.Verbandssatzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
#§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
Verbandssatzung
des Evangelischen Kirchlichen Zweckverbandes
einer Zentrale für ambulante Pflegedienste
(Sozialstation) im Bereich der Verbandsgemeinden
Wörrstadt und Wöllstein
Vom 9. April 2011
(ABl. 2012 S. 16), geändert am 21. April 2018 (ABl. 2018 S. 193)
Die Verbandsvertretung des Evangelischen Kirchlichen Zweckverbandes einer Zentrale für ambulante Pflegedienste (Sozialstation) im Bereich der Verbandsgemeinden Wörrstadt und Wöllstein hat folgende Neufassung der Satzung beschlossen:
Grundlage für die nachstehende Verbandssatzung ist das Kirchengesetz über die Bildung, Zuständigkeit und Organisation kirchlicher Vereinigungen in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (Verbandsgesetz).
####Präambel
Die Sorge für den kranken und leidenden Menschen ist ein Teil des christlichen Zeugnisses. Im Dienst der Gemeindekrankenpflege sind, da er sich dem Menschen in seiner Ganzheit zuwendet, Leib- und Seelsorge unmittelbar miteinander verbunden.
#§ 1
Name und Sitz des Zweckverbandes
(1) Die Evangelischen Kirchengemeinden Eckelsheim, Ensheim, Gau-Weinheim, Gumbsheim, Nieder-Saulheim, Ober-Saulheim, Partenheim, Rommersheim, Schornsheim, Siefersheim, Spiesheim, Stein-Bocken¬heim, Udenheim, Vendersheim, Volxheim, Wallertheim, Wendelsheim, Wöllstein, Wörrstadt und Wonsheim bilden einen Evangelischen Kirchlichen Zweckverband als Träger einer Sozialstation mit Sitz in Wöllstein.
(2) Der Zweckverband führt den Namen „Evangelischer Kirchlicher Zweckverband Evangelische Sozialstation Wörrstadt-Wöllstein“.
(3) Der Zweckverband ist berechtigt, das Kronenkreuz – das Zeichen des Diakonischen Werkes – zu führen.
(4) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes und Artikel 2 Absatz 4 der Kirchenordnung.
(5) Der Zweckverband ist, unbeschadet der Aufsicht der Kirchenverwaltung, Mitglied des als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege anerkannten Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau e.V. und damit mittelbar dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e.V. angeschlossen.
(6) Der Zweckverband tritt den zwischen der Liga der Freien Wohlfahrtspflege und den Krankenkassen- und Pflegekassenverbänden getroffenen Vereinbarungen über die häusliche Krankenpflege und über sonstige Leistungen in der jeweils gültigen Fassung bei.
#§ 2
Gemeinnützigkeit und Vermögensbindung
(1) Der Zweckverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Zweckverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(2) Der Zweckverband darf keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigen. Die Mitglieder der Organe des Zweckverbands dürfen in der Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Zweckverbandes erhalten. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
(3) Bei Auflösung des Zweckverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Zweckverbandes an die Verbandsmitglieder, die es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
#§ 3
Aufgaben des Zweckverbandes
(1) Der Zweckverband gewährt und koordiniert die ambulanten Pflegedienste (Kranken-, Alten-, Haus- und Familienpflege) in seinem Gebiet. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
- Pflege von Kranken, insbesondere Langzeitkranken jeden Alters,
- Pflege von früh entlassenen Krankenhauspatienten,
- Pflege von alten Menschen,
- Pflege von Menschen mit einer Behinderung,
- Mobile Soziale Dienste, insbesondere hauswirtschaftliche Hilfen,
- Hilfe für Familien in besonders belasteten Lebenssituationen,
- Gesundheitsvorsorge und -erziehung durch Beratung in den Familien, in Zusammenarbeit mit den örtlichen Kirchengemeinden,
- Seminare für häusliche Krankenpflege und Gesundheitserziehung, in Zusammenarbeit mit den örtlichen Kirchengemeinden,
- Förderung der gemeindlichen Diakonie (Nachbarschaftshilfe, Helfergruppen, Altenarbeit),
- Vermittlung von Hilfsmitteln sowie
- Vernetzung der regionalen und lokalen Hilfsangebote für alte und kranke Menschen und solche mit einer Behinderung.
Weitere Aufgaben können übernommen werden.
(1a) Der Zweckverband kann zusätzlich eine Tagespflege anbieten.
(2) Die Dienste des Zweckverbandes können nach Maßgabe der Personalsituation und nach Art und Grad der Hilfsbedürftigkeit von jeder Person in Anspruch genommen werden, die im Versorgungsbereich des Verbandes wohnt.
(3) Der Zweckverband gestaltet seine Arbeit nach den „Grundsätzen für die Errichtung von Zentralen für ambulante Pflegedienste" in der jeweils gültigen Fassung. Die Fachberatung erfolgt durch das Diakonische Werk.
(4) Das Pflegepersonal soll eng mit den Kirchengemeinden zusammenarbeiten. Es soll auf Wunsch der oder des Pflegebedürftigen die zuständige Gemeindepfarrerin oder den zuständigen Gemeindepfarrer informieren. Soweit möglich, soll das Pflegepersonal ständig einem bestimmten Pflegebezirk zugeordnet werden und im Bereich der Sozialstation seinen Wohnsitz haben.
#§ 4
Organe des Zweckverbandes
Die Organe des Zweckverbandes sind
- die Verbandsvertretung,
- der Verbandsvorstand sowie
- das Kuratorium.
Die Mitglieder der Organe des Zweckverbandes sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
#§ 5
Aufgaben der Verbandsvertretung
(1) Die Verbandsvertretung ist das oberste Organ der Leitung des Zweckverbandes. Sie entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten des Zweckverbandes.
(2) Ihre Aufgaben sind insbesondere:
- die Wahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes,
- die Wahl der oder des Vorsitzenden des Verbandsvorstandes sowie der Stellvertreterin oder des Stellvertreters und deren vorzeitige Abberufung aus dem Amt,
- die Wahl der oder des Vorsitzenden der Verbandsvertretung sowie der Stellvertreterin oder des Stellvertreters,
- die vorzeitige Abberufung der oder des Vorsitzenden der Verbandsvertretung aus dem Amt,
- die allgemeine Aufsicht über die Geschäftsführung des Verbandsvorstandes sowie das Verlangen auf Erteilung von Auskünften und auf Anfertigung von Vorlagen durch diesen,
- die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan des Zweckverbandes, die Bewilligung außer- und überplanmäßiger Ausgaben sowie einer etwaigen Verbandsumlage,
- die Beschlussfassung über die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Verbandsvorstandes, vorbehaltlich der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau,
- die Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen, den Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche und auf die für sie bestellten Sicherheiten, den Erwerb, die Veräußerung, die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Übernahme von Bürgschaften,
- die Beschlussfassung über die Einführung, Abänderung und Aufhebung von Gebührenordnungen,
- die Beschlussfassung über Baumaßnahmen,
- die Beschlussfassung über die Aufnahme und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern,
- die Beschlussfassung über Änderungen der Verbandssatzung,
- die Beschlussfassung über den Erlass von Satzungen für Einrichtungen des Zweckverbandes und deren Änderungen sowie
- die Beschlussfassung über die Auflösung des Zweckverbandes.
(3) Auf Beschlüsse der Verbandsvertretung finden die für Beschlüsse des Kirchenvorstandes geltenden Genehmigungs- und Mitwirkungsvorbehalte des kirchlichen Rechts sinngemäß Anwendung.
#§ 6
Zusammensetzung und Amtszeit der Verbandsvertretung
(1) Jedes Verbandsmitglied entsendet eine Person in die Verbandsvertretung. Voraussetzung für die Wählbarkeit ist, sofern nicht eine Pfarrerin oder ein Pfarrer entsandt wird, die Wählbarkeit zum Kirchenvorstand.
(2) Die von den Verbandsmitgliedern zu wählenden Mitglieder der Verbandsvertretung werden jeweils von deren Vertretungsorganen in geheimer Wahl gewählt. Für jedes gewählte Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Scheidet ein gewähltes Mitglied aus der Verbandsvertretung aus, so ist an seiner Stelle für den Rest der Amtszeit innerhalb einer Frist von einem Monat durch das betroffene Verbandsmitglied ein neues Mitglied zu wählen.
(4) Der Verbandsvorstand kann im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden der Verbandsvertretung bis zu drei Mitglieder in die Verbandsvertretung berufen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Berufung kann frühestens einen Monat nach der Wahl der oder des Vorsitzenden der Verbandsvertretung und der Wahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes erfolgen. Eine Stellvertretung für berufene Mitglieder findet nicht statt.
(5) Die Amtszeit der Verbandsvertretung entspricht der Dauer der Wahlperiode der Kirchenvorstände. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder der Verbandsvertretung bis zur Konstituierung der neu gebildeten Verbandsvertretung im Amt. Die Mitglieder der Verbandsvertretung sind jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände durch die Verbandsmitglieder zu wählen.
#§ 7
Sitzung der Verbandsvertretung
(1) Die Verbandsvertretung tritt jährlich mindestens einmal zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.
(2) Die Verbandsvertretung tritt erstmals innerhalb eines Monats nach ihrer Neubildung zusammen und wird vom lebensältesten Mitglied einberufen und bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden geleitet.
(3) Die oder der Vorsitzende lädt die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich ein.
(4) Außerordentliche Sitzungen beruft die oder der Vorsitzende, erforderlichenfalls unter Verkürzung der Einladungsfrist, schriftlich ein, wenn der Verbandsvorstand, mindestens drei Mitglieder der Verbandsvertretung oder mindestens drei Mitglieder des Kuratoriums das beantragen.
(5) Die Verbandsvertretung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder anwesend ist.
(6) Die Verbandsvertretung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit nicht durch Kirchengesetz oder die Verbandssatzung anderes vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Wahlen sind in der Verbandsvertretung geheim und mit Stimmzetteln vorzunehmen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen enthält. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. Erreicht bei mehreren Kandidatinnen oder Kandidaten auch im zweiten Wahlgang keine Person die erforderliche Mehrheit, so ist gewählt, wer im dritten Wahlgang die meisten Stimmen, mindestens aber mehr als die Hälfte der zur Beschlussfassung der Verbandsvertretung erforderlichen Stimmen, erhalten hat. Nötigenfalls ist die Wahlhandlung solange fortzusetzen, bis sich eine solche Mehrheit ergibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(8) Die Sitzungen der Verbandsvertretung sind nicht öffentlich, sofern die Verbandsvertretung nichts anderes beschließt. Sachkundige Personen können zu den Sitzungen oder zu einzelnen Punkten der Tagesordnung mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
(9) Über die in den Verhandlungen der Verbandsvertretung gestellten Sachanträge und die getroffenen Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist von der oder dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterschreiben und den Mitgliedern zuzusenden. Die Beschlüsse der Verbandsvertretung werden zwei Wochen nach Zusendung der Niederschrift an die Mitglieder rechtskräftig, sofern nicht innerhalb dieser Frist ein Einspruch gegen den Wortlaut dieser Niederschrift erfolgt ist.
(10) Die Verbandsvertretung soll sich eine Geschäftsordnung geben. Soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, gelten im Übrigen die kirchengesetzlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung und Geschäftsordnung der Kirchenvorstände entsprechend.
#§ 8
Vorsitz in der Verbandsvertretung
(1) Die oder der Vorsitzende der Verbandsvertretung und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden aus der Mitte der Verbandsvertretung für die Dauer der Amtszeit der Verbandsvertretung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ist die oder der Vorsitzende Pfarrerin oder Pfarrer, so soll die Stellvertreterin oder der Stellvertreter nicht auch Pfarrerin oder Pfarrer sein und umgekehrt.
(2) Die Aufgaben der oder des Vorsitzenden sind insbesondere:
- die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Sitzungen der Verbandsvertretung,
- die Durchführung der Beschlüsse der Verbandsvertretung im Zusammenwirken mit dem Verbandsvorstand,
- die Vertretung der Verbandsvertretung im Kuratorium.
(3) Ist die oder der Vorsitzende fortgesetzt verhindert, die Funktion im Vorsitz wahrzunehmen, so soll die Verbandsvertretung ihr oder ihm nahe legen, das Amt zur Verfügung zu stellen.
(4) Stellt die Verbandsvertretung gegenüber der oder dem Vorsitzenden einen groben Verstoß gegen die Pflicht als Vorsitzende oder Vorsitzender fest, so kann die Verbandsvertretung die vorzeitige Abberufung aus dem Amt beschließen. Die Beschlussfassung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Mitglieder der Verbandsvertretung und der Genehmigung durch die Kirchenleitung.
#§ 9
Aufgaben des Verbandsvorstands
(1) Der Verbandsvorstand ist für alle Verbandsangelegenheiten zuständig, für die nicht eine Zuständigkeit der Verbandsvertretung gegeben ist, insbesondere:
- bereitet er die Sitzungen der Verbandsvertretung im Zusammenwirken mit der oder dem Vorsitzenden der Verbandsvertretung vor,
- führt er im Zusammenwirken mit der oder dem Vorsitzenden der Verbandsvertretung die Beschlüsse der Verbandsvertretung aus,
- erledigt er die laufenden Geschäfte des Zweckverbandes,
- nimmt er die Dienstaufsicht gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Zweckverbandes wahr,
- stellt er den Entwurf des Wirtschaftsplans des Zweckverbandes nach Anhörung des Kuratoriums auf,
- erstattet er der Verbandsvertretung einen schriftlichen Jahresbericht,
- legt er der Verbandsvertretung die Jahresrechnung nach Anhörung des Kuratoriums vor,
- stellt er im Rahmen des Stellenplanes die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verbandes ein und
- erstellt er im Bedarfsfall für diese Dienstanweisungen.
(2) Der Verbandsvorstand überwacht die Geschäftsführung des Verbandes. Er vertritt den Zweckverband im Rechtsverkehr. Erklärungen des Verbandsvorstandes im Rechtsverkehr werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder die Stellvertreterin oder den Stellvertreter, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes, abgegeben. Satz 2 gilt nicht für Aufgaben, die im Fall der Übertragung als laufende Verwaltungsgeschäfte von der Geschäftsführung gemäß § 13 wahrgenommen werden.
(3) Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel des Verbandes zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen oder notariellen Beurkundungen. Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.
(4) Der Verbandsvorstand kann gegen Beschlüsse der Verbandsvertretung Einspruch einlegen. Der Einspruch ist binnen einen Monats nach der Beschlussfassung schriftlich zu erheben und muss mit einer Begründung versehen werden. Die Angelegenheit, gegen die sich der Einspruch richtet, ist in der nächsten Sitzung der Verbandsvertretung endgültig zu entscheiden.
(5) Der Verbandsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er kann hierbei die Zuständigkeit für einzelne Arbeitsgebiete auf seine Mitglieder aufteilen. Im Übrigen gelten für die Geschäftsführung des Verbandsvorstandes die kirchengesetzlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung und Geschäftsordnung der Kirchenvorstände entsprechend.
(6) Auf Beschlüsse des Verbandsvorstandes finden die für Beschlüsse des Kirchenvorstandes geltenden Genehmigungs- und Mitwirkungsvorbehalte des kirchlichen Rechts sinngemäß Anwendung.
#§ 10
Zusammensetzung und Amtszeit des Verbandsvorstandes
(1) Dem Verbandsvorstand gehören mindestens drei, höchstens fünf Mitglieder an, die von der Verbandsvertretung in geheimer Wahl gewählt werden. Darunter soll mindestens eine Pfarrerin oder ein Pfarrer sein. Die Zahl der Pfarrerinnen oder Pfarrer im Verbandsvorstand soll die Zahl der übrigen Mitglieder, die die Wählbarkeit zum Kirchenvorstand besitzen müssen, nicht übersteigen. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Verbandsvertretung wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verbandsvorstandes und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Ist die oder der Vorsitzende eine Pfarrerin oder ein Pfarrer, so soll die Stellvertreterin oder der Stellvertreter nicht Pfarrerin oder Pfarrer sein.
(3) Die Amtszeit des Verbandsvorstandes entspricht der Wahlperiode der Verbandsvertretung. Die Mitglieder des Verbandsvorstandes führen ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl und Konstituierung des gesamten Verbandsvorstandes durch die neu gebildete Verbandsvertretung fort.
(4) Scheidet ein Mitglied aus dem Verbandsvorstand aus, so ist durch die Verbandsvertretung innerhalb einer Frist von drei Monaten für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu wählen. Absatz 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(5) Ist die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter fortgesetzt verhindert, ihre oder seine Pflichten wahrzunehmen, so soll die Verbandsvertretung ihr oder ihm nahe legen, das Amt zur Verfügung zu stellen.
(6) Stellt die Verbandsvertretung gegenüber der oder dem Vorsitzenden oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter einen groben Verstoß gegen ihre oder seine Pflichten fest, so kann die Verbandsvertretung die vorzeitige Abberufung aus dem Amt beschließen. Die Beschlussfassung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Mitglieder der Verbandsvertretung und der Genehmigung durch die Kirchenleitung.
#§ 11
Sitzungen des Verbandsvorstands
(1) Die Sitzungen des Verbandsvorstandes sind nicht öffentlich, sofern der Verbandsvorstand nichts anderes beschließt. Sachkundige Personen können zu den Sitzungen oder zu einzelnen Punkten der Tagesordnung mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
(2) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder anwesend ist.
(3) Der Verbandsvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit durch Kirchengesetz oder die Verbandssatzung nichts anderes vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(4) Über die Beschlüsse des Verbandsvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzusenden ist. Die Beschlüsse werden zwei Wochen nach Übersendung der Niederschrift rechtskräftig, sofern nicht innerhalb dieser Frist ein Einspruch gegen den Wortlaut der Niederschrift erfolgt ist.
#§ 12
Befugnisse der oder des Vorsitzenden
des Verbandsvorstandes
Die Aufgaben und Befugnisse der oder des Vorsitzenden sind insbesondere:
- die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Sitzungen des Verbandsvorstandes,
- die Vertretung des Verbandsvorstandes im Kuratorium,
- die Anordnungsbefugnis von Kassenanordnungen nach § 55 der Kirchlichen Haushaltsordnung unter Verzicht auf die zweite Unterschrift, sofern die Kassenanordnung im Rahmen des beschlossenen Wirtschaftsplans erfolgt und einen Betrag von 2.500 Euro nicht übersteigt.
- Sie oder er ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter aller Mitarbeitenden der Sozialstation. Im Fall der Übertragung nach § 13 dieser Satzung ist sie oder er Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der Sozialstation.
§ 13
Geschäftsführung
(1) Der Verbandsvorstand kann die Leitung des laufenden Geschäftsbetriebes der Sozialstation auf eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer als Leiterin oder Leiter der Geschäftsstelle gemäß § 43 des Verbandsgesetzes übertragen.
(2) Dies betrifft insbesondere die Aufgaben nach § 9 Absatz 1 Buchstabe c bis i dieser Satzung.
(3) Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung und Angelegenheiten mit öffentlicher Wirkung bleiben dem Verbandsvorstand vorbehalten. Er kann eine Aufgabe im Einzelfall jederzeit an sich ziehen.
(4) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, hat die Geschäftsführung den Vorgang dem Verbandsvorstand vorzulegen.
(5) Das Nähere wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.
(6) Der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer wird die Siegelberechtigung gemäß § 3 Absatz 1 des Siegelgesetzes übertragen.
#§ 14
Aufgaben des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium berät die Verbandsvertretung und den Verbandsvorstand in allen wichtigen Fragen des Zweckverbandes. Es ist insbesondere zu hören bei:
- der Aufstellung des Wirtschaftsplanes des Zweckverbandes,
- der Festsetzung einer etwaigen Verbandsumlage,
- der Aufstellung der Jahresrechnung,
- der Änderung der Verbandssatzung,
- der Änderung von Satzungen von Einrichtungen des Zweckverbandes,
- dem Ausscheiden von Verbandsmitgliedern,
- der Auflösung des Zweckverbandes.
(2) Das Kuratorium ist regelmäßig durch den Verbandsvorstand über die Arbeit des Zweckverbandes zu unterrichten. Es hat das Recht, jederzeit von der Verbandsvertretung und dem Verbandsvorstand Auskünfte einzuholen.
(3) Beschlüsse des Kuratoriums haben gegenüber den beiden anderen Verbandsorganen empfehlende Wirkung.
(4) Das Kuratorium ist über Entscheidungen zu informieren, zu denen es vorab gehört wurde. Von den Vorschlägen des Kuratoriums abweichende Entscheidungen der beiden anderen Verbandsorgane sind zu begründen.
(5) Das Kuratorium kann von sich aus den beiden anderen Verbandsorganen Vorschläge für die Arbeit des Zweckverbandes unterbreiten, die von diesen zu beraten sind.
#§ 15
Zusammensetzung und Amtszeit des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium setzt sich zusammen aus:
- der oder dem Vorsitzenden der Verbandsvertretung,
- der oder dem Vorsitzenden des Verbandsvorstandes,
- einer Vertreterin oder einem Vertreter des Landkreises Alzey-Worms,
- einer Vertreterin oder einem Vertreter der Verbandsgemeinde Wörrstadt,
- einer Vertreterin oder einem Vertreter der Verbandsgemeinde Wöllstein,
- einer Vertreterin oder einem Vertreter der Ortsgemeinde Wöllstein,
- einer Vertreterin oder einem Vertreter des Diakonischen Werks in Hessen und Nassau oder einer von diesem entsandten Person,
- einer Vertreterin oder einem Vertreter der Ärzteschaft aus dem Bereich der Verbandsgemeinden Wörrstadt und Wöllstein,
- der oder dem Vorsitzenden des Fördervereins,
- einer Vertreterin oder einem Vertreter der katholischen Kirchengemeinden im Bereich der Verbandsgemeinden Wörrstadt und Wöllstein.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums können bei Verhinderung eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter entsenden.
(3) Die Verbandsvertretung kann weitere Personen in das Kuratorium berufen.
(4) Die Amtszeit des Kuratoriums entspricht der Amtszeit der Verbandsvertretung.
#§ 16
Vorsitz und Einberufung des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die oder der Vorsitzende beruft das Kuratorium jährlich mindestens einmal zu einer Sitzung ein. Wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Kuratoriums es verlangt, ist ebenfalls eine Sitzung einzuberufen.
(3) Die Pflegedienstleitung und die Geschäftsführung der Sozialstation sowie weitere sachkundige Personen können zu den Sitzungen oder zu einzelnen Punkten der Tagesordnung mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
(4) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung. Im Übrigen gelten für die Geschäftsführung die kirchengesetzlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung und Geschäftsordnung der Kirchenvorstände entsprechend.
#§ 17
Finanzwesen und Kassenführung
(1) Grundlage des Finanzwesens ist die Kirchliche Haushaltsordnung (KHO).
(2) Es ist jährlich ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(2a) Bietet der Zweckverband auch eine Tagespflege an, so werden die ambulante Pflege und die teilstationäre Pflege im Wirtschaftsplan voneinander abgegrenzt.
(3) Die Kassenführung erfolgt durch den Evangelischen Regionalverwaltungsverband Rheinhessen.
(4) Die Jahresrechnung wird vom Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau geprüft.
(5) Die Arbeit des Zweckverbandes wird finanziert durch Zuschüsse des Landes, Zuweisungen der Gesamtkirche (EKHN), Entgelte der Sozialleistungs-, Kranken- und Pflegeversicherungsträger sowie der Selbstzahler für nicht mit anderen Kostenträgern abrechenbare Leistungen, durch Beiträge des Fördervereins, durch Spenden und Eigenmittel der Verbandsmitglieder des Zweckverbandes. Als Maßstab für die Beteiligung der Verbandsmitglieder gilt der in § 19 Absatz 1 Satz 3 dieser Satzung geregelte Berechnungsmodus.
#§ 18
Beitritt und Ausscheiden von Mitgliedern
(1) Weitere evangelische Kirchengemeinden, Dekanate und sonstige selbständige gemeinnützige kirchliche Einrichtungen können dem Zweckverband beitreten. Der Beitrittsbeschluss des betreffenden Vertretungsorgans bedarf der Zustimmung der Verbandsvertretung und der Genehmigung durch die Kirchenleitung. Durch einen Beitritt wird keine Satzungsänderung veranlasst.
(2) Verbandsmitglieder können mit einjähriger Frist zum Ende des darauf folgenden Haushaltsjahres aus dem Zweckverband ausscheiden. Ihr Ausscheiden ist gegenüber dem Verbandsvorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen der satzungsgemäßen Mitglieder der Verbandsvertretung und der Genehmigung durch die Kirchenleitung.
(3) Im Falle des Austritts eines Verbandsmitgliedes findet eine Vermögensauseinandersetzung unter Berücksichtigung des in § 19 Absatz 1 Satz 3 dieser Verbandssatzung geregelten Berechnungsmodus statt.
(4) Scheidet ein Verbandsmitglied aus, so scheiden gleichzeitig die von ihm bestellten Mitglieder in der Verbandsvertretung und im Verbandsvorstand aus diesen Organen aus.
#§ 19
Auflösung
(1) Im Falle der Auflösung des Zweckverbandes findet über sein Vermögen eine Vermögensauseinandersetzung statt. Das bestehende Inventar fällt den Verbandsmitgliedern zu. Maßstab für die Vermögensauseinandersetzung im Übrigen sind die Verhältnisse der Gemeindegliederzahlen der Verbandsmitglieder zueinander zum Zeitpunkt der Auflösung des Zweckverbandes.
(2) Der Beschluss der Auflösung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Mitglieder der Verbandsvertretung sowie der Genehmigung durch die Kirchenleitung.
#§ 20
Änderungen der Verbandssatzung
(1) Die Verbandsvertretung kann die Verbandssatzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen ihrer satzungsgemäßen Mitglieder ändern.
(2) Für Veränderungen der Bestimmungen über Aufgaben, Verfassung und Verwaltung des Zweckverbandes, insbesondere über die Zuständigkeit der Verbandsorgane, die Sitz- und Stimmverteilung in den Verbandsorganen und die Amtszeit ihrer Mitglieder, die Bestellung der Mitglieder sowie die Befugnisse der oder des Vorsitzenden des Verbandsvorstandes, bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der satzungsgemäßen Mitglieder der Verbandsvertretung.
(3) Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die Kirchenleitung.
#§ 21
Bekanntmachungen
(1) Die Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen in den amtlichen Nachrichtenblättern der Verbandsgemeinden Wörrstadt und Wöllstein.
(2) Die Verbandssatzung sowie Änderungen der Verbandssatzung werden im Amtsblatt der EKHN veröffentlicht.
#§ 22
Inkrafttreten
Diese Verbandssatzung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft. Sie bedarf der Genehmigung durch die Kirchenleitung.1#