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Kirchengericht:Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:05.05.2023
Aktenzeichen:KVVG II 1/23 - 1
Rechtsgrundlage:§§ 23, Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 2 Satz 1 KVVG; § 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO
Vorinstanzen:
Schlagworte:Bevollmächtigter, Hinausweisung, Mitglied der Gliedkirche der EKD, Verfahrensbevollmächtigter, Zurückweisung
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Leitsatz:

Ein Verfahrensbevollmächtigter, der (trotz Hinweis) nicht aufzeigt, einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland anzugehören, ist aus dem Verfahren hinauszuweisen (Anschluss an BGH Beschluss vom 29.06.2022 – VII ZB 14/19 – zu § 79 ZPO).

Tenor:

Der Vertreter des Antragstellers wird zurückgewiesen.
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Gründe:

Gemäß § 38 des Kirchengesetzes über das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht (KVVG-EKHN) i. V. m. § 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist der Vertreter des Antragstellers, Rechtsanwalt B, als Bevollmächtigter durch Beschluss zurückzuweisen, weil ihm die Vertretungsbefugnis für das Verfahren fehlt.
Nach § 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO weist das Gericht Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des § 67 Abs. 2 VwGO vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Vorliegend erfüllt der Vertreter des Antragstellers als Rechtsanwalt zwar die Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO, er ist aber gleichwohl in entsprechender Anwendung dieser Norm zurückzuweisen. Ihm fehlt die in Verfahren vor dem Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgerichts (KVVG) nötige spezielle Vertretungsbefugnis nach den §§ 23 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 2 Satz 1 KVVG-EKHN. Er hat trotz Hinweis des Berichterstatters der Kammer nicht aufgezeigt, einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland anzugehören. Die damit einhergehende fehlende Vertretungsbefugnis hat zwingend seine Zurückweisung als Bevollmächtigter durch Beschluss zur Folge (vgl. BGH, Beschluss vom 29.06.2022 – VII ZB 14/19 - NJW-RR 2022, 1430 Rn. 6 ff. zu § 79 ZPO).
Bisher vorgenommene Prozesshandlungen und Zustellungen bleiben wirksam (vgl. § 67 Abs. 3 Satz 2 VwGO).