.Verbandssatzung
#§ 19
§ 20
Verbandssatzung
des Evangelischen Kirchlichen Zweckverbandes
einer Zentrale für ambulante Pflegedienste in Dreieich
Vom 16. September 1989
(ABl. 1991 S. 17)
####Präambel
In gemeinsamer Verantwortung gegenüber dem diakonischen Auftrag und dem Geist der Verbundenheit gegenüber allen Bürgern der Stadt Dreieich wird folgende Verbandssatzung von den nachstehenden evangelischen Kirchengemeinden:
Evangelische Kirchengemeinde Buchschlag
Evangelische Burgkirchengemeinde Dreieichenhain
Evangelische Kirchengemeinde Götzenhain
Evangelische Kirchengemeinde Offenthal
Evangelische Versöhnungsgemeinde Sprendlingen
– jeweils vertreten durch ihren Kirchenvorstand –
beschlossen:
#I. Zusammensetzung und Aufgaben
#§ 1
(1) Innerhalb des Gebietes der Stadt Dreieich bilden die aufgeführten evangelischen Kirchengemeinden einen Evangelischen Kirchlichen Zweckverband einer Zentrale für ambulante Pflegedienste mit dem Sitz in Dreieich. Er führt den Namen „Pflegedienste Dreieich – Evangelischer Kirchlicher Zweckverband".
(2) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Der Zweckverband Ist berechtigt, das Kronenkreuz – das Zeichen des Diakonischen Werkes – zu führen.
(4) Der Zweckverband tritt der Liga der Träger der freien Wohlfahrtspflege bei.
(5) Die beteiligten Kirchengemeinden verpflichten sich sämtlich, korporative Mitglieder des Diakonievereins Dreieich e. V. zu werden.
#§ 2
(1) Die Aufgaben des Zweckverbandes sind die Gewährung und Koordinierung der ambulanten Pflegedienste (Kranken-, Alten-, Haus- und Familienpflege) im Gebiet der Stadt Dreieich. Hierzu zählen insbesondere
- Pflege von Kranken, insbesondere von Langzeitkranken,
- Pflege von frisch entlassenen Krankenhauspatienten,
- Pflege von behinderten und alten Menschen,
- Hilfe für Familien in besonders belastenden Lebenssituationen,
- Gesundheitserziehung durch Beratung in den Familien,
- Seminare für. häusliche Krankenpflege und Gesundheitserziehung,
- Förderung der gemeindlichen Diakonie (Nachbarschaftshilfe).
(2) Die Fachberatung des Zweckverbandes erfolgt durch das Diakonische Werk in Hessen und Nassau.
#§ 3
Die Organe des Zweckverbandes sind
- die Verbandsvertretung,
- der Beirat,
- der Verbandsvorstand.
II. Die Verbandsvertretung
#§ 4
(1) Die Verbandsvertretung besteht aus je zwei Gemeindegliedern jeder der am Verband beteiligten Kirchengemeinden. Diese sind von den Kirchenvorständen zu wählen. Für jedes Mitglied ist ein/eine Stellvertreter/Stellvertreterin zu wählen. Bei Ausscheiden eines Mitglieds findet § 25 Kirchengemeindewahlordnung sinngemäß Anwendung. Die Verbandsvertretung kann bis zu drei Berufungen vornehmen. Die zu Berufenden müssen Gemeindeglieder einer der evangelischen Kirchengemeinden in Dreieich sein und die Wählbarkeitsvoraussetzungen von § 5 Abs. 1 KGWO erfüllen.
(2) Die Amtszeit der Verbandsvertretung ist die Amtszeit der Kirchenvorstände; die Mitglieder führen ihr Amt fort bis zur konstituierenden Sitzung der neuen Verbandsvertretung. Die Mitglieder der Verbandsvertretung werden jeweils innerhalb von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
#§ 5
(1) Die konstituierende Sitzung der Verbandsvertretung findet innerhalb eines Monats nach ihrer Neubildung statt. Sie wird vom lebensältesten Mitglied der Verbandsvertretung einberufen und von ihm/ihr bis zur Wahl des/der Vorsitzenden geleitet.
(2) Der/Die Vorsitzende der Verbandsvertretung und sein/seine Stellvertreter/Stellvertreterin werden aus ihrer Mitte für die Dauer der Amtszeit der Verbandsvertretung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Ist der/die Vorsitzende der Verbandsvertretung ein/eine Pfarrer/Pfarrerin, sollte sein/seine Stellvertreter/Stellvertreterin kein/keine Pfarrer/Pfarrerin sein. Ist der/die Vorsitzende kein/keine Pfarrer/Pfarrerin, sollte sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin ein/eine Pfarrer/Pfarrerin sein.
#§ 6
(1) Die Verbandsvertretung ist das oberste Organ der Leitung des Zweckverbandes.
(2) Ihr ist vorbehalten,
- die allgemeine Aufsicht über die Geschäftsführung des Verbandsvorstandes zu führen sowie Auskünfte und Anfertigung von Vorlagen vom Verbandsvorstand zu verlangen;
- die Verbandsumlage festzusetzen und über den Haushaltsplan und Stellenplan des Zweckverbandes sowie über die Bewilligung außer- und 0berplanmäßiger Ausgaben nach Anhörung des Beirates zu beschließen;
- die Rechnungslegung des Verbandsvorstandes nach Anhörung des Beirates entgegenzunehmen und ihm Entlastung zu erteilen;
- über die Aufnahme von Darlehen, den Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche und auf die für sie bestellten Sicherheiten, den Erwerb, die Veräußerung, die Belastung von Grundstücken oder von grundstücksgleichen Rechten, den Erwerb und die Aufgabe von Rechten an fremden Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Übernahme von Bürgschaften zu beschließen;
- die Einführung. Abänderung und Aufhebung von Gebührenordnungen zu beschließen;
- über Änderungen der Verbandssatzung und den Erlass von Satzungen der Einrichtungen des Zweckverbandes zu beschließen;
- die Aufnahme von Kirchengemeinden zu beschließen sowie über
- die Auflösung des Zweckverbandes nach Anhörung des Beirates zu beschließen.
(3) Zur Änderung der Verbandssatzung und zur Auflösung des Zweckverbandes bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Mitglieder der Verbandsvertretung. Beschlussfassungen über Änderungen der Verfassung. Der Verwaltung und der Aufgaben des Zweckverbandes bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der satzungsgemäßen Mitglieder der Verbandsvertretung. Die Änderung der Verbandssatzung bedarf der Genehmigung durch die Kirchenleitung und der Anerkennung durch die Kirchensynode.
(4) Die Verbandsvertretung gibt sich eine Geschäftsordnung.
#§ 7
(1) Die Verbandsvertretung tritt jährlich mindestens einmal zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Der/Die Vorsitzende der Verbandsvertretung lädt deren Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich ein und leitet die Sitzungen.
(2) Zu außerordentlichen Sitzungen beruft der/die Vorsitzende erforderlichenfalls kurzfristig ein, wenn der Verbandsvorstand, der Beirat oder einer der Kirchenvorstände es beantragt haben.
(3) Die Verbandsvertretung ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden, soweit nicht durch Kirchengesetz oder die Verbandssatzung anderes vorgeschrieben ist.
(4) Über die in den Verhandlungen der Verbandsvertretung gestellten Sachanträge und Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom/von der Vorsitzenden und Schriftführer/Schriftführerin zu unterschreiben und den Mitgliedern zuzustellen. Beschlüsse werden nach Ablauf von 14 Tagen rechtskräftig, sofern nicht innerhalb dieser Frist ein Einspruch gegen den Wortlaut der Niederschrift erfolgt ist.
(5) Soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, gelten im Übrigen für die Geschäftsordnung die§§ 37 bis 43 der Kirchengemeindeordnung.
#III. Beirat
#§ 8
(1) Der Beirat besteht aus dem/der Vorsitzenden der Verbandsvertretung, dem/der Vorsitzenden des Verbandsvorstandes, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden des Verbandsvorstandes, zwei Vertretern/Vertreterinnen der Stadt Dreieich. dem Leiter/der Leiterin der Pflegedienste, einem Vertreter/einer Vertreterin des Diakonievereins Dreieich, einem Vertreter/einer Vertreterin der Dekanatsstelle des Diakonischen Werkes, je einem Vertreter/einer Vertreterin der Krankenkasse sowie einem Vertreter/einer Vertreterin der Ärzteschaft. Die Vertreter/Vertreterinnen der Krankenkassen und der Ärzteschaft sind jeweils auf Vorschlag der entsendenden Stelle durch den Verbandsvorstand in den Beirat zu berufen.
(2) Die Amtszeit des Beirates entspricht der Wahlperiode der Verbandsvertretung.
#§ 9
Der Beirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden/die Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin. Wiederwahl ist zulässig.
#§ 10
Der Beirat wird jährlich mindestens zweimal durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende einberufen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder des Beirates dies verlangen.
#§ 11
(1) Der Beirat hat ein Informationsrecht gegenüber den anderen Organen des Zweckverbandes.
(2) Der Beirat ist in allen wichtigen Fragen zu hören, insbesondere bei
- Änderungen der Verbandssatzung,
- Festsetzung der Verbandsumlage,
- der Rechnungslegung des Vorstandes,
- der Aufstellung des Haushalts- und Stellenplans des Zweckverbandes,
- in allen Finanzangelegenheiten wie z. B. Vermögensbildung, Rücklagenbildung, Darlehensgewährung usw.,
- den Anstellungen von Mitarbeitern,
- den Kündigungen von Mitarbeitern,
- dem Ausscheiden von Mitgliedern des Zweckverbandes,
- der Auflösung des Zweckverbandes,
- In dringenden Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, ist der Beirat unverzüglich nachträglich zu informieren.
(3) Über Entscheidungen des Verbandsvorstandes oder der Verbandsvertretung, zu denen der Beirat gehört wurde, ist dieser schriftlich zu informieren. Eine abweichende Entscheidung ist dabei zu begründen.
(4) Den übrigen Organen des Trägers des Zweckverbandes gegenüber haben Beschlüsse des Beirats empfehlende Wirkung.
#IV. Verbandsvorstand
#§ 12
(1) Dem Verbandsvorstand gehören fünf Mitglieder an, die von der Verbandsvertretung in geheimer Wahl gewählt werden. Die Mitglieder des Verbandsvorstandes müssen Gemeindeglieder einer der Evangelischen Kirchengemeinden in Dreieich sein und die Wählbarkeitsvoraussetzungen von § 5 Abs. 1 KGWO erfüllen. Sind sie zugleich Mitglied der Verbandsvertretung, scheiden sie mit ihrer Wahl in den Verbandsvorstand aus dieser aus.
(2) Die Amtszeit des Verbandsvorstandes entspricht der Wahlperiode der Verbandsvertretung. Die Mitglieder des Verbandsvorstandes üben ihr Amt bis zur Neuwahl des Verbandsvorstandes aus.
(3) Der/Die Vorsitzende und sein/seine Stellvertreter/Stellvertreterin werden von der Verbandsvertretung gewählt. Ist der/die Vorsitzende ein Pfarrer/eine Pfarrerin, sollte sein/seine Stellvertreter/Stellvertreterin ein/eine Nichtpfarrer/Nichtpfarrerin sein. Ist der/die Vorsitzende ein/eine Nichtpfarrer/Nichtpfarrerin, sollte sein/seine Stellvertreter/Stellvertreterin ein/eine Pfarrer/Pfarrerin sein. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Verbandsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
#§ 13
(1) Der Verbandsvorstand ist für alle Angelegenheiten des Zweckverbandes zuständig, für die nicht die Zuständigkeit der Verbandsvertretung begründet ist.
(2) Der Verbandsvorstand hat die Sitzungen der Verbandsvertretung vorzubereiten und ihre Beschlüsse auszuführen, die laufenden Verwaltungsgeschäfte zu erledigen, über die Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen und der Verbandsvertretung einen schriftlichen Jahresbericht zu erstatten. Nach Anhörung des Beirates stellt der Verbandsvorstand den Haushaltsplan auf, stellt im Rahmen des Stellenplanes die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an, erlässt für diese Dienstanweisungen und sorgt für deren Durchführung.
(3) Auf die Beschlüsse des Verbandsvorstandes finden die §§ 29 und 29 a der Kirchengemeindeordnung sinngemäß Anwendung.
(4) Die Sitzungen des Verbandsvorstandes sind nicht öffentlich. Sachkundige Gemeindeglieder können zu Sitzungen mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
(5) Soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, gelten im Übrigen für die Geschäftsordnung die§§ 35- 43 der Kirchengemeindeordnung.
(6) Der Verbandsvorstand vertritt den Zweckverband im Rechtsverkehr. Erklärungen des Verbandsvorstandes im Rechtsverkehr werden durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende oder seinen/seine Stellvertreter/Stellvertreterin, jeweils gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Verbandsvorstandes abgegeben.
#§ 14
(1) Der/Die Vorsitzende beruft ein und leitet die Sitzungen des Verbandsvorstandes. Er/Sie vertritt den Vorstand im Beirat und den Zweckverband im Rechtsverkehr – hier jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes handelnd.
(2) Er ist Dienstvorgesetzter/Sie ist Dienstvorgesetzte aller Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Verbandes, auch der gestellten, soweit dem Verband die Dienstaufsicht übertragen worden ist.
#V. Finanzwesen
#§ 15
(1) Grundlage des Finanzwesens ist das Kirchengesetz über die Vermögensverwaltung und das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. Es ist jährlich ein Haushalts- und Stellenplan aufzustellen. Die Kassenführung erfolgt durch das Evangelische Rentamt Langen. Die Jahresrechnungen werden vorn Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau geprüft.
(2) Die Arbeit des Zweckverbands wird aus Zuschüssen des Landes, des Kreises, der bürgerlichen Gemeinde, der Sozialversicherungsträger, des Diakonievereins Dreieich e. V., durch Entgelte, Beiträge, Kollekten und Spenden finanziert. Die Beteiligung der bürgerlichen Gemeinde und des Diakonievereins Dreieich e. V. werden durch Vertrag geregelt. Die Gesamtkirche beteiligt sich an den Gesamtkosten entsprechend den Richtlinien des Schlüsselzuweisungsrechts.
(3) Die Zuschüsse werden unmittelbar an die kassenführende Stelle des Zweckverbandes gezahlt. Spenden an die Kirchengemeinden, die mit der Zweckbestimmung „für die Pflegedienste" gewährt werden, sind von diesen zu vereinnahmen und über den Diakonieverein an die kassenführende Stelle des Zweckverbandes abzuführen.
#VI. Veränderung der Mitgliedschaft
#§ 16
Weitere evangelische Kirchengemeinden können dem Zweckverband beitreten, wenn die Verbandsvertretung dem zustimmt. Der Beitrittsbeschluss bedarf der Genehmigung durch die Kirchenleitung.
#§ 17
(1) Mitgliedsgemeinden können frühestens drei Jahre nach Bildung des Zweckverbandes aus diesem zum Jahresende ausscheiden. Die Kündigungsfrist beträgt zwölf Monate. Nach Ablauf dieses Zeitraumes kann die Kündigung nur mit einjähriger Frist zum Ende der Wahlperiode der Verbandsvertretung erklärt werden. Der Austritt der Mitgliedsgemeinde bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen der satzungsgemäßen Mitglieder der Verbandsvertretung und der Genehmigung durch die Kirchenleitung.
(2) Im Falle des Austritts einer Mitgliedsgemeinde findet eine Vermögensauseinandersetzung statt. Maßstab der Vermögensauseinandersetzung ist das Verhältnis der Mitgliederzahl der ausscheidenden Kirchengemeinde zur Mitgliederzahl der verbleibenden Kirchengemeinden zum Zeitpunkt des Austritts.
(3) Im Fall einer Auflösung des Zweckverbandes findet eine Vermögensauseinandersetzung statt. Maßstab der Vermögensauseinandersetzung Ist das Verhältnis der Mitgliederzahl der Mitgliedsgemeinden zueinander zum Zeitpunkt der Auflösung. Das vorhandene Inventar fällt jeweils der Kirchengemeinde zu, in deren Bezirk es sich im Zeitpunkt der Auflösung befindet.
#§ 18
Die Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen durch Veröffentlichung in der Offenbachpost. Die Verbandssatzung sowie deren Änderungen werden zusätzlich Im Amtsblatt der EKHN veröffentlicht.
#VII. Steuerliche Bestimmungen
#§ 19
Selbstlosigkeit
(1) Mittel des Zweckverbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Zweckverbandes erhalten.
(2) Der Zweckverband darf keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
#§ 20
Vermögensbindung
Bei Auflösung des Zweckverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Zweckverbandes an die beteiligten Kirchengemeinden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
#VIII. Inkrafttreten
#§ 21
Diese Verbandssatzung tritt am 1. Oktober 1989 in Kraft. Sie bedarf der Genehmigung durch die Kirchenleitung und Anerkennung durch die Kirchensynode.