.Kirchengesetz zur Ausführung des Disziplinargesetzes
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Geltungszeitraum von: 09.12.2017
Geltungszeitraum bis: 31.12.2022
Kirchengesetz zur Ausführung des Disziplinargesetzes
der Evangelischen Kirche in Deutschland (DGAG)
Vom 2. Dezember 2017
Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Anwendungsbereich
(Zu § 2 DG.EKD)
Dieses Kirchengesetz gilt für die in § 2 Absatz 1 und 2 des Disziplinargesetzes der EKD1# genannten Personen, soweit sie in einem Rechtsverhältnis zu einem kirchlichen Dienstherrn der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau stehen oder im Zeitpunkt der Amtspflichtverletzung gestanden haben.
#§ 2
Disziplinaraufsichtsführende Stelle
(Zu § 4 DG.EKD)
1 Disziplinaraufsichtsführende Stelle im Sinne von § 4 des Disziplinargesetzes der EKD2# ist die Kirchenleitung. 2 Diese benennt zur Verfahrensführung eine Beauftragte oder einen Beauftragten, die oder der das Verfahren nach den §§ 24 ff. des Disziplinargesetzes der EKD3# betreibt.
#§ 3
Disziplinargericht
(Zu § 47 Absatz 1 Satz 3, § 49 Absatz 1, § 50 Absatz 3 und § 54 Absatz 1 DG.EKD)
(
1
)
Zuständiges Disziplinargericht im ersten Rechtszug ist die Disziplinarkammer der EKHN.
(
2
)
Die Mitglieder der Disziplinarkammer werden von der Kirchensynode gewählt.
(
3
)
1 Bei der Disziplinarkammer besteht eine Geschäftsstelle. 2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterliegen den Weisungen der oder des Vorsitzenden. 3 Die Kosten trägt die EKHN.
#§ 4
Vereidigung
(Zu § 62 Absatz 5 DG.EKD)
Die Vereidigung ist zulässig.
#§ 5
Begnadigung
(Zu § 84 DG.EKD)
Die Kirchenleitung übt das Begnadigungsrecht aus.
#§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Amtsblatt4# in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz zur Einführung und Ergänzung des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 20. April 1956 (ABl. 1956 S. 88) außer Kraft.