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Verbandssatzung des
Evangelischen Kirchlichen Zweckverbandes
Diakoniestation Nördliche Bergstraße

Vom 12. Februar 1997

(ABl. 1998 S. 239), geändert am 18. März 2009 (ABl. 2009 S. 294)
und 17. November 2016 (ABl. 2016 S. 369)

Grundlage für die nachstehende Verbandssatzung ist das Kirchengesetz über die Bildung, Zuständigkeit und Organisation kirchlicher Vereinigungen in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (Verbandsgesetz).
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Präambel

Die Sorge für den kranken und leidenden Menschen ist ein Teil des christlichen Zeugnisses. Im Dienst der Gemeindekrankenpflege sind, da er sich dem Menschen in seiner Ganzheit zuwendet, Leib- und Seelsorge unmittelbar miteinander verbunden.
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§ 1
Name und Sitz des Zweckverbandes

(1) Die evangelischen Kirchengemeinden Alsbach, Bickenbach, Hähnlein, Jugenheim, Ober-Beerbach und Seeheim-Malchen bilden einen Kirchlichen Zweckverband zur Unterhaltung einer Diakoniestation mit Sitz in Seeheim-Jugenheim.
(2) Der Zweckverband führt den Namen „Evangelischer Kirchlicher Zweckverband Diakoniestation Nördliche Bergstraße".
(3) Der Zweckverband ist berechtigt, das Kronenkreuz – das Zeichen des Diakonischen Werkes – zu führen.
(4) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts gemäß Artikel 140 Grundgesetz und Artikel 70 Kirchenordnung.
(5) Der Zweckverband wird, unbeschadet der Aufsicht der Kirchenverwaltung, Mitglied des als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege anerkannten Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau und damit zugleich dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen.
(6) Er tritt den zwischen der Liga der Freien Wohlfahrtspflege und den Krankenkassen- und Pflegekassenverbänden getroffenen Vereinbarungen über die häusliche Krankenpflege und über sonstige Leistungen in der jeweils gültigen Fassung bei.
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§ 2
Gemeinnützigkeit und Vermögensbindung

(1) Der Zweckverband verfolgt ausschließlich gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Zweckverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(2) Der Zweckverband darf keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigen. Die Mitglieder der Organe des Zweckverbands dürfen in der Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Zweckverbandes erhalten. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
(3) Bei Auflösung des Zweckverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Zweckverbandes an die Verbandsmitglieder, die es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
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§ 3
Aufgaben des Zweckverbandes

(1) Der Zweckverband gewährt und koordiniert die ambulanten Pflegedienste (Kranken-, Alten-, Haus- und Familienpflege) in seinem Gebiet.
Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
  1. Pflege von Kranken, insbesondere Langzeitkranken jeden Alters,
  2. Pflege von frühentlassenen Krankenhauspatienten,
  3. Pflege von behinderten und alten Menschen,
  4. Mobile Soziale Dienste, insbesondere hauswirtschaftliche Hilfen,
  5. Hilfe für Familien in besonders belasteten Lebenssituationen,
  6. Gesundheitsvorsorge und -erziehung durch Beratung In den Familien, in Zusammenarbeit mit den örtlichen Kirchengemeinden,
  7. Seminare für häusliche Krankenpflege und Gesundheitserziehung, in Zusammenarbeit mit den örtlichen Kirchengemeinden,
  8. Förderung der gemeindlichen Diakonie (Nachbarschaftshilfe, Helfergruppen, Altenarbeit) sowie
  9. Vermittlung und Verleih von Hilfsmitteln.
Weitere Aufgaben können übernommen werden.
(2) Die Dienste des Zweckverbandes können nach Maßgabe der Personalsituation und nach Art und Grad der Hilfsbedürftigkeit von jedem in Anspruch genommen werden, der im Versorgungsbereich des Verbandes wohnt.
(3) Der Zweckverband gestaltet seine Arbeit nach den „Grundsätzen für die Errichtung von Zentralen für ambulante Pflegedienste" in der jeweils gültigen Fassung. Die Fachberatung erfolgt durch das Diakonische Werk.
(4) Das Pflegepersonal soll eng mit den Kirchengemeinden zusammenarbeiten. Es soll auf Wunsch des/der Pflegebedürftigen den/die zuständige Gemeindepfarrer/in informieren. Soweit möglich, soll das Pflegepersonal ständig einem bestimmten Pflegebezirk zugeordnet werden und im Bereich der Diakoniestation seinen Wohnsitz haben.
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§ 4
[Organe des Zweckverbandes]

Die Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsvertretung und der Verbandsvorstand.
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§ 5
Aufgaben der Verbandsvertretung

(1) Die Verbandsvertretung ist das oberste Organ der Leitung des Zweckverbandes. Sie entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten des Zweckverbandes.
(2) Ihre Aufgaben sind insbesondere:
  1. die Wahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes und des/r Vorsitzenden und des/r Stellvertreters/in sowie deren vorzeitige Abberufung aus ihrem Amt,
  2. die Wahl des/r Vorsitzenden der Verbandsvertretung und des/r Stellvertreters/in sowie deren vorzeitige Abberufung aus ihrem Amt,
  3. die allgemeine Aufsicht über die Geschäftsführung des Verbandsvorstandes sowie das Verlangen auf Erteilung von Auskünften und auf Anfertigung von Vorlagen durch diesen,
  4. die Beschlussfassung über den Haushalts- und Stellenplan des Zweckverbandes, die Bewilligung außer- und überplanmäßiger Ausgaben sowie einer etwaigen Verbandsumlage,
  5. die Beschlussfassung über die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Verbandsvorstandes, vorbehaltlich der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der EKHN,
  6. die Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen, den Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche und auf die für sie bestellten Sicherheiten, den Erwerb, die Veräußerung, die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Übernahme von Bürgschaften,
  7. die Beschlussfassung über die Einführung, Abänderung und Aufhebung von Gebührenordnungen,
  8. die Beschlussfassung über die Aufnahme und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern,
  9. die Beschlussfassung über Änderungen der Verbandssatzung,
  10. die Beschlussfassung über den Erlass von Satzungen für Einrichtungen des Zweckverbandes
  11. und deren Änderungen sowie
  12. die Beschlussfassung über die Auflösung des Zweckverbandes.
(3) Auf Beschlüsse der Verbandsvertretung finden die Genehmigungs- und Mitwirkungsvorbehalte des kirchlichen Rechts sinngemäß Anwendung.
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§ 6
Zusammensetzung und Amtszeit der Verbandsvertretung

(1) Jedes Verbandsmitglied entsendet in die Verbandsvertretung je ein Gemeindeglied und einen Pfarrer/eine Pfarrerin. Voraussetzung für die Wählbarkeit im Übrigen ist die Wählbarkeit zum Kirchenvorstand.
(2) Die von den Verbandsmitgliedern zu wählenden Mitgliedern der Verbandsvertretung werden jeweils von deren Vertretungsorganen gewählt. Für jedes gewählte Mitglied kann ein/e Stellvertreter/in gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Scheidet ein gewähltes Mitglied aus der Verbandsvertretung aus, so ist an seiner Stelle für den Rest der Amtszeit innerhalb einer Frist von einem Monat durch das betroffene Verbandsmitglied ein neues Mitglied zu wählen.
(4) Die Amtszeit der Verbandsvertretung entspricht der Dauer der Wahlperiode der Kirchenvorstände. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder der Verbandsvertretung bis zur Konstituierung der neugebildeten Verbandsvertretung im Amt. Die Mitglieder der Verbandsvertretung sind jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände durch die Verbandsmitglieder zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
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§ 7
Sitzung der Verbandsvertretung

(1) Die Verbandsvertretung tritt jährlich mindestens einmal zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.
(2) Sie tritt erstmals innerhalb eines Monats nach ihrer Neubildung zusammen und wird vom/von der lebensältesten Pfarrer/in in der neugewählten Verbandsvertretung einberufen und bis zur Wahl des/r Vorsitzenden geleitet.
(3) Der/die Vorsitzende lädt die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich ein.
(4) Zu außerordentlichen Sitzungen beruft der/die Vorsitzende, erforderlichenfalls unter Verkürzung der Einladungsfrist, schriftlich ein.
(5) Die Verbandsvertretung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder anwesend sind.
(6) Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden, soweit nicht durch Kirchengesetz oder die Verbandssatzung anderes vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Wahlen in der Verbandsvertretung sind geheim und mit Stimmzetteln vorzunehmen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. Erreicht bei mehreren Kandidaten/Kandidatinnen auch im zweiten Wahlgang keiner die erforderliche Mehrheit, so ist gewählt, wer im dritten Wahlgang die meisten Stimmen, mindestens aber mehr als die Hälfte der zur Beschlußfassung der Verbandsvertretung erforderlichen Stimmen, erhalten hat. Nötigenfalls ist die Wahlhandlung durch engere Wahlen solange fortzusetzen, bis sich eine solche Mehrheit ergibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(8) Die Sitzungen der Verbandsvertretung sind nicht öffentlich. Sachkundige Personen können zu den Sitzungen oder zu einzelnen Punkten der Tagesordnung mit beratender Stimme hinzugezogen werden. Der/die Vorsitzende des Verbandsvorstandes nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
(9) Über die in den Verhandlungen der Verbandsvertretung gestellten Sachanträge und getroffenen Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist von dem/r Vorsitzenden und dem/r Schriftführer/in zu unterschreiben und den Mitgliedern zuzustellen. Die Beschlüsse der Verbandsvertretung werden zwei Wochen nach Übersendung der Niederschrift an die Mitglieder rechtskräftig, sofern nicht Innerhalb dieser Frist ein Einspruch gegen den Wortlaut dieser Niederschrift erfolgt ist.
(10) Die Verbandsvertretung soll sich eine Geschäftsordnung geben. Soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, gelten im Übrigen für die Geschäftsführung die Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung und der Dekanatssynodalordnung sinngemäß.
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§ 8
Vorsitz in der Verbandsvertretung

(1) Der/die Vorsitzende der Verbandsvertretung und der/die Stellvertreter/in werden aus der Mitte der Verbandsvertretung für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ist der/die Vorsitzende Pfarrer/in, so soll der/die Stellvertreter/in nicht auch Pfarrer/in sein und umgekehrt.
(2) Seine/ihre Aufgaben sind insbesondere:
  1. die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Sitzungen der Verbandsvertretung,
  2. die Durchführung der Beschlüsse der Verbandsvertretung im Zusammenwirken mit dem Verbandsvorstand.
(3) Ist der/die Vorsitzende fortgesetzt verhindert, die Funktion im Vorsitz wahrzunehmen, so soll die Verbandsvertretung ihm/ihr nahelegen, das Amt zur Verfügung zu stellen. Stellt die Verbandsvertretung gegenüber dem/der Vorsitzenden einen groben Verstoß gegen die Pflicht als Vorsitzende/r fest, so kann die Verbandsvertretung die vorzeitige Abberufung aus dem Amt beschließen. Die Beschlußfassung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Mitglieder der Verbandsvertretung und der Genehmigung durch die Kirchenleitung.
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§ 9
Aufgaben des Verbandsvorstandes

(1) Der Verbandsvorstand ist für alle Verbandsangelegenheiten zuständig, für die nicht eine Zuständigkeit der Verbandsvertretung gegeben ist, insbesondere:
  1. bereitet er die Sitzungen der Verbandsvertretung im Zusammenwirken mit dem/der Vorsitzenden der Verbandsvertretung vor,
  2. führt er im Zusammenwirken mit dem/der Vorsitzenden der Verbandsvertretung die Beschlüsse der Verbandsvertretung aus,
  3. erledigt er die laufenden Geschäfte des Zweckverbandes,
  4. nimmt er die Dienstaufsicht gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Zweckverbandes wahr,
  5. stellt er den Entwurf des Haushalts- und Stellenplans des Zweckverbandes auf,
  6. erstattet er der Verbandsvertretung einen schriftlichen Jahresbericht,
  7. legt er der Verbandsvertretung die Jahresrechnung vor,
  8. stellt er im Rahmen des Stellenplanes die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verbandes ein und
  9. erstellt im Bedarfsfall für diese Dienstanweisungen.
(2) Der Verbandsvorstand überwacht die Geschäftsführung des Verbandes. Er vertritt den Zweckverband im Rechtsverkehr. Erklärungen im Rechtsverkehr werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder die Stellvertreterin oder den Stellvertreter, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes, abgegeben. Satz 2 gilt nicht für Aufgaben, die als laufende Verwaltungsgeschäfte von der kaufmännischen Geschäftsführung gemäß § 9a wahrgenommen werden.
(3) Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel des Verbandes zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen oder notariellen Beurkundungen. Ist kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.
(4) Der Verbandsvorstand kann gegen Beschlüsse der Verbandsvertretung Einspruch einlegen. Der Einspruch ist binnen eines Monats nach der Beschlußfassung schriftlich zu erheben und muss mit einer Begründung versehen werden. Die Angelegenheit, gegen die sich der Einspruch richtet, ist in der nächsten Sitzung der Verbandsvertretung endgültig zu entscheiden.
(5) Der Verbandsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er kann hierbei die Zuständigkeit für einzelne Arbeitsgebiete auf seine Mitglieder aufteilen. Im Übrigen gelten für die Geschäftsführung des Verbandsvorstandes die Bestimmungen über die Geschäftsführung und Geschäftsordnung der Kirchenvorstände entsprechend.
(6) Auf Beschlüsse des Verbandsvorstandes finden die Genehmigungs- und Mitwirkungsvorbehalte des kirchlichen Rechts sinngemäß Anwendung.
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§ 9a
Geschäftsführung

(1) Der Verbandsvorstand überträgt die Leitung des laufenden Geschäftsbetriebes der Diakoniestation auf eine kaufmännische Geschäftsführerin oder einen kaufmännischen Geschäftsführer als Leiterin oder Leiter der Geschäftsstelle gemäß § 43 Verbandsgesetz.
(2) Dies betrifft insbesondere die Aufgaben nach § 9 Abs. 1 Buchstaben c bis i dieser Satzung.
(3) Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung und Angelegenheiten mit öffentlicher Wirkung bleiben dem Vorstand vorbehalten. Er kann eine Aufgabe im Einzelfall jederzeit an sich ziehen.
(4) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, hat die kaufmännische Geschäftsführung den Vorgang dem Vorstand vorzulegen.
(5) Das Nähere wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.
(6) Der kaufmännischen Geschäftsführerin oder dem kaufmännischen Geschäftsführer wird die Siegelberechtigung gemäß § 3 Abs. 1 Siegelgesetz übertragen.
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§ 10
Zusammensetzung und Amtszeit des Verbandsvorstandes

(1) Dem Verbandsvorstand gehören mindestens drei Mitglieder an, die von der Verbandsvertretung in geheimer Wahl gewählt werden. Die Zahl der Pfarrer/innen soll die Zahl der übrigen Mitglieder im Verbandsvorstand nicht übersteigen. Wählbar ist eine Person, die Mitglied einer der dem Verband angehörenden Kirchengemeinden ist. Sind in den Vorstand gewählte Personen Mitglieder der Verbandsvertretung, scheiden diese mit ihrer Wahl aus der Verbandsvertretung aus. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Verbandsvertretung wählt den/die Vorsitzende/n und den/die Stellvertreter/in des Verbandsvorstandes.
(3) Die Amtszeit des Verbandsvorstandes entspricht der Wahlperiode der Verbandsvertretung. Die Mitglieder des Verbandsvorstandes führen ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl und Konstituierung des gesamten Verbandsvorstandes durch die neugebildete Verbandsvertretung fort.
(4) Scheidet ein Mitglied aus dem Verbandsvorstand aus, so ist durch die Verbandsvertretung innerhalb einer Frist von drei Monaten für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu wählen. Das gleiche gilt, falls der gesamte Verbandsvorstand vorzeitig von seinem Amt zurücktritt. Absatz 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(5) Ist der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in fortgesetzt verhindert, seine/ihre Pflichten wahrzunehmen, so soll die Verbandsvertretung ihm/ihr nahelegen, das Amt zur Verfügung zu stellen. Stellt die Verbandsvertretung gegenüber dem/der Vorsitzenden oder dem/der Stellvertreter/in einen groben Verstoß gegen seine/ihre Pflichten fest, so kann die Verbandsvertretung die vorzeitige Abberufung aus dem Amt beschließen. Die Beschlußfassung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Mitglieder der Verbandsvertretung und der Genehmigung durch die Kirchenleitung. Absatz 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
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§ 11
Sitzungen des Verbandsvorstandes

(1) Die Sitzungen des Verbandsvorstandes sind nicht öffentlich. Sachkundige Personen können zu den Sitzungen oder zu einzelnen Punkten der Tagesordnung mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
(2) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder anwesend sind.
(3) Der Verbandsvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit durch Kirchengesetz oder die Verbandssatzung nichts anderes vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. Bel Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(4) Über die Beschlüsse des Verbandsvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/r Vorsitzenden und dem/r Schriftführer/in zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzustellen ist. Die Beschlüsse werden zwei Wochen nach Übersendung der Niederschrift rechtskräftig, sofern nicht Innerhalb dieser Frist ein Einspruch gegen den Wortlaut der Niederschrift erfolgt ist.
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§ 12
Befugnisse des/der Vorsitzenden des Verbandsvorstandes

Die Aufgaben des/der Vorsitzenden sind insbesondere:
  1. Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Sitzungen.
  2. Sie oder er ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der kaufmännischen Geschäftsführerin oder des kaufmännischen Geschäftsführers der Diakoniestation.
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§ 13

aufgehoben
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§ 14

aufgehoben
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§ 15

aufgehoben
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§ 16
Finanzwesen und Kassenführung

(1) Grundlage des Finanzwesens ist das Kirchengesetz über die Vermögensverwaltung und das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (Kirchliche Haushaltsordnung – KHO).
(2) Es ist jährlich ein Haushaltsplan aufzustellen. Das Haushaltsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(3) Die Kassenführung erfolgt durch den Evangelischen Regionalverwaltungsverband Starkenburg-West.
(4) Die Jahresrechnung wird vom Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau geprüft.
(5) Die Arbeit des Zweckverbandes wird finanziert durch Zuschüsse des Landes, des Kreises, der beteiligten Kommunen, Zuweisungen der Gesamtkirche (EKHN), durch Entgelte der Sozialleistungs-, Kranken- und Pflegeversicherungsträger sowie der Selbstzahler für nicht mit anderen Kostenträgern abrechenbare Leistungen, durch Beiträge des Fördervereins und durch Spenden. Die Beteiligung der Kommunen Seeheim-Jugenheim und Alsbach-Hähnlein ist durch Vertrag geregelt.
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§ 17
Mitgliedschaft

(1) Weitere Evangelische Kirchengemeinden, Dekanate und sonstige selbständige gemeinnützige kirchliche Einrichtungen können dem Zweckverband beitreten. Der Beitrittsbeschluss des betreffenden Vertretungsorgans bedarf der Zustimmung der Verbandsvertretung und der Genehmigung durch die Kirchenleitung. Durch einen Beitritt wird keine Satzungsänderung veranlasst.
(2) Verbandsmitglieder können ihr Ausscheiden spätestens zwölf Monate zum Ende des Haushaltsjahres gegenüber dem Verbandsvorstand schriftlich erklären. Der Austritt bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen der satzungsgemäßen Mitglieder der Verbandsvertretung und der Genehmigung durch die Kirchenleitung.
(3) Im Falle des Austritts eines Verbandsmitgliedes findet eine Vermögensauseinandersetzung unter Berücksichtigung des in § 18 Abs. 1 dieser Verbandssatzung geregelten Berechnungsmodus statt.
(4) Scheidet ein Verbandsmitglied aus, so scheiden gleichzeitig die vom ihm bestellten Mitglieder in der Verbandsvertretung, im Verbandsvorstand und im Beirat aus diesen Organen aus.
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§ 18
Auflösung

(1) Im Falle der Auflösung des Zweckverbandes findet über sein Vermögen eine Vermögensauseinandersetzung statt. Das bestehende Inventar fällt den Verbandsmitgliedern zu. Maßstab für die Vermögensauseinandersetzungen im Übrigen sind die Verhältnisse der Gemeindegliederzahlen der Verbandsmitglieder zueinander zum Zeitpunkt der Auflösung des Zweckverbandes.
(2) Der Beschluss der Auflösung durch die Verbandsvertretung Bedarf nach Anhörung des Beirats einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer satzungsgemäßen Mitglieder sowie der Genehmigung durch die Kirchenleitung.
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§ 19
Änderungen der Verbandssatzung

(1) Die Verbandsvertretung kann die Verbandssatzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen ihrer satzungsgemäßen Mitglieder ändern. Für Veränderungen der Bestimmungen über Aufgaben, Verfassung und Verwaltung des Zweckverbandes, insbesondere über die Zuständigkeit der Verbandsorgane, die Sitz- und Stimmverteilung in den Verbandsorganen und die Amtszeit ihrer Mitglieder, die Bestellung ihrer Mitglieder des Verbandsvorstandes sowie die Befugnisse des/der Vorsitzenden des Verbandsvorstandes, bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen der satzungsgemäßen Mitglieder der Verbandsvertretung.
(2) Der Beschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 20
Bekanntmachungen

Die Verbandssatzung sowie Änderungen der Verbandssatzung sind den Kirchengemeinden in ortsüblicher Weise bekanntzumachen und werden daneben im Amtsblatt der EKHN veröffentlicht.
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§ 21
Inkrafttreten, Übergangsregelungen

Diese Verbandssatzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft. Sie bedarf der Genehmigung durch die Kirchenleitung und der Anerkennung durch die Kirchensynode.