.

Satzung des Arbeitskreises „Kirche, Religion und Sport“
der Evangelischen Kirchen in Hessen-Nassau und von Kurhessen-Waldeck

Vom 20. Juli 2023

(ABl. 2023 S. 206 Nr. 113)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat die folgende Satzung beschlossen:
####

Präambel

Der Arbeitskreis „Kirche, Religion und Sport“ der Evangelischen Kirchen Hessen-Nassau und Kurhessen-Waldeck (EKHN/EKKW) fördert den Dialog zwischen den Bereichen Religionen/Kirche und Sport. Er ist hervorgegangen aus den bisherigen Arbeitskreisen „Kirche und Sport“ der Evangelischen EKHN und der EKKW. Ökumenische Verbindungen sind genauso gewollt wie Kontakte und Zusammenarbeit mit anderen Religionen.
Der Stellenwert des Sports ist in der Moderne seit dem 19. Jahrhundert kontinuierlich gestiegen. Die Arbeit und Organisation von Sportvereinen und -verbänden hat sich vielfältig ausdifferenziert und unterliegt weiterhin einer von unterschiedlichen Seiten beeinflussten Dynamik. Sport ist ein wichtiger sozialer und ökonomischer Faktor geworden. In den Medien spielt der Sport, insbesondere Spitzensport, Profisport und die Darstellung der Sport-Großereignisse (z. B. Olympische Spiele, Weltmeisterschaften) eine erhebliche Rolle. Aspekte von Individualisierung wie Gemeinschaft, Kommerzialisierung, Säkularisierung und (Post-)Moderne sind von zentraler Bedeutung für die Beurteilung des Stellenwerts. Positive wie negative Entwicklungen zeichnen sich ab und bedürfen der kritischen Begleitung. 10 Das Verständnis von Körper/Körperlichkeit, Geschlechterrollen und Altersphasen haben sich insgesamt stark gewandelt. 11 Sportliches Handeln ist zum einen Selbstzweck, wird andererseits jedoch auch instrumentalisiert.
12 Der Arbeitskreis (AK) versteht sich als Plattform, die innerhalb der EKHN und der EKKW auf allen Ebenen die Möglichkeit einer kritischen Zusammenarbeit mit den verschiedenen Institutionen des Sports wahrnimmt und im Austausch ist. 13 Der AK will u.a. darauf aufmerksam machen, dass Körperlichkeit/Leiblichkeit elementar zum Menschsein gehören. 14 Religionsgemeinschaften und Sportverbände sind zu Fragen von Menschenrechten, Frieden, Gerechtigkeit und Naturschutz auf einem gemeinsamen Weg. 15 Der AK will dem organisierten Sport auf den verschiedenen Ebenen in kritischer Solidarität ein Partner sein, hat aber auch die nichtorganisierten Sportler*innen im Blick. 16 Mit den in der Satzung des Landessportbundes Hessen formulierten Grundsätzen (§ 6) stimmt der Arbeitskreis überein.
17 Der AK setzt sich für eine offene Begegnung von Menschen in Religion/Kirche und Sport ein. 18 Er unterstützt entsprechende Ansätze im Sozialraum.
#

§ 1
Name und Sitz des Arbeitskreises

( 1 ) Der AK führt den Namen „Arbeitskreis Kirche, Religion und Sport“ der Evangelischen Kirchen in Hessen und Nassau und von Kurhessen und Waldeck. Er ist dem Zentrum Verkündigung in Frankfurt am Main zugeordnet und untersteht der Aufsicht der Kirchenleitung.
( 2 ) Er ist eine unselbständige Einrichtung der EKHN, der den Austausch und die Zusammenarbeit von Religion und Sport im Gebiet der Landeskirchen EKHN und EKKW fördert.
#

§ 2
Zwecke und Aufgaben

( 1 ) Kirche hat den Auftrag, das Evangelium der Liebe Gottes zu allen Menschen sowie das Gebot der Nächstenliebe, in allen Bereichen des Lebens zu bezeugen. Sport schafft seine Werte einerseits aus sich selbst heraus, bedarf aber auch des Gesprächs und der Kooperation. In den Religionsgemeinschaften und Kirchen wächst die Einsicht, dass der körperlichen Verfasstheit des Menschen, dessen Erfahrungen („zur Welt sein“) und dem körperlichen Ausdruck (und Empfinden) von Religiosität und Spiritualität im Lebenslauf stärkere Beachtung geschenkt werden muss. Verschiedene Bereiche der Gesellschaft wie Sport und Religion sind in ihrer Gestaltung aufeinander bezogen bzw. angewiesen. Der AK sieht eine besondere Aufgabe darin, christliche Perspektiven in die Welt des Sports zu spiegeln und umgekehrt Erfahrungen des Sports in religiöse bzw. kirchliche Kontexte zu vermitteln.
( 2 ) Der AK sieht die Menschen in allen Altersphasen, nimmt jedoch besonders junge Menschen in den Blick (Konfirmanden, Jugendliche, junge Erwachsene), um Aspekte von Leiblichkeit, Sport, Verantwortung etc. erlebbar zu machen. Er versteht sich im Kontext von gesellschaftlichen Prozessen als Faktor von Bildung, Integration und individueller und sozialer Entwicklung. Ein politisches Zusammenwirken von Sport und Religion/Kirche ist in diesem Zusammenhang sinnvoll, u. a. im Blick auf Sportvereine und Sportverbände, auf Schule und Konfirmandenarbeit.
( 3 ) Der AK nimmt den Zusammenhang von Gemeinde, Sozialraum und Sport ernst. Gemeinde und Sportverein sind in gleicher Weise von gesellschaftlichen Entwicklungen betroffen und sollten stärker im Sozialraum zusammenwirken. Aspekte von Fairplay oder Gemeinschaftsgefühl etc. sind in den Blick zu nehmen und Konzepte zu entwickeln. Er setzt sich dafür ein, dass sich Gemeinden für eine Zusammenarbeit mit Sportvereinen und anderen Sportorganisationen im Sozialraum öffnen und berät dazu auf Anfrage.
( 4 ) Sport, Körperlichkeit, Leiblichkeit, Herkunft, Inklusion, Ethik, Natur sind beispielgebend Schlagworte, die im theologischen Diskurs oft zu wenig beachtet werden. Im Blick auf die Arbeit theologischer Fakultäten, im Blick auf die Ausbildung von Pfarrerinnen und Pfarrern, Diakonen, Gemeindepädagogen etc. sind diese Fragen von großer Bedeutung. Es wird daher nach Kontakten zu entsprechenden Gremien und Verantwortlichen gesucht.
( 5 ) Der Arbeitskreis AK regt zu Vorträgen, Veranstaltungen, Tagungen und Fortbildungen in den Bereichen Religion und Sport an. Er organisiert nach Möglichkeit eigene Fortbildungen und Sportpraxis-Tage.
( 6 ) Der AK ist an der Konzeption für kirchliche Begleitung von sportlichen Großereignissen federführend beteiligt.
( 7 ) Der AK berät die Kirchenleitungen in sportpolitischen Fragen und bei der Vorbereitung von Spitzengesprächen zwischen Kirche, Politik und Sport auf Landesebenen.
( 8 ) Der AK führt eigene Veranstaltungen wie z.B. den Konfi-Cup, den Ökumenischen Gottesdienst/Interreligiöse Staffeln zum Frankfurt Marathon oder zum Kassel-Marathon durch.
( 9 ) Der AK ist Ansprechpartner für Beschäftigte und Betreiber der Stadionkapelle in Frankfurt. Er unterstützt diese Einrichtung.
( 10 ) Der AK vertritt seine Ziele in Abstimmung mit dem Zentrum für Verkündigung durch eine Internetseite, durch Pressemitteilungen und auf weiteren Kanälen der Sozialen Medien.
( 11 ) Der AK ist Mitglied im „Arbeitskreis Kirche und Sport der EKD“ und entsendet bis zu zwei Vertreter*innen zu den jährlich stattfindenden Vertreterversammlungen, zu denen der „Arbeitskreis Kirche und Sport in der EKD“ einlädt.
#

§ 3
Mitgliedschaft und Stimmberechtigung

( 1 ) Mitglied des AK kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich in den in der Präambel und im § 2 genannten Zielen und Aufgaben wiederfindet, deren Umsetzung verpflichtet fühlt und sich in die Mitgliederliste einträgt.
( 2 ) Die Mitgliedschaft bedarf der Zustimmung durch den geschäftsführenden Vorstand.
( 3 ) Natürliche und juristische Personen haben jeweils eine Stimme.
( 4 ) Stimmberechtigungen sind nicht übertragbar, sondern können nur von den Anwesenden wahrgenommen werden.
( 5 ) Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Mitarbeit im AK und zur Teilnahme an den Arbeitskreissitzungen.
( 6 ) Die Mitgliedschaft erlischt durch Mitteilung an den Vorstand und/oder die Streichung von der Mitgliederliste durch den geschäftsführenden Vorstand.
( 7 ) Einen Gaststatus können Personen erhalten, die die Arbeit des AK fördern wollen. Sie nehmen an den Sitzungen des AK mit beratender Stimme teil.
#

§ 4
Organe

Organe des AK sind
( 1 ) die Versammlung der Mitglieder; sie sind gleichzusetzen mit den Sitzungen des AK;
( 2 ) der Geschäftsführende Vorstand.
#

§ 5
Versammlung der Mitglieder (Sitzungen des Arbeitskreises)

( 1 ) Der oder die Vorsitzende des Geschäftsführenden Vorstands (im Verhinderungsfall ein Vertreter oder eine Vertreterin) lädt zu den Sitzungen des AK ein. Die Sitzungen finden mindestens zweimal jährlich statt. Sitzungen können auch online durchgeführt werden.
( 2 ) Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail, mindestens zwei Wochen vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung.
( 3 ) Von den Sitzungen des AK wird ein Ergebnis-Protokoll erstellt. Es ist in der folgenden Sitzung des AK zu genehmigen. Die Protokolle werden im Zentrum Verkündigung gesammelt.
( 4 ) Der AK ist unabhängig von der Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig.
( 5 ) Der AK beschließt mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
#

§ 6
Geschäftsführender Vorstand

( 1 ) Die Mitglieder des AK wählen aus ihrer Mitte jeweils für die Dauer von drei Jahren bis zu drei Personen als Geschäftsführenden Vorstand. Eine Vertretung des Zentrums Verkündigung berät den Geschäftsführenden Vorstand.
( 2 ) Aus seiner Mitte wählt der Geschäftsführende Vorstand eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden.
( 3 ) Der Geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des AK und vertritt ihn nach außen.
( 4 ) Er leitet den AK gemäß den Beschlüssen, Anregungen und Empfehlungen des AK. Er bereitet Beschlüsse des AK vor und führt sie aus.
( 5 ) Der Geschäftsführende Vorstand erarbeitet einen Haushaltsplan, der im Haushalt des Zentrums für Verkündigung geführt wird.
#

§ 7
Finanzen

( 1 ) Beide Landeskirchen stellen Haushaltsmittel für die laufenden Kosten, Projekte und Veranstaltungen des AK zur Verfügung.
( 2 ) Der Entwurf des Haushaltsplans erfolgt durch den Geschäftsführende Vorstand des AK im Benehmen mit dem Zentrum Verkündigung.
( 3 ) Der AK legt dem Zentrum Verkündigung jährlich einen Verwendungsnachweis in Form eines Haushaltsabschlusses vor.
( 4 ) Die Rechnungsprüfung erfolgt durch das Rechnungsprüfungsamt der EKHN.
#

§ 8
Berichtswesen

Der AK legt der EKHN über das Zentrum Verkündigung einen jährlichen Bericht über seine Arbeit vor. Dieser Bericht wird auch an das Dezernat Bildung in der EKKW sowie an den „Arbeitskreis Kirche und Sport in der EKD“ für die jährliche Vertreterversammlung weitergegeben.
#

§ 9
Auflösen des Arbeitskreises

( 1 ) Zur Auflösung des AK muss mit gesonderter Tagesordnung eingeladen werden. Die Einladung ist an alle gelisteten Mitglieder des AK zu richten.
( 2 ) Die Auflösung selbst erfolgt durch die Kirchenleitung.
#

§ 10
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 1. Juli 2023 in Kraft. Die Satzung des Arbeitskreises Kirche und Sport in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 9. Juni 2008 wird zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben.