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Verbandssatzung
des Evangelischen Kirchlichen Zweckverbandes
Diakoniestation Hoher Vogelsberg

Vom 20. März 1997

(ABl. 1998 S. 26), geändert am 15. September 2009 (ABl. 2009 S. 451)

Grundlage für die nachstehende Verbandssatzung ist das Kirchengesetz über die Bildung, Zuständigkeit und Organisation kirchlicher Vereinigungen in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (Verbandsgesetz).
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Präambel

Die Sorge für den kranken und leidenden Menschen ist ein Teil des christlichen Zeugnisses. Im Dienst der Gemeindekrankenpflege sind, da er sich dem Menschen in seiner Ganzheit zuwendet, Leib- und Seelsorge unmittelbar miteinander verbunden.
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§ 1
Name und Sitz des Zweckverbandes

(1) Die Evangelischen Kirchengemeinden Schotten, Rudingshain, Betzenrod, Götzen, Rainrod, Breungeshain, Michelbach, Busenborn, Bobenhausen II, Burkhards, Einartshausen, Wingershausen, Eichelsachsen, Eschenrod, Ulrichstein, Feldkrücken, Altenschlirf, Schlechtenwegen, Crainfeld, Engelrod, Freiensteinau, Herchenhain, Herbstein, Lanzenhain, Hopfmannsfeld, Dirlammen, llbeshausen, Nieder-Moos, Stockhausen, Rixfeld, Meiches und Helpershain bilden innerhalb des Gebietes der Kommunen Schotten, Ulrichstein, Grebenhain, Freiensteinau, Lautertal und Herbstein einen Evangelischen Kirchlichen Zweckverband als Träger einer Diakoniestation mit Sitz in Grebenhain und einer Außenstelle in Schotten.
(2) Der Zweckverband führt den Namen „Evangelischer Kirchlicher Zweckverband Diakoniestation Hoher Vogelsberg".
(3) Der Zweckverband ist berechtigt, das Kronenkreuz – das Zeichen des Diakonischen Werkes – zu führen.
(4) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts gemäß Artikel 140 Grundgesetz und Artikel 70 Kirchenordnung.
(5) Der Zweckverband wird, unbeschadet der Aufsicht der Kirchenverwaltung, Mitglied des als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege anerkannten Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau und damit zugleich dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen.
(6) Er tritt den zwischen der Liga der Freien Wohlfahrtspflege und den Krankenkassen- und Pflege­ kassenverbänden getroffenen Vereinbarungen über die häusliche Krankenpflege und über sonstige Leistungen in der jeweils gültigen Fassung bei.
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§ 2
Gemeinnützigkeit und Vermögensbindung

(1) Der Zweckverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Zweckverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(2) Der Zweckverband darf keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigen. Die Mitglieder der Organe des Zweck­ verbands dürfen in der Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Zweckverbandes erhalten. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
(3) Bei Auflösung des Zweckverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Zweckverbandes an die Verbandsmitglieder, die es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
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§ 3
Aufgaben des Zweckverbandes

(1) Der Zweckverband gewährt und koordiniert die ambulanten Pflegedienste (Kranken-, Alten-, Haus- und Familienpflege) in seinem Gebiet.
Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
  1. Pflege von Kranken, insbesondere Langzeitkranken jeden Alters,
  2. Pflege von frühentlassenen Krankenhauspatienten,
  3. Pflege von behinderten und alten Menschen,
  4. Mobile Soziale Dienste, insbesondere hauswirtschaftliche Hilfen,
  5. Hilfe für Familien in besonders belasteten Lebenssituationen,
  6. Gesundheitsvorsorge und -erziehung durch Beratung in den Familien, in Zusammenarbeit mit den örtlichen Kirchengemeinden,
  7. Seminare für häusliche Krankenpflege und Gesundheitserziehung, in Zusammenarbeit mit den örtlichen Kirchengemeinden,
  8. Förderung der gemeindlichen Diakonie (Nachbarschaftshilfe, Helfergruppen, Altenarbeit) sowie
  9. Vermittlung und Verleih von Hilfsmitteln.
Weitere Aufgaben können übernommen werden.
(2) Die Dienste des Zweckverbandes können nach Maßgabe der Personalsituation und nach Art und Grad der Hilfsbedürftigkeit von jedem in Anspruch genommen werden, der im Versorgungsbereich des Verbandes wohnt.
(3) Der Zweckverband gestaltet seine Arbeit nach den "Grundsätzen für die Errichtung von Zentralen für ambulante Pflegedienste" in der jeweils gültigen Fassung. Die Fachberatung erfolgt durch das Diakonische Werk.
(4) Das Pflegepersonal soll eng mit den Kirchengemeinden zusammenarbeiten. Es soll auf Wunsch des/der Pflegebedürftigen den/die zuständige Gemeindepfarrer/in informieren. Soweit möglich, soll das Pflegepersonal ständig einem bestimmten Pflegebezirk zugeordnet werden und im Bereich der Diakoniestation seinen Wohnsitz haben.
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§ 4
Organe des Zweckverbandes

Die Organe des Zweckverbandes sind
die Verbandsvertretung
der Verbandsvorstand sowie
das Kuratorium.
Die Mitglieder der Organe des Zweckverbandes sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
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§ 5
Aufgaben der Verbandsvertretung

(1) Die Verbandsvertretung ist das oberste Organ der Leitung des Zweckverbandes. Sie entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten des Zweckverbandes.
(2) Ihre Aufgaben sind insbesondere:
  1. die Wahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes und des/r Vorsitzenden und des/r Stellvertreters/in sowie deren vorzeitige Abberufung aus ihrem Amt,
  2. die Wahl des/r Vorsitzenden der Verbandsvertretung und des/r Stellvertreters/in sowie deren vorzeitige Abberufung aus ihrem Amt,
  3. die allgemeine Aufsicht über die Geschäftsführung des Verbandsvorstandes sowie das Verlangen auf Erteilung von Auskünften und auf Anfertigung von Vorlagen durch diesen,
  4. die Beschlussfassung über den Haushalts- und Stellenplan des Zweckverbandes, die Bewilligung außer- und überplanmäßiger Ausgaben sowie einer etwaigen Verbandsumlage,
  5. die Beschlussfassung über die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Verbandsvorstandes, vorbehaltlich der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der EKHN,
  6. die Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen, den Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche und auf die für sie bestellten Sicherheiten, den Erwerb, die Veräußerung, die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Übernahme von Bürgschaften,
  7. die Beschlussfassung über die Einführung, Abänderung und Aufhebung von Gebührenordnungen,
  8. die Beschlussfassung über die Aufnahme und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern,
  9. die Beschlussfassung über den Erlass von Satzungen für Einrichtungen des Zweckverbandes und deren Änderungen, sowie
  10. die Beschlussfassung über die Auflösung des Zweckverbandes.
(3) Auf Beschlüsse der Verbandsvertretung finden die Genehmigungs- und Mitwirkungsvorbehalte des kirchlichen Rechts (§ 29 KGO) sinngemäß Anwendung.
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§ 6
Zusammensetzung und Amtszeit der Verbandsvertretung

(1) Jedes Verbandsmitglied entsendet ein Gemeindeglied oder eine Pfarrerin oder einen Pfarrer in die Verbandsvertretung. Voraussetzung für die Wählbarkeit eines Gemeindeglieds ist die Wählbarkeit zum Kirchenvorstand.
(2) Die von den Verbandsmitgliedern zu wählenden Mitgliedern der Verbandsvertretung werden jeweils von deren Vertretungsorganen in geheimer Wahl gewählt. Für jedes gewählte Mitglied ist ein/e Stellvertreter/in zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Scheidet ein gewähltes Mitglied aus der Verbandsvertretung aus, so ist an seiner Stelle für den Rest der Amtszeit innerhalb einer Frist von einem Monat durch das betroffene Verbandsmitglied ein neues Mitglied zu wählen.
(4) Die Amtszeit der Verbandsvertretung entspricht der Dauer der Wahlperiode der Kirchenvorstände. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder der Verbandsvertretung bis zur Konstituierung der neugebildeten Verbandsvertretung im Amt. Die Mitglieder der Verbandsvertretung sind jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände, bzw. der Dekanatssynode, durch die Verbandsmitglieder zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
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§ 7
Sitzung der Verbandsvertretung

(1) Die Verbandsvertretung tritt jährlich mindestens einmal zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.
(2) Sie tritt erstmals innerhalb eines Monats nach ihrer Neubildung zusammen und wird vom/von der lebensältesten Pfarrer/in in der neugewählten Verbandsvertretung einberufen und bis zur Wahl des/r Vorsitzenden geleitet.
(3) Der/die Vorsitzende lädt die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich ein.
(4) Zu außerordentlichen Sitzungen beruft der/die Vorsitzende, erforderlichenfalls unter Verkürzung der Einladungsfrist, schriftlich ein.
(5) Die Verbandsvertretung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder anwesend sind.
(6) Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit nicht durch Kirchengesetz oder die Verbandssatzung anderes vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Wahlen in der Verbandsvertretung sind geheim und mit Stimmzetteln vorzunehmen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. Erreicht bei mehreren Kandidaten/Kandidatinnen auch im zweiten Wahlgang keiner die erforderliche Mehrheit, so ist gewählt, wer im dritten Wahlgang die meisten Stimmen, mindestens aber mehr als die Hälfte der zur Beschlussfassung der Verbandsvertretung erforderlichen Stimmen, erhalten hat. Nötigenfalls ist die Wahlhandlung durch engere Wahlen solange fortzusetzen, bis sich eine solche Mehrheit ergibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(8) Die Sitzungen der Verbandsvertretung sind nicht öffentlich, sofern die Verbandsvertretung nichts anderes beschließt. Sachkundige Personen können zu den Sitzungen oder zu einzelnen Punkten der Tagesordnung mit beratender Stimme hinzugezogen werden. Der/die Vorsitzende des Verbandsvorstandes nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
(9) Über die in den Verhandlungen der Verbandsvertretung gestellten Sachanträge und getroffenen Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist von dem/r Vorsitzenden und dem/r Schriftführer/in zu unterschreiben und den Mitgliedern zuzustellen. Die Beschlüsse der Verbandsvertretung werden zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift an die Mitglieder rechtskräftig, sofern nicht innerhalb dieser Frist ein Einspruch gegen den Wortlaut dieser Niederschrift erfolgt ist.
(10) Die Verbandsvertretung soll sich eine Geschäftsordnung geben. Soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, gelten im Übrigen für die Geschäftsführung die §§ 35-43 KGO sinngemäß.
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§ 8
Vorsitz in der Verbandsvertretung

(1) Der/die Vorsitzende der Verbandsvertretung und der/die Stellvertreter/in werden aus der Mitte der Verbandsvertretung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ist der/die Vorsitzende Pfarrer/in, so soll der/die Stellvertreter/in nicht auch Pfarrer/in sein und umgekehrt.
(2) Seine/ihre Aufgaben sind insbesondere:
  1. die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Sitzungen der Verbandsvertretung,
  2. die Durchführung der Beschlüsse der Verbandsvertretung im Zusammenwirken mit dem Verbandsvorstand,
  3. die Vertretung der Verbandsvertretung im Kuratorium.
(3) Ist der/die Vorsitzende fortgesetzt verhindert, die Funktion im Vorsitz wahrzunehmen, so soll die Verbandsvertretung ihm/ihr nahelegen, das Amt zur Verfügung zu stellen. Stellt die Verbandsvertretung gegenüber dem/der Vorsitzenden einen groben Verstoß gegen die Pflicht als Vorsitzende/r fest, so kann die Verbandsvertretung die vorzeitige Abberufung aus dem Amt beschließen. Die Beschlussfassung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Mitglieder der Verbandsvertretung und der Genehmigung durch die Kirchenleitung.
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§ 9
Aufgaben des Verbandsvorstandes

(1) Der Verbandsvorstand ist für alle Verbandsangelegenheiten zuständig, für die nicht eine Zuständigkeit der Verbandsvertretung gegeben ist, insbesondere:
  1. bereitet er die Sitzungen der Verbandsvertretung im Zusammenwirken mit dem/der Vorsitzenden der Verbandsvertretung vor,
  2. führt er im Zusammenwirken mit dem/der Vorsitzenden der Verbandsvertretung die Beschlüsse der Verbandsvertretung aus,
  3. erledigt er die laufenden Geschäfte des Zweckverbandes,
  4. nimmt er die Dienstaufsicht gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Zweckverbandes wahr,
  5. stellt er den Entwurf des Haushalts- und Stellenplans des Zweckverbandes nach Anhörung des Kuratoriums auf,
  6. erstattet er der Verbandsvertretung einen schriftlichen Jahresbericht,
  7. legt er der Verbandsvertretung die Jahresrechnung nach Anhörung des Kuratoriums vor,
  8. stellt er im Rahmen des Stellenplanes die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verbandes ein und
  9. erstellt im Bedarfsfall für diese Dienstanweisungen.
(2) Der Verbandsvorstand überwacht die Geschäftsführung des Verbandes. Er vertritt den Zweckverband im Rechtsverkehr. Erklärungen des Verbandsvorstandes im Rechtsverkehr werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder die Stellvertreterin oder den Stellvertreter jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes abgegeben. Satz 2 gilt nicht für Aufgaben, die als laufende Verwaltungsgeschäfte von der Geschäftsführung gemäß § 9a wahrgenommen werden.
(3) Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel des Verbandes zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen oder notariellen Beurkundungen. Ist kirchenaufsichtliche Genehmigung vor­ geschrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.
(4) Der Verbandsvorstand kann gegen Beschlüsse der Verbandsvertretung Einspruch einlegen. Der Einspruch ist binnen eines Monats nach der Beschlussfassung schriftlich zu erheben und muss mit einer Begründung versehen werden. Die Angelegenheit, gegen die sich der Einspruch richtet, ist in der nächsten Sitzung der Verbandsvertretung endgültig zu entscheiden.
(5) Der Verbandsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er kann hierbei die Zuständigkeit für einzelne Arbeitsgebiete auf seine Mitglieder aufteilen. Im Übrigen gelten für die Geschäftsführung des Verbandsvorstandes die kirchengesetzlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung und Geschäftsordnung der Kirchenvorstände entsprechend.
(6) Auf Beschlüsse des Verbandsvorstandes finden die für Beschlüsse des Kirchenvorstandes geltenden Genehmigungs- und Mitwirkungsvorbehalte des kirchlichen Rechts sinngemäß Anwendung.
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§ 9a
Geschäftsführung

(1) Der Verbandsvorstand überträgt die Leitung des laufenden Geschäftsbetriebes der Diakoniestation auf eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer als Leiterin oder Leiter der Geschäftsstelle gemäß § 43 des Verbandsgesetzes.
(2) Dies betrifft insbesondere die Aufgaben nach § 9 Absatz 1 Buchstabe c bis i dieser Satzung.
(3) Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung und Angelegenheiten mit öffentlicher Wirkung bleiben dem Vorstand vorbehalten. Er kann eine Aufgabe im Einzelfall jederzeit an sich ziehen.
(4) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, hat die Geschäftsführung den Vorgang dem Vorstand vorzulegen.
(5) Das Nähere wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.
(6) Der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer wird die Siegelberechtigung gemäß § 3 Absatz 1 des Siegelgesetzes übertragen.
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§ 10
Zusammensetzung und Amtszeit des Verbandsvorstandes

(1) Dem Verbandsvorstand gehören fünf Mitglieder an, die von der Verbandsvertretung in geheimer Wahl gewählt werden. Sie sollen aus der Mitte der Verbandsvertretung gewählt werden. Die Zahl der Pfarrerinnen oder Pfarrer soll die Zahl der übrigen Mitglieder im Verbandsvorstand nicht übersteigen. Die Gewählten scheiden mit ihrer Wahl als Mitglieder der Verbandsvertretung aus. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Verbandsvertretung wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verbandsvorstandes und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.
(3) Die Amtszeit des Verbandsvorstandes entspricht der Wahlperiode der Verbandsvertretung. Die Mitglieder des Verbandsvorstandes führen ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl und Konstituierung des gesamten Verbandsvorstandes durch die neugebildete Verbandsvertretung fort.
(4) Scheidet ein Mitglied aus dem Verbandsvorstand aus, so ist durch die Verbandsvertretung innerhalb einer Frist von drei Monaten für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu wählen. Das gleiche gilt, falls der gesamte Verbandsvorstand vorzeitig von seinem Amt zurücktritt. Absatz 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(5) Ist der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in fortgesetzt verhindert, seine/ihre Pflichten wahrzunehmen, so soll die Verbandsvertretung ihm/ihr nahelegen, das Amt zur Verfügung zu stellen.
(6) Stellt die Verbandsvertretung gegenüber dem/der Vorsitzenden oder dem/der Stellvertreter/in einen groben Verstoß gegen seine/ihre Pflichten fest, so kann die Verbandsvertretung die vorzeitige Abberufung aus dem Amt beschließen. Die Beschlussfassung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Mitglieder der Verbandsvertretung und der Genehmigung durch die Kirchenleitung.
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§ 11
Sitzungen des Verbandsvorstandes

(1) Die Sitzungen des Verbandsvorstandes sind nicht öffentlich. Sachkundige Personen können zu den Sitzungen oder zu einzelnen Punkten der Tagesordnung mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
(2) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder anwesend sind.
(3) Der Verbandsvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, so­ weit durch Kirchengesetz oder die Verbandssatzung nichts anderes vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(4) Über die Beschlüsse des Verbandsvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzustellen ist. Die Beschlüsse werden zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift rechtskräftig, sofern nicht innerhalb dieser Frist ein Einspruch gegen den Wortlaut der Niederschrift erfolgt ist.
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§ 12
Befugnisse des/der Vorsitzenden des Verbandsvorstandes

Die Aufgaben des/der Vorsitzenden sind insbesondere:
  1. Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Sitzungen des Verbandsvorstandes,
  2. die Vertretung des Verbandsvorstandes im Kuratorium.
  3. Sie oder er ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der Diakoniestation.
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§ 13
Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium berät die Verbandsvertretung und den Verbandsvorstand in allen wichtigen Fragen des Zweckverbandes. Beschlüsse des Kuratoriums haben gegenüber den beiden anderen Verbandsorganen empfehlende Wirkung.
(2) Das Kuratorium ist in allen wichtigen Angelegenheiten des Verbandes zu hören. Es ist insbesondere zu hören bei:
  1. Aufstellung des Haushalts- und Stellenplanes des Zweckverbandes,
  2. Beitritt und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern,
  3. Änderung der Verbandssatzung,
  4. Auflösung des Zweckverbandes,
  5. Übernahme neuer Aufgaben durch den Zweckverband.
(3) Das Kuratorium ist regelmäßig durch den Verbandsvorstand über die Arbeit des Verbandes zu unterrichten und hat seinerseits das Recht, jederzeit von der Verbandsvertretung und dem Verbandsvorstand Auskünfte einzuholen. Das Kuratorium ist insbesondere über Entscheidungen zu informieren, zu denen es vorab gehört wurde. Von den Vorschlägen des Kuratoriums abweichende Entscheidungen der beiden anderen Verbandsorgane sind zu begründen.
(4) Das Kuratorium kann von sich aus, den beiden anderen Verbandsorganen, Vorschläge für die Arbeit des Zweckverbandes unterbreiten, die von diesen zu beraten sind.
(5) Das Kuratorium hat das Recht, einmal im Jahr einen ausführlichen Bericht über die Tätigkeit des Verbandsvorstandes und die Arbeit der Diakoniestation entgegenzunehmen.
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§ 14
Zusammensetzung und Amtszeit des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium setzt sich zusammen aus:
  1. dem/der Vorsitzenden der Verbandsvertretung (mit beratender Stimme),
  2. dem/der Vorsitzenden des Verbandsvorstandes (mit beratender Stimme),
  3. der Pflegedienstleitung der Diakoniestation (mit beratender Stimme),
  4. der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der Diakoniestation (mit beratender Stimme),
  5. einem/r Vertreter/in des Landkreises (Gesundheits-/Sozialamt)
  6. je einem/r Vertreter/in der Kommunen Schotten, Ulrichstein, Grebenhain, Freiensteinau, Lautertal und Herbstein,
  7. einem/r Vertreter/in der Dekanatsstelle Lauterbach und Nidda des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau,
  8. einem/r Vertreter/in des Rentamts Alsfeld,
  9. je einem/r Vertreter/in der Katholischen Kirchengemeinden Schotten und des Kath. Dekanats Alsfeld,
  10. je einem Vorstandsmitglied der Fördervereine,
  11. einem/r Vertreter/in der Ärzteschaft,
  12. einem/r Vertreter/in des Kreiskrankenhauses Schotten,
  13. einem/r Vertreter/in des Eichhof-Krankenhauses Lauterbach.
Die Vertreter/innen zu e) – m) werden auf Vorschlag ihrer entsendenden Stelle durch den Verbandsvorstand berufen. Die Mitglieder des Kuratoriums können bei Verhinderung eine/n Stellvertreter/in entsenden. Weitere Mitglieder können auf der Grundlage von § 12 Abs. 3 VerbG durch den Verbandsvorstand auf Vorschlag des Kuratoriums berufen werden.
(2) Die Amtszeit des Kuratoriums entspricht der Amtszeit der Verbandsvertretung.
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§ 15
Vorsitz und Einberufung des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium wählt für die Dauer seiner Amtszeit aus seiner Mitte den/die Vorsitzende/n und den/die Stellvertreter/in. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Das Kuratorium wird jährlich mindestens einmal durch seine/n Vorsitzende/n oder auf Verlangen von mindestens vier der Mitglieder des Kuratoriums schriftlich zu Sitzungen einberufen. Zur ersten Sitzung nach seiner Neubildung beruft der/die Vorsitzende des Verbandsvorstandes innerhalb von drei Monaten ein und führt den Vorsitz bis zur Konstituierung und Wahl des/der Vorsitzenden des Kuratoriums.
(3) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung der Verbandsvertretung bedarf. Im Übrigen gelten für die Geschäftsordnung die §§ 35-43 KGO sinngemäß.
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§ 16
Finanzierung und Kassenführung

(1) Grundlage des Finanzwesens ist das Kirchengesetz über die Vermögensverwaltung und das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (KHO). Es ist jährlich ein Haushaltsplan aufzustellen. Das Haushaltsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Kassenführung erfolgt durch die Evangelische Regionalverwaltung Alsfeld.
(2) Die Jahresrechnung wird vom Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau geprüft.
(3) Die Arbeit des Zweckverbandes wird finanziert durch Zuschüsse des Landes, des Kreises, der beteiligten Kommunen, Zuweisungen der Gesamtkirche (EKHN), durch Entgelte der Sozialleistungs- und Kranken- und Pflegeversicherungsträger sowie der Selbstzahler für nicht mit anderen Kostenträgern abrechenbaren Leistungen, durch Beiträge der Fördervereine, durch Spenden und Eigenmittel der Verbandsmitglieder des Zweckverbandes. Als Maßstab für die Beteiligung der Verbandsmitglieder gilt der in § 18 Abs. 1 Satz 2 dieser Satzung geregelte Berechnungsmodus entsprechend. Die Beteiligung der genannten Kommunen ist durch Verträge geregelt.
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§ 17
Mitgliedschaft

(1) Weitere Evangelische Kirchengemeinden, Dekanate und sonstige selbständige gemeinnützige kirchliche Einrichtungen können dem Zweckverband beitreten. Der Beitrittsbeschluss des betreffenden Vertretungsorgans bedarf der Zustimmung der Verbandsvertretung und der Genehmigung durch die Kirchenleitung. Durch einen Beitritt wird keine Satzungsänderung veranlasst.
(2) Verbandsmitglieder können mit einjähriger Frist zum Ende des darauf folgenden Haushaltsjahres aus dem Zweckverband ausscheiden. Ihr Ausscheiden ist gegenüber dem Verbandsvorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen der satzungsgemäßen Mitglieder der Verbandsvertretung und der Genehmigung durch die Kirchenleitung.
(3) Im Falle des Austritts eines Verbandsmitgliedes findet eine Vermögensauseinandersetzung unter Berücksichtigung des in § 18 Abs. 1 dieser Verbandssatzung geregelten Berechnungsmodus statt.
(4) Scheidet ein Verbandsmitglied aus, so scheiden gleichzeitig die von ihm bestellten Mitglieder in der Verbandsvertretung und im Verbandsvorstand aus diesen Organen aus.
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§ 18
Auflösung

(1) Im Falle der Auflösung des Zweckverbandes findet über sein Vermögen eine Vermögensauseinandersetzung statt. Das bestehende Inventar fällt den Verbandsmitgliedern zu, die es eingebracht haben. Sämtliches Vermögen der Erbschaft Erika Ulrich, das in den Zweckverband eingebracht wurde, fällt den Kirchengemeinden im Bereich der Stadt Schotten gemeinschaftlich zu. Maßstab für die Vermögensauseinandersetzungen im Übrigen sind die Verhältnisse der Gemein­ Gemeindegliederzahlen der Verbandsmitglieder zueinander zum Zeitpunkt der Auflösung des Zweckverbandes.
(2) Der Beschluss der Auflösung durch die Verbandsvertretung bedarf nach Anhörung des Kuratoriums einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer satzungsgemäßen Mitglieder sowie der Genehmigung durch die Kirchenleitung.
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§ 19
Änderungen der Verbandssatzung

(1) Die Verbandsvertretung kann die Verbandssatzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen ihrer satzungsgemäßen Mitglieder ändern. Für Veränderungen der Bestimmungen über Aufgaben, Verfassung und Verwaltung des Zweckverbandes, insbesondere über die Zuständigkeit der Verbandsorgane, die Sitz- und Stimmverteilung in den Verbandsorganen und die Amtszeit ihrer Mitglieder, die Bestellung ihrer Mitglieder des Verbandsvorstandes sowie die Befugnisse des/der Vorsitzenden des Verbandsvorstandes, bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen der satzungsgemäßen Mitglieder der Verbandsvertretung.
(2) Der Beschluss bedarf der Genehmigung durch die Kirchenleitung und der Anerkennung durch die Kirchensynode.
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§ 20
Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen mittels der Mitteilungsblätter der Kommunen und im Kreisanzeiger Vogelsberg und Wetterau. Die Verbandssatzung sowie Änderungen der Verbandssatzung werden im Amtsblatt der EKHN veröffentlicht.
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§ 21
Inkrafttreten

Diese Verbandssatzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft. Sie bedarf der Genehmigung durch die Kirchenleitung und der Anerkennung durch die Kirchensynode.