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Arbeitsrechtliche Kommissionen

Nr. 94Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in der Diakonie in Hessen und Nassau
Vom 31. Juli 2023

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat in ihrer außerordentlichen Sitzung 1/2023 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau
Die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau vom 7. November 2013 (ABl. EKHN 2014 S. 38), zuletzt geändert am 16.05.2023 (ABl. EKHN 2023 S. 86 Nr. 52), werden wie folgt geändert:
  1. Die Inhaltsübersicht wird in Abschnitt 3 wie folgt geändert:
    1. In § 36a wird das Wort „Pflegezulage“ durch die Wörter „Zulagen für Pflegeberufe“ ersetzt.
    2. Nach § 37a wird der folgende § 37b eingefügt: „§ 37b Inflationsausgleichsprämie“
  2. In § 28 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Anlage 1“ die Angabe „, Anlage 1A“ eingefügt.
  3. In § 30 Absatz 3 wird das Wort „Pflegezulage“ durch die Wörter „Zulagen für Pflegeberufe“ ersetzt.
  4. Die Tabellen in § 30 Absatz 5 werden durch folgende Tabellen ersetzt:
    Eingruppierung
    Stundenentgelt
    ab 1. März 2023 bis 31. August 2024
    A 1
    31,12 Euro
    A 2
    39,15 Euro
    A 3
    39,15 Euro
    A 4
    42,22 Euro
    Eingruppierung
    Stundenentgelt ab 1. September 2024 bis zum Beschluss
    einer neuen Tabelle, mindestens jedoch bis 31. August 2025
    A 1
    33,76 Euro
    A 2
    42,48 Euro
    A 3
    42,48 Euro
    A 4
    45,81 Euro
  5. § 33 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
      „2. für Nachtarbeit: 2,85 Euro,“
    2. Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
      „3. für Arbeit an Samstagen in der Zeit von 13 bis 21 Uhr: 0,75 Euro.“
  6. § 36 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 wird die Angabe „114,58“ durch die Angabe „120,88“ ersetzt.
    2. In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „69,19“ durch die Angabe „73,00“ ersetzt.
    3. In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „50,80“ durch die Angabe „53,59“ ersetzt.
    4. In Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „39,99“ durch die Angabe „42,19“ ersetzt.
  7. § 36a wird wie folgt gefasst:
    „§ 36a
    Zulagen für Pflegeberufe
    (1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die
    1. in Krankenhäusern im Sinne von § 107 Absatz 1 SGB V oder
    2. in nachfolgend benannten Einrichtungen der Altenhilfe sowie Hospizen arbeiten:
      ba)
      Pflegeeinrichtungen, deren Schwerpunkt die stationäre bzw. teilstationäre Pflege im Sinne des § 71 Absatz 2 SGB XI ist;
      bb)
      Einrichtungen, die stationäre bzw. teilstationäre Hospizleistungen im Sinne des § 39a Abs. 1 SGB V erbringen;
    erhalten bei Vorliegen der in den Absätzen zwei bis fünf benannten Voraussetzungen die jeweilige persönliche Zulage.
    (2) Eine Pflegezulage erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
    1. der Entgeltgruppen 2 bis 5 in Höhe von 50 Euro monatlich, wenn sie in der Pflege oder Betreuung im Sinne des § 1 Absatz 2 und Absatz 4 der 5. PflegeArbbV tätig sind;
    2. ab der Entgeltgruppe 6 mit Tätigkeit als Pflegefachkraft - mit oder ohne Leitungsfunktion-, sofern diese Tätigkeit nach Anordnung mehr als die Hälfte ihrer regelmäßigen Arbeitszeit ausmacht:
      ba)
      in Stufe 1 in Höhe von 200 Euro monatlich;
      bb)
      in den Stufen 2 bis 5 in Höhe von 350 Euro monatlich;
      bc)
      wenn sie sich in der Stufe 5 befinden und eine Leistungszulage gem. § 29 Absatz 2 erhalten, in Höhe von 50 Euro monatlich.
    (3) Eine Tätigkeitszulage in Höhe von 200 Euro monatlich erhalten in die Entgeltgruppe 6 eingruppierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit der Tätigkeit als Pflegefachkraft, die in folgenden Bereichen tätig sind, soweit diese Tätigkeit nach Anordnung mehr als die Hälfte ihrer regelmäßigen Arbeitszeit ausmacht:
    1. Anästhesiepflege
    2. Pflege im Operationsdienst
    3. Notfallpflege
    4. Pflege in der geschlossenen Psychiatrie
    5. Endoskopie
    6. Herzkatheterlabor.
    Abweichend von Satz 1 beträgt die Tätigkeitszulage für Tätigkeiten in der Intensivpflege oder pädiatrischen Intensivpflege monatlich 300 Euro, soweit diese Tätigkeit nach Anordnung mehr als die Hälfte ihrer regelmäßigen Arbeitszeit ausmacht.
    (4) Eine Zulage in Höhe von 250 Euro monatlich erhalten in die Entgeltgruppe 7 eingruppierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit der Tätigkeit als Pflegefachkraft mit folgenden abgeschlossenen oder anerkannten Fachweiterbildungen und ausdrücklich übertragener Tätigkeit in diesen Bereichen, soweit diese Tätigkeit nach Anordnung mehr als die Hälfte ihrer regelmäßigen Arbeitszeit ausmacht:
    1. DKG-Empfehlung zur pflegerischen Weiterbildung vom 14./15.03.2022 in der jeweils geltenden Fassung und ausdrücklich übertragener Tätigkeit in den Bereichen
      aa)
      Pflege in der Endoskopie
      ab)
      Pflege in der Nephrologie
      ac)
      Pflege in der Onkologie
      ad)
      Pflege in Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie
      ae)
      Intensiv- und Anästhesiepflege
      af)
      Notfallpflege
      ag)
      Pflege im Operationsdienst oder
      ah)
      Pädiatrische Intensiv- und Anästhesiepflege
    2. DKG-Empfehlung zur Weiterbildung Intermediate Care Pflege vom 18.06.2019 in der jeweils geltenden Fassung und ausdrücklich übertragener Tätigkeit in dem Bereich Intermediate Care Pflege.
    Im Falle einer Fachweiterbildung nach Absatz 4 Buchstabe a) ae) oder ah) und Einsatz in der Intensiv- oder pädiatrischen Intensivpflege beträgt die Zulage abweichend von Satz 1 monatlich 400 Euro, soweit diese Tätigkeit nach Anordnung mehr als die Hälfte ihrer regelmäßigen Arbeitszeit ausmacht.
    (5) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppen 6 und 7, die als Pflegefachkraft tätig sind und denen eine Tätigkeit in der Praxisanleitung gemäß § 4 Abs. 3 der Pflegeberufe- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV) ausdrücklich übertragen wurde, erhalten neben dem Entgelt eine monatliche Zulage
    1. in Höhe von 100 Euro, soweit diese Tätigkeit nach Anordnung nicht mehr als 25% ihrer regelmäßigen Arbeitszeit ausmacht;
    2. in Höhe von 200 Euro, soweit diese Tätigkeit nach Anordnung mehr als 25%, aber nicht mehr als 50% ihrer regelmäßigen Arbeitszeit ausmacht.
    (6) Weitere Zulagen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Altenhilfe und Pflege im Krankenhaus mit Weiterbildung und ausdrücklich übertragener Tätigkeit in diesem Bereich können durch Dienstvereinbarung geregelt werden. Dies betrifft insbesondere die Weiterbildungen in den Bereichen
    1. Palliativ-Care
    2. Pain-Nurse
    3. Wundmanagement
    4. Demenz-Koordinatoren
    5. Deeskalationsmanagement
    (7) Für Tätigkeiten nach den Absätzen 3 bis 5 bisher auf der Grundlage von Dienstvereinbarungen oder einzelvertraglichen Vereinbarungen gezahlte Zulagen werden auf die Zulagen nach den Absätzen 3 bis 5 angerechnet. Bestehende betriebliche Regelungen sind auf ihre Übereinstimmung mit dieser Regelung zu prüfen und ggf. anzupassen. Insofern können in der Dienstvereinbarung Übergangsregelungen und Fristen vorgesehen werden.
    (8) Bei Teilzeitkräften gilt § 40 Absatz 1 Satz 2.
    (9) Diese Regelung ist befristet bis zum 31.08.2025.“
  8. § 37 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 3 wird aufgehoben.
    2. In Absatz 4 wird das Wort „Pflegezulagen“ durch die Wörter „Zulagen für Pflegeberufe“ ersetzt.
  9. Nach § 37a wird folgender § 37b eingefügt:
    „§ 37b
    Inflationsausgleichsprämie
    (1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt einen Zuschuss des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne des § 3 Nr. 11c EStG, der in mehreren Teilbeträgen gezahlt wird.
    (2) Beginnend ab Januar 2024 bis einschließlich August 2024 beträgt der Zuschuss monatlich 187,50 Euro. Einen weiteren Teilbetrag des Zuschusses in Höhe von 1.500 Euro kann der Arbeitgeber auch schon vor dem Jahr 2024 (frühestens nach Inkrafttreten der Vorschrift), spätestens aber mit der Gehaltszahlung für Dezember 2024 auszahlen, wobei der Betrag der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter spätestens am 31. Dezember 2024 zugeflossen sein muss.
    (3) Der Anspruch besteht nur, wenn im jeweiligen Bezugsmonat ein Arbeitsverhältnis besteht und an mindestens einem Tag im Bezugsmonat Anspruch auf Entgelt bestanden hat, sofern die Leistung im Sinne von § 3 Nr. 11c EStG der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter noch nicht vollumfänglich ausgezahlt wurde. Anspruch auf Entgelt im Sinne von Satz 1 ist auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 43 Abs. 3 AVR.HN. Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen.
    (4) Der Zuschuss nach den vorstehenden Absätzen beträgt für vollzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter insgesamt maximal 3.000 Euro. Dies gilt auch, sofern erweiterte Vollzeit gem. § 15 vereinbart wurde. Bei Teilzeitbeschäftigten vermindert sich der Zuschuss entsprechend dem individuellen Beschäftigungsumfang zum regelmäßigen durchschnittlichen Beschäftigungsumfang eines Vollzeitbeschäftigten.
    (5) Auszubildende sowie Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne des § 3 APrO.HN erhalten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Ausbildungsentgelt einen Zuschuss des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne des § 3 Nr. 11c EStG, der in mehreren Teilbeträgen gezahlt wird. Dieser beträgt beginnend ab Januar 2024 bis einschließlich August 2024 monatlich 93,75 Euro. Einen weiteren Teilbetrag des Zuschusses in Höhe von 750 Euro kann der Arbeitgeber auch schon vor dem Jahr 2024 (frühestens nach Inkrafttreten der Vorschrift), spätestens aber mit der Gehaltszahlung für Dezember 2024 auszahlen, wobei der Betrag spätestens am 31. Dezember 2024 zugeflossen sein muss. Die Absätze 3 bis 4 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass der Gesamtbetrag des Zuschusses 1.500 Euro beträgt.
    (6) Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne der §§ 4-7 APrO.HN, die an mindestens einem Tag des jeweiligen Auszahlungsmonats Anspruch auf Praktikantenvergütung (keine Sachleistung) haben, erhalten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Ausbildungsentgelt einen Zuschuss des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne des § 3 Nr. 11c EStG, der in mehreren Teilbeträgen gezahlt wird. Dieser beträgt beginnend ab Januar 2024 bis einschließlich August 2024 monatlich 46,88 Euro. Einen weiteren Teilbetrag des Zuschusses in Höhe von 375 Euro kann der Arbeitgeber auch schon vor dem Jahr 2024 (frühestens nach Inkrafttreten der Vorschrift), spätestens aber mit der Gehaltszahlung für Dezember 2024 auszahlen, wobei der Betrag spätestens am 31. Dezember 2024 zugeflossen sein muss. Die Absätze 3 bis 4 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass der Gesamtbetrag des Zuschusses 750 Euro beträgt.
    (7) Der Zuschuss nach den vorstehenden Absätzen ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen (z.B. Sonderzahlungen, Entgeltfortzahlung, Urlaubsentgelt) nicht zu berücksichtigen. Insbesondere handelt es sich nicht um zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
    (8) Der Zuschuss nach den vorstehenden Absätzen wird nicht mit sonstigen Leistungen verrechnet. Sofern Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Auszubildende bzw. Praktikantinnen und Praktikanten auf anderen Rechtsgrundlagen Leistungen nach § 3 Nr. 11c EStG erhalten haben, werden diese auf den Zuschuss nach den vorstehenden Absätzen angerechnet.“
  10. In § 42 Absatz 2 werden die Wörter „der Pflegezulage“ durch die Wörter „der Zulagen für Pflegeberufe“ ersetzt.
  11. Die Entgelttabellen der Anlagen 2 und 2A werden wie folgt erhöht:
    Die Entgelttabellen der Anlagen 2 und 2A werden ab dem 1. September 2024 zunächst um einen Sockelbetrag von 200 Euro und anschließend um 5,5% erhöht.
    Die ab dem 1. September 2024 geltenden Entgelttabellen sind als Anlage beigefügt.
  12. In Anlage 3 Nr. 1 werden in der rechten Spalte der Tabelle in der zweiten Zeile die Wörter „50% in der Altenhilfe“ gestrichen.
Artikel 2
Laufzeit der Tabellenwerte
Die neuen Tabellenwerte nach Artikel 1 Nr. 11 haben eine Laufzeit bis zum 31. August 2025.
Artikel 3
Änderung der Ausbildungs- und Praktikantenordnung in der Diakonie in Hessen und Nassau
Die Ausbildungs- und Praktikantenordnung in der Diakonie in Hessen und Nassau vom 20. März 2014 (ABl. EKHN 2014 S. 210), zuletzt geändert am 27. Januar 2022 (ABl. EKHN 2022 S. 120 Nr. 26), wird wie folgt geändert:
  1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    1. In Nr. 1 werden die Wörter „1545 (ab 1. März 2023: 1.571)“ durch die Angabe „1.721“ ersetzt;
    2. In Nr. 2 wird werden die Wörter „1.752 (ab 1. März 2023: 1.782)“ durch die Angabe „1.932“ ersetzt;
    3. In Nr. 3 werden die Wörter „1.958 (ab 1. März 2023: 1.991)“ durch die Angabe „2.141“ ersetzt.
  2. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter „605 (ab 1. März 2023: 615)“ durch die Angabe „690“ ersetzt.
  3. In § 5 S. 1 werden die Wörter „605 (ab 1. März 2023: 615)“ durch die Angabe „690“ ersetzt.
  4. In § 6 Satz 1 werden die Wörter „582 (ab 1. März 2023: 592)“ durch die Angabe „667“ ersetzt.
  5. § 7 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 werden die Wörter „306 (ab 1. März 2023: 311)“ durch die Angabe „386“ ersetzt.
    2. In Absatz 2 werden die Wörter „306 (ab 1. März 2023: 311)“ durch die Angabe „386“ und die Wörter „582 (ab 1. März 2023: 592)“ durch die Angabe „667“ ersetzt.
  6. § 9 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 werden die Wörter „728 (ab 1. März 2023: 740)“ durch die Angabe „890“, die Wörter „793 (ab 1. März 2023: 806)“ durch die Angabe „956“, die Wörter „893 (ab 1. März 2023: 908)“ durch die Angabe „1.058“ und die Wörter „959 (ab 1. März 2023: 975)“ durch die Angabe „1.125“ ersetzt.
    2. In Absatz 2 werden die Wörter „838 (ab 1. März 2023: 852)“ durch die Angabe „1.002“, die Wörter „903 (ab 1. März 2023: 918)“ durch die Angabe „1.068“, die Wörter „1.025 (ab 1. März 2023: 1.042)“ durch die Angabe „1.192“ und die Wörter „1.114 (ab 1. März 2023: 1.133)“ durch die Angabe „1.283“ ersetzt.
  7. § 10 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 werden die Wörter „849 (ab 1. März 2023: 863)“ durch die Angabe „1.013“, die Wörter „903 (ab 1. März 2023: 918)“ durch die Angabe „1.068“, die Wörter „959 (ab 1. März 2023: 975)“ durch die Angabe „1.125“ und die Wörter „1.014 (ab 1. März 2023: 1.031)“ durch die Angabe „1.181“ ersetzt.
    2. In Absatz 2 werden die Wörter „1.014 (ab 1. März 2023: 1.031)“ durch die Angabe „1.181“, die Wörter „1.081 (ab 1. März 2023: 1.099)“ durch die Angabe „1.249“, die Wörter „1.135 (ab 1. März 2023: 1.154)“ durch die Angabe „1.304“ und die Wörter „1.191 (ab 1. März 2023: 1.211)“ durch die Angabe „1.361“ ersetzt.
  8. § 11 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 werden die Wörter „849 (ab 1. März 2023: 863)“ durch die Angabe „1.013“, die Wörter „903 (ab 1. März 2023: 918)“ durch die Angabe „1.068“ und die Wörter „959 (ab 1. März 2023: 975)“ durch die Angabe „1.125“ ersetzt.
    2. In Absatz 2 werden die Wörter „1.014 (ab 1. März 2023: 1.031)“ durch die Angabe „1.181“, die Wörter „1.081 (ab 1. März 2023: 1.099)“ durch die Angabe „1.249“ und die Wörter „1.135 (ab 1. März 2023: 1.154)“ durch die Angabe 1.304“ ersetzt.
  9. In § 12 werden die Wörter „450 (ab 1. März 2023: 458)“ durch die Angabe „533“, die Wörter „471 (ab 1. März 2023: 479)“ durch die Angabe „554“ und die Wörter „483 (ab 1. März 2023: 491)“ durch die Angabe „566“ ersetzt.
  10. § 15 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 werden die Wörter „992 (ab 1. März 2023: 1.009)“ durch die Angabe „1.159“, die Wörter „1.058 (ab 1. März 2023: 1.076)“ durch die Angabe „1.226“ und die Wörter „1.168 (ab 1. März 2023: 1.188)“ durch die Angabe „1.338“ ersetzt.
    2. In Absatz 2 werden die Wörter „1.158 (ab 1. März 2023: 1.178)“ durch die Angabe „1.328“, die Wörter „1.234 (ab 1. März 2023: 1.255)“ durch die Angabe „1.405“ und die Wörter „1.367 (ab 1. März 2023: 1.390)“ durch die Angabe „1.540“ ersetzt.
  11. § 15a wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 werden die Wörter „1.236 (ab 1. März 2023: 1.257)“ durch die Angabe „1.407“, die Wörter „1.339 (ab 1. März 2023: 1.362)“ durch die Angabe „1.512“ und die Wörter „1.443 (ab 1. März 2023: 1.468)“ durch die Angabe „1.618“ ersetzt.
    2. In Absatz 2 werden die Wörter „1.545 (ab 1. März 2023: 1.571)“ durch die Angabe „1.721“, die Wörter „1.674 (ab 1. März 2023: 1.702)“ durch die Angabe „1.852“ und die Wörter „1.803 (ab 1. März 2023: 1.834)“ durch die Angabe „1.984“ ersetzt.
  12. In § 16 werden die Wörter „992 (ab 1. März 2023: 1.009)“ durch die Angabe „1.159“ ersetzt.
  13. In § 24 Absatz 4 Nr. 2 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nr. 2 und 3 des Krankenpflegegesetzes“ durch die Wörter „§ 2 Nr. 2 und 3 des Pflegeberufegesetzes“ ersetzt.
  14. In § 25 Absatz 1 werden die Wörter „1. März 2022 (in Einrichtungen der Eingliederungshilfe: 1. Mai 2022; in Einrichtungen der Altenhilfe: 1. Oktober 2022)“ durch die Angabe „1. September 2024“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Arbeitsrechtsregelung zur Sicherung der Zukunft
von Einrichtungen der Diakonie in Hessen und Nassau vom 18. Juli 2019
Die Arbeitsrechtsregelung zur Sicherung der Zukunft von Einrichtungen der Diakonie in Hessen und Nassau vom 18. Juli 2019, zuletzt geändert am 27. Januar 2022 (ABl. EKHN 2022 S. 120 Nr. 26), wird wie folgt geändert:
In § 12 wird die Angabe „31. Dezember 2023“ durch die Angabe „31. August 2025“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Arbeitsrechtsregelung zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit
in Einrichtungen der Diakonie in Hessen und Nassau
Die Arbeitsrechtsregelung zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit in Einrichtungen der Diakonie in Hessen und Nassau vom 15. November 2018 (ABl. EKHN 2018 S. 390), zuletzt geändert am 27. Januar 2022 (ABl. EKHN 2022 S. 120 Nr. 26), wird wie folgt geändert:
  1. § 3 wird wie folgt geändert:
    Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    „Ein Arbeitgeber kann zum Erhalt seiner Wettbewerbsfähigkeit schriftlich beantragen, die von der Arbeitsrechtlichen Kommission am 31.07.2023 beschlossene Entgelterhöhung vorzeitig, frühestens ab 1. September 2023, umzusetzen.“
  2. In Absatz 2 Nr. 3 wird die Angabe „1. März 2022“ durch die Angabe „1. September 2023“ ersetzt.
  3. In § 7 Absatz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2023“ durch die Angabe „31. August 2025“ ersetzt.
Artikel 6
Inkrafttreten
Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b) und Nr. 9 sowie Artikel 4 bis 5 treten am 1. September 2023 in Kraft.
Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe a) und Nr. 12 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a), Nr. 2-7, Nr. 8 Buchstabe b), und Nr. 10-11 sowie Artikel 2 bis 3 treten am 1. September 2024 in Kraft.
Anlagen
Anlage 2 zu den AVR.HN
gemäß § 30 Absatz 1 AVR.HN
Entgelttabelle
Gültig ab 01.09.2024 (+200 € +5,5%)
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 5
+ LZ
ERZ
bis zu
2 Jahre
ERZ
mehr als
2 Jahre
ERZ
mehr als
5 Jahre
ERZ
mehr als
8 Jahre
ERZ
mehr als
11 Jahre
mit Leistungszulage gemäß
§ 29 Absatz 2 AVR.HN
Entgelt-gruppe
monatlich in Euro
E 1
2.427
2.427
2.427
2.427
2.427
2.669,70
E 2
2.532
2.532
2.532
2.565
2.592
2.845,20
E 3
2.708
2.782
2.859
2.934
3.012
3.282,80
E 4
2.847
2.939
3.033
3.128
3.224
3.508,70
E 5
2.980
3.109
3.237
3.367
3.494
3.792,00
E 6
3.334
3.334
3.505
3.675
3.845
4.178,40
E 7
3.489
3.489
3.699
3.911
4.121
4.469,90
E 8
3.839
3.839
4.055
4.266
4.481
4.864,90
E 9
4.205
4.205
4.450
4.696
4.941
5.361,50
E 10
4.588
4.588
4.928
5.266
5.600
6.058,80
E 11
5.034
5.034
5.367
5.700
6.029
6.532,40
E 12
5.472
5.472
5.864
6.255
6.640
7.187,20
E 13
5.906
5.906
6.380
6.852
7.325
7.915,60
E 14
6.418
6.418
6.910
7.397
7.885
8.526,80
Diese Entgelttabelle gilt bis zur Beschlussfassung neuer Entgelttabellen, mindestens jedoch bis zum 31.08.2025.
Anlage 2A zu den AVR.HN
gemäß § 30 Absatz 1 AVR.HN
Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte
gültig ab 01. Sept. 2024 (+200 +5,5%)
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
Stufe 7
Stufe 8
Stufe 9
ERZ
bis ein Jahr
ERZ mehr als 1 Jahr
ERZ mehr als 2 Jahre
ERZ mehr als 3 Jahre
ERZ mehr als 5 Jahre
ERZ mehr als 6 Jahre
ERZ mehr als 10 Jahre
ERZ mehr als 11 Jahre
ERZ mehr als 13 Jahre
Entgeltgruppe
monatlich in Euro
Entgeltgruppe A 1
(Assistenzärzte)
5910
6337
6757
7181
7791
Entgeltgruppe A 2
(Fachärzte)
7412
7923
8434
9106
Entgeltgruppe A 3
(Oberärzte)
9323
9473
9618
Entgeltgruppe A 4
(Ltd. Oberärzte)
10358
Diese Entgelttabelle gilt bis zur Beschlussfassung neuer Entgelttabellen, mindestens jedoch bis zum 31.08.2025.
Vorstehender Beschluss wird hiermit veröffentlicht.
Frankfurt am Main, 9. August 2023
Für die Diakonie Hessen
Gehlhaar

Bekanntmachungen

Nr. 95Genehmigung der Durchführung von Diakoniesammlungen im Jahr 2024

Die Beschlüsse der Kirchenvorstände über die Teilnahme der Kirchengemeinden an den nachstehenden Diakoniesammlungen der Diakonie Hessen werden hiermit kirchenaufsichtlich genehmigt:
  • Frühjahrssammlung vom 1. bis 11. März 2024
  • Herbstsammlung vom 20. bis 30. September 2024
Darmstadt, 28. August 2023
Für die Kirchenverwaltung
Kanert

Nr. 96Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Pfarrstellen

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Urkunde
über die Umbenennung der 1,0 Pfarrstelle Gräveneck in die „1,0 Pfarrstelle Gräveneck/Pfarrstelle I der Evangelischen Auferstehungsgemeinde Gräveneck und Weinbach“ sowie über die Umbenennung der 1,0 Pfarrstelle Weinbach in die „1,0 Pfarrstelle Weinbach/Pfarrstelle II der Evangelischen Auferstehungsgemeinde Gräveneck und Weinbach“, jeweils Evangelisches Dekanat an der Lahn

Im Einvernehmen mit dem Dekanatssynodalvorstand des Evangelischen Dekanates an der Lahn und im Benehmen mit den beteiligten Kirchenvorständen der Evangelischen Kirchengemeinden Gräveneck (mit Falkenbach), Weinbach (mit Freienfels), Elkerhausen (mit Fürfurt) und Wirbelau wird Folgendes beschlossen:
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§ 1

Die 1,0 Pfarrstelle Gräveneck, Evangelisches Dekanat an der Lahn, wird in die „1,0 Pfarrstelle Gräveneck/Pfarrstelle I der Evangelischen Auferstehungsgemeinde Gräveneck und Weinbach“, Evangelisches Dekanat an der Lahn, umbenannt.
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§ 2

Die 1,0 Pfarrstelle Weinbach, Evangelisches Dekanat an der Lahn, wird in die „1,0 Pfarrstelle Weinbach/Pfarrstelle II der Evangelischen Auferstehungsgemeinde Gräveneck und Weinbach“, Evangelisches Dekanat an der Lahn, umbenannt.
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§ 3

Diese Urkunde tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2024 in Kraft.
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Darmstadt, 8. August 2023
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
Für die Kirchenleitung
Dr. Jung

Nr. 97Einstellungstermin und Bewerbungsfristen für das erste Halbjahr 2024

Einstellungstermin für das erste Halbjahr 2024 ist der 1. Juni 2024. Die Bewerbungsfrist beginnt am 1. Oktober 2023 und endet am 31. Oktober 2023.
Die Bewerbungen sind mit folgenden Unterlagen an die Kirchenverwaltung, Dezernat 2 - Personal – Referat Personalservice Pfarrdienst - zu richten:
  1. Bewerbungsschreiben
  2. Tabellarischer Lebenslauf (ggf. mit Lichtbild)
  3. Zeugnis der beiden Theologischen Prüfungen (Das Zeugnis der 2. Theologischen Prüfung kann ggf. nachgereicht werden)
  4. ggf. weitere berufsqualifizierende Nachweise
Diese Regelung gilt für Pfarramtskandidatinnen und Pfarramtskandidaten der EKHN ab Vikarskurs 2-2015.
Darmstadt, 1. September 2023
Für die Kirchenverwaltung
Dr. Winkelmann

Dienstnachrichten und Stellenausschreibungen

Dienstnachrichten

Die Dienstnachrichten werden im Internet nicht veröffentlicht.

Stellenausschreibungen

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Pfarrstellen

Die nachfolgenden Stellenausschreibungen finden Sie online in der Stellenbörse der EKHN unter:
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Information zur Bewerbung

Bewerbungen für die nachstehend ausgeschriebenen Pfarrstellen müssen in Textform auf dem Dienstweg bei der Kirchenleitung eingereicht werden. Neben einem tabellarischen Lebenslauf, gern mit aktuellem Lichtbild, wird – im Blick auf die beworbene Pfarrstelle – eine aussagefähige Darstellung der persönlichen Motivation und Qualifikation (inkl. der entsprechenden Nachweise) erwartet.
Zur Wahrung der Frist müssen die vollständigen Bewerbungsunterlagen bis zum Ablauf des 30. Oktober 2023 eingereicht werden. Maßgeblich ist bei Bewerbung in Papierform der Eingangsstempel der ersten vorgesetzten Dienststelle des einzuhaltenden Dienstweges, bei Bewerbungen aus anderen Gliedkirchen der EKD der Eingangsstempel der Kirchenleitung. Eine Bewerbung per E-Mail hat als ein zusammenhängendes PDF-Dokument zu erfolgen. Maßgeblich ist das Eingangsdatum der E-Mail bei der ersten vorgesetzten Dienststelle. Der aktuelle Dienstweg ist vollständig zu informieren (z. B. Dekanat und Propstei). Bitte richten Sie in diesem Fall Ihre Bewerbung auch an: sabine.winkelmann@ekhn.de sowie an celina.hofmann@ekhn.de. An diese Adressen sind auch externe Bewerbungen per E-Mail zu richten.
Für die nachstehenden Stellenausschreibungen werden die Bestimmungen des AGG beachtet. Diskriminierungsfreie Bewerbungsverfahren nach dem AGG sind in der EKHN Standard. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Wir weisen darauf hin, dass Pfarrerinnen und Pfarrer aus anderen Gliedkirchen der EKD, die sich für eine Stelle interessieren, zuerst das Bewerbungsrecht erhalten müssen. Ansprechpartnerin ist die Leiterin des Referats Personalservice Pfarrdienst, OKRin Dr. Sabine Winkelmann, Tel.: 06151 405-390; E-Mail: sabine.winkelmann@ekhn.de.
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Gemeindepfarrstellen

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Nord-Nassau

Dekanat an der Dill
Nanzenbach-Niederscheld, 1,0 Pfarrstelle, Modus B
Sinn, 1,0 Pfarrstelle, Modus A
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Oberhessen

Dekanat Gießen
Nachbarschaftsraum Pohlheim/Fernwald, 0,5 Stellenanteil der 1,0 Pfarrstelle Steinbach und Albach, bis 31. Dezember 2027 befristeter Verwaltungsdienstauftrag, zum zweiten Mal
Dekanat Vogelsberg
Stockhausen pfarramtlich verbunden mit Rixfeld, 1,0 Pfarrstelle, Patronat der Familie Riedesel Freiherren zu Eisenbach, zum zweiten Mal
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Rhein-Main

Dekanat Kronberg
Langenhain, 0,5 Pfarrstelle, Modus C
Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung,
zum zweiten Mal
Dekanat Rheingau-Taunus
Kettenbach, 1,0 Pfarrstelle, Modus C
Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung
Stadtdekanat Frankfurt am Main und Offenbach
Frankfurt am Main-Sachsenhausen, Ev.-luth. Dreikönigsgemeinde,
1,0 Pfarrstelle I, Modus A
Frankfurt am Main-Sachsenhausen, Maria-Magdalena-Gemeinde,
0,5 Pfarrstelle II, Modus C
Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung
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Starkenburg

Dekanat Darmstadt
Griesheim, Luthergemeinde, 1,0 Pfarrstelle I, Modus A,
zum wiederholten Mal
Dekanat Groß-Gerau-
Rüsselsheim
Worfelden, 1,0 Pfarrstelle, Modus B
Dekanat Odenwald
Michelstadt, Stadtkirchengemeinde, 1,0 Pfarrstelle I (Ost), Patronat Erbach-Fürstenau, zum zweiten Mal
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Weitere Pfarrstellen

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Seelsorge

JVA Frankfurt III
1,0 Pfarrstelle Gefängnisseelsorge in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt III Besetzung durch die Kirchenleitung
Zentrum Seelsorge und Bratung der EKHN
Fachkraft für Psychosoziale Notfallversorgung (PSNV) 100 %-Stelle, unbefristet
Dekanat Büdinger Land
0,5 Pfarrstelle für Altenseelsorge
Dekanat Mainz
0,5 Pfarrstelle IV für Klinikseelsorge an der Universitätsmedizin Mainz
Dekanat Nassauer Land
0,5 Pfarrstelle für Notfallseelsorge
Dekanat Westerwald
0,5 Pfarrstelle für Notfallseelsorge
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Kirchenmusikstellen

Zentrum Verkündigung der EKHN
Referatsstelle Popularmusik (m/w/d) 100 %-Stelle, unbefristet
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Gemeindepädagogikstellen

Die nachfolgenden Stellenausschreibungen finden Sie online in der Stellenbörse der EKHN unter:
Dekanat Biedenkopf-Gladenbach
Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (m/w/d) 100 %-Stelle, unbefristet, 3. Ausschreibung
Evangelisches Jugendwerk Darmstadt e. V. (EJW)
Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation als Referent/Referentin für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (w/m/d) 50 %-Stelle, befristet auf 2 Jahre, 1. Ausschreibung
Dekanat Dreieich-Rodgau
Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen und Familien in Mühlheim (m/w/d) 50 %-Stelle, auf zwei Jahre befristet, 2. Ausschreibung
Dekanat Gießener Land
Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation als Dekanatsjugendreferentin/Dekanatsjugendreferenten (m/w/d) 100 %-Stelle, unbefristet, 1. Ausschreibung
Dekanat Kronberg
Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter gerne mit gemeindepädagogischer Qualifikation für die Jugendarbeit in der Evangelischen Kirchengemeinde Neuenhain (m/w/d) 100 %-Stelle, unbefristet, 3. Ausschreibung
Dekanat Wetterau
Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation als Dekanatsjugendreferentin/Dekanatsjugendreferenten (m/w/d) 100 %-Stelle, unbefristet, 2. Ausschreibung
Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach
Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (m/w/d) 50 %-Stelle, unbefristet, 4. Ausschreibung