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Satzung der Evangelischen Kirchlichen Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Erlösergemeinde Wiesbaden-Sauerland und des Evangelischen Dekanates Wiesbaden (§§ 20 ff. Verbandsgesetz)

Vom 15. Mai 2003

(ABl. 2004 S. 204)

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Präambel

Das Kinder- und Beratungszentrum Sauerland (KBS) hat seinen Ursprung in einer langjährigen Obdachlosen-Arbeit in der Siedlung „Wachsacker“. Nach dem erfolgreichen Abschluss dieser Arbeit hat das KBS die Aufgabe übernommen, das Zusammenleben im neu entstandenen Stadtteil „Sauerland“ zu fördern, der durch einen hohen Anteil von Kindern und Jugendlichen und benachteiligten Familien verschiedenster Herkunft geprägt ist. Die Arbeit ist gemeinwesenorientiert und legt ein besonderes Augenmerk auf Kinder, Jugendliche und gesellschaftliche Randgruppen.
Die Arbeit in der Obdachlosensiedlung „Wachsacker“ wurde in den sechziger Jahren von der Evangelischen Kirchengemeinde initiiert und wird bis heute in ihrer Trägerschaft durchgeführt. Sie hat diese Arbeit stets als Teil ihres kirchlichen Auftrages verstanden: als „Fleischwerdung“ (Joh 1, 14) und praktische Konsequenz der Predigt des Evangeliums. Ihre Trägerschaft begreift die Kirchengemeinde als Dienst der Nächstenliebe in einem sozial heterogenen Stadtteil.
Das Kinder- und Beratungszentrum Sauerland hat von je her Gemeinde übergreifende Bedeutung für Stadt und Dekanat gehabt. Das Dekanat Wiesbaden fördert und begleitet auch weiterhin das exemplarische diakonische Handeln der Evangelischen Erlösergemeinde.
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§ 1
Name und Aufgaben

(1) Die Arbeitsgemeinschaft führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Beratungszentrum Wiesbaden-Sauerland“.
(2) Die Arbeitsgemeinschaft dient der Verantwortung und Entscheidungsfindung für das „Kinder- und Beratungszentrum“ in der Trägerschaft der Evangelischen Erlösergemeinde Wiesbaden-Sauerland.
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§ 2
Organ

Organ der Arbeitsgemeinschaft ist der Geschäftsführende Ausschuss.
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§ 3
Zusammensetzung

(1) Dem Geschäftsführenden Ausschuss gehören fünf oder sieben Mitglieder an.
(2) Je zwei Mitglieder werden vom Kirchenvorstand der Evangelischen Erlösergemeinde und vom Dekanatsvorstand entsandt.
(3) Ein oder drei weitere Mitglieder werden durch den Geschäftsführenden Ausschuss im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand und dem Dekanatsvorstand berufen.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder entspricht der Wahlperiode der Kirchenvorstände. Sie führen ihr Amt fort bis zur Konstituierung eines neuen Geschäftsführenden Ausschusses.
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§ 4
Geschäftsführung

(1) Die oder der Vorsitzende des Kirchenvorstandes lädt zur konstituierenden Sitzung des Geschäftsführenden Ausschusses ein.
(2) Der Geschäftsführende Ausschuss wählt aus seiner Mitte Personen für den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz. Die oder der Vorsitzende soll dem Kirchenvorstand angehören.
(3) Der Geschäftsführende Ausschuss berät und beschließt im Rahmen des Haushaltsplanes der Kirchengemeinde über alle Angelegenheiten, die das Kinder- und Beratungszentrum Sauerland betreffen. Er vertritt insoweit die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. Dem Kirchenvorstand vorbehalten bleiben Entscheidungen über die Besetzung der Leitungsstelle (Geschäftsführung), über Abschluss und grundlegende Änderung von Rahmenverträgen mit Dritten, sowie konzeptionelle und grundlegende Änderungen des KBS. Bei Entscheidungen oder Entwicklungen mit größerer Tragweite muss der Kirchenvorstand informiert werden.
(4) Für die Ausstellung von Urkunden im Rechtsverkehr gilt § 21 Abs. 3 des Verbandsgesetzes.
(5) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. An den Beratungen ist die Geschäftsführung des Kinder- und Beratungszentrums zu beteiligen.
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§ 5
Dauer der Arbeitsgemeinschaft

(1) Die Arbeitsgemeinschaft ist auf Dauer angelegt.
(2) Die Arbeitsgemeinschaft kann von Dekanat oder Kirchengemeinde mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem anderen Teil gekündigt werden.
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§ 6
Schlussbestimmungen

Die Satzung tritt nach Beschlussfassung durch die Dekanatssynode sowie den Kirchenvorstand und nach Genehmigung durch die Kirchenleitung und Anerkennung durch den Kirchensynodalvorstand zum 1. Januar 2004 in Kraft.1#

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1 ↑ Die Satzung wurde von der Kirchenleitung genehmigt und vom Kirchensynodalvorstand im Einvernehmen mit dem Rechtsausschuss der Kirchensynode anerkannt.