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Verbandssatzung
des Evangelischen Kirchlichen Zweckverbandes
Diakoniestation Dillenburg

Vom 28. Januar 1994

(ABl. 1995 S. 42), geändert am 4. November 2009 (ABl. 2010 S. 33)
und 2. Dezember 2014 (ABl. 2014 S. 548)

Grundlage für die nachstehende Verbandssatzung ist das Kirchengesetz über die Bildung, Zuständigkeit und Organisation kirchlicher Vereinigungen in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (Verbandsgesetz).
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Präambel

Die Sorge für den kranken und leidenden Menschen ist ein Teil des christlichen Zeugnisses. Im Dienst der Gemeindekrankenpflege sind, da er sich dem Menschen in seiner Ganzheit zuwendet, Leib- und Seelsorge unmittelbar miteinander verbunden.
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§ 1
Name und Sitz des Zweckverbandes

(1) Die Evangelischen Kirchengemeinden Dillenburg, Donsbach, Eibach, Frohnhausen, Manderbach, Nanzenbach, Niederseheid und Oberseheid bilden innerhalb des Gebietes der Stadt Dillenburg einen Evangelischen Kirchlichen Zweckverband zur Unterhaltung einer Zentrale für ambulante Pflegedienste mit Sitz in Dillenburg.
(2) Der Zweckverband führt den Namen „Evangelischer Kirchlicher Zweckverband Diakoniestation Dillenburg".
(3) Der Zweckverband ist berechtigt, das Kronenkreuz – das Zeichen des Diakonischen Werkes - zu führen.
(4) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 140 Grundgesetz und Artikel 2 Absatz 4 Kirchenordnung.
(5) Der Zweckverband ist, unbeschadet der Aufsicht der Kirchenverwaltung, Mitglied der als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege anerkannten Diakonie Hessen und damit zugleich dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen.
(6) Der Zweckverband arbeitet im Rahmen der zwischen der Liga der Freien Wohlfahrtspflege und den Krankenkassenverbänden getroffenen Vereinbarungen über die häusliche Krankenpflege in der jeweils gültigen Fassung.
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§ 2
Gemeinnützigkeit und Vermögensbindung

(1) Der Zweckverband verfolgt ausschließlich gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts .steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Zweckverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(2) Der Zweckverband darf keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigen. Die Mitglieder der Organe des Zweckverbands erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Zweckverbandes.
(3) Bei Auflösung des Zweckverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Zweckverbandes an die Verbandsmitglieder. die es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
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§ 3
Aufgaben des Zweckverbandes

(1) Der Zweckverband gewährt und koordiniert die ambulanten Pflegedienste (Kranken-, Alten-. Haus- und Familienpflege) in seinem Gebiet. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
  1. Pflege von Kranken, insbesondere Langzeitkranken jeden Alters,
  2. Pflege von frühentlassenen Krankenhauspatienten,
  3. Pflege von behinderten und alten Menschen,
  4. Hilfe für Familien in besonders belasteten Lebenssituationen,
  5. Gesundheitsvorsorge und -erziehung durch Beratung in den Familien, in Zusammenarbeit mit den örtlichen Kirchengemeinden,
  6. Seminare für häusliche Krankenpflege und Gesundheitserziehung, in Zusammenarbeit mit den örtlichen Kirchengemeinden, sowie
  7. Förderung der gemeindlichen Diakonie,
  8. Vermittlung und Verleih von Hilfsmitteln.
Weitere Aufgaben können übernommen werden.
(2) Die Dienste des Zweckverbandes können nach Maßgabe der Personalsituation und nach Art und Grad der Hilfsbedürftigkeit von jedem in Anspruch genommen werden, der im Versorgungsbereich des Verbandes wohnt.
(3) Die Fachberatung erfolgt durch die Diakonie Hessen.
(4) Das Pflegepersonal soll eng mit den Kirchengemeinden zusammenarbeiten. Es soll auf Wunsch des/der Pflegebedürftigen den/die zuständige Gemeindepfarrer/in informieren. Soweit möglich, soll das Pflegepersonal ständig einem bestimmten Pflegebezirk zugeordnet werden und im Bereich der Diakoniestation seinen Wohnsitz haben.
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§ 4
Organe des Zweckverbandes

Die Organe des Zweckverbandes sind
die Verbandsvertretung,
der Verbandsvorstand sowie
das Kuratorium.
Die Mitglieder der Organe des Zweckverbandes sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.
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§ 5
Aufgaben der Verbandsvertretung

(1) Die Verbandsvertretung ist das oberste Organ der Leitung des Zweckverbandes. Sie entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten des Zweckverbandes.
(2) Ihre Aufgaben sind insbesondere:
  1. die Wahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes und dessen/deren Vorsitzenden und dessen/deren Stellvertreters/in sowie deren vorzeitige Abberufung aus ihrem Amt,
  2. die Wahl des/der Vorsitzenden der Verbandsvertretung und des/der Stellvertreters/in sowie deren vorzeitige Abberufung aus ihrem Amt,
  3. die allgemeine Aufsicht über die Geschäftsführung des Verbandsvorstandes sowie das Verlangen auf Erteilung von Auskünften und auf Anfertigung von Vorlagen durch diesen,
  4. die Beschlussfassung über den Wirtschafts- und Stellenplan des Zweckverbandes, die Bewilligung außer- und überplanmäßiger Ausgaben sowie einer etwaigen Verbandsumlage,
  5. die Beschlussfassung über die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Verbandsvorstandes, vorbehaltlich der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der EKHN,
  6. die Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen, den Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche und auf die für sie bestellten Sicherheiten, den Erwerb, die Veräußerung, die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Übernahme von Bürgschaften,
  7. die Beschlussfassung über die Einführung, Abänderung und Aufhebung von Gebührenordnungen,
  8. die Beschlussfassung über die Aufnahme und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern,
  9. die Beschlussfassung über Änderungen der Verbandssatzung,
  10. die Beschlussfassung über den Erlass von Satzungen für Einrichtungen des Zweckverbandes und deren Änderung sowie
  11. die Beschlussfassung über die Auflösung des Zweckverbandes.
(3) Die Verbandsvertretung gibt sich eine Geschäftsordnung. Ergänzend gelten die Geschäftsordnungsregeln der Kirchengemeindeordnung.
(4) Auf Beschlüsse der Verbandsvertretung finden die Genehmigungs- und Mitwirkungsvorbehalte des kirchlichen Rechts (§§ 29 und 29a KGO) sinngemäße Anwendung.
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§ 6
Zusammensetzung und Amtszeit der Verbandsvertretung

(1) Jedes Verbandsmitglied entsendet in die Verbandsvertretung je ein Gemeindeglied und eine Pfarrerin oder einen Pfarrer. Voraussetzung für die Wählbarkeit eines Gemeindeglieds ist die Wählbarkeit zum Kirchenvorstand.
(2) Die von den Verbandsmitgliedern zu wählenden Mitgliedern der Verbandsvertretung werden jeweils von deren Vertretungsorganen in geheimer Wahl gewählt. Für jedes gewählte Mitglied ist ein/e Stellvertreter/in zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Scheidet ein gewähltes Mitglied aus der Verbandsvertretung aus, so ist an seiner Stelle für den Rest der Amtszeit durch das betroffene Verbandsmitglied ein neues Mitglied zu wählen.
(4) Die Amtszeit der Verbandsvertretung entspricht der Dauer der Wahlperiode der Kirchenvorstände. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder der Verbandsvertretung bis zur Konstituierung der neugebildeten Verbandsvertretung im Amt. Die Mitglieder der Verbandsvertretung sind jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände durch die Verbandsmitglieder zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
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§ 7
Sitzung der Verbandsvertretung

(1) Die Verbandsvertretung tritt jährlich mindestens einmal zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.
(2) Sie tritt erstmals innerhalb eines Monats nach ihrer Neubildung zusammen und wird vom/von der lebensältesten Pfarrer/in in der neugewählten Verbandsvertretung einberufen und bis zur Wahl des/der Vorsitzenden geleitet.
(3) Der/die Vorsitzende lädt die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich ein.
(4) Zu außerordentlichen Sitzungen beruft der/die Vorsitzende, erforderlichenfalls unter Verkürzung der Einladungsfrist schriftlich ein.
(5) Die Verbandsvertretung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder anwesend sind.
(6) Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden, soweit nicht durch Kirchengesetz oder die Verbandssatzung anderes vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Wahlen in der Verbandsvertretung sind geheim und mit Stimmzetteln vorzunehmen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. Erreicht bei mehreren Kandidaten/Kandidatinnen auch im zweiten Wahlgang keiner die erforderliche Mehrheit, so ist gewählt, wer im dritten Wahlgang die meisten Stimmen, mindestens aber mehr als die Hälfte der zur Beschlussfassung der Verbandsvertretung erforderlichen Stimmen erhalten hat. Nötigenfalls ist die Wahlhandlung durch engere Wahlen solange fortzusetzen, bis sich eine solche Mehrheit ergibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(8) Die Sitzungen der Verbandsvertretung sind nicht öffentlich. Sachkundige Personen können zu den Sitzungen oder zu einzelnen Punkten der Tagesordnung mit beratender Stimme hinzugezogen werden. Der/die Vorsitzende des Verbandsvorstandes nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
(9) Über die in den Verhandlungen der Verbandsvertretung gestellten Sachanträge und getroffenen Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben und den Mitgliedern zuzustellen. Die Beschlüsse der Verbandsvertretung werden zwei Wochen nach Übersendung der Niederschrift an die Mitglieder rechtskräftig, sofern nicht innerhalb dieser Frist ein Einspruch gegen den Wortlaut dieser Niederschrift erfolgt ist.
(10) Soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, gelten für die Geschäftsführung die Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung und der Dekanatssynodalordnung sinngemäß.
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§ 8
Vorsitz in der Verbandsvertretung

(1) Der/die Vorsitzende der Verbandsvertretung und der/die Stellvertreter/in werden aus der Mitte der Verbandsvertretung für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ist der/die Vorsitzende Pfarrer/in, so darf der/die Stellvertreter/in nicht auch Pfarrer/in sein und umgekehrt.
(2) Seine/ihre Aufgaben sind insbesondere:
  1. die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Sitzungen der Verbandsvertretung,
  2. die Durchführung der Beschlüsse der Verbandsvertretung im Zusammenwirken mit dem Verbandsvorstand,
  3. die Vertretung der Verbandsvertretung im Kuratorium.
(3) Ist der/die Vorsitzende fortgesetzt verhindert, die Funktion im Vorsitz wahrzunehmen, so soll die Verbandsvertretung ihm/ihr nahelegen, das Amt zur Verfügung zu stellen. Stellt die Verbandsvertretung gegenüber dem/der Vorsitzenden einen groben Verstoß gegen die Pflicht als Vorsitzende/r fest, so kann die Verbandsvertretung die vorzeitige Abberufung aus dem Amt beschließen. Die Beschlussfassung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Mitglieder der Verbandsvertretung und der Genehmigung durch die Kirchenleitung.
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§ 9
Aufgaben des Verbandsvorstandes

(1) Der Verbandsvorstand ist für alle Verbandsangelegenheiten zuständig, für die nicht eine Zuständigkeit der Verbandsvertretung gegeben ist, insbesondere:
  1. bereitet er die Sitzungen der Verbandsvertretung im Zusammenwirken mit dem/der Vorsitzenden der Verbandsvertretung vor,
  2. führt er im Zusammenwirken mit dem/der Vorsitzenden der Verbandsvertretung die Beschlüsse der Verbandsvertretung aus,
  3. erledigt er die laufenden Geschäfte des Zweckverbandes,
  4. nimmt er die Dienstaufsicht gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Zweckverbandes wahr,
  5. stellt er den Entwurf des Wirtschafts- und Stellenplans des Zweckverbandes nach Anhörung des Kuratoriums auf,
  6. erstattet er der Verbandsvertretung einen schriftlichen Jahresbericht,
  7. legt er der Verbandsvertretung die Jahresrechnung nach Anhörung des Kuratoriums vor,
  8. stellt er im Rahmen des Stellenplanes die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verbandes ein; wird eine Pflegekraft für einen Pflegebezirk neu eingestellt, ist der Kirchenvorstand des Verbandsmitglieds, in dessen Bereich der Pflegebezirk liegt, von der Einstellung zu informieren,
  9. erstellt im Bedarfsfall für diese Dienstanweisungen.
(2) Der Verbandsvorstand überwacht die Geschäftsführung des Verbandes. Er vertritt den Zweckverband im Rechtsverkehr. Erklärungen des Verbandsvorstandes im Rechtsverkehr werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder die Stellvertreterin oder den Stellvertreter jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes abgegeben. Satz 2 gilt nicht für Aufgaben, die als laufende Verwaltungsgeschäfte von der Geschäftsführung gemäß § 12a wahrgenommen werden.
(3) Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel des Verbandes zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen oder notariellen Beurkundungen. Ist kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit der Erteilung der Genehmigung wirksam.
(4) Der Verbandsvorstand kann gegen Beschlüsse der Verbandsvertretung Einspruch einlegen. Der Einspruch ist binnen eines Monats nach der Beschlussfassung schriftlich zu erheben und muss mit einer Begründung versehen werden. Die Angelegenheit, gegen die sich der Einspruch richtet, ist in der nächsten Sitzung der Verbandsvertretung endgültig zu entscheiden.
(5) Der Verbandsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er kann hierbei die Zuständigkeit für einzelne Arbeitsgebiete auf seine Mitglieder aufteilen. Im Übrigen gelten für die Geschäftsführung des Verbandsvorstandes die kirchengesetzlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung und Geschäftsordnung der Kirchenvorstände entsprechend.
(6) Auf Beschlüsse des Verbandsvorstandes finden die für Beschlüsse des Kirchenvorstandes geltenden Genehmigungs- und Mitwirkungsvorbehalte des kirchlichen Rechts sinngemäß Anwendung.
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§ 10
Zusammensetzung und Amtszeit des Verbandsvorstandes

(1) Dem Verbandsvorstand gehören fünf Mitglieder an, die von der Verbandsvertretung in geheimer Wahl gewählt werden. Die Zahl der Pfarrerinnen oder Pfarrer soll die Zahl der übrigen Mitglieder im Verbandsvorstand nicht übersteigen. Vier der fünf Mitglieder des Verbandsvorstands müssen aus der Mitte der Verbandsvertretung gewählt werden; sie scheiden mit ihrer Wahl als Mitglieder der Verbandsvertretung aus. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Verbandsvertretung wählt den/die Vorsitzende/n und den/die Stellvertreter/in des Verbandsvorstandes.
(3) Die Amtszeit des Verbandsvorstandes entspricht der Wahlperiode der Verbandsvertretung. Die Mitglieder des Verbandsvorstandes führen ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl und Konstituierung des gesamten Verbandsvorstandes durch die neugebildete Verbandsvertretung fort.
(4) Scheidet ein Mitglied aus dem Verbandsvorstand aus, so ist durch die Verbandsvertretung innerhalb einer Frist von drei Monaten für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu wählen. Das gleiche gilt, falls der gesamte Verbandsvorstand vorzeitig von seinem Amt zurücktritt. Absatz 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(5) Ist der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in fortgesetzt verhindert, seine/ihre Pflichten wahrzunehmen, so soll die Verbandsvertretung ihm/ihr nahelegen, das Amt zur Verfügung zu stellen. Stellt die Verbandsvertretung gegenüber dem/der Vorsitzenden oder dem/der Stellvertreter/in einen groben Verstoß gegen seine/ihre Pflichten fest, so kann die Verbandsvertretung die vorzeitige Abberufung aus dem Amt beschließen. Die Beschlussfassung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Mitglieder der Verbandsvertretung und der Genehmigung durch die Kirchenleitung. Absatz 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
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§ 11
Sitzungen des Verbandsvorstandes

(1) Die Sitzungen des Verbandsvorstandes sind nicht öffentlich. Sachkundige Personen können zu den Sitzungen oder zu einzelnen Punkten der Tagesordnung mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
(2) Über die Beschlüsse des Verbandsvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzustellen ist. Die Beschlüsse werden zwei Wochen nach Übersendung der Niederschrift rechtskräftig, sofern nicht innerhalb dieser Frist ein Einspruch gegen den Wortlaut der Niederschrift erfolgt ist.
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§ 12
Befugnisse des/der Vorsitzenden des Verbandsvorstandes

Die Aufgaben des/der Vorsitzenden sind insbesondere:
  1. Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Sitzungen des Verbandsvorstandes,
  2. die Vertretung des Verbandsvorstandes im Kuratorium,
  3. sie oder er ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der Diakoniestation.
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§ 12a
Geschäftsführung

(1) Der Verbandsvorstand überträgt die Leitung des laufenden Geschäftsbetriebes der Diakoniestation auf eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer als Leiterin oder Leiter der Geschäftsstelle gemäß § 43 des Verbandsgesetzes.
(2) Dies betrifft insbesondere die Aufgaben nach § 9 Absatz 1 Buchstabe c bis i dieser Satzung.
(3) Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung und Angelegenheiten mit öffentlicher Wirkung bleiben dem Vorstand vorbehalten. Er kann eine Aufgabe im Einzelfall jederzeit an sich ziehen.
(4) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, hat die Geschäftsführung den Vorgang dem Vorstand vorzulegen.
(5) Das Nähere wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.
(6) Der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer wird die Siegelberechtigung gemäß § 3 Absatz 1 des Siegelgesetzes übertragen.
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§ 13
Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium berät die Verbandsvertretung und den Verbandsvorstand in allen wichtigen Fragen des Zweckverbandes. Beschlüsse des Kuratoriums haben gegenüber den beiden anderen Verbandsorganen empfehlende Wirkung.
(2) Das Kuratorium ist in allen wichtigen Angelegenheiten des Verbandes zu hören. Es ist insbesondere zu hören bei:
  1. Aufstellung des Wirtschafts- und Stellenplanes des Zweckverbandes,
  2. Beitritt und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern,
  3. Änderung der Verbandssatzung,
  4. Auflösung des Zweckverbandes,
  5. Übernahme neuer Aufgaben durch den Zweckverband.
(3) Das Kuratorium ist regelmäßig durch den Verbandsvorstand über die Arbeit des Verbandes zu unterrichten und hat seinerseits das Recht, jederzeit von der Verbandsvertretung Auskünfte einzuholen. Das Kuratorium ist insbesondere über Entscheidungen zu informieren, zu denen es vorab gehört wurde. Von den Vorschlägen des Kuratoriums abweichende Entscheidungen der beiden anderen Verbandsorgane sind zu begründen.
(4) Das Kuratorium kann von sich aus den beiden anderen Verbandsorganen Vorschläge für die Arbeit des Zweckverbandes unterbreiten, die von diesen zu beraten sind.
(5) Das Kuratorium hat das Recht, einmal im Jahr einen ausführlichen Bericht über die Tätigkeit des Verbandsvorstandes und die Arbeit der Diakoniestation entgegenzunehmen.
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§ 14
Zusammensetzung und Amtszeit des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium setzt sich zusammen aus:
  1. dem/der Vorsitzenden der Verbandsvertretung,
  2. dem/der Vorsitzenden des Verbandsvorstandes,
  3. der Pflegedienstleitung der Diakoniestation,
  4. dem/der Bürgermeister/in sowie zwei weiteren Vertretern/innen der Stadt Dillenburg,
  5. einer Vertreterin oder einem Vertreter des regionalen Diakonischen Werkes Dillenburg-Herborn,
  6. einem/einer Vertreter/in der örtlichen, niedergelassenen Ärzte,
  7. einem/einer Vertreter/in der Ärzteschaft des Kreiskrankenhauses,
  8. einem/einer Vertreter/in der Katholischen Kirchengemeinde Dillenburg.
Die Mitglieder des Kuratoriums können bei Verhinderung eine/n Stellvertreter/in entsenden. Die Vertreter/innen zu d), e), f), g) und h) werden auf Vorschlag ihrer entsendenden Stelle durch den Verbandsvorstand berufen.
(2) Die Amtszeit des Kuratoriums entspricht der Amtszeit der Verbandsvertretung.
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§ 15
Vorsitz und Einberufung des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium wählt für die Dauer seiner Amtszeit aus seiner Mitte den/die Vorsitzende/n und den/die Stellvertreter/in. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Das Kuratorium wird jährlich mindestens einmal durch seine/n Vorsitzende/n oder auf Verlangen von mindestens zwei der Mitglieder des Kuratoriums zu Sitzungen einberufen. Zur ersten Sitzung nach seiner Neubildung beruft der/die Vorsitzende des Verbandsvorstandes innerhalb eines Monats ein und führt den Vorsitz bis zur Konstituierung des Kuratoriums.
(3) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung der Verbandsvertretung bedarf. Im Übrigen gelten für die Geschäftsführung die Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung sinngemäß.
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§ 16
Finanzierung und Kassenführung

(1) Grundlage des Finanzwesens ist das Kirchengesetz über die Vermögensverwaltung und das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (KHO). Es ist jährlich ein Haushaltsplan aufzustellen. Das Haushaltsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Kassenführung erfolgt durch die Evangelische Regionalverwaltung Herborn-Biedenkopf.
(1a) Die Befugnis, Kassenanordnungen gemäß der Kirchlichen Haushaltsanordnung zu erteilen, liegt unter Verzicht auf die zweite Unterschrift beim vorsitzenden Mitglied des Verbandsvorstandes. Bei seiner Verhinderung oder bei der Zahlung an es selbst bei seiner Stellvertretung. Diese Befugnis wird im Rahmen des laufenden Wirtschaftsplanes bis zur Höhe von 5.000,-- Euro an die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer übertragen. Der Verbandsvorstand kann diese Befugnis einschränken oder widerrufen.
(2) Die Jahresrechnung wird vom Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau geprüft.
(3) Die Arbeit des Zweckverbandes wird finanziert durch Entgelte der Sozialleistungs- und Krankenversicherungsträger sowie der Selbstzahler für nicht mit anderen Kostenträgern abrechenbare Leistungen, durch Zuschüsse des Landes, des Kreises, der beteiligten Kommunen und der Gesamtkirche (EKHN) sowie durch freiwillige Spenden. Die Beteiligung der Stadt Dillenburg ist durch Vertrag geregelt.
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§ 17
Mitgliedschaft

(1) Weitere evangelische Kirchengemeinden, Dekanate und sonstige selbständige kirchliche Einrichtungen können dem Zweckverband beitreten. Der Beitrittsbeschluss des betreffenden Vertretungsorgans bedarf der Zustimmung der Verbandsvertretung und der Genehmigung durch die Kirchenleitung.
(2) Verbandsmitglieder können mit einjähriger Frist zum Ende des darauf folgenden Wirtschaftsjahres aus dem Zweckverband ausscheiden. Ihr Ausscheiden ist gegenüber dem Verbandsvorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen der satzungsgemäßen Mitglieder des Verbandsvorstandes und der Genehmigung durch die Kirchenleitung.
(3) Im Falle des Austritts eines Verbandsmitgliedes findet eine Vermögensauseinandersetzung unter Berücksichtigung des in § 18 Abs. 1 dieser Verbandssatzung geregelten Berechnungsmodus statt.
(4) Scheidet ein Verbandsmitglied aus, so scheidet gleichzeitig das von ihm bestellte Mitglied der Verbandsvertretung und des Verbandsvorstandes aus diesen Organen aus.
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§ 18
Auflösung

(1) Im Falle der Auflösung des Zweckverbandes findet über sein Vermögen eine Vermögensauseinandersetzung statt. Das bestehende Inventar fällt den Verbandsmitgliedern zu. Maßstab für die Vermögensauseinandersetzungen im Übrigen sind die Verhältnisse der Gemeindegliederzahlen der Verbandsmitglieder zueinander zum Zeitpunkt der Auflösung des Zweckverbandes.
(2) Der Beschluss der Auflösung durch die Verbandsvertretung bedarf nach Anhörung des Kuratoriums einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer satzungsgemäßen Mitglieder sowie der Genehmigung durch die Kirchenleitung.
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§ 19
Änderungen der Verbandssatzung

(1) Die Verbandsvertretung kann die Verbandssatzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen seiner satzungsgemäßen Mitglieder ändern. Für Veränderungen der Bestimmungen über Aufgaben, Verfassung und Verwaltung des Zweckverbandes, insbesondere über die Zuständigkeit der Verbandsorgane, die Sitz- und Stimmenverteilung in den Verbandsorganen und die Amtszeit ihrer Mitglieder, die Bestellung der Mitglieder des Verbandsvorstandes sowie die Befugnisse des/der Vorsitzenden des Verbandsvorstandes, bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen der satzungsgemäßen Mitglieder der Verbandsvertretung.
(2) Der Beschluss bedarf der Genehmigung durch die Kirchenleitung und der Anerkennung durch die Kirchensynode.
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§ 20
Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen in der „Dill Post“, der „Dill Zeitung“ und dem „Dillenburger Wochenblatt. Die Verbandssatzung sowie Änderungen der Verbandssatzung werden daneben im Amtsblatt der EKHN veröffentlicht.
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§ 21
Inkrafttreten

Diese Verbandssatzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft. Sie bedarf der Genehmigung durch die Kirchenleitung und der Anerkennung durch die Kirchensynode.