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Geltungszeitraum von: 16.05.2018

Geltungszeitraum bis: 30.11.2022

Kirchengesetz
zur gemeinschaftlichen Beschaffung von Strom und Gas
in der EKHN (Energiebeschaffungsgesetz – EBG)

Vom 28. April 2018

(ABl. 2018 S. 147)

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Geltungsbereich, Gegenstand des Gesetzes

( 1 ) Dieses Gesetz gilt für die kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen im Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (Abnehmer).
( 2 ) Gegenstand des Gesetzes ist der Bezug von Strom und Gas gemäß gemeinschaftlichen Versorgungsbedingungen.
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§ 2
Gemeinschaftliche Versorgungsverträge

( 1 ) Die Gesamtkirche schließt zur Versorgung der Abnehmer mit Strom und Gas auch in deren Namen gemeinschaftliche Versorgungsverträge mit Lieferanten oder Dienstleistern (Versorger) ab, die unmittelbar die Versorgung der Abnehmer mit Strom und Gas gewährleisten. Insofern steht abweichend von den allgemeinen Regelungen nur der Gesamtkirche das Recht zu, die Abnehmer, die Letztverbraucher im Sinne des § 3 Nummer 25 EnWG sind, bei Vertragsschluss und -beendigung zu vertreten.
( 2 ) Die Verträge sind schriftlich abzuschließen. Die Gesamtkirche informiert die Abnehmer zeitnah in Textform über Inhalt und Änderung der Versorgungsverträge.
( 3 ) Gemeinschaftliche Versorgungsverträge haben insbesondere folgende wesentlichen Vertragsinhalte zu umfassen:
  1. Lieferpflicht der Versorger im Sinne des Energiebeschaffungsgesetzes,
  2. Verbindliche Entgelte während der Vertragslaufzeit, über die nach Maßgabe von § 6 abzurechnen ist, sowie angemessene Vorschüsse hierauf,
  3. Ordentliche Kündigung der bestehenden Versorgungsverträge durch den Versorger und Freistellung der Abnehmer von der Abwicklung des bisherigen Versorgungsverhältnisses,
  4. Bereitstellung digitaler Verbrauchsmengenzähler sowie Erfassung und Übermittlung der Verbrauchsdaten (§ 5),
  5. Bezugsmöglichkeit für sonstige Letztverbraucher (§ 4),
  6. Kündigungsmöglichkeit hinsichtlich einzelner Verbrauchsstellen in den Fällen des § 3,
  7. Weitere Rechte und Pflichten, die durch dieses Kirchengesetz begründet werden.
Die gemeinschaftlichen Versorgungsverträge dürfen nur für eine Laufzeit von maximal fünf Jahren abgeschlossen werden; enthalten sie eine Verlängerungsoption für die Gesamtkirche, darf die Verlängerungsoption nur mit Zustimmung des Kirchensynodalvorstandes ausgeübt werden.
( 4 ) Der Abschluss gemeinschaftlicher Versorgungsverträge ist nur aufgrund öffentlicher Ausschreibungen zulässig, die gesondert für den Bezug von Strom und Gas durchzuführen sind. Die Bedingungen der öffentlichen Ausschreibungen bedürfen der Zustimmung des Kirchensynodalvorstandes.
( 5 ) Der durch die Versorgungsverträge zu beziehende Strom hat aus erneuerbaren Energien (Ökostrom) erzeugt zu sein; die ökologische Qualität des zu beziehenden Stromes hat den Anforderungen eines anerkannten Gütesiegels zu entsprechen. Das zu beziehende Gas hat einen Biogasanteil von mindestens fünf Prozent aufzuweisen.
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§ 3
Ausnahmen

( 1 ) Die allgemeinen Regelungen bleiben unberührt, wenn
  1. die Abnehmer den Strombedarf durch die Nutzung selbst errichteter regenerativer Energiequellen oder den Wärmebedarf durch andere Energiequellen als Gas ganz oder teilweise decken wollen,
  2. der Strom- oder Wärmebedarf durch Ökostrom oder Ökogas, der oder das von einer regionalen Energiegenossenschaft erzeugt wird, bei der der Abnehmer Mitglied ist, gedeckt wird oder
  3. der Abnehmer den Nachweis erbringt, dass er seinen Strom- oder Wärmebedarf in gleicher ökologischer Qualität und zu höchstens dem gleichen Preis durch einen anderen Energielieferanten beziehen kann.
( 2 ) Auf Anzeige des Abnehmers an die Gesamtkirche ist diese verpflichtet, eine Entlassung der Verbrauchstelle eines Abnehmers herbeizuführen, wenn
  1. ein Fall des Absatz 1 eintritt oder
  2. ein Abnehmer aus Anlass der Aufgabe der alleinigen Eigennutzung einer Verbrauchsstelle insoweit seine Beteiligung am gemeinschaftlichen Versorgungsvertrag beendet.
Die Entlassung der Verbrauchsstelle wird mit Ablauf der in den Versorgungsverträgen vereinbarten Kündigungsfristen wirksam.
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§ 4
Beteiligung sonstiger Letztverbraucher

Sind Abnehmer gemeinsam mit Dritten, kirchliche Einrichtungen in privater Rechtsform und Dienstwohnungsinhaberinnen und -inhaber Letztverbraucher, können sie den gemeinschaftlichen Versorgungsverträgen durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gesamtkirche beitreten.
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§ 5
Datenerfassung

( 1 ) Die Messung der gelieferten Strom- und Gasmenge hat mittels digitaler Verbrauchsmengenzähler (intelligente Messsysteme im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes) zu erfolgen, soweit die Installation der digitalen Verbrauchsmengenzähler sowie die Übermittlung der von den Verbrauchsmengenzählern erfassten Daten technisch möglich ist, die Kosten für die Installation der Zähler und Übermittlung der Daten wirtschaftlich vertretbar sind und die Verbrauchsstelle einen jährlichen Verbrauch von mehr als 3.000 kWh aufweist.
( 2 ) Die Versorger haben die von den digitalen Verbrauchsmengenzählern erfassten Daten in ein von der Gesamtkirche zur Verfügung zu stellendes EDV-System einzuspeisen. Auf die Daten können die jeweils betroffenen Abnehmer, die jeweilige kassenführende Stelle sowie die Gesamtkirche zugreifen.
( 3 ) Zur Installation der digitalen Verbrauchsmengenzähler hat der Abnehmer oder ein sonstiger Grundstückseigentümer die Montage der Zähler sowie das Anbringen und Verlegen entsprechender Leitungen und Zubehörs durch den Versorger an geeigneter Stelle unentgeltlich zuzulassen, soweit die Inanspruchnahme des Grundstücks den Grundstückseigentümer nicht mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belastet. Den mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Versorger ist Zutritt zu den Räumen zu gewähren. Der Abnehmer oder ein sonstiger Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme von Grundstück und Gebäude zu unterrichten.
( 4 ) Absatz 3 gilt entsprechend bei Überprüfungs-, Wartungs-, Reparatur- und Verbesserungsmaßnahmen an den Verbrauchsmengenzählern.
( 5 ) Die digitalen Verbrauchsmengenzähler sind so zu installieren und zu betreiben, dass störende oder gefährdende Wirkungen auf andere technische Anlagen, Einrichtungen oder Personen ausgeschlossen sind.
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§ 6
Entgelt, Abrechnung

( 1 ) Abzurechnen sind als Entgelt für
  1. den Bezug von Strom
    1. der Jahresgrundpreis,
    2. die gelieferte Strommenge (Arbeitsentgelt) sowie
    3. die Messung der Strommenge (Messpreis)
    und
  2. den Bezug von Gas
    1. der Jahresgrundpreis,
    2. die gelieferte Gasmenge (Arbeitspreis),
    3. die Messung der Gasmenge (Messpreis)
zuzüglich jeweils der Netzentgelte und gesetzlichen Abgaben.
( 2 ) Die gelieferten Gas- oder Strommengen sind in der Regel jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums durch den Versorger abzurechnen. Dieser hat für jeden Abnehmer oder beigetretenen Letztverbraucher eine verbrauchsstellenbezogene Einzelabrechnung zu erstellen. Die Kirchenverwaltung und die zuständige Regionalverwaltung erhalten jeweils eine digitale Kopie der Abrechnung.
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§ 7
Verbrauchscontrolling

Die Kirchenverwaltung hat dem Abnehmer auf der Grundlage seiner Verbrauchsdaten in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch jährlich, automatisierte, durch das EDV-System generierte Auswertungen zukommen zu lassen.
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§ 8
Haftung

Für Vermögensschäden, die ein Abnehmer durch eine mangelhafte Übertragung des Versorgungsverhältnisses auf einen anderen Versorger erleidet, haftet die Gesamtkirche, falls der Schaden nicht gegenüber einem Versorgungsunternehmen geltend gemacht werden kann.
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§ 9
Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.1#
( 2 ) Die Auswirkungen dieses Gesetzes sind nach fünf Jahren zu evaluieren. Der Kirchensynode ist ein schriftlicher Evaluierungsbericht vorzulegen.

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1 ↑ Dieses Kirchengesetz ist am 16. Mai 2018 in Kraft getreten.