.Ausführungsverordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Geltungszeitraum von: 01.01.2016
Geltungszeitraum bis: 31.12.2023
Ausführungsverordnung
zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen
in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
(MAVVO)
Vom 7. Juli 2015
(ABl. 2015 S. 324), geändert am 19. November 2015 (ABl. 2015 S. 436)
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 5 Absatz 2 des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 2. Dezember 1988 (ABl. 1989 S. 17) folgende Rechtsverordnung beschlossen:
####§ 1
Mitarbeitervertretung der Studierendengemeinden und Studierendenwohnheime
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Studierendengemeinden und der Studierendenwohnheime bilden eine gemeinsame Mitarbeitervertretung.
#§ 2
Mitarbeitervertretung der kirchlichen Schulen und Heime
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Studienkollegs Laubach, des Internats in Laubach und der kirchlichen Schulen in Freienseen und Weiten-Gesäß bilden eine gemeinsame Mitarbeitervertretung.
#§ 3
Mitarbeitervertretung der Kirchenverwaltung
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der folgenden Dienststellen bilden eine gemeinsame Mitarbeitervertretung:
#- 1.
- Kirchensynodalbüro,
- 2.
- Kirchenverwaltung,
- 3.
- Propsteibüros,
- 4.
- Kirchliche Schulämter,
- 5.
- Büro des Beauftragten der Evangelischen Kirchen am Sitz der Landesregierung im Land Hessen,
- 6.
- Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission und Geschäftsstelle des Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgerichts,
- 7.
- Zentrale Pfarreivermögensverwaltung,
- 8.
- Geschäftsstelle der EKHN-Stiftung,
- 9.
- Geschäftsstelle der Ehrenamtsakademie,
- 10.
- Büro der Gesamtmitarbeitervertretung,
- 11.
- Geschäftsstelle der Evangelischen Jugend in Hessen und Nassau e. V.,
- 12.
- Büros der gesamtkirchlichen Pfarrstellen für Seelsorge in der Bundeswehr, Polizeiseelsorge, Gefängnisseelsorge,
- 13.
- Evangelische Akademie Frankfurt.
§ 4
Eigene Mitarbeitervertretungen
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der folgenden Dienststellen bilden je eine eigene Mitarbeitervertretung:
#- Martin-Niemöller-Haus Arnoldshain,
- Theologisches Seminar Herborn,
- Rechnungsprüfungsamt,
- Jugendbildungsstätte Kloster Höchst,
- Jugendbildungsstätte Jugendburg Hohensolms,
- Zentrum Bildung,
- Zentrum Oekumene der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck,
- Zentrum Verkündigung einschließlich Landesposaunenwerk und Schaustellerseelsorge,
- Zentrum Gesellschaftliche Verantwortung.
§ 5
Gemeinsame Mitarbeitervertretungen
(
1
)
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeindeverbände bilden eine gemeinsame Mitarbeitervertretung mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im jeweiligen Dekanat.
(
2
)
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Zentrums Seelsorge und Beratung, des Instituts Personalberatung, Organisationsentwicklung und Supervision, das Haus Friedberg und die Büros der gesamtkirchlichen Pfarrstellen für Sehbehinderten- und Blinden-, Gehörlosen-, Schwerhörigen-, Trauer- und Flughafenseelsorge bilden eine gemeinsame Mitarbeitervertretung.
#§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Ausführungsverordnung zum Kirchengesetz über die Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 16. Juni 2011 (ABl. 2011 S. 245) außer Kraft.