.Satzung
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Satzung
für die Bildung einer Evangelisch Kirchlichen Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Martin-Luther-Gemeinde Ermenrod und der Evangelischen Johannesgemeinde Zeilbach
Vom 10. Oktober 2003
(ABl. 2004 S. 205), berichtigt am 11. Juni 2004 (ABl. 2004 S. 285)
Präambel
Zur Fortsetzung der bisherigen kirchengemeindlichen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Haushaltsführung und der sonstigen kirchengemeindlichen Verwaltung bilden die Ev. Martin-Luther-Gemeinde Ermenrod und die Ev. Johannesgemeinde Zeilbach gemäß §§ 20 ff. des Verbandsgesetzes der Ev. Kirche in Hessen und Nassau eine Arbeitsgemeinschaft, um künftigen Herausforderungen sowohl innerhalb als auch außerhalb ihres Bereiches durch gemeinsames Handeln besser begegnen zu können und regeln ihre Zusammenarbeit durch folgende Satzung vom 10.10.2003.
#§ 1
Namen und Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft
(1) Die Arbeitsgemeinschaft führt den Namen: Arbeitsgemeinschaft der ev. Kirchengemeinden von Ermenrod/Zeilbach.
(2) Die Arbeitsgemeinschaft erstreckt sich zunächst auf die Zusammenarbeit auf folgenden Gebieten:
- Gegenseitige Vertretung bei Amtshandlungen o. ä. im Kirchspiel Ehringshausen
- Anteil an Verwaltungsangelegenheiten im Gemeindebüro Ehringshausen
- Öffentlichkeitsarbeit
- Kinder- und Jugendarbeit
- Konfirmandenarbeit
- Frauenkreis
- Diakonie
- Seniorenarbeit
- Ökumene/Weltgebetstag
- Gemeinsamer Haushalt und Stellenplan
(3) Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erarbeitet die Arbeitsgemeinschaft eine gemeinsame Stellenübersicht (siehe gemeinsamer Stellenplan im Haushalt), wobei die bei in Kraft treten der Satzung bestehenden Dienstverträge der betreffenden Gemeinden unberührt bleiben. Die betreffenden Stellenbeschreibungen können im Rahmen des Arbeitsrechts geändert werden. Die Dienstaufsicht über das Personal der betreffenden Gemeinden bleibt beim jeweiligen Kirchenvorstand.
#§ 2
Organe der Arbeitsgemeinschaft
(1) Die Organe der Arbeitsgemeinschaft sind:
- die Gemeinsame Tagung der Kirchenvorstände,
- der Geschäftsführende Ausschuss.
(2) Die Amtszeit ihrer Mitglieder entspricht der Wahlperiode der Kirchenvorstände. Sie führen ihr Amt fort bis zur Konstituierung der neu gewählten Kirchenvorstände.
#§ 3
Gemeinsame Tagung
(1) Die Gemeinsame Tagung besteht aus jeweils den Mitgliedern der Kirchenvorstände der beteiligten Gemeinden, darunter ihre Vorsitzenden und deren Stellvertretung.
(2) Die Gemeinsame Tagung berät und beschließt über die in § 1 angegebenen Arbeitsbereiche, soweit diese nicht dem Geschäftsführenden Ausschuss zugewiesen sind. Sie beschließt insbesondere über:
- die Erhebung von Kosten, Beiträgen und Umlagen
- die Einsetzung von Fachausschüssen
- die Festlegung der Stellenübersicht
- die Entlastung des Geschäftsführenden Ausschusses nach Maßgabe eines Rechenschaftsberichtes durch diesen am Ende des Haushaltsjahres.
(3) Die Gemeinsame Tagung ist beschlussfähig, wenn von jedem Kirchenvorstand mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
(4) Für die Beschlussfassung der Gemeinsamen Tagung gelten im übrigen die Vorschriften für die Dekanatssynode, insbesondere über die Geschäftsführung, sowie daneben die der Kirchengemeindeordnung sinngemäß.
(5) Die Gemeinsame Tagung findet statt:
- mindestens einmal im Jahr
- auf Beschluss des Geschäftsführenden Ausschusses
- binnen einer Frist von 4 Wochen, wenn mindestens drei Viertel ihrer Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe bei der oder dem Vorsitzenden der Gemeinsamen Tagung beantragen.
(6) Eine Gemeinsame Tagung kann unterbleiben, wenn die beteiligten Kirchenvorstände übereinstimmende Beschlüsse gefasst haben. Die Bestimmungen von Absatz 5 bleiben davon unberührt.
(7) Die Gemeinsame Tagung kann Fachausschüsse zu den verschiedenen Aufgabengebieten bilden. Sie berichten der Gemeinsamen Tagung regelmäßig über ihre Arbeit.
(8) Die Einladung zur ersten Sitzung der neu gebildeten Gemeinsamen Tagung ergeht innerhalb eines Monats nach ihrer Neubildung durch die oder den dem Lebensalter nach älteste Vorsitzende oder ältesten Vorsitzenden der beiden Kirchenvorstände.
#§ 4
Vorsitz der Gemeinsamen Tagung
(1) Den Vorsitz der Gemeinsamen Tagung übernehmen die Vorsitzenden der Kirchenvorstände im Wechsel. Sie wechseln im Vorsitz nach der Hälfte der verbleibenden Wahlperiode und zwar in alphabetischer Reihenfolge der Kirchengemeinden.
(2) Die Amtszeit einer oder eines Vorsitzenden kann durch Beschluss einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeinsamen Tagung beendet werden. Innerhalb einer Frist von vier Wochen muss der betreffende Kirchenvorstand ein anderes Mitglied der Gemeinsamen Tagung zur oder zum Vorsitzenden benennen.
(3) Durch Beschluss des jeweiligen Kirchenvorstandes kann ein anderes Kirchenvorstandsmitglied anstelle der oder des Kirchenvorstandsvorsitzenden den Vorsitz in der Gemeinsamen Tagung wahrnehmen.
(4) Stellvertreterin oder Stellvertreter im Vorsitz ist die oder der Vorsitzende des Kirchenvorstandes der Gemeinde, die nicht den Vorsitz führt bzw. die Inhaberin/Verwalterin oder der Inhaber/Verwalter der Pfarrstelle Ehringshausen, zu der die Evangelischen Kirchengemeinden Ermenrod und Zeilbach gehören. Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Der oder dem Vorsitzenden sowie der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter können durch die gemeinsame Tagung Aufgaben zur selbstständigen Entscheidung und Durchführung übertragen werden. Der Beschluss zur Übertragung von Aufgaben bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder der Gemeinsamen Tagung.
#§ 5
Der Geschäftsführende Ausschuss
(1) Dem Geschäftsführenden Ausschuss gehören an:
- die Vorsitzenden der Kirchenvorstände sowie
- die stellvertretenden Vorsitzenden der Kirchenvorstände oder je ein anderes von den Kirchenvorständen hierzu bestimmtes Kirchenvorstandsmitglied aus der Gemeinsamen Tagung
(2) Der Geschäftsführende Ausschuss wählt aus seiner Mitte die Person für den Vorsitz sowie den stellvertretenden Vorsitz. Beide dürfen nicht aus dem selben Kirchenvorstand stammen, sie wechseln sich in ihrem Amt ab. Der Wechsel erfolgt jeweils nach zwei Jahren zum Ablauf des betreffenden Kalenderjahres. Zur ersten Konstituierenden Sitzung lädt die oder der Vorsitzende der Gemeinsamen Tagung ein und leitet diese bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden. Die Einladung für den Geschäftsführenden Ausschuss ergeht innerhalb von zwei Wochen nach der konstituierenden Sitzung der Gemeinsamen Tagung.
(3) Der Geschäftsführende Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Personen anwesend sind.
(4) Der Geschäftsführende Ausschuss bereitet die Gemeinsame Tagung vor und hat deren Beschlüsse auszuführen. Im übrigen führt er die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft gemäß den Weisungen der Gemeinsamen Tagung oder einer von dieser erlassenen Geschäftsordnung.
(5) Die rechtliche Vertretung der Arbeitsgemeinschaft geschieht durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Geschäftsführenden Ausschusses gemeinsam mit der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter.
#§ 6
Kosten
(1) Soweit der Arbeitsgemeinschaft im Zusammenhang mit der Durchführung einzelner Aufgaben Kosten entstehen, beschließt die Gemeinsame Tagung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder über ihre Deckung.
(2) Die Abwicklung erfolgt über den gemeinsamen Haushalt der Gemeinden. Die Bestimmung hierfür trifft die Gemeinsame Tagung.
(3) Die Verwaltung der Mittel obliegt dem Geschäftsführenden Ausschuss.
#§ 7
Dauer der Arbeitsgemeinschaft
(1) Die Arbeitsgemeinschaft ist auf Dauer angelegt.
(2) Die Arbeitsgemeinschaft kann von jeder der beiden Gemeinden mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Geschäftsführenden Ausschusses gekündigt werden. Die Kündigung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des kündigenden Kirchenvorstandes.
#§ 8
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen sowie eine Erweiterung der Arbeitsgemeinschaft werden von der Gemeinsamen Tagung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen und bedürfen der Zustimmung der Kirchenvorstände.
#§ 9
Schlichtung
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Kirchenvorständen ist der Dekanatssynodalvorstand des Ev. Dekanates Homberg/Ohm bzw. in seiner Nachfolge der Dekanatssynodalvorstand des Ev. Dekanates Alsfeld zur Schlichtung anzurufen. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Kirchenleitung. Ihre Entscheidung ist endgültig.
#§ 10
Schlussbestimmungen
Die Satzung tritt nach Beschlussfassung der beiden Kirchenvorstände und nach ihrer Genehmigung durch die Kirchenleitung und der Anerkennung durch den Kirchensynodalvorstand, dies im Einvernehmen mit dem Rechtsausschuss der Kirchensynode, am 1. des folgenden Monats in Kraft.