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Verbandssatzung
des Evangelischen kirchlichen Zweckverbandes
Ökumenische Diakoniestation Vortaunus

Vom 22. Oktober 2003

(ABl. 2006 S. 178)

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Präambel

Sorge und Hilfe für alte, kranke und sonst unterstützungsbedürftige Menschen sind Bestandteil des Auftrages der christlichen Kirche. Leib und Seelsorge bilden dabei eine Einheit, ebenso wie der Dienst am Einzelnen im Zusammenhang steht mit dem Leben der christlichen Gemeinde.
Der Auftrag Jesu ist universell und verpflichtet zum Dienst an allen.
Zur Förderung dieses Dienstes errichten die Evangelischen Kirchengemeinden Bad Soden, Neuenhain, Liederbach und Sulzbach - in enger Zusammenarbeit mit der Evangelisch Methodistischen Kirche in Neuenhain, der Katholischen Kirchengemeinde Maria Geburt, Altenhain, der Katholischen Kirchengemeinde St. Katharina, Bad Soden, der Katholischen Kirchengemeinde Maria Hilf, Neuenhain, der Katholischen Kirchengemeinde St. Marien, Liederbach und der Katholischen Kirchengemeinde Maria Rosenkranzkönigin, Sulzbach - einen Evangelischen Kirchlichen Zweckverband zum Aufbau und Betrieb einer Zentrale für ambulante Pflegedienste.
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§ 1
Zusammensetzung, Name und Sitz des Zweckverbandes

(1) Die Evangelischen Kirchengemeinden Bad Soden, Liederbach, Neuenhain und Sulzbach, im folgenden Verbandsmitglieder genannt, bilden einen Evangelischen kirchlichen Zweckverband zum Aufbau und Betrieb einer Zentrale für ambulante Pflegedienste. Der Zweckverband ist Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 140 Grundgesetz und Artikel 70 Kirchenordnung.
(2) Der Zweckverband führt den Namen “Evangelischer Kirchlicher Zweckverband, Ökumenische Diakoniestation Vortaunus“, mit Sitz in Bad Soden. Die Diakoniestation führt die Bezeichnung “Okumenische Diakoniestation Vortaunus“.
(3) Der Zweckverband ist, unbeschadet der Aufsicht der Kirchenverwaltung, Mitglied des als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege anerkannten Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau und damit zugleich dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen. Er ist berechtigt, das Kronenkreuz - das Zeichen des Diakonischen Werks - zu führen. Er tritt den zwischen der Liga der freien Wohlfahrtspflege und den Kranken- und Pflegekassenverbänden getroffenen Vereinbarungen in der jeweils gültigen Fassung bei.
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§ 2
Aufgaben des Zweckverbandes

(1) Die Aufgaben des Zweckverbandes sind die Gewährleistung und Koordinierung der ambulanten Pflegedienste, Kranken-, Alten-, Haus- und Familienpflege in seinem Bereich, der dem Gebiet der Stadt Bad Soden und der bürgerlichen Gemeinden Liederbach und Sulzbach entspricht.
Er strebt die Erfüllung folgender Aufgaben an:
  1. Pflege von Kranken, insbesondere Langzeitkranken,
  2. Pflege von frühentlassenen Krankenhauspatienten,
  3. Betreuung von behinderten und alten Menschen,
  4. Gesundheitsvorsorge durch Beratung in den Familien,
  5. Seminare für häusliche Krankenpflege und zur Gesundheitsvorsorge,
  6. Aktivierung der Gemeinden (Nachbarschaftshilfen, Helfergruppen, Altenarbeit).
Weitere Aufgaben können übernommen werden.
(2) Der Zweckverband gestaltet seine Arbeit nach den Grundsätzen für die Errichtung und Arbeit der Diakoniestationen in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau in der jeweiligen Fassung. Die Fachberatung erfolgt durch das Diakonische Werk.
(3) Die Inanspruchnahme der Dienstleistungen der Diakoniestation steht nach Maßgabe der Personalsituation und nach Art und Grad der Hilfsbedürftigkeit jedermann offen, der im Einzugsbereich des Zweckverbandes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(4) Das Pflegepersonal soll eng mit den Kirchengemeinden aller christlichen Konfessionen zusammenarbeiten. Es soll, unter Wahrung der Rechte der Betroffenen, in Bedarfsfällen die für den seelsorgerischen gemeindlichen Dienst verantwortlichen Personen informieren.
(5) Soweit möglich, soll das Pflegepersonal einen gemeindlich zugeordneten Bezirk betreuen und im Stationsbezirk wohnen.
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§ 3
Organe des Zweckverbandes

Die Organe des Zweckverbandes sind:
die Verbandsvertretung
der Verbandsvorstand
das Kuratorium.
Die Mitglieder der Organe des Zweckverbandes sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
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§ 4
Zusammensetzung und Amtszeit der Verbandsvertretung

(1) Jedes der beteiligten Verbandsmitglieder entsendet in die Verbandsvertretung zwei Mitglieder, von denen eines ein Pfarrer oder eine Pfarrerin sein soll. Voraussetzung im übrigen ist die Gemeindezugehörigkeit. Diese werden durch die Kirchenvorstände der Verbandsmitglieder innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Konstituierung der Kirchenvorstände in geheimer Wahl für die Dauer der Wahlperiode der Kirchenvorstände gewählt. Die Mitglieder führen ihr Amt nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Neuwahl und Konstituierung der gesamten Verbandsvertretung fort. Für die gewählten Mitglieder sind stellvertretende Mitglieder zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus seiner Kirchengemeinde aus, so verliert es zugleich seine Mitgliedschaft in der Verbandsvertretung. Die betreffende Kirchengemeinde trifft innerhalb einer Frist von drei Monaten für den Rest der Amtszeit eine Neuwahl.
(3) Scheidet ein gewähltes Mitglied aus der Verbandsvertretung aus, so ist an seiner Stelle für den Rest der Amtszeit durch das betroffene Verbandsmitglied innerhalb einer Frist von drei Monaten ein neues Mitglied zu wählen.
(4) Die Verbandsvertretung kann für einzelne Aufgabenbereiche Ausschüsse bilden, die ihr beratend zur Seite stehen.
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§ 5
Aufgaben der Verbandsvertretung

(1) Die Verbandsvertretung ist das oberste Organ des Zweckverbandes. Sie entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten des Zweckverbandes; dies sind insbesondere:
  1. die Wahl des/der Vorsitzenden und des/der Steilvertreters/Stellvertreterin des Verbandsvorstands sowie deren vorzeitige Abberufung aus ihrem Amt,
  2. die Wahl des/der Vorsitzenden der Verbandsvertretung und des/der Stellvertreters/Stellvertreterin sowie deren vorzeitige Abberufung aus ihrem Amt,
  3. die allgemeine Aufsicht über die Geschäftsführung des Verbandsvorstands sowie das Verlangen auf Erteilung von Auskünften und auf Anfertigung von Vorlagen durch diesen,
  4. Beschlussfassung des Haushalts- und Stellenplans des Zweckverbands,
  5. Beschlussfassung über die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Verbandsvorstands, vorbehaltlich der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der EKHN,
  6. Beschlussfassung über die Einrichtung und vertragliche Ausgestaltung einer Verwaltungsleitung für die Diakoniestation zur Beratung, Entlastung, Unterstützung und Ausführung von Beschlüssen der Verbandsorgane,
  7. Beschlussfassung über eine etwaige Verbandsumlage sowie der Bewilligung außer- und überplanmäßiger Ausgaben,
  8. Zustimmung zum Ausscheiden von Verbandsmitgliedern und zum Beitritt weiterer evangelischer Kirchengemeinden,
  9. Beschlussfassung über die Änderung der Verbandssatzung, den Erlass von Satzungen für Einrichtungen des Zweckverbandes sowie über die Auflösung des Zweckverbandes,
  10. Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen, den Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche und auf die für sie bestellten Sicherheiten, den Erwerb, die Veräußerung, die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, den Erwerb und die Aufgaben von Rechten an fremden Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, sowie die Übernahme von Bürgschaften,
  11. Vorlage eines jährlichen Tätigkeitsberichts und Rechnungslegung gegenüber den Verbandsgemeinden.
(2) Die Verbandsvertretung kann sich und dem Verbandsvorstand eine Geschäftsordnung geben. Daneben gelten die Geschäftsordnungsregeln der Kirchengemeindeordnung (35 ff. KGO) sinngemäß.
(3) Die Mitwirkungsvorbehalte des kirchlichen Rechts (§ 29 KGO) finden auf Beschlüsse der Verbandsvertretung entsprechende Anwendung. Soweit das Kuratorium zu beteiligen ist, ist ein Beschlussentwurf vorab diesem zur Beratung und Stellungnahme vorzulegen.
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§ 6
Sitzungen der Verbandsvertretung

(1) Die Verbandsvertretung tritt in der Regel dreimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Zu außerordentlichen Sitzungen kann der oder die Vorsitzende erforderlichenfalls unter Verkürzung der Einladungsfrist einberufen. Die Verbandsvertretung ist einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder der Verbandsvertretung oder das Kuratorium oder mindestens einer der Kirchenvorstände der Verbandsmitglieder es beantragen.
(2) Zu der ersten Sitzung der neugebildeten Verbandsvertretung lädt der lebensälteste Pfarrer oder die lebensälteste Pfarrerin in der neugewählten Verbandsvertretung ein und leitet diese. Die Sitzung findet innerhalb eines Monats nach Abschluss der Neuwahl der Mitglieder der Verbandsvertretung statt. Der lebensälteste Pfarrer oder die lebensälteste Pfarrerin führen den Vorsitz in der Verbandsvertretung bis zur Wahl des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden.
(3) Die Sitzungen der Verbandsvertretungen sind nicht öffentlich, sofern diese im Einzelfall nichts anderes beschließt. Die Pflegedienstleitung nimmt in der Regel mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Sachkundige Personen können zu den Sitzungen oder zu einzelnen Punkten der Tagesordnung mit beratender Stimme hinzugezogen werden. Der/die Vorsitzende des Verbandsvorstandes nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Ist ein/e Verwaltungsleiter/in für Diakoniestationen berufen worden, so nimmt diese/r in der Regel ebenfalls mit beratender Stimme teil.
(4) Die Verbandsvertretung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer satzungsmäßigen Mitglieder anwesend sind. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit nicht durch Kirchengesetz oder diese Verbandssatzung anderes vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. In dringenden Fällen können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.
(5) Wahlen in der Verbandsvertretung sind geheim und mit Stimmzetteln vorzunehmen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. Erreicht bei mehreren Kandidaten/Kandidatinnen auch im zweiten Wahlgang keiner die erforderliche Mehrheit, so ist gewählt, wer im dritten Wahlgang die meisten Stimmen, mindestens aber mehr als die Hälfte der zur Beschlussfassung der Verbandsvertretung erforderlichen Stimmen, erhalten hat. Nötigenfalls ist die Wahlhandlung durch engere Wahlen so lange fortzusetzen, bis sich eine solche Mehrheit ergibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(6) Die in der Sitzung gestellten Anträge und die von der Verbandsvertretung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen, am Schluss der Sitzung zu verlesen und von dem oder der Vorsitzenden und dem oder der Schriftführerin zu unterschreiben. Diese Niederschrift ist, wenn sie nicht in einem Verhandlungsbuch aufgenommen wird, nach der Sitzung zu einer besonderen Sammlung zu nehmen. Das Verhandlungsbuch oder die Sammlung ist mit fortlaufenden Blattzahlen zu versehen. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist allen Mitgliedern der Verbandsvertretung zuzustellen. Die Beschlüsse der Verbandsvertretung werden zwei Wochen nach Übersendung der Niederschrift an die Mitglieder rechtskräftig, sofern nicht innerhalb dieser Frist ein Einspruch gegen den Wortlaut der Niederschrift erfolgt.
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§ 7
Vorsitz in der Verbandsvertretung

(1) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende der Verbandsvertretung und der/die erste Stellvertreter/in und der/die zweite Stellvertreter/in werden aus der Mitte der Verbandsvertretung für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ist der oder die Vorsitzende Pfarrer oder Pfarrerin, so darf der oder die erste Stellvertreter/in nicht auch Pfarrer oder Pfarrerin sein und umgekehrt.
(2) Der oder die Vorsitzende bereitet die Sitzungen der Verbandsvertretung im Zusammenwirken mit dem Verbandsvorstand vor, lädt die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich ein und leitet die Sitzungen. Er/Sie führt die Beschlüsse der Verbandsvertretung im Zusammenwirken mit dem Verbandsvorstand aus und vertritt die Verbandsvertretung im Kuratorium.
(3) Ist der/die Vorsitzende fortgesetzt verhindert, die Funktion im Vorsitz wahrzunehmen, so soll die Verbandsvertretung ihm/ihr nahelegen, das Amt zur Verfügung zu stellen. Stellt die Verbandsvertretung gegenüber dem/der Vorsitzenden einen groben Verstoß gegen die Pflicht als Vorsitzende/r fest, so kann die Verbandsvertretung die vorzeitige Abberufung aus dem Amt beschließen. Die Beschlussfassung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Mitglieder der Verbandsvertretung und der Genehmigung durch die Kirchenleitung.
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§ 8
Vorstand, Zusammensetzung

(1) Der Verbandsvorstand besteht aus mindestens vier, höchstens 6 Mitgliedern. Sie werden in geheimer Wahl aus der Mitte der Verbandsvertretung gewählt. Jedes Verbandsmitglied soll durch ein Mitglied im Verbandsvorstand vertreten sein.
Mit ihrer Wahl in den Verbandsvorstand scheiden die Gewählten als Mitglieder der Verbandsvertretung aus. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre. Die Mitglieder führen ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl und Konstituierung des Verbandsvorstandes durch die Verbandsvertretung fort.
(2) Im ersten Wahlgang ist zunächst der oder die Vorsitzende zu wählen. Sodann sind eine Person für die Funktion der Stellvertretung und zwei weitere Mitglieder des Vorstandes zu wählen.
(3) Dem Verbandsvorstand gehört mindestens ein Pfarrer oder eine Pfarrerin an. Die Zahl der Pfarrer oder Pfarrerinnen soll die Zahl der übrigen Mitglieder nicht übersteigen. Ist der oder die Vorsitzende Pfarrer oder Pfarrerin, so darf der/die Stellvertreter/Stellvertreterin nicht auch Pfarrer/Pfarrerin sein und umgekehrt.
(4) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes teilen die Zuständigkeit für Finanzangelegenheiten und Personalangelegenheiten unter sich auf. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Verbandsvorstandes ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter des Personals der Diakoniestation.
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§ 9
Aufgaben des Verbandsvorstands

(1) Der Verbandsvorstand ist für alle Verbandsangelegenheiten zuständig, für die nicht eine Zuständigkeit der Verbandsvertretung gegeben ist; dies sind insbesondere:
  1. Vorbereitung der Sitzung der Verbandsvertretung im Zusammenwirken mit dem oder der Vorsitzenden der Verbandsvertretung,
  2. Ausführung der Beschlüsse der Verbandsvertretung im Zusammenwirken mit dem oder der Vorsitzenden der Verbandsvertretung,
  3. Führung der laufenden Geschäfte des Zweckverbands,
  4. er nimmt die Dienstaufsicht gegenüber allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Zweckverbands wahr,
  5. Erstellen des Entwurfs des Haushalts- und Stellenplans des Zweckverbands nach Anhörung des Kuratoriums,
  6. Erstattung eines schriftlichen Jahresberichts an die Verbandsvertretung,
  7. Vorlage der Jahresrechnung nach Anhörung des Kuratoriums an die Verbandsvertretung,
  8. Einstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Zweckverbands im Rahmen des Stellenplans sowie Höhergruppierungen und qualifizierte Abmahnung,
  9. Kündigungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
  10. Beschlussfassung über Einführung, Änderung und Aufhebung von Gebührenordnung,
  11. Erstellung von Dienstanweisungen im Bedarfsfall.
(2) Der Verbandsvorstand vertritt den Zweckverband im Rechtsverkehr. Erklärungen des Verbandsvorstands im Rechtsverkehr werden durch den oder die Vorsitzende oder den oder die Stellvertreterin jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstands abgegeben.
(3) Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel des Verbandes zu versehen, dies gilt nicht bei gerichtlichen oder notariellen Beurkundungen. Ist kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.
(4) Auf Beschlüsse des Verbandsvorstands finden die Genehmigungs- und Mitwirkungsvorbehalte des Kirchlichen Rechtes (§ 29 KGO) sinngemäß Anwendung.
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§ 10
Sitzungen des Verbandsvorstandes

(1) Die Sitzungen des Verbandsvorstandes sind nicht öffentlich. Sachkundige Personen können zu den Sitzungen oder zu einzelnen Punkten der Tagesordnung mit beratender Stimme hinzugezogen werden. Ist ein/e Verwaltungsleiter/in für Diakoniestationen berufen worden, nimmt diese/r in der Regel an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
(2) Der/die Vorsitzende des Verbandsvorstandes bereitet die Sitzungen des Verbandsvorstandes vor, lädt hierzu ein und leitet die Sitzungen.
(3) Der Verbandsvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Verbandsvertretung kann dem Vorstand eine Geschäftsordnung geben. Im übrigen finden die §§ 35 ff. KGO für dessen Arbeitsweise sinngemäß Anwendung.
(4) Über die Beschlüsse des Verbandsvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzustellen ist. Die Beschlüsse werden zwei Wochen nach Übersendung der Niederschrift rechtskräftig, sofern nicht innerhalb dieser Frist ein Einspruch gegen den Wortlaut der Niederschrift erfolgt ist.
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§ 11
Zusammensetzung und Amtszeit des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium besteht aus:
  1. dem oder der Vorsitzenden der Verbandsvertretung,
  2. dem oder der Vorsitzenden des Verbandsvorstands,
  3. einem Vertreter der Stadt Bad Soden,
  4. einem Vertreter der bürgerlichen Gemeinde Liederbach,
  5. einem Vertreter der bürgerlichen Gemeinde Sulzbach,
  6. einem Vertreter der evangelisch-methodistischen Kirche Neuenhain,
  7. je einem Vertreter der katholischen Kirchengemeinden aus dem Bereich der Stadt Bad Soden, der bürgerlichen Gemeinden Liederbach und Sulzbach,
  8. einem Vertreter des regionalen Diakonischen Werks Main-Taunus des Diakonischen Werks in Hessen und Nassau,
  9. einem Vertreter der Ärzteschaft aus dem Bereich der Stadt Bad Soden, der bürgerlichen Gemeinden Liederbach und Sulzbach,
  10. einem Arzt der Kliniken des Main-Taunus-Kreises (Krankenhaus Bad Soden),
  11. zwei Vertretern der Fördervereine,
  12. einem Vertreter des Deutschen Roten Kreuzes (Kreisverband Main-Taunus e. V.).
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden auf Vorschlag des jeweils entsendungsberechtigten Verbandsvorstands berufen. Für jedes Mitglied ist ein/e Stellvertreter/in zu berufen, der/die im Verhinderungsfall das Mitglied im Kuratorium stimmberechtigt vertritt. Weitere Mitglieder können durch den Verbandsvorstand auf Vorschlag des Kuratoriums berufen werden.
(3) Die Amtszeit des Kuratoriums entspricht der Amtszeit der Verbandsvertretung.
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§ 12
Sitzungen und Vorsitz des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine Person für den Vorsitz und eine weitere für die Stellvertretung für drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Das Kuratorium wird in der Regel zweimal im Jahr durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin einberufen. Zur ersten Sitzung nach seiner Neubildung beruft der/die Vorsitzende der Verbandsvertretung innerhalb eines Monats ein und führt den Vorsitz bis zur Wahl des/der Vorsitzenden. Ist ein/e Verwaltungsleiter/in für Diakoniestationen berufen worden, nimmt diese/r in der Regel mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Ebenso nimmt die Pflegedienstleitung mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
(3) Für die Geschäftsführung des Kuratoriums gelten die §§ 35-43 KGO sinngemäß.
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§ 13
Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium berät die Verbandsvertretung und den Vorstand in allen wichtigen Fragen des Zweckverbands. Beschlüsse des Kuratoriums haben gegenüber den beiden anderen Verbandsorganen empfehlende Wirkung.
(2) Das Kuratorium ist in allen wichtigen Angelegenheiten des Verbandes zu hören. Es ist insbesondere zu hören bei:
  1. der Aufstellung des Haushalts- und Stellenplanes,
  2. der Erstellung von Grundsätzen für Fort- und Weiterbildung der haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
  3. der Aufnahme und dem Ausscheiden von Verbandsmitgliedern,
  4. der Änderung der Verbandssatzung,
  5. dem Erlass von Satzungen für Einrichtungen des Zweckverbandes sowie die Auflösung des Zweckverbandes,
  6. der Öffentlichkeitsarbeit des Zweckverbandes,
  7. der Förderarbeit.
(3) Der jährliche Tätigkeitsbericht des Verbandsvorstandes ist dem Kuratorium zuzuleiten.
(4) Das Kuratorium kann jederzeit Auskünfte von der Verbandsvertretung oder dein Verbandsvorstand verlangen.
(5) Über Entscheidungen, zu denen das Kuratorium gehört wurde, ist dieses schriftlich zu informieren. Eine abweichende Entscheidung ist dabei zu begründen.
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§ 14
Finanzwesen und Kassenführung

(1) Grundlage des Finanzwesens ist die kirchliche Haushaltsordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau in der jeweiligen Fassung.
Es ist jährlich ein Haushaltsplan aufzustellen. Das Haushaltsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Die Kassenführung erfolgt durch die Evangelische Regionalverwaltung Oberursel. Die Jahresrechnung wird vom Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau geprüft.
(2) Die Arbeit der Diakoniestation wird aus Zuschüssen des Landes, des Kreises, der Stadt, der bürgerlichen Gemeinden, der Gesamtkirche (EKHN), aus Leistungen der Sozialversicherungsträger, aus Beiträgen des Fördervereins, aus Entgelten sowie aus Kollekten und Spenden der Kirchengemeinden finanziert.
(3) Die Beteiligung der Stadt Bad Soden und der bürgerlichen Gemeinden Sulzbach und Liederbach wird durch Vertrag geregelt. Die Gesamtkirche beteiligt sich an der Aufbringung der Kosten mit einer Zuweisung. Ihre Bewilligungsvoraussetzungen und der Umfang sind geregelt in der Anlage zur Rechtsverordnung über die Bemessung der Zuweisung, das Zuweisungsverfahren, und die Bildung von Rücklagen aus Landeskirchensteuern.
(4) Alle Zuschüsse, Spenden und sonstigen Zahlungen werden direkt an die Verbandskasse des Zweckverbandes, das ist die Evangelische Regionalverwaltung Oberursel, gezahlt.
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§ 15
Gemeinnützigkeit und Vermögensbindung

(1) Der Kirchliche Zweckverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Zweckverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in der Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Zweckverbandes erhalten.
(3) Der Zweckverband darf keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Mitglieder der Organe des Kirchlichen Zweckverbandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
(4) Bei Auflösung des Zweckverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Zweckverbandes an die Verbandsmitglieder, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
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§ 16
Mitgliedschaft

(1) Weitere evangelische Kirchengemeinden, Dekanate und sonstige selbständige, gemeinnützige kirchliche Einrichtungen können dem Zweckverband beitreten. Der Beitrittsbeschluss des betreffenden Vertretungsorgans bedarf der Zustimmung der Verbandsvertretung und der Genehmigung durch die Kirchenleitung. Durch einen Beitritt wird keine Satzungsänderung veranlasst.
(2) Verbandsmitglieder können frühestens 3 Jahre nach Bildung des Zweckverbandes zum Ende des Haushaltsjahres ausscheiden. Ihr Ausscheiden ist spätestens 12 Monate zum Ende des Haushaltsjahres gegenüber dem Verbandsvorstand schriftlich zu erklären. Nach Ablauf dieses Zeitraumes kann das Ausscheiden nur mit einjähriger Frist zum Ende des darauffolgenden Haushaltsjahres erklärt werden. Der Austritt bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen der satzungsgemäßen Mitglieder der Verbandsvertretung und der Genehmigung durch die Kirchenleitung.
(3) Im Falle des Austritts eines Verbandsmitgliedes findet eine Vermögensauseinandersetzung unter Berücksichtigung des in § 17 Abs. 1 dieser Verbandssatzung geregelten Berechnungsmodus statt.
(4) Scheidet ein Verbandsmitglied aus, so scheiden gleichzeitig die von ihm bestellten Mitglieder in der Verbandsvertretung und im Verbandsvorstand aus diesen Organen aus.
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§ 17
Auflösung des Zweckverbands

(1) Im Falle der Auflösung des Zweckverbandes findet über sein Vermögen eine Vermögensauseinandersetzung statt. Das bestehende Inventar fällt den Verbandsmitgliedern zu. Maßstab für die Vermögensauseinandersetzung im übrigen sind die Verhältnisse der Gemeindegliederzahl der Verbandsmitglieder zueinander im Zeitpunkt der Auflösung des Zweckverbandes.
(2) Der Beschluss der Auflösung durch die Verbandsvertretung bedarf nach Anhörung des Kuratoriums einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer satzungsgemäßen Mitglieder sowie der Genehmigung durch die Kirchenleitung.
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§ 18
Änderungen der Verbandssatzung

(1) Die Verbandsvertretung kann die Verbandssatzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen ihrer satzungsgemäßen Mitglieder ändern. Für Veränderungen der Bestimmungen über Aufgaben, Verfassung und Verwaltung des Zweckverbandes, insbesondere über die Zuständigkeit der Verbandsorgane, die Sitz- und Stimmverteilung in den Verbandsorganen und die Amtszeit ihrer Mitglieder, die Bestellung der Mitglieder des Verbandsvorstandes sowie die Befugnisse des/der Vorsitzenden des Verbandsvorstandes bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der satzungsgemäßen Mitglieder der Verbandsvertretung.
(2) Der Beschluss bedarf der Genehmigung durch die Kirchenleitung und der Anerkennung durch die Kirchensynode.
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§ 19
Bekanntmachungen des Zweckverbands

Die Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen in den amtlichen Mitteilungsblättern der Stadt Bad Soden, der bürgerlichen Gemeinden Liederbach und Sulzbach. Die Verbandssatzung und spätere Änderung der Verbandssatzung werden daneben im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau veröffentlicht.
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§ 20
Inkrafttreten

Diese Verbandssatzung tritt am 01.01.2004 in Kraft. Sie, wie auch spätere Änderungen, bedürfen der Genehmigung durch die Kirchenleitung und der Anerkennung durch die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.1#

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1 ↑ Die Verbandssatzung wurde am 30. September 2004 von der Kirchenleitung genehmigt und am 3. April 2006 vom Kirchensynodalvorstand im Einvernehmen mit dem Rechtsausschuss der Kirchensynode anerkannt.