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Geltungszeitraum von: 01.01.2018

Geltungszeitraum bis: 31.12.2022

Kirchengesetz
zur Umsetzung der Pfarrstellenbemessung
in den Jahren 2015 bis 2019 und zur Bemessung
der Pfarrstellen in den Jahren 2020 bis 2024

Vom 1. Dezember 2017

(ABl. 2017 S. 279)

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§ 1
Umsetzung der Pfarrstellenbemessung im Zeitraum 2015 bis 2019

Die aus den Sollstellplänen resultierenden Kürzungen sind bis zum 31. Dezember 2019 umzusetzen.
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§ 2
Bemessung der Pfarrstellen im Bemessungszeitraum 2020 bis 2024

( 1 ) Die Ermittlung der den Dekanaten nach den §§ 2 und 3 des Pfarrstellengesetzes1# zuzuweisenden Stellenbudgets erfolgt bis zum 31. Dezember 2017.
( 2 ) Ausgangswerte der Ermittlung sind die zum 31. Dezember 2019 festgestellte Gesamtzahl der Pfarrstellen (1446) und die Zahl der Kirchenmitglieder (1.578.616) zum 31. Dezember 2016. Von der Gesamtzahl der Pfarrstellen sind im Bemessungszeitraum 2020 bis 2024 folgende Kürzungen vorzunehmen:
  1. Die Zahl der Gemeindepfarrstellen wird jährlich um 1,4 Prozent reduziert.
  2. Die Zahl der Dekanspfarrstellen wird von 34,5 auf 38,5 Stellen erhöht.
  3. Die Zahl der Stellen in der regionalen Spezialseelsorge wird jährlich um 1,4 Prozent reduziert. Von den verbleibenden Stellen werden jährlich mindestens 1,5 Prozent der Stellen bei entsprechender Qualifikation durch andere Berufsgruppen (Gemeindepädagoginnen/Gemeindepädagogen, Diakoninnen/Diakone) besetzt.
  4. Die Zahl der Fach- und Profilstellen wird jährlich um 1,4 Prozent reduziert.
  5. Die Zahl der Stellen im gesamtkirchlichen Dienst mit regionaler Anbindung wird jährlich um 1,4 Prozent reduziert. Von den verbleibenden Stellen werden jährlich mindestens 1,5 Prozent der Stellen bei entsprechender Qualifikation durch andere Berufsgruppen besetzt.
  6. Die Zahl der Stellen im gesamtkirchlichen Dienst wird jährlich um 1,4 Prozent reduziert. Von den verbleibenden Stellen werden jährlich mindestens 1,5 Prozent bei entsprechender Qualifikation durch andere Berufsgruppen besetzt.
  7. Die Zahl der Gestellungsverträge im Schulpfarrdienst wird jährlich um 3,0 Prozent reduziert.
( 3 ) Aus den den Dekanaten zugewiesenen Stellenbudgets für den gemeindlichen Pfarrdienst und den Stellenbudgets für den regionalen Pfarrdienst sind bis zum 31. Dezember 2019 die Sollstellenpläne für den gemeindlichen und den regionalen Pfarrdienst zu erstellen.
( 4 ) Die ab 1. Januar 2020 mit der Pfarrstellenreduktion einhergehende Einschränkung oder Aufhebung von Pfarrstellen erfolgt in zwei Stufen. Bis zum 31. Dezember 2022 entfallen 4,2 Prozent der Pfarrstellen. Bis zum 31. Dezember 2024 entfallen weitere 2,8 Prozent der Pfarrstellen. Die Übertragung von derzeitigen Pfarrstellen an andere Berufsgruppen ist bis zum 31. Dezember 2024 umzusetzen, so dass bis zu diesem Zeitpunkt mindestens weitere 3,8 Prozent der Stellen aus dem Pfarrstellenplan entfallen.

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1 ↑ Nr. 400.