.Rechtsverordnung über das Siegelwesen
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
Geltungszeitraum von: 01.01.2016
Geltungszeitraum bis: 31.05.2023
Rechtsverordnung über das Siegelwesen
(Siegelordnung)
Vom 10. September 1979
(ABl. 1979 S. 170), geändert am 25. November 2015 (ABl. 2015 S. 370)
Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 6 des Siegelgesetzes vom 30. Juni 1979 (ABl. 1979 S. 122)1# die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
#I. Rechtliche Grundbestimmungen
###§ 1
Siegelführung
(
1
)
Die Ausübung der Siegelberechtigung (Siegelführung) obliegt dem Vorsitzenden des Vertretungsorgans des Siegelberechtigten und im Fall der Siegelberechtigung kraft Übertragung (§ 3 Abs. 1 des Siegelgesetzes2#) dem Vorsitzenden des Organs oder dem Leiter des Amtes oder der Dienststelle.
(
2
)
Sind für einen Siegelberechtigten mehrere Personen zur Führung des Kirchensiegels berechtigt, so führt jeder das Siegel des Siegelberechtigten mit dem ihm zugewiesenen Beizeichen (§ 7).
(
3
)
1 Das Beidrücken des Siegels ist Sache des Siegelführenden oder eines von ihm ständig damit Beauftragten. 2 Der Siegelführende trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung des Siegels.
(
4
)
1 Die Inhaber und Verwalter von Pfarrstellen und Pfarrstellen zur Verwaltung einer Kirchengemeinde sind berechtigt, für pfarramtliche Zwecke das Siegel der Kirchengemeinde zu verwenden. 2 Bei mehreren Berechtigten gilt Absatz 2 entsprechend.
#§ 2
Verwendung des Kirchensiegels
(
1
)
Das Kirchensiegel wird der eigenhändigen Unterschrift des Siegelführenden, die er im Rahmen seiner dienstlichen Obliegenheiten vollzieht, beigedrückt:
- bei Urkunden, durch die Rechte oder Pflichten begründet, anerkannt oder verändert werden sollen,
- bei der Erteilung von Vollmachten,
- bei amtlichen Auszügen aus Kirchenbüchern und Protokollbüchern,
- bei der Beglaubigung von Abschriften von Urkunden und sonstigen Schriftstücken,
- bei Erteilung pfarramtlicher Zeugnisse,
- bei Schriftstücken von besonderer Wichtigkeit,
- in anderen Fällen, wenn es durch kirchliche oder staatliche Vorschriften angeordnet oder anerkannt ist oder der herkömmlichen Übung entspricht.
(
2
)
Die Verwendung des Kirchensiegels in sonstigen Angelegenheiten (z.B. Absenderangabe) ist unzulässig.
(
3
)
Siegeln auf Vorrat ist unzulässig.
#§ 3
Beweiskraft
(
1
)
Durch das der Unterschrift beigedrückte Kirchensiegel wird festgestellt, dass die mit dem Kirchensiegel versehene Urkunde von demjenigen, der als Aussteller angegeben ist, herrührt.
(
2
)
Bei Urkunden über Rechtsgeschäfte und bei Vollmachten wird durch das Vollziehen der erforderlichen Unterschriften und durch das Beidrücken des Kirchensiegels darüber hinaus die Gesetzmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt.
#II. Gestaltung der Kirchensiegel
###§ 4
Grundsatz
Das Kirchensiegel besteht aus Siegelbild, Siegelumschrift und einer äußeren Umrandung.
#§ 5
Siegelbild
(
1
)
Das Siegelbild soll in sachlicher und, sofern möglich, geschichtlicher Beziehung zum Siegelberechtigten stehen, es soll Überlieferung weiterführen.
(
2
)
Das Siegelbild muss klar und einfach dargestellt und in siegelkundlich zulässiger Weise stilisiert sein.
#§ 6
Siegelumschrift
(
1
)
1 Die Siegelumschrift gibt die amtliche Bezeichnung des Siegelberechtigten wieder. 2 Sie läuft vom Scheitelpunkt an im Uhrzeigersinn ungebrochen und in der Regel einzeilig um das Siegelbild, beim Farbsiegel als dunkle Schrift auf hellem Grund.
(
2
)
1 Im Fall der Siegelberechtigung kraft Übertragung wird die Umschrift durch eine entsprechende Bezeichnung ergänzt, die vom Siegelberechtigten festgelegt wird. 2 Eine zweizeilige Umschrift ist nach Möglichkeit zu vermeiden.
(
3
)
Die Schrift soll würdig und der besonderen Eigenart des Siegelbildes angepasst sein.
#§ 7
Beizeichen
Als Beizeichen wird in den Fällen der §§ 1 Absatz 2 und 19 zum Zweck der Unterscheidung ein unauffälliges Zeichen (z.B. arabische Ziffern oder Buchstaben) im Scheitelpunkt des Siegels eingeführt.
#§ 8
Siegelform
Das Kirchensiegel hat kreisrunde oder, wo es der bisherigen Überlieferung entspricht, ovale Form.
#§ 9
Siegelgröße
(
1
)
Der Durchmesser beträgt bei der kreisrunden Form
- für das Normalsiegel 35 mm,
- für das Prägesiegel 35 mm,
- für das Kleinsiegel 21 mm.
(
2
)
Die Abmessungen betragen bei der ovalen Form
- für das Normalsiegel 30:42 mm,
- für das Prägesiegel 30:42 mm,
- für das Kleinsiegel 18 : 24 mm.
(
3
)
Abweichungen von den in Absatz 1 und 2 festgelegten Größen kann die Kirchenverwaltung in Ausnahmefällen genehmigen.
#§ 10
Siegelabdruck
(
1
)
Der Siegelabdruck wird allgemein als Normalsiegel mit einem Petschaft unter Verwendung eines Farbkissens hergestellt.
(
2
)
Bei besonderen Anlässen wird der Siegelabdruck als Prägesiegel mit einem Prägestock unter Verwendung einer Oblate hergestellt.
(
3
)
Das Kleinsiegel ist nur zum Abdruck auf Formularen mit beschränktem Raum zu verwenden.
(
4
)
Der Siegelabdruck muss deutlich erkennbar sein, damit die Beweiskraft nicht beeinträchtigt wird.
#§ 11
Siegelfarben
(
1
)
Für das Normal- und Kleinsiegel wird ein schwarzes Farbkissen benutzt.
(
2
)
Für das Prägesiegel wird eine weiße Oblate benutzt.
#III. Neuanfertigung und Änderung
###§ 12
Siegelentwurf
(
1
)
Zum Zwecke der Anfertigung eines neuen Kirchensiegels beauftragt der Siegelberechtigte einen auf den Gebieten der Grafik und Siegelkunde erfahrenen Künstler mit der Herstellung des Siegelentwurfs.
(
2
)
1 Der Künstler fertigt für den Siegelberechtigten eine Reinzeichnung an. 2 Für das Beschluss- und Genehmigungsverfahren nach § 4 des Siegelgesetzes3# sind zwei Reproduktionen der Reinzeichnung in Siegelgröße vorzulegen.
#§ 13
Siegelanfertigung
(
1
)
1 Die Anfertigung des Siegels nach dem genehmigten Entwurf ist einem Fachbetrieb zu übertragen. 2 Der Künstler soll die Herstellung des Siegels in angemessener Weise überwachen.
(
2
)
1 Das Siegel soll aus Metall oder einem gleichwertigen Material gefertigt werden. 2 Von jedem Entwurf darf nur ein Siegel hergestellt werden; § 1 Abs. 2 bleibt unberührt.
#§ 14
Abnahme
1 Nach Fertigstellung des Siegels prüft der Siegelberechtigte, ob das Siegel mit dem genehmigten Entwurf übereinstimmt und einwandfrei hergestellt ist. 2 Durch Beschluss des Siegelberechtigten wird das Siegel sodann abgenommen und für den Gebrauch durch den Siegelführenden freigegeben.
#§ 15
Siegeländerung
Für die Änderung eines Kirchensiegels gelten die Vorschriften der §§ 12 bis 14 entsprechend.
#IV. Sicherungsvorschriften
###§ 16
Aufbewahrung
(
1
)
1 Jedes Kirchensiegel ist zu inventarisieren. 2 Dabei sind das Datum der kirchenaufsichtlichen Genehmigung und die Namen der Siegelführenden anzugeben. 3 Das Kirchensiegel ist nach jedem Gebrauch unter Verschluss zu nehmen.
(
2
)
Die Reinzeichnung und alle sonstigen Unterlagen für die Herstellung des Siegels sind sicher aufzubewahren.
#§ 17
Siegelsammlung
1 Die Kirchenverwaltung (Zentralarchiv) führt eine Sammlung der Abdrücke aller in ihrem Bereich im Gebrauch befindlichen Kirchensiegel. 2 Für jedes Siegel hat der Siegelberechtigte anzugeben:
#- eine kurz gefasste Siegelbeschreibung,
- das Datum der kirchenaufsichtlichen Genehmigung,
- etwa genehmigte Beizeichen.
§ 18
Abnutzung, Beschädigung
1 Ein abgenutztes oder beschädigtes Kirchensiegel, das keinen einwandfreien Abdruck mehr ergibt, muss der Siegelberechtigte außer Gebrauch setzen. 2 Die §§ 13, 14, 19 dieser Verordnung und § 5 Abs. 2 des Siegelgesetzes4# finden entsprechende Anwendung.
#§ 19
Ersatzsiegel
Wird ein Ersatzsiegel angefertigt, das mit einem abhandengekommenen Siegel (§ 5 Abs. 1 des Siegelgesetzes5#) übereinstimmt, so muss es ein besonderes Beizeichen erhalten.
#§ 20
Bekanntmachung
1 Die genehmigten Kirchensiegel werden durch die Kirchenverwaltung im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau bekannt gegeben. 2 Das gilt auch für das Außergeltungsetzen eines Kirchensiegels.
#V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
###§ 21
Verwendung bisheriger Siegel
(
1
)
1 Kirchensiegel, deren Umschrift der amtlichen Bezeichnung des Siegelberechtigten (§ 6 Abs. 1) nicht entspricht, können bis zur Einführung eines neuen Siegels (§ 4 des Siegelgesetzes6#) aufgebraucht werden. 2 Dies gilt insbesondere für Siegel, deren Umschrift auf eine frühere Landeskirche im Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hinweist.
(
2
)
Kirchengemeinden, in denen lediglich Pfarramtssiegel (z.B. Umschrift „Ev. Pfarramt N.N.“ oder „Ev. Pfarrei N.N.“) vorhanden sind, müssen bis zum 31. Dezember 1982 ein Kirchensiegel einführen, das den geltenden Vorschriften entspricht.
#§ 22
Inkrafttreten
(
1
)
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Verwaltungsverordnung über das Siegelwesen in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (Siegelordnung) vom 23. Februar 1976 (ABl. 1976 S. 45) außer Kraft.