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Geltungszeitraum von: 01.04.2022

Geltungszeitraum bis: 31.12.2022

Ausbildungs- und Praktikantenordnung EKHN
(APrO.EKHN)

Vom 20. März 2014

(ABl. 2014 S. 210), zuletzt geändert am 7. September 2021 (ABl. 2021 S. 338)

Diese Fassung der Ausbildungs- und Praktikantenordnung gilt ab dem 1. April 2022.
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Abschnitt 1
Allgemeines

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§ 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt für die Praktikanten- und Ausbildungsverhältnisse im Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
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§ 2
Anwendung der KDO

Die Kirchliche Dienstvertragsordnung (KDO)1# in der jeweils geltenden Fassung findet für die Ausbildungs- und Praktikantenverhältnisse entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
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Abschnitt 2
Praktikantinnen und Praktikanten

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§ 3
Anerkennungspraktika

( 1 ) Anerkennungspraktikantinnen und Anerkennungspraktikanten sind Personen, die nach Abschluss einer zwei- oder dreijährigen Fachschulausbildung oder nach Abschluss einer Fachhochschulausbildung ein in der Regel einjähriges Berufspraktikum ableisten.
( 2 ) Anerkennungspraktikantinnen und Anerkennungspraktikanten erhalten eine monatliche Ausbildungsvergütung
  1. für einen Ausbildungsberuf mit zweijähriger Fachschulausbildung in Höhe von 1.640 Euro,
  2. für einen Ausbildungsberuf mit dreijähriger Fachschulausbildung in Höhe von 1.747 Euro,
  3. für einen Ausbildungsberuf mit Fachhochschulausbildung in Höhe von 1.955 Euro.
( 3 ) Sind in Einzelfällen, z. B. aus arbeitsmarktbedingten Gründen, Praktikantenplätze nicht zu besetzen, kann die Vergütung nach Absatz 2 einzelvertraglich um bis 15 Prozent monatlich heraufgesetzt werden.
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§ 4
Vorpraktika

( 1 ) Vorpraktikantinnen und Vorpraktikanten sind Personen, die ein Praktikum ableisten, das in Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnungen oder ähnlichen Vorschriften als Zulassungsvoraussetzung für den Beginn einer Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung gefordert wird, oder das auf Veranlassung der jeweiligen Ausbildungsstätte als Prüfungsvoraussetzung geleistet werden muss, ohne selbst Bestandteil der Schul-, Fachhochschul- oder Hochschulausbildung zu sein. Voraussetzung ist weiter, dass die Vermittlung beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen für die spätere Ausbildung im Mittelpunkt des Rechtsverhältnisses steht.
( 2 ) Vorpraktikantinnen und Vorpraktikanten erhalten eine monatliche Vergütung in Höhe von 644 Euro.
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§ 5
Blockpraktika

Studierende von Fachschulen oder Hochschulen, die im Rahmen ihres Studiums für mindestens drei Monate Praxiszeiten in Betrieben ableisten, sollen eine monatliche Vergütung in Höhe von 644 Euro erhalten. Bei kürzeren Praxiszeiten kann eine Vergütung nach Satz 1 gezahlt werden.
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§ 6
Praktikantinnen und Praktikanten einer Fachschule mit Schülerstatus
(z. B. Sozialassistentinnen/Sozialassistenten)

Praktikantinnen und Praktikanten einer Fachschule mit Schülerstatus können eine monatliche Praktikantenvergütung in Höhe von 620 Euro erhalten. § 19 Absatz 1 findet Anwendung. Die Vergütung kann durch Sachleistung erfolgen.
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§ 7
Sonstige Praktika

( 1 ) Praktikantinnen und Praktikanten, die vor Abschluss der Ausbildung einer Fach- oder Berufsfachschule ein Praktikum absolvieren, können eine Vergütung in Höhe von 325 Euro monatlich erhalten.
( 2 ) Praktikantinnen und Praktikanten, die nach Abschluss der Schulausbildung zur Erlangung der Fachhochschulreife für ein Jahr ein Praktikum absolvieren, können eine Vergütung in Höhe von 325 bis 620 Euro monatlich erhalten.
( 3 ) Praktikantinnen und Praktikanten, die zur Erlangung der Berufsreife für die Dauer eines Schuljahres wöchentlich einen Praxistag in einer Einrichtung absolvieren, können eine anteilige Vergütung gemäß Absatz 2 erhalten.
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§ 8
Probezeit im Praktikum

Bei Praktikantenverhältnissen von mehr als drei Monaten gelten die ersten drei Monate als Probezeit.
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Abschnitt 3
Auszubildende

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§ 9
Auszubildende in gewerblichen,
hauswirtschaftlichen und handwerklichen Berufen

Die Ausbildungsvergütung in den gewerblichen, hauswirtschaftlichen und handwerklichen Berufen beträgt monatlich
1.023 Euro im ersten Ausbildungsjahr,
1.081 Euro im zweiten Ausbildungsjahr,
1.135 Euro im dritten Ausbildungsjahr,
1.209 Euro im vierten Ausbildungsjahr.
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§ 10
Auszubildende in kaufmännischen Berufen,
Verwaltungsberufen und sonstigen Berufen

Die Ausbildungsvergütung in kaufmännischen Verwaltungs- und sonstigen Berufen beträgt monatlich
1.023 Euro im ersten Ausbildungsjahr,
1.081 Euro im zweiten Ausbildungsjahr,
1.135 Euro im dritten Ausbildungsjahr,
1.209 Euro im vierten Ausbildungsjahr.
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§ 11
Auszubildende in praxisintegrierten bzw. dualen Ausbildungen
außerhalb des Anwendungsbereiches des Berufsbildungsgesetzes (BBiG)
oder dualen Studiengängen mit durchgehender Praxiszeit

( 1 ) Die Vergütung in praxisintegrierten bzw. dualen Ausbildungen oder dualen Studiengängen mit durchgehender Praxiszeit beträgt monatlich
1.023 Euro im ersten Jahr bzw. im 1. und 2. Semester,
1.081 Euro im zweiten Jahr bzw. im 3. und 4. Semester,
1.209 Euro ab dem dritten Jahr bzw. ab dem 5. Semester.
( 2 ) § 19 findet keine Anwendung.
( 3 ) An die Stelle der Vergütung nach Absatz 1 kann eine in einer Förderrichtlinie (z. B. PIA) vorgeschriebene Vergütung treten. Bleibt diese hinter der nach Absatz 1 vorgesehenen Vergütung zurück, kann die Differenz als Zulage gewährt werden.
( 4 ) Der Träger kann Schulgeld übernehmen. Bleibt dieses hinter der nach Absatz 1 vorgesehenen Vergütung zurück, kann die Differenz als Zulage gewährt werden.
( 5 ) Für Teilzeitausbildungen, die eine praktische Tätigkeit in Form eines Arbeitsverhältnisses voraussetzen, gelten die Regelungen dieser Ordnung, insbesondere § 23, sinngemäß.
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§ 12
Sozialpädagogisch betreute Ausbildungsverhältnisse

Wird die Ausbildung in einer besonderen Einrichtung zur Beschäftigung und Qualifizierung (§ 1 Nummer 2 der Arbeitsrechtsregelung für sozialpädagogisch betreute Beschäftigungsverhältnisse vom 20. Juli 2005) unter sozialpädagogischer Betreuung als individuelle Fördermaßnahme mit dem Ziel durchgeführt, die Chancen auf Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu verbessern, beträgt die Ausbildungsvergütung abweichend von den §§ 9 und 10 monatlich
492 Euro im ersten Ausbildungsjahr,
515 Euro im zweiten Ausbildungsjahr,
525 Euro im dritten Ausbildungsjahr.
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§ 13
Vermögenswirksame Leistungen

Die Auszubildenden gemäß den §§ 9 und 10 erhalten vermögenswirksame Leistungen in entsprechender Anwendung des § 38 KDO mit der Maßgabe, dass der Betrag von 6,65 Euro je Monat ersetzt wird durch 13,29 Euro.
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§ 14
Probezeit für Auszubildende

Die ersten drei Monate gelten als Probezeit. Die Probezeit kann bis auf vier Monate verlängert werden.
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Abschnitt 4
Schülerinnen und Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege,
Altenpflege sowie im Fachbereich Sozialwesen

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§ 15
Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflege/Altenpflege/Heilerziehungspflege

Die Ausbildungsvergütung für die Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflege, Altenpflege und Heilerziehungspflege beträgt monatlich
1.168 Euro im ersten Ausbildungsjahr,
1.237 Euro im zweiten Ausbildungsjahr,
1.357 Euro im dritten Ausbildungsjahr.
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§ 16
Krankenpflegehelferinnen, Krankenpflegehelfer,
Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer

Die Ausbildungsvergütung für Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer sowie Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer beträgt monatlich 962 Euro.
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§ 17
Vermögenswirksame Leistungen

Die Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflege, Altenpflege und Heilerziehungspflege sowie die Krankenpflegehelferinnen, Krankenpflegehelfer, Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer erhalten vermögenswirksame Leistungen in entsprechender Anwendung des § 38 KDO mit der Maßgabe, dass der Betrag von 6,65 Euro je Monat ersetzt wird durch 13,29 Euro.
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§ 18
Probezeit

Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit. Für die Krankenpflegehelferinnen, Krankenpflegehelfer, Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer nach § 16 gilt abweichend eine Probezeit von drei Monaten.
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Abschnitt 5
Gemeinsame Regelungen

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§ 19
Nicht vollzeitbeschäftigte Praktikantinnen, Praktikanten und Auszubildende

( 1 ) Bleibt bei Praktikantinnen und Praktikanten die vereinbarte wöchentliche Praktikumszeit (Arbeitszeit im Betrieb) insgesamt in ihrem Umfang hinter der regelmäßigen Wochenarbeitszeit für entsprechende vollzeitbeschäftigte Angestellte zurück, so kann die Praktikantenvergütung unter entsprechender Anwendung des § 40 KDO vertraglich gekürzt werden.
( 2 ) Bei teilzeitbeschäftigten Auszubildenden wird die Ausbildungsvergütung unter entsprechender Anwendung des § 40 KDO gekürzt.
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§ 20
Zusatzversorgung

Auszubildende und Praktikantinnen und Praktikanten haben Anspruch auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der Satzung der jeweiligen Zusatzversorgungskasse, sofern das Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis mindestens ein Jahr dauert.
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§ 20a
Einmalige Corona-Sonderzahlung

Auszubildende und Praktikantinnen und Praktikanten erhalten eine einmalige Corona-Sonderzahlung im Sinne von § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes in Höhe von 225 Euro im Jahr 2020, wenn ihr Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis am 1. Dezember 2020 besteht und sie Anspruch auf Entgelt nach dieser Ordnung haben.
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§ 21
Sonderzahlung

Abweichend von § 37 KDO wird eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 80 Prozent der Bemessungsgrundlage gezahlt, sofern die Ausbildung bzw. das Praktikum länger als drei Monate dauert. § 37 Absatz 3 KDO findet keine Anwendung.
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§ 22
Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung und Sonderzahlung

Die Ausbildungs- bzw. Praktikantenvergütung gilt als Arbeitsentgelt gemäß § 30 KDO.
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§ 22a
Urlaub

Entsprechend § 47 Absatz 1 Satz 1 KDO beträgt der jährliche Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche 30 Arbeitstage.
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§ 23
Freistellung zur Prüfung

Vor einer vorgeschriebenen Abschlussprüfung ist an sechs Arbeitstagen Gelegenheit zu geben, sich auf die Prüfung vorzubereiten. Betriebliche Maßnahmen sind anzurechnen.
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§ 24
Beendigung von Ausbildungs- und Praktikantenverhältnissen

( 1 ) Das Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis endet ohne besondere Kündigung mit dem Bestehen der Abschlussprüfung, spätestens mit Ablauf der Ausbildungs- bzw. Praktikantenzeit.
( 2 ) Bestehen Auszubildende die staatliche Prüfung nicht, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf ihren schriftlichen Antrag bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr. Bestehen Praktikantinnen, Praktikanten, Schülerinnen oder Schüler die staatliche Prüfung nicht, so kann das Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis auf ihren schriftlichen Antrag bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr, verlängert werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen.
( 3 ) Während der Probezeit kann das Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
( 4 ) Nach der Probezeit kann das Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis nur gekündigt werden
  1. aus einem wichtigen Grund von jedem Vertragspartner ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist,
  2. wenn die Voraussetzungen von § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Krankenpflegegesetzes nicht oder nicht mehr vorliegen, oder
  3. von der oder dem Auszubildenden, der Praktikantin oder dem Praktikanten mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie oder er die Berufsausbildung aufgeben will.
( 5 ) Die Kündigung muss schriftlich und unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
( 6 ) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
( 7 ) Ausbildungs- und Praktikantenverhältnisse können jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen beendet werden.
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Abschnitt 6
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 25
Übergangsregelungen

( 1 ) Bestehende Praktikanten- und Ausbildungsverhältnisse sind an diese Ordnung anzupassen.
( 2 ) § 22a gilt nicht für Auszubildende und Praktikantinnen und Praktikanten, die nach altem Recht bereits einen höheren Urlaubsanspruch erworben haben.

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1 ↑ Nr. 520.