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Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Allendorf-Kleinlinden
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Gießen Ost
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Michelstadt
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Mossautal
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
#
#Ausgabe 8Darmstadt, 15. August 2023
Bekanntmachungen
Nr. 86Zusammenschluss der Evangelischen Kirchengemeinde Ober-Ohmen, der Evangelischen Kirchengemeinde Ruppertenrod und der Evangelischen Kirchengemeinde Unter-Seibertenrod, alle Evangelisches Dekanat Gießener Land
Die Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 7, Seite 125 wird dahingehend berichtigt, dass der Zusammenschluss der Evangelischen Kirchengemeinde Ober-Ohmen, der Evangelischen Kirchengemeinde Ruppertenrod und der Evangelischen Kirchengemeinde Unter-Seibertenrod zum 1. Januar 2024 erfolgt. Die Urkunde wird wie folgt erneut veröffentlicht:
Urkunde
Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Gießener Land Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Kirchengemeinde Ober-Ohmen, die Evangelische Kirchengemeinde Ruppertenrod und die Evangelische Kirchengemeinde Unter-Seibertenrod, alle Evangelisches Dekanat Gießener Land, werden am 1. Januar 2024 zur „Evangelischen Kirchengemeinde Oberes Ohmtal“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Kirchengemeinde Oberes Ohmtal ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Ober-Ohmen, der Evangelischen Kirchengemeinde Ruppertenrod und der Evangelischen Kirchengemeinde Unter-Seibertenrod.
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Ober-Ohmen, der Evangelischen Kirchengemeinde Ruppertenrod und der Evangelischen Kirchengemeinde Unter-Seibertenrod ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Kirchengemeinde Oberes Ohmtal“ zusammenzuführen.
Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 19. Juli 2023 |
Für die Kirchenverwaltung |
Zander |
Nr. 87Urkunde
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Allendorf-Kleinlinden
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Allendorf-Kleinlinden
Die Evangelische Kirchengemeinde Allendorf an der Lahn und die Evangelische Kirchengemeinde Kleinlinden bilden zum 1. Januar 2024 die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Allendorf-Kleinlinden mit Sitz in Gießen.
Die von den Kirchenvorständen übereinstimmend beschlossene Satzung wurde am 20. Juli 2023 von der Kirchenleitung genehmigt.
Darmstadt, 20. Juli 2023 |
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau |
Für die Kirchenleitung |
Dr. Dr. h.c. Volker Jung |
Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Allendorf-Kleinlinden
Vom 20. Juli 2023
Die Kirchenvorstände der Evangelischen Kirchengemeinden Allendorf an der Lahn und Kleinlinden haben aufgrund von § 44 des Regionalgesetzes übereinstimmend die folgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden
(1) Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Allendorf-Kleinlinden“. Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach Abschnitt 5 des Regionalgesetzes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
(2) Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Kirchengemeinde im Sinne der Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und als solche Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat ihren Sitz in Gießen.
(4) Die Evangelische Kirchengemeinde Allendorf an der Lahn und die Evangelische Kirchengemeinde Kleinlinden sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. Sie sind rechtlich selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts und führen ihren bisherigen Namen als Kirchengemeinden fort.
#§ 2
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Gesamtkirchengemeinde nimmt alle Aufgaben der beteiligten Ortskirchengemeinden wahr.
(2) Die Bestimmungen für Kirchengemeinden der EKHN gelten für die Gesamtkirchengemeinde entsprechend, soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde. Es wird ein gemeinsames Gemeindegliederverzeichnis geführt. Die Zugehörigkeit zur jeweiligen Ortskirchengemeinde ist anzugeben.
(4) Für die Gesamtkirchengemeinde und die an ihnen beteiligten Ortskirchengemeinden werden gemeinsame Kirchenbücher geführt.
(5) Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse werden durch eine Ortskirchengemeinde nicht begründet. Bei Ortskirchengemeinden können keine Pfarrstellen errichtet werden.
(6) In Gesamtkirchengemeinden wird grundsätzlich das Siegel der Gesamtkirchengemeinde verwendet. In Grundstücksangelegenheiten wird das Siegel der jeweiligen Ortskirchengemeinde verwendet.
(7) Die Gesamtkirchengemeinde verwaltet das Vermögen der Ortskirchengemeinden in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Vorliegende Zweckbindungen der Erträge für Zwecke einzelner Ortskirchengemeinden bleiben unberührt.
#§ 3
Gesamtkirchenvorstand
(1) Der Gesamtkirchenvorstand besteht aus den gewählten und berufenen Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorstehern sowie den Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern. Die Zahl der gewählten Kirchenvorstandsmitglieder wird vom Gesamtkirchenvorstand gemäß § 7 der Kirchengemeindewahlordnung festgelegt.
(2) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(3) Die Wahl des Gesamtkirchenvorstandes erfolgt durch eine Bezirkswahl. Jede Ortskirchengemeinde bildet einen Wahlbezirk.
#§ 4
Vertretung der Gesamtkirchengemeinde und der Ortskirchengemeinden
(1) Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde. Er vertritt auch die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden.
(2) Erklärungen des Gesamtkirchenvorstands werden durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstands abgegeben. Unter diesen muss die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sein.
(3) Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch die die Gesamtkirchengemeinde oder die Ortskirchengemeinde gegenüber Dritten verpflichtet wird, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstands, unter denen die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen und notariellen Beurkundungen.
(4) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.
(5) In der Dekanatssynode werden die Ortskirchengemeinden durch die gewählten Gemeindemitglieder der Gesamtkirchengemeinde vertreten.
(6) Die beiden Kirchengemeinden sind Mitglieder im Evangelischen Kirchengemeindeverband Gießen. Der Gesamtkirchenvorstand entsendet für beide Verbandsmitglieder je eine Person und ihre Stellvertretung in die Verbandsvertretung.
#§ 5
Ausschüsse
(1) Der Gesamtkirchenvorstand bildet Ausschüsse. Näheres regelt eine Geschäftsordnung.
(2) Der Gesamtkirchenvorstand bildet für die Kindertagesstätte in Kleinlinden einen Ausschuss, der im Namen der Gesamtkirchengemeinde Erklärungen abgeben kann.
#§ 6
Haushalt und Vermögen
(1) Die Gesamtkirchengemeinde ist an Stelle der an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden Empfänger der Zuweisungen.
(2) Für die Gesamtkirchengemeinde ist ein Haushalt aufzustellen, aus dem auch der Bedarf der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Ortskirchengemeinden zu decken ist. Der Haushalt der Gesamtkirchengemeinde ersetzt die Haushalte der Ortskirchengemeinden.
(3) Finanzmittel können Zweckbindungen zugunsten derjenigen Ortskirchengemeinde enthalten, die sie in die Gesamtkirchengemeinde eingebracht hat.
#§ 7
Kollekten, Spenden und Sammlungen
(1) Vorhandene Mittel aus Kollekten, Spenden und Sammlungen werden mit ihrer Zweckbestimmung in dem den einzelnen Ortskirchengemeinden zugeordneten Vermögen dargestellt. Der Gesamtkirchenvorstand kann Mittel zusammenführen, soweit der Spenderwille nicht entgegensteht.
(2) Kollekten und Spenden können in begründeten Fällen auf einzelne Ortskirchengemeinden bezogen gesammelt werden.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat eine Kollektenbeauftragte oder einen Kollektenbeauftragten.
#§ 8
Satzungsänderungen
Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Die Änderung der Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
#§ 9
Aufhebung
(1) Die Kirchenleitung kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben.
(2) Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, Einrichtungen und Arbeitsverhältnisse, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen grundsätzlich entsprechend den Gemeindemitgliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
#§ 10
Übergangsbestimmungen
(1) Bis zum 1. September 2027 gehören alle Mitglieder der bisherigen Kirchenvorstände dem Gesamtkirchenvorstand an.
(2) Die von den Ortskirchengemeinden gewählten Mitglieder der Dekanatssynode bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit im Amt. Eine Nachwahl erfolgt erst, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Synodalen unterschritten wird.
#§ 11
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am 1. Januar 2024 in Kraft.
Nr. 88Urkunde
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Gießen Ost
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Gießen Ost
Die Evangelische Andreasgemeinde Gießen, die Evangelische Luthergemeinde Gießen und die Evangelische Wicherngemeinde Gießen bilden zum 1. Januar 2024 die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Gießen Ost mit Sitz in Gießen.
Die von den Kirchenvorständen übereinstimmend beschlossene Satzung wurde am 20. Juli 2023 von der Kirchenleitung genehmigt.
Darmstadt, 20. Juli 2023 |
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau |
Für die Kirchenleitung |
Dr. Dr. h.c. Volker Jung |
Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Gießen Ost
Vom 20. Juli 2023
Die Kirchenvorstände der Evangelischen Andreasgemeinde Gießen, der Evangelischen Luthergemeinde Gießen und der Evangelischen Wicherngemeinde Gießen haben aufgrund von § 44 des Regionalgesetzes vom 27. April 2018 (ABI. 2018 S. 136) die folgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden
(
1
)
Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Gießen Ost". Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach Abschnitt 5 des Regionalgesetzes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
(
2
)
Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Kirchengemeinde im Sinne der Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und als solche Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(
3
)
Die Gesamtkirchengemeinde hat ihren Sitz in Gießen.
(
4
)
Die Evangelische Andreasgemeinde Gießen, die Evangelische Luthergemeinde Gießen und die Evangelische Wicherngemeinde Gießen sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. Sie sind rechtlich selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts und führen ihren bisherigen Namen als Kirchengemeinden fort.
#§ 2
Allgemeine Bestimmungen
(
1
)
Die Gesamtkirchengemeinde nimmt alle Aufgaben der beteiligten Ortskirchengemeinden wahr, soweit diese nicht durch diese Satzung einer einzelnen Ortskirchengemeinde oder mehreren Ortskirchengemeinden übertragen wurden.
(
2
)
Die Bestimmungen für Kirchengemeinden der EKHN gelten für die Gesamtkirchengemeinde entsprechend, soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(
3
)
Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde. Es wird ein gemeinsames Gemeindegliederverzeichnis geführt. Die Zugehörigkeit zur jeweiligen Ortskirchengemeinde ist anzugeben.
(
4
)
Für die Gesamtkirchengemeinde und die an ihnen beteiligten Ortskirchengemeinden werden gemeinsame Kirchenbücher geführt.
(
5
)
Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse werden durch eine Ortskirchengemeinde nicht begründet. Bei Ortskirchengemeinden können keine Pfarrstellen errichtet werden.
(
6
)
In Gesamtkirchengemeinden wird grundsätzlich das Siegel der Gesamtkirchengemeinde verwendet. In Grundstücksangelegenheiten wird das Siegel der jeweiligen Ortskirchengemeinde verwendet.
(
7
)
Die Gesamtkirchengemeinde verwaltet das Vermögen der Ortskirchengemeinden in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Vorliegende Zweckbindungen der Erträge für Zwecke einzelner Ortskirchengemeinden bleiben unberührt.
#§ 3
Gesamtkirchenvorstand
(
1
)
Der Gesamtkirchenvorstand besteht aus den bereits gewählten Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorstehern sowie den Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern und berufenen Mitgliedern. Die Zahl neu zu wählender Kirchenvorstandsmitglieder wird vom Gesamtkirchenvorstand gemäß § 7 der Kirchengemeindewahlordnung festgelegt, möglichst proportional zur jeweiligen Anzahl der Gemeindemitglieder.
(
2
)
Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(
3
)
Die Wahl des Gesamtkirchenvorstandes erfolgt durch eine echte Bezirkswahl. Jede Ortskirchengemeinde bildet einen Wahlbezirk.
#§ 4
Vertretung der Gesamtkirchengemeinde und der Ortskirchengemeinden
(
1
)
Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde. Er vertritt auch die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden.
(
2
)
Erklärungen des Gesamtkirchenvorstands werden durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstands abgegeben. Unter diesen muss die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sein.
(
3
)
Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch die die Gesamtkirchengemeinde oder die Ortskirchengemeinde gegenüber Dritten verpflichtet wird, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstands, unter denen die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen und notariellen Beurkundungen.
(
4
)
Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.
(
5
)
In der Dekanatssynode werden die Ortskirchengemeinden durch die gewählten Gemeindemitglieder der Gesamtkirchengemeinde vertreten.
(
6
)
Die Andreasgemeinde, die Luthergemeinde und die Wicherngemeinde sind Mitglieder im Evangelischen Kirchengemeindeverband Gießen. Der Gesamtkirchenvorstand entsendet für alle drei Verbandsmitglieder je eine Person und ihre Stellvertretung in die Verbandsvertretung.
(
7
)
Sind Ortskirchengemeinden Mitglied in einem Verein, bleiben die Mitgliedschaften bestehen. Der Gesamtkirchenvorstand beschließt über die Entsendungen in die Mitgliederversammlungen.
#§ 5
Ortskirchenvertretungen und Ausschüsse
(
1
)
Der Gesamtkirchenvorstand kann für jede Ortskirchengemeinde eine Ortskirchenvertretung berufen.
(
2
)
Der Gesamtkirchenvorstand kann Ausschüsse einrichten.
#§ 6
Haushalt und Vermögen
(
1
)
Die Gesamtkirchengemeinde ist an Stelle der an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden Empfänger der Zuweisungen.
(
2
)
Für die Gesamtkirchengemeinde ist ein Haushalt aufzustellen, aus dem auch der Bedarf der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Ortskirchengemeinden zu decken ist. Der Haushalt der Gesamtkirchengemeinde ersetzt die Haushalte der Ortskirchengemeinden.
(
3
)
Finanzmittel können Zweckbindungen zugunsten derjenigen Ortskirchengemeinde enthalten, die sie in die Gesamtkirchengemeinde eingebracht hat.
(
4
)
Erlöse aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens der Ortskirchengemeinde verbleiben bei der Ortskirchengemeinde.
#§ 7
Kollekten, Spenden und Sammlungen
(
1
)
Vorhandene Mittel aus Kollekten, Spenden und Sammlungen werden mit ihrer Zweckbestimmung in dem den einzelnen Ortskirchengemeinden zugeordneten Vermögen dargestellt. Der Gesamtkirchenvorstand kann Mittel zusammenführen, soweit der Spenderwille nicht entgegensteht.
(
2
)
Kollekten und Spenden können in begründeten Fällen auf einzelne Ortskirchengemeinden bezogen gesammelt werden.
(
3
)
Die Gesamtkirchengemeinde hat mindestens eine Kollektenbeauftragte oder einen Kollektenbeauftragten.
#§ 8
Satzungsänderungen
Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Die Änderung der Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
#§ 9
Aufhebung
(
1
)
Die Kirchenleitung kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes, einer Ortskirchenvertretung oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.
(
2
)
Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, Einrichtungen und Arbeitsverhältnisse, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen entsprechend den Gemeindemitgliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
(
3
)
Bei der Ausgliederung einzelner Ortskirchengemeinden gilt Absatz 2 entsprechend.
(
4
)
Der Gesamtkirchenvorstand kann im Einvernehmen mit den betroffenen Ortskirchenvorständen von den Absätzen 2 und 3 abweichende Regelungen treffen.
#§ 10
Schlichtung
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Gesamtkirchengemeinde und den an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden sowie unter den Ortskirchengemeinden über Rechte und Pflichten aus der regionalen Zusammenarbeit kann der Dekanatssynodalvorstand zur Schlichtung angerufen werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Kirchenleitung durch einen Beschluss, der die Beteiligten bindet.
#§ 11
Übergangsbestimmungen
(
1
)
Bis zur Einführung des neuen Kirchenvorstands der Gesamtkirchengemeinde gehören alle Mitglieder der bisherigen Kirchenvorstände dem Gesamtkirchenvorstand an.
(
2
)
Die von den Ortskirchengemeinden gewählten Mitglieder der Dekanatssynode bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit im Amt. Eine Nachwahl erfolgt erst, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Synodalen unterschritten wird.
#§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am 1. Januar 2024 in Kraft.
Nr. 89Urkunde
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Michelstadt
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Michelstadt
Die Evangelische Stadtkirchengemeinde Michelstadt und die Evangelische Kirchengemeinde Würzberg bilden zum 1. Januar 2024 die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Michelstadt mit Sitz in Michelstadt.
Die von den Kirchenvorständen übereinstimmend beschlossene Satzung wurde am 20. Juli 2023 von der Kirchenleitung genehmigt.
Darmstadt, 20. Juli 2023 |
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau |
Für die Kirchenleitung |
Dr. Dr. h.c. Volker Jung |
Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Michelstadt
Vom 20. Juli 2023
Die Kirchenvorstände der Evangelischen Stadtkirchengemeinde Michelstadt und der Evangelischen Kirchengemeinde Würzberg haben aufgrund von § 44 des Regionalgesetzes übereinstimmend die folgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden
(1) Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Michelstadt“. Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach Abschnitt 5 des Regionalgesetzes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
(2) Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Kirchengemeinde im Sinne der Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und als solche Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Bis zur Errichtung eines gemeinsamen Gemeindebüros im Nachbarschaftsraum wird das zentrale Gemeindebüro „Am Kirchplatz“ in Michelstadt eingerichtet. Das Gemeindebüro in Würzberg bleibt zunächst bestehen und wird mit dem zentralen Gemeindebüro vernetzt.
(4) Die Evangelische Stadtkirchengemeinde Michelstadt und die Evangelische Kirchengemeinde Würzberg sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. Sie sind rechtlich selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts und führen ihren bisherigen Namen als Kirchengemeinden fort.
#§ 2
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Gesamtkirchengemeinde nimmt alle Aufgaben der beteiligten Ortskirchengemeinden wahr.
(2) Die Bestimmungen für Kirchengemeinden der EKHN gelten für die Gesamtkirchengemeinde entsprechend, soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde. Es wird ein gemeinsames Gemeindegliederverzeichnis geführt. Die Zugehörigkeit zur jeweiligen Ortskirchengemeinde ist anzugeben.
(4) Für die Gesamtkirchengemeinde und die an ihnen beteiligten Ortskirchengemeinden werden gemeinsame Kirchenbücher geführt.
(5) Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse werden durch eine Ortskirchengemeinde nicht begründet. Bei Ortskirchengemeinden können keine Pfarrstellen errichtet werden.
(6) In Gesamtkirchengemeinden wird grundsätzlich das Siegel der Gesamtkirchengemeinde verwendet. In Grundstücksangelegenheiten wird das Siegel der jeweiligen Ortskirchengemeinde verwendet.
(7) Die Gesamtkirchengemeinde verwaltet das Vermögen der Ortskirchengemeinden in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Vorliegende Zweckbindungen der Erträge für Zwecke einzelner Ortskirchengemeinden bleiben unberührt.
#§ 3
Gesamtkirchenvorstand
(1) Der Gesamtkirchenvorstand besteht aus den gewählten Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorstehern sowie den Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern und berufenen Mitgliedern. Die Zahl der zu wählenden Kirchenvorstandsmitglieder wird vom Gesamtkirchenvorstand gemäß § 7 der Kirchengemeindewahlordnung festgelegt.
(2) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(3) Die Wahl des Gesamtkirchenvorstandes erfolgt durch eine echte Bezirkswahl. Jede Ortskirchengemeinde bildet einen Wahlbezirk.
#§ 4
Vertretung der Gesamtkirchengemeinde und der Ortskirchengemeinden
(1) Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde. Er vertritt auch die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden.
(2) Erklärungen des Gesamtkirchenvorstands werden durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstands abgegeben. Unter diesen muss die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sein.
(3) Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch die die Gesamtkirchengemeinde oder die Ortskirchengemeinde gegenüber Dritten verpflichtet wird, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstands, unter denen die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen und notariellen Beurkundungen.
(4) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.
(5) In der Dekanatssynode werden die Ortskirchengemeinden durch die gewählten Gemeindemitglieder der Gesamtkirchengemeinde vertreten.
#§ 5
Ortskirchenvertretungen
(1) Der Gesamtkirchenvorstand beruft für jede Ortskirchengemeinde eine Ortskirchenvertretung.
(2) Der Ortskirchenvertretung gehören die Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes an, die Mitglieder der jeweiligen Ortskirchengemeinde sind. Ist eine Ortskirchengemeinde mit weniger als drei Mitgliedern im Gesamtkirchenvorstand vertreten, beruft der Gesamtkirchenvorstand ein oder zwei weitere Mitglieder der Ortskirchengemeinde in die Ortskirchenvertretung, sodass diese aus drei Mitgliedern besteht.
(3) Die Ortskirchenvertretung wählt aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied und eine Stellvertretung.
(4) Die Ortskirchenvertretung berät und beschließt über die auf die Ortskirchengemeinde übertragenen Aufgaben. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(5) Die Ortskirchenvertretung kann beschließen, dass an ihren Sitzungen weitere Personen mit beratender Stimme teilnehmen.
#§ 6
Aufgaben der Ortskirchenvertretungen
(1) Die Ortskirchenvertretungen nehmen folgende Aufgaben wahr:
- Verantwortung für das gottesdienstliche Leben und die Gottesdienstordnung, die Seelsorge, Angebote religiöser Bildung, diakonische Aufgaben und gesellschaftliche Verantwortung sowie die ökumenische Zusammenarbeit im Bereich der Ortskirchengemeinde;
- Mitwirkung bei der Wahl der für die Ortskirchengemeinde zuständigen Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer sowie der Einstellung der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Ortskirchengemeinde tätig sind;
- Mitwirkung bei Verfügungen über Vermögen der Ortskirchengemeinde und bei der Zusammenführung von Kollekten, Spenden und Sammlungen;
- Verwendung der für die Ortskirchengemeinde im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel sowie der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen.
(2) Werden in einer Ortskirchenvertretung Aufgaben gemäß Absatz 1 Nummer 1 beraten, soll eine Gemeindepfarrerin oder ein Gemeindepfarrer an der Sitzung teilnehmen.
(3) Ist die Mitwirkung einer Ortskirchenvertretung vorgesehen, kann die Maßnahme erst durchgeführt werden, wenn der Gesamtkirchenvorstand und die Ortskirchenvertretung die beabsichtigte Maßnahme mit dem Ziel der Einigung erörtert haben.
#§ 7
Ausschüsse
(1) Der Gesamtkirchenvorstand bildet einen Finanzausschuss und einen Bauausschuss. Den beiden Ausschüssen soll jeweils mindestens ein Mitglied aus jeder Ortskirchengemeinde angehören. In jedem Ausschuss muss mindestens ein Mitglied des Gesamtkirchenvorstands sein.
(2) Der Gesamtkirchenvorstand kann weitere Ausschüsse einrichten.
#§ 8
Haushalt und Vermögen
(1) Die Gesamtkirchengemeinde ist an Stelle der an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden Empfänger der Zuweisungen.
(2) Für die Gesamtkirchengemeinde ist ein Haushalt aufzustellen, aus dem auch der Bedarf der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Ortskirchengemeinden zu decken ist. Der Haushalt der Gesamtkirchengemeinde ersetzt die Haushalte der Ortskirchengemeinden.
(3) Finanzmittel können Zweckbindungen zugunsten derjenigen Ortskirchengemeinde enthalten, die sie in die Gesamtkirchengemeinde eingebracht hat.
(4) Es wird festgestellt, dass die Evangelische Stadtkirchengemeinde Michelstadt Mitglied der Zentralen Pfarreivermögensverwaltung in der EKHN ist. Zwingende Regelungen bei der Vermögensverwaltung oder Erlösverwendung und aufgrund dieser Zweckbindung bleiben unberührt.
(5) Erlöse aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens der Ortskirchengemeinde verbleiben bei der Ortskirchengemeinde.
#§ 9
Kollekten, Spenden und Sammlungen
(1) Vorhandene Mittel aus Kollekten, Spenden und Sammlungen werden mit ihrer Zweckbestimmung in dem den einzelnen Ortskirchengemeinden zugeordneten Vermögen dargestellt. Der Gesamtkirchenvorstand kann Mittel zusammenführen, soweit der Spenderwille nicht entgegensteht.
(2) Kollekten und Spenden können in begründeten Fällen auf einzelne Ortskirchengemeinden bezogen gesammelt werden.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat eine Kollektenbeauftragte oder einen Kollektenbeauftragten.
#§ 10
Satzungsänderungen
Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Die Änderung der Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
#§ 11
Aufhebung
(1) Die Kirchenleitung kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben.
(2) Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, Einrichtungen und Arbeitsverhältnisse, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen grundsätzlich entsprechend den Gemeindemitgliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
#§ 12
Übergangsbestimmungen
Bis zum 1. September 2027 gehören dem Gesamtkirchenvorstand 13 gewählte Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher, die von den bisherigen Kirchenvorständen jeweils aus ihrer Mitte gewählt werden, sowie die Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer an. Die Kirchengemeinde Michelstadt wählt zehn Mitglieder und die Kirchengemeinde Würzberg drei Mitglieder.
#§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am 1. Januar 2024 in Kraft.
Nr. 90Urkunde
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Mossautal
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Mossautal
Die Evangelische Kirchengemeinde Güttersbach und die Evangelische Kirchengemeinde Mossau bilden zum 1. Januar 2024 die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Mossautal mit Sitz in Mossautal.
Die von den Kirchenvorständen übereinstimmend beschlossene Satzung wurde am 20. Juli 2023 von der Kirchenleitung genehmigt.
Darmstadt, 20. Juli 2023 |
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau |
Für die Kirchenleitung |
Dr. Dr. h.c. Volker Jung |
Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Mossautal
Vom 20. Juli 2023
Die Kirchenvorstände der Evangelischen Kirchengemeinden Güttersbach und Mossau haben aufgrund von § 44 des Regionalgesetzes übereinstimmend die folgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden
(1) Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Mossautal“. Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach Abschnitt 5 des Regionalgesetzes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
(2) Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Kirchengemeinde im Sinne der Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und als solche Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat ihren Sitz in Mossautal.
(4) Die Evangelische Kirchengemeinde Güttersbach und die Evangelische Kirchengemeinde Mossau sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. Sie sind rechtlich selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts und führen ihren bisherigen Namen als Kirchengemeinden fort.
#§ 2
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Gesamtkirchengemeinde nimmt alle Aufgaben der beteiligten Ortskirchengemeinden wahr.
(2) Die Bestimmungen für Kirchengemeinden der EKHN gelten für die Gesamtkirchengemeinde entsprechend, soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde. Es wird ein gemeinsames Gemeindegliederverzeichnis geführt. Die Zugehörigkeit zur jeweiligen Ortskirchengemeinde ist anzugeben.
(4) Für die Gesamtkirchengemeinde und die an ihnen beteiligten Ortskirchengemeinden werden gemeinsame Kirchenbücher geführt.
(5) Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse werden durch eine Ortskirchengemeinde nicht begründet. Bei Ortskirchengemeinden können keine Pfarrstellen errichtet werden.
(6) In Gesamtkirchengemeinden wird grundsätzlich das Siegel der Gesamtkirchengemeinde verwendet. In Grundstücksangelegenheiten wird das Siegel der jeweiligen Ortskirchengemeinde verwendet.
(7) Die Gesamtkirchengemeinde verwaltet das Vermögen der Ortskirchengemeinden in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Vorliegende Zweckbindungen der Erträge für Zwecke einzelner Ortskirchengemeinden bleiben unberührt.
#§ 3
Gesamtkirchenvorstand
(1) Die Zahl der gewählten Kirchenvorstandsmitglieder wird vom Gesamtkirchenvorstand gemäß § 7 der Kirchengemeindewahlordnung festgelegt.
(2) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(3) Die Wahl des Gesamtkirchenvorstandes erfolgt durch eine echte Bezirkswahl. Jede Ortskirchengemeinde bildet einen Wahlbezirk.
#§ 4
Vertretung der Gesamtkirchengemeinde und der Ortskirchengemeinden
(1) Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde. Er vertritt auch die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden.
(2) Erklärungen des Gesamtkirchenvorstands werden durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstands abgegeben. Unter diesen muss die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sein.
(3) Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch die die Gesamtkirchengemeinde oder die Ortskirchengemeinde gegenüber Dritten verpflichtet wird, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstands, unter denen die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen und notariellen Beurkundungen.
(4) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.
(5) In der Dekanatssynode werden die Ortskirchengemeinden durch die gewählten Gemeindemitglieder der Gesamtkirchengemeinde vertreten.
#§ 5
Haushalt und Vermögen
(1) Die Gesamtkirchengemeinde ist an Stelle der an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden Empfänger der Zuweisungen.
(2) Für die Gesamtkirchengemeinde ist ein Haushalt aufzustellen, aus dem auch der Bedarf der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Ortskirchengemeinden zu decken ist. Der Haushalt der Gesamtkirchengemeinde ersetzt die Haushalte der Ortskirchengemeinden.
(3) Finanzmittel können Zweckbindungen zugunsten derjenigen Ortskirchengemeinde enthalten, die sie in die Gesamtkirchengemeinde eingebracht hat.
(4) Es wird festgestellt, dass die Kirchengemeinde Mossau Mitglied der Zentralen Pfarreivermögensverwaltung in der EKHN ist. Zwingende Regelungen bei der Vermögensverwaltung oder Erlösverwendung und aufgrund dieser Zweckbindung bleiben unberührt.
#§ 6
Kollekten, Spenden und Sammlungen
(1) Vorhandene Mittel aus Kollekten, Spenden und Sammlungen werden mit ihrer Zweckbestimmung in dem den einzelnen Ortskirchengemeinden zugeordneten Vermögen dargestellt. Der Gesamtkirchenvorstand kann Mittel zusammenführen, soweit der Spenderwille nicht entgegensteht.
(2) Kollekten und Spenden können in begründeten Fällen auf einzelne Ortskirchengemeinden bezogen gesammelt werden.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat eine Kollektenbeauftragte oder einen Kollektenbeauftragten.
#§ 7
Satzungsänderungen
Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Die Änderung der Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
#§ 8
Aufhebung
(1) Die Kirchenleitung kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben.
(2) Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, Einrichtungen und Arbeitsverhältnisse, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen grundsätzlich entsprechend den Gemeindemitgliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
#§ 9
Übergangsbestimmungen
(1) Bis zum 1. September 2027 gehören alle Mitglieder der bisherigen Kirchenvorstände dem Gesamtkirchenvorstand an.
(2) Die von den Ortskirchengemeinden gewählten Mitglieder der Dekanatssynode bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit im Amt. Eine Nachwahl erfolgt erst, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Synodalen unterschritten wird.
#§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am 1. Januar 2024 in Kraft.
Nr. 91Bekanntgabe neuer Dienstsiegel
Kirchengemeinde: Rixfeld Dekanat: Vogelsberg Umschrift des Dienstsiegels: EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE RIXFELD |
Kirchengemeinde: Stockhausen Dekanat: Vogelsberg Umschrift des Dienstsiegels: EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE STOCKHAUSEN |
Mit der Ingebrauchnahme der neuen Dienstsiegel durch die Einrichtungen und Dienststellen werden die bislang benutzten Dienstsiegel außer Geltung gesetzt.
Darmstadt, 4. August 2023 |
Für die Kirchenverwaltung |
Dr. Dieckhoff |
Nr. 92Beauftragung für den Prädikantendienst
Folgende Gemeindemitglieder wurden mit Wirkung vom 9. Juli 2023 für den Prädikantendienst beauftragt:
Christina Kayser, Dekanat an der Lahn
Kerstin Möller, Dekanat an der Dill
Isabelle Schreiber, Dekanat an der Dill
Tim-Julian Schwehn, Dekanat an der Dill
Darmstadt, 11. Juli 2023 |
Für die Kirchenverwaltung |
Zander |
Nr. 93Verleihung der Ehrennadel
In Anerkennung der langjährigen und besonderen Verdienste im ehrenamtlichen Bereich, wurde die Ehrennadel der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau verliehen an:
Eberhard Busch, Ev. Matthäuskirchengemeinde Wiesbaden
Darmstadt, 12. Juli 2023 |
Für die Kirchenverwaltung |
Zander |
Dienstnachrichten und Stellenausschreibungen
Dienstnachrichten
Die Dienstnachrichten werden im Internet nicht veröffentlicht.
Stellenausschreibungen
#Pfarrstellen
Die nachfolgenden Stellenausschreibungen finden Sie online in der Stellenbörse der EKHN unter: |
Information zur Bewerbung
Bewerbungen für die nachstehend ausgeschriebenen Pfarrstellen müssen in Textform auf dem Dienstweg bei der Kirchenleitung eingereicht werden. Neben einem tabellarischen Lebenslauf, gern mit aktuellem Lichtbild, wird – im Blick auf die beworbene Pfarrstelle – eine aussagefähige Darstellung der persönlichen Motivation und Qualifikation (inkl. der entsprechenden Nachweise) erwartet.
Zur Wahrung der Frist müssen die vollständigen Bewerbungsunterlagen bis zum Ablauf des 28. September 2023 eingereicht werden. Maßgeblich ist bei Bewerbung in Papierform der Eingangsstempel der ersten vorgesetzten Dienststelle des einzuhaltenden Dienstweges, bei Bewerbungen aus anderen Gliedkirchen der EKD der Eingangsstempel der Kirchenleitung. Eine Bewerbung per E-Mail hat als ein zusammenhängendes PDF-Dokument zu erfolgen. Maßgeblich ist das Eingangsdatum der E-Mail bei der ersten vorgesetzten Dienststelle. Der aktuelle Dienstweg ist vollständig zu informieren (z. B. Dekanat und Propstei). Bitte richten Sie in diesem Fall Ihre Bewerbung auch an: sabine.winkelmann@ekhn.de sowie an celina.hofmann@ekhn.de. An diese Adressen sind auch externe Bewerbungen per E-Mail zu richten.
Für die nachstehenden Stellenausschreibungen werden die Bestimmungen des AGG beachtet. Diskriminierungsfreie Bewerbungsverfahren nach dem AGG sind in der EKHN Standard. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Wir weisen darauf hin, dass Pfarrerinnen und Pfarrer aus anderen Gliedkirchen der EKD, die sich für eine Stelle interessieren, zuerst das Bewerbungsrecht erhalten müssen. Ansprechpartnerin ist die Leiterin des Referats Personalservice Pfarrdienst, OKRin Dr. Sabine Winkelmann, Tel.: 06151 405-390; E-Mail: sabine.winkelmann@ekhn.de.
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Gesamtkirchliche Pfarrstellen
Frankfurt | ESG Frankfurt, 1,0 Pfarrstelle Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung, zum zweiten Mal |
Gemeindepfarrstellen
#Nord-Nassau
Dekanat an der Dill | Herborn, 1,0 Pfarrstelle II, Modus A, zum zweiten Mal | |
Dekanat Westerwald | Alpenrod, 1,0 Pfarrstelle, Modus C Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung, zum wiederholten Mal | |
Bad Marienberg, 1,0 Pfarrstelle I, Modus B | ||
Bad Marienberg, 0,5 Pfarrstelle III (Höhn), Modus A, zum zweiten Mal | ||
Gemünden, 1,0 Pfarrstelle, Modus A, zum zweiten Mal | ||
Montabaur, 1,0 Pfarrstelle I, Modus A | ||
Willmenrod, 1,0 Pfarrstelle, Modus A, zum zweiten Mal |
Oberhessen
Dekanat Büdinger Land | 1,0 Pfarrstelle Bingenheim, pfarramtlich verbunden mit Gettenau und Leidhecken, Modus C Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung | |
1,0 Pfarrstelle II (Süd), Patronat des Fürsten zu Ysenburg und Büdingen, zum wiederholten Mal | ||
Dekanat Gießener Land | 1,0 Pfarrstelle Wirberg, pfarramtlich verbunden mit Beltershain und Lumda, Modus C Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung | |
Dekanat Vogelsberg | Ober-Ofleiden - Gontershausen, pfarramtlich verbunden Nieder-Ofleiden und Haarhausen, 1,0 Pfarrstelle, Patronat des Fürsten Carl-Christian zu Solms-Hohensolms-Lich | |
Dekanat Wetterau | 1,0 Pfarrstelle IV im Kooperationsraum Bad Nauheim/Ober-Mörlen mit Sitz in Steinfurth-Wisselsheim, Patronat des Freiherrn Löw von und zu Steinfurth, zum zweiten Mal |
Rheinhessen und Nassauer Land
Dekanat Alzey-Wöllstein | 1,0 Pfarrstelle Offenheim, pfarramtlich verbunden mit Erbes-Büdesheim und Weinheim, Modus B | |
Dekanat Nassauer Land | Nastätten, 1,0 Pfarrstelle, Modus C und 0,5 Pfarrstelle zur Verwaltung, Verwaltungsdienst Die Besetzung der Pfarrstellen erfolgt durch die Kirchenleitung |
Rhein-Main
Dekanat Hochtaunus | Anspach, 1,0 Pfarrstelle II, Modus C Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung. Frei ab 1. Oktober 2023, zum zweiten Mal | |
Ev. Versöhnungsgemeinde Oberursel (zuständig für Stierstadt und Weißkirchen), 0,5 Pfarrstelle II, Verwaltungsdienst | ||
Steinbach/Ts., 0,5 Pfarrstelle II, Verwaltungsdienst | ||
Dekanat Wiesbaden | Auringen-Medenbach, 1,0 Pfarrstelle, Modus B, zum wiederholten Mal | |
Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach | Frankfurt am Main-Sossenheim, Regenbogengemeinde, 1,0 Pfarrstelle, Modus B, zum zweiten Mal | |
Offenbach am Main, Mirjamgemeinde, 0,5 Pfarrstelle III, bis zum 31. Dezember 2027 befristeter Verwaltungsdienst zum nächstmöglichen Zeitpunkt, zum zweiten Mal |
Starkenburg
Dekanat Bergstraße | Bürstadt-Bobstadt, 1,0 Pfarrstelle I, Modus A, zum zweiten Mal | |
Darmstadt-Eberstadt Süd, 0,5 Pfarrstelle, Modus A, zum zweiten Mal | ||
Dekanat Odenwald | Gesamtkirchengemeinde Breuberg, 1,0 Pfarrstelle II, Modus B, zum zweiten Mal | |
Lützelbach, Bergkirchengemeinde, 1,0 Pfarrstelle, Modus A, zum wiederholten Mal | ||
Mümling-Grumbach, 1,0 Pfarrstelle, Modus C Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung, zum zweiten Mal | ||
Dekanat Vorderer Odenwald | Altheim und Harpertshausen, 0,75 Pfarrstelle, Modus A, 0,25 Zusatzdienstauftrag ist möglich, zum wiederholten Mal |
Weitere Pfarrstellen
Dekanat Westerwald | 1,0 Pfarrstelle für Klinikseelsorge |
Regionale Stellen
Dekanat Büdinger Land | 0,5 Profilstelle Ökumene im Dekanat Büdinger Land |
Auslandspfarrdienst der EKD
Die Evangelische Kirche in Deutschland hat folgende Auslandspfarrstellen ausgeschrieben:
Addis Abeba | zum 1. September 2024, für die Dauer von zunächst 6 Jahren | |
Amsterdam und Rotterdam | zum 1. Oktober 2024, für die Dauer von zunächst 6 Jahren | |
Beirut | zum 1. Oktober 2024, für die Dauer von zunächst 3 Jahren | |
Bozen | zum 1. September 2024, für die Dauer von zunächst 6 Jahren | |
Edinburgh | zum 1. August 2024, für die Dauer von zunächst 6 Jahren | |
Malmö & Südschweden | zum 1. August 2024, für die Dauer von zunächst 6 Jahren | |
Pretoria-Ost | zum 1. September 2024, für die Dauer von zunächst 6 Jahren | |
Shanghai | zum 1. August 2024, für die Dauer von zunächst 6 Jahren | |
Tokyo-Yokohama | zum 1. August 2024, für die Dauer von zunächst 6 Jahren | |
Washington, D.C. | zum 1. August 2024, für die Dauer von zunächst 5 Jahren |
Die Stellenausschreibungen können abgerufen werden unter: https://www.ekd.de/auslandspfarrstellen
Pfarrerinnen und Pfarrer der EKHN werden gebeten, sich vor einer Bewerbung auf eine Auslandspfarrstelle mit OKR Detlev Knoche im Zentrum Oekumene in Verbindung zu setzen.
#Kirchenmusikstellen
Dekanat Bergstraße | Dekanatskantorin/Dekanatskantor B-Stelle (m/w/d), 100 %-Stelle, unbefristet | |
Dekanat Mainz | Dekanatskantor/Dekanatskantorin A-Stelle (m/w/d) 100 %-Stelle, unbefristet |
Gemeindepädagogikstellen
Die nachfolgenden Stellenausschreibungen finden Sie online in der Stellenbörse der EKHN unter: |
Dekanat Darmstadt | Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation (m/w/d) 50 %-Stelle, befristet bis zum 31.12.2027, 2. Ausschreibung | |
Dekanat Dreieich-Rodgau | Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (m/w/d) 50 % Stelle, zunächst für 2 Jahre befristet, 1. Ausschreibung | |
Regionalverband Frankfurt und Offenbach | Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation für die Arbeit mit Jugendlichen nach der Konfirmation (m/w/d) 50%-Stelle, unbefristet, 2. Ausschreibung | |
Regionalverband Frankfurt und Offenbach | Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (m/w/d) 50 %-Stelle, unbefristet, 4. Ausschreibung | |
Dekanat Wiesbaden | Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation (m/w/d) 100 %-Stelle, befristet bis 30. Juni 2026, 1. Ausschreibung | |
Dekanat Wiesbaden | Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation (m/w/d) 50 %-Stelle, (25 % befristet bis 31.12.2025, 25 % unbefristet), 4. Ausschreibung |
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Die Aufgeschlossenheit vieler Urlauber und Kurgäste für den Dienst der Kirche ist Herausforderung und Chance zugleich. Für die Saison 2024 (vor allem Ende Mai bis Anfang Oktober) sind deshalb im Bereich der Evang.-Luth. Kirche in Bayern
80 Kur- und Urlauberseelsorgeeinsätze
40 Kur- und Urlauberkantoreneinsätze
ausgeschrieben.
Gefordert ist die Bereitschaft zu lebensnaher Verkündigung, Seelsorge und Mitarbeit im Rahmen des örtlichen Kur- und Urlauber-seelsorgekonzeptes bzw. bei den Kantorenstellen kirchenmusikalische Aufgaben (z. B. Orgelspiel in Gottesdiensten, Offenes Sin-gen, Abendmusik, Konzerte) zu übernehmen. Die Bejahung der volkskirchlichen Situation einer Kurgäste- und Urlaubergemeinde wird vorausgesetzt.
Die Bewerbungsunterlagen für die Kur- und Urlauberseelsorgeeinsätze 2024 können beim Evang.-Luth. Landeskirchenamt, „Kirche und Tourismus“, Postfach 200751, 80007 München, E-Mail: angelika.bruechert@elkb.de angefordert werden. Bewerbungen müssen bis spätestens 26. November 2023 im Landeskirchenamt vorliegen.