.

Dekanatssatzung des Evangelischen Dekanats Gießen zur Trägerschaft der Kindertageseinrichtungen

Vom 12. November 2010

(ABl. 2011 S. 187)

Die Dekanatssynode des Evangelischen Dekanats Gießen hat gemäß § 15 Absatz 4 der Dekanatssynodalordnung (DSO) folgende Satzung beschlossen:
####

Präambel

Das Dekanat ist dafür verantwortlich, dass der Auftrag der Kirche in der Region erfüllt wird. Dazu gehört die Arbeit in den evangelischen Kindertageseinrichtungen als ein im Evangelium von Jesus Christus begründeter Dienst an Kindern, an Familien und an der Gesellschaft.
Christliche Verantwortung und christlicher Bildungsauftrag zielen auf die Verbesserung der Lebensmöglichkeiten von Kindern und Familien aus allen sozialen Schichten, Religionen und Nationalitäten eines Gemeinwesens. Dabei beziehen sich evangelische Kindertageseinrichtungen mit ihrer Arbeit auf die Kirchenordnung der EKHN und arbeiten im Rahmen geltender kirchlicher und staatlicher Ordnungen.
Das Evangelische Dekanat Gießen unterstützt die Kirchengemeinden und Einrichtungen, die Kindertageseinrichtungen betreiben, in ihrem kirchlichen Auftrag durch die Übernahme der Trägerschaft.
#

§ 1
Geltungsbereich

Diese Dekanatssatzung gilt für alle Kindertageseinrichtungen im Evangelischen Dekanat Gießen, die sich in der Trägerschaft des Dekanats befinden oder deren Trägerschaft durch vertragliche Vereinbarung auf das Dekanat übertragen wird.
#

§ 2
Aufgaben des Dekanats als Träger

(1) Das Evangelische Dekanat Gießen übernimmt die Trägerschaft der Kindertageseinrichtungen im Dekanat, um die Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern in den Einrichtungen zu fördern. Das Dekanat unterstützt die Kirchengemeinden und Einrichtungen als Betreiber vor Ort hinsichtlich der konzeptionellen Entwicklung und Ausrichtung ihrer Kindertageseinrichtungen. Das Dekanat vertritt die Kindertageseinrichtungen gegenüber der Öffentlichkeit.
(2) Zu den Aufgaben des Dekanats als Träger der Kindertageseinrichtungen gehört insbesondere
  1. das evangelische Profil der Kindertagesstättenarbeit in seinem jeweiligen kirchengemeindlichen Bezug zu stärken,
  2. die evangelische Kindertagesstättenarbeit als Beitrag zum öffentlichen Bildungs- und Sozialwesen herauszustellen und für angemessene inhaltliche, finanzielle und organisatorische Rahmenbedingungen einzutreten,
  3. die evangelische Kindertagesstättenarbeit in umfassender und gegenseitig verpflichtender Weise als Qualitäts- und Lerngemeinschaft zusammenzufassen, auszuprägen und voranzubringen,
  4. die Fachberatung vor Ort zu organisieren und
  5. für gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit zu sorgen.
#

§ 3
Organe

Das Dekanat nimmt seine Trägeraufgaben durch die Dekanatssynode, den Dekanatssynodalvorstand und das Kuratorium wahr.
#

§ 4
Aufgaben der Dekanatssynode

(1) Die Dekanatssynode bestimmt über die Leitlinien und Grundsätze der Arbeit in den Kindertageseinrichtungen des Dekanats.
(2) Die Dekanatssynode ordnet die Arbeit in einem Fachbereich Kindertageseinrichtungen.
(3) Die Dekanatssynode stellt den Haushaltsplan für den Bereich der Kindertageseinrichtungen auf.
(4) Die Dekanatssynode verantwortet die Arbeit nach außen.
(5) Die Dekanatsynode setzt ein Kuratorium zur Leitung des Fachbereichs Kindertageseinrichtungen für die jeweilige Dauer der Amtszeit der Synode ein. Das Kuratorium wird auf Vorschlag des Dekanatssynodalvorstands gewählt.
#

§ 5
Aufgaben des Dekanatssynodalvorstands

Der Dekanatssynodalvorstand übernimmt insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Er trifft vertragliche Vereinbarungen über die Trägerschaft von Kindertageseinrichtungen.
  2. Er vertritt das Dekanat als Träger gegenüber Dritten, trifft insbesondere Vereinbarungen mit der Regionalverwaltung über die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben der Trägerverwaltung.
  3. Er regelt die Zuständigkeiten des Kuratoriums und der Geschäftsführung.
  4. Er nimmt Berichte des Kuratoriums entgegen.
  5. Er bestellt einen Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin zur Leitung des laufenden Geschäftsbetriebs im Fachbereich Kindertageseinrichtungen.
  6. Er stellt das Personal im Fachbereich Kindertageseinrichtungen ein.
  7. Er regelt die Dienst- und Fachaufsicht im Fachbereich.
  8. Er entscheidet über Eingaben der Kirchengemeinden bezüglich des Fachbereichs Kindertageseinrichtungen.
#

§ 6
Zusammensetzung des Kuratoriums

Das Kuratorium besteht aus
  1. einem Mitglied des Dekanatssynodalvorstands als Leiter oder Leiterin,
  2. einem weiteren Mitglied des Dekanatssynodalvorstands,
  3. einem Pfarrer oder einer Pfarrerin einer Kirchengemeinde mit Kindertageseinrichtung,
  4. einem Mitglied eines Kirchenvorstands einer Kirchengemeinde mit Kindertageseinrichtung,
  5. einem oder einer Vorsitzenden einer lokalen Elternvertretung,
  6. einem Leiter oder einer Leiterin einer Kindertageseinrichtung,
  7. einem oder einer ehrenamtlichen Synodalen und
  8. dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin als beratendes Mitglied ohne Stimmrecht.
#

§ 7
Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:
  1. Inhaltliche Gestaltung und Verantwortung des Arbeitsbereiches Kindertageseinrichtungen im Auftrag der Dekanatssynode und in Vertretung des Dekanatssynodalvorstands,
  2. Berichtspflicht gegenüber dem Dekanatssynodalvorstand,
  3. Unterzeichnung von Verträgen, insbesondere bei Einstellung der Leiter und Leiterinnen von Kindertageseinrichtungen,
  4. Vorschlagsrecht für die Einstellung des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin gegenüber dem Dekanatssynodalvorstand,
  5. Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht über den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin im Auftrag des Dekanatssynodalvorstandes,
  6. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts der Geschäftsführung,
  7. Beteiligung an der Einstellung der Sachgebietsleitung und der Sachbearbeitung im Bereich der Trägeraufgaben,
  8. Bearbeitung von Beschwerden, insbesondere bei Anfragen von Kirchengemeinden,
  9. Koordination der Arbeit mit der Regionalverwaltung.
(2) Das Kuratorium kann Aufgaben an die Geschäftsführung des Fachbereichs Kindertageseinrichtungen delegieren. Das Nähere wird durch eine Geschäftsordnung des Kuratoriums geregelt.
#

§ 8
Arbeitsweise des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium regelt seine Arbeitsweise durch eine Geschäftsordnung.
(2) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(3) Beschlüsse werden durch die einfache Mehrheit der durch die erschienen Mitglieder vertretenen Stimmen gefasst.
#

§ 9
Trägerverwaltung

Beim Dekanat werden die zur Wahrnehmung der Aufgaben der Trägerverwaltung erforderlichen Stellen eingerichtet, soweit diese Aufgaben nicht auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung von der Regionalverwaltung wahrgenommen werden.
#

§ 10
Finanzen

Die Trägerverwaltung wird über kommunale und kirchliche Umlagen im Rahmen der rechtlichen Grundlagen und geschlossenen Verträge finanziert.
#

§ 11
Inkrafttreten

(1) Diese Dekanatssatzung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.
(2) Sie bedarf der Genehmigung der Kirchenverwaltung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. 1#

#
1 ↑ Die Satzung wurde am 18. Mai 2011 kirchenaufsichtlich genehmigt.