.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
Satzung der Evangelischen Kirchlichen Arbeitsgemeinschaft Diakoniestation Kelkheim
Vom 19. Mai 2011
Die Kirchenvorstände der Evangelischen Kirchengemeinde St. Johannes Fischbach, der Evangelischen Paulusgemeinde Kelkheim und der Evangelischen Stephanusgemeinde Kelkheim haben übereinstimmend folgende Neufassung der Satzung beschlossen:
####Präambel
Sorge und Hilfe für alte, kranke und sonst unterstützungsbedürftige Menschen sind Bestandteil des Auftrages der christlichen Kirche. Leib- und Seelsorge bilden dabei eine Einheit, ebenso wie der Dienst am Einzelnen im Zusammenhang mit dem Leben der christlichen Gemeinde steht. Der Auftrag Jesu ist universell und verpflichtet zum Dienst an allen.
#§ 1
Name und Sitz der Arbeitsgemeinschaft
(1) Zur Erfüllung von diakonischen Aufgaben in ihrem Gebiet bilden die Evangelische Kirchengemeinde St. Johannes Fischbach, die Evangelische Paulusgemeinde Kelkheim und die Evangelische Stephanusgemeinde Kelkheim eine Evangelische Kirchliche Arbeitsgemeinschaft mit Sitz in Kelkheim.
(2) Die Arbeitsgemeinschaft führt den Namen „Evangelische Kirchliche Arbeitsgemeinschaft Diakoniestation Kelkheim“.
(3) Die Arbeitsgemeinschaft ist berechtigt, das Kronenkreuz – das Zeichen des Diakonischen Werkes – zu führen.
#§ 2
Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft
(1) Die in der Evangelischen Kirchlichen Arbeitsgemeinschaft Diakoniestation Kelkheim verbundenen Kirchengemeinden können eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Erfüllung insbesondere folgender Aufgaben in ihrem Gebiet gründen:
- Pflege von Kranken, insbesondere von Langzeitkranken jeden Alters,
- Pflege von früh entlassenen Krankenhauspatienten,
- Pflege von alten Menschen,
- Pflege von Menschen mit einer Behinderung,
- Hilfe für Familien in besonders belasteten Lebenssituationen,
- Gesundheitsvorsorge und -erziehung durch Beratung in den Familien.
(2) Zu den Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft zählen weiterhin:
- Förderung der gemeindlichen Diakonie (Nachbarschaftshilfe, Helfergruppen, Altenarbeit),
- Seminare für häusliche Krankenpflege und Gesundheitserziehung, in Zusammenarbeit mit den örtlichen Kirchengemeinden,
- Unterstützung der gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch Gewinnung ehrenamtlicher Helferinnen und Helfer sowie durch Qualifizierung der Ehrenamtlichen,
- Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit der gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(3) Falls es nicht zur Gründung einer gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung kommt, nimmt die Arbeitsgemeinschaft die Aufgaben gemäß Absatz 1 wahr.
(4) Die Diakoniestation gestaltet ihre Arbeit nach den „Grundsätzen für die Errichtung von Zentralen für ambulante Pflegedienste“ in der jeweils gültigen Fassung. Die Fachberatung erfolgt durch das Diakonische Werk in Hessen und Nassau.
(5) Die Dienste der Diakoniestation gelten im Rahmen der personellen und finanziellen Möglichkeiten der Diakoniestation allen Personen, die im Bereich der Stadt Kelkheim ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ohne Rücksicht auf Religion, Nationalität oder Herkunft.
(6) Das Pflegepersonal soll eng mit den Kirchengemeinden zusammenarbeiten. Es soll auf Wunsch die zuständige Gemeindepfarrerin oder den zuständigen Gemeindepfarrer informieren. Soweit möglich, soll das Pflegepersonal ständig einem bestimmten Bezirk zugeordnet werden und im Bereich der Diakoniestation seinen Wohnsitz haben.
#§ 3
Aufgaben des Mitgliederrates
(1) Zur verbindlichen Beschlussfassung ihrer gemeinsamen Arbeit bilden die drei Kirchengemeinden einen Mitgliederrat.
(2) Der Mitgliederrat berät und entscheidet insbesondere über folgende Angelegenheiten:
- die Wahl der von der Arbeitsgemeinschaft zu benennenden Mitglieder der Gesellschafterversammlung und des Aufsichtsrates der gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung; diese müssen die Wählbarkeit zum Kirchenvorstand besitzen,
- die Änderung dieser Satzung,
- den im Haushaltsplan der geschäftsführenden Kirchengemeinde gesondert ausgewiesenen Teilhaushalt der Arbeitsgemeinschaft,
- die Beschlussfassung über die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des geschäftsführenden Kirchenvorstandes, vorbehaltlich der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
(3) Falls es nicht zur Gründung einer gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß § 2 Absatz 1 kommt, berät und entscheidet der Mitgliederrat über folgende weitere Angelegenheiten:
- die Anstellung und Kündigung von Mitarbeitenden der Diakoniestation,
- die Dienstanweisungen der Mitarbeitenden,
- die Einteilung der Pflegebezirke,
- die Aufnahme neuer Arbeitsgebiete,
- die Bewilligung außer- und überplanmäßiger Ausgaben,
- die Einführung, Abänderung und Aufhebung von Gebührenordnungen,
- die Aufnahme von Darlehen, den Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche und auf die für sie bestellten Sicherheiten, den Erwerb, die Veräußerung, die Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten sowie die Übernahme von Bürgschaften.
(4) Der Mitgliederrat gibt einen jährlichen Tätigkeitsbericht gegenüber den Trägergemeinden ab.
(5) Auf Beschlüsse des Mitgliederrats finden die für Beschlüsse des Kirchenvorstandes geltenden Genehmigungs- und Mitwirkungsvorbehalte des kirchlichen Rechts sinngemäß Anwendung.
#§ 4
Zusammensetzung, Wahl und Amtszeit des Mitgliederrates
(1) In den Mitgliederrat entsendet jede beteiligte Kirchengemeinde zwei Mitglieder mit Sitz und Stimmrecht; davon soll eines dem jeweiligen Kirchenvorstand angehören. Voraussetzung für die Entsendung ist, sofern nicht eine Pfarrerin oder ein Pfarrer entsandt wird, die Wählbarkeit zum Kirchenvorstand.
(2) Die Mitglieder des Mitgliederrats sind jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände durch diese zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Amtszeit des Mitgliederrates entspricht der Dauer der Wahlperiode der Kirchenvorstände. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Mitgliederrates bis zur Konstituierung des neu gebildeten Mitgliederrates im Amt.
#§ 5
Sitzung des Mitgliederrates
(1) Die erstmalige Einberufung des Mitgliederrates erfolgt innerhalb eines Monats nach seiner Neuwahl durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Kirchenvorstandes der Kirchengemeinde, die die Geschäfte der kirchlichen Arbeitsgemeinschaft führt. Sie oder er führt den Vorsitz im Mitgliederrat bis zur Regelung des Vorsitzes im Mitgliederrat.
(2) Die Pfarrerinnen und Pfarrer der beteiligten Kirchengemeiden nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil, sofern sie nicht stimmberechtigte Mitglieder sind.
(3) Der Mitgliederrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner satzungsgemäßen Mitglieder anwesend ist und alle drei beteiligten Kirchengemeinden vertreten sind.
(4) Der Mitgliederrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Anwesenden, soweit durch Kirchengesetz oder diese Satzung nichts anderes vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(5) Für die Protokollierung der Sitzungen gelten die Vorschriften der Kirchengemeindeordnung.
(6) Der Mitgliederrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, gelten im Übrigen die kirchengesetzlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung und Geschäftsordnung der Kirchenvorstände entsprechend.
#§ 6
Vorsitz des Mitgliederrates
(1) Der Mitgliederrat wählt aus seiner Mitte in geheimer und schriftlicher Wahl eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine erste und eine zweite Stellvertretung. Die drei Personen sollen den drei beteiligten Kirchengemeinden angehören. Sie vertreten die kirchliche Arbeitsgemeinschaft im Kuratorium der „Arbeitsgemeinschaft ambulanter Pflege- und Hilfsdienste Kelkheim“.
(2) Die oder der Vorsitzende bereitet die Sitzungen des Mitgliederrates vor, lädt hierzu ein und leitet diese.
(3) Die oder der Vorsitzende ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter des Personals der Diakoniestation. Im Fall der Übertragung nach § 8 ist sie oder er Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers. Im Fall der Gründung einer gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß § 1 Absatz 1 ist sie oder er Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Mitarbeitenden der Arbeitsgemeinschaft.
#§ 7
Handlungen im Rechtsverkehr
(1) Für die Evangelische Kirchliche Arbeitsgemeinschaft tritt der Kirchenvorstand der Paulusgemeinde Kelkheim im Rechtsverkehr auf.
(2) Erklärungen im Rechtsverkehr werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Kirchenvorstandes oder deren oder dessen Stellvertretung, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Kirchenvorstands abgegeben.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Aufgaben, die als laufende Verwaltungsgeschäfte der Diakoniestation von der Geschäftsführung gemäß § 8 wahrgenommen werden.
#§ 8
Geschäftsführung
(1) Der Kirchenvorstand der Paulusgemeinde Kelkheim kann im Einvernehmen mit dem Mitgliederrat die Leitung des laufenden Geschäftsbetriebes der Diakoniestation auf eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer übertragen, auch in Kooperation mit anderen Diakoniestationen.
(2) Dies betrifft insbesondere die Aufgaben nach § 3 Absatz 3 dieser Satzung, die sich auf den laufenden Geschäftsbetrieb der Diakoniestation beziehen.
(3) Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung und Angelegenheiten mit öffentlicher Wirkung bleiben dem Mitgliederrat vorbehalten. Er kann eine Aufgabe im Einzelfall jederzeit an sich ziehen.
(4) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, hat die Geschäftsführung den Vorgang dem Kirchenvorstand der Paulusgemeinde Kelkheim vorzulegen.
(5) Das Nähere wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.
(6) Der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer wird die Siegelberechtigung gemäß § 3 Absatz 1 des Siegelgesetzes übertragen.
#§ 9
Finanzwesen und Kassenführung
(1) Grundlage des Finanzwesens ist die Kirchliche Haushaltsordnung (KHO).
(2) Alle Einnahmen und Ausgaben der Arbeitsgemeinschaft werden als besonderer Teil in dem Haushaltsplan und der Jahresrechnung der geschäftsführenden Kirchengemeinde nachgewiesen.
(3) Die Kassenführung erfolgt durch den Evangelischen Regionalverwaltungsverband Oberursel.
(4) Die Jahresrechnung wird vom Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau geprüft.
#§ 10
Veränderung in der Mitgliedschaft
(1) Weitere evangelische Kirchengemeinden können aufgrund eines Beschlusses ihres Kirchenvorstandes der Arbeitsgemeinschaft beitreten. Der Beitrittsbeschluss bedarf der Zustimmung des Mitgliederrates und der Genehmigung durch die Kirchenleitung. Durch einen Beitritt wird keine Satzungsänderung veranlasst.
(2) Mitglieder können mit einjähriger Frist zum Ende des darauf folgenden Haushaltsjahres aus der Arbeitsgemeinschaft ausscheiden. Ihr Ausscheiden ist gegenüber dem geschäftsführenden Kirchenvorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen der satzungsgemäßen Mitglieder des Mitgliederrates und der Genehmigung durch die Kirchenleitung.
(3) Im Falle des Austritts eines Mitgliedes findet eine Vermögensauseinandersetzung unter Berücksichtigung des in § 11 Absatz 1 Satz 2 dieser Satzung geregelten Berechnungsmodus statt.
#§ 11
Beendigung der Arbeitsgemeinschaft
(1) Bei Beendigung der Arbeitsgemeinschaft findet über das Vermögen eine Vermögensauseinandersetzung statt. Maßstab für die Vermögensauseinandersetzung sind grundsätzlich die Verhältnisse der Gemeindegliederzahlen der Kirchengemeinden zueinander zum Zeitpunkt der Beendigung der Arbeitsgemeinschaft.
(2) Der Beschluss der Auflösung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Mitglieder des Mitgliederrates sowie der Genehmigung durch die Kirchenleitung.
(3) Die Kirchengemeinden haben die anfallenden Vermögensmittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
#§ 12
Beitritt zum Rahmenvertrag
Die an der Arbeitsgemeinschaft beteiligten Kirchengemeinden erklären schriftlich gegenüber dem Diakonischen Werk in Hessen und Nassau ihren Beitritt zum Rahmenvertrag zur Erbringung der häuslichen Krankenpflege in der jeweils geltenden Fassung.
#§ 13
Änderungen der Satzung
Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die Kirchenleitung.
#§ 14
Bekanntmachungen
Diese Satzung ist wie auch spätere Änderungen neben ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EKHN in ortsüblicher Weise den Kirchengemeinden bekannt zu machen.
#§ 15
Übergangsregelung
Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 1 bleibt der nach den Vorschriften der Satzung vom 19. November 1992 (ABl. 1994 S. 104), geändert am 23. Oktober 2008 (ABl. 2009 S. 81) gewählte Mitgliederrat bis zum Ende der laufenden Amtszeit im Amt.
#§ 16
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft. Sie bedarf der Genehmigung durch die Kirchenleitung.1#