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Verbandssatzung
des Evangelischen Kirchlichen Zweckverbandes
Diakoniestation Mörfelden-Walldorf

Vom 7. Juni 2013

(ABl. 2013 S. 273)

Der Verbandsvorstand des Evangelischen Kirchlichen Zweckverbandes Diakoniestation Mörfelden-Walldorf hat folgende Neufassung der Verbandssatzung beschlossen:
Grundlage für die nachstehende Verbandssatzung ist das Kirchengesetz über die Bildung, Zuständigkeit und Organisation kirchlicher Vereinigungen in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (Verbandsgesetz).
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Präambel

Die Sorge für den kranken und leidenden Menschen ist ein Teil des christlichen Zeugnisses. Im Dienst der Gemeindekrankenpflege sind, da er sich dem Menschen in seiner Ganzheit zuwendet, Leib- und Seelsorge unmittelbar miteinander verbunden.
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§ 1
Name und Sitz des Zweckverbandes

(1) Die Evangelischen Kirchengemeinden Mörfelden und Walldorf bilden in ihrem Bereich, der die Gemarkung der Stadt Mörfelden-Walldorf erfasst, einen Evangelischen Kirchlichen Zweckverband als Träger einer Diakoniestation mit Sitz in Mörfelden-Walldorf.
(2) Der Zweckverband führt den Namen „Evangelischer Kirchlicher Zweckverband Diakoniestation Mörfelden-Walldorf“.
(3) Der Zweckverband ist berechtigt, das Kronenkreuz – das Zeichen des Diakonischen Werkes – zu führen.
(4) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes und Artikel 2 Absatz 4 der Kirchenordnung.
(5) Der Zweckverband ist, unbeschadet der Aufsicht der Kirchenverwaltung, Mitglied des als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege anerkannten Diakonischen Werkes und damit zugleich dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen.
(6) Der Zweckverband tritt den zwischen der Liga der Freien Wohlfahrtspflege und den Krankenkassen- und Pflegekassenverbänden getroffenen Vereinbarungen über die häusliche Krankenpflege und über sonstige Leistungen in der jeweils gültigen Fassung bei.
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§ 2
Gemeinnützigkeit und Vermögensbindung

(1) Der Zweckverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Zweckverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(2) Der Zweckverband darf keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigen. Die Mitglieder der Organe des Zweckverbands dürfen in der Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Zweckverbandes erhalten. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
(3) Bei Auflösung des Zweckverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Zweckverbandes an die Verbandsmitglieder, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
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§ 3
Aufgaben des Zweckverbandes

(1) Der Zweckverband gewährt und koordiniert die ambulanten Pflegedienste (Kranken-, Alten-, Haus- und Familienpflege) in seinem Gebiet. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
  1. Pflege von Kranken, insbesondere Langzeitkranken,
  2. Pflege von frühentlassenen Krankenhauspatienten,
  3. Pflege von behinderten und alten Menschen,
  4. Mobile Soziale Dienste, insbesondere hauswirtschaftliche Hilfen,
  5. Hilfe für Familien in besonders belasteten Lebenssituationen,
  6. Gesundheitserziehung durch Beratung in den Familien,
  7. Seminare für häusliche Krankenpflege und Gesundheitserziehung,
  8. Aktivierung der gemeindlichen Diakonie (Nachbarschaftshilfe, Helfergruppen) sowie
  9. Vermittlung und Verleih von Hilfsmitteln.
Weitere Aufgaben können übernommen werden.
(2) Die Dienste des Zweckverbandes können nach Maßgabe der Personalsituation und nach Art und Grad der Hilfsbedürftigkeit von jeder Person in Anspruch genommen werden, die im Versorgungsbereich des Verbandes wohnt oder bei vorübergehendem Aufenthalt hilfsbedürftig ist.
(3) Der Zweckverband gestaltet seine Arbeit nach den „Grundsätzen für die Errichtung von Zentralen für ambulante Pflegedienste“ in der jeweils gültigen Fassung. Die Fachberatung erfolgt durch das Diakonische Werk.
(4) Das Pflegepersonal soll eng mit den Kirchengemeinden zusammenarbeiten. Es soll auf Wunsch des/der Pflegebedürftigen den/die zuständige/n Gemeindepfarrer/in informieren. Soweit möglich, soll das Pflegepersonal ständig einem bestimmten Pflegebezirk zugeordnet werden und im Bereich der Diakoniestation seinen Wohnsitz haben.
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§ 4
Organ des Zweckverbandes

(1) Das Organ des Zweckverbandes ist der Verbandsvorstand, der zugleich die Rechte einer Verbandsvertretung wahrnimmt.
(2) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
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§ 5
Aufgaben des Verbandsvorstandes

(1) Der Verbandsvorstand ist für alle Verbandsangelegenheiten und die Aufgaben zuständig, die ihm durch Kirchengesetz und diese Verbandssatzung zugewiesen sind. Dies sind insbesondere:
  1. die Erledigung der laufenden Geschäfte des Zweckverbandes,
  2. die Wahrnehmung der Dienstaufsicht gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Zweckverbandes,
  3. die Einstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Zweckverbandes im Rahmen des Stellenplanes und im Bedarfsfall die Erstellung von Dienstanweisungen für diese sowie die Beschlussfassung über die Kündigung und die Auflösung von Arbeitsverhältnissen,
  4. die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan des Zweckverbandes, die Bewilligung außer- und überplanmäßiger Ausgaben sowie eine etwaige Verbandsumlage,
  5. die Beschlussfassung über die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung der kassenführenden Stelle, vorbehaltlich der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau,
  6. die Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen, den Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche und auf die für sie bestellten Sicherheiten, den Erwerb, die Veräußerung, die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Übernahme von Bürgschaften,
  7. die Beschlussfassung über die Einführung, Abänderung und Aufhebung von Gebührenordnungen,
  8. die Beschlussfassung über die Aufnahme und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern,
  9. die Beschlussfassung über Änderungen der Verbandssatzung,
  10. die Beschlussfassung über den Erlass von Satzungen für Einrichtungen des Zweckverbandes und deren Änderungen,
  11. die Beschlussfassung über die Auflösung des Zweckverbandes sowie
  12. die Erstellung eines schriftlichen Jahresberichtes zur Unterrichtung der Verbandsmitglieder.
(2) Der Verbandsvorstand überwacht die Geschäftsführung des Verbandes. Er vertritt den Zweckverband im Rechtsverkehr. Erklärungen des Verbandsvorstandes im Rechtsverkehr werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder die Stellvertreterin oder den Stellvertreter, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes, abgegeben. Satz 2 gilt nicht für Aufgaben, die als laufende Verwaltungsgeschäfte von der Geschäftsführung gemäß § 9 wahrgenommen werden.
(3) Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel des Verbandes zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen oder notariellen Beurkundungen. Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.
(4) Der Verbandsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er kann hierbei die Zuständigkeit für einzelne Arbeitsgebiete auf seine Mitglieder aufteilen. Im übrigen gelten für die Geschäftsführung des Verbandsvorstandes die kirchengesetzlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung und Geschäftsordnung der Kirchenvorstände entsprechend.
(5) Auf Beschlüsse des Verbandsvorstandes finden die für Beschlüsse des Kirchenvorstandes geltenden Genehmigungs- und Mitwirkungsvorbehalte des kirchlichen Rechts sinngemäß Anwendung.
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§ 6
Zusammensetzung und Amtszeit des Verbandsvorstandes

(1) Jedes Verbandsmitglied wählt drei Personen in den Verbandsvorstand. Voraussetzung für die Wahl eines nichtordinierten Gemeindeglieds ist die Wählbarkeit zum Kirchenvorstand. Dem Verbandsvorstand soll mindestens eine Pfarrerin oder ein Pfarrer sowie ein Mitglied der Frauenhilfe angehören. Die Verbandsmitglieder unterrichten sich vorab über die jeweils zur Wahl stehenden Personen.
(2) Die von den Verbandsmitgliedern zu wählenden Mitglieder des Verbandsvorstandes werden jeweils von deren Vertretungsorganen in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Scheidet ein gewähltes Mitglied aus dem Verbandsvorstand aus, so ist an seiner Stelle für den Rest der Amtszeit innerhalb einer Frist von einem Monat durch das betroffene Verbandsmitglied ein neues Mitglied zu wählen.
(4) Der Verbandsvorstand kann bis zu zwei weitere Mitglieder berufen. Die Berufenen müssen die Voraussetzungen der Wählbarkeit zum Kirchenvorstand erfüllen.
(5) Die Amtszeit des Verbandsvorstandes entspricht der Dauer der Wahlperiode der Kirchenvorstände. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Verbandsvorstandes bis zur Konstituierung des neu gebildeten Verbandsvorstandes im Amt. Die Mitglieder des Verbandsvorstandes sind jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände durch die Verbandsmitglieder zu wählen.
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§ 7
Sitzung des Verbandsvorstandes

(1) Der Verbandsvorstand tritt erstmals innerhalb eines Monats nach seiner Neubildung zusammen und wird von dem dienstältesten Mitglied einberufen und bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden geleitet.
(2) Die oder der Vorsitzende des Verbandsvorstandes lädt die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mindestens acht Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich ein.
(3) Außerordentliche Sitzungen beruft die oder der Vorsitzende, erforderlichenfalls unter Verkürzung der Einladungsfrist, schriftlich ein.
(4) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder anwesend ist.
(5) Der Verbandsvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit durch Kirchengesetz oder die Verbandssatzung nichts anderes vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(6) Wahlen sind im Verbandsvorstand geheim und mit Stimmzetteln vorzunehmen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. Erreicht bei mehreren Kandidatinnen oder Kandidaten auch im zweiten Wahlgang keine Person die erforderliche Mehrheit, so ist gewählt, wer im dritten Wahlgang die meisten Stimmen, mindestens aber mehr als die Hälfte der zur Beschlussfassung des Verbandsvorstandes erforderlichen Stimmen, erhalten hat. Nötigenfalls ist die Wahlhandlung solange fortzusetzen, bis sich eine solche Mehrheit ergibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(7) Die Sitzungen des Verbandsvorstandes sind nicht öffentlich. Die Pflegedienstleitung und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Weitere sachkundige Personen können zu den Sitzungen oder zu einzelnen Punkten der Tagesordnung mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
(8) Über die Beschlüsse des Verbandsvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzusenden ist. Die Beschlüsse werden eine Woche nach Übersendung der Niederschrift rechtskräftig, sofern nicht innerhalb dieser Frist ein Einspruch gegen den Wortlaut der Niederschrift erfolgt ist.
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§ 8
Vorsitz des Verbandsvorstandes

(1) Der Verbandsvorstand wählt aus seiner Mitte für jeweils drei Jahre die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verbandsvorstandes und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Ist die oder der Vorsitzende Pfarrerin oder Pfarrer, so soll nicht auch die Stellvertreterin Pfarrerin oder Pfarrer sein. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Aufgaben der oder des Vorsitzenden sind insbesondere:
  1. die Erledigung der laufenden Geschäfte des Zweckverbandes,
  2. die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Sitzungen des Verbandsvorstandes,
  3. die Ausführung der Beschlüsse des Verbandsvorstandes,
  4. die Anordnung von Kassenanordnungen nach § 55 der Kirchlichen Haushaltsordnung unter Verzicht auf die zweite Unterschrift, sofern die Kassenanordnung im Rahmen des beschlossenen Wirtschaftsplans erfolgt,
  5. die Vertretung des Zweckverbandes in der Öffentlichkeit.
(3) Sie oder er ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Diakoniestation. Im Fall der Übertragung der Leitung des laufenden Geschäftsbetriebs auf eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer gemäß § 9 ist sie oder er Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der Diakoniestation.
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§ 9
Geschäftsführung

(1) Der Verbandsvorstand kann die Leitung des laufenden Geschäftsbetriebes der Diakoniestation auf eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer als Leiterin oder Leiter der Geschäftsstelle gemäß § 43 des Verbandsgesetzes übertragen. Dies betrifft insbesondere die Aufgaben nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a bis c.
(2) Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung und Angelegenheiten mit öffentlicher Wirkung bleiben dem Verbandsvorstand vorbehalten. Er kann eine Aufgabe im Einzelfall jederzeit an sich ziehen.
(3) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, hat die Geschäftsführung den Vorgang dem Verbandsvorstand vorzulegen.
(4) Das Nähere wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.
(5) Der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer wird die Siegelberechtigung gemäß § 3 Absatz 1 des Siegelgesetzes übertragen.
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§ 10
Finanzwesen und Kassenführung

(1) Grundlage des Finanzwesens ist die Kirchliche Haushaltsordnung (KHO).
(2) Es ist jährlich ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(3) Die Kassenführung erfolgt durch den zuständigen Regionalverwaltungsverband.
(4) Die Jahresrechnung wird vom Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau geprüft.
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§ 11
Beitritt und Ausscheiden von Mitgliedern

(1) Weitere evangelische Kirchengemeinden, Dekanate und sonstige selbständige gemeinnützige kirchliche Einrichtungen können dem Zweckverband beitreten. Der Beitrittsbeschluss des betreffenden Vertretungsorgans bedarf der Zustimmung des Verbandsvorstandes und der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. Durch einen Beitritt wird keine Satzungsänderung veranlasst.
(2) Verbandsmitglieder können mit einjähriger Frist zum Ende des darauf folgenden Wirtschaftsjahres aus dem Zweckverband ausscheiden. Ihr Ausscheiden ist gegenüber dem Verbandsvorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen der satzungsgemäßen Mitglieder des Verbandsvorstandes und der Genehmigung durch die Kirchenleitung.
(3) Im Falle des Austritts eines Verbandsmitgliedes findet keine Vermögensauseinandersetzung statt.
(4) Scheidet ein Verbandsmitglied aus, scheiden gleichzeitig die von ihm bestellten Mitglieder im Verbandsvorstand aus.
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§ 12
Auflösung

(1) Im Falle der Auflösung des Zweckverbandes findet über sein Vermögen eine Vermögensauseinandersetzung statt. Das bestehende Inventar fällt den Verbandsmitgliedern zu. Maßstab für die Vermögensauseinandersetzung im Übrigen sind die Verhältnisse der Gemeindegliederzahlen der Verbandsmitglieder zueinander zum Zeitpunkt der Auflösung des Zweckverbandes.
(2) Der Beschluss der Auflösung erfolgt im Benehmen mit den Kirchenvorständen der beiden Kirchengemeinden und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Mitglieder des Verbandsvorstandes sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 13
Änderung der Verbandssatzung

(1) Der Verbandsvorstand kann die Verbandssatzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen seiner satzungsgemäßen Mitglieder ändern.
(2) Für Veränderungen der Bestimmungen über Aufgaben, Verfassung und Verwaltung des Zweckverbandes, insbesondere über die Zuständigkeit der Verbandsorgane, die Sitz- und Stimmverteilung in den Verbandsorganen und die Amtszeit ihrer Mitglieder, die Bestellung der Mitglieder sowie die Befugnisse der oder des Vorsitzenden des Verbandsvorstandes bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der satzungsgemäßen Mitglieder des Verbandsvorstandes.
(3) Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen der kirchen¬aufsichtlichen Genehmigung.
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§ 14
Bekanntmachungen

Die Verbandssatzung sowie Änderungen der Verbandssatzung werden im Amtsblatt der EKHN veröffentlicht.
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§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verbandssatzung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verbandssatzung vom 30. April 1996 (ABl. 1997 S. 67), geändert am 9. September 2008 (ABl. 2009 S. 20), außer Kraft.
(2) Die Verbandssatzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.1#

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1 ↑ Die Verbandssatzung wurde am 27. Juni 2013 kirchenaufsichtlich genehmigt.