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Satzung des Landesverbandes
der Evangelischen Jugend in Hessen

Vom 15. November 2023

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§ 1
Grundlage, Name und Satzung des Verbandes

( 1 ) Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau (EKHN), die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck (EKKW), die CVJM-LAG Hessen und Nassau e. V. (CVJM), die Landesarbeitsgemeinschaft des EC (Entschieden für Christus) in Hessen (EC-LAG-Hessen), das Evangelische Jugendwerk Hessen e. V. (EJW) und der Verband Christlicher Pfadfinderinnen und Pfadfinder in Hessen (VCP) bilden als Gründungsmitglieder den „Landesverband der Evangelischen Jugend in Hessen (LVEJH)“.
( 2 ) Die Mitgliedschaft der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau wird von der Evangelischen Jugend in Hessen und Nassau e. V. (EJHN) wahrgenommen. Die Mitgliedschaft der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck wird vom Landesjugendforum (LaJuFo) wahrgenommen.
( 3 ) Jedes Mitglied wird entweder dem landeskirchlichen oder dem jugendverbandlichen Bereich zugeordnet. Landeskirchliche Mitglieder sind die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) und die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck (EKKW). Alle anderen unter (1) aufgezählten Mitglieder gehören dem Jugendverbandsbereich an.
( 4 ) Die Tätigkeit des Landesverbandes erstreckt sich auf den Bereich des Bundeslandes Hessen.
( 5 ) Der Landesverband hat seinen Sitz in Darmstadt.
( 6 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Zweck

( 1 ) Der Landesverband nimmt die gemeinsamen Aufgaben und Interessen seiner Mitglieder als Verband der Evangelischen Jugend im Bundesland Hessen wahr.
( 2 ) Der Landesverband ist Träger der außerschulischen Jugendbildung im Sinne des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB)1#.
( 3 ) Der Landesverband vertritt die Evangelische Jugend in Hessen in Fragen der Jugendpolitik und der außerschulischen Jugendbildung nach außen, insbesondere im Hessischen Jugendring und gegenüber dem Bundesland Hessen.
( 4 ) Der Landesverband beantragt und verteilt die aufgrund der Gesetze und Richtlinien des Landes Hessen und des Hessischen Jugendrings gewährten Zuschüsse zur Durchführung der Evangelischen Jugendarbeit in den Bereichen der allgemeinen Jugendarbeit und der außerschulischen Jugendbildung.
( 5 ) Der Landesverband kann zur Erfüllung seiner Zwecke Mitglied in Vereinigungen werden oder sich an ihnen beteiligen, die den vorgenannten Zwecken verpflichtet sind.
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§ 3
Mitgliedschaft

( 1 ) Mitglieder können nur evangelische Jugendorganisationen und evangelische Jugendverbände mit einer eigenen Landesorganisation im Bundesland Hessen werden.
( 2 ) Die Mitgliedschaft wird beantragt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der satzungsgemäß vorgesehenen Vertreter:innen.
( 3 ) Neue Mitglieder sind dem landeskirchlichen oder dem jugendverbandlichen Bereich zuzuordnen.
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§ 4
Unterstützung an evangelische Jugendorganisationen oder –verbände, die nicht Mitglied im Landesverband sind

( 1 ) Der Landesverband kann auch evangelische Jugendorganisationen und evangelische Jugendverbände gemäß seiner satzungsgemäßen Zwecke unterstützen, ohne dass diese Mitglied im Landesverband sind.
( 2 ) Die Unterstützung wird beantragt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Über die Unterstützung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der satzungsgemäß vorgesehenen Vertreter:innen.
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§ 5
Die Organe des Landesverbandes sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
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§ 6
Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus jeweils 4 Vertreter:innen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und aus jeweils 2 Vertreter:innen der anderen Mitglieder.
( 2 ) Je ein:e Vertreter:in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck nehmen mit beratender Stimme teil. Für Vertreter:innen der Landeskirchen, die mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen teilnehmen, gilt die Vorschrift des § 1 Absatz 2 nicht.
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§ 7
Arbeitsweise der Mitgliederversammlung

( 1 ) Zur ordentlichen Mitgliederversammlung lädt der Vorstand mindestens einmal im Jahr ein. Die Einladung ergeht wenigstens 14 Tage vor der Versammlung mit Bekanntgabe der Tagesordnung und des Versammlungsortes schriftlich oder per E-Mail.
( 2 ) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn acht Vertreter:innen dies schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, gegenüber dem Vorstand verlangen. Die Einladung hat in jedem Fall unverzüglich nach Eingang des Verlangens unter Wahrung der Einberufungsfrist von wenigstens 14 Tagen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung und des Versammlungsortes schriftlich oder per E-Mail zu erfolgen.
( 3 ) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder. Der Anwesenheit steht die verifizierte Teilnahme an einer Videokonferenz, auch per Telefon, gleich. Dies gilt ebenfalls für Hybridveranstaltungen.
( 4 ) Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vertreter:innen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
( 5 ) Auf Antrag von zwei Mitgliedern wird ein Gegenstand zur Grundsatzfrage erhoben. Die Beschlussfassung in einer Grundsatzfrage erfolgt bei der nächsten Mitgliederversammlung, sofern nicht einstimmig etwas anderes beschlossen wird. Die zweite Mitgliederversammlung muss innerhalb von sechs Monaten stattfinden. Beschlüsse in einer Grundsatzfrage werden mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der anwesenden Vertreter:innen gefasst. Wahlen und Geschäftsordnungen können nicht zur Grundsatzfrage erhoben werden.
( 6 ) In besonders dringenden Fällen kann ein Beschluss per Umlaufverfahren gefasst werden. Die beiden Vorsitzenden und die Geschäftsführung erarbeiten gemeinsam einen Beschlusstext, der dann elektronisch zur Abstimmung gestellt wird. Jedes Mitglied der Mitgliederversammlung hat die Möglichkeit, dem Verfahren zu widersprechen, in diesem Falle wird das Verfahren gestoppt und der Beschluss auf die nächste ordentliche Sitzung der Mitgliederversammlung vertagt. Der Beschlusstext kann nur mit JA – NEIN – ENTHALTUNG abgestimmt werden, Änderungsanträge sind nicht möglich. Die Abstimmung ist zeitlich zu befristen, es gilt eine Woche als Regel. Es müssen sich mindestens 2/3 der Mitgliederversammlung an der Abstimmung beteiligen. Es gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
( 7 ) Videokonferenzen gelten als ordentliche Sitzungen, wenn sie Voraussetzungen aus § 7 der Satzung erfüllen. Dies gilt ebenfalls für Hybridveranstaltungen. Für die Durchführung von Videokonferenzen gelten sämtliche Bestimmungen dieser Satzung.
( 8 ) Die Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben, bei Videokonferenzen durch entsprechende offene Abstimmungsverfahren, sofern die Mitgliederversammlung nicht geheime Abstimmung beschließt. Diese erfolgt bei Videokonferenzen durch Abstimmung der teilnehmenden Mitglieder durch Nutzung digitaler Abstimmungsfunktionen, wenn diese eine geheime Abstimmung sicherstellen. Dies gilt ebenfalls für Hybridveranstaltungen.
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§ 8
Aufgaben der Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Beratung von Angelegenheiten mit grundsätzlicher Bedeutung für den Landesverband,
  2. Kontrolle über die Einhaltung des Satzungszweckes gemäß § 2,
  3. Satzungsänderungen,
  4. Auflösung des Landesverbandes,
  5. Wahl der beiden Vorsitzenden
  6. Wahl der beiden Kassenprüfer:innen,
  7. Berufung der:des Geschäftsführenden
  8. Bildung von Ausschüssen,
  9. Wahl von Vertreter:innen des Landesverbandes in anderen Gremien und Organisationen, insbesondere in den Hessischen Jugendring,
  10. Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes und der Ausschüsse,
  11. Entgegennahme des Haushaltsplanes und des Haushaltsabschlusses,
  12. Verabschiedung von Förderrichtlinien,
  13. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
( 2 ) Die:der Geschäftsführende gehört der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme an.
( 3 ) An der Mitgliederversammlung nehmen die Vertreter:innen des Landesverbandes im Vorstand des Hessischen Jugendringes beratend teil.
( 4 ) Die Mitgliederversammlung hat keine Weisungsbefugnis gegenüber den Mitgliedern.
( 5 ) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 9
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand führt die Geschäfte des Landesverbandes zwischen den Mitgliederversammlungen. Insbesondere beschließt er über die Vergabe der Mittel im Rahmen der Förderrichtlinien.
( 2 ) Der Vorstand des Landesverbandes besteht aus den von den Mitgliedern gemäß § 9 (3) entsandten Vertreter:innen. Aus ihrer Mitte wird
i. die:der 1. Vorsitzende
ii. die:der 2. Vorsitzende
von der Mitgliederversammlung gewählt.
( 3 ) Im Vorstand müssen alle Mitglieder der Evangelischen Jugend in Hessen vertreten sein. Die Mitglieder aus der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche von Kurhessen- Waldeck entsenden jeweils zwei Vertreter:innen und alle anderen Mitglieder eine:n Vertreter:in. Alle Vertreter:innen müssen der Mitgliederversammlung angehören.
( 4 ) Die Wahl der Vorsitzenden sollte jeweils im Wechsel zwischen Vertreter:innen der landeskirchlichen und der jugendverbandlichen Mitglieder erfolgen.
( 5 ) An den Vorstandssitzungen nehmen die Vertreter:innen des Landesverbandes im Vorstand des Hessischen Jugendringes, die:der Geschäftsführende und die:der Vorsitzende des Jugendpolitischen Ausschusses beratend teil.
( 6 ) Der Landesverband wird vertreten von der:dem ersten Vorsitzenden und der:dem stellvertretenden Vorsitzenden.
( 7 ) Die Vorsitzenden werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Bei Ausscheiden einer:eines Vorsitzenden findet für die verbleibende Amtszeit eine Nachwahl statt.
( 8 ) Zur ordentlichen Vorstandssitzung laden die beiden Vorsitzenden und die Geschäftsführung regelmäßig ein. Die Einladung ergeht wenigstens 14 Tage vor der Vorstandssitzung mit Bekanntgabe der Tagesordnung und des Tagungsortes schriftlich oder elektronisch.
( 9 ) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder. Der Anwesenheit steht die verifizierte Teilnahme an einer Videokonferenz, auch per Telefon, gleich. Dies gilt ebenfalls für Hybridveranstaltungen.
( 10 ) In besonders dringenden Fällen kann ein Beschluss per Umlaufverfahren gefasst werden. Die beiden Vorsitzenden und die Geschäftsführung erarbeiten gemeinsam einen Beschlusstext, der dann elektronisch zur Abstimmung gestellt wird. Jedes Mitglied des Vorstands hat die Möglichkeit, dem Verfahren zu widersprechen, in diesem Falle wird das Verfahren gestoppt und der Beschluss auf die nächste ordentliche Sitzung vertagt. Der Beschlusstext kann nur mit JA – NEIN – ENTHALTUNG abgestimmt werden, Änderungsanträge sind nicht möglich. Die Abstimmung ist zeitlich zu befristen, es gilt eine Woche als Regel. Es müssen sich mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder an der Abstimmung beteiligen. Es gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
( 11 ) Videokonferenzen gelten als ordentliche Sitzungen, wenn sie Voraussetzungen aus § 9 der Satzung erfüllen. Dies gilt ebenfalls für Hybridveranstaltungen. Für die Durchführung von Videokonferenzen gelten sämtliche Bestimmungen dieser Satzung.
( 12 ) Die Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben, bei Videokonferenzen durch entsprechende offene Abstimmungsverfahren, sofern der Vorstand nicht geheime Abstimmung beschließt. Diese erfolgt bei Videokonferenzen durch Abstimmung der teilnehmenden Mitglieder durch Nutzung digitaler Abstimmungsfunktionen, wenn diese eine geheime Abstimmung sicherstellen. Dies gilt ebenfalls für Hybridveranstaltungen.
( 13 ) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 10
Beurkundung der Beschlüsse

Sitzungsleiter:in und Protokollant:in unterzeichnen die in der Mitgliederversammlung und im Vorstand gefassten und schriftlich niedergelegten Beschlüsse.
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§ 11
Ausschüsse

( 1 ) Für seine Arbeit kann der Landesverband Ausschüsse einrichten. Die Ausschussmitglieder müssen nicht zugleich Vertreter:in sein.
( 2 ) Ständiger Ausschuss ist der Jugendpolitische Ausschuss.
( 3 ) Die Ausschüsse sind in ihrer Arbeit der Mitgliederversammlung verantwortlich. Sie wählen sich aus ihrer Mitte eine:n Vorsitzende:n.
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§ 12
Geschäftsstelle

Der Landesverband unterhält zur Ausführung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsstelle. Die Geschäftsstelle wird in Kooperation mit dem Fachbereich Kinder und Jugend im Zentrum Bildung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau eingerichtet.
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§ 13
Mittel des Landesverbandes

( 1 ) Die Mittel des Landesverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
( 2 ) Die Prüfung über die Verwendung der Mittel wird von den beiden Kassenprüfer:innen durchgeführt.
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§ 14
Beendigung der Mitgliedschaft

( 1 ) Jedes Mitglied kann mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres aus dem Landesverband ausscheiden.
( 2 ) Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
( 3 ) Bei schädlichem Verhalten kann die Mitgliederversammlung das Mitglied mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der satzungsgemäß vorgesehenen Vertreter beziehungsweise Vertreterinnen mit sofortiger Wirkung ausschließen.
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§ 15
Änderung der Satzung

Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der satzungsgemäß vorgesehenen Vertreter:innen. Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung der Mitglieder.
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§ 16
Auflösung des Landesverbandes

( 1 ) Die Auflösung des Landesverbandes kann nur in einer extra für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der satzungsgemäß vorgesehenen Vertreter:innen beschlossen werden.
( 2 ) Bei Auflösung des Landesverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen, vorbehaltlich von Rechtsansprüchen Dritter, zu gleichen Teilen an die Mitglieder, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Evangelischen Jugendarbeit in Hessen zu verwenden haben.
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§ 17
Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Wirkung vom 15.11.23 durch Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft, die bisherige Satzung verliert damit zu diesem Datum ihre Gültigkeit.

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1 ↑ Nr. 260.