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Verbandssatzung
des Evangelischen Kirchlichen Zweckverbandes
Beratungszentrum Vogelsberg1#

Vom 25. Juni 2019

(ABl. 2021 S. 54)

Die Verbandsvertretung des Evangelischen Kirchlichen Zweckverbandes Beratungszentrum Vogelsberg hat folgende Verbandssatzung beschlossen:
Die Übernahme der Trägerschaft von Einrichtungen für Jugendberatung und Suchthilfe im Vogelsbergkreis beruht auf christlicher Überzeugung. Deswegen soll die Arbeit im Geist des Evangeliums und aus der Kraft des Glaubens geschehen.
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Abschnitt 1
Mitgliedschaft und Aufgaben

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§ 1
Zusammensetzung, Name und Sitz des Verbandes

(1) Innerhalb des Vogelsbergkreises bilden die Evangelischen Dekanate Büdinger Land und Vogelsberg einen Kirchlichen Zweckverband mit dem Namen: Evangelischer Kirchlicher Zweckverband Beratungszentrum Vogelsberg. Er hat seinen Sitz mit der Geschäftsstelle in Alsfeld.
(2) Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 140 Grundgesetz und Artikel 2 Absatz 4 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
(3) Der Verband führt ein Dienstsiegel.
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§ 2
Aufgaben des Verbandes

(1) Der Verband stellt Einrichtungen bereit, die umfassende Lebenshilfen für psychisch, physisch und sozial gefährdete und geschädigte junge Menschen, insbesondere für Suchtgefährdete und Süchtige, leisten und die Beratung und Hilfe für erwachsene Suchtgefährdete und Süchtige anbieten und unterhält sie.
(2) Zu den Aufgaben der Einrichtung zählen insbesondere
  1. Vorbeugungsmaßnahmen,
  2. Beratungen,
  3. Gewährung von Hilfen,
  4. Vermittlung von Hilfen einschließlich Vermittlung stationärer Behandlungen,
  5. Nachsorgen,
  6. ambulante Hilfen und Therapien.
(3) Die Inanspruchnahme der Leistungen des Verbandes steht nach Maßgabe der Personal- und Finanzsituation jeder Person nach Art und Grad ihrer Hilfsbedürftigkeit offen.
(4) Der Verband nimmt seine Aufgaben durch hauptamtliche und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wahr.
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Abschnitt 2
Verbandsvorstand

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§ 3
Organ

Einziges Organ des Zweckverbandes ist der Verbandsvorstand, der zugleich die Rechte einer Verbandsvertretung wahrnimmt.
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§ 4
Zusammensetzung des Verbandsvorstandes

(1) Der Verbandsvorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Das Dekanat Vogelsberg entsendet vier Mitglieder und das Dekanat Büdinger Land ein Mitglied. Die Mitglieder sind jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Dekanatssynoden zu wählen.
(2) Der Verbandsvorstand tritt erstmals innerhalb eines Monats nach seiner Neubildung zusammen und wird von dem lebensältesten Mitglied einberufen und bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden geleitet. Anschließend erfolgt die Wahl der oder des stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Die Amtszeit des Verbandsvorstands entspricht der Dauer der Wahlperiode der Dekanatssynoden. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Verbandsvorstandes bis zur Konstituierung des neu gebildeten Verbandsvorstandes im Amt.
(4) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Verbandsvorstand aus, ist binnen sechs Monaten eine Nachwahl gemäß Absatz 1 vorzunehmen.
(5) Drei Vertreterinnen oder Vertreter des Vogelsbergkreises und die Leiterin oder der Leiter der Einrichtungen nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
(6) Die oder der Vorsitzende des Fördervereins, eine von der Fachberatung der Diakonie Hessen benannte Fachkraft, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Katholischen Kirchengemeinden im Bereich des Vogelsbergkreises sowie weitere sachkundige Personen werden zu den Sitzungen oder zu einzelnen Punkten der Tagesordnung mit beratender Stimme eingeladen.
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§ 5
Verhandlungen des Verbandsvorstandes

(1) Der Verbandsvorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch jeden dritten Monat zusammen. Die oder der Vorsitzende lädt die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich ein; in Eilfällen ist auch eine kurzfristige (3-Tages-Frist) Einladung möglich.
(2) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
(3) Der Verbandsvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(4) Über Beschlüsse und wichtige Verhandlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der protokollierenden Person und der oder dem Vorsitzenden unterschrieben wird. Eine begründete abweichende Meinung ist auf Wunsch der oder des Betroffenen in der Niederschrift festzuhalten. Die Genehmigung der Niederschrift erfolgt in der nächsten Sitzung.
(5) Die Sitzungen des Verbandsvorstandes sind nicht öffentlich.
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§ 6
Aufgaben des Verbandsvorstandes

(1) Der Verbandsvorstand ist für alle Angelegenheiten des Zweckverbandes zuständig. Dies sind insbesondere:
  1. die Erledigung der laufenden Geschäfte des Zweckverbandes, soweit diese nicht der Geschäftsstelle übertragen wurden,
  2. die Beschlussfassung von Richtlinien für die Geschäftsstelle sowie die Aufsicht über die Geschäftsstelle,
  3. die Wahrnehmung der Dienstaufsicht gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
  4. die Einstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Zweckverbandes im Rahmen des Stellenplanes und im Bedarfsfall die Erstellung von Dienstanweisungen für diese,
  5. die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan des Zweckverbandes, die Bewilligung außer- und überplanmäßiger Ausgaben sowie eine etwaige Verbandsumlage,
  6. die Beschlussfassung über die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung der kassenführenden Stelle, vorbehaltlich der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau,
  7. die Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen, den Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche und auf die für sie bestellten Sicherheiten, den Erwerb, die Veräußerung, die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Übernahme von Bürgschaften,
  8. die Beschlussfassung über die Einführung, Abänderung und Aufhebung von Gebührenordnungen,
  9. die Beschlussfassung über die Aufnahme und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern,
  10. die Beschlussfassung über Änderungen der Verbandssatzung,
  11. die Beschlussfassung über den Erlass von Satzungen für Einrichtungen des Zweckverbandes und deren Änderungen,
  12. die Beschlussfassung über die Auflösung des Zweckverbandes sowie
  13. die Erstellung eines schriftlichen Jahresberichtes zur Unterrichtung der Verbandsmitglieder.
(2) Der Verbandsvorstand vertritt den Zweckverband im Rechtsverkehr. Erklärungen im Rechtsverkehr werden durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam abgegeben; darunter muss die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sein. Satz 2 gilt nicht für Aufgaben, die als laufende Verwaltungsgeschäfte von der Geschäftsstelle wahrgenommen werden.
(3) Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel des Verbandes zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen oder notariellen Beurkundungen. Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.
(4) Der Verbandsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er kann hierbei die Zuständigkeit für einzelne Arbeitsgebiete auf seine Mitglieder aufteilen. Im Übrigen gelten für die Geschäftsführung des Verbandsvorstandes die kirchengesetzlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung und Geschäftsordnung der Kirchenvorstände entsprechend.
(5) Auf Beschlüsse des Verbandsvorstandes finden die für Beschlüsse des Kirchenvorstandes geltenden Genehmigungs- und Mitwirkungsvorbehalte des kirchlichen Rechts sinngemäß Anwendung.
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§ 7
Aufgaben der oder des Vorsitzenden des Verbandsvorstandes

Die oder der Vorsitzende bereitet die Sitzungen des Verbandsvorstandes vor, leitet diese und führt die Beschlüsse aus. Er führt die laufenden Geschäfte des Verbandes, soweit diese nicht auf die Geschäftsstelle übertragen wurden.
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Abschnitt 3
Geschäftsstelle

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§ 8
Geschäftsstelle

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes wird eine Geschäftsstelle eingerichtet.
(2) Das Personal besteht aus den im Stellenplan vorgesehenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
(3) Die Geschäftsstelle wird durch die Person geleitet, die vom Verbandsvorstand bestellt wird. Sie nimmt an den Sitzungen des Verbandsvorstandes mit beratender Stimme teil.
(4) Die Geschäftsstelle erfüllt ihre Aufgaben innerhalb der vom Verbandsvorstand gegebenen Richtlinien selbständig und in eigener Verantwortung.
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Abschnitt 4
Finanzwesen

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§ 9
Finanzierung und Kassenführung

(1) Grundlage des Finanzwesens ist die Kirchliche Haushaltsordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. Es ist jährlich im Voraus ein Haushalts- und Stellenplan aufzustellen. Die Kassenführung erfolgt durch die Evangelische Regionalverwaltung in Alsfeld. Die Jahresrechnung wird vom Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau geprüft.
(2) Die Arbeit des Verbandes wird aus Zuschüssen des Landes, des Kreises, der Gemeinden, ggf. weiterer öffentlicher und kirchlicher Stellen und Träger, der Diakonie Hessen, durch Entgelte, Beiträge und Spenden und durch Zuwendungen des Fördervereins finanziert. Die Beteiligung des Vogelsbergkreises und der Diakonie Hessen wird durch besondere Verträge geregelt.
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Abschnitt 5
Steuerliche Bestimmungen

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§ 10
Selbstlosigkeit und Vermögensbindung

(1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(2) Der Verband darf keine Person durch Zuwendungen, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigen.
(3) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes dürfen in der Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes erhalten. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
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Abschnitt 6
Satzungsänderungen, Veränderung der Mitgliedschaft und Auflösung

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§ 11
Satzungsänderungen

Der Verbandsvorstand kann die Verbandssatzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen seiner satzungsgemäßen Mitglieder ändern. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen der Zustimmung aller Verbandsmitglieder und der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 12
Beitritt

Weitere Mitglieder können dem Zweckverband beitreten, wenn die Verbandsmitglieder dem zustimmen. Der Beitritt bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 13
Austritt

Mitglieder können mit einer einjährigen Frist zum Jahresende aus dem Verband ausscheiden. Der Austritt bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. Es findet keine Vermögensauseinandersetzung statt.
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§ 14
Auflösung

(1) Der Verbandsvorstand kann den Verband mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen seiner satzungsgemäßen Mitglieder auflösen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung aller Verbandsmitglieder und der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
(2) Bei Auflösung des Zweckverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Zweckverbandes an die Verbandsmitglieder, die es Zwecken zuzuführen haben, die den in dieser Satzung genannten Aufgaben am ehesten entsprechen.
(3) Es findet über das Vermögen des Verbandes eine Vermögensauseinandersetzung statt. Das bestehende Inventar fällt den beteiligten Dekanaten zu. Maßstab für die Vermögensauseinandersetzung sind die Verhältnisse der Gemeindegliederzahlen der beteiligten Dekanate zueinander und zwar zum Zeitpunkt der Auflösung.
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Abschnitt 7
Schlussbestimmungen

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§ 15
Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen durch Rundschreiben an die Leitungsorgane der Verbandsmitglieder.
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§ 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verbandssatzung tritt vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am 1. Januar 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verbandssatzung des Evangelischen Kirchlichen Zweckverbandes Beratungszentrum Vogelsberg vom 12. Oktober 2004 (ABl. 2005 S. 394), geändert am 16. März 2015 (ABl. 2015 S. 125), außer Kraft.

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1 ↑ Die Verbandssatzung wurde am 28. Januar 2021 kirchenaufsichtlich genehmigt.