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Verbandssatzung
des Evangelischen Kirchlichen Zweckverbandes
Diakoniestation Usinger Land

Vom 25. Oktober 2011

(ABl. 2012 S. 64)

Die Verbandsvertretung des Evangelischen Kirchlichen Zweckverbandes Diakoniestation Usinger Land hat folgende Neufassung der Satzung beschlossen:
Grundlage für die nachstehende Verbandssatzung ist das Kirchengesetz über die Bildung, Zuständigkeit und Organisation kirchlicher Vereinigungen in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (Verbandsgesetz).
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Präambel

Die Sorge für den kranken und leidenden Menschen ist ein Teil des christlichen Zeugnisses. Im Dienst der Gemeindekrankenpflege sind, da er sich dem Menschen in seiner Ganzheit zuwendet, Leib- und Seelsorge unmittelbar miteinander verbunden.
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§ 1
Name und Sitz des Zweckverbandes

(1) Die Evangelischen Kirchengemeinden Anspach, Arnoldshain, Emmershausen, Eschbach, Gemünden, Grävenwiesenbach, Hausen-Arnsbach, Lauken, Merzhausen, Rod am Berg, Rod an der Weil, Usingen, Waldsolms-Brandoberndorf, Waldsolms-Weiperfelden, Weilnau und Westerfeld bilden innerhalb ihres Gebietes einen Evangelischen Kirchlichen Zweckverband als Träger einer Diakoniestation mit Sitz in Neu-Anspach.
(2) Der Zweckverband führt den Namen „Evangelischer Kirchlicher Zweckverband Diakoniestation Usinger Land“.
(3) Der Zweckverband ist berechtigt, das Kronenkreuz – das Zeichen des Diakonischen Werkes – zu führen.
(4) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes und Artikel 2 Absatz 4 der Kirchenordnung.
(5) Der Zweckverband ist, unbeschadet der Aufsicht der Kirchenverwaltung, Mitglied des als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege anerkannten Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau e.V. und damit mittelbar dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e.V. angeschlossen.
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§ 2
Gemeinnützigkeit und Vermögensbindung

(1) Der Zweckverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Zweckverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(2) Der Zweckverband darf keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigen. Die Mitglieder der Organe des Zweckverbands dürfen in der Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Zweckverbandes erhalten. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
(3) Bei Auflösung des Zweckverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Zweckverbandes an die Verbandsmitglieder, die es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
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§ 3
Aufgaben des Zweckverbandes

(1) Der Zweckverband gründet die „Diakoniestation Taunus gemeinnützige GmbH“ zur Erfüllung insbesondere folgender Aufgaben in seinem Gebiet:
  1. Pflege von Kranken, insbesondere von Langzeitkranken jeden Alters,
  2. Pflege von Menschen mit eingeschränkter Alterskompetenz,
  3. Pflege von alten Menschen,
  4. Pflege von Menschen mit einer Behinderung,
  5. Hilfe für Familien in besonders belasteten Lebenssituationen,
  6. Gesundheitsvorsorge und -erziehung durch Beratung in den Familien.
(2) Zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben kann sich der Zweckverband an weiteren rechtlich selbständigen Einrichtungen aus Kirche und Diakonie beteiligen oder solche gründen.
(3) Zu den Aufgaben des Zweckverbandes zählen weiterhin:
  1. Förderung der gemeindlichen Diakonie (Nachbarschaftshilfe, Helfergruppen, Altenarbeit),
  2. Seminare für häusliche Krankenpflege und Gesundheitserziehung, in Zusammenarbeit mit den örtlichen Kirchengemeinden,
  3. Unterstützung der Diakoniestation Taunus gemeinnützige GmbH durch Gewinnung ehrenamtlicher Helferinnen und Helfer sowie durch Qualifizierung der Ehrenamtlichen,
  4. Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit der Diakoniestation Taunus gemeinnützige GmbH.“
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§ 4
Organe des Zweckverbandes

Die Organe des Zweckverbandes sind
- die Verbandsvertretung,
- der Verbandsvorstand sowie
- das Kuratorium.
Die Mitglieder der Organe des Zweckverbandes sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
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§ 5
Aufgaben der Verbandsvertretung

(1) Die Verbandsvertretung ist das oberste Organ der Leitung des Zweckverbandes. Sie entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten des Zweckverbandes.
(2) Ihre Aufgaben sind insbesondere:
  1. die Wahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes,
  2. die Wahl der oder des Vorsitzenden des Verbandsvorstandes sowie der Stellvertreterin oder des Stellvertreters und deren vorzeitige Abberufung aus dem Amt,
  3. die Wahl der oder des Vorsitzenden der Verbandsvertretung sowie der Stellvertreterin oder des Stellvertreters,
  4. die vorzeitige Abberufung der oder des Vorsitzenden der Verbandsvertretung aus dem Amt,
  5. die Wahl der vom Zweckverband zu benennenden Mitglieder der Gesellschafterversammlung der Diakoniestation Taunus gemeinnützige GmbH; diese müssen die Wählbarkeit zum Kirchenvorstand besitzen,
  6. die allgemeine Aufsicht über die Geschäftsführung des Verbandsvorstandes sowie das Verlangen auf Erteilung von Auskünften und auf Anfertigung von Vorlagen durch diesen,
  7. die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan des Zweckverbandes, die Bewilligung außer- und überplanmäßiger Ausgaben sowie einer etwaigen Verbandsumlage,
  8. die Beschlussfassung über die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Verbandsvorstandes, vorbehaltlich der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau,
  9. die Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen, den Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche und auf die für sie bestellten Sicherheiten, den Erwerb, die Veräußerung, die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Übernahme von Bürgschaften,
  10. die Beschlussfassung über die Einführung, Abänderung und Aufhebung von Gebührenordnungen,
  11. die Beschlussfassung über die Aufnahme und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern,
  12. die Beschlussfassung über Änderungen der Verbandssatzung,
  13. die Beschlussfassung über den Erlass von Satzungen für Einrichtungen des Zweckverbandes und deren Änderungen sowie
  14. die Beschlussfassung über die Auflösung des Zweckverbandes.
(3) Auf Beschlüsse der Verbandsvertretung finden die für Beschlüsse des Kirchenvorstandes geltenden Genehmigungs- und Mitwirkungsvorbehalte des kirchlichen Rechts sinngemäß Anwendung.
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§ 6
Zusammensetzung und Amtszeit der Verbandsvertretung

(1) Jedes Verbandsmitglied entsendet bei bis zu 2000 Gemeindemitgliedern zwei Personen, ab 2001 Gemeindemitglieder drei Personen in die Verbandsvertretung. Die Verbandsvertretung kann bis zu 2 Personen berufen. Voraussetzung für die Wählbarkeit ist, sofern nicht eine Pfarrerin oder ein Pfarrer entsandt wird, die Wählbarkeit zum Kirchenvorstand. Gleiches gilt für eine Berufung.
(2) Die von den Verbandsmitgliedern zu wählenden Mitglieder der Verbandsvertretung werden jeweils von deren Vertretungsorganen in geheimer Wahl gewählt. Für jedes gewählte Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Scheidet ein gewähltes Mitglied aus der Verbandsvertretung aus, so ist an seiner Stelle für den Rest der Amtszeit innerhalb einer Frist von einem Monat durch das betroffene Verbandsmitglied ein neues Mitglied zu wählen.
(4) Die Amtszeit der Verbandsvertretung entspricht der Dauer der Wahlperiode der Kirchenvorstände. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder der Verbandsvertretung bis zur Konstituierung der neu gebildeten Verbandsvertretung im Amt. Die Mitglieder der Verbandsvertretung sind jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände durch die Verbandsmitglieder zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
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§ 7
Sitzung der Verbandsvertretung

(1) Die Verbandsvertretung tritt jährlich mindestens einmal zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.
(2) Die Verbandsvertretung tritt erstmals innerhalb eines Monats nach ihrer Neubildung zusammen und wird von der lebensältesten Pfarrerin oder dem lebensältesten Pfarrer einberufen und bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden geleitet.
(3) Die oder der Vorsitzende lädt die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich ein.
(4) Außerordentliche Sitzungen beruft die oder der Vorsitzende, erforderlichenfalls unter Verkürzung der Einladungsfrist, schriftlich ein, wenn der Verbandsvorstand, das Kuratorium oder das Vertretungsorgan eines Verbandsmitglieds das beantragt.
(5) Die Verbandsvertretung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder anwesend ist.
(6) Die Verbandsvertretung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit nicht durch Kirchengesetz oder die Verbandssatzung anderes vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Wahlen sind in der Verbandsvertretung geheim und mit Stimmzetteln vorzunehmen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen enthält. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. Erreicht bei mehreren Kandidatinnen oder Kandidaten auch im zweiten Wahlgang keine Person die erforderliche Mehrheit, so ist gewählt, wer im dritten Wahlgang die meisten Stimmen, mindestens aber mehr als die Hälfte der zur Beschlussfassung der Verbandsvertretung erforderlichen Stimmen, erhalten hat. Nötigenfalls ist die Wahlhandlung solange fortzusetzen, bis sich eine solche Mehrheit ergibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(8) Die Sitzungen der Verbandsvertretung sind nicht öffentlich. Sachkundige Personen können zu den Sitzungen oder zu einzelnen Punkten der Tagesordnung mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
(9) Über die in den Verhandlungen der Verbandsvertretung gestellten Sachanträge und die getroffenen Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist von der oder dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterschreiben und den Mitgliedern zuzusenden. Die Beschlüsse der Verbandsvertretung werden zwei Wochen nach Zusendung der Niederschrift an die Mitglieder rechtskräftig, sofern nicht innerhalb dieser Frist ein Einspruch gegen den Wortlaut dieser Niederschrift erfolgt ist.
(10) Die Verbandsvertretung soll sich eine Geschäftsordnung geben. Soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, gelten im Übrigen die kirchengesetzlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung und Geschäftsordnung der Kirchenvorstände entsprechend.
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§ 8
Vorsitz in der Verbandsvertretung

(1) Die oder der Vorsitzende der Verbandsvertretung und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden aus der Mitte der Verbandsvertretung für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ist die oder der Vorsitzende Pfarrerin oder Pfarrer, so soll die Stellvertreterin oder der Stellvertreter nicht auch Pfarrerin oder Pfarrer sein und umgekehrt.
(2) Die Aufgaben der oder des Vorsitzenden sind insbesondere:
  1. die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Sitzungen der Verbandsvertretung,
  2. die Durchführung der Beschlüsse der Verbandsvertretung im Zusammenwirken mit dem Verbandsvorstand,
  3. die Vertretung der Verbandsvertretung im Kuratorium.
(3) Ist die oder der Vorsitzende fortgesetzt verhindert, die Funktion im Vorsitz wahrzunehmen, so soll die Verbandsvertretung ihr oder ihm nahe legen, das Amt zur Verfügung zu stellen.
(4) Stellt die Verbandsvertretung gegenüber der oder dem Vorsitzenden einen groben Verstoß gegen die Pflicht als Vorsitzende oder Vorsitzender fest, so kann die Verbandsvertretung die vorzeitige Abberufung aus dem Amt beschließen. Die Beschlussfassung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Mitglieder der Verbandsvertretung und der Genehmigung durch die Kirchenleitung.
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§ 9
Aufgaben des Verbandsvorstands

(1) Der Verbandsvorstand ist für alle Verbandsangelegenheiten zuständig, für die nicht eine Zuständigkeit der Verbandsvertretung gegeben ist, insbesondere:
  1. bereitet er die Sitzungen der Verbandsvertretung im Zusammenwirken mit der oder dem Vorsitzenden der Verbandsvertretung vor,
  2. führt er im Zusammenwirken mit der oder dem Vorsitzenden der Verbandsvertretung die Beschlüsse der Verbandsvertretung aus,
  3. erledigt er die laufenden Geschäfte des Zweckverbandes,
  4. nimmt er die Dienstaufsicht gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Zweckverbandes wahr,
  5. stellt er den Entwurf des Wirtschaftsplans des Zweckverbandes nach Anhörung des Kuratoriums auf,
  6. erstattet er der Verbandsvertretung einen schriftlichen Jahresbericht,
  7. legt er der Verbandsvertretung die Jahresrechnung nach Anhörung des Kuratoriums vor,
  8. stellt er im Rahmen des Stellenplanes die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verbandes ein und
  9. erstellt er im Bedarfsfall für diese Dienstanweisungen.
(2) Der Verbandsvorstand vertritt den Zweckverband im Rechtsverkehr. Erklärungen des Verbandsvorstandes im Rechtsverkehr werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder die Stellvertreterin oder den Stellvertreter, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes, abgegeben.
(3) Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel des Verbandes zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen oder notariellen Beurkundungen. Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.
(4) Der Verbandsvorstand kann gegen Beschlüsse der Verbandsvertretung Einspruch einlegen. Der Einspruch ist binnen einen Monats nach der Beschlussfassung schriftlich zu erheben und muss mit einer Begründung versehen werden. Die Angelegenheit, gegen die sich der Einspruch richtet, ist in der nächsten Sitzung der Verbandsvertretung endgültig zu entscheiden.
(5) Der Verbandsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er kann hierbei die Zuständigkeit für einzelne Arbeitsgebiete auf seine Mitglieder aufteilen. Im Übrigen gelten für die Geschäftsführung des Verbandsvorstandes die kirchengesetzlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung und Geschäftsordnung der Kirchenvorstände entsprechend.
(6) Auf Beschlüsse des Verbandsvorstandes finden die für Beschlüsse des Kirchenvorstandes geltenden Genehmigungs- und Mitwirkungsvorbehalte des kirchlichen Rechts sinngemäß Anwendung.
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§ 10
Zusammensetzung und Amtszeit des Verbandsvorstandes

(1) Dem Verbandsvorstand gehören drei Mitglieder an, die von der Verbandsvertretung in geheimer Wahl gewählt werden. Darunter soll mindestens eine Pfarrerin oder ein Pfarrer sein. Die Zahl der Pfarrerinnen oder Pfarrer im Verbandsvorstand soll die Zahl der übrigen Mitglieder, die die Wählbarkeit zum Kirchenvorstand besitzen müssen, nicht übersteigen. Sind die Gewählten Mitglieder der Verbandsvertretung, scheiden sie mit ihrer Wahl aus der Verbandsvertretung aus. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Verbandsvertretung wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verbandsvorstandes und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Ist die oder der Vorsitzende eine Pfarrerin oder ein Pfarrer, so soll die Stellvertreterin oder der Stellvertreter nicht Pfarrerin oder Pfarrer sein.
(3) Die Amtszeit des Verbandsvorstandes entspricht der Wahlperiode der Verbandsvertretung. Die Mitglieder des Verbandsvorstandes führen ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl und Konstituierung des gesamten Verbandsvorstandes durch die neu gebildete Verbandsvertretung fort.
(4) Scheidet ein Mitglied aus dem Verbandsvorstand aus, so ist durch die Verbandsvertretung innerhalb einer Frist von drei Monaten für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu wählen. Absatz 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(5) Ist die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter fortgesetzt verhindert, ihre oder seine Pflichten wahrzunehmen, so soll die Verbandsvertretung ihr oder ihm nahe legen, das Amt zur Verfügung zu stellen.
(6) Stellt die Verbandsvertretung gegenüber der oder dem Vorsitzenden oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter einen groben Verstoß gegen ihre oder seine Pflichten fest, so kann die Verbandsvertretung die vorzeitige Abberufung aus dem Amt beschließen. Die Beschlussfassung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Mitglieder der Verbandsvertretung und der Genehmigung durch die Kirchenleitung.
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§ 11
Sitzungen des Verbandsvorstands

(1) Die Sitzungen des Verbandsvorstandes sind nicht öffentlich. Sachkundige Personen können zu den Sitzungen oder zu einzelnen Punkten der Tagesordnung mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
(2) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder anwesend ist.
(3) Der Verbandsvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit durch Kirchengesetz oder die Verbandssatzung nichts anderes vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(4) Über die Beschlüsse des Verbandsvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzusenden ist. Die Beschlüsse werden zwei Wochen nach Übersendung der Niederschrift rechtskräftig, sofern nicht innerhalb dieser Frist ein Einspruch gegen den Wortlaut der Niederschrift erfolgt ist.
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§ 12
Befugnisse der oder des Vorsitzenden des Verbandsvorstandes

(1) Die Aufgaben und Befugnisse der oder des Vorsitzenden sind insbesondere:
  1. die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Sitzungen des Verbandsvorstandes,
  2. im Zusammenwirken mit der oder dem Vorsitzenden der Verbandsvertretung die Vorbereitung der Sitzungen der Verbandsvertretung,
  3. die Vertretung des Verbandsvorstandes im Kuratorium,
  4. die Vertretung des Zweckverbandes in der Öffentlichkeit.
(2) Ihr oder ihm wird die alleinige Anordnungsbefugnis von Kassenanordnungen nach § 55 der Kirchlichen Haushaltsordnung unter Verzicht auf die zweite Unterschrift übertragen. Bei ihrer oder seiner Verhinderung oder bei Zahlung an sie oder ihn selbst liegt die Anordnungsbefugnis bei der Stellvertretung sowie einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes.
(3) Sie oder er ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Mitarbeitenden des Zweckverbandes.
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§ 13
Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium berät die Verbandsvertretung und den Verbandsvorstand in allen wichtigen Fragen des Zweckverbandes. Es ist insbesondere zu hören bei:
  1. der Aufstellung des Wirtschaftsplanes des Zweckverbandes,
  2. der Festsetzung einer etwaigen Verbandsumlage,
  3. der Aufstellung der Jahresrechnung,
  4. der Änderung der Verbandssatzung,
  5. der Änderung von Satzungen von Einrichtungen des Zweckverbandes,
  6. dem Ausscheiden von Verbandsmitgliedern,
  7. der Auflösung des Zweckverbandes.
(2) Das Kuratorium ist regelmäßig durch den Verbandsvorstand über die Arbeit des Zweckverbandes zu unterrichten. Es hat das Recht, jederzeit von der Verbandsvertretung und dem Verbandsvorstand Auskünfte einzuholen.
(3) Beschlüsse des Kuratoriums haben gegenüber den beiden anderen Verbandsorganen empfehlende Wirkung.
(4) Das Kuratorium ist über Entscheidungen zu informieren, zu denen es vorab gehört wurde. Von den Vorschlägen des Kuratoriums abweichende Entscheidungen der beiden anderen Verbandsorgane sind zu begründen.
(5) Das Kuratorium kann von sich aus den beiden anderen Verbandsorganen Vorschläge für die Arbeit des Zweckverbandes unterbreiten, die von diesen zu beraten sind.
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§ 14
Zusammensetzung des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium setzt sich zusammen aus stimmberechtigten und beratenden Mitgliedern.
(2) Stimmberechtigte Mitglieder sind:
  1. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landkreises,
  2. eine Vertreterin oder ein Vertreter aus jeder bürgerlichen Gemeinde,
  3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der evangelischen Kirchengemeinden,
  4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der katholischen Kirchengemeinden,
  5. eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Bereich der Fördervereintätigkeit.
Die Vertreterinnen und Vertreter zu a, b und e werden auf Vorschlag ihrer entsendenden Stelle durch den Verbandsvorstand berufen.
(3) Beratende Mitglieder sind:
  1. die oder der Vorsitzende der Verbandsvertretung,
  2. ein Mitglied des Verbandsvorstandes,
  3. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Diakoniestation Taunus gemeinnützige GmbH,
  4. die Dekanatsstellenleiterin oder der Dekanatsstellenleiter des regionalen Diakonischen Werkes,
  5. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Diözesan-Caritas-Verbandes,
  6. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Ärzteschaft.
(4) Die Mitglieder des Kuratoriums können bei Verhinderung eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter entsenden.
(5) Der Verbandsvorstand kann im Einvernehmen mit dem Kuratorium weitere stimmberechtigte oder beratende Mitglieder berufen.
(6) Die Amtszeit des Kuratoriums entspricht der Amtszeit der Gemeindevertretungen der bürgerlichen Gemeinden.
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§ 15
Vorsitz und Einberufung des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die oder der Vorsitzende des Kuratoriums nimmt an den Sitzungen der Verbandsvertretung mit beratender Stimme teil.
(3) Die oder der Vorsitzende beruft das Kuratorium jährlich mindestens einmal zu einer Sitzung ein.
(4) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Zu Beschlüssen kann auf Antrag von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern der Dekanatssynodalvorstand des Evangelischen Dekanates Hochtaunus zur Schlichtung angerufen werden.
(5) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Verbandsvertretung über den Verbandsvorstand zur Genehmigung vorzulegen ist. Im Übrigen gelten für die Geschäftsführung die kirchengesetzlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung und Geschäftsordnung der Kirchenvorstände entsprechend.
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§ 16
Finanzwesen und Kassenführung

(1) Grundlage des Finanzwesens ist die Kirchliche Haushaltsordnung (KHO).
(2) Es ist jährlich ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(3) Die Kassenführung erfolgt durch den Evangelischen Regionalverwaltungsverband Oberursel.
(4) Die Jahresrechnung wird vom Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau geprüft.
(5) Die Arbeit des Zweckverbandes wird finanziert durch Zuschüsse der Stadt Neu-Anspach, der bürgerlichen Gemeinden Grävenwiesenbach, Schmitten, Weilrod und Waldsolms und der Stadt Usingen, durch Zuweisungen der Gesamtkirche (EKHN), durch Entgelte der Sozialleistungs-, Kranken- und Pflegeversicherungsträger sowie der Selbstzahler für nicht mit anderen Kostenträgern abrechenbare Leistungen, durch Beiträge der Fördervereine, durch Spenden und Eigenmittel der Verbandsmitglieder des Zweckverbandes. Als Maßstab für die Beteiligung der Verbandsmitglieder gilt der in § 18 Absatz 1 Satz 3 dieser Satzung geregelte Berechnungsmodus. Die Beteiligung der bürgerlichen Gemeinden wird durch Vertrag geregelt.
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§ 17
Beitritt und Ausscheiden von Mitgliedern

(1) Weitere evangelische Kirchengemeinden, Dekanate und sonstige selbständige gemeinnützige kirchliche Einrichtungen können dem Zweckverband beitreten. Der Beitrittsbeschluss des betreffenden Vertretungsorgans bedarf der Zustimmung der Verbandsvertretung und der Genehmigung durch die Kirchenleitung. Durch einen Beitritt wird keine Satzungsänderung veranlasst.
(2) Verbandsmitglieder können mit einjähriger Frist zum Ende des darauf folgenden Haushaltsjahres aus dem Zweckverband ausscheiden. Ihr Ausscheiden ist gegenüber dem Verbandsvorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen der satzungsgemäßen Mitglieder der Verbandsvertretung und der Genehmigung durch die Kirchenleitung.
(3) Im Falle des Austritts eines Verbandsmitgliedes findet eine Vermögensauseinandersetzung unter Berücksichtigung des in § 18 Absatz 1 dieser Verbandssatzung geregelten Berechnungsmodus statt.
(4) Scheidet ein Verbandsmitglied aus, so scheiden gleichzeitig die von ihm bestellten Mitglieder in der Verbandsvertretung und im Verbandsvorstand aus diesen Organen aus.
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§ 18
Auflösung

(1) Im Falle der Auflösung des Zweckverbandes findet über sein Vermögen eine Vermögensauseinandersetzung statt. Das bestehende Inventar fällt den Verbandsmitgliedern zu, es sei denn, dass eine andere Verwendung unter ihnen geregelt wird. Maßstab für die Vermögensauseinandersetzung im Übrigen sind die Verhältnisse der Gemeindegliederzahlen der Verbandsmitglieder zueinander zum Zeitpunkt der Auflösung des Zweckverbandes.
(2) Der Beschluss der Auflösung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Mitglieder der Verbandsvertretung sowie der Genehmigung durch die Kirchenleitung.
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§ 19
Änderungen der Verbandssatzung

(1) Die Verbandsvertretung kann die Verbandssatzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen ihrer satzungsgemäßen Mitglieder ändern.
(2) Für Veränderungen der Bestimmungen über Aufgaben, Verfassung und Verwaltung des Zweckverbandes, insbesondere über die Zuständigkeit der Verbandsorgane, die Sitz- und Stimmverteilung in den Verbandsorganen und die Amtszeit ihrer Mitglieder, die Bestellung der Mitglieder sowie die Befugnisse der oder des Vorsitzenden des Verbandsvorstandes, bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der satzungsgemäßen Mitglieder der Verbandsvertretung.
(3) Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die Kirchenleitung.
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§ 20
Bekanntmachungen

(1) Die Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen in den örtlichen Zeitungen.
(2) Die Verbandssatzung sowie Änderungen der Verbandssatzung werden im Amtsblatt der EKHN veröffentlicht.
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§ 21
Übergangsregelung

Bis zur Gründung der und Aufnahme des Geschäftsbetriebs durch die Diakoniestation Taunus gemeinnützige GmbH gelten die Regelungen der Verbandssatzung vom 5. Januar 1993 (ABl. 1994 S. 132), zuletzt geändert am 13. November 2008 (ABl. 2009 S. 83) über die Geschäftsführung des Zweckverbandes fort und gehen abweichenden Regelungen dieser Satzungsneufassung vor.
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§ 22
Inkrafttreten

Diese Verbandssatzung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft. Sie bedarf der Genehmigung durch die Kirchenleitung.1#

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1 ↑ Die Verbandssatzung wurde am 23. Dezember 20211 kirchenaufsichtlich genehmigt.