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#Ausgabe 3Darmstadt, 15. März 2023
Gesetze und Verordnungen
Nr. 18Verwaltungsverordnung
zur Änderung der Verwaltungsverordnung zur Koordination
der Regionalen Öffentlichkeitsarbeit
Vom 14. Februar 2023
zur Änderung der Verwaltungsverordnung zur Koordination
der Regionalen Öffentlichkeitsarbeit
Vom 14. Februar 2023
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 47 Absatz 1 Nummer 20 der Kirchenordnung folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
Artikel 1
§ 1 Absatz 2 Nummer 5 bis 7 der Verwaltungsverordnung zur Koordination der Regionalen Öffentlichkeitsarbeit vom 28. Mai 2014 (ABl. 2014 S. 427) wird durch folgende Nummer 5 ersetzt:
- „5.
- Beteiligung bei der Erstellung der Konzeptionen für die Regionale Öffentlichkeitsarbeit, bei Bilanzierungen und Stellenbesetzungen gemäß § 48 Absatz 3 der Dekanatssynodalordnung.“
Artikel 2
Diese Verwaltungsverordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Amtsblatt in Kraft.
Darmstadt, 20. Februar 2023 |
Für die Kirchenleitung |
Dr. Jung |
Nr. 19Rechtsverordnung
zur Anpassung der Schwellenwerte bei Bauverordnungen
Vom 9. März 2023
zur Anpassung der Schwellenwerte bei Bauverordnungen
Vom 9. März 2023
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 30 Satz 2 und § 86 der Kirchlichen Haushaltsordnung vom 26. November 2015 (ABl. 2015 S. 389), zuletzt geändert am 12. März 2022 (ABl. 2022 S. 207 Nr. 40), und § 12 des Kirchenbaugesetzes vom 25. April 2009 (ABl. 2009 S. 222), zuletzt geändert am 25. November 2021 (ABl. 2021 S. 458), folgende Rechtsverordnung beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Rechtsverordnung über die Ausführung
von Bauunterhaltungsmaßnahmen an kirchlichen Gebäuden
Änderung der Rechtsverordnung über die Ausführung
von Bauunterhaltungsmaßnahmen an kirchlichen Gebäuden
Die Rechtsverordnung über die Ausführung von Bauunterhaltungsmaßnahmen an kirchlichen Gebäuden in der Fassung vom 17. März 1981(ABl. 1981 S. 195), zuletzt geändert am 14. Februar 2013 (ABl. 2013 S. 143), wird wie folgt geändert:
- In § 4 Absatz 1 Satz 2 wird der Betrag „10000 €“ durch den Betrag „20.000 €“ ersetzt.
- In § 5 Absatz 7 werden die Wörter „Zuweisungen des AG II“ durch das Wort „Bauzuweisungen“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Bauvergabeverordnung
Änderung der Bauvergabeverordnung
Die Bauvergabeverordnung vom 15. März 2018 (ABl. 2018 S. 89) wird wie folgt geändert:
- In § 4 Absatz 3 Satz 2 wird der Betrag „10.000,00 Euro“ durch den Betrag „20.000,00 Euro“ ersetzt.
- In § 4 Absatz 4 Satz 1 wird der Betrag „10.000,00 Euro“ durch den Betrag „20.000,00 Euro“ ersetzt.
- In § 11 Absatz 1 und 2 wird jeweils der Betrag „100.000,00 Euro“ durch den Betrag „200.000,00 Euro“ ersetzt.
- In § 11 Absatz 3 wird der Betrag „200.000,00 Euro“ durch den Betrag „400.000,00 Euro“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Rechtsverordnung über die Erfassung, Bewertung und Bilanzierung
des Vermögens in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
Änderung der Rechtsverordnung über die Erfassung, Bewertung und Bilanzierung
des Vermögens in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
In § 6 Absatz 1 Buchstabe c der Rechtsverordnung über die Erfassung, Bewertung und Bilanzierung des Vermögens in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 26. November 2015 (ABl. 2015 S. 389, 408), zuletzt geändert am 10. Mai 2019 (ABl. 2019 S. 131), berichtigt am 26. Juni 2020 (ABl. 2020 S. 229), wird der Betrag „10.000 Euro“ durch den Betrag „20.000 Euro“ ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Der Kirchensynodalvorstand hat zugestimmt. |
Darmstadt, 9. März 2023 |
Für die Kirchenleitung |
Dr. Jung |
Nr. 20Rechtsverordnung
über die Aufstellung von Doppelhaushalten
im Evangelischen Regionalverband Frankfurt und Offenbach
sowie den angeschlossenen Körperschaften für die Jahre 2023 und 2024
Vom 6. Oktober 2022
über die Aufstellung von Doppelhaushalten
im Evangelischen Regionalverband Frankfurt und Offenbach
sowie den angeschlossenen Körperschaften für die Jahre 2023 und 2024
Vom 6. Oktober 2022
Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 21 der Kirchlichen Haushaltsordnung vom 2. April 2000 (ABl. 2000 S. 145), zuletzt geändert am 24. November 2012 (ABl. 2013 S. 38, 54), i. V. m. der Rechtsverordnung zur Ausnahme von Körperschaften von der Geltung der neuen Kirchlichen Haushaltsordnung vom 6. Oktober 2021 (ABl. 2022 S. 2 Nr. 1) folgende Rechtsverordnung beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für den Evangelischen Regionalverband Frankfurt und Offenbach, die ihm angehörenden Kirchengemeinden und das Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach.
§ 2
Geltungsdauer des Haushalts für die Jahre 2023 und 2024
Geltungsdauer des Haushalts für die Jahre 2023 und 2024
(1) Der Evangelische Regionalverband Frankfurt und Offenbach, die ihm angehörenden Kirchengemeinden und das Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach können für die Jahre 2023 und 2024 einen Haushaltsplan für zwei Jahre (Doppelhaushalt) aufstellen.
(2) Die Aufstellung eines Doppelhaushalts nach Absatz 1 durch die Kirchengemeinden und das Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach bedarf des Einvernehmens mit dem Evangelischen Regionalverband Frankfurt und Offenbach.
§ 3
Besondere Anforderungen
Besondere Anforderungen
Endet die Ausnahme des Evangelischen Regionalverbandes Frankfurt und Offenbach sowie der ihm angehörenden Kirchengemeinden und des Stadtdekanats Frankfurt und Offenbach von der Geltung der Kirchlichen Haushaltsordnung vom 26. November 2015 während der Geltungsdauer des Doppelhaushalts, hat der Evangelische Regionalverband Frankfurt und Offenbach für jede betroffene Körperschaft eine Planüberleitungsrechnung für das Haushaltsjahr ab Umstellung auf die kirchliche Doppik zu erstellen, welche die mit dem Doppelhaushalt bestimmten Pflichten und Ermächtigungen des Haushalts nach den dann geltenden Vorschriften aufzeigt. Die ordnungsgemäße Ausführung des Haushalts und der Jahresabschluss gemäß der Kirchlichen Haushaltsordnung vom 26. November 2015 sind sicherzustellen und der übergeleiteten Planung gegenüberzustellen.
§ 4
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Der Kirchensynodalvorstand hat zugestimmt. |
Darmstadt, 9. März 2023 |
Für die Kirchenleitung |
Dr. Jung |
Arbeitsrechtliche Kommissionen
Nr. 21Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung von § 37c der Kirchlichen Dienstvertragsordnung
Vom 27. Februar 2023
zur Änderung von § 37c der Kirchlichen Dienstvertragsordnung
Vom 27. Februar 2023
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat in ihrer Sitzung 11.01/2023 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
Artikel 1
§ 37c der Kirchlichen Dienstvertragsordnung vom 7. November 2013 (ABl. 2014 S. 38), zuletzt geändert am 14. Dezember 2022 (ABl. 2023 S. 5 Nr. 2), wird wie folgt geändert:
- In der Überschrift werden die Wörter „und Sonderleistungen“ angefügt.
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) Mitarbeitende in Pflegeeinrichtungen erhalten nach Maßgabe des § 150c SGB XI, zuletzt geändert am 20. Dezember 2022, eine Sonderleistung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.“
Artikel 2
Diese arbeitsrechtliche Regelung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2022 in Kraft.
Vorstehender Beschluss wird gemäß § 12 Absatz 2 Satz 3 des Arbeitsrechts- regelungsgesetzes vom 29. November 1979 (ABl. 1979 S. 228) hiermit veröffentlicht. |
Darmstadt, 1. März 2023 |
Für die Kirchenverwaltung |
Lehmann |
Bekanntmachungen
Nr. 22Vertretung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau im Rechtsverkehr
Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau wird gemäß Artikel 49 der Kirchenordnung im Rechtsverkehr von der Kirchenleitung vertreten. Urkunden, in denen die Kirchenleitung rechtsverbindliche Erklärungen für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau abgibt, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch den Kirchenpräsidenten, die Stellvertretende Kirchenpräsidentin oder den Leiter der Kirchenverwaltung. Seit dem 1. März 2023 sind dies:
Kirchenpräsident Dr. Dr. h. c. Volker Jung
Stellvertretende Kirchenpräsidentin Ulrike Scherf
Leitender Oberkirchenrat Dr. Lars Esterhaus
Darmstadt, 1. März 2023 |
Für die Kirchenverwaltung |
Lehmann |
Nr. 23Bewerbung um Aufnahme in den Kollektenplan 2025/2026
Zur Vorbereitung des Kollektenplans 2025/2026 laden wir zur Bewerbung ein. 30 Kollekten pro Jahr können von der Kirchensynode ausgewählt und als volle oder anteilige Kollekten vergeben werden. Die Aufnahme in den Kollektenplan setzt grundsätzlich eine Bewerbung voraus. Auch seit Jahren fest bzw. regelmäßig berücksichtigte Kollektenempfängerinnen und Kollektenempfänger müssen sich wiederum um die Aufnahme in den Kollektenplan schriftlich bewerben. Hierzu ergeht an die bisher berücksichtigten Kollektenempfängerinnen und Kokllektenempfänger eine gesonderte schriftliche Benachrichtigung.
Für den Kollektenplan 2025/2026 können sich insbesondere auch bisher nicht berücksichtigte Kollektenempfängerinnen und Kollektenempfänger, Initiativen und Projekte bewerben.
Kriterien für die Aufnahme in den Kollektenplan sind grundsätzlich:
- Die Kollektenempfängerinnen und Kollektenempfänger sollen einen Bezug zum Gebiet der EKHN haben, bzw. Anliegen kirchlicher Arbeit aufgreifen.
- Die Projekte und Aufgaben sollen eine gesamtkirchliche Bedeutung und Ausstrahlung haben.
- Empfängerinnen und Empfänger von Zuweisungen aus dem Haushalt der EKHN können für bestimmte Projekte, die nicht durch Haushaltsmittel finanziert werden, Kollektenmittel erhalten.
- Die Kollekte soll vorwiegend der Finanzierung von Sachkosten dienen.
- Kollektenmittel sind Zuschüsse, die eine Eigenfinanzierung und/oder Drittmittel voraussetzen. In der Regel werden Projekte zu höchstens 50 % der Gesamtkosten durch Kollektenmittel gefördert.
Bewerbungsberechtigt sind:
- Kirchengemeinden
- Dekanate
- gesamtkirchliche Einrichtungen
- kirchliche bzw. diakonische Gruppen, Träger, Vereine, Initiativen und Projekte
Unterlagen für die Bewerbung:
- Beschreibung und Zielsetzung der durch die Kollekte mitzufinanzierenden Aufgaben bzw. Arbeit
- Vorlage eines Kosten- und Finanzierungsplans bzw. Wirtschaftsplans des laufenden Jahres
- Beschreibung der Trägereinrichtung/der Initiative
Ein entsprechendes Antragsformular ist im Internet oder Intranet abrufbar, bzw. unter der folgenden E-Mail-Adresse erhältlich: marion.glock@ekhn.de.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass kein Anspruch auf Aufnahme in den Kollektenplan besteht.
Bewerbungen sind bis zum 19. Mai 2023 möglich.
Rückfragen und die Zusendung der Anträge richten Sie bitte an folgende Adresse:
Kirchenverwaltung
Dezernat 1
Referat Seelsorge und Beratung, Koordination Kirchengemeinden und Dekanate
Frau Marion Glock
Paulusplatz 1
64285 Darmstadt
Dezernat 1
Referat Seelsorge und Beratung, Koordination Kirchengemeinden und Dekanate
Frau Marion Glock
Paulusplatz 1
64285 Darmstadt
Darmstadt, 1. März 2023 |
Für die Kirchenverwaltung |
Schuster |
Nr. 24Hauptberufliche Erteilung von Religionsunterricht
Zu Beginn des Schuljahres oder im Verlauf eines Schuljahres werden hauptberufliche Gestellungsverträge für Pfarrerinnen und Pfarrer zur Erteilung von Religionsunterricht in wechselnder Anzahl abgeschlossen. Pfarrerinnen und Pfarrer können sich für diesen Dienst als Schulpfarrerinnen und Schulpfarrer hauptamtlich in Schulen (Gesamtschulen/Gymnasien/Berufliche Schulen) bewerben.
Im kommenden Schuljahr 2023/2024 sind u. a. Gestellungsverträge an folgenden Schulen abzuschließen:
- Erasmus-Kittler-Schule Darmstadt (Berufliche Schule – mit Dienstauftrag zur Schulseelsorge)
- Ricarda-Huch-Schule Gießen (Gesamtschule mit Oberstufe – mit Dienstauftrag zur Schulseelsorge – Voll- oder Teilzeit)
- Berufsbildende Schule III Mainz (ohne Dienstauftrag zur Schulseelsorge)
- Franz-Böhm-Schule Frankfurt am Main (Berufsbildende Schule – mit Dienstauftrag zur Schulseelsorge)
- Schulze-Delitzsch-Schule Wiesbaden (Berufsbildende Schule)
Weitere Schulen finden Sie auf den Homepages der Kirchlichen Schulämter der EKHN.
Die Bewerbung zur Übernahme einer Schulpfarrstelle setzt voraus:
- praktische Unterrichtserfahrung im Rahmen eines nebenberuflichen Lehrauftrags für evangelische Religion
- die Aufnahme in die Liste der Bewerberinnen und Bewerber für einen hauptberuflichen Gestellungsvertrag. Die Entscheidung darüber trifft die Kirchenleitung.
Während des ersten Jahres im hauptberuflichen Schuldienst ist eine Professionalisierungsmaßnahme gemäß GestVO § 4 Absatz 4 vorgesehen.
Schriftliche Bewerbungen werden bis zum 31. Mai 2023 auf dem Dienstweg über das Dekanat, die Propstei und das zuständige Kirchliche Schulamt an die Kirchenverwaltung – Referat Schule und Religionsunterricht, Postfach, 64276 Darmstadt, erbeten.
Weitere Auskunft erteilt Oberkirchenrat S. Krützfeld (06151 405-233).
Darmstadt, 1. März 2023 |
Für die Kirchenverwaltung |
Krützfeld |
Nr. 25Bekanntgabe neuer Dienstsiegel
Gesamtkirchengemeinde: Heringen, Nauheim und Neesbach Dekanat: an der Lahn Umschrift des Dienstsiegels: EV. GESAMTKIRCHENGEMEINDE HERINGEN, NAUHEIM U. NEESBACH |
Gesamtkirchengemeinde: Heubach-Wiebelsbach Dekanat: Vorderer Odenwald Umschrift des Dienstsiegels: EV. GESAMTKIRCHENGEMEINDE HEUBACH-WIEBELSBACH |
Kirchengemeinde: Gambach und Ober-Hörgern Dekanat: Wetterau Umschrift des Dienstsiegels: EV.-REF. KIRCHENGEMEINDE GAMBACH U. OBER-HÖRGERN |
Kirchengemeinde: Philippseck Dekanat: Wetterau Umschrift des Dienstsiegels: EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE PHILIPPSECK |
Kirchengemeinde: Roßbachtal Dekanat: an der Dill Umschrift des Dienstsiegels: EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE ROSSBACHTAL |
Kirchlicher Zweckverband: Ökumenische Diakoniestationen in Kronberg, Eschborn und Bad Homburg Dekanat: Kronberg Umschrift des Dienstsiegels: EV. KIRCHL. ZWECKVERBAND ÖKUMENISCHE DIAKONIESTATIONEN IN KRONBERG, ESCHBORN U. BAD HOMBURG |
Mit der Ingebrauchnahme der neuen Dienstsiegel durch die Einrichtungen und Dienststellen werden die bislang benutzten Dienstsiegel außer Geltung gesetzt.
Darmstadt, 8. März 2023 |
Für die Kirchenverwaltung |
Dr. Dieckhoff |
Nr. 26Befähigung als Gemeindepädagogin und Gemeindepädagoge
Nachfolgende Personen haben ihr Kolloquium zur Befähigung als Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge erfolgreich abgelegt und führen damit die Dienstbezeichnung „Gemeindepädagogin /Gemeindepädagoge“:
Lars Lücker, Dekanat An der Lahn
Sarah-Ruth Wölm, Dekanat Darmstadt.
Darmstadt, 1. März 2023 |
Für die Kirchenverwaltung |
Dr. Ludwig |
Nr. 27Beauftragung für den Lektorendienst
Folgende Gemeindemitglieder wurden mit Wirkung vom 29. Januar 2023 für den Lektorendienst beauftragt:
Sybille Bernhard, Dekanat Wetterau
Dr. York Alexander Fanger, Dekanat Wetterau
Charline Hanitry-Ny Ala-Gerull, Dekanat Wetterau
Ada Hettler, Dekanat Wetterau
Beate Koffler, Dekanat Wetterau
Carlotta Laumann, Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach
Dunja Margraf, Dekanat Wetterau
Colin McLemore, Dekanat Büdinger Land
Meike Preußer, Dekanat Büdinger Land
Kirsten Prinz, Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach
Andrea Reutzel, Dekanat Büdinger Land
Jan Röder, Dekanat Büdinger Land
Eva-Maria Schindler, Dekanat Wetterau
Norman Stark, Dekanat Büdinger Land
Sabine Tamborini-Schwalfenberg, Dekanat Wetterau
Norman Stark, Dekanat Büdinger Land
Clev Wagner, Dekanat Büdinger Land
Paul Weber, Dekanat Vogelsberg
Darmstadt, 1. März 2023 |
Für die Kirchenverwaltung |
Zander |
Nr. 28Verleihung der Ehrenurkunde
In Anerkennung der langjährigen und besonderen Verdienste im ehrenamtlichen Bereich, wurde die Ehrenurkunde der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau verliehen an:
Gerd Rothfuß, Ev. Kirchengemeinde Dittelsheim-Heßloch-Frettenheim.
Darmstadt, 1. März 2023 |
Für die Kirchenverwaltung |
Zander |
Dienstnachrichten und Stellenausschreibungen
Dienstnachrichten
Die Dienstnachrichten werden im Internet nicht veröffentlicht.
Stellenausschreibungen
#Pfarrstellen
Die nachfolgenden Stellenausschreibungen finden Sie online in der Stellenbörse der EKHN unter: |
Information zur Bewerbung
Bewerbungen für die nachstehend ausgeschriebenen Pfarrstellen müssen in Textform auf dem Dienstweg bei der Kirchenleitung eingereicht werden. Neben einem tabellarischen Lebenslauf, gern mit aktuellem Lichtbild, wird – im Blick auf die beworbene Pfarrstelle – eine aussagefähige Darstellung der persönlichen Motivation und Qualifikation (inkl. der entsprechenden Nachweise) erwartet.
Zur Wahrung der Frist müssen die vollständigen Bewerbungsunterlagen bis zum Ablauf des 28. April 2023 eingereicht werden. Maßgeblich ist bei Bewerbung in Papierform der Eingangsstempel der ersten vorgesetzten Dienststelle des einzuhaltenden Dienstweges, bei Bewerbungen aus anderen Gliedkirchen der EKD der Eingangsstempel der Kirchenleitung. Eine Bewerbung per E-Mail hat als ein zusammenhängendes PDF-Dokument zu erfolgen. Maßgeblich ist das Eingangsdatum der E-Mail bei der ersten vorgesetzten Dienststelle. Der aktuelle Dienstweg ist vollständig zu informieren (z. B. Dekanat und Propstei). Bitte richten Sie in diesem Fall Ihre Bewerbung auch an: sabine.winkelmann@ekhn.de sowie an celina.hofmann@ekhn.de. An diese Adressen sind auch externe Bewerbungen per E-Mail zu richten.
Für die nachstehenden Stellenausschreibungen werden die Bestimmungen des AGG beachtet. Diskriminierungsfreie Bewerbungsverfahren nach dem AGG sind in der EKHN Standard. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Wir weisen darauf hin, dass Pfarrerinnen und Pfarrer aus anderen Gliedkirchen der EKD, die sich für eine Stelle interessieren, zuerst das Bewerbungsrecht erhalten müssen. Ansprechpartnerin ist die Leiterin des Referats Personalservice Pfarrdienst, OKRin Dr. Sabine Winkelmann, Tel.: 06151 405-390; E-Mail: sabine.winkelmann@ekhn.de.
#Gesamtkirchliche Pfarrstellen
Darmstadt | 0,5 Pfarrstelle Referentin/Referent im Stabsbereich Chancengleichheit der EKHN | |
Frankfurt | 1,0 Pfarrstelle HR-Rundfunkbeauftragte/HR-Rundfunkbeauftragter der EKHN II im Medienhaus, Frankfurt | |
Marburg | Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck sucht zum 1. Juni 2023 für das Religionspädagogische Institut eine Direktorin/einen Direktor mit Dienstsitz in Marburg |
Dekanspfarrstellen
Dekanat Hochtaunus | 1,0 Stelle einer hauptamtlichen Dekanin/eines hauptamtlichen Dekans | |
Dekanat Nassauer Land | 0,5 Pfarrstelle einer stellvertretenden Dekanin/eines stellvertretenden Dekans |
Gemeindepfarrstellen
#Nord-Nassau
An der Dill | Kooperationsraum Struth, 1,0 Pfarrstelle II, Modus C Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung, zum wiederholten Mal | |
An der Lahn | Merenberg, 1,0 Pfarrstelle, Modus C Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung | |
Schupbach, 1,0 Pfarrstelle, Patronatspfarrstelle | ||
Westerwald | Montabaur, 0,5 Pfarrstelle III, Modus B | |
Neuhäusel, Erlöserkirchengemeinde, 1,0 Pfarrstelle, Modus A, zum wiederholten Mal | ||
Dietrich-Bonhoeffer-Gemeinde Westerwald (Gesamtkirchengemeinde), 1,0 Pfarrstelle B, Modus A, zum zweiten Mal |
Oberhessen
Gießener Land | Reiskirchen, 1,0 Pfarrstelle II, Modus C Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung, zum wiederholten Mal | |
Wetterau | Kooperationsraum „Mittlere Wetterau“ mit Sitz in Reichelsheim/Wetterau, 1,0 Pfarrstelle, Modus C Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung |
Rheinhessen und Nassauer Land
Dekanat Alzey-Wöllstein | Eppelsheim-Dintesheim, pfarramtlich verbunden mit Flomborn und Ober-Flörsheim, 1,0 Pfarrstelle, Modus B |
Rhein-Main
Dekanat Kronberg | Kelkheim, Stephanusgemeinde, 1,0 Pfarrstelle, Modus A, zum zweiten Mal | |
Dekanat Wiesbaden | Wiesbaden-Naurod, 1,0 Pfarrstelle, Modus B, zum zweiten Mal |
Starkenburg
Bergstraße | Groß-Rohrheim, 1,0 Pfarrstelle, Modus B, zum zweiten Mal | |
Darmstadt | Griesheim, Luthergemeinde, 1,0 Pfarrstelle I, Modus A, zum zweiten Mal | |
Gundernhausen, 0,5 Pfarrstelle, Modus A, zum zweiten Mal |
Weitere Pfarrstellen
JVA Weiterstadt | 1,0 Pfarrstelle Gefängnisseelsorge in der Justizvollzugsanstalt Weiterstadt Besetzung durch die Kirchenleitung Zum wiederholten Mal | |
Dekanat Gießener Land | 0,5 Pfarrstelle für Notfallseelsorge |
Kirchenmusikstellen
Zentrum Verkündigung der EKHN | Referatsstelle Popularmusik Schwerpunkten Chor und PopPiano 50 %-Stelle, unbefristet (https://kirchenmusikalischerdienst.ekhn.de) |
Regionale Fachstellen
Dekanat Vogelsberg | 1,0 Fachstelleninhaber/in für die Handlungsfelder Gesellschaftliche Verantwortung und Ökumene (je eine 0,5-Stelle) (w/m/d) |
Gemeindepädagogikstellen
Die nachfolgenden Stellenausschreibungen finden Sie online in der Stellenbörse der EKHN unter: |
Kirchenverwaltung der EKHN | Referentin/Referent für Konzeption, Beratung und Koordination Gemeindepädagogischer Dienst (m/w/d). Bis einschließlich 29.02.2028 beträgt der Stellenumfang 100 %. Im Anschluss daran steht ein Stellenumfang von 75 % zur Verfügung. | |
Dekanat Rheingau-Taunus | Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation (m/w/d) 100 %-Stelle, befristet bis zum 31.12.2024, 1. Ausschreibung | |
Dekanat Kronberg | Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation für die Jugendarbeit in der Evangelischen Kirchengemeinde Neuenhain (m/w/d) 100 %-Stelle, unbefristet, 1. Ausschreibung | |
Dekanat Wiesbaden | Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation (m/w/d) 50 %-Stelle, befristet bis 30.06.2026, 1. Ausschreibung | |
Dekanat Wiesbaden | Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen als Dekanatsjugendreferent/Dekanatsjugendreferentin (m/w/d) 100 %-Stelle, unbefristet, 2. Ausschreibung | |
Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach | Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (m/w/d) 50 %-Stelle, unbefristet, 3. Ausschreibung |