.Satzung
###
Satzung
des Evangelisch-Kirchlichen Zweckverbandes
einer Zentrale für ambulante Pflegedienste (Sozialstation) in Osthofen
Vom 2. April 1987
(ABl. 1989 S. 80)
####Präambel
Die Sorge um den kranken und leidenden Menschen ist ein Teil des christlichen Zeugnisses. Im Dienst der Gemeindekrankenpflege sind, da er sich dem Menschen in seiner Ganzheit zuwendet, Leib- und Seel sorge unmittelbar miteinander verbunden.
#I. Abschnitt: Zusammensetzung und Aufgaben
#§ 1
(1) Innerhalb des Gebietes der bürgerlichen Verbandsgemeinden Eich, Monsheim, Westhofen, der Stadt Osthofen und der Stadt Worms (Stadtteil Ibersheim und Rheindürkheim) bilden die Evangelischen Kirchengemeinden Alsheim, Bechtheim, Bennersheim (mit Gundheim), Dalsheim, Dittelsheim-Frettenheim (mit Heßloch), Eich, Nieder-Flörsheim, Gimbsheim, Gundersheim, Hamm, Hangen-Weisheim, Hochborn, Hohen-Sülzen, Mettenheim, Mölsheim, Mörstadt, Monsheim, Kriegsheim, Monzernheim, Offstein, Osthofen; Wachenheim, Westhofen, Worms-Ibersheim und Worms-Rheindürkheim einen Evangelisch-Kirchlichen Zweckverband einer Zentrale für ambulante Pflegedienste (Sozialstation) in Osthofen.
(2) Der Zweckverband führt den Namen „Evangelisch-Kirchlicher Zweckverband einer Sozialstation in Osthofen".
(3) Der Zweckverband ist berechtigt, das Kronenkreuz - das Zeichen des Diakonischen Werkes zu führen.
(4) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(5) Er tritt den zwischen der Liga der Freien Wohlfahrtspflege und den Krankenkassenverbänden getroffenen Vereinbarungen über die häusliche Krankenpflege bei.
#§ 2
(1) Die Aufgaben des Zweckverbandes sind die Gewährung und Koordination der ambulanten Pflegedienste (Kranken-, Alten-, Haus- und Familienpflege) im Gebiet der bürgerlichen Verbandsgemeinden Eich, Monsheim, Westhofen, der Stadt Osthofen sowie der Wormser Stadtteile Ibersheim und Rheindürkheim. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
- Pflege von Kranken, insbesondere Langzeitkranken,
- Pflege von frühentlassenen Krankenhauspatienten,
- Pflege von behinderten und alten Menschen,
- Vermittlung von Hilfen in besonders belastenden Lebenssituationen,
- Gesundheitserziehung durch Beratung in Familien,
- Seminare für häusliche Krankenpflege u. Gesundheitserziehung,
- Aktivierung der Gemeinden {Nachbarschaftshilfen, Helfergruppen).
(2) Die Inanspruchnahme der Dienstleistungen der Sozialstation steht nach Maßgabe der Personalsituation und nach Art und Grad der Hilfsbedürftigkeit jedermann offen, der im Einzugsbereich der Sozialstation seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
#§ 3
Die Organe des Zweckverbandes sind:
- die Verbandsvertretung,
- das Kuratorium,
- der Verbandsvorstand.
II. Abschnitt: Die Verbandsvertretung
#§ 4
(1) Die Verbandsvertretung besteht aus von den Kirchenvorständen zu entsendenden Mitgliedern der beteiligten Kirchengemeinden. Jede Gemeinde entsendet ein Mitglied. Scheidet ein Mitglied aus der Verbandsvertretung aus, so ist an seiner Stelle durch die betroffene Kirchengemeinde für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu wählen. Für jedes Mitglied ist ein erstes und zweites Stellvertreter/Mitglied zu benennen.
(2) Die Amtszeit der Verbandsvertretung beträgt 6 Jahre und läuft parallel zur Amtszeit der Kirchenvorstände. Nach Ablauf ihrer Amtszeit sind die Mitglieder der Verbandsvertretung bis zur Konstituierung der neugebildeten Verbandsvertretung zu unaufschiebbaren Handlungen befugt. Die neue Verbandsvertretung ist jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände durch die Verbandsmitglieder neu zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
#§ 5
(1) Die Verbandsvertretung tritt jährlich mindestens einmal zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Der/die Vorsitzende lädt die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich ein.
(2) Zu außerordentlichen Sitzungen beruft der/die Vorsitzende – erforderlichenfalls unter Verkürzung der Einladungsfrist – ein, wenn der Verbandsvorstand, das Kuratorium oder der Kirchenvorstand eines Verbandsmitgliedes es beantragen.
(3) Die neugebildete Verbandsvertretung tritt erstmals innerhalb eines Monats nach ihrer Neubildung zusammen. Die konstituierende Sitzung wird vom lebensältesten Mitglied der Verbandsvertretung einberufen und bis zur Wahl des/der Vorsitzenden der Verbandsvertretung geleitet.
(4) Die Verbandsvertretung ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder beschlussfähig.
(5) Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden, soweit nicht durch Kirchengesetz oder die Verbandssatzung anderes vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(6) Wahlen in der Verbandsvertretung sind geheim und mit Stimmzetteln vorzunehmen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen, mindestens aber mehr als die Hälfte der zur Beschlussfähigkeit erforderlichen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wird eine Mehrheit nicht erreicht, so ist die Wahlhandlung durch engere Wahlen so lange fortzusetzen, bis sich eine solche Mehrheit ergibt.
(7) Die Sitzungen der Verbandsvertretung sind nicht öffentlich. Sachkundige Personen können zu den Sitzungen oder zu einzelnen Punkten der Tagesordnung mit beratender Stimme hinzugezogen werden. Im Einzelfall kann die Verbandsvertretung die Öffentlichkeit einer Sitzung beschließen.
(8) Ober die in den Verhandlungen der Verbandsvertretung gestellten Sachanträge und getroffenen Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie ist von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben und den Mitgliedern zuzustellen. Die Beschlüsse der Verbandsvertretung werden zwei Wochen nach Obersendung der Niederschrift an die Mitglieder der Verbandsvertretung rechtskräftig, sofern nicht innerhalb dieser Frist ein Einspruch gegen den Wortlaut der Niederschrift erfolgt ist.
(9) Soweit sich aus den vorstehenden Bedingungen nichts anderes ergibt, gelten im Übrigen für die Geschäftsführung die§§ 35 bis 43 KGO sinngemäß.
(10) Die Verbandsvertretung gibt sich eine Geschäftsordnung.
#§ 6
(1) Der/die Vorsitzende der Verbandsvertretung und sein/e/ihr/e Stellvertreter/ in werden aus der Mitte der Verbandsvertretung für 6 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ist der/die Vorsitzende ein/e Pfarrer/in, so soll sein/e/ihr/e Stellvertreter/in ein/e Nichtpfarrer/in sein. Das gleiche hat auch für den Fall zu gelten, wann der/die Pfarrer/in in die Stellvertretung gewählt worden ist.
(2) Die Aufgaben des/der Vorsitzenden sind insbesondere:
- Die Einberufung und Leitung der Sitzungen der Verbandsvertretung,
- die Durchführung der Beschlüsse der Verbandsvertretung im Zusammenwirken mit dem Verbandsvorstand sowie
- die Vertretung der Verbandsvertretung im Kuratorium.
§ 7
(1) Die Verbandsvertretung ist das oberste Organ der Leitung des Zweckverbandes. Sie entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten des Zweckverbandes. Ihre Aufgaben sind insbesondere:
- Die Wahl des/der Vorsitzenden der Verbandsvertretung und des/r Stellvertreters/in sowie die Wahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes,
- die allgemeine Aufsicht über die Geschäftsführung des Verbandsvorstandes sowie Auskünfte und Anfertigung von Vorlagen vom Verbandsvorstand zu verlangen,
- die Beschlussfassung über den jährlichen Haushalt- und Stellenplan des Zweckverbandes, die Bewilligung außer- und überplanmäßiger Ausgaben sowie einer etwaigen Verbandsumlage nach Anhörung des Kuratoriums,
- über die Aufnahme von Darlehen, den Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche und auf die für sie bestellten Sicherheiten, den Erwerb, die Veräußerung, die Belastung von Grundstücken oder von grundstücksgleichen Rechten, den Erwerb oder die Aufgabe von Rechten an fremden Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Obernahme von Bürgschaften zu beschließen,
- die Rechnungslegung des Verbandsvorstandes nach Anhörung des Kuratoriums entgegenzunehmen und ihm Entlastung zu erteilen,
- über den Erlass von Satzungen für Einrichtungen des Zweckverbandesund von Gebührenordnungen sowie deren Änderungen und Aufhebungen zu beschließen,
- über den Austritt und die Aufnahme weiterer evangelischer Kirchengemeinden als Mitglieder zu entscheiden sowie
- über die Änderungen der Verbandssatzung sowie über die Auflösung des Zweckverbandes nach Anhörung des Kuratoriums zu beschließen.
(2) Beschlüsse der Verbandsvertretung über eine Änderung der Verbandssatzung und über die Auflösung des Zweckverbandes bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen der satzungsgemäßen Mitglieder der Verbandsvertretung. Die Änderung der Verbandssatzung bedarf zu ihrem Inkrafttreten der Genehmigung durch die Kirchenleitung und der Anerkennung durch die Kirchensynode.
(3) Auf Beschlüsse der Verbandsvertretung finden die Genehmigungs- und Mitwirkungsvorbehalte des kirchlichen Rechts (§§ 29 u. 29a KGO) sinngemäß Anwendung.
#III. Abschnitt: Das Kuratorium
#§ 8
(1) Das Kuratorium besteht aus
- dem/r Vorsitzenden der Verbandsvertretung,
- dem/r Vorsitzenden des Verbandsvorstandes,
- je einem/r Vertreter/in des Kath. und Ev. Dekanates Worms und des Ev. Dekanates Osthofen,
- je einem/r Vertreter/in der bürgerlichen Verbandsgemeinden Eich, Monsheim, Westhefen, Stadt Osthofen und der Stadt Worms,
- einem/r vom Landkreis Alzey/Worms zu entsendenden Vertreter/in,
- einem/r vom Diakonischen Werk in Hessen und Nassau zu entsendenden Vertreter/in,
- einem/r vom Caritas-Verband Mainz e. V. zu entsendenden Vertreter/in,
- einem/r Vertreter/in der Ärzteschaft aus dem Bereich der bürgerlichenVerbandsgemeinden Eich, Monsheim, Westhafen und der Stadt Osthofen sowie der Wormser Stadtteile Ibersheim und Rheindürkheim,
- dem/r Leiter/in der ambulanten Pflegestation (Sozialstation),
- ein Vorstandsmitglied des Fördervereins.
Die Vertreter/innen zu d), e), h) werden auf Vorschlag der entsendenden Stellen durch den Verbandsvorstand berufen.
(2) Die Verbandsvertretung kann weitere Mitglieder für das Kuratorium bestimmen.
(3) Die Sitzungen des Kuratoriums sind nicht öffentlich. Sachkundige Personen können zu den Sitzungen oder zu einzelnen Punkten der Tagesordnung mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
(4) Die Amtszeit des Kuratoriums entspricht der Amtszeit der Verbandsvertretung.
#§ 9
Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen/e Vorsitzenden/e und einen/e Stellvertreter/in für die Dauer der Amtszeit der Verbandsvertretung. Wiederwahl ist zulässig.
#§ 10
Das Kuratorium wird jährlich mindestens einmal oder auf Verlangen von zwei Mitgliedern des Kuratoriums durch den/die Vorsitzenden/e einberufen. Für die Geschäftsführung gelten die §§ 35 bis 43 KGO sinngemäß.
#§ 11
(1) Das Kuratorium berät die Verbandsvertretung und den Verbandsvorstand in allen wichtigen Fragen des Zweckverbandes.
(2) Es ist zu allen wichtigen Fragen zu hören, insbesondere bei
- Änderung der Satzung,
- der Aufstellung des Haushaltsplanes und der Festsetzung einer Verbandsumlage,
- der Rechnungslegung des Verbandsvorstandes,
- der Aufstellung des Stellenplanes sowie der Beschreibung der Arbeitsgebiete der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- den Anstellungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
- der Kündigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
- der Aufnahme und dem Ausscheiden von Mitgliedern des Zweckverbandes sowie
- der Auflösung des Zweckverbandes.
(3) Das Kuratorium ist vom Verbandsvorstand über die Angelegenheit der Sozialstation regelmäßig zu unterrichten. Das Kuratorium ist insbesondere über Entscheidungen zu informieren, zu denen es vorab von der Verbandsvertretung oder dem Verbandsvorstand gehärt wurde. Von den Vorschlägen des Kuratoriums abweichende Entscheidungen sind zu begründen.
(4) Das Kuratorium kann von sich aus dem Verbandsvorstand Vorschläge für die Arbeit des Zweckverbandes unterbreiten, die von diesem zu beraten sind.
#IV. Abschnitt: Der Verbandsvorstand
#§ 12
(1) Dem Verbandsvorstand gehören fünf von der Verbandsvertretung in geheimer Wahl zu bestimmende Mitglieder an. Mindestens vier Mitglieder müssen Mitglieder der Verbandsvertretung sein, davon höchstens zwei Pfarrer/innen. Sie scheiden mit der Annahme ihres Amtes als Vorstandsmitglied aus der Verbandsvertretung aus.
(2) Die Verbandsvertretung wählt aus den Mitgliedern des Verbandsvorstandes den/die Vorsitzenden/e und den/die Stellvertreter/in. Ist der/die Vorsitzende Pfarrer/in, so darf der/die Stellvertreter/in kein/e Pfarrer/in sein und umgekehrt.
(3) Der Verbandsvorstand wird auf die Dauer der Wahlperiode der Verbandsvertretung gewählt und bleibt bis zur Neuwahl des gesamten Verbandsvorstandes durch die neugebildete Verbandsvertretung im Amt.
(4) Scheidet ein Mitglied aus dem Verbandsvorstand aus, so hat der Verbandsvorstand aus der Mitte der Verbandsvertretung für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu wählen.
(5) Die Sitzungen des Verbandsvorstandes sind nicht öffentlich. Sachkundige Personen können zu den Sitzungen oder zu einzelnen Punkten der Tagesordnung mit beratender Stimme hinzugezogen werden. Der/die Leiter/in der Sozialstation wird in. der Regel zu den Sitzungen eingeladen und nimmt mit beratender Stimme hieran teil.
(6) Über die Beschlüsse des Verbandsvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Vorsitzenden und dem/r Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
(7) Im Übrigen gelten für die Geschäftsführung des Verbandsvorstandes die §§ 35 bis 43 KGO sinngemäß.
(8) Der Verbandsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(9) Auf Beschlüsse des Verbandsvorstandes finden die Genehmigungs- und Mitwirkungsvorbehalte des kirchlichen Rechts (§§ 29 und 29a KGO) sinngemäß Anwendung.
#§ 13
(1) Der Verbandsvorstand ist für alle Angelegenheiten des Zweckverbandes zuständig, für die nicht die Zuständigkeit der Verbandsvertretung begründet ist. Insbesondere:
- führt er im Zusammenwirken mit dem/r Vorsitzenden der Verbandsvertretung die Beschlüsse der Verbandsvertretung aus,
- erledigt er die laufenden Geschäfte des Zweckverbandes,
- ist er Dienstvorgesetzter aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Zweckverbandes;
- stellt er nach Anhörung des Kuratoriums den Entwurf des Haushalts- und Stellenplans auf,
- erstattet er der Verbandsvertretung einen schriftlichen Jahresbericht,
- legt er der Verbandsvertretung nach Anhörung des Kuratoriums die Jahresrechnung vor,
- stellt er im Rahmen des Stellenplans nach Anhörung des Kuratoriums die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein und entlässt diese,
- erstellt er für diese Dienstanweisungen.
(2) Der Verbandsvorstand vertritt den Zweckverband im Rechtsverkehr. Erklärungen im Rechtsverkehr werden durch den/die Vorsitzenden/e oder den/die Stellvertreter/in jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes abgegeben. Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch die der Zweckverband gegenüber Dritten verpflichtet wird, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch den/die Vorsitzenden/e des Verbandsvorstandes oder den/die Stellvertreter/in sowie der Unterschrift eines weiteren Mitgliedes des Verbandsvorstandes. Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel des Zweckverbandes zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen oder notariellen Beurkundungen.
(3) Ist kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.
(4) Der/die Vorsitzende des Verbandsvorstandes hat die Aufgabe,
- den Verbandsvorstand in der Regel monatlich einmal zu Sitzungen einzuberufen,
- die Tagesordnung der Sitzungen des Verbandsvorstandes aufzustellen,
- die Sitzungen des Verbandsvorstandes zu leiten,
- die Dienstaufsicht über den/die Leiter/in der Sozialstation auszuüben und
- den Verbandsvorstand im Kuratorium zu vertreten.
V. Abschnitt: Finanzwesen
#§ 14
(1) Grundlage des Finanzwesens ist das Kirchengesetz über die Vermögensverwaltung und das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (KHO). Es ist jährlich ein Haushaltsplan aufzustellen. Die Kassenführung erfolgt durch das Evangelische Rentamt in Oppenheim. Die Jahresrechnung wird vom Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau geprüft.
(2) Die Arbeit der Zentrale für ambulante Pflegedienste (Sozialstation) wird finanziert durch Zuschüsse des Landes, des Kreises, der bürgerlichen Gemeinden, der Sozialversicherungsträger, des Fördervereins sowie durch Entgelte, Beiträge, Spenden und Eigenmittel der Verbandsmitglieder. Als Maßstab für die Beteiligung der Verbandsmitglieder gilt der in§ 17 Abs. 3 der Verbandssatzung geregelte Berechnungsmodus entsprechend. Die Beteiligung der bürgerlichen Gemeinden wird durch ·Vertrag geregelt. Die Gesamtkirche beteiligt sich an der Aufbringung der Kosten mit einer Zuweisung, deren Bewilligungsvoraussetzungen und Umfang in der Anlage zur Rechtsverordnung über die Bemessung der Zuweisung, das Zuweisungsverfahren und die Bildung von Rücklage aus Landeskirchensteuern geregelt sind.
(3) Die Zuschüsse werden direkt an die Kasse des Zweckverbandes gezahlt.
#VI. Abschnitt: Steuerliche Bestimmungen
#§ 15
(1) Mittel des Zweckverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Zweckverbandes erhalten. Der Zweckverband darf keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
#§ 16
Bei Auflösung des Zweckverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Zweckverbandes an die beteiligten Kirchengemeinden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
#VII. Abschnitt: Änderungen der Mitgliedschaft
#§ 17
(1) Weitere Evangelische Kirchengemeinden können dem Zweckverband beitreten. Der Beitrittsbeschluss des Kirchenvorstandes bedarf der Zustimmung der Verbandsvertretung und der Genehmigung durch die Kirchenleitung.
(2) Kirchengemeinden können frühestens drei Jahre nach Bildung des Zweckverbandes zum Ende des darauffolgenden Haushaltsjahres aus diesem ausscheiden. Die Kündigungsfrist beträgt 12 Monate. Danach kann der Austritt nur mit einjähriger Kündigungsfrist zum Ende des darauffolgenden Haushaltsjahres erklärt werden. Der Austritt einer Kirchengemeinde bedarf der Zustimmung von 2/3 der satzungsgemäßen Mitglieder. der Verbandsvertretung und der Genehmigung durch die Kirchenleitung.
(3) Im Falle des Austritts einer Kirchengemeinde findet eine Vermögensauseinandersetzung statt, bei der die ausscheidende Kirchengemeinde einen entsprechend ihrer Seelenzahl zum Zeitpunkt des Austritts zu ermittelnden Anteil erhält, den sie nach§ 16 zu verwenden hat. Mit demselben Maßstab ist sie an den Schulden des Zweckverbandes zu beteiligen.
(4) Die Auflösung des Zweckverbandes kann nach Anhörung des Kuratoriums nur mit einer Mehrheit von 3/4 der Mitglieder der Verbandsvertretung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Kirchenleitung. Im Falle einer Auflösung des Zweckverbandes findet über das Vermögen des Verbandes eine Vermögensauseinandersetzung entsprechend der Regelung von § 17 Abs. 3 statt.
#§ 18
Die Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen durch Veröffentlichung in der Wormser Zeitung sowie durch Abkündigung und Gemeindeblatt. Die Verbandssatzung sowie ihre Änderungen werden darüber hinaus im Amtsblatt veröffentlicht.
#§ 19
Die erstmals beschlossene Verbandssatzung trat nach Genehmigung durch die Kirchenleitung und Anerkennung durch die Kirchensynode am 1. Juli 1979 in Kraft. Die durch diese Neufassung geänderten Bestimmungen treten nach Genehmigung durch die Kirchenleitung und Anerkennung durch die Kirchensynode mit Wirkung vom 1. Januar 1987 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten die geänderten Bestimmungen außer Kraft.