.
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 9a
§ 10
§ 11
§ 12
#§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
#
#Ausgabe 7Darmstadt, 14. Juli 2023
Arbeitsrechtliche Kommissionen
Nr. 67Arbeitsrechtsregelung zur Anpassung der Vergütung
Vom 2. Juni 2023
Vom 2. Juni 2023
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Kirchlichen Dienstvertragsordnung
Die Kirchliche Dienstvertragsordnung vom 7. November 2013 (ABl. 2014 S. 38), zuletzt geändert am 24. Mai 2023 (ABl. 2023 S.86 Nr. 51), wird wie folgt geändert:
- In § 16 Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „Reformationstag“ und das folgende Komma gestrichen.
- § 37d wird wie folgt geändert:
- In der Überschrift wird das Wort „Inflationsausgleichsprämie“ durch das Wort „Inflationsausgleichsprämien“ ersetzt.
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- Folgende Absätze werden angefügt:„(2) Beginnend ab Juli 2023 bis einschließlich Februar 2024 erhalten Beschäftigte eine monatliche Inflationsausgleichsprämie gemäß § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes in Höhe von 187,50 Euro. Der Anspruch besteht nur, wenn im Bezugsmonat ein Arbeitsverhältnis besteht und an mindestens einem Tag im Bezugsmonat Anspruch auf Entgelt bestanden hat. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Prämie gemäß § 40 anteilig. Die Prämie ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.(3) Die Inflationsausgleichsprämien werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gezahlt. Sie sind nicht zusatzversorgungspflichtig.(4) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 erhalten Beschäftigte in Diakonie- und Sozialstationen eine einmalige Inflationsausgleichsprämie gemäß § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes in Höhe von 1.500 Euro im Februar 2024 ausgezahlt, wenn ihr Arbeitsverhältnis am 1. Januar 2024 bestanden hat und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Juli 2023 und dem 31. Januar 2024 ein Anspruch auf Entgelt bestanden hat. Absatz 2 Satz 3 und 4 sowie Absatz 3 gelten entsprechend. Der Träger kann die Prämie ganz oder teilweise vorweggewähren.“
- Nach § 70b wird folgender § 70c eingefügt:„§ 70c
Arbeitsbefreiung am Reformationstag 2023Soweit die betrieblichen Verhältnisse es zulassen, wird am Reformationstag 2023 ganztägig Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts erteilt. Der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter, der oder dem diese Arbeitsbefreiung aus betrieblichen Gründen nicht erteilt werden kann, wird an einem anderen Tag entsprechende Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts erteilt.“
Artikel 2
Änderung der Anlage 2 der Kirchlichen Dienstvertragsordnung
Anlage 2 der Kirchlichen Dienstvertragsordnung vom 7. November 2013 (ABl. 2014 S. 38), zuletzt geändert durch Artikel 1, erhält die aus dem Anhang zu dieser Arbeitsrechtsregelung ersichtliche Fassung.
Artikel 3
Änderung der Arbeitsrechtsregelung zur Abwendung wirtschaftlicher Notlagen
in kirchlichen Sozial- und Diakoniestationen
in kirchlichen Sozial- und Diakoniestationen
In § 12 Satz 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Abwendung wirtschaftlicher Notlagen in kirchlichen Sozial- und Diakoniestationen vom 17. März 2015 (ABl. 2015 S. 110), zuletzt geändert am 7. September 2021 (ABl. 2021 S. 338), wird die Angabe „mit Ablauf des 31. Januar 2023“ durch die Angabe „mit Ablauf des 31. März 2025“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Ausbildungs- und Praktikantenordnung EKHN
§ 20b der Ausbildungs- und Praktikantenordnung EKHN vom 20. März 2014 (ABl. 2014 S. 210), zuletzt geändert am 14. Dezember 2022 (ABl. 2023 S. 5 Nr. 2), wird wie folgt geändert:
- In der Überschrift wird das Wort „Inflationsausgleichsprämie“ durch das Wort „Inflationsausgleichsprämien“ ersetzt.
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- Folgende Absätze werden angefügt:„(2) Beginnend ab Juli 2023 bis einschließlich Februar 2024 erhalten Auszubildende und Praktikantinnen und Praktikanten eine monatliche Inflationsausgleichsprämie gemäß § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes in Höhe von 125 Euro. Der Anspruch besteht nur, wenn im Bezugsmonat ein Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis besteht und an mindestens einem Tag im Bezugsmonat Anspruch auf Entgelt bestanden hat. Die Prämie ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.(3) Die Inflationsausgleichsprämien werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gezahlt. Sie sind nicht zusatzversorgungspflichtig.“
Artikel 5
Weitere Änderung der Ausbildungs- und Praktikantenordnung EKHN
Die Ausbildungs- und Praktikantenordnung EKHN vom 20. März 2014 (ABl. 2014 S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 4, wird wie folgt geändert:
- In § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 5 Satz 1, § 6 Satz 1, § 9, § 10, § 11 Absatz 1, § 15 und § 16 werden die Euro-Beträge jeweils um 150 Euro erhöht.
- In § 7 Absatz 1 und 2 wird jeweils die Zahl „325“ durch die Zahl „400“ ersetzt.
- In § 12 werden die Euro-Beträge jeweils um 75 Euro erhöht.
Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 und 4 treten am 1. Juli 2023 in Kraft.
(2) Artikel 2 und 5 treten am 1. März 2024 in Kraft.
(3) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 31. Januar 2023 in Kraft.
Anhang
Anlage 2 zur KDO
gemäß § 30 Absatz 1 KDO
gemäß § 30 Absatz 1 KDO
Entgelttabelle
Gültig ab 1. März 2024
Gültig ab 1. März 2024
Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 5 + LZ | |
ERZ bis zu 2 Jahre | ERZ mehr als 2 Jahre | ERZ mehr als 5 Jahre | ERZ mehr als 8 Jahre | ERZ mehr als 11 Jahre | ||
Entgelt- gruppe | monatlich in Euro |
E 1 | 2.375 | 2.375 | 2.375 | 2.375 | 2.389 | 2.626,50 |
E 2 | 2.566 | 2.592 | 2.620 | 2.654 | 2.680 | 2.936,60 |
E 3 | 2.801 | 2.876 | 2.957 | 3.037 | 3.116 | 3.396,10 |
E 4 | 2.943 | 3.042 | 3.140 | 3.237 | 3.336 | 3.630,30 |
E 5 | 3.082 | 3.216 | 3.349 | 3.485 | 3.614 | 3.922,20 |
E 6 | 3.401 | 3.401 | 3.579 | 3.751 | 3.924 | 4.264,10 |
E 7 | 3.560 | 3.560 | 3.774 | 3.990 | 4.206 | 4.562,00 |
E 8 | 3.920 | 3.920 | 4.141 | 4.355 | 4.573 | 4.965,00 |
E 9 | 4.294 | 4.294 | 4.544 | 4.797 | 5.046 | 5.475,40 |
E 10 | 4.687 | 4.687 | 5.032 | 5.378 | 5.719 | 6.187,70 |
E 11 | 5.143 | 5.143 | 5.483 | 5.821 | 6.159 | 6.673,30 |
E 12 | 5.589 | 5.589 | 5.987 | 6.390 | 6.785 | 7.343,90 |
E 13 | 6.034 | 6.034 | 6.518 | 6.999 | 7.482 | 8.085,40 |
E 14 | 6.556 | 6.556 | 7.058 | 7.557 | 8.057 | 8.712,60 |
Die Anlage 2 zur KDO gilt bis zur Beschlussfassung neuer Entgelttabellen, mindestens jedoch bis zum 31. Dezember 2024.
Vorstehender Beschluss wird gemäß § 12 Absatz 2 Satz 3 des Arbeitsrechts- regelungsgesetzes vom 29. November 1979 (ABl. 1979 S. 228) hiermit veröffentlicht. |
Darmstadt, 15. Juni 2023 |
Für die Kirchenverwaltung |
Lehmann |
Bekanntmachungen
Nr. 68Rechenschaftsbericht der Zentralen Pfarreivermögensverwaltung (ZPV)
in der EKHN für das Rechnungsjahr 2022
gemäß § 6 Abs. 2 der Rechtsverordnung vom 14. Dezember 1981 (ABl. 1982 S. 2)
in der EKHN für das Rechnungsjahr 2022
gemäß § 6 Abs. 2 der Rechtsverordnung vom 14. Dezember 1981 (ABl. 1982 S. 2)
Vermögen Das von der Zentralen Pfarreivermögensverwaltung (ZPV) verwaltete Vermögen erreichte am 31. Dezember 2022 den Stand von 78.916.505 Euro. Hiervon entfielen auf das von den kirchlichen Körperschaften eingebrachte Treuhandvermögen 70.337.448 Euro (Vorjahr 69.188.708 Euro) und auf Gewinnrücklagen (Vermögenssubstanzerhaltung) 8.579.057 Euro (Vorjahr 7.488.793 Euro). Gegenüber dem Stand vom 31. Dezember 2021 mit 76.677.501 Euro ergibt sich eine Erhöhung um 2.239.004 Euro. Dies entspricht einem Zuwachs von 2,92 % (Vorjahr + 2,28 %).
Umsatz und Erträge Umsatz und Erträge haben sich im Geschäftsjahr 2022 im Vergleich zum Vorjahr von 6.421.029 Euro auf 6.603.971 Euro erhöht. Dies entspricht einer Steigerung um 2,85 % (Vorjahr - 0,07 %).
Ergebnis Aus der Verwaltung des Treuhandvermögens konnte die ZPV insgesamt ein positives Jahresergebnis mit einem Überschuss in Höhe von 2.240.264 Euro erzielen. Gegenüber dem Vorjahr mit einem Ergebnis von 2.107.107 Euro ergibt sich damit eine Steigerung um 133.157 Euro (+ 6,32 %).
Von dem Überschuss werden wie im Vorjahr unverändert 1.150.000 Euro planmäßig an die Gesamtkirche zweckbestimmt für die Pfarrbesoldung und -versorgung ausgezahlt. Die verbleibenden 1.090.264 Euro (Vorjahr 957.107 Euro) werden in die Gewinnrücklagen zum Inflationsausgleich (Vermögenssubstanzerhaltung) eingestellt.
Der Wert eines Anteils an der Zentralen Pfarreivermögensverwaltung erhöht sich damit von 1,1215 Euro auf 1,1353 Euro. Die entspricht einer Steigerung um + 1,23 % (Vorjahr + 1,24 %).
Anlagen Die ZPV ist in folgenden Anlagen investiert (Stand 31.12.2022):
Verbindlichkeiten Die Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten haben sich von 16.440.460 Euro auf 18.122.127 Euro (+ 10,22 %) erhöht.
Aufwendungen Die Aufwendungen stellen sich in 2022 mit 4.363.706 Euro etwas höher als die Aufwendungen des Vorjahrs mit 4.313.920 Euro (+ 1,15 %) dar. Die Aufwendungen gliedern sich insgesamt in Abschreibungen von 1.570.187 Euro (Vorjahr: 1.783.644 Euro), Personalaufwand von 1.126.939 Euro (Vorjahr: 1.057.142 Euro), Sachaufwendungen von 1.121.197 Euro (Vorjahr: 1.158.635 Euro), Zinsen und ähnliche Aufwendungen in Höhe von 525.548 Euro (Vorjahr: 246.829 Euro) sowie Steuern in Höhe von 19.835 Euro (Vorjahr: 67.670 Euro).
Immobilieninvestitionen Die ZPV hat es sich strategisch zum Ziel gemacht, das ihr anvertraute Vermögen vorrangig in Immobilienprojekte bzw. immobiliennahe Projekte zu investieren, die kirchlichen oder diakonischen Nutzern zugutekommen und damit der Unterstützung des kirchlichen Auftrags dienen.
Das Immobilienportfolio der ZPV umfasste 2022 insgesamt 19 Immobilien, die zum größten Teil für diakonische Zwecke genutzt werden. In 2022 wurde ein neues Verwaltungsgebäude für das Dekanat An der Lahn fertiggestellt sowie die Übernahme von zwei Mitarbeiterwohnhäusern in Darmstadt und Wiesbaden beschlossen.
Erneuerbare Energien Das Photovoltaik-Programm wurde weiter fortgeführt. Einschließlich der Neuanlagen der ZPV Solar GmbH & Co. KG wurden 10 neue Anlagen errichtet.
2022 stellte sich als ein Sonnenjahr mit einem guten Ertrag dar. Von den ZPV-Photovoltaikanlagen (einschließlich ZPV Solar GmbH & Co. KG) wurden insgesamt 5,98 Mio. kWh klimafreundlichen Stroms erzeugt (Vorjahr 3,82 Mio. kWh; + 56,54 %).
Dieser Stromertrag entspricht ca. 39,86 % des Jahresverbrauches von allen kirchlichen Körperschaften in der EKHN (Gesamtkirche, Dekanate, Kirchengemeinden, ausgehend von einem Gesamtverbrauch von ca. 15 Mio. kWh). Damit wurden durch die ZPV-Photovoltaikanlagen in 2022 Treibhausgas-Emissionen von ca. 4.090 Tonnen CO2-Äquivalente vermieden. [Quelle Äquivalenzfaktor 2022: Umweltbundesamt]
Das Windjahr 2022 erwies sich im Vergleich zum Vorjahr als etwas besser, stellt sich aber im langjährigen Vergleich noch als unterdurchschnittlich dar. Der Windpark Fürfeld der Energiegesellschaft Fürfeld GmbH & Co KG, an der die Zentrale Pfarreivermögensverwaltung mit 17,68 % beteiligt ist, konnte in 2022 ca. 32,16 Mio. kWh (Vorjahr 31,57 Mio. kWh) klimafreundlichen Strom produzieren. Der hiervon der ZPV zurechenbare Stromertrag von 5,69 Mio. kWh entspricht einem weiteren Anteil von ca. 37,93 % des Jahresverbrauchs an Strom aller kirchlichen Körperschaften. Damit konnten weitere 4.290 Tonnen an CO2-Emmissionen vermieden werden. [Quelle Äquivalenzfaktor: Umweltbundesamt].
Insgesamt entsprach der in 2022 von der ZPV erzeugte klimafreundliche Strom aus erneuerbaren Energien ca. 77% des in der EKHN kirchenweit von allen kirchlichen Körperschaften verbrauchten Stroms.
Erbbaurechtsverwaltung Die Einnahmen aus Erbbaurechten (Erbbauzinsen), die von der ZPV für alle kirchlichen Körperschaften mit Ausnahme des Regionalverbandes Frankfurt verwaltet und im Haushalt der jeweiligen kirchlichen Körperschaft wirksam werden, sind in 2022 von 5.008.818 Euro um 137.524 Euro auf 5.146.342 Euro gestiegen. Dies entspricht einer Erhöhung um 2,75 % (Vorjahr + 0,56 %).
Darmstadt, 5. Juli 2023
Für die Zentrale Pfarreivermögensverwaltung
M. Keller
(Geschäftsführer)
M. Keller
(Geschäftsführer)
Nr. 69Verbandssatzung
des Evangelischen Kirchlichen Zweckverbandes,
Diakoniestation Dietzhölztal-Eschenburg
Vom 9. Mai 2023
####des Evangelischen Kirchlichen Zweckverbandes,
Diakoniestation Dietzhölztal-Eschenburg
Vom 9. Mai 2023
Präambel
Die Sorge für den kranken und leidenden Menschen ist ein Teil des christlichen Zeugnisses. Im Dienst der Gemeindekrankenpflege sind, da er sich dem Menschen in seiner Ganzheit zuwendet, Leib- und Seelsorge unmittelbar miteinander verbunden.
#§ 1
Name und Sitz des Zweckverbandes
(
1
)
Die Evangelischen Kirchengemeinden Eibelshausen, Eiershausen, Ewersbach, Hirzenhain, Roth, Simmersbach und Wissenbach (nachstehend „Verbandsmitglieder“) bilden innerhalb des Gebietes der Kommunen Dietzhölztal und Eschenburg einen Evangelischen Kirchlichen Zweckverband zur Errichtung einer Zentrale für ambulante Pflegedienste mit Sitz in Eschenburg-Eibelshausen. Dies geschieht im Einvernehmen mit den Freien evangelischen Gemeinden Ewersbach und Wissenbach.
(
2
)
Der Zweckverband führt den Namen „Evangelischer Kirchlicher Zweckverband, Diakoniestation Dietzhölztal-Eschenburg".
(
3
)
Der Zweckverband ist berechtigt, das Kronenkreuz - das Zeichen des Diakonischen Werkes - zu führen.
(
4
)
Der Zweckverband ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts gemäß Artikel 140 Grundgesetz und Artikel 2 Absatz 4 Kirchenordnung.
(
5
)
Der Zweckverband wird, unbeschadet der Aufsicht der Kirchenverwaltung, Mitglied der als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege anerkannten Diakonie Hessen und damit mittelbar dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung angeschlossen.
(
6
)
Er tritt den zwischen der Liga Freien Wohlfahrtspflege und den Kranken- und Pflegekassenverbänden getroffenen Vereinbarungen über die häusliche Krankenpflege in der jeweils gültigen Fassung bei.
#§ 2
Gemeinnützigkeit und Vermögensbindung
(
1
)
Der Zweckverband verfolgt ausschließlich gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Zweckverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(
2
)
Der Zweckverband darf keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigen. Die Mitglieder der Organe des Zweckverbands dürfen in der Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Zweckverbandes erhalten. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
(
3
)
Bei Auflösung des Zweckverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Zweckverbandes an die Verbandsmitglieder, die es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
#§ 3
Aufgaben des Zweckverbandes
(
1
)
Der Zweckverband erbringt und koordiniert die ambulanten Pflegedienste (Kranken-, Alten-, Haus- und Familienpflege) in seinem Gebiet. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
- Pflege von Kranken, insbesondere Langzeitkranken jeden Alters,
- Pflege von früh entlassenen Krankenhauspatienten,
- Pflege von behinderten und alten Menschen,
- Mobile Soziale Dienste, insbesondere hauswirtschaftliche Versorgung,
- Hilfen für Familien in besonders belasteten Lebenssituationen,
- Gesundheitsvorsorge und -erziehung durch Beratung in den Familien, in Zusammenarbeit mit den örtlichen Kirchengemeinden,
- Seminare für häusliche Krankenpflege und Gesundheitserziehung, in Zusammenarbeit mit den örtlichen Kirchengemeinden sowie
- Förderung der gemeindlichen Diakonie (Nachbarschaftshilfe, Helfergruppen, Altenarbeit)
- seelsorgerliche Begleitung aufgrund des christlichen Glaubens für die zu betreuenden Personen
- Vermittlung und Verleih von Hilfsmitteln,
- Vernetzung der lokalen und regionalen Hilfsangebote für alte, kranke oder behinderte Menschen.
Weitere Aufgaben können übernommen werden.
(
1a
)
Der Zweckverband kann zum Betrieb einer Tagespflegeeinrichtung eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichten. Der Gesellschaftsvertrag und etwaige Änderungen bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
(
2
)
Die Dienste des Zweckverbandes können nach Maßgabe der Personalsituation und nach Art und Grad der Hilfsbedürftigkeit von jedem in Anspruch genommen werden, der im Versorgungsbereich des Verbandes wohnt.
(
3
)
Das Pflegepersonal soll eng mit den Kirchengemeinden und mit den Freien evangelischen Gemeinden zusammenarbeiten. Es soll auf Wunsch des/der Pflegebedürftigen den/die zuständige Gemeindepfarrer/in informieren. Soweit möglich, soll das Pflegepersonal ständig einem bestimmten Pflegebezirk zugeordnet werden und im Bereich der Diakoniestation seinen Wohnsitz haben.
#§ 4
Organe des Zweckverbandes
Die Organe des Zweckverbandes sind
- die Verbandsvertretung und
- der Verbandsvorstand sowie
- das Kuratorium.
Die Mitglieder der Organe des Zweckverbandes sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.
#§ 5
Aufgaben der Verbandsvertretung
(
1
)
Die Verbandsvertretung ist das oberste Organ der Leitung des Zweckverbandes. Sie entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten des Zweckverbandes.
(
2
)
Ihre Aufgaben sind insbesondere:
- die Wahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes und des/r Vorsitzenden und des/r Stellvertreters/in sowie deren vorzeitige Abberufung aus ihrem Amt,
- die Wahl des/r Vorsitzenden der Verbandsvertretung und des/r Stellvertreters/in sowie deren vorzeitige Abberufung aus ihrem Amt,
- die allgemeine Aufsicht über die Geschäftsführung des Verbandsvorstandes sowie das Verlangen auf Erteilung von Auskünften und auf Anfertigung von Vorlagen durch diesen,
- die Beschlussfassung über den Haushalts- und Stellenplan des Zweckverbandes, die Bewilligung außer- und überplanmäßiger Ausgaben sowie einer etwaigen Verbandsumlage,
- die Beschlussfassung über die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Verbandsvorstandes, vorbehaltlich der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der EKHN,
- die Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen, Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche und auf die für sie bestellten Sicherheiten, den Erwerb, die Veräußerung, die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Übernahme von Bürgschaften,
- die Beschlussfassung über die Einführung, Abänderung und Aufhebung von Gebührenordnungen,
- die Beschlussfassung über die Aufnahme und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern,
- die Beschlussfassung über Änderungen der Verbandssatzung,
- die Beschlussfassung über den Erlass von Satzungen für Einrichtungen des Zweckverbandes und deren Änderungen sowie
- die Beschlussfassung über die Auflösung des Zweckverbandes.
(3) Auf Beschlüsse der Verbandsvertretung finden die Genehmigungs- und Mitwirkungsvorbehalte des kirchlichen Rechts sinngemäß Anwendung.
#§ 6
Zusammensetzung und Amtszeit der Verbandsvertretung
(
1
)
Jedes Verbandsmitglied entsendet pro angefangene 1500 Einwohner (gleich welcher Weltanschauung) der zu seinem Gemeindegebiete gehörenden Ortsteil der Gemeinden Dietzhölztal bzw. Eschenburg (Stand 01.01. des Jahres, in dem sich die Vertreterversammlung neu zusammensetzt) eine/n Vertreter/in in die Verbandsvertretung.
Mindestens sollten die Gemeinden jedoch die in der folgenden Aufstellung genannten Mitglieder entsenden:
Kirchengemeinde Eiershausen 1
Kirchengemeinde Hirzenhain 2
Kirchengemeinde Eibelshausen 3
Kirchengemeinde Ewersbach 5
Kirchengemeinde Roth 1
Kirchengemeinde Simmersbach 1
Kirchengemeinde Wissenbach 1
Von den Mitgliedern sollen mindestens zwei Pfarrer/Pfarrerinnen sein. Die Verbandsmitglieder unterrichten sich vorab über die jeweils zur Wahl stehenden Kandidaten/Kandidatinnen. Voraussetzung für die Wählbarkeit im Übrigen ist die Gemeindezugehörigkeit.
(
2
)
Die von den Verbandsmitgliedern zu wählenden Mitglieder der Verbandsvertretung werden jeweils von deren Vertretungsorganen in geheimer Wahl gewählt Für jedes gewählte Mitglied ist ein/e Stellvertreter/in zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
(
3
)
Scheidet ein gewähltes Mitglied aus der Verbandsvertretung aus, so ist an seiner Stelle für den Rest der Amtszeit innerhalb einer Frist von einem Monat durch das betroffene Verbandsmitglied ein neues Mitglied zu wählen.
(
4
)
Die Amtszeit der Verbandsvertretung entspricht der Dauer der Wahlperiode der Kirchenvorstände. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder der Verbandsvertretung bis zur Konstituierung der neugebildeten Verbandsvertretung im Amt. Die Mitglieder der Verbandsvertretung sind jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände durch die Verbandsmitglieder zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
(
5
)
Die Freien evangelischen Gemeinden Ewersbach, Eibelshausen und Wissenbach entsenden je maximal zwei beratende Mitglieder in die Verbandsvertretung. Die Freie evangelische Gemeinde Simmersbach entsendet ein Mitglied mit beratender Stimme. Gleiches gilt für die Evangelisch-methodistische Kirche Hirzenhain. Diese Mitglieder werden von den jeweiligen Gemeinden benannt und von der Verbandsvertretung berufen.
#§ 7
Sitzung der Verbandsvertretung
(
1
)
Die Verbandsvertretung tritt jährlich mindestens einmal zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.
(
2
)
Sie tritt erstmals innerhalb eines Monats nach ihrer Neubildung zusammen und wird vom/von der lebensältesten Pfarrer/in in der neugewählten Verbandsvertretung einberufen und bis zur Wahl des/r Vorsitzenden geleitet.
(
3
)
Der/die Vorsitzende lädt die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich ein.
(
4
)
Zu außerordentlichen Sitzungen beruft der/die Vorsitzende, erforderlichenfalls unter Verkürzung der Einladungsfrist schriftlich ein.
(
5
)
Die Verbandsvertretung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder anwesend ist.
(
6
)
Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden, soweit nicht durch Kirchengesetz oder die Verbandssatzung anderes vorgeschrieben ist Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(
7
)
Wahlen in der Verbandsvertretung sind geheim und mit Stimmzetteln vorzunehmen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet Erreicht bei mehreren Kandidaten/Kandidatinnen auch im zweiten Wahlgang keiner die erforderliche Mehrheit, so ist gewählt wer im dritten Wahlgang die meisten Stimmen, mindestens aber mehr als die Hälfte der zur Beschlussfassung der Verbandsvertretung erforderlichen Stimmen} erhalten hat. Nötigenfalls ist die Wahlhandlung durch engere Wahlen solange fortzusetzen, bis sich eine solche Mehrheit ergibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(
8
)
Die Sitzungen der Verbandsvertretung sind nicht öffentlich. Sachkundige Personen können zu den Sitzungen oder zu einzelnen Punkten der Tagesordnung mit beratender Stimme hinzugezogen werden. Der/die Vorsitzende des Verbandsvorstandes und die beratenden Mitglieder gemäß § 6 Absatz 5 nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
(
9
)
Über die in den Verhandlungen der Verbandsvertretung gestellten Sachanträge und getroffenen Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist von dem/r Vorsitzenden und dem/r Schriftführer/in zu unterschreiben und den Mitgliedern zuzustellen. Die Beschlüsse der Verbandsvertretung werden zwei Wochen nach Übersendung der Niederschrift an die Mitglieder rechtskräftig, sofern nicht innerhalb dieser Frist ein Einspruch gegen den Wortlaut dieser Niederschrift erfolgt ist.
(
10
)
Die Verbandsvertretung kann sich eine Geschäftsordnung geben. Soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, gelten im Übrigen die Bestimmungen zur Geschäftsführung der Kirchenvorstände sinngemäß.
#§ 8
Vorsitz in der Verbandsvertretung
(
1
)
Der/die Vorsitzende der Verbandsvertretung und der/die Stellvertreter/in werden aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsvertretung für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ist der/die Vorsitzende Pfarrer/in, so soll der/die Stellvertreter/in nicht auch Pfarrer/in sein und umgekehrt.
(
2
)
Seine/ihre Aufgaben sind insbesondere:
- die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Sitzungen der Verbandsvertretung,
- die Durchführung der Beschlüsse der Verbandsvertretung im Zusammenwirken mit dem Verbandsvorstand,
- die Vertretung der Verbandsvertretung im Kuratorium.
(
3
)
Ist der/die Vorsitzende fortgesetzt verhindert die Funktion im Vorsitz wahrzunehmen, so soll die Verbandsvertretung ihm/ihr nahelegen, das Amt zur Verfügung zu stellen. Stellt die Verbandsvertretung gegenüber dem/der Vorsitzenden einen groben Verstoß gegen die Pflicht als Vorsitzende/r fest, so kann die Verbandsvertretung die vorzeitige Abberufung aus dem Amt beschließen. Die Beschlussfassung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Mitglieder der Verbandsvertretung und der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
#§ 9
Aufgaben des Verbandsvorstandes
(
1
)
Der Verbandsvorstand ist für alle Verbandsangelegenheiten zuständig, für die nicht eine Zuständigkeit der Verbandsvertretung gegeben ist, insbesondere:
- bereitet er die Sitzung der Verbandsvertretung im Zusammenwirken mit dem/der Vorsitzenden der Verbandsvertretung vor,
- führt er im Zusammenwirken mit dem/der Vorsitzenden der Verbandsvertretung die Beschlüsse der Verbandsvertretung aus,
- erledigt er die laufenden Geschäfte des Zweckverbandes,
- nimmt er die Dienstaufsicht gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Zweckverbandes wahr,
- stellt er den Entwurf des Haushalts- und Stellenplans des Zweckverbandes nach Anhörung des Kuratoriums auf.
- erstattet er der Verbandsvertretung einen schriftlichen Jahresbericht,
- legt er der Verbandsvertretung die Jahresrechnung nach Anhörung des Kuratoriums vor,
- stellt er im Rahmen des Stellenplanes die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verbandes ein und
- erstellt im Bedarfsfall für diese Dienstanweisungen.
(
2
)
Der Verbandsvorstand überwacht die Geschäftsführung des Verbandes. Er vertritt den Zweckverband im Rechtsverkehr. Erklärungen des Verbandsvorstandes im Rechtsverkehr werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder die Stellvertreterin oder den Stellvertreter, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes abgegeben. Satz 2 gilt nicht für Aufgaben, als laufende Verwaltungsgeschäfte von Geschäftsführung gemäß § 9a wahrgenommen werden.
(
3
)
Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel des Verbands zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen oder notariellen Beurkundungen. Ist kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.
(
4
)
Der Verbandsvorstand kann gegen Beschlüsse der Verbandsvertretung Einspruch einlegen. Der Einspruch ist binnen eines Monats nach der Beschlussfassung schriftlich zu erheben und muss mit einer Begründung versehen werden. Die Angelegenheit, gegen die sich der Einspruch richtet, ist in der nächsten, Sitzung der Verbandsvertretung endgültig zu entscheiden.
(
5
)
Der Verbandsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er kann hierbei die Zuständigkeit für einzelne Arbeitsgebiete auf seine Mitglieder aufteilen. Im Übrigen gelten für die Geschäftsführung des Verbandsvorstandes die kirchengesetzlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung und Geschäftsordnung der Kirchenvorstände sinngemäß.
(
6
)
Auf Beschlüsse des Verbandsvorstandes finden die für Beschlüsse des Kirchenvorstandes geltenden Genehmigungs- und Mitwirkungsvorbehalte des kirchlichen Rechts sinngemäß Anwendung.
#§ 9a
Geschäftsführung
(
1
)
Der Verbandsvorstand kann die Leitung des laufenden Geschäftsbetriebes der Diakoniestation auf eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer als Leiterin oder Leiter der Geschäftsstelle gemäß § 27 des Regionalgesetzes übertragen.
(
2
)
Dies betrifft insbesondere die Aufgaben nach § 9 Absatz 1 Buchstabe c bis i dieser Satzung.
(
3
)
Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung und Angelegenheiten mit öffentlicher Wirkung bleiben dem Vorstand vorbehalten. Er kann eine Aufgabe im Einzelfall jederzeit an sich ziehen.
(
4
)
Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, hat die Geschäftsführung den Vorgang dem Vorstand vorzulegen.
(
5
)
Das Nähere wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.
(
6
)
Der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer wird Siegelberechtigung gemäß § 3 Absatz 1 des Siegelgesetzes übertragen.
#§ 10
Zusammensetzung und Amtszeit des Verbandsvorstandes
(
1
)
Dem Verbandsvorstand gehören fünf Mitglieder an, die aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsvertretung in geheimer Wahl gewählt werden. Die Zahl der Pfarrer/Pfarrerinnen soll die Zahl der übrigen Mitglieder im Verbandsvorstand nicht übersteigen. Mit ihrer Wahl in den Verbandsvorstand scheiden die Gewählten als Mitglieder der Verbandsvertretung aus. Wiederwahl ist zulässig.
(
2
)
Die Verbandsvertretung wählt den/die Vorsitzende/n und den/die Stellvertreter/in des Verbandsvorstandes.
(
3
)
Die Amtszeit des Verbandsvorstandes entspricht der Wahlperiode der Verbandsvertretung. Die Mitglieder des Verbandsvorstandes führen ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl und Konstituierung des gesamten Verbandsvorstandes durch die neugebildete Verbandsvertretung fort.
(
4
)
Scheidet ein Mitglied aus dem Verbandsvorstand aus, so ist durch die Verbandsvertretung innerhalb einer Frist von drei Monaten für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu wählen, Das Gleiche gilt, falls der gesamte Verbandsvorstand vorzeitig von seinem Amt zurücktritt. Absatz 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(
5
)
Ist der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in fortgesetzt verhindert, seine/ihre Pflichten wahrzunehmen, so soll die Verbandsvertretung ihm/ihr nahelegen, das Amt zur Verfügung zu stellen. Stellt die Verbandsvertretung gegenüber dem/der Vorsitzenden dem/der Stellvertreter/in einen groben Verstoß gegen seine/ihre Pflichten fest, so kann die Verbandsvertretung die vorzeitige Abberufung aus dem Amt beschließen. Die Beschlussfassung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Mitglieder der Verbandsvertretung und der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. Absatz 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
#§ 11
Sitzungen des Verbandsvorstandes
(
1
)
Die Sitzungen des Verbandsvorstandes sind nicht öffentlich. Sachkundige Personen können zu den Sitzungen oder zu einzelnen Punkten der Tagesordnung mit beratender Stimme hinzugezogen werden. Jeweils ein Mitglied der Freien evangelischen Gemeinden Ewersbach, Eibelshausen und Wissenbach nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil, die Personen werden von den entsprechenden Gemeinden benannt.
(
2
)
Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsgemäßen, stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(
3
)
Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden, soweit nicht durch Kirchengesetz oder die Verbandssatzung anderes vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(
4
)
Über die Beschlüsse des Verbandsvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/r Vorsitzenden und dem/r Schriftführer/in zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzustellen ist. Die Beschlüsse werden zwei Wochen nach Übersendung der Niederschrift rechtsgültig, sofern nicht innerhalb dieser Frist ein Einspruch gegen den Wortlaut der Niederschrift erfolgt ist.
#§ 12
Befugnisse des/der Vorsitzenden des Verbandsvorstandes
Die Aufgaben der/des Vorsitzenden sind insbesondere:
- Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Sitzungen des Verbandsvorstandes
- die Vertretung des Verbandsvorstandes im Kuratorium.
- Sie ist Dienstvorgesetzte oder er ist Dienstvorgesetzter der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der Diakoniestation. Falls es nicht zu einer Übertragung nach § 9a dieser Satzung kommt, ist sie Dienstvorgesetzte oder er Dienstvorgesetzter aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Diakoniestation,
- die Anordnungsbefugnis von Kassenanordnungen nach § 34 der Kirchlichen Haushaltsordnung. Bei Anordnungen nach Buchstabe d bedarf es keiner zweiten Unterschrift, sofern die Kassenanordnung im Rahmen des beschlossenen Haushaltsplans erfolgt und einen Betrag von 2.500 Euro nicht übersteigt.
§ 13
Aufgaben des Kuratoriums
(
1
)
Das Kuratorium berät die Verbandsvertretung und den Verbandsvorstand in allen wichtigen Fragen des Zweckverbandes. Beschlüsse des Kuratoriums haben gegenüber den beiden anderen Verbandsorganen empfehlende Wirkung.
(
2
)
Das Kuratorium ist in allen wichtigen Angelegenheiten des Verbandes zu hören. Es ist insbesondere zu hören bei:
- Aufstellung des Haushalts- und Stellenplanes des Zweckverbandes,
- Beitritt und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern,
- Änderung der Verbandssatzung,
- Auflösung des Zweckverbandes,
- Übernahme neuer Aufgaben durch den Zweckverband
(
3
)
Das Kuratorium ist regelmäßig durch den Verbandsvorstand über die Arbeit des Verbandes zu unterrichten und hat seinerseits das Recht, jederzeit von der Verbandsvertretung Auskünfte einzuholen. Das Kuratorium ist insbesondere über Entscheidungen zu informieren, zu denen es vorab gehört wurde. Von den Vorschlägen des Kuratoriums abweichende Entscheidungen der beiden anderen Verbandsorgane sind zu begründen.
(
4
)
Das Kuratorium kann von sich aus den beiden anderen Verbandsorganen Vorschläge für die Arbeit des Zweckverbandes unterbreiten, die von diesen zu beraten sind.
(
5
)
Das Kuratorium hat das Recht, einmal im Jahr einen ausführlichen Bericht über die Tätigkeit des Verbandsvorstandes und die Arbeit der Diakoniestation entgegenzunehmen.
#§ 14
Zusammensetzung und Austritt des Kuratoriums
(
1
)
Das Kuratorium setzt sich zusammen aus:
- dem/der Vorsitzenden der Verbandsvertretung.
- dem/der Vorsitzenden des Verbandsvorstandes,
- je einem/r Vertreter/in der Kommunen Dietzhölztal und Eschenburg
- einem/r Vertreter/in der Dekanatsstelle Dillenburg-Herborn des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau,
- je einem/r Vertreter/in der Freien evangelischen Gemeinde Wissenbach und Ewersbach,
Pflegedienstleiterin oder der Pflegedienstleiter und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Diakoniestation nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Die Mitglieder des Kuratoriums können bei Verhinderung eine/n Stellvertreter/in entsenden. Die Vertreter/innen zu c) bis e) werden auf Vorschlag ihrer entsendenden Stelle durch den Verbandsvorstand berufen.
(
2
)
Die Amtszeit des Kuratoriums entspricht der Amtszeit der Verbandsvertretung.
#§ 15
Vorsitz und Einberufung des Kuratoriums
(
1
)
Das Kuratorium wählt für die Dauer seiner Amtszeit aus seiner Mitte den/die Vorsitzende/n und den/die Stellvertreter/in. Wiederwahl ist zulässig.
(
2
)
Das Kuratorium wird jährlich mindestens einmal durch seine/n Vorsitzende/n oder auf Verlangen von mindestens zwei der Mitglieder des Kuratoriums zu Sitzungen einberufen. Zur ersten Sitzung nach seiner Neubildung beruft der/die Vorsitzende des Verbandsvorstandes innerhalb eines Monats ein und führt den Vorsitz bis zur Konstituierung des Kuratoriums.
(
3
)
Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung der Verbandsvertretung bedarf. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Geschäftsführung der Kirchenvorstände sinngemäß.
#§ 16
Finanzierung und Kassenführung
(
1
)
Grundlage des Finanzwesens ist die Kirchliche Haushaltsordnung (KHO).
(
2
)
Es ist jährlich ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(
3
)
Die Kassenführung erfolgt durch die Evangelische Regionalverwaltung Herborn-Biedenkopf.
(
4
)
Die Jahresrechnung wird vom Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau geprüft.
(
5
)
Die Arbeit des Zweckverbandes wird finanziert durch Zuschüsse des Landes, des Kreises, der beteiligten Kommunen, Fördermittel der Gesamtkirche (EKHN) durch Entgelte der Sozialleistungs-, Kranken- und Pflegeversicherungsträger sowie der Selbstzahler für die nicht mit anderen Kostenträgern abrechenbaren Leistungen, durch Beiträge der Fördervereine, durch Spenden und Eigenmittel der Verbandsmitglieder des Zweckverbandes. Als Maßstab für die Beteiligung der Verbandsmitglieder gilt der in § 18 Absatz 1 Satz 3 dieser Satzung geregelte Berechnungsmodus entsprechend. Die Beteiligung der Kommunen Dietzhölztal und Eschenburg wird durch Vertrag geregelt.
#§ 17
Mitgliedschaft
(
1
)
Weitere Evangelische Kirchengemeinden, Dekanate und sonstige selbstständige, gemeinnützige kirchliche Einrichtungen können dem Zweckverband beitreten. Der Beitrittsbeschluss des betreffenden Vertretungsorgans bedarf der Zustimmung der Verbandsvertretung und der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. Durch einen Beitritt wird keine Satzungsänderung veranlasst.
(
2
)
Verbandsmitglieder können mit einjähriger Frist zum Ende des darauf folgenden Wirtschaftsjahres aus dem Zweckverband ausscheiden. Ihr Ausscheiden ist gegenüber dem Verbandsvorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen der satzungsgemäßen Mitglieder der Verbandsvertretung und der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
(
3
)
Im Falle des Austritts eines Verbandsmitgliedes findet eine Vermögensauseinandersetzung unter Berücksichtigung des in § 18 Absatz 1 dieser Verbandssatzung geregelten Berechnungsmodus statt.
(
4
)
Scheidet ein Verbandsmitglied aus, so scheiden gleichzeitig die von ihm bestellten Mitglieder der Verbandsvertretung und des Verbandsvorstandes aus diesen Organen aus.
#§ 18
Auflösung
(
1
)
Im Falle der Auflösung des Zweckverbandes findet über sein Vermögen eine Vermögensauseinandersetzung statt. Das bestehende Inventar fällt den Verbandsmitgliedern zu. Maßstab für die Vermögensauseinandersetzung im Übrigen sind die Verhältnisse der Gemeindemitgliederzahlen der Verbandsmitglieder zueinander zum Zeitpunkt der Auflösung des Zweckverbandes.
(
2
)
Der Beschluss der Auflösung durch die Verbandsvertretung bedarf nach Anhörung des Kuratoriums einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer satzungsgemäßen Mitglieder sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
#§ 19
Änderung der Verbandssatzung
(
1
)
Die Verbandsvertretung kann die Verbandssatzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen seiner satzungsgemäßen Mitglieder ändern. Für Veränderungen der Bestimmungen über Aufgaben, Verfassung und Verwaltung des Zweckverbandes insbesondere über die Zuständigkeit der Verbandsorgane, die Sitz- und Stimmverteilung in den Verbandsorganen und die Amtszeit ihrer Mitglieder, die Bestellung der Mitglieder des Verbandsvorstandes sowie die Befugnisse des/der Vorsitzenden des Verbandsvorstandes, bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der satzungsgemäßen Mitglieder der Verbandsvertretung.
(
2
)
Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
#§ 20
Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen durch die Wochenzeitungen für die politischen Gemeinden Eschenburg und Dietzhölztal. Die Verbandssatzung sowie Änderungen der Verbandssatzung werden daneben im Amtsblatt der EKHN veröffentlicht.
#§ 21
Inkrafttreten
Diese Verbandssatzung tritt vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am 1. Januar 2023 in Kraft.
#Vorstehende Verbandsatzung wird hiermit kirchenaufsichtlich genehmigt. Sie tritt mit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verbandssatzung des Evangelischen Kirchlichen Zweckverbandes, Diakoniestation Dietzhölztal-Eschenburg vom 14. Dezember 1994 (ABl. 1996 S. 73), geändert am 24. November 2008 (ABl. 2009 S. 165), 21. Juni 2009 und 3. November 2009 (ABl. 2010 S. 29) außer Kraft. |
Darmstadt, 30. Juni 2023 |
Für die Kirchenverwaltung |
Lehmann |
Nr. 70Satzung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Gießen Mitte
Vom 30. Juni 2023
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Gießen Mitte
Vom 30. Juni 2023
Der Gesamtkirchenvorstand der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Gießen Mitte hat im Einvernehmen mit den Kirchenvorständen der Evangelischen Petrusgemeinde Gießen und der Evangelischen Stephanusgemeinde Gießen aufgrund von § 44 des Regionalgesetzes vom 27. April 2018 (ABl. 2018 S. 136) die folgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden
(1) Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Gießen Mitte“. Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach Abschnitt 5 des Regionalgesetzes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
(2) Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Kirchengemeinde im Sinne der Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und als solche Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat ihren Sitz in Gießen.
(4) Die Evangelische Lukasgemeinde Gießen, die Evangelische Pankratiusgemeinde Gießen, die Evangelische Petrusgemeinde Gießen und die Evangelische Stephanusgemeinde Gießen sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. Sie sind rechtlich selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts und führen ihren bisherigen Namen als Kirchengemeinden fort.
#§ 2
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Gesamtkirchengemeinde nimmt alle Aufgaben der beteiligten Ortskirchengemeinden wahr, soweit diese nicht durch diese Satzung einer einzelnen Ortskirchengemeinde oder mehreren Ortskirchengemeinden übertragen wurden.
(2) Die Bestimmungen für Kirchengemeinden der EKHN gelten für die Gesamtkirchengemeinde entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde. Es wird ein gemeinsames Gemeindegliederverzeichnis geführt. Die Zugehörigkeit zur jeweiligen Ortskirchengemeinde ist anzugeben.
(4) Bei Amtshandlungen sind innerhalb der Gesamtkirchengemeinde keine Zustimmungen nach § 13 Absatz 2 der Kirchengemeindeordnung erforderlich.
(5) Für die Gesamtkirchengemeinde und die an ihnen beteiligten Ortskirchengemeinden werden gemeinsame Kirchenbücher geführt.
(6) Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse werden durch eine Ortskirchengemeinde nicht begründet. Bei Ortskirchengemeinden können keine Pfarrstellen errichtet werden.
(7) In Gesamtkirchengemeinden wird grundsätzlich das Siegel der Gesamtkirchengemeinde verwendet. In Grundstücksangelegenheiten wird das Siegel der jeweiligen Ortskirchengemeinde verwendet.
(8) Die Gesamtkirchengemeinde verwaltet das Vermögen der Ortskirchengemeinden in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Vorliegende Zweckbindungen der Erträge für Zwecke einzelner Ortskirchengemeinden bleiben unberührt.
#§ 3
Gesamtkirchenvorstand
(1) Der Gesamtkirchenvorstand besteht aus sechzehn gewählten Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorstehern sowie den Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern und berufenen Mitgliedern. Von den gewählten Mitgliedern sollen je vier Mitglieder aus den vier Ortskirchengemeinden kommen.
(2) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(3) Die Wahl des Gesamtkirchenvorstandes erfolgt durch eine unechte Bezirkswahl. Jede Ortskirchengemeinde bildet einen Wahlbezirk.
#§ 4
Vertretung der Gesamtkirchengemeinde und der Ortskirchengemeinden
(1) Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde. Er vertritt auch die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden, soweit für die Vertretung nicht eine Ortskirchenvertretung zuständig ist.
(2) Erklärungen des Gesamtkirchenvorstands werden durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstands abgegeben. Unter diesen muss die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sein.
(3) Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch die die Gesamtkirchengemeinde oder die Ortskirchengemeinde gegenüber Dritten verpflichtet wird, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstands, unter denen die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen und notariellen Beurkundungen.
(4) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.
(5) In der Dekanatssynode werden die Ortskirchengemeinden durch die gewählten Gemeindemitglieder der Gesamtkirchengemeinde vertreten.
(6) Die Ev. Lukasgemeinde, die Ev. Pankratiusgemeinde, die Ev. Petrusgemeinde und die Ev. Stephanusgemeinde sind Mitglieder im Evangelischen Kirchengemeindeverband Gießen. Der Gesamtkirchenvorstand entsendet für die Verbandsmitglieder je eine Person und ihre Stellvertretung in die Verbandsvertretung.
(7) Sind Ortskirchengemeinden Mitglied in einem Verein, bleiben die Mitgliedschaften bestehen. Der Gesamtkirchenvorstand beschließt über die Entsendungen in die Mitgliederversammlungen.
#§ 5
Ortskirchenvertretungen und Ausschüsse
(1) Der Gesamtkirchenvorstand kann für jede Ortskirchengemeinde eine Ortskirchenvertretung berufen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(2) Der Gesamtkirchenvorstand kann Ausschüsse einrichten. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
#§ 6
Haushalt und Vermögen
(1) Die Gesamtkirchengemeinde ist an Stelle der an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden Empfänger der Zuweisungen.
(2) Für die Gesamtkirchengemeinde ist ein Haushalt aufzustellen, aus dem auch der Bedarf der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Ortskirchengemeinden zu decken ist. Der Haushalt der Gesamtkirchengemeinde ersetzt die Haushalte der Ortskirchengemeinden.
(3) Finanzmittel können Zweckbindungen zugunsten derjenigen Ortskirchengemeinde enthalten, die sie in die Gesamtkirchengemeinde eingebracht hat.
(4) Erlöse aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens der Ortskirchengemeinde verbleiben bei der Ortskirchengemeinde.
#§ 7
Kollekten, Spenden und Sammlungen
(1) Vorhandene Mittel aus Kollekten, Spenden und Sammlungen werden mit ihrer Zweckbestimmung in dem den einzelnen Ortskirchengemeinden zugeordneten Vermögen dargestellt. Der Gesamtkirchenvorstand kann Mittel zusammenführen, soweit der Spenderwille nicht entgegensteht.
(2) Kollekten und Spenden können in begründeten Fällen auf einzelne Ortskirchengemeinden bezogen gesammelt werden.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat eine Kollektenbeauftragte oder einen Kollektenbeauftragten.
#§ 8
Satzungsänderungen
Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Die Änderung der Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
#§ 9
Aufhebung, Ausgliederung
(1) Die Kirchenleitung kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes, einer Ortskirchenvertretung oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.
(2) Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, Einrichtungen und Arbeitsverhältnisse, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen grundsätzlich entsprechend den Gemeindemitgliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
(3) Bei der Ausgliederung einzelner Ortskirchengemeinden gilt Absatz 2 entsprechend.
#§ 10
Schlichtung
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Gesamtkirchengemeinde und den an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden sowie unter den Ortskirchengemeinden über Rechte und Pflichten aus der regionalen Zusammenarbeit kann der Dekanatssynodalvorstand zur Schlichtung angerufen werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Kirchenleitung durch einen Beschluss, der die Beteiligten bindet.
#§ 11
Übergangsbestimmungen
(1) Bis zum 1. September 2027 gehören dem Gesamtkirchenvorstand neben den Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern die gewählten und berufenen Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher der Gesamtkirchengemeinde sowie jeweils vier Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher der Petrus- und der Stephanusgemeinde an, die von den bisherigen Kirchenvorständen jeweils aus ihrer Mitte gewählt wurden.
(2) Die von den Ortskirchengemeinden gewählten Mitglieder der Dekanatssynode bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit im Amt. Eine Nachwahl erfolgt erst, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Synodalen unterschritten wird.
#§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am 1. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 15. Juli 2021 (ABl. 2021 S. 290) außer Kraft.
#Vorstehende Satzung wird hiermit kirchenaufsichtlich genehmigt. |
Darmstadt, 30. Juni 2023 |
Für die Kirchenverwaltung |
Lehmann |
Nr. 71Das Recht der EKHN
Ergänzungslieferung und Broschüren
Ergänzungslieferung und Broschüren
Im Juni ist die 13. Ergänzungslieferung der Rechtssammlung „Das Recht der EKHN“ erschienen. Kirchengemeinden, die die Loseblattsammlung weiterhin pflegen möchten, können die Ergänzungslieferung demnächst in einem Online-Shop kostenpflichtig erwerben. Die Kirchenverwaltung hat derzeit noch einige Überstücke, die kostenfrei abgegeben werden. Interessierte Kirchengemeinden schicken bitte ein kurze E-Mail an folgende Adresse: rechtssammlung@ekhn.de.
Neu erschienen sind außerdem die Broschüren „Das Recht der EKHN: Verfassung - Lebensordnung - Organisation“ sowie „Kirchliches Arbeitsrecht“. Die beiden Broschüren können kostenfrei bei der Poststelle der Kirchenverwaltung (poststelle@ekhn.de) bestellt werden.
Darmstadt, 5. Juli 2023
Für die Kirchenverwaltung
Lehmann
Lehmann
Nr. 72Urkunde über die Zusammenlegung der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Münzenberg und der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Trais-Münzenberg, beide Evangelisches Dekanat Wetterau
Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Wetterau Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Münzenberg und die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Trais-Münzenberg, beide Evangelisches Dekanat Wetterau, werden am 1. Januar 2024 zur „Evangelischen Kirchengemeinde Münzenberg und Trais“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Kirchengemeinde Münzenberg und Trais ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Münzenberg und der Evangelische-lutherischen Kirchengemeinde Trais-Münzenberg.
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelische-lutherischen Kirchengemeinde Münzenberg und der Evangelische-lutherischen Kirchengemeinde Trais-Münzenberg ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Kirchengemeinde Münzenberg und Trais“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 5. Juni 2023
Für die Kirchenverwaltung
Zander
Zander
Nr. 73Urkunde über die Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Staden und der Evangelischen Kirchengemeinde Stammheim, beide Evangelisches Dekanat Wetterau
Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Wetterau Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Kirchengemeinde Staden und die Evangelische Kirchengemeinde Stammheim, beide Evangelisches Dekanat Wetterau, werden am 1. Januar 2024 zur „Evangelischen Kirchengemeinde Staden und Stammheim“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Kirchengemeinde Staden und Stammheim ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Staden und der Evangelischen Kirchengemeinde Stammheim.
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Standen und der Evangelischen Kirchengemeinde Stammheim ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Kirchengemeinde Staden und Stammheim“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 5. Juni 2023
Für die Kirchenverwaltung
Zander
Zander
Nr. 74Urkunde über die Zusammenlegung der Evangelischen Dreifaltigkeitsgemeinde Worms, der Evangelischen Friedrichsgemeinde Worms, der Evangelischen Magnus- und Matthäusgemeinde Worms, der Evangelischen Kirchengemeinde Rosengarten und der Evangelischen Lukasgemeinde Worms, alle Evangelisches Dekanat Worms-Wonnegau
Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Worms-Wonnegau Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Dreifaltigkeitsgemeinde Worms, die Evangelische Friedrichsgemeinde Worms, die Evangelische Magnus- und Matthäusgemeinde Worms, die Evangelische Kirchengemeinde Rosengarten und die Evangelische Lukasgemeinde Worms, alle Evangelisches Dekanat Worms-Wonnegau, werden am 1. Januar 2024 zur „Evangelischen Kirchengemeinde Worms-Innenstadt“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Kirchengemeinde Worms-Innenstadt ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Dreifaltigkeitsgemeinde Worms, der Evangelischen Friedrichsgemeinde Worms, der Evangelischen Magnus- und Matthäusgemeinde Worms, der Evangelischen Kirchengemeinde Rosengarten und der Evangelischen Lukasgemeinde Worms.
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelischen Dreifaltigkeitsgemeinde Worms, der Evangelischen Friedrichsgemeinde Worms, der Evangelischen Magnus- und Matthäusgemeinde Worms, der Evangelischen Kirchengemeinde Rosengarten und der Evangelischen Lukasgemeinde Worms ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Kirchengemeinde Worms-Innenstadt“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 12. Juni 2023
Für die Kirchenverwaltung
Zander
Zander
Nr. 75Urkunde über die Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Groß-Eichen und der Evangelischen Kirchengemeinde Ilsdorf, beide Evangelisches Dekanat Gießener Land
Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Gießener Land Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Kirchengemeinde Groß-Eichen und die Evangelische Kirchengemeinde Ilsdorf, beide Evangelisches Dekanat Gießener Land, werden am 1. Januar 2024 zur „Evangelischen Kirchengemeinde Groß-Eichen und Ilsdorf“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Kirchengemeinde Groß-Eichen und Ilsdorf ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Groß-Eichen und der Evangelischen Kirchengemeinde Ilsdorf.
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Groß-Eichen und der Evangelischen Kirchengemeinde Ilsdorf ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Kirchengemeinde Groß-Eichen und Ilsdorf“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 12. Juni 2023
Für die Kirchenverwaltung
Zander
Zander
Nr. 76Urkunde über die Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Nieder-Weisel, Evangelischen Kirchengemeinde Hoch-Weisel, der Evangelischen Kirchengemeinde Ostheim und der Evangelischen Kirchengemeinde Hausen-Oes, alle Evangelisches Dekanat Wetterau
Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Wetterau Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Kirchengemeinde Nieder-Weisel, die Evangelische Kirchengemeinde Hoch-Weisel, die Evangelische Kirchengemeinde Ostheim und die Evangelische Kirchengemeinde Hausen-Oes, alle Evangelisches Dekanat Wetterau, werden am 1. Januar 2024 zur „Evangelischen Kirchengemeinde am Butzbacher Hausberg“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Kirchengemeinde am Butzbacher Hausberg ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Nieder-Weisel, der Evangelischen Kirchengemeinde Hoch-Weisel, der Evangelische Kirchengemeinde Ostheim und der Evangelischen Kirchengemeinde Hausen-Oes.
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Nieder-Weisel, die Evangelische Kirchengemeinde Hoch-Weisel, der Evangelischen Kirchengemeinde Ostheim und der Evangelischen Kirchengemeinde Hausen-Oes ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Kirchengemeinde am Butzbacher Hausberg“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 13. Juni 2023
Für die Kirchenverwaltung
Zander
Zander
Nr. 77Urkunde über die Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde in der Oberstadt Mainz und der Evangelischen Luthergemeinde Mainz, beide Evangelisches Dekanat Mainz
Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Mainz Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Kirchengemeinde in der Oberstadt Mainz und die Evangelische Kirchengemeinde Luthergemeinde Mainz, beide Evangelisches Dekanat Mainz, werden am 1. Januar 2024 zur „Evangelischen Kirchengemeinde in der Oberstadt Mainz“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Kirchengemeinde in der Oberstadt Mainz ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Luthergemeinde Mainz und der bisherigen Evangelischen Kirchengemeinde in der Oberstadt Mainz.
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Luthergemeinde Mainz und der bisherigen Evangelischen Kirchengemeinde in der Oberstadt Mainz ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Kirchengemeinde in der Oberstadt Mainz“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 19. Juni 2023
Für die Kirchenverwaltung
Zander
Zander
Nr. 78Urkunde über die Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Elkerhausen, der Evangelischen Kirchengemeinde Gräveneck, der Evangelischen Kirchengemeinde Weinbach und der Evangelischen Kirchengemeinde Wirbelau, alle Evangelisches Dekanat an der Lahn
Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats an der Lahn Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Kirchengemeinde Elkerhausen, die Evangelische Kirchengemeinde Gräveneck, die Evangelische Kirchengemeinde Weinbach und die Evangelische Kirchengemeinde Wirbelau, alle Evangelisches Dekanat an der Lahn, werden am 1. Januar 2024 zur „Evangelischen Auferstehungsgemeinde Gräveneck und Weinbach“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Auferstehungsgemeinde Gräveneck und Weinbach ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Elkerhausen, der Evangelischen Kirchengemeinde Gräveneck, der Evangelischen Kirchengemeinde Weinbach und der Evangelischen Kirchengemeinde Wirbelau.
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Elkerhausen, der Evangelischen Kirchengemeinde Gräveneck, der Evangelischen Kirchengemeinde Weinbach und der Evangelischen Kirchengemeinde Wirbelau ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Auferstehungsgemeinde Gräveneck und Weinbach“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 20. Juni 2023
Für die Kirchenverwaltung
Zander
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Nr. 79Urkunde über den Zusammenschluss der Evangelischen Kirchengemeinde
Ober-Ohmen, der Evangelischen Kirchengemeinde Ruppertenrod und der Evangelischen Kirchengemeinde Unter-Seibertenrod, alle Evangelisches Dekanat Gießener Land
Ober-Ohmen, der Evangelischen Kirchengemeinde Ruppertenrod und der Evangelischen Kirchengemeinde Unter-Seibertenrod, alle Evangelisches Dekanat Gießener Land
Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Gießener Land Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Kirchengemeinde Ober-Ohmen, die Evangelische Kirchengemeinde Ruppertenrod und die Evangelische Kirchengemeinde Unter-Seibertenrod, alle Evangelisches Dekanat Gießener Land, werden am 1. Januar 2023 zur „Evangelischen Kirchengemeinde Oberes Ohmtal“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Kirchengemeinde Oberes Ohmtal ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Ober-Ohmen, der Evangelischen Kirchengemeinde Ruppertenrod und der Evangelischen Kirchengemeinde Unter-Seibertenrod.
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Ober-Ohmen, der Evangelischen Kirchengemeinde Ruppertenrod und der Evangelischen Kirchengemeinde Unter-Seibertenrod ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Kirchengemeinde Oberes Ohmtal“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 22. Juni 2023
Für die Kirchenverwaltung
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Nr. 80Urkunde über die Zusammenlegung der Evangelischen Auferstehungsgemeinde Mainz und der Evangelischen Emmaus-Kirchengemeinde Mainz, beide Evangelisches Dekanat Mainz
Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Mainz Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Auferstehungsgemeinde Mainz und die Evangelische Emmaus-Kirchengemeinde Mainz, beide Evangelisches Dekanat Mainz, werden am 1. Januar 2024 zur „Evangelischen Auferstehungsgemeinde Mainz“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Auferstehungsgemeinde Mainz ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Emmaus-Kirchengemeinde Mainz und der bisherigen Evangelischen Auferstehungsgemeinde Mainz.
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelischen Emmaus-Kirchengemeinde Mainz und der bisherigen Evangelischen Auferstehungsgemeinde Mainz ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Auferstehungsgemeinde Mainz“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 22. Juni 2023
Für die Kirchenverwaltung
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Nr. 81Urkunde über den Zusammenschluss der Evangelischen Kirchengemeinden Berkach, der Evangelischen Kirchengemeinde Dornheim, der Evangelischen Kirchengemeinde Groß-Gerau-Süd und der Evangelischen Kirchengemeinde Wallerstädten, alle Evangelisches Dekanat Groß-Gerau-Rüsselsheim
Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Groß-Gerau-Rüsselsheim Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Kirchengemeinde Berkach, die Evangelische Kirchengemeinde Dornheim, die Evangelische Kirchengemeinde Groß-Gerau–Süd und die Evangelische Kirchengemeinde Wallerstädten, alle Evangelisches Dekanat Groß-Gerau-Rüsselsheim, werden am 1. Januar 2024 zur „Evangelischen Michaelsgemeinde Groß-Gerau“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Michaelsgemeinde Groß-Gerau ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Berkach, der Evangelischen Kirchengemeinde Dornheim, der Evangelischen Kirchengemeinde Groß-Gerau-Süd und der Evangelischen Kirchengemeinde Wallerstädten.
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Berkach, der Evangelischen Kirchengemeinde Dornheim, der Evangelischen Kirchengemeinde Groß-Gerau-Süd und der Evangelischen Kirchengemeinde Wallerstädten ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Michaelsgemeinde Groß-Gerau“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 27. Juni 2023
Für die Kirchenverwaltung
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Nr. 82Urkunde über die Aufhebung der Evangelischen Kirchengemeinde Schöllenbach-Bullau und Änderung der Gemeindegrenzen der Evangelischen Kirchengemeinde Schöllenbach-Bullau, der Evangelischen Kirchengemeinde Beerfelden und der Evangelischen Kirchengemeinde Erbach, alle Evangelisches Dekanat Odenwald
Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung werden nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Odenwald die Gemeindegrenzen wie folgt neu festgelegt:
§ 1
Die Evangelische Kirchengemeinde Schöllenbach-Bullau wird zum 1. Januar 2024 aufgehoben.
§ 2
(1) Der Gemeindeteil Bullau der Evangelischen Kirchengemeinde Schöllenbach-Bullau wird aus dieser ausgegliedert und in die Evangelische Kirchengemeinde Erbach umgegliedert.
(2) Die im Gemeindeteil Bullau wohnenden evangelischen Gemeindemitglieder werden von der Evangelischen Kirchengemeinde Schöllenbach-Bullau in die Evangelische Kirchengemeinde Erbach umgemeindet.
§ 3
(1) Der Gemeindeteil Schöllenbach der Evangelischen Kirchengemeinde Schöllenbach-Bullau wird aus dieser ausgegliedert und in die Evangelische Kirchengemeinde Beerfelden umgegliedert.
(2) Die im Gemeindeteil Schöllenbach wohnenden evangelischen Gemeindemitglieder werden von der Evangelischen Kirchengemeinde Schöllenbach-Bullau in die Evangelische Kirchengemeinde Beerfelden umgemeindet.
(3) Für die evangelischen Einwohner des Ortsteils Badisch-Schöllenbach der Evangelischen Kirchengemeinde Friedrichsdorf, Evangelische Landeskirche in Baden, werden alle pfarramtlichen Funktionen entsprechend der Vereinbarung zwischen der Evangelischen Landeskirche Baden und der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 22. Februar 1988 von der Evangelischen Kirchengemeinde Beerfelden wahrgenommen. Die Mitglieder der Evangelischen Kirchengemeinde Friedrichsdorf, die ihren Wohnsitz im Sinne des staatlichen Melderechts (Hauptwohnung) in Badisch-Schöllenbach haben, sind entsprechend der Vereinbarung zwischen der Evangelischen Landeskirche Baden und der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 12. November 1984 für den Kirchenvorstand der Evangelischen Kirchengemeinde Beerfelden wählbar und wahlberechtigt.
(4) In die Kirchengemeinde Schöllenbach-Bullau umgemeindete evangelische Gemeindemitglieder mit Wohnsitz in Badisch-Schöllenbach werden in die Kirchengemeinde Beerfelden umgemeindet.
§ 4
(1) Die im Ortsteil Schöllenbach gelegenen Grundstücke
- Grundbuch Schöllenbach, Grundbuchblatt 398
- Gebäude- und Freifläche, Obere Siegfriedstraße 1, Pfarreivermögen
- Verkehrsfläche, Im Ort/ Weißenborner Weg, Pfarreivermögen
- Grundbuch Schöllenbach, Grundbuchblatt 402
- Hof- und Gebäudefläche, Untere Siegfriedstraße 2, Kirchenvermögen
Das Grundvermögen ist im Grundbuch unter der Eigentümerbezeichnung „Evangelischen Kirchengemeinde Beerfelden“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
(2) Das im Ortsteil Bullau gelegene Grundstück
Grundbuch Bullau, Grundbuchblatt 303
- Hof- und Gebäudefläche, Fortunastraße 17, Kirchenvermögen
wird auf die Evangelische Kirchengemeinde Erbach übertragen.
Das Grundvermögen ist im Grundbuch unter der Eigentümerbezeichnung „Evangelischen Kirchengemeinde Erbach“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
(3) Die Übertragung der Grundvermögen hat dingliche Wirkung.
(4) Das Kapitalvermögen wird entsprechen der zwischen den beteiligten Kirchengemeinden geschlossenen Vereinbarung neu geordnet.
§ 5
Die Neuordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Darmstadt, 29. Juni 2023
Für die Kirchenverwaltung
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Nr. 83Bewerbung zur Teilnahme am Aufnahmeseminar als Voraussetzung für die Bewerbung in den praktischen Vorbereitungsdienst (Vikariat)
Die Aufnahme in den praktischen Vorbereitungsdienst für Vikarinnen und Vikare setzt bis zum vollständigen Aufbau der Kirchlichen Studienbegleitung neben den in § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Vorbildungsgesetzes (VorbG) genannten Kriterien die Teilnahme an einem Aufnahmeseminar und die Empfehlung der Aufnahmekommission zur Aufnahme in den praktischen Vorbereitungsdienst (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 VorbG) voraus. Kandidatinnen und Kandidaten, die über eine Empfehlung zur Aufnahme in den praktischen Vorbereitungsdienst aus der Potentialanalyse oder eine Teilnahmebescheinigung der Kirchlichen Studienbegleitung verfügen, brauchen am Aufnahmeseminar nicht teilzunehmen.
Das nächste Aufnahmeseminar findet vom 8. bis 10. November 2023 in Arnoldshain statt.
Für das Aufnahmeseminar können sich bewerben:
Kandidatinnen und Kandidaten, die die Erste Theologische Prüfung bestanden oder den (berufsbegleitenden) Masterstudiengang nach § 5 des Vorbildungsgesetzes erfolgreich absolviert haben oder Theologiestudierende, die mindestens zur Integrationsphase zugelassen sind (Nachweis).
Die Bewerbungen sind – unter Angabe des geplanten Vikariatsbeginns – an die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau, Kirchenverwaltung, Referat Personalförderung und Hochschulwesen, 64276 Darmstadt zu richten.
Der Bewerbung sind folgende Anlagen beizufügen:
- Tabellarischer Lebenslauf & Lichtbild
- ggf. Zeugnis über die bestandene Erste Theologische Prüfung oder Zeugnis der Masterprüfung oder Nachweis über den Beginn der Integrationsphase bzw. Meldung zum Examen
- ggf. Einverständnis zur Einsicht in die Personalakte.
Die Bewerbungsfrist endet mit Ablauf des 31. August 2023 (maßgeblich ist das Datum des Poststempels).
Darmstadt, 28. Juni 2023 |
Für die Kirchenverwaltung |
Dr. Ludwig |
Nr. 84Beauftragung Prädikantendienst
Folgende Gemeindemitglieder wurden mit Wirkung vom 2. Juni 2023 für den Prädikantendienst beauftragt:
Volker Jakob, Dekanat Biedenkopf-Gladenbach
Silke Köhl, Dekanat Biedenkopf-Gladenbach
Anna Reichert, Dekanat Biedenkopf-Gladenbach
Gabriele Trenk, Dekanat Biedenkopf-Gladenbach
Darmstadt, 22. Juni 2023 |
Für die Kirchenverwaltung |
Zander |
Nr. 85Verleihung der Ehrennadel
In Anerkennung der langjährigen und besonderen Verdienste im ehrenamtlichen Bereich, wurde die Ehrennadel der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau verliehen an:
Irmgard Sykora, Ev. Kirchengemeinde Fränkisch-Crumbach
Darmstadt, 22. Juni 2023 |
Für die Kirchenverwaltung |
Zander |
Dienstnachrichten und Stellenausschreibungen
Dienstnachrichten
Die Dienstnachrichten werden im Internet nicht veröffentlicht.
Stellenausschreibungen
#Pfarrstellen
Die nachfolgenden Stellenausschreibungen finden Sie online in der Stellenbörse der EKHN unter: |
Information zur Bewerbung
Bewerbungen für die nachstehend ausgeschriebenen Pfarrstellen müssen in Textform auf dem Dienstweg bei der Kirchenleitung eingereicht werden. Neben einem tabellarischen Lebenslauf, gern mit aktuellem Lichtbild, wird – im Blick auf die beworbene Pfarrstelle – eine aussagefähige Darstellung der persönlichen Motivation und Qualifikation (inkl. der entsprechenden Nachweise) erwartet.
Zur Wahrung der Frist müssen die vollständigen Bewerbungsunterlagen bis zum Ablauf des 28. August 2023 eingereicht werden. Maßgeblich ist bei Bewerbung in Papierform der Eingangsstempel der ersten vorgesetzten Dienststelle des einzuhaltenden Dienstweges, bei Bewerbungen aus anderen Gliedkirchen der EKD der Eingangsstempel der Kirchenleitung. Eine Bewerbung per E-Mail hat als ein zusammenhängendes PDF-Dokument zu erfolgen. Maßgeblich ist das Eingangsdatum der E-Mail bei der ersten vorgesetzten Dienststelle. Der aktuelle Dienstweg ist vollständig zu informieren (z. B. Dekanat und Propstei). Bitte richten Sie in diesem Fall Ihre Bewerbung auch an: sabine.winkelmann@ekhn.de sowie an celina.hofmann@ekhn.de. An diese Adressen sind auch externe Bewerbungen per E-Mail zu richten.
Für die nachstehenden Stellenausschreibungen werden die Bestimmungen des AGG beachtet. Diskriminierungsfreie Bewerbungsverfahren nach dem AGG sind in der EKHN Standard. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Wir weisen darauf hin, dass Pfarrerinnen und Pfarrer aus anderen Gliedkirchen der EKD, die sich für eine Stelle interessieren, zuerst das Bewerbungsrecht erhalten müssen. Ansprechpartnerin ist die Leiterin des Referats Personalservice Pfarrdienst, OKRin Dr. Sabine Winkelmann, Tel.: 06151 405-390; E-Mail: sabine.winkelmann@ekhn.de.
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Gemeindepfarrstellen
#Nord-Nassau
Dekanat an der Lahn | Hadamar, 0,5 Pfarrstelle zur Verwaltung, befristeter Verwaltungsdienstauftrag Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung, zum wiederholten Mal | |
Hadamar, 1,0 Pfarrstelle II (Pfarrbezirk Nord), Modus B | ||
Merenberg, 1,0 Pfarrstelle, Modus C Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung zum zweiten Mal | ||
Schupbach, 1,0 Pfarrstelle, Patronatspfarrstelle, zum zweiten Mal |
Oberhessen
Dekanat Gießener Land | Kirchberg, 1,0 Pfarrstelle I, Modus C Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung | |
Dekanat Wetterau | Kooperationsraum „Mittlere Wetterau“ mit Sitz in Reichelsheim/Wetterau, 1,0 Pfarrstelle, Modus C Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung, zum zweiten Mal |
Rheinhessen und Nassauer Land
Dekanat Alzey-Wöllstein | Eppelsheim-Dintesheim, pfarramtlich verbunden mit Flomborn und Ober-Flörsheim, 1,0 Pfarrstelle, Modus B, zum zweiten Mal | |
Schornsheim, pfarramtlich verbunden mit Udenheim, 1,0 Pfarrstelle, Modus B | ||
Dekanat Ingelheim-Oppenheim | Nieder-Saulheim, 1,0 Pfarrstelle, Modus B Die Pfarrstelle ist zum 1. Oktober 2023 neu zu besetzen |
Rhein-Main
Stadtdekanat Frankfurt am Main und Offenbach | Frankfurt-Eschersheim, Emmausgemeinde, 1,0 Pfarrstelle I, Modus B, zum zweiten Mal | |
Frankfurt am Main Nieder-Eschbach, 1,0 Pfarrstelle, Modus B, zum zweiten Mal | ||
Dekanat Wiesbaden | Wiesbaden-Naurod, 1,0 Pfarrstelle, Modus B, zum wiederholten Mal |
Starkenburg
Dekanat Darmstadt | Gundernhausen, 0,5 Pfarrstelle, Modus A, zum wiederholten Mal |
Gemeindepädagogikstellen
Die nachfolgenden Stellenausschreibungen finden Sie online in der Stellenbörse der EKHN unter: |
Dekanat Ingelheim–Oppenheim | Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation als Dekanatsjugendreferent/Dekanatsjugendreferentin (m/w/d) 100 %-Stelle unbefristet, 1. Ausschreibung | |
Dekanat Biedenkopf-Gladenbach | Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (m/w/d) 100 %-Stelle unbefristet, 2. Ausschreibung | |
Dekanat Bergstraße | Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation mit dem Schwerpunkt Bildungsarbeit mit älteren Erwachsenen (m/w/d) 75 %-Stelle unbefristet, 1. Ausschreibung | |
Dekanat Hochtaunus | Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation (m/w/d) 75 % einer Vollzeitstelle, im Zuge der Etablierung des Nachbarschaftsraums ist eine Erweiterung der Stelle auf 100 % grundsätzlich möglich, 2. Ausschreibung | |
Dekanat Büdinger Land | Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation (m/w/d) 50%-Stelle, befristet bis zum 31.12.2024, 1. Ausschreibung | |
Dekanat Dreieich-Rodgau | Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen und Familien in Mühlheim (m/w/d) 50 % Stelle, zunächst für zwei Jahre befristet, 1. Ausschreibung |
Weitere Stellen
EKHN | Referent/in für den Stabsbereich Chancengleichheit der Kirchenverwaltung, befristet für die Dauer von vier Jahren (https://www.ekhn.de/ueber-uns/berufsperspektiven-stellen/stellenboerse) |