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Satzung über die Bildung einer Evangelisch-Kirchlichen Arbeitsgemeinschaft zur gemeinsamen Haushaltsführung und Verwaltung in Mücke-Nieder-Ohmen

Vom 1. März 1985

(ABl. 1986 S. 181), geändert am 8. November 2006 (ABl. 2007 S. 125)
und 1. März 2017 (ABl. 2017 S. 147)

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§ 1

Zur Fortsetzung und Intensivierung der bisherigen gemeindlichen Zusammenarbeit (nach ihrer nunmehr formalrechtlich vollzogenen Verselbständigung), insbesondere auf dem Gebiet der Haushaltsführung und der sonstigen gemeindlichen Verwaltung, vereinbaren die miteinander pfarramtlich verbundenen evangelischen Kirchengemeinden Nieder-Ohmen, Atzenhain, Bernsfeld und Wettsaasen die Bildung einer Evangelisch-Kirchlichen Arbeitsgemeinschaft zur gemeinsamen Haushaltsführung und Verwaltung mit Sitz in Nieder-Ohmen.
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§ 2

Die an der Arbeitsgemeinschaft beteiligten Gemeinden überführen ihr gemeindliches Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen - unter Beibehaltung ihrer sachlichen Zuständigkeit - in ein von Ihnen gemeinschaftlich verantwortetes Finanzwesen mit einem gemeinschaftlichen Haushalts- und Stellenplan. Darüber hinaus gehen die sonstigen gemeindlichen Verwaltungsangelegenheiten, soweit sich ein Kirchenvorstand die Verwaltung einer Angelegenheit nicht vorbehält, in eine gemeinschaftlich verantwortete Verwaltung über. Weitere gemeindliche Aufgaben können auf die Arbeitsgemeinschaft übertragen werden.
Die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft sind insbesondere
- Aufstellung und Beschlußfassung des gemeinsamen Haushalts- und Stellenplanes sowie die Bewilligung außer- und überplanmäßiger Ausgaben
- Bewirtschaftung des Haushaltsplanes sowie Erledigung der sonstigen, durch die gemeinsame pfarramtliche Versorgung anfallenden Verwaltungsangelegenheiten
- Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Geschäftsführenden Ausschusses, vorbehaltlich der Prüfung des Rechnungsprüfungsamtes der EKHN
- Wahl der Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses und Beschlußfassung über eine Geschäftsordnung f0r die Aufgaben und Arbeitsweise des Geschäftsführenden Ausschusses sowie die Aufgaben seines Vorsitzenden
- Beschlußfassung über Änderungen dieser Satzung sowie Beschlußfassung über einen Austritt oder über eine Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
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§ 3

Beschlußfassungen der Arbeitsgemeinschaft erfolgen in einer vereinigten Versammlung (Mitgliederrat) aller Kirchenvorstände der an der Arbeitsgemeinschaft beteiligten Kirchengemeinden.
Sitzungen des Mitgliederrates werden durch den Vorsitzenden des Geschäftsführenden Ausschusses oder seinen Stellvertreter einberufen und geleitet.
Der Mitgliederrat ist beschlussfähig, wenn alle Kirchenvorstände jeweils mit der Mehrheit der gewählten und berufenen Mitglieder anwesend sind.
Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Anwesenden, soweit nicht diese Satzung oder sonstiges kirchliches Recht anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Wird durch eine Beschlußfassung eine Kirchengemeinde in ihren Interessen besonders berührt, ist eine Mehrheit nur dann gegeben, wenn mindestens die Mehrheit der anwesenden Kirchenvorstandsmitglieder dieser betroffenen Gemeinde dem Antrag zustimmt.
Im übrigen gelten für die Geschäftsordnung des Mltgliederrats die Geschäftsordnungsbestimmungen der KGO entsprechend.
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§ 4

Die Arbeitsgemeinschaft hat einen geschäftsführenden Ausschuss, in den jede der beteiligten Kirchengemeinden ein Mitglied entsendet und dem die Pfarrerin oder der Pfarrer, der die Pfarrstelle mit vollem Stellenanteil inne hat oder verwaltet, kraft Amtes mit vollem Stimmrecht angehört.
Die Amtszeit des Geschäftsführenden Ausschusses entspricht der Dauer der Wahlperiode der Kirchenvorstände. Seine Mitglieder führen ihr Amt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Geschäftsführenden Ausschusses durch die neugebildeten Kirchenvorstände fort.
Die Arbeitsweise des Geschäftsführenden Ausschusses wird durch die vom Mitgliederrat zu beschließende Geschäftsordnung geregelt; im übrigen finden die §§ 35 - 43 KGO entsprechende Anwendung.
Der Geschäftsfahrende Ausschuß führt die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft. Er führt insbesondere die Beschlüsse des Mitgliederrats aus und vertritt die Arbeitsgemeinschaft im Rechtsverkehr.
Lautende Verwaltungsangelegenheiten werden vom Vorsitzenden des Geschäftsführenden Ausschusses allein erledigt. Er bereitet die Sitzungen des Mitgliederrates vor, beruft hierzu ein und leitet sie. Er ist zugleich Dienstvorgesetzter aller gemeindlichen Mitarbeiter und übt seine Dienstaufsicht entsprechend einer vom Mitgliederrat zu beschließenden Dienstanweisung aus.
Der Geschäftsführende Ausschuß vertritt jeweils durch zwei seiner Mitglieder gemeinsam handelnd die Arbeitsgemeinschaft im Rechtsverkehr. Urkunden über Rechtsgeschäfte, die der Geschäftsführende Ausschuß im Rahmen seiner Zuständigkeit ausstellt, müssen unter Anführung des betreffenden Beschlusses von jeweils zwei Mitgliedern des Geschäftsführenden Ausschusses unterschrieben und mit dem Siegel der Kirchengemeinde des Vorsitzenden oder des Stellvertreters versehen sein; dies gilt nicht bei gerichtlichen oder notariellen Beurkundungen.
Auf das rechtsgeschäftliche Handeln des Geschäftsführenden Ausschusses finden die Mitwirkungsvorbehalte des kirchlichen Rechts (§§ 29 und 29a KGO) sinngemäß Anwendung. Soweit kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben ist, wird die Erklärung erst mit der Erteilung der Genehmigung wirksam,
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§ 5

Grundlage des Finanzwesens ist das Kirchengesetz über die Vermögensverwaltung und das Haushaltsrecht, Kassen- und Rechnungswesen der EKHN (KHO).
Alle Einnahmen (hierunter fallen weiterhin auch die Schlüsselzuweisungen der Gesamtkirche an die Gemeinden als Einzelzuweisungen) und Ausgaben sowie das Vermögen der an der Arbeitsgemeinschaft beteiligten Kirchengemeinden werden in einem gemeinschaftlichen Haushaltsplan und seinen Anlagen, die Mitarbeiter aller Gemeinden in einem gemeinschaftlichen Stellenplan nachgewiesen.
Es ist jährlich ein Haushalts- und Stellenplan aufzustellen. Vermögen, das die beteiligten Kirchengemeinden in die Arbeitsgemeinschaft einbringen, kann je nach Entscheidung der betroffenen Gemeinde als Sondereigentum dieser Gemeinde erhalten bleiben und ist entsprechend im Haushaltsplan und seinen Anlagen auszuweisen oder in gemeinschaftliches Eigentum entweder zur gesamten Hand oder zu Bruchteilen übergehen. Die konkreten Verhandlungen hierüber sind vom Geschäftsführenden Ausschuß mit der betroffenen Kirchengemeinde zu führen.
Vermögensbestandteile, die mit Mitteln der Arbeitsgemeinschaft angeschafft werden, gehen grundsätzlich in gemeinsames Eigentum aller über. Weist eine Zweckbestimmung einen Vermögensbestandteil einer/mehreren Kirchengemeinde/n entweder zur Nutzung oder zum Eigentum konkret zu, so kann dieser Vermögensbestandteil an diese Kirchengemeinde/n entweder zur Nutzung überlassen werden oder zu Eigentum übertragen werden. Bei einer etwaigen Auflösung der Arbeitsgemeinschaft wäre bei einer Nutzungszuweisung dieser Vermögensbestandteil dann der betreffenden Gemeinde zu Eigentum zu übertragen.
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§ 6

Eine Auflösung der Arbeitsgemeinschaft kann nur mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder jedes einzelnen Kirchenvorstandes der an der Arbeitsgemeinschaft beteiligten Kirchengemeinden beschlossen werden. Der Beschluß bedarf der Genehmigung durch die Kirchenverwaltung. Vor Beschlußfassung haben sich die Kirchengemeinden über eine der Auflösung folgenden Vermögensauseinandersetzung zu einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist der Dekanatssynodalvorstand zur Schlichtung anzurufen. Kommt eine Schlichtung nicht zustande, so entscheidet die Kirchenleitung durch einen Beschluß, der die Beteiligten bindet. Das Vermögen ist unter die beteiligten Kirchengemeinden zu verteilen. Soweit die Satzung nicht anderes regelt, gilt als Berechnungsmaßstab für die jeweilige Zuweisung die Anzahl der Gemeindeglieder z. Z. der Auflösung der Arbeitsgemeinschaft im Vergleich der einzelnen Kirchengemeinden zueinander.
Der Austritt einer Kirchengemeinde bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder des Mitgliederrates. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Kirchenverwaltung. Für eine etwaige Vermögensauseinandersetzung gelten die dahingehenden Regelungen bei einer Auflösung entsprechend.
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§ 7

Die Bildung dieser Arbeitsgemeinschaft wird auf unbestimmte Dauer vereinbart. Ein Austritt aus ihr kann mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des jeweiligen Haushaltsjahres erklärt werden.
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§ 8

Diese Satzung tritt nach übereinstimmender Beschlußfassung durch die Kirchenvorstände der beteiligten Kirchengemeinden mit Wirkung vom 1. Januar 1985 in Kraft.
Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Mitgliederrates.
Die Satzung bedarf der Genehmigung der Kirchenleitung und der Anerkennung durch die Kirchensynode.1#

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1 ↑ Die Satzung wurde von der Kirchenleitung am 27. Januar 1986 genehmigt und vom Kirchensynodalvorstand am 5. Mai 1986 anerkannt. Die Satzung ist nach der Regelung ihres § 8 mit Wirkung vom 1. Januar 1985 in Kraft getreten.