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Geltungszeitraum von: 01.01.2016

Geltungszeitraum bis: 31.12.2022

Richtlinien zur Errichtung, Veränderung und Aufhebung von gemeindlichen Pfarrstellen zur Verwaltung

Vom 2. Februar 1993

(ABl. 1993 S. 38), geändert am 25. November 2015 (ABl. 2015 S. 370)

Aufgrund von Artikel 48 Abs. 2n) der Kirchenordnung1# hat die Kirchenleitung die folgenden Richtlinien beschlossen:
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I. Grundsätzliches

  1. Über die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von gemeindlichen Pfarrstellen zur Verwaltung entscheidet die Kirchenleitung im Benehmen mit den beteiligten Kirchenvorständen und Dekanatssynodalvorständen (§ 2 Abs. 1 Pfarrstellengesetz). Dazu zählt auch die Umwandlung von Pfarrstellen zur Verwaltung in Pfarrstellen.
  2. Pfarrstellen zur Verwaltung können nicht auf Dauer besetzt, sondern nur verwaltet werden (§ 7 Abs. 2 Pfarrstellengesetz). Sie dienen dem Einsatz von Pfarrerinnen und Pfarrern im Pfarrdienstverhältnis auf Probe und sind diesen nach Möglichkeit vorzubehalten.
  3. Die derzeit vorhandene Zahl von Pfarrstellen zur Verwaltung soll insgesamt nicht verringert werden, um die nötige Zahl von Pfarrstellen zur regulären Besetzung freizuhalten.
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II. Einzelbestimmungen

  1. Pfarrstellen zur Verwaltung unterliegen dem gleichen Bemessungsverfahren wie Pfarrstellen (§ 2 Abs. 1 der Rechtsverordnung zur Bemessung gemeindlicher Pfarr- und Pfarrvikarstellen vom 17. September 1991, ABl. 1991 S. 186). Maßgeblich für ihre Unterscheidung von Pfarrstellen sind daher sachliche Gesichtspunkte.
  2. Die Errichtung oder der Fortbestand einer Pfarrstelle zur Verwaltung ist – unbeschadet der allgemeinen Bestimmungen zur Stellenbemessung – überall dort geboten, wo definitive Stellenregelungen nicht gegeben oder nicht angezeigt sind.
    Dies ist z. B. der Fall,
    1. wenn sich ein Gemeindebereich (z. B. durch Neubaugebiete) noch in der Entwicklung befindet und eine endgültige Stellenregelung daher noch nicht möglich erscheint;
    2. wenn die Gliederung der Seelsorgebezirke noch nicht feststeht oder hier wesentliche Veränderungen zu erwarten sind;
    3. wenn eine strukturelle Neugliederung von Stellen erprobt wird oder geplant ist;
    4. wenn mittelfristig mit einem Rückgang der Gemeindegliederzahl zu rechnen ist, der eine veränderte Stellenbemessung zur Folge hätte.
  3. Die Umwandlung einer Pfarrstelle zur Verwaltung in eine Pfarrstelle setzt voraus, dass die Richtzahl bzw. die Mindestgemeindegliederzahl einer vollen Stelle (§ 2 Abs. 2 und 3 der Rechtsverordnung) erreicht ist (bzw. bei mehreren Stellen einer Gemeinde von allen Stellen erreicht wird). Die Umwandlung einer Pfarrstelle zur Verwaltung soll dabei generell nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach ihrer Errichtung erfolgen.
  4. Eine Pfarrstelle zur Verwaltung, die bei einer Pfarrstelle errichtet wurde und deren Sitz in einer pfarramtlich verbundenen Kirchengemeinde liegt, kann abgesehen von Ziffer 3 Satz 1 in eine selbstständige Pfarrstelle umgewandelt werden, wenn sie bei eigenständiger Bemessung zumindest im Toleranzbereich liegt und davon auszugehen ist, dass diese Stelle auf Dauer bestehen bleibt.
  5. Bei einer Gemeinde mit mindestens zwei Pfarrstellen soll die Umwandlung einer daneben bestehenden Pfarrstelle zur Verwaltung in eine Pfarrstelle nur in besonders begründeten Fällen erfolgen, um die nötige Zahl von Pfarrstellen zur Verwaltung zu erhalten.
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III. Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. März 1993 in Kraft.