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Satzung des Zweckverbandes
Diakonisches Werk Marburg-Biedenkopf

Vom 23. Mai 20231#

(KABl. EKKW 2023 S. 130 Nr. 86)

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§ 1
Allgemeines

Der Dienst der Diakonie ist eine Wesens- und Lebensäußerung der evangelischen Kirche. Zur Wahrnehmung dieses Dienstes bilden der Evangelische Kirchenkreis Kirchhain, der Evangelische Kirchenkreis Marburg und das Evangelische Dekanat Biedenkopf-Gladenbach ein gemeinsames regionales Diakonisches Werk.
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§ 2
Name und Sitz

( 1 ) Als Rechtsträger des gemeinsamen Diakonischen Werkes wird ein Zweckverband in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gebildet.2#
( 2 ) Der Zweckverband führt den Namen „Diakonisches Werk Marburg-Biedenkopf“. Der Zweckverband hat seinen Sitz in der Haspelstraße 5 in 35037 Marburg.
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§ 3
Aufgaben

( 1 ) Der Zweckverband übernimmt übergemeindliche diakonische Aufgaben im Sinne des Diakoniegesetzes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
( 2 ) Der Zweckverband ist Mitglied in der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen Waldeck e. V. Er arbeitet mit anderen Trägern diakonischer Arbeit, den Trägern der Freien Wohlfahrtspflege sowie den kommunalen und anderen öffentlichen Stellen zusammen.
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§ 4
Mitglieder

Mitglieder des Zweckverbandes sind der Evangelische Kirchenkreis Kirchhain, der Evangelische Kirchenkreis Marburg und das Evangelische Dekanat Biedenkopf-Gladenbach.
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§ 5
Organ

Organ des Zweckverbandes ist der Verbandsvorstand.
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§ 6
Verbandsvorstand

( 1 ) Dem Verbandsvorstand gehören bis zu elf Personen als stimmberechtigte Mitglieder an:
  1. die Dekaninnen/Dekane der Kirchenkreise Kirchhain und Marburg und der Dekan/die Dekanin des Evangelischen Dekanats Biedenkopf-Gladenbach,
  2. aus jedem Kirchenkreis/Dekanat ein nicht-ordiniertes Mitglied der Kreissynode/Dekanatssynode, das durch Wahl der jeweiligen Synode bestimmt wird,
  3. aus jedem Kirchenkreis/Dekanat ein Mitglied des Kreis-/Dekanatsdiakonieausschusses, das von dem Kreis-/Dekanatsdiakonieausschuss berufen wird,
  4. der Diakoniepfarrer/die Diakoniepfarrerin für die Kirchenkreise Kirchhain und Marburg,
  5. der Verbandsvorstand kann eine weitere Person berufen, die zum Kirchenvorstand wählbar ist.
( 2 ) Dem Verbandsvorstand gehört als beratendes Mitglied an:
Der/die Leiter/in des Kirchenkreisamts Kirchhain-Marburg. Die Vertretung erfolgt entsprechend den bestehenden Regelungen im Kirchenkreisamt.
( 3 ) Weitere sachkundige Personen können zu diesen Sitzungen beratend hinzugezogen werden.
( 4 ) Der Vorstand wählt den/die Vorsitzende/n und seine/ihre Stellvertretung aus dem Kreis der Dekaninnen/Dekane der Kirchenkreise Kirchhain und Marburg und dem Dekan/der Dekanin des Evangelischen Dekanats Biedenkopf-Gladenbach. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre.
( 5 ) Die Dekaninnen/Dekane werden durch ihre Stellvertretungen vertreten. Für die Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe b wählt die jeweilige Kreissynode/Dekanatssynode eine Stellvertretung. Für die Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe c berufen die Kreis-/Dekanatsdiakonieausschüsse eine Stellvertretung.
( 6 ) Die Amtszeit des Verbandsvorstandes entspricht der Amtszeit der Kreissynoden Kirchhain und Marburg. Sie endet mit der Konstituierung des neuen Verbandsvorstandes.
( 7 ) Scheidet ein Vorstandsmitglied gemäß Absatz 1 Buchstabe b vorzeitig aus, so ist an seiner Stelle für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied von der jeweiligen Kreissynode/Dekanatssynode zu wählen. Die Mitgliedschaft im Verbandsvorstand erlischt mit dem Ausscheiden aus der Kreissynode/der Dekanatssynode.
( 8 ) Der Verbandsvorstand wird von seinem vorsitzenden Mitglied nach Bedarf, mindestens jedoch 4-mal jährlich einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt eine Woche. Im Bedarfsfall kann das vorsitzende Mitglied die Einberufungsfrist auf drei Tage verkürzen.
( 9 ) Der Verbandsvorstand ist darüber hinaus einzuberufen, wenn ein Kirchenkreisvorstand/der Dekanatssynodalvorstand der beteiligten Kirchenkreise/des beteiligten Dekanats oder ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Verbandsvorstandes dies unter Angabe der Verhandlungsgegenstände schriftlich beim vorsitzenden Mitglied des Verbandsvorstandes beantragt.
( 10 ) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder, darunter das vorsitzende Mitglied oder seine Stellvertretung, anwesend sind.
( 11 ) Für die Geschäftsführung des Verbandsvorstandes gelten darüber hinaus die Artikel 29 bis 31 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck entsprechend.
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§ 7
Aufgaben des Verbandsvorstandes

Der Verbandsvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Entscheidung über die Grundsätze der inhaltlichen Arbeit des Zweckverbands, insbesondere die Eröffnung und Schließung von Arbeitsbereichen
  • Berichtspflicht gegenüber den Verbandsmitgliedern (Kirchenkreisvorständen und Synoden),
  • Beschluss des Haushalts und des Stellenplanes,
  • Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Erteilung der Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes,
  • die Berufung und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes,
  • Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung für den geschäftsführenden Vorstand,
  • Abschluss von Verträgen nach Maßgabe der Geschäftsordnung für den geschäftsführenden Vorstand,
  • Beschlussfassung über die Aufnahme von Krediten,
  • Beschlussfassung über die Annahme oder Ausschlagung von Erbschaften und Vermächtnissen,
  • der Erlass oder die Änderung der Verbandssatzung.
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§ 8
Geschäftsführender Vorstand

( 1 ) Die Geschäftsführung des Diakonisches Werkes Marburg-Biedenkopf erfolgt im Auftrag des Verbandsvorstandes durch den geschäftsführenden Vorstand.
( 2 ) Dem geschäftsführenden Vorstand sollen Personen mit theologisch-diakonischer und kaufmännischer Kompetenz angehören.
( 3 ) Dem geschäftsführenden Vorstand gehören folgende Personen an:
  1. der/die Diakoniepfarrer/in,
  2. zwei aus dem Zweckverbandsvorstand berufene Personen,
  3. ein/e Beschäftigte/r des Kirchenkreisamtes - mit beratender Stimme.
( 4 ) Der/die Diakoniepfarrer/in ist Vorsitzende/r des geschäftsführenden Vorstandes. Der geschäftsführende Vorstand bestimmt eines der beiden Mitglieder gemäß Absatz 3 Buchstabe b zur Stellvertretung des/der Vorsitzenden.
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§ 9
Aufgaben des geschäftsführenden Vorstands

( 1 ) Der geschäftsführende Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Vorbereitung der Sitzungen des Vorstandes und Ausführung der Beschlüsse des Vorstandes,
  • Vorbereitung und Ausführung des Haushalts,
  • Berichtspflicht gegenüber dem Vorstand,
  • den Abschluss von Verträgen nach Maßgabe der Geschäftsordnung,
  • die Erledigung der laufenden Verwaltungsgeschäfte,
  • die Einstellung und Entlassung der Mitarbeitenden im Rahmen des bestehenden Stellenplanes und der Erlass von Dienstanweisungen.
( 2 ) Der Zweckverband wird gerichtlich und außergerichtlich vom geschäftsführenden Vorstand vertreten. Dabei ist das vorsitzende Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes und dessen Stellvertretung gemeinschaftlich oder jeweils zusammen mit einem weiteren stimmberechtigen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertretungsberechtigt.
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§ 10
Kassenführung

Die Kassenführung für den Zweckverband wird aufgrund des Kirchenkreisamtsgesetzes vom Kirchenkreisamt Kirchhain-Marburg wahrgenommen.
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§ 11
Finanzierung

( 1 ) Die den Zweckverband tragenden Kirchenkreise bringen die ihnen auf Grund der Beteiligung am Diakonischen Werk Marburg-Biedenkopf nach § 11 Finanzzuweisungsverordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zur Verfügung gestellten Mittel zur Mitfinanzierung ein. Der Zweckverband erhält für den Betrieb des regionalen Diakonischen Werkes im Dekanat Biedenkopf-Gladenbach Zuweisungen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, die sich nach dem für die regionalen Diakonischen Werke in Hessen und Nassau festgelegten Zuweisungsschlüssel (Gemeindegliederzahl in den zu den Dekanaten gehörenden Kirchengemeinden) errechnen.
( 2 ) Darüber hinaus kann anlassbezogen – zum Beispiel bei neuen kreisweiten Projektvorhaben – eine Eigenbeteiligung aller drei Zweckverbandsmitglieder vereinbart werden.
( 3 ) Das nach Abzug von weiteren Zuweisungen Dritter sowie anderer möglicher Einnahmen verbleibende Defizit tragen die beiden Kirchenkreise Kirchhain und Marburg im Verhältnis ihrer Grundzuweisungen gemäß § 4 Finanzzuweisungsverordnung. Ein Abweichen von dieser Defizitregelung ist im Einvernehmen der Mitglieder des Zweckverbandes möglich.
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§ 12
Änderung der Satzung, Auflösung des Zweckverbandes

( 1 ) Eine Abänderung der Satzung ist nur durch übereinstimmende Beschlüsse der Synoden der Zweckverbandsmitglieder möglich.
( 2 ) Die Auflösung des Zweckverbandes bedarf übereinstimmender Beschlüsse der Synoden der Zweckverbandsmitglieder und ist nur mit Zustimmung von jeweils zwei Dritteln der satzungsgemäßen Mitglieder der Synoden der Zweckverbandsmitglieder möglich.
( 3 ) Satzungsänderung und Auflösung des Zweckverbandes sowie ein Austritt der Kirchenkreise Kirchhain oder Marburg oder des Evangelischen Dekanats Biedenkopf-Gladenbach bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und der Genehmigung der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
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§ 13
Inkrafttreten / Übergangsbestimmungen

( 1 ) Die Satzung tritt nach einvernehmlicher Beschlussfassung durch die Kreissynoden/Dekanatssynode der beteiligten Kirchenkreise/des Dekanats mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck in Kraft. Die im Kirchlichen Amtsblatt (KABl. 8/2012 S. 238) einschließlich der Änderung der Satzung, siehe Kirchliches Amtsblatt (KABl. 12/2015 S. 239), bekannt gegebene Satzung tritt außer Kraft. 3#
( 2 ) Zur konstituierenden Sitzung des Verbandsvorstandes lädt die Dekanin oder der Dekan ein, der oder die am längsten in einem der beteiligten Kirchenkreise im Amt ist. Die Sitzung wird durch die/den geschäftsführende/n Diakoniepfarrerin/Diakoniepfarrer bis zur Wahl des vorsitzenden Mitgliedes geleitet.

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1 ↑ Datum der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
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2 ↑ Es handelt sich hierbei um einen Zweckverband nach dem Recht der Evangelischen Kirche von Kurhesssen-Waldeck. Mitglied im Zweckverband ist das Evangelische Dekanat Biedenkopf-Gladenbach, das zur Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau gehört.