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###Urkunde
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#Ausgabe 5Darmstadt, 15. Mai 2023
Gesetze und Verordnungen
Nr. 38Kirchengesetz
zur Änderung von § 2c des Regionalgesetzes
Vom 27. April 2023
zur Änderung von § 2c des Regionalgesetzes
Vom 27. April 2023
Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem § 2c Absatz 1 des Regionalgesetzes vom 27. April 2018 (ABl. 2018 S. 136), zuletzt geändert am 26. November 2022 (ABl. 2022 S. 444 Nr. 139), wird folgender Satz angefügt:
„Dekanatsübergreifende Nachbarschaftsräume sind nicht möglich.“
Artikel 2
Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Amtsblatt in Kraft.
Frankfurt am Main, 28. April 2023 |
Für den Kirchensynodalvorstand |
Dr. Pfeiffer |
Nr. 39Rechtsverordnung
zur Änderung der Rechtsverordnung
zur Erhebung von Prüfungsgebühren durch das RPA
Vom 28. März 2023
zur Änderung der Rechtsverordnung
zur Erhebung von Prüfungsgebühren durch das RPA
Vom 28. März 2023
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 10 des Rechnungsprüfungsamtsgesetzes vom 25. April 2009 (ABl. 2009 S. 223), geändert am 24. November 2012 (ABl. 2013 S. 38, 55), nach Anhörung des Rechnungsprüfungsamtes folgende Rechtsverordnung beschlossen:
Artikel 1
In § 2 Absatz 1 der Rechtsverordnung zur Erhebung von Prüfungsgebühren durch das Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 18. Juni 2009 (ABl. 2009 S. 449), zuletzt geändert am 23. November 2022 (ABl. 2022 S. 419 Nr. 133), wird die Angabe „78,00 Euro“ durch die Angabe „94,00 Euro“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Der Kirchensynodalvorstand hat zugestimmt. |
Darmstadt, 24. April 2023 |
Für die Kirchenleitung |
Dr. Jung |
Bekanntmachungen
Nr. 4013. Ergänzungslieferung der Rechtssammlung „Das Recht der EKHN“
Im Juni erscheint die 13. Ergänzungslieferung der Loseblattsammlung „Das Recht der EKHN“. Die Dekanate, Regionalverwaltungen und gesamtkirchlichen Dienststellen erhalten die Ergänzungslieferung wie gewohnt zugesandt, sofern keine Abbestellung erfolgt ist.
Die Kirchengemeinden erhalten im Mai anstelle einer Ergänzungslieferung eine Broschüre mit den wichtigsten Rechtstexten für die Gemeindearbeit. Kirchengemeinden, die die Loseblattsammlung weiterhin pflegen möchten, können die 13. Ergänzungslieferung im Onlineshop unter https://kirchenrecht-ekhn.shop zum Preis von 30,- Euro zzgl. 3,95 Euro Versandkosten bestellen. Kirchengemeinden, die die Loseblattsammlung nicht mehr benötigen, können die beiden Ordner entsorgen.
Das Recht der EKHN kann tagesaktuell im Fachinformationssystem Kirchenrecht aufgerufen werden unter www.kirchenrecht-ekhn.de. Die Rechtstexte können im Browser gelesen, als PDF heruntergeladen und bei Bedarf ausgedruckt werden. Die komplette Rechtssammlung kann zudem als E-Book heruntergeladen werden.
Darmstadt, 8. Mai 2023 |
Für die Kirchenverwaltung |
Lehmann |
Nr. 41Ökumenische Rahmenleitlinie für die Zusammenarbeit
in der Krankenhausseelsorge zwischen dem Bistum Mainz
und der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
Vom 13. April 2023
in der Krankenhausseelsorge zwischen dem Bistum Mainz
und der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
Vom 13. April 2023
1. Einführung
1.1 Ziele der ökumenischen Rahmenleitlinie
Die ökumenische Rahmenleitlinie trifft verbindliche Regelungen für die Zusammenarbeit der evangelischen und katholischen Krankenhausseelsorge: Zur Orientierung für die Seelsorger*innen und für alle, die ihre Dienste in Anspruch nehmen, sowie zur Herstellung von Transparenz nach außen und in die Einrichtungen, in denen sie arbeiten.
Die ökumenische Rahmenleitlinie gilt für Seelsorgeteams an Kliniken, in denen beide Kirchen mit hauptamtlichem Personal vertreten sind.
1.2 Gemeinsame theologisch-biblische und praktisch-theologische Grundlagen
für eine ökumenische Kooperation in der Krankenhausseelsorge
für eine ökumenische Kooperation in der Krankenhausseelsorge
Die Seelsorge an Kranken gehört zum Wesen der Kirche. Sie folgt dem Auftrag Jesu, das Reich Gottes zu verkündigen und sich den Kranken in besonderer Weise zuzuwenden (Lk 9,3; Mt 25,36). Seelsorge an Kranken lebt Kirche am anderen Ort.
Im Krankenhaus sind menschliche Grenzerfahrungen von Krankheit, Leiden und Tod in besonderer Weise präsent. Sie betreffen vor allem die Kranken selbst, aber auch ihre Angehörigen und die Mitarbeitenden des Krankenhauses. Seelsorge wendet sich diesen Menschen in ihren emotionalen und spirituellen Bedürfnissen zu und begleitet sie vorurteilsfrei. Sie achtet die biografische, kulturelle, religiöse bzw. konfessionelle Prägung der Menschen genauso wie ihre je eigene Lebensdeutung. Die Förderung des Patient*innenwohls und der Selbstbestimmung − gerade im Krankenhaus − ist Anliegen der Seelsorge.
Die Seelsorge vertraut auf die Nähe Gottes. Solidarisch hält sie aus, dass Gott in vielen Situationen nicht erfahrbar ist. Sie bittet um Gottes Zuwendung im Gespräch, im Aushalten der Stille, im Gebet, und sie bezeugt Gottes Nähe − auch gegen die erfahrene Wirklichkeit – z. B. in Ritualen oder in Segenshandlungen.
1.3 Die ökumenische Rahmenleitlinie würdigt die bestehenden Kooperationen
Die gemeinsame ökumenische Rahmenleitlinie würdigt und stärkt die bestehenden ökumenischen Kooperationen der Krankenhausseelsorger*innen vor Ort. Zusammenarbeit ist Gewinn und Chance für die Qualität und Professionalität, die Spiritualität und Theologie der Krankenhausseelsorge. Insbesondere in Akutkliniken gewährleistet eine ökumenisch verantwortete Seelsorge die notwendige Präsenz.
Der gegenseitige Respekt und die Wertschätzung der unterschiedlichen konfessionellen Prägungen und Traditionen macht Seelsorge im Krankenhaus vielfältig wirksam und sichtbar. Der Dialog stärkt das gemeinsame Bewusstsein als Christinnen und Christen und Seelsorger*innen und die eigene konfessionelle Identität.
1.4 Der Blick auf die Realitäten zeigt die Chancen und die Herausforderungen
der ökumenischen Kooperation
der ökumenischen Kooperation
In der Organisation Krankenhaus wird Seelsorge nicht primär konfessionell wahrgenommen, sondern als gemeinsame Aufgabe der Kirchen (und Religionsgemeinschaften). Interkonfessionelle, ökumenische und interreligiöse Zusammenarbeit in der Seelsorge wird von Krankenhausleitungen, Mitarbeitenden und Kooperationspartner*innen erwartet.
Ethische Fragen fordern die Seelsorge heraus. Drängende medizinethische und strukturelle Fragestellungen im Gesundheitswesen und Krankenhaus machen eine christliche Positionierung notwendig. Das gemeinsame Auftreten stärkt die Stimme der Kirchen und ihrer Seelsorge.
Eine ökumenische Zusammenarbeit ist auf ein vertrauensvolles Miteinander angewiesen. Die Zusammenarbeit der Seelsorger*innen in prekären und vielfach belastenden Situationen im Krankenhaus erfordert Kommunikationsfähigkeit, gegenseitige Wertschätzung und Vertrauen. Strukturen und Zuständigkeiten, geregelte Kommunikations- und Entscheidungswege sorgen für Verlässlichkeit.
2. Bereiche der Zusammenarbeit
2.1 Transparenz des Seelsorgeangebots und Erreichbarkeit der Seelsorge
Das Angebot der Seelsorge und die Erreichbarkeit der Seelsorger*innen sind gegenüber allen im Krankenhaus, die die Dienste der Krankenhausseelsorge in Anspruch nehmen wollen, transparent darzustellen. Die Erreichbarkeit wird ökumenisch getragen und gemeinsam geklärt. Der Umfang der Erreichbarkeit ist je nach den Erfordernissen des Krankenhauses, den dienstrechtlichen Vorgaben der Kirchen und nach den Möglichkeiten der Seelsorger*innen zu regeln.
Sofern ein Hintergrunddienst für priesterliche Dienste besteht, ist dieser bei Bedarf zu kontaktieren. Besteht dieser nicht bzw. kann er nicht in der erforderlichen Zeit reagieren, kann von der/von dem diensthabenden Seelsorger*in eine Begleitung bzw. eine liturgische Handlung angeboten werden.
2.2 Regelkommunikation der ökumenischen Zusammenarbeit im Seelsorgeteam
Regelmäßige und verlässliche gemeinsame Dienstgespräche finden mindestens 4-mal pro Jahr statt. Im Dienstgespräch werden alle Themen, die die Seelsorge betreffen, besprochen. Die Ergebnisse und Absprachen werden in einem Protokoll festgehalten, das allen zugänglich ist.
2.3 Klärung und Beachtung von Zuständigkeiten und Regelungen zur Vertretung
Die Zuständigkeiten und Kommunikationswege, sowie die Regelungen der gegenseitigen Vertretung sind gegenüber dem Krankenhaus transparent darzustellen. Abwesenheiten werden, wenn nötig, kommuniziert. Die Seelsorger*innen informieren sich gegenseitig, wenn Seelsorge durch die andere Konfession oder Person gewünscht wird, z. B. zur Sakramentenspendung, Segnung oder Sterbebegleitung. Für Intensiv- und Palliativstationen ist eine ökumenische Präsenz wünschenswert. Für die anderen Stationen ist es sinnvoll, einen Vorder- und Hintergrunddienst einzurichten. Außerhalb der üblichen Dienstzeiten gelten die Regelungen von 2.1.
2.4 Mitwirkung in ethischen Diskursen des Krankenhauses
Die Seelsorge beteiligt sich nach Möglichkeit bei Aus-, Fort- und Weiterbildung, im berufsethischen Unterricht, im Ethikkomitee, in multidisziplinären Arbeitsgruppen, in medizinischen Zentren und bei Angeboten für Mitarbeitende. Es werden Zuständigkeiten für diese Arbeitsbereiche entsprechend Ausbildung und Kompetenzen festgelegt. Eine Ausgewogenheit zwischen den Konfessionen ist anzustreben (z. B. durch Parität oder Rotation).
Die Kirchen gewährleisten eine angemessene Qualifizierung der Seelsorger*innen für die jeweiligen Aufgaben. Qualifizierungen können berufsbegleitend nachgeholt werden.
2.5 Verantwortlichkeit für Ehrenamtliche Seelsorge
Die Gewinnung und Ausbildung, sowie der Einsatz und die Begleitung von ehrenamtlichen Mitarbeitenden in der Seelsorge werden im ökumenischen Austausch besprochen und geklärt. Die Standards der jeweiligen Kirchen zur Ausbildung von Ehrenamtlichen in der Seelsorge werden berücksichtigt.
Auch die Begleitung von Ehrenamtlichen in den Kliniken, die unterstützende Aufgaben übernehmen (z. B. Grüne Damen und Herren), kann nach Absprache mit der Klinik in ökumenischer Verantwortung vom Seelsorgeteam übernommen werden.
2.6 Gottesdienste und spirituelle Angebote
Im Regelfall feiern beide Konfessionen Gottesdienste in den Kliniken. Termine und Zeiten werden einvernehmlich abgesprochen und bekannt gegeben. Die Gottesdienste werden in der jeweils eigenen liturgischen Form gestaltet. Zu gegebenen Anlässen (z. B. Gedenkfeiern für Verstorbene) werden ökumenische Gottesdienste angeboten und gemeinsam verantwortet.
2.7 Gemeinsame Vertretung gegenüber der Krankenhausleitung,
Repräsentation und Öffentlichkeitsarbeit
Repräsentation und Öffentlichkeitsarbeit
Die katholische und die evangelische Seelsorge benennen je eine Ansprechperson als Vertretung gegenüber der Klinikleitung, um die Anliegen der Krankenhausseelsorge nach Möglichkeit gemeinsam vorzubringen. Ein regelmäßiger Austausch mit der Klinikleitung wird angestrebt.
Informationen werden zeitnah an alle Seelsorger*innen weitergegeben. Evtl. notwendige Entscheidungen werden gemeinsam getroffen.
Die Repräsentation der Seelsorge zu öffentlichen Anlässen im Krankenhaus geschieht, wenn möglich, gemeinsam. Andernfalls wird die Vertretung abgesprochen. Die Öffentlichkeitsarbeit und alle Informationsmedien, z. B. Hinweisschilder, Flyer, Aushänge oder Internetauftritte werden gemeinsam gestaltet. Von beiden Konfessionen werden eine Verantwortliche oder ein Verantwortlicher für Öffentlichkeitsarbeit bestimmt.
2.8 Nutzung von Räumen
Die Nutzung der gemeinsamen Räume (z. B. Gesprächszimmer, Büros und Andachtsräume) wird im Dienstgespräch frühzeitig verabredet. Die Gestaltung der Räume wird in Absprache mit der Klinik gemeinsam verantwortet. Die Kirchen setzen sich für eine angemessene räumliche Ausstattung der Seelsorge in den Kliniken ein.
2.9 Teamentwicklung und Konfliktmanagement
Eine enge Zusammenarbeit beinhaltet die Möglichkeit von Konflikten. Im Regelfall sollte ein Konflikt zunächst vor Ort besprochen und möglichst geklärt werden. Bei Bedarf unterstützen die Kirchen mit ihrer jeweiligen Vorgesetztenebene.
Moderation bzw. Supervision kann in jedem Konfliktfall entsprechend den jeweiligen kirchlichen Regelungen beantragt oder angeordnet werden.
2.10 Kultursensibilität und Kooperation mit Vertreter*innen anderer Konfessionen und Religionen
Die Seelsorger*innen achten die kulturelle und religiöse Vielfalt und Verschiedenheit von Patientinnen und Patienten, Angehörigen und Mitarbeitenden und sind offen für Dialog und Begegnung. Sie stehen im Kontakt mit Vertreter*innen und Seelsorger*innen anderer Konfessionen und Religionen und kooperieren zu besonderen Anlässen und auf Wunsch der Patient*innen mit ihnen.
2.11 Diensteinführung und Verabschiedung
Die Einführung neuer Mitarbeiter*innen in der Seelsorge sowie die Gestaltung der Verabschiedung ist Aufgabe des jeweiligen Teams unter Beteiligung der jeweiligen Vorgesetzten.
*** |
Vorstehende Rahmenleitlinie wird hiermit bekannt gemacht. |
Darmstadt, 13. April 2023 |
Für die Kirchenverwaltung |
Schuster |
Nr. 42Bekanntgabe neuer Dienstsiegel
Kirchengemeinde: Bad Homburg-Gonzenheim Dekanat: Hochtaunus Umschrift des Dienstsiegels: EV. KIRCHENGEMEINDE BAD HOMBURG-GONZENHEIM |
Mit der Ingebrauchnahme der neuen Dienstsiegel durch die Einrichtungen und Dienststellen werden die bislang benutzten Dienstsiegel außer Geltung gesetzt.
Darmstadt, 8. Mai 2023 |
Für die Kirchenverwaltung |
Dr. Dieckhoff |
Nr. 43Umbenennung und Umwandlung einer Pfarrstelle
###Urkunde
über die Umbenennung und Umwandlung der Pfarrstellen der Evangelischen Kirchengemeinde Neustadt, der Evangelischen Kirchengemeinde Sandbach sowie der Evangelischen Kirchengemeinde Wald-Amorbach, in Pfarrstellen der Evangelischen Kirchengemeinde Breuberg (Gesamtkirchengemeinde), jeweils Evangelisches Dekanat Odenwald
Im Einvernehmen mit dem Dekanatssynodalvorstand des Evangelischen Dekanates Odenwald und im Benehmen mit den beteiligten Kirchenvorständen der Evangelischen Kirchengemeinde Neustadt, der Evangelischen Kirchengemeinde Sandbach sowie der Evangelischen Kirchengemeinde Wald-Amorbach wird Folgendes beschlossen:
#§ 1
Die 1,0 Pfarrstelle Neustadt, Evangelisches Dekanat Odenwald, wird in die 1,0 Pfarrstelle I der Evangelischen Kirchengemeinde Breuberg (Gesamtkirchengemeinde) umbenannt.
#§ 2
Die 1,0 Pfarrstelle Sandbach, Evangelisches Dekanat Odenwald, wird in die 1,0 Pfarrstelle II der Evangelischen Kirchengemeinde Breuberg (Gesamtkirchengemeinde) umbenannt.
#§ 3
Diese Urkunde tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
#Darmstadt, 29. März 2023 |
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau |
Für die Kirchenleitung |
Dr. Jung |
Nr. 44Sonder-Übernahmeverfahren
Die Kirchenleitung hat festgelegt, dass im Jahr 2023 für den Pfarrdienst 42 Einstellungsplätze zur Verfügung stehen. Darauf sind auch Bewerbungen von Interessierten aus anderen Gliedkirchen der EKD möglich. Nähere Informationen zum Procedere erhalten Sie entweder vorab bei OKRin Dr. Winkelmann oder nach Eingang Ihrer Bewerbungsunterlagen.
Der Stichtag für Bewerbende aus anderen Kirchen wird für das zweite Halbjahr 2023 auf den 30.06.2023 festgelegt. Die Bewerbungsfrist beginnt am 01.06.2023 und endet am 30.06.2023.
Interessentinnen und Interessenten können sich bei der Ev. Kirche in Hessen und Nassau, Kirchenverwaltung, Dezernat 2 - Personal, Referat Personalservice Pfarrdienst, 64285 Darmstadt unter Vorlage folgender Unterlagen zu Händen OKRin Dr. Winkelmann bewerben:
- Bewerbungs- und Motivationsschreiben,
- tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild,
- Zeugnisse der beiden Theologischen Prüfungen,
- ggf. weitere berufsqualifizierende Nachweise,
- Einverständniserklärung zur Einsicht in die Personal- und Ausbildungsakte.
Nach Eingang der Bewerbungsunterlagen erhalten Bewerbende eine Aufforderung zur Vorlage eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses und eines amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses.
Darmstadt, 3. Mai 2023 |
Für die Kirchenverwaltung |
Dr. Winkelmann |
Nr. 45Beauftragung für den Lektorendienst
Folgende Gemeindemitglieder wurden mit Wirkung vom 18. März 2023 für den Lektorendienst beauftragt:
Friederike Freifrau von Breidenbach zu Breidenstein, Dekanat Biedenkopf-Gladenbach
Cornelia Peter, Dekanat Biedenkopf-Gladenbach
Darmstadt, 2. Mai 2023 |
Für die Kirchenverwaltung |
Zander |
Nr. 46Verleihung der Martin-Niemöller-Medaille
In Anerkennung der langjährigen und besonderen Verdienste im ehrenamtlichen Bereich, wurde die Martin-Niemöller-Medaille der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau verliehen an:
Dr. Ulrich Oelschläger
Darmstadt, 2. Mai 2023 |
Für die Kirchenverwaltung |
Zander |
Nr. 47Verleihung der Ehrennadel
In Anerkennung der langjährigen und besonderen Verdienste im ehrenamtlichen Bereich, wurde die Ehrennadel der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau verliehen an:
Dr. Rainer Hoffmann, Ev. Thomasgemeinde Darmstadt
Darmstadt, 2. Mai 2023 |
Für die Kirchenverwaltung |
Zander |
Dienstnachrichten und Stellenausschreibungen
Dienstnachrichten
Die Dienstnachrichten werden im Internet nicht veröffentlicht.
Stellenausschreibungen
#Pfarrstellen
Die nachfolgenden Stellenausschreibungen finden Sie online in der Stellenbörse der EKHN unter: |
Information zur Bewerbung
Bewerbungen für die nachstehend ausgeschriebenen Pfarrstellen müssen in Textform auf dem Dienstweg bei der Kirchenleitung eingereicht werden. Neben einem tabellarischen Lebenslauf, gern mit aktuellem Lichtbild, wird – im Blick auf die beworbene Pfarrstelle – eine aussagefähige Darstellung der persönlichen Motivation und Qualifikation (inkl. der entsprechenden Nachweise) erwartet.
Zur Wahrung der Frist müssen die vollständigen Bewerbungsunterlagen bis zum Ablauf des 28. Juni 2023 eingereicht werden. Maßgeblich ist bei Bewerbung in Papierform der Eingangsstempel der ersten vorgesetzten Dienststelle des einzuhaltenden Dienstweges, bei Bewerbungen aus anderen Gliedkirchen der EKD der Eingangsstempel der Kirchenleitung. Eine Bewerbung per E-Mail hat als ein zusammenhängendes PDF-Dokument zu erfolgen. Maßgeblich ist das Eingangsdatum der E-Mail bei der ersten vorgesetzten Dienststelle. Der aktuelle Dienstweg ist vollständig zu informieren (z. B. Dekanat und Propstei). Bitte richten Sie in diesem Fall Ihre Bewerbung auch an: sabine.winkelmann@ekhn.de sowie an celina.hofmann@ekhn.de. An diese Adressen sind auch externe Bewerbungen per E-Mail zu richten.
Für die nachstehenden Stellenausschreibungen werden die Bestimmungen des AGG beachtet. Diskriminierungsfreie Bewerbungsverfahren nach dem AGG sind in der EKHN Standard. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Wir weisen darauf hin, dass Pfarrerinnen und Pfarrer aus anderen Gliedkirchen der EKD, die sich für eine Stelle interessieren, zuerst das Bewerbungsrecht erhalten müssen. Ansprechpartnerin ist die Leiterin des Referats Personalservice Pfarrdienst, OKRin Dr. Sabine Winkelmann, Tel.: 06151 405-390; E-Mail: sabine.winkelmann@ekhn.de.
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Dekanspfarrstellen
Stadtdekanat Frankfurt am Main und Offenbach | 1,0 Stelle I hauptamtliche Stellvertretende Dekanin/hauptamtlicher Stellvertretender Dekan (Prodekanin/Prodekan) für den Dekanatsbereich Nord-West |
Gemeindepfarrstellen
#Nord-Nassau
Dekanat an der Dill | Haiger, 1,0 Pfarrstelle II, Modus B, zum zweiten Mal | |
Herborn, 1,0 Pfarrstelle II, Modus A | ||
Dekanat Westerwald | Kroppach, 1,0 Pfarrstelle II, Modus B |
Oberhessen
Dekanat Büdinger Land | Lindheim, 1,0 Pfarrstelle, Modus B | |
Gießen | Gesamtkirchengemeinde Gießen Mitte, 1,0 Pfarrstelle II (Pankratius), Modus A | |
Nachbarschaftsraum Linden/Lang-Göns, 1,0 Pfarrstelle (0,5 Großen-Linden II und 0,5 Leihgestern II), bis 31. Dezember 2027 befristeter Verwaltungsdienstauftrag. Die Bewerbung auf eine 0,5 Pfarrstelle ist möglich | ||
Vogelsberg | Romrod, 1,0 Pfarrstelle, Modus B |
Rhein-Main
Dekanat Hochtaunus | Anspach, 1,0 Pfarrstelle II, Modus C Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung. Frei ab 01.10.2023 | |
Dekanat Kronberg | Langenhain, 0,5 Pfarrstelle, Modus C Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung | |
Oberhöchstadt, 1,0 Pfarrstelle, Modus A | ||
Dekanat Rheingau-Taunus | Panrod-Hennethal, 0,5 Pfarrstelle, Modus B sowie Strinz-Margarethä, 0,5 Pfarrstelle, befristeter Verwaltungsdienstauftrag | |
Dekanat Vorderer Odenwald | Altheim und Harpertshausen, 0,75 Pfarrstelle, 0,25 Zusatzdienstauftrag ist möglich, Modus A, zum zweiten Mal | |
Dekanat Wiesbaden | Auringen-Medenbach 1,0 Pfarrstelle, Modus B, zum zweiten Mal | |
Stadtdekanat Frankfurt am Main und Offenbach | Kirchengemeinde Frankfurt am Main – Nordwest, 1,0 Pfarrstelle II, Modus A |
Starkenburg
Dekanat Darmstadt | Darmstadt-Eberstadt Süd, 0,5 Pfarrstelle, Modus A | |
Gundernhausen, 0,5 Pfarrstelle, Modus A, zum wiederholten Mal | ||
Ober-Ramstadt, 1,0 Pfarrstelle II (Nord), Modus C Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung |
Weitere Pfarrstellen
Frankfurt am Main | In der Evangelischen Akademie in Hessen und Nassau e. V. ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer Theologischen Studienleitung (m/w/d) zu besetzen. Der Stellenumfang beträgt 50 %. |
Kirchenmusikstellen
Dekanat an der Dill | Kirchenmusiker/Kirchenmusikerin A-Stelle, 100 % unbefristet |
Gemeindepädagogikstellen
Dekanat Groß-Gerau- Rüsselsheim | Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation als Dekanatsjugendreferentin/Dekanatsjugendreferent (m/w/d), 100 %-Stelle unbefristet, ggfs. teilbar, 1. Ausschreibung (https://gemeindepaedagogischerdienst.ekhn.de) |