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Verbandssatzung
des Evangelischen Kirchlichen Zweckverbandes
Lindener Diakonie

Vom 9. Oktober 1981

(ABl. 1983 S. 29), geändert am 29. November 1994 (ABl. 1996 S. 170)
und 8. September 2008 (ABl. 2009 S. 19)

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Präambel

Die praktische Sorge um den Menschen ist Teil des christlichen Zeugnisses. Denn christlicher Glaube weiß sich in vielen Lebenslagen und Notsituationen dem Menschen in seiner Ganzheit verpflichtet und verbindet Leib- und Seelsorge unmittelbar miteinander. Dies gilt in besonderer Weise für die christliche Gemeindekrankenpflege, deren Tradition unter sich verändernden Bedingungen laufend fortzuentwickeln ist, um dem Menschen in geeigneter Form beistehen zu können.
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I. Name, Sitz, Aufgaben und Organe

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§ 1
Name und Sitz des Zweckverbandes

(1) Innerhalb des Gebietes der Stadt Linden bilden die Evangelischen Kirchengemeinden Großen-Linden und Leihgestern einen Evangelischen Kirchlichen Zweckverband mit Sitz in Linden.
(2) Der Zweckverband führt den Namen „Evangelischer Kirchlicher Zweckverband Lindener Diakonie“.
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§ 2
Aufgaben des Zweckverbandes

(1) Der Zweckverband gründet die „Diakoniestation Linden gemeinnützige GmbH“ zur Erfüllung folgender Aufgaben im Stadtgebiet von Linden:
  1. Pflege von Kranken, insbesondere von Langzeitkranken,
  2. Pflege von frühentlassenen Krankenhauspatienten,
  3. Pflege von behinderten und alten Menschen sowie Hilfe für psychisch Kranke,
  4. Hilfe für Familien in besonders belasteten Lebenssituationen,
  5. Gesundheitsvorsorge und -erziehung durch Beratung in den Familien,
  6. Seminare für häusliche Krankenpflege und Gesundheitserziehung.
(2) Zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben kann sich der Zweckverband an weiteren rechtlich selbständigen Einrichtungen beteiligen oder solche gründen.
(3) Der Zweckverband fördert weiterhin die gemeindliche Diakonie in Linden (beispielsweise Nachbarschaftshilfe, Helfergruppen, Altenarbeit).
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§ 3
Organe des Zweckverbandes

Die Organe des Zweckverbandes sind
  1. die Verbandsvertretung,
  2. der Verbandsvorstand,
  3. das Kuratorium.
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II. Die Verbandsvertretung

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§ 4
Zusammensetzung, Amtszeit und Beschlussfähigkeit der Verbandsvertretung

(1) Die Verbandsvertretung ist das oberste Organ der Leitung des Zweckverbandes.
(2) Die Verbandsvertretung besteht aus 10 Mitgliedern, die je zur Hälfte von den Kirchenvorständen der beteiligten Kirchengemeinden aus der Zahl ihrer Kirchenvorsteher oder sonstigen Gemeindegliedern zu wählen sind.
(3) Die Verbandsvertretung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Mitglieder anwesend ist.
(4) Für jedes gewählte Mitglied der Verbandsvertretung (Abs. 2) wird ein Stellvertreter bestimmt.
(5) Scheidet ein Mitglied aus der Verbandsvertretung aus, so hat der zuständige Kirchenvorstand für den Rest der Amtszeit binnen drei Monaten eine Nachwahl durchzuführen.
(6) Die Amtszeit der Verbandsvertretung entspricht der Dauer der Wahlperiode der Kirchenvorstände. Die Verbandsvertretung ist jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände durch die Verbandsmitglieder neu zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
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§ 5
Aufgaben der Verbandsvertretung

(1) Die Verbandsvertretung entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten des Verbandes. Ihr obliegen im Rahmen der Aufgaben des Zweckverbandes insbesondere:
  1. Die Wahl des Vorsitzenden der Verbandsvertretung und seines Stellvertreters,
  2. die Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der weiteren Mitglieder des Verbandsvorstandes,
  3. die Wahl der vom Zweckverband zu benennenden Mitglieder der Gesellschafterversammlung und des Aufsichtsrates der Diakoniestation Linden gemeinnützige GmbH; diese müssen die Wählbarkeit zum Kirchenvorstand besitzen,“
  4. die allgemeine Aufsicht über die Geschäftsführung des Verbandsvorstandes sowie das Verlangen auf Erteilung von Auskünften und auf Anfertigung von Vorlagen durch diesen,
  5. die Beschlussfassung über den jährlichen Haushaltsplan des Zweckverbandes, die Bewilligung außer- und überplanmäßiger Ausgaben sowie einer eventuellen Verbandsumlage,
  6. die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Verbandsvorstandes und Rechners, vorbehaltlich der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der EKHN,
  7. die Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen, den Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche und auf die für sie bestellten Sicherheiten, den Erwerb, die Veräußerung, die Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, den Erwerb und die Aufgabe von Rechten an fremden Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Übernahme von Bürgschaften,
  8. die Einführung, Abänderung und Aufhebung von Gebührenordnungen,
  9. die Beschlussfassung über die Aufnahme weiterer Evangelischer Kirchengemeinden als Verbandsmitglieder,
  10. die Beschlussfassung über Änderungen der Verbandssatzung, den Erlass von Satzungen für Einrichtungen des Zweckverbandes sowie über die Auflösung des Zweckverbandes nach Anhörung des Kuratoriums.
(2) Die Verbandsvertretung gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Die Anzeigepflichten und Genehmigungsvorbehalte des kirchlichen Rechts finden auf Beschlüsse der Verbandsvertretung sinngemäß Anwendung.
(4) Zur Änderung der Verbandssatzung und zur Auflösung des Zweckverbandes bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der satzungsgemäßen Mitglieder der Verbandsvertretung. Zur Änderung der Bestimmungen der Verbandssatzung über die Aufgaben, die Verfassung und Verwaltung des Zweckverbandes ist eine Mehrheit von 3/4 der Stimmen der satzungsgemäßen Mitglieder der Verbandsvertretung erforderlich. Die Änderung der Verbandssatzung bedarf der Genehmigung durch die Kirchenleitung und der Anerkennung durch die Kirchensynode gem. Artikel 68 Absatz 1 Kirchenordnung.
(5) Sofern sich aus dieser Verbandssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Bestimmungen über die Geschäftsführung und Geschäftsordnung der Kirchenvorstände entsprechend.
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§ 6
Der Vorsitz in der Verbandsvertretung

(1) Der Vorsitzende der Verbandsvertretung und sein Stellvertreter werden aus der Mitte der Verbandsvertretung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Amtszeit entspricht der Amtszeit der Verbandsvertretung.
(3) Ist der Vorsitzende ein Pfarrer, so soll sein Stellvertreter ein Nichtpfarrer sein. Ist der Vorsitzende ein Nichtpfarrer, so soll sein Stellvertreter ein Pfarrer sein.
(4) Die Aufgabe des Vorsitzenden ist insbesondere die Einberufung und Leitung der Sitzungen der Verbandsvertretung.
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§ 7
Sitzungen der Verbandsvertretung

(1) Die konstituierende Sitzung wird von dem lebensältesten Pfarrer in der Verbandsvertretung einberufen. Sie wird von ihm bis zum Abschluss der Wahl des Vorsitzenden der Verbandsvertretung geleitet.
(2) Die Verbandsvertretung tritt jährlich mindestens einmal zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.
(3) Der Vorsitzende lädt die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich ein.
(4) Zu außerordentlichen Sitzungen beruft der Vorsitzende erforderlichenfalls unter Verkürzung der Einladungsfrist ein, wenn der Verbandsvorstand, das Kuratorium oder einer der Kirchenvorstände es beantragen.
(5) Die Verbandsvertretung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden, soweit nicht durch Kirchengesetz oder die Verbandssatzung anderes vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(6) Wahlen sind in der Verbandsvertretung geheim und mit Stimmzettel vorzunehmen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen, mindestens aber mehr als die Hälfte der zur Beschlussfähigkeit erforderlichen Stimmen erhalten hat. Nötigenfalls ist die Wahlhandlung durch engere Wahlen so lange fortzusetzen, bis sich eine solche Mehrheit ergibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(7) Über die in den Verhandlungen der Verbandsvertretung gestellten Sachanträge und getroffenen Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben und den Mitgliedern zuzustellen. Geht beim Vorsitzenden der Verbandsvertretung innerhalb einer Frist von 14 Tagen kein Einspruch gegen deren Inhalt ein, so gilt die Niederschrift als genehmigt. In der folgenden Sitzung ist die Genehmigung der Niederschrift ausdrücklich festzustellen.
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III. Der Verbandsvorstand

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§ 8
Zusammensetzung und Amtszeit des Verbandsvorstandes

(1) Dem Verbandsvorstand gehören 4 Mitglieder an, die aus der Mitte der Verbandsvertretung gewählt werden.
(2) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter, werden von der Verbandsvertretung aus deren Mitte gewählt. Die weiteren Zuständigkeiten für einzelne Arbeitsgebiete regelt der Verbandsvorstand selbst.
(3) Ist der Vorsitzende ein Pfarrer, so soll sein Stellvertreter ein Nichtpfarrer sein. Ist der Vorsitzende ein Nichtpfarrer, so soll sein Stellvertreter ein Pfarrer sein.
(4) Der Vorsitzende und die Mitglieder des Verbandsvorstandes werden auf die Dauer der Wahlperiode der Verbandsvertretung gewählt. Die Mitglieder des Verbandsvorstandes führen ihr Amt nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Neuwahl des gesamten Verbandsvorstandes durch die neugebildete Verbandsvertretung fort.
(5) Für die Wahlen gelten die Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung sinngemäß.
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§ 9
Aufgaben des Verbandsvorstandes

(1) Der Verbandsvorstand ist für alle Verbandsangelegenheiten zuständig, für die nicht eine Zuständigkeit der Verbandsvertretung gegeben ist. Er führt insbesondere die Beschlüsse der Verbandsvertretung aus und erledigt die laufenden Geschäfte.
(2) Der Verbandsvorstand vertritt den Zweckverband im Rechtsverkehr.
(3) Erklärungen des Verbandsvorstandes werden durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes abgegeben.
(4) Der Verbandsvorstand
  • bereitet die Sitzungen der Verbandsvertretung vor und führt deren Beschlüsse aus,
  • stellt nach Anhörung des Kuratoriums den Haushaltsplan auf,
  • erstattet der Verbandsvertretung einen schriftlichen Jahresbericht,
  • legt der Verbandsvertretung die Jahresrechnung vor.
(5) Der Verbandsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Über die Beschlüsse des Verbandsvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(7) Für die Geschäftsführung des Verbandsvorstandes gelten die Bestimmungen über die Geschäftsführung und Geschäftsordnung der Kirchenvorstände entsprechend.
(8) Auf Beschlüsse des Verbandsvorstandes finden die Genehmigungsvorbehalte des kirchlichen Rechts sinngemäß Anwendung.
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§ 10
Sitzungen des Verbandsvorstandes

Die Sitzungen des Verbandsvorstandes sind nicht öffentlich. Sachkundige Personen können zu den Sitzungen oder zu einzelnen Punkten der Tagesordnung mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
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IV. Das Kuratorium

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§ 11
Zusammensetzung und Amtszeit des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium setzt sich zusammen aus
  1. dem Vorsitzenden der Verbandsvertretung,
  2. dem Vorsitzenden des Verbandsvorstandes,
  3. dem Leiter der Zentrale für ambulante Pflegedienste,
  4. drei Vertretern der Stadt Linden,
  5. einem Vertreter der katholischen Kirchengemeinde,
  6. einem Vertreter der Ärzteschaft,
  7. einem Vertreter des Fördervereins Soziale Dienste Linden e.V.,
  8. einem Vertreter des Landkreises,
  9. einem Vertreter der AOK Gießen,
  10. einem Vertreter des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau,
(2) Die Mitglieder nach (1) a-c können bei Verhinderung ihren Stellvertreter entsenden.
(3) Die Amtszeit des Kuratoriums entspricht der Amtszeit der Verbandsvertretung.
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§ 12
Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium berät die Verbandsvertretung und den Verbandsvorstand in allen wichtigen Fragen. Insbesondere ist es zu hören bei
  1. Satzungsänderungen
  2. der Aufstellung des Haushaltsplanes und des Stellenplanes,
  3. der Festsetzung einer Verbandsumlage,
  4. der Beschreibung der Arbeitsfelder der Mitarbeiter,
  5. Anstellung und Kündigung von Mitarbeitern,
  6. dem Ausscheiden von Mitgliedern des Zweckverbandes,
  7. der Auflösung des Zweckverbandes.
(2) Das Kuratorium hat das Recht, jederzeit Auskünfte von den Organen des Zweckverbandes einzuholen.
(3) Das Kuratorium ist über Entscheidungen zu informieren, zu denen es gehört wurde. Abweichende Entscheidungen sind zu begründen.
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§ 13
Vorsitz des Kuratoriums

Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter für drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
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§ 14
Einberufung des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium wird mindestens einmal jährlich durch den Vorsitzenden oder auf Verlangen von mindestens 4 Mitgliedern des Kuratoriums zu Sitzungen einberufen.
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V. Finanzwesen

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§ 15
Finanzwesen und Kassenführung

(1) Grundlage des Finanzwesens ist die Kirchliche Haushaltsordnung.
(2) Es ist jährlich ein Haushaltsplan aufzustellen.
(3) Die Kassenführung erfolgt durch die Evangelische Regionalverwaltung Gießen.
(4) Die Jahresrechnungen werden vom Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau geprüft.
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§ 16
Selbstlosigkeit

(1) Mittel des Zweckverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in der Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Zweckverbandes erhalten.
(2) Der Zweckverband darf keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
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§ 17
Auflösung des Zweckverbandes

Bei Auflösung des Zweckverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Zweckverbandes an die beteiligten Kirchengemeinden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
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VI. Mitgliedschaften

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§ 18
Beitritt/Aufnahme von Mitgliedern

Weitere Evangelische Kirchengemeinden können dem Zweckverband durch Beschluss der Kirchenvorstände beitreten, wenn die Verbandsvertretung dem zustimmt. Der Beitritt bedarf der Genehmigung durch die Kirchenleitung.
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§ 19
Austritt von Mitgliedsgemeinden

(1) Mitgliedsgemeinden können frühestens 3 Jahre nach Bildung des Zweckverbandes aus diesem zum Jahresende ausscheiden. Die Kündigungsfrist beträgt 12 Monate. Nach Ablauf dieses Zeitraums kann die Kündigung nur mit einjähriger Frist zum Jahresende erklärt werden. Der Austritt einer Mitgliedsgemeinde bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen der satzungsgemäßen Mitglieder der Verbandsvertretung und der Genehmigung durch die Kirchenleitung.
(2) Im Falle der Auflösung des Zweckverbandes findet über das Vermögen des Verbandes eine Vermögensauseinandersetzung statt. Das bestehende Inventar fällt den beteiligten Kirchengemeinden zu. Maßstab für die Vermögensauseinandersetzung ist das Verhältnis der Gemeindegliederzahlen der beteiligten Kirchengemeinden zueinander.
(3) Im Falle des Austritts einer Kirchengemeinde findet eine Vermögensauseinandersetzung statt. Als Maßstab gilt sinngemäß der des Absatzes 2.
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§ 20
Einspruch und Beschwerde

Gegen Beschlüsse von Verbandsorganen in Streitigkeiten zwischen dem Zweckverband und den Verbandsmitgliedern sowie zwischen Verbandsmitgliedern des Verbandes über Rechte und Pflichten aus dem Verbandsverhältnis steht den Betroffenen der Einspruch an den zuständigen Dekanatssynodalvorstand und gegen dessen Entscheidung den Betroffenen und dem Zweckverband die Beschwerde an die Kirchenleitung zu. Das Gleiche gilt für Einsprüche und Beschwerden der dem Verband nicht angehörenden Betroffenen gegen Beschlüsse von Verbandsorganen.
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VII. Schlussbestimmungen

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§ 21
Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen durch Veröffentlichung in den Lindener Nachrichten.
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§ 22
Inkrafttreten der Satzung

Diese Verbandssatzung tritt am 16. Oktober 1981 in Kraft. Sie bedarf der Genehmigung durch die Kirchenleitung und Anerkennung durch die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.