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§ 1
#§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
#§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
#§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
###Urkunde
#Urkunde
#Urkunde
#Urkunde
#Urkunde
#Urkunde
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#Ausgabe 12Darmstadt, 15. Dezember 2023
Synode
Nr. 123Landeskirchensteuerbeschluss für das Jahr 2024
Vom 29. November 2023
Vom 29. November 2023
Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 2 Absatz 3 der Kirchensteuerordnung für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau im Bereich des Landes Hessen vom 24. November 1970 (ABl. 1970 S. 193), aufgrund von § 2 Absatz 3 der Kirchensteuerordnung für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau im Bereich des Landes Rheinland-Pfalz vom 29. November 1971 (ABl. 1971 S. 471) und aufgrund von § 2 Absatz 3 der Kirchensteuerordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau im Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. November 2018 (ABl. 2018 S. 370) den folgenden Beschluss gefasst:
- Die Erhebung der Landeskirchensteuer erfolgt ab 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 im gesamten Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau in Form eines Zuschlagsbetrages von neun Prozent zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer).
- Für den gleichen Zeitraum wird ein besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte oder Lebenspartner keiner steuerberechtigten Kirche angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft), nach Maßgabe der Kirchensteuerordnungen für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau im Bereich des Landes Hessen vom 24. November 1970 im Bereich des Landes Rheinland-Pfalz vom 29. November 1971 und im Bereich Nordrhein-Westfalen vom 30. November 2018 und der ihnen jeweils anliegenden Tabelle für die Zeit vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
- Die Landeskirchensteuer aus dem Zuschlag zur Einkommensteuer gemäß Nummer 1 kann auf Antrag des Kirchenmitglieds von der Kirchenleitung (Kirchenverwaltung) der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau auf 3,5 Prozent des für die Kirchensteuer maßgeblichen zu versteuernden Einkommens ermäßigt werden, sofern während des gesamten Veranlagungsjahres Kirchensteuerpflicht bestand.
- Für die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer), als Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge gemäß Nummer 1, des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft gemäß Nummer 2 und des zu versteuernden Einkommens gemäß Nummer 3 ist § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
- Die Kirchensteuer beträgt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohn- und Einkommensteuer neun Prozent der Einkommensteuer (Lohnsteuer). In den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37a und § 37b Einkommensteuergesetz und der Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40, § 40a Absatz 1, 2a und 3 und § 40b Einkommensteuergesetz wird der Hebesatz auf 7 v.H. der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Pauschalierende von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der gleich lautenden Ländererlasse vom 8. August 2016 (BStBl I S. 773) Gebrauch macht.
- Die oben festgesetzten Kirchensteuern werden auch über den 31. Dezember 2024 weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin neue Kirchensteuerhebesätze nicht beschlossen und staatlich genehmigt und anerkannt sind.
Frankfurt am Main, 29. November 2023 |
Für den Kirchensynodalvorstand |
Dr. Pfeiffer |
Gesetze und Verordnungen
Nr. 124Kirchengesetz
zur Änderung von § 87 Absatz 1 der Kirchlichen Haushaltsordnung
Vom 30. November 2023
zur Änderung von § 87 Absatz 1 der Kirchlichen Haushaltsordnung
Vom 30. November 2023
Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
Artikel 1
Die Kirchliche Haushaltsordnung vom 26. November 2015 (ABl. 2015 S. 389), zuletzt geändert am 24. November 2022 (ABl. 2022 S. 428), wird wie folgt geändert:
In § 87 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 wird die Angabe „31. Dezember 2023“ jeweils durch die Angabe „31. Dezember 2025“ ersetzt.
Artikel 2
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Darmstadt, 5. Dezember 2023 |
Für den Kirchensynodalvorstand |
Dr. Pfeiffer |
Nr. 125Kirchengesetz
zur Änderung des Visitationsgesetzes
Vom 2. Dezember 2023
zur Änderung des Visitationsgesetzes
Vom 2. Dezember 2023
Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Visitationsgesetz vom 29. November 2003 (ABl. 2004 S. 96), geändert am 20. Februar 2010 (ABl. 2010 S. 118), wird wie folgt geändert:
- In der Überschrift werden die Wörter „der Verwaltungsprüfung“ durch die Wörter „des Verwaltungsaudits“ ersetzt.
- § 2 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:„(7) Die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident, die Stellvertretende Kirchenpräsidentin oder der Stellvertretende Kirchenpräsident sowie die Pröpstinnen und Pröpste sind gemeinsam für die Visitation verantwortlich. Sie legen Konzeption, Gestaltung und Inhalte der Visitationen fest. Dies umfasst auch die Möglichkeit, in der Form nicht gebundene Themen- oder Schwerpunktvisitationen durchzuführen oder neue Formen zu erproben. Sie evaluieren die Prozesse der Visitation. Die Kirchenleitung schlägt der Kirchensynode Konsequenzen für Kirchengemeinden, Dekanate, Werke und Dienste und die Gesamtkirche vor.“
- § 3 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Die Visitation in den Gemeinden eines Dekanats kann in verschiedenen Formen durchgeführt werden, über die die Pröpstin oder der Propst im Benehmen mit dem Dekanatssynodalvorstand befindet.
- Bei Form I organisiert die Pröpstin oder der Propst in Abstimmung mit dem Dekanatssynodalvorstand einen wechselseitigen Besuchsdienst. Dazu bilden zwei Gemeinden innerhalb eines Dekanats je eine Kommission und besuchen sich gegenseitig.
- Bei Form II werden die Gemeinden im Dekanat durch externe Kommissionen besucht, die die Pröpstin oder der Propst aus Nachbardekanaten beruft.
- Weitere Formen sind entsprechend der Bedarfe möglich.“
- § 4 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Die Visitation wird in der Besuchsphase in der Regel von Kommissionen wahrgenommen. Diese bestehen aus mindestens drei Personen. Den Vorsitz regelt die Pröpstin oder der Propst.“
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Bei allen übrigen Formen der Visitation legt die Pröpstin oder der Propst die Zusammensetzung und den Vorsitz der Kommissionen fest.“
- § 6 Absatz 5 wird aufgehoben.
- Abschnitt 7 wird wie folgt gefasst:„Abschnitt 7
Verwaltungsaudit§ 21
Verwaltungsaudit(1) Das Verwaltungsaudit geschieht außerhalb der Visitation. Es betrifft die Verwaltungsvorgänge im engeren Sinne. Im pfarramtlichen Bereich werden insbesondere Kirchenbuchführung und Beurkundungswesen geprüft. Im kirchengemeindlichen Bereich bezieht sich die Prüfung insbesondere auf Vermögens- und Finanzverwaltung einschließlich Kollektenwesen, Liegenschaften und Gebäude, Bestandsbuch, Gemeindegliederverzeichnis und Meldewesen, Protokollbücher, Aktenführung, Siegelwesen und Archiv.(2) Die Auditorinnen und Auditoren nehmen Einsicht in die Verwaltungsvorgänge und berücksichtigen die Prüfungsergebnisse anderer kirchlicher Stellen. Gesamtkirchlich eingeführte Verfahren für das EDV-gestützte Verwaltungsaudit sind anzuwenden. Zur Aufgabenerfüllung der Dekanate sowie der Kirchenverwaltung kann für die automatisiert verarbeiteten Daten der Verwaltungsauditierungen ein automatisiertes Abrufverfahren eingerichtet werden (§ 4 Nummer 3 DSG-EKD).(3) Der Dekanatssynodalvorstand und – für den pfarramtlichen Bereich – die Dekanin oder der Dekan sind für das Verwaltungsaudit verantwortlich. Sie können zu ihrer Unterstützung Kommissionen berufen, denen in der Regel drei Personen angehören. In der eigenen Gemeinde darf niemand prüfen.(4) Während einer Wahlperiode der Dekanatssynode soll in jeder Kirchengemeinde einmal die Verwaltung auditiert werden.(5) Über das Ergebnis des Verwaltungsaudits wird ein Bericht in Textform erstellt. Dieser wird dem Kirchenvorstand zwecks Auswertung zugeleitet. Der Kirchenvorstand kann innerhalb von sechs Monaten zu dem Bericht gegenüber dem Dekanatssynodalvorstand Stellung nehmen.(6) Die Pröpstin oder der Propst wird über das Ergebnis des Verwaltungsaudits informiert. Im Falle wesentlicher Beanstandungen auf den Gebieten des Vermögens-, Finanz-, Kollekten-, Gebäude- und Liegenschaftswesens ist das Rechnungsprüfungsamt der EKHN zu informieren.(7) Der Bericht über die Prüfung und Auswertung wird der Kommission der folgenden Auditierung vorgelegt.(8) Die Kirchenleitung kann ein außerordentliches Verwaltungsaudit anordnen.(9) Die Kosten des Verwaltungsaudits trägt das Dekanat.“
Artikel 2
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Darmstadt, 5. Dezember 2023 |
Für den Kirchensynodalvorstand |
Dr. Pfeiffer |
Nr. 126Kirchengesetz
zur Ausgestaltung der Nachbarschaftsräume
Vom 2. Dezember 2023
zur Ausgestaltung der Nachbarschaftsräume
Vom 2. Dezember 2023
Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen; Artikel 39 Absatz 2 der Kirchenordnung ist eingehalten:
Artikel 1
Änderung der Kirchenordnung
Nach Artikel 9 Absatz 2 der Kirchenordnung vom 17. März 1949, in der Fassung vom 20. Februar 2010 (ABl. 2010 S. 118), zuletzt geändert am 19. September 2020 (ABl. 2020 S. 341), wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Eine oder mehrere örtliche Kirchengemeinden oder Gesamtkirchengemeinden bilden einen Nachbarschaftsraum.“
Artikel 2
Änderung des Regionalgesetzes
Nach § 5 des Regionalgesetzes von 27. April (ABl. 2018 S. 136), zuletzt geändert am 27. April 2023 (ABl. 2023 S. 66 Nr. 38), wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a
Arbeitsgemeinschaft mit geschäftsführendem Ausschuss im Nachbarschaftsraum
Arbeitsgemeinschaft mit geschäftsführendem Ausschuss im Nachbarschaftsraum
(1) In einer Arbeitsgemeinschaft nach § 2d Absatz 1 sind die Bildung des geschäftsführenden Ausschusses und die übertragenen Aufgaben durch Satzung zu regeln.
(2) Die Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses sind durch die Kirchenvorstände aller beteiligten Kirchengemeinden zu wählen, wobei eine gemeinsame Sitzung möglich ist. Wählbar sind die stimmberechtigten Mitglieder der Kirchenvorstände der beteiligten Kirchengemeinden. Ebenso wählbar sind Mitglieder des Verkündigungsteams auf dessen Vorschlag. Dem geschäftsführenden Ausschuss können bis zu 20 Mitglieder angehören. Unter den gewählten Mitgliedern muss mindestens eine Pfarrerin oder ein Pfarrer sein. Das Nähere ist durch Satzung zu regeln.
(3) Für den Vorsitz und die Stellvertretung gilt § 27 der Kirchengemeindeordnung entsprechend. Für den geschäftsführenden Ausschuss gelten im Übrigen die §§ 35 bis 49, 52a und 53 der Kirchengemeindeordnung entsprechend.
(4) Die Satzung hat insbesondere die Übertragung folgender Aufgaben der Kirchenvorstände auf den geschäftsführenden Ausschuss vorzusehen:
- Ausübung der Rechte bei der Pfarrstellenbesetzung nach dem Pfarrstellengesetz sowie dem Einsatz der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verkündigungsdienst,
- Ausübung der Rechte bei der Erstellung der Dienstordnung des Verkündigungsteams,
- Einrichtung und Unterhaltung eines gemeinsamen Gemeindebüros, einschließlich personeller Ausstattung und räumlicher Unterbringung,
- Entwicklung eines gemeinsamen Gebäudekonzepts für alle zuweisungsberechtigten Gebäude im Nachbarschaftsraum.“
Artikel 3
Änderung des Pfarrstellengesetzes
Nach § 33a des Pfarrstellengesetzes vom 26. November 2003 (ABl. 2004 S. 81), zuletzt geändert am 26. November 2022 (ABl. 2022 S. 444 Nr. 139), wird folgender § 33b eingefügt:
„§ 33b
Bei der Besetzung von Gemeindepfarrstellen in Kirchengemeinden eines gemäß § 2c des Regionalgesetzes rechtskräftig gebildeten Nachbarschaftsraumes, der noch nicht gemäß § 2d des Regionalgesetzes organisiert ist, sind die Kirchenvorstände der anderen Kirchengemeinden des Nachbarschaftsraums anzuhören.“
Artikel 4
Änderung der Kirchenmusikverordnung
Der Kirchenmusikverordnung vom 22. November 2013 (ABl. 2014 S. 16), zuletzt geändert am 26. November 2022 (ABl. 2022 S. 444 Nr. 139), wird folgender § 21 angefügt:
„§ 21
Übergangsregelung
Übergangsregelung
Bei einer Anstellung gemäß § 6 Absatz 2 in Kirchengemeinden eines gemäß § 2c des Regionalgesetzes rechtskräftig gebildeten Nachbarschaftsraumes, der noch nicht gemäß § 2d des Regionalgesetzes organisiert ist, sind die Kirchenvorstände der anderen Kirchengemeinden des Nachbarschaftsraums anzuhören. Diese können je ein Mitglied in den gemeinsamen Ausschuss zur Durchführung des Auswahlverfahrens entsenden.“
Artikel 5
Änderung des Gemeindepädagogengesetzes
Dem § 11 des Gemeindepädagogengesetzes vom 9. Mai 2014 (ABl. 2014 S. 255), zuletzt geändert am 26. November 2022 (ABl. 2022 S. 444 Nr. 139), wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Über Tätigkeiten und Arbeitsschwerpunkte in einer Kirchengemeinde eines gemäß § 2c des Regionalgesetzes rechtskräftig gebildeten Nachbarschaftsraumes, der noch nicht gemäß § 2d des Regionalgesetzes organisiert ist, sind die Kirchenvorstände der anderen Kirchengemeinden des Nachbarschaftsraums anzuhören.“
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Darmstadt, 5. Dezember 2023 |
Für den Kirchensynodalvorstand |
Dr. Pfeiffer |
Nr. 127Kirchengesetz
über die Feststellung des Haushaltsplans der Evangelischen Kirche
in Hessen und Nassau für die Haushaltsjahre 2024 und 2025
Vom 2. Dezember 2023
über die Feststellung des Haushaltsplans der Evangelischen Kirche
in Hessen und Nassau für die Haushaltsjahre 2024 und 2025
Vom 2. Dezember 2023
Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Haushaltsfeststellung
(1) Der Haushalt für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 wird wie folgt festgestellt:
- Ergebnishaushalt:20242025
- Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit:ordentliche Erträge652.953.260 €659.442.250 €ordentliche Aufwendungen-736.737.326 €-743.290.934 €Saldo-83.784.066 €-83.848.684 €
- Finanzergebnis:Finanzerträge38.066.346 €38.066.588 €
Finanzaufwendungen -452.073 €-277.457 €Saldo37.614.273 €37.789.131 € - Jahresergebnis-46.169.793 €-46.059.553 €
- Entnahmen und Zuführungen aus Rücklagen:Rücklagenentnahmen49.159.142 €48.884.532 €Rücklagenzuführungen-2.989.349 €-2.824.979 €Saldo46.169.793 €46.059.553 €
- Bilanzergebnis0 €0 €
- Investitions- und Finanzierungshaushalt:20242025a)Investitionen und Anlagenabgänge-3.471.002 €-1.209.727 €b)Saldo der Eigenfinanzierung4.080.020 €1.825.061 €c)Saldo der Fremdfinanzierung-609.018 €-615.334 €d)Saldo der Investitions- und Finanzierungstätigkeit0 €0 €
- Kapitalflussrechnung20242025a)Finanzmittelfluss aus der laufenden
kirchlichen Geschäftstätigkeit8.359.885 €5.454.168 €b)Finanzmittelfluss aus Investitionstätigkeit-3.471.002 €-1.209.727 €c)Finanzmittelfluss aus Darlehensvergabetätigkeit-4.270.000 €-4.270.000 €d)Finanzmittelfluss aus Finanzierungstätigkeit-4.957.139 €-3.851.207 €e)Zahlungswirksame Veränderung des
Finanzmittelbestands-4.338.256 €-3.876.766 €
(2) Für die Bewirtschaftung der Personalaufwendungen ist der Stellenplan für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 verbindlich.
(3) Die Haushaltsjahre 2024 und 2025 werden jeweils separat ab 1. Januar vollzogen und zum 31. Dezember einzeln abgeschlossen. Sämtliche in diesem Gesetz vorgesehenen Budgetierungs- und Übertragbarkeitsoptionen in Folgejahre sowie über- und außerplanmäßige Mittel gelten analog zu einzeln aufgestellten Haushaltsjahren.
(4) Die Wirtschaftspläne werden für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 wie folgt festgestellt:
a) Für das Haushaltsjahr 2024:
Erträge | Aufwendungen | Jahres- ergebnis | Saldo der Entnahmen und Zuführungen an Rücklagen | Bilanz- ergebnis | Investitionen / Fremdfinanzierung | |
Ev. Schulwerk in Hessen und Nassau | 12.126.124 | -12.126.124 | 0 | 34.983 | 34.983 | -795.624 |
Kloster Höchst | 1.271.257 | -1.323.982 | -52.725 | -211.257 | -263.982 | 0 |
Martin-Niemöller-Haus Arnoldshain | 1.731.972 | -1.887.657 | -155.685 | -212.972 | -368.657 | -55.000 |
Tagungsbetrieb Theol. Seminar Herborn | 748.975 | -883.289 | -134.314 | -144.775 | -279.089 | -16.000 |
IPOS | 2.463.890 | -2.447.373 | 16.517 | 100.000 | 116.517 | -110.000 |
BgA Zentrum Verkündigung | 216.050 | -215.050 | 1.000 | 0 | 1.000 | 0 |
Zur Nieden-Stiftung | 16.202 | -10.802 | 5.400 | 0 | 5.400 | 0 |
Hermann Schlegel-Stiftung | 92.713 | -62.308 | 30.405 | 0 | 30.405 | 0 |
Geschwister Knautz / Heer-Stiftung | 13.000 | -8.666 | 4.334 | 0 | 4.334 | 0 |
Stiftung Bekennen und Versöhnen | 10.931 | -7.280 | 3.651 | 0 | 3.651 | 0 |
Hildegard und Karl Bär-Stiftung | 12.143 | -7.000 | 5.143 | 0 | 5.143 | 0 |
Stiftung Gemeinde im Aufbruch | 13.240 | -13.800 | -560 | 6.000 | 5.440 | 0 |
Scio-Stiftung | 4.500 | -1.500 | 3.000 | 0 | 3.000 | 0 |
Hans und Maria Kreiling-Stiftung | 45.000 | -22.500 | 22.500 | 0 | 22.500 | 0 |
Kinder- und Jugendstiftung | 19.000 | -16.000 | 3.000 | 0 | 3.000 | 0 |
Posaunenwerk | 28.500 | -11.640 | 16.860 | -16.860 | 0 | 0 |
Chorverband | 129.130 | -148.270 | -19.140 | 19.140 | 0 | 0 |
Philipp Reich Chorstiftung | 2.600 | -2.600 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Bachchor | 343.908 | -343.908 | 0 | 0 | 0 | 0 |
b) Für das Haushaltsjahr 2025:
Erträge | Aufwendungen | Jahres- ergebnis | Saldo der Entnahmen und Zuführungen an Rücklagen | Bilanz- ergebnis | Investitionen / Fremdfinanzierung | |
Ev. Schulwerk in Hessen und Nassau | 12.437.699 | -12.437.699 | 0 | -565.017 | -565.017 | -45.624 |
Kloster Höchst | 457.500 | -625.159 | -167.659 | 0 | -167.659 | 0 |
Martin-Niemöller-Haus Arnoldshain | 1.856.472 | -1.933.054 | -76.582 | -212.972 | -289.554 | -55.000 |
Tagungsbetrieb Theol. Seminar Herborn | 757.875 | -911.928 | -154.053 | -144.775 | -298.828 | -16.000 |
IPOS | 2.338.546 | -2.407.462 | -68.916 | 15.333 | -53.583 | -20.000 |
BgA Zentrum Verkündigung | 216.890 | -215.890 | 1.000 | 0 | 1.000 | 0 |
Zur Nieden-Stiftung | 16.685 | -11.123 | 5.562 | 0 | 5.562 | 0 |
Hermann Schlegel-Stiftung | 95.455 | -64.136 | 31.319 | 0 | 31.319 | 0 |
Geschwister Knautz / Heer-Stiftung | 13.100 | -8.733 | 4.367 | 0 | 4.367 | 0 |
Stiftung Bekennen und Versöhnen | 7.500 | -11.257 | 3.757 | 0 | 3.757 | 0 |
Hildegard und Karl Bär-Stiftung | 12.499 | -8.300 | 4.199 | 0 | 4.199 | 0 |
Stiftung Gemeinde im Aufbruch | 13.240 | -13.800 | -560 | 6.000 | 5.440 | 0 |
Scio-Stiftung | 4.500 | -1.500 | 3.000 | 0 | 3.000 | 0 |
Hans und Maria Kreiling-Stiftung | 45.000 | -22.500 | 22.500 | 0 | 22.500 | 0 |
Kinder- und Jugendstiftung | 19.000 | -16.000 | 3.000 | 0 | 3.000 | 0 |
Posaunenwerk | 23.500 | -25.140 | -1.640 | 1.640 | 0 | 0 |
Chorverband | 96.220 | -105.740 | -9.520 | 9.520 | 0 | 0 |
Philipp Reich Chorstiftung | 2.600 | -2.600 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Bachchor | 345.540 | -345.540 | 0 | 0 | 0 | 0 |
§ 2
Verpflichtungsermächtigung
Die im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 und 2025 ausgebrachten Ermächtigungen, über das Haushaltsjahr hinaus Verpflichtungen zu Lasten der Gesamtkirche einzugehen, werden wie folgt festgestellt:
Budget-bereich | Abrechnungsobjekt/ Sachkonto | Zweckbestimmung | Verpflichtungsermächtigung (€) | Fällig (€) | |||
B01 | 9321.651400 | Allgemeine Zuweisungen für Baubedarf in Kirchengemeinden | 10.500.000 | 2024: 2025: | 3.500.000 7.000.000 | 2025: 2026: 2027: | 3.500.000 3.500.000 3.500.000 |
B01 | 9325.651400 | Zuweisungen an Gemeinden für Orgelbau/ -instandhaltung | 100.000 | 2024: 2025: | 50.000 50.000 | 2025: 2026: | 50.000 50.000 |
Summe | 10.600.000 | 2025: 2026: 2027: | 3.550.000 3.550.000 3.500.000 |
§ 3
Liquiditätskredite
Die Kirchenleitung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzausschusses der Kirchensynode Liquiditätskredite bis zur Höhe von 12.500.000 € aufzunehmen.
#§ 4
Bürgschaften
Die Kirchenleitung wird ermächtigt, Bürgschaften zu Lasten der Gesamtkirche bis zur Höhe einer Gesamtverpflichtung von 20.000.000 € zu übernehmen. Im Einzelfall bedarf die Übernahme der vorherigen Zustimmung des Finanzausschusses der Kirchensynode. Maßgeblich für die Ermittlung der Gesamtverpflichtung ist die jeweilige Restvaluta der verbürgten Forderungen.
#§ 5
Sicherung des Haushalts
(1) In Ausführung von § 28 der Kirchlichen Haushaltsordnung wird die Kirchenleitung ermächtigt, erforderliche Bewirtschaftungsmaßnahmen im Einvernehmen mit dem Kirchensynodalvorstand zu erlassen und die Verfügung über Haushaltsmittel einzuschränken. Dies gilt auch für den Stellenplan, insbesondere durch Besetzungssperren. Der Kirchensynodalvorstand stellt das Benehmen mit dem Finanzausschuss der Kirchensynode her.
(2) Ist der Haushaltsausgleich durch die Bewirtschaftungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 nicht gewährleistet, erfolgt der Haushaltsausgleich durch die Ausgleichsrücklage, höchstens jedoch im Umfang von sieben Prozent der geplanten Erträge aus Kirchensteuern. Dies gilt auch für überplanmäßigen Bedarf infolge allgemeiner Besoldungs- und Gehaltsanpassungen, infolge geänderter Bemessungssätze für Zuweisungen gemäß § 11 Absatz 5 und für sonstige Mehraufwendungen zur Kompensation gestiegener Energiekosten.
(3) Ist der Haushaltsausgleich nach Absatz 2 nicht gewährleistet, ist ein Nachtragshaushalt vorzulegen.
(4) Im Falle über- oder außerplanmäßiger Erträge oder im Falle von Minderaufwendungen reduziert sich die Entnahme aus der Ausgleichsrücklage entsprechend.
#§ 6
Sperrvermerk
Folgende Haushaltsmittel sind gesperrt:
Budgetbereich/Abrechnungsobjekt | Zweckbestimmung | Gesperrt (€) | |
B09 / 4121.651300 | Zusammenschluss Medienhaus gGmbH - GEP | 2024: 727.000 | |
B086 / Unterbudget B08607 (“weg vom Fossil“) | Zukunftsfonds (Sonderrücklage) | 2024: 5.089.500 2025: 5.092.200 |
Die Verwendung der Haushaltsmittel erfordert die vorherige Zustimmung der Kirchenleitung und das Einvernehmen mit dem Kirchensynodalvorstand. Dieser stellt das Benehmen mit dem Finanzausschuss der Kirchensynode her.
#§ 7
Budgetierung, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung
(1) Die Haushaltsansätze innerhalb eines Unterbudgets sind mit Ausnahme der Personalaufwendungen gegenseitig deckungsfähig, soweit sich durch die folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
(2) Haushaltsansätze für Sachaufwendungen (Sachkonten 68 bis 79) und Investitionen in bewegliche Güter dürfen nach Genehmigung des Finanzdezernats für stellenplanneutrale, auf die Dauer des Haushaltsjahres befristete Beschäftigungsverhältnisse und Aushilfen im Wege der Deckungsfähigkeit verwendet werden. Anstellungsträger für diese Beschäftigungsverhältnisse ist die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau.
(3) Haushaltsansätze für Angestelltenvergütungen dürfen nach Genehmigung durch das Personaldezernat im Umfang von Einsparungen, die durch die Nichtbesetzung von Stellen von bis zu sechs Monaten erwirtschaftet werden, im Wege der Deckungsfähigkeit für Sachaufwendungen und Investitionen in bewegliche Güter verwendet werden. Bei Haushaltsansätzen für Pfarrdienst- und Kirchenbeamtenbezüge besteht eine solche Deckungsfähigkeit nach Genehmigung durch das Personaldezernat nur in den Budgetbereichen 2 bis 13 und nur in Höhe von Einsparungen infolge genehmigter Elternzeit im Umfang von bis zu zwei Monaten.
(4) Bei Mehrerträgen können Mehraufwendungen geleistet werden, wenn der Mehrertrag unmittelbar mit dem Mehraufwand verbunden ist, die Verwendung sich zwingend aus der Herkunft oder der Natur des Ertrags ergibt oder die Mehrerträge dem wirtschaftlichen Handeln der oder des Budgetverantwortlichen zuzurechnen sind. Die Bestimmungen zur Inanspruchnahme über- oder außerplanmäßiger Haushaltsmittel finden in diesem Fall keine Anwendung. Mindererträge führen entsprechend zu einer Verringerung der Ermächtigung über Aufwendungen. Die Bestimmungen gelten entsprechend für Investitionen in bewegliche Güter.
(5) Unterbudgets desselben Budgetbereichs sind im Bereich der Sachaufwendungen und der Investitionen in bewegliche Güter grundsätzlich gegenseitig deckungsfähig. Über die Deckungsfähigkeit im Einzelnen entscheidet der/die Verantwortliche des Budgetbereichs.
(6) Die Personalaufwendungen sind innerhalb des Gesamtbudgets gegenseitig deckungsfähig.
(7) Haushaltsansätze über Sachaufwendungen und Investitionen in bewegliche Güter können in Einzelfällen in Höhe von bis zu 50.000 € zwischen den Budgetbereichen für deckungsfähig erklärt werden, sofern dies der Wirtschaftlichkeit des Haushaltsvollzugs dient. Die Zustimmung beider für die betroffenen Budgetbereiche Verantwortlichen ist erforderlich.
(8) Die Haushaltsmittel für Baumaßnahmen des Investitions- und Finanzierungshaushalts sind in Höhe von jeweils bis zu 200.000 € gegenseitig deckungsfähig.
(9) Die Haushaltsansätze für Darlehen an Dritte gemäß der Kapitalflussrechnung sind mit Ausnahme der persönlichen Darlehen gegenseitig deckungsfähig.
(10) Die Zuweisungen an das Schulwerk und die Tagungshäuser sind zweckgebunden und abzurechnen, soweit sie zur Finanzierung von Gebäudekosten und Bauinvestitionen gewährt werden.
#§ 8
Zukunftsfonds
Die aus dem Zukunftsfonds zu finanzierenden Aufwendungen im Unterbudget B08607 können bei Zustimmung der Kirchenleitung und Einvernehmen mit dem Kirchensynodalvorstand gegen Mittelentnahme aus der Rücklage Zukunftsfonds erhöht werden.
#§ 9
Budgetrücklagen, Substanzerhaltungsrücklage
(1) Nicht ausgeschöpfte Haushaltsmittel für Sachaufwendungen, für Minderinvestitionen in bewegliche Güter sowie der Differenzbetrag aus Mehrerträgen und Minderaufwendungen gemäß § 5 Absatz 4 werden zu Gunsten des jeweiligen Unterbudgets in Höhe von grundsätzlich 50 Prozent einer Budgetrücklage zugeführt, soweit der Haushaltsausgleich dies zulässt und die Höhe der Budgetrücklage angemessen ist. Höhere Rücklagenzuführungen können durch das Finanzdezernat, im Falle des Budgetbereichs 13 (Rechnungsprüfungsamt) durch den Kirchensynodalvorstand, genehmigt werden, wenn diese notwendig oder wirtschaftlich sind.
(2) Über- oder außerplanmäßige Entnahmen aus den Budget- oder Unterbudgetrücklagen und die Finanzierung entsprechender über- oder außerplanmäßiger Aufwendungen oder Investitionen in bewegliche Güter sind zulässig. Zustimmungserfordernisse gemäß § 10 sind zu beachten.
(3) Für Haushaltsmittel für gesamtkirchlichen Bauunterhaltungsaufwand und Baumaßnahmen des Investitions- und Finanzierungshaushaltes gilt:
- Nicht ausgeschöpfte Haushaltsmittel für Bauunterhaltungsaufwand können der Substanzerhaltungsrücklage zugeführt werden.
- Haushaltsmittel für Baumaßnahmen sind übertragbar, sofern die Finanzierung im Folgejahr sichergestellt ist und der Bedarf fortbesteht.
- Nicht ausgeschöpfte Haushaltsmittel für Baumaßnahmen können im Umfang von bis zu zehn Prozent je Baumaßnahme der Substanzerhaltungsrücklage zugeführt werden. § 7 Abs. 8 bleibt hiervon unberührt.
- Zur Deckung überplanmäßiger Bedarfe können je Baumaßnahme einmalig bis zu 200.000 € der Substanzerhaltungsrücklage in Anspruch genommen werden. § 7 Abs. 8 bleibt hiervon unberührt.
§ 10
Über- und außerplanmäßige Haushaltsmittel
(1) Über die Inanspruchnahme über- oder außerplanmäßiger Haushaltsmittel entscheidet gemäß § 27 der Kirchlichen Haushaltsordnung die Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem Kirchensynodalvorstand, soweit die Absätze 2 bis 5 nichts Abweichendes bestimmen. Der Kirchensynodalvorstand stellt das Benehmen mit dem Finanzausschuss der Kirchensynode her.
(2) Die Anwendung der Bestimmungen gemäß § 7 und § 9 Absatz 3 gilt nicht als Inanspruchnahme über- oder außerplanmäßiger Haushaltsmittel im Sinne des Absatz 1.
(3) Die Kirchenleitung entscheidet über
- Umschichtungen von Haushaltsansätzen über Sachaufwendungen und Investitionen in bewegliche Güter zwischen den Budgetbereichen von mehr als 50.000 € bis 100.000 € im Einzelfall,
- die Verwendung von Verstärkungsmitteln für die über- oder außerplanmäßige Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln von mehr als 50.000 € bis 100.000 € im Einzelfall und
- die Umwidmung zweckbestimmter Rücklagen bis 100.000 € im Einzelfall.
(4) Der jeweilige Budgetbereich entscheidet über über- oder außerplanmäßige Entnahmen aus Budget- oder Unterbudgetrücklagen zur Finanzierung über- oder außerplanmäßiger Aufwendungen oder Investitionen in bewegliche Güter bis 100.000 €.
(5) Das Finanzdezernat beziehungsweise das Dezernat Kirchliche Dienste entscheidet über die Verwendung von Verstärkungsmitteln für die über- oder außerplanmäßige Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln bis 50.000 € im Einzelfall.
#§ 11
Bemessungssätze für die Zuweisungen
(1) Die Bemessungssätze für die Zuweisungen an die Kirchengemeinden werden wie folgt bestimmt:
- Grundzuweisung je Gemeindeglied:2024: 33,98 €
2025: 34,83 €. - Gebäudezuweisung:
- Kirche:Bewirtschaftung: 0,47 Prozent des Tagesneubauwerts,Kleine Bauunterhaltung:2024: 725 €
2025: 740 €als Sockelbetrag zuzüglich 0,06 Prozent des Tagesneubauwerts. - Gemeindehaus:Bewirtschaftung:2024: 1,89 €
2025: 1,92 €je Gemeindeglied zuzüglich 0,60 Prozent des Tagesneubauwerts,Kleine Bauunterhaltung:2024: 0,39 €
2025: 0,40 €je Gemeindeglied zuzüglich 0,18 Prozent des Tagesneubauwerts. - Pfarrhaus:Kleine Bauunterhaltung: 0,75 Prozent des Tagesneubauwerts zzgl. Sockelbetrag 1.043 €Bewirtschaftung: 0,1 Prozent des Tagesneubauwerts.
- Sonstige Gebäude:Bewirtschaftung: 0,47 Prozent des Tagesneubauwerts,Kleine Bauunterhaltung: 0,18 Prozent des Tagesneubauwerts.
(2) Die Bemessungssätze für die Zuweisungen an die Dekanate werden wie folgt bestimmt:
- Grundzuweisung:
- je Gemeindeglied2024: 0,31 €
2025: 0,32 €, - je Quadratkilometer Fläche2024: 14,68 €
2025: 14,98 €, - je voller Stelle als Personalkostenzuweisung für Sekretariatsaufgaben2024: 63.867 €
2025: 65.464 €, - stellenbezogene Sachkostenpauschale2024: 4.256 €
2025: 4.341 €, - Pauschale für Prädikanten- und Lektorendienst je Kirchengemeinde
und anerkanntem Außenort2024: 368 €
2025: 377 €.
- Gebäudezuweisung:
- Bewirtschaftung:2024: 4,17 €
2025: 4,26 €je Quadratmeter und Monat, - Kleine Bauunterhaltung: 0,3 Prozent des Tagesneubauwerts,
- Große Bauunterhaltung: 1,5 Prozent des Tagesneubauwerts.
- Finanzausgleich: je Gemeindeglied 1,60 €.
(3) Der Bauindex zur Ermittlung der Gebäudezuweisungen wird mit
2024: 21,173
2025: 21,702
2025: 21,702
festgesetzt.
(4) Die weiteren Zuweisungen an die Kirchengemeinden und Dekanate werden gemäß der Rechtsverordnung über die Zuweisungen an Kirchengemeinden und Dekanate gezahlt.
(5) Die Kirchenleitung wird ermächtigt, die Bemessungssätze gemäß der Absätze 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Kirchensynodalvorstand gegen Deckung aus der Ausgleichsrücklage überplanmäßig zu erhöhen, wenn dies zum Ausgleich allgemeiner Gehaltsanpassungen oder Verteuerung von Energiekosten notwendig ist.
#§ 12
Beihilfefonds
Zur anteiligen Absicherung von Finanzierungsverpflichtungen für Beihilfen der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie deren Angehörigen wird ein zweckgebundenes Vermögen gebildet. Im Haushaltsjahr 2024 sind diesem Vermögen (Beihilfefonds) 9 Mio. € und im Haushaltsjahr 2025 8,5 Mio. € zu Lasten der Finanzanlagen zur Deckung von Rücklagen und anderen Passivpositionen zuzuführen (Aktivtausch).
#§ 13
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Darmstadt, 5. Dezember 2023 |
Für den Kirchensynodalvorstand |
Dr. Pfeiffer |
Nr. 128Kirchengesetz
zur Änderung des Pfarrstellenrechts
Vom 2. Dezember 2023
zur Änderung des Pfarrstellenrechts
Vom 2. Dezember 2023
Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
Artikel 1
Kirchengesetz zur Regelung des Pfarrstellenrechts
bis zu einer Neufassung des Pfarrstellengesetzes
bis zu einer Neufassung des Pfarrstellengesetzes
§ 1
Errichtung von Pfarrstellen
Errichtung von Pfarrstellen
(1) Pfarrstellen werden bei Dekanaten, kirchlichen Verbänden oder der Gesamtkirche als 1,0 oder 0,5 Stelle errichtet.
(2) Bei den Dekanaten werden gemeindliche und regionale Pfarrstellen errichtet. Die Errichtung, Änderung und Aufhebung erfolgt durch Festlegung im Sollstellenplan. Es sind Haushaltsvermerke (ku/kw) an konkreten Stellen anzubringen. Gemeindliche Pfarrstellen werden den Nachbarschaftsräumen zugeordnet.
(3) Die orts- und aufgabenbezogenen Dienste sowie der Dienstsitz der gemeindlichen Pfarrstellen werden in einer gemeinsamen Dienstordnung für den hauptamtlichen Verkündigungsdienst geregelt.
§ 2
Übertragung bisher bei den Kirchengemeinden errichteter Pfarrstellen
Übertragung bisher bei den Kirchengemeinden errichteter Pfarrstellen
(1) Bisher bei den Kirchengemeinden errichtete gemeindliche Pfarrstellen werden mit dem Sollstellenplan auf die Dekanate übertragen.
(2) Eine Veröffentlichung im Amtsblatt nach § 6 des Pfarrstellengesetzes entfällt.
§ 3
Besetzung von Pfarrstellen in Nachbarschaftsräumen,
die sich als Kirchengemeinde oder Gesamtkirchengemeinde organisieren
Besetzung von Pfarrstellen in Nachbarschaftsräumen,
die sich als Kirchengemeinde oder Gesamtkirchengemeinde organisieren
(1) In Nachbarschaftsräumen, die sich nach § 2d des Regionalgesetzes als Kirchengemeinde oder Gesamtkirchengemeinde organisieren, findet für die Besetzung von gemeindlichen Pfarrstellen Abschnitt 2 des Pfarrstellengesetzes Anwendung.
(2) Soweit in Abschnitt 2 des Pfarrstellengesetzes die Begriffe Kirchengemeinde und Kirchenvorstand verwendet werden, ist damit die Gesamtkirchengemeinde und der Gesamtkirchenvorstand miterfasst.
§ 4
Besetzung von Pfarrstellen in Nachbarschaftsräumen,
die sich als Arbeitsgemeinschaft organisieren
Besetzung von Pfarrstellen in Nachbarschaftsräumen,
die sich als Arbeitsgemeinschaft organisieren
(1) In Nachbarschaftsräumen, die sich nach § 2d des Regionalgesetzes als Arbeitsgemeinschaft organisieren, ist Abschnitt 2 des Pfarrstellengesetzes in der Form anzuwenden, dass der geschäftsführende Ausschuss die Funktion des Kirchenvorstands wahrnimmt.
(2) Die Kirchenvorstände der Kirchengemeinden des Nachbarschaftsraums sind vor der Wahl anzuhören.
§ 5
Übergangsregelung bis zur Organisation der Nachbarschaftsräume
Übergangsregelung bis zur Organisation der Nachbarschaftsräume
(1) Bis zur Verabschiedung einer gemeinsamen Dienstordnung für den hauptamtlichen Verkündigungsdienst erfolgt die Zuordnung von Kirchengemeinden zu den Pfarrstellen durch eine Anlage zum Sollstellenplan, in der auch der Dienstsitz der gemeindlichen Pfarrstellen festgelegt wird.
(2) Soweit Stellenbesetzungsverfahren durchgeführt werden, bevor sich die Nachbarschaftsräume organisiert haben, wird das Verfahren nach Abschnitt 2 des Pfarrstellengesetzes von der Kirchengemeinde durchgeführt, bei der die Stelle bis zur Übertragung auf das Dekanat errichtet war. Die Wahl erfolgt in entsprechender Anwendung der §§ 20 ff des Pfarrstellengesetzes mit der Maßgabe, dass die der Pfarrstelle zugeordneten Kirchenvorstände des Nachbarschaftsraums an der Wahl teilnehmen.
Artikel 2
Änderung des Pfarrstellengesetzes
§ 1 des Pfarrstellengesetzes vom 26. November 2003 (ABl. 2004 S. 81), zuletzt geändert am 2. Dezember 2023 (ABl. 2023 S. 225 Nr. 126), wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Darmstadt, 5. Dezember 2023 |
Für den Kirchensynodalvorstand |
Dr. Pfeiffer |
Nr. 129Wahlordnung
zum Mitarbeitervertretungsgesetz (MAVWO)
Vom 18. September 2023
zum Mitarbeitervertretungsgesetz (MAVWO)
Vom 18. September 2023
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 10 Absatz 2 des Mitarbeitervertretungsgesetzes (MAVG) vom 2. Dezember 1988 im Einvernehmen mit der Gesamtmitarbeitervertretung folgende Rechtsverordnung beschlossen:
####§ 1
Wahlvorstand
(1) Die Wahl der Mitarbeitervertretungen wird von einem Wahlvorstand vorbereitet und durchgeführt. Er besteht aus mindestens drei, höchstens aus fünf wahlberechtigten Mitgliedern. Es soll für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zur Verfügung stehen.
(2) Mitglieder und Ersatzmitglieder dürfen keiner Mitarbeitervertretung angehören. Werden Mitglieder des Wahlvorstandes zur Wahl aufgestellt und nehmen sie die Kandidatur an, so scheiden sie aus dem Wahlvorstand aus. An diese Stelle tritt das jeweilige Ersatzmitglied.
(3) Sinkt die Zahl der Mitglieder des Wahlvorstandes unter die vorgeschriebene Mindestzahl gemäß Absatz 1, so ist unverzüglich ein neuer Wahlvorstand zu wählen. Für seine Bildung gelten die allgemeinen Bestimmungen.
#§ 2
Bildung des Wahlvorstandes
(1) Der Wahlvorstand wird in einer durch die Mitarbeitervertretung spätestens drei Monate vor Ablauf ihrer Wahlperiode einzuberufenden Mitarbeiterversammlung durch Zuruf und offene Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gewählt. Mit Mehrheit der Anwesenden kann eine schriftliche Abstimmung beschlossen werden. In den Fällen des § 52 Absatz 2 Buchstabe a und b des Mitarbeitervertretungsgesetzes erfolgt die Einberufung einer Mitarbeiterversammlung unverzüglich.
(2) Besteht noch keine Mitarbeitervertretung, so beruft die Gesamtmitarbeitervertretung nach Rücksprache mit der Dienststellenleitung eine Mitarbeiterversammlung ein. Besteht sechs Wochen vor der Neuwahl noch kein Wahlvorstand, so kann die Gesamtmitarbeitervertretung eine Wahlversammlung mit dem Ziel der Wahl eines Wahlvorstandes einberufen. Dasselbe gilt bei Fristversäumnis im Falle des Absatzes 1. Die Mitarbeiterversammlung wird von der Gesamtmitarbeitervertretung geleitet.
(3) Die Dienststellenleitung hat der Mitarbeitervertretung bzw. der Gesamtmitarbeitervertretung die Adressenliste der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit folgenden Angaben: Name, Anschrift, Dienststelle, Tätigkeit, Beschäftigungsumfang, Eintrittsdatum sowie geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Für die Vollständigkeit der Adressen ist die Dienststellenleitung verantwortlich. Personelle Änderungen sind dem Wahlvorstand bis zum Wahltag unverzüglich mitzuteilen.
(4) Bei Dekanatsmitarbeitervertretungen (§ 6 Absatz 1 und 2 MAVG) ist mit der oder dem Vorsitzenden des Dekanatssynodalvorstandes Rücksprache zu nehmen.
(5) Die kirchlichen Dienststellen (insbesondere Kirchenverwaltung, Regionalverwaltungen) leisten bei der Aufstellung der in Absatz 3 genannten Liste Amtshilfe.
#§ 3
Geschäftsführung des Wahlvorstandes
(1) Der Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Schriftführerin oder einen Schriftführer. Hierzu beruft das älteste Mitglied den Wahlvorstand innerhalb von zwei Wochen nach seiner Wahl ein.
(2) Über alle Sitzungen und die in der Wahlordnung vorgesehenen Handlungen des Wahlvorstandes sind Niederschriften anzufertigen. Sie werden von der oder dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer unterzeichnet.
#§ 4
Vorläufige Liste der Wahlberechtigten und Einspruch
(1) Der Wahlvorstand stellt aufgrund der Angaben nach § 2 Absatz 3 für die Wahl eine Liste der Wahlberechtigten (vorläufige Wahlliste) auf. Die Anschrift wird nicht aufgenommen. Die Liste wird für die Dauer von einer Woche bei allen Dienststellen, für welche die Mitarbeitervertretung gebildet werden soll, zur Einsicht ausgelegt. Die Dienststellenleitungen haben sicher zu stellen, dass alle Mitarbeitenden Kenntnis von und Zugang zur Liste der Wahlberechtigten haben.
(2) Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter und die Dienststellenleitung im Zuständigkeitsbereich der zu wählenden Mitarbeitervertretung, kann innerhalb einer Frist von einer Woche nach der Auslegung gegen die vorläufige Liste der Wahlberechtigten Einspruch einlegen. Der Wahlvorstand entscheidet unverzüglich, spätestens binnen drei Tagen, über den Einspruch und erteilt darüber einen schriftlichen Bescheid. Der Bescheid muss einen Hinweis auf die Möglichkeit der Wahlanfechtung gemäß § 19 in Verbindung mit § 52 MAVG enthalten. Gegebenenfalls ist die vorläufige Liste der Wahlberechtigten zu berichtigen.
(3) Die Liste der Wahlberechtigten ist nach Beendigung der Einspruchsfrist an geeigneter Stelle auszuhängen.
#§ 5
Wahlausschreiben
(1) Spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag hat der Wahlvorstand das Wahlausschreiben zu erlassen und den Wahlberechtigten bekannt zu geben. Die Bekanntgabe erfolgt durch schriftliche Mitteilung.
(2) Das Wahlausschreiben muss Angaben enthalten über:
- Ort und Tag des Erlasses des Wahlausschreibens
- Ort, Tag und Zeit der Wahl
- die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Mitarbeitervertretung
- Aufforderung zur Abgabe von Wahlvorschlägen
- Bekanntgabe der Fristen zur Einreichung der Wahlvorschläge
- Ort und Zeit der Auslegung der Liste der Wahlberechtigten
- Ort und Zeit der Auslegung der Wahlordnung
- den Hinweis auf die Möglichkeit, Einsprüche gegen die vorläufige Liste der Wahlberechtigten beim Wahlvorstand binnen einer Woche anzubringen
- Hinweis auf die Briefwahl
- Hinweis auf § 8 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
§ 6
Wahlvorschläge
(1) Wahlberechtigte können innerhalb einer Frist von zwei Wochen seit Bekanntgabe des Wahlausschreibens einen Wahlvorschlag bei dem Wahlvorstand einreichen. Der Wahlvorschlag ist von drei Wahlberechtigten zu unterzeichnen.
(2) Der Wahlvorstand hat unverzüglich die Ordnungsmäßigkeit der Wahlvorschläge und die Wählbarkeit der Vorgeschlagenen zu prüfen. Er stellt auch das Einverständnis der Vorgeschlagenen mit ihrer Benennung fest. Eventuelle Beanstandungen sind den Antragstellenden umgehend mitzuteilen. Sie können bis spätestens drei Tage nach Ablauf der Einreichungsfrist behoben werden.
#§ 7
Gesamtwahlvorschlag
(1) Der Wahlvorstand stellt alle gültigen Wahlvorschläge zu einem Gesamtwahlvorschlag zusammen und führt darin die Namen der Vorgeschlagenen in alphabetischer Reihenfolge auf. Dabei sind Tätigkeit und Dienststelle der oder des Vorgeschlagenen ebenso wie die Angabe zu vermerken, ob sie oder er haupt- oder nebenberuflich beschäftigt ist.
(2) Der Gesamtwahlvorschlag ist den Wahlberechtigten durch den Wahlvorstand spätestens eine Woche vor der Wahl in geeigneter Weise (z. B. Aushang, schriftliche Mitteilung oder in Textform) bekannt zu geben.
(3) Die Stimmzettel sind entsprechend der Gliederung des Gesamtvorschlages (Absatz 1) herzustellen. Sie müssen die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben und die Zahl der zu wählenden MAV-Mitglieder angeben.
#§ 8
Durchführung der Wahl
(1) Wahlhandlung und Stimmauszählung sind öffentlich, die Stimmabgabe ist geheim.
(2) Die Wahl findet in Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern des Wahlvorstandes statt. Diese führen die Liste der Wahlberechtigten und vermerken darin die Stimmabgabe derjenigen, die gewählt haben. Vor Beginn der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand festzustellen, dass die Wahlurnen leer sind. Sie sind bis zum Abschluss der Wahlhandlung verschlossen zu halten.
(3) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines, der oder dem Wahlberechtigten vor der Stimmabgabe im Wahllokal ausgehändigten Stimmzettels ausgeübt, der zusammengefaltet im Wahlumschlag in eine verschlossene Wahlurne gelegt wird. Vor Aushändigung des Stimmzettels ist festzustellen, ob die Wählerin oder der Wähler wahlberechtigt ist.
(4) Erweist sich die Einrichtung mehrerer Stimmbezirke als zweckmäßig, so kann der Wahlvorstand seine Ersatzmitglieder zur Durchführung der Wahl heranziehen. Ein Mitglied des Wahlvorstandes muss jedoch in jedem Stimmbezirk bei der Durchführung der Wahl anwesend sein. Für die nötigen Arbeiten im Wahlraum kann der Wahlvorstand Wahlhelferinnen bzw. Wahlhelfer zuziehen. Bei der Entscheidung über die Zweckmäßigkeit der Einrichtung mehrerer Stimmbezirke sind auch die räumliche Entfernung der an der Mitarbeitervertretung beteiligten Dienststellen sowie der für das Zusammenkommen am Wahlort erforderliche Zeit- und Kostenaufwand zu berücksichtigen.
(5) Die Wahlberechtigten dürfen höchstens so viele Namen an der vorgesehenen Stelle auf dem Gesamtvorschlag ankreuzen, wie Mitglieder in die Mitarbeitervertretung zu wählen sind.
(6) Die unbeobachtete Kennzeichnung der Stimmzettel ist durch den Wahlvorstand sicherzustellen. Mitarbeitende mit Behinderung können sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.
#§ 9
Wahlzeitpunkt
(1) Die regelmäßige Wahl der Mitarbeitervertretungen findet grundsätzlich an einem einheitlichen Termin statt. Ausnahmen sind möglich.
(2) Der Zeitpunkt der Wahl wird durch die Gesamtmitarbeitervertretung in Abstimmung mit der Kirchenverwaltung festgelegt.
#§ 10
Stimmabgabe durch Briefwahl
(1) Der Wahlvorstand sammelt die eingehenden Wahlbriefe und bewahrt sie bis zum Schluss der Wahlhandlung gesondert auf. Er vermerkt die Stimmabgabe in der Liste der Wahlberechtigten, in der auch die Aushändigung des Wahlbriefes zu vermerken ist. Nach Abschluss der Wahlhandlung öffnet der Wahlvorstand alle bis dahin vorliegenden Wahlbriefe, entnimmt ihnen die Wahlumschläge und legt diese in die noch verschlossene Wahlurne.
(2) Ein Wahlbrief ist ungültig, wenn er erst nach Beendigung der Wahlhandlung eingegangen ist. Ein ungültiger Wahlbrief ist samt seinem Inhalt auszusondern und zu den Wahlunterlagen zu nehmen.
(3) Wenn der Wahlvorstand nicht gemäß Absatz 1 beschließt, allen Mitarbeitenden Briefwahlunterlagen zukommen zu lassen, können Wahlberechtigte und in die Liste der Wahlberechtigten eingetragene Mitarbeitende, die aus dienstlichen oder persönlichen Gründen verhindert sind, zur Wahl zu kommen, ihr Wahlrecht im Wege der Briefwahl ausüben. Auf Antrag wird solchen Mitarbeitenden der Stimmzettel, ein neutraler Wahlumschlag und ein mit Anschrift versehener freigemachter Wahlbriefumschlag durch den Wahlvorstand übersandt bzw. ausgehändigt. Der Antrag soll spätestens zehn Tage vor der Wahl beim Wahlvorstand vorliegen. Wer den Antrag für eine andere Wahlberechtigte oder einen anderen Wahlberechtigten stellt, muss nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist. Eine Ablehnung ist der oder dem Antragstellenden unverzüglich mitzuteilen. § 8 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
#§ 11
Wahl einer Schwerbehindertenvertretung
(1) In Dienststellen, in denen mindestens fünf schwerbehinderte Mitarbeitende nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 2 eine Vertrauensperson und Stellvertretung gewählt. Für das Wahlverfahren finden die §§ 10 bis 12 MAVG entsprechende Anwendung. Ein vereinfachtes Verfahren analog der §§ 18 ff. der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen ist zulässig.
(2) Besteht eine Dekanatsmitarbeitervertretung nach § 6 MAVG ist eine gemeinsame Vertrauensperson und Stellvertretung zu wählen.
(3) Für die Amtszeit der Vertrauensperson und der Stellvertretung gelten die §§ 13 bis 15 MAVG entsprechend.
(4) Wahlberechtigt sind alle gemäß § 9 Absatz 1 MAVG beschäftigten schwerbehinderten Mitarbeitenden.
(5) Für die Wählbarkeit gilt § 9 Absatz 2 und 3 MAVG entsprechend.
(6) Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung bestimmen sich gemäß § 178 SGB IX.
#§ 12
Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses
(1) Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand unverzüglich fest, wie viele Stimmen auf die einzelnen Vorgeschlagenen entfallen sind und ermittelt die Reihenfolge der Gewählten nach der Stimmenzahl.
(2) Sind mehrere Stimmbezirke eingerichtet, so stellt der Wahlvorstand alsbald nach Abschluss der Wahlhandlung das Gesamtergebnis aller Stimmbezirke fest. Ersatzmitglieder sind die Vorgeschlagenen, auf welche in der Reihenfolge die nächst niedrigeren Stimmenzahlen entfallen. Bei Stimmengleichheit entscheidet jeweils das Los.
(3) Ungültig sind Stimmzettel,
- die nicht in einem Wahlumschlag abgegeben sind;
- die nicht vom Wahlvorstand ausgegeben wurden;
- aus denen sich die Willensäußerung der Wählerin bzw. des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt;
- bei denen mehr Namen als zulässig oder kein Name angekreuzt sind;
- die einen Zusatz enthalten.
(4) Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis unverzüglich durch Aushang oder auf andere geeignete Weise bekannt und benachrichtigt die Gewählten schriftlich. Erklärt die oder der Gewählte nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt der Benachrichtigung dem Wahlvorstand, dass sie bzw. er die Wahl nicht ablehnt, so gilt sie als angenommen. Lehnt eine Gewählte oder ein Gewählter ab, so rückt an diese Stelle der Vorgeschlagene mit der nächst niedrigeren Stimmenzahl.
(5) Über die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Wahlvorstand unterzeichnet wird.
#§ 13
Konstituierung der Mitarbeitervertretung und Information der Dienststellen
(1) Die bzw. der Vorsitzende des Wahlvorstandes beruft innerhalb von einer Woche nach der Wahl die konstituierende Sitzung ein und leitet sie bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden (§ 25 Absatz 5 MAVG).
(2) Die Mitarbeitervertretungen teilen den Dienststellenleitungen ihres Zuständigkeitsbereiches, der Gesamtmitarbeitervertretung sowie der Kirchenverwaltung unmittelbar nach der konstituierenden Sitzung die Namen, Anschriften und Berufsbezeichnungen aller Mitglieder, der bzw. des Vorsitzenden und gegebenenfalls die Adresse der Geschäftsstelle der Mitarbeitervertretung mit.
#§ 14
Nachwahl zur Mitarbeitervertretung
(1) Soll nach Entscheidung der Mitarbeiterversammlung gemäß § 12 Absatz 3 MAVG eine Nachwahl zur Mitarbeitervertretung erfolgen, so nimmt die amtierende Mitarbeitervertretung die Aufgaben des Wahlvorstandes wahr.
(2) Die Nachwahl zur Mitarbeitervertretung kann in der Mitarbeiterversammlung, in der die Entscheidung über die Nachwahl erfolgt, durchgeführt werden, wenn dies in der Einladung vorsorglich zum Gegenstand der Tagesordnung dieser Versammlung erhoben worden ist. Eine Mitarbeiterversammlung kann auch digital durchgeführt werden. Über die Form der Durchführung entscheidet die Mitarbeitervertretung.
(3) Wahlvorschläge können per Akklamation erfolgen. Die Wahl ist geheim durchzuführen. Die Nutzung digitaler Abstimmungsfunktionen ist zulässig.
#§ 15
Wahl der Gesamtmitarbeitervertretung
(1) Die amtierende Gesamtmitarbeitervertretung beruft spätestens bis zum Ablauf der Wahlperiode der Mitarbeitervertretung den aus fünf Mitarbeitenden bestehenden Wahlvorstand. Dieser tritt unverzüglich zusammen und konstituiert sich gemäß § 3.
(2) Der Wahlvorstand erstellt die vorläufige Wählerliste der Wahlberechtigten (§§ 3 und 4 MAVG) und gibt sie den Mitarbeitervertretungen bekannt. Für den Einspruch gilt § 4 Absatz 2.
(3) Spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag hat der Wahlvorstand das Wahlausschreiben zu erlassen und den Wahlberechtigten schriftlich mitzuteilen. § 5 Absatz 2 Buchstabe a bis h und j findet Anwendung.
(4) Jede Mitarbeitervertretung kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlausschreibens einen Wahlvorschlag bei dem Wahlvorstand einreichen. § 6 Absatz 2 findet Anwendung.
#§ 16
Gesamtwahlvorschlag
(1) Der Wahlvorstand stellt alle gültigen Wahlvorschläge zu einem Gesamtwahlvorschlag zusammen und führt dann die Namen der Vorgeschlagenen in alphabetischer Reihenfolge auf. Dabei sind Berufsbezeichnung und Dienststelle der Vorgeschlagenen aufzuführen, ebenso wie die Angabe ob sie oder er haupt- oder nebenberuflich beschäftigt ist.
(2) Der Gesamtwahlvorschlag ist den Wahlberechtigten spätestens eine Woche vor der Wahl schriftlich bekannt zu geben.
(3) Die Stimmzettel sind entsprechend der Gliederung des Gesamtwahlvorschlages (Absatz 1) herzustellen. Sie müssen die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben und die Zahl der zu wählenden Mitglieder angeben.
#§ 17
Wahlversammlung zur Durchführung der Wahl
(1) Die Wahlversammlung wird von dem Wahlvorstand einberufen. Bei der Vorbereitung ist die Kirchenverwaltung behilflich.
(2) Vor der Wahlhandlung soll eine Vorstellung der Vorgeschlagenen stattfinden.
(3) Für die ordnungsgemäße Durchführung des Wahlablaufes ist der Wahlvorstand verantwortlich. § 8 Absatz 2, 3, 5 und 6 findet Anwendung. Briefwahl ist nicht möglich.
#§ 18
Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses
(1) Für die Feststellung des Wahlergebnisses gilt § 12 Absatz 1 bis 3 und 5.
(2) Der Wahlvorstand gibt den Wahlberechtigten, den Mitarbeitervertretungen und der Kirchenverwaltung das Wahlergebnis schriftlich bekannt. Der Wahlvorstand konstituiert die Gesamtmitarbeitervertretung und leitet die Sitzung bis zur Wahl einer oder eines Vorsitzenden.
(3) Die Kirchenverwaltung veranlasst die Veröffentlichung der Zusammensetzung der Gesamtmitarbeitervertretung im Amtsblatt.
#§ 19
Anfechtung der Wahl
(1) Eine Wahl kann innerhalb einer Woche nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses bei der Schlichtungsstelle schriftlich angefochten werden.
(2) Die Anfechtung erfolgt mit Begründung. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass
- die Wahl behindert oder in unzulässiger Weise beeinflusst worden ist,
- gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechtes, der Wählbarkeit oder des Wahlverfahrens verstoßen wurde.
Anfechtungsberechtigt sind Mitarbeitende und Dienststellenleitungen (§§ 3 und 4 MAVG). Die Wahl zur Gesamtmitarbeitervertretung kann nur durch die Wahlberechtigten nach § 15 oder die Kirchenleitung erfolgen.
(3) Stellt die Schlichtungsstelle fest, dass die Anfechtungsgründe auf das Ergebnis der Wahl ohne Einfluss geblieben sind, bleibt die Wahl gültig.
(4) Wer selbst gegen Vorschriften dieser Wahlordnung verstoßen hat, kann wegen dieses Verstoßes die Wahl nicht anfechten.
#§ 20
Wahlschutz
Niemand darf die Wahl der Mitarbeitervertretungen behindern oder unlauter beeinflussen. Niemand darf bei der Ausübung des aktiven oder passiven Wahlrechtes beeinträchtigt werden.
#§ 21
Wahlkosten und Wahlunterlagen
(1) Die Dienststelle trägt die durch die Wahl entstehenden Kosten und stellt die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung. Unvermeidbarer Ausfall der Arbeitszeit infolge Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechtes oder Beteiligung am Wahlvorstand hat keine Minderung der Dienstbezüge zur Folge. Fahrten zum Wahllokal gelten als Dienstfahrten. Die Kosten der Wahl zur Gesamtmitarbeitervertretung trägt die Gesamtkirche.
(2) Die Wahlunterlagen werden von der Mitarbeitervertretung bis zur Beendigung ihrer Wahlperiode bei ihren Akten aufbewahrt.
#§ 22
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 7. September 1999 (ABl. 1999 S. 254), zuletzt geändert am 20. Mai 2021 (ABl. 2021 S. 218), außer Kraft.
Darmstadt, 20. November 2023 |
Für die Kirchenleitung |
Dr. Jung |
Nr. 130Rechtsverordnung
zur Änderung der Ausführungsverordnung
zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen
Vom 18. September 2023
zur Änderung der Ausführungsverordnung
zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen
Vom 18. September 2023
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 5 Absatz 2 des Mitarbeitervertretungsgesetzes vom 2. Dezember 1988 (ABl. 1989 S. 17) im Einvernehmen mit der Gesamtmitarbeitervertretung folgende Rechtsverordnung beschlossen:
Artikel 1
Die Ausführungsverordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 7. Juli 2015 (ABl. 2015 S. 324), geändert am 19. November 2015 (ABl. 2015 S. 436), wird wie folgt geändert:
- § 3 wird wie folgt geändert:
- Nummer 5 wird wie folgt gefasst:„5. Evangelisches Büro Hessen am Sitz der Landesregierung,“
- Nummer 11 wird aufgehoben.
- Die bisherigen Nummern 12 und 13 werden die Nummern 11 und 12.
- § 4 wird wie folgt gefasst:„§ 4
Eigene MitarbeitervertretungenDie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der folgenden Dienststellen bilden je eine eigene Mitarbeitervertretung:- Martin-Niemöller-Haus Arnoldshain,
- Theologisches Seminar Herborn,
- Rechnungsprüfungsamt,
- Zentrum Bildung,
- Zentrum Oekumene der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck,
- Zentrum Verkündigung und Schaustellerseelsorge,
- Zentrum Gesellschaftliche Verantwortung.“
- § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Zentrums Seelsorge und Beratung, des Instituts Personalberatung, Organisationsentwicklung und Supervision, des Zentralen Konfliktauftrages und die Büros der gesamtkirchlichen Pfarrstellen für Sinnesbeeinträchtigtenseelsorge und Flughafenseelsorge bilden eine gemeinsame Mitarbeitervertretung.“
Artikel 2
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Darmstadt, 20. November 2023 |
Für die Kirchenleitung |
Dr. Jung |
Nr. 131Verwaltungsverordnung
zur Aufhebung der Verwaltungsverordnung zu § 6 des Mitarbeitervertretungsgesetzes
Vom 18. September 2023
zur Aufhebung der Verwaltungsverordnung zu § 6 des Mitarbeitervertretungsgesetzes
Vom 18. September 2023
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 47 Absatz 1 Nummer 20 der Kirchenordnung folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
Artikel 1
Die Verwaltungsverordnung zu § 6 des Mitarbeitervertretungsgesetzes vom 16. Juni 2011 (ABl. 2011 S. 246), geändert am 7. Juli 2015 (ABl. 2015 S. 325), wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verwaltungsverordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Darmstadt, 20. November 2023 |
Für die Kirchenleitung |
Dr. Jung |
Nr. 132Rechtsverordnung
zur Änderung von § 3 der Rechtsverordnung zur Aufnahme in den
praktischen Vorbereitungsdienst für Vikarinnen und Vikare
Vom 23. November 2023
zur Änderung von § 3 der Rechtsverordnung zur Aufnahme in den
praktischen Vorbereitungsdienst für Vikarinnen und Vikare
Vom 23. November 2023
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 6 Absatz 2 des Vorbildungsgesetzes folgende Rechtsverordnung beschlossen:
Artikel 1
§ 3 der Rechtsverordnung zur Aufnahme in den praktischen Vorbereitungsdienst für Vikarinnen und Vikare vom 10. Juni 2003 (ABl. 2003 S. 382), zuletzt geändert am 26. November 2022 (ABl. 2022 S. 444 Nr. 139), wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Aufnahmeverfahren
Aufnahmeverfahren
(1) Kandidatinnen und Kandidaten, die nicht an der Kirchlichen Studienbegleitung teilgenommen haben, können in den praktischen Vorbereitungsdienst aufgenommen werden, wenn sie an einem Aufnahmeverfahren mit der Aufnahmekommission teilgenommen haben und die Aufnahmekommission ihre Aufnahme in den praktischen Vorbereitungsdienst empfiehlt.
(2) Absolvierende des (berufsbegleitenden) Masterstudiengangs gemäß § 5 des Vorbildungsgesetzes und Personen nach § 7 Absatz 2a des Vorbildungsgesetzes können in den praktischen Vorbereitungsdienst aufgenommen werden, wenn sie an einem Aufnahmeverfahren teilgenommen haben und die Aufnahmekommission ihre Aufnahme in den praktischen Vorbereitungsdienst empfiehlt. § 7 Absatz 3 des Vorbildungsgesetzes ist zu beachten.
(3) Das Aufnahmeverfahren mit der Aufnahmekommission wird mindestens zweimal im Jahr vor den Aufnahmeterminen durch das Referat Personalförderung und Hochschulwesen in der Kirchenverwaltung verantwortet.
(4) Die persönliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers für die Ausbildung im praktischen Vorbereitungsdienst (Ausbildungsfähigkeit) wird anhand der Kriterien
- Sprach-, Argumentations- und Dialogfähigkeit,
- Teamfähigkeit und
- Fähigkeit zur Reflexion der eigenen Person
festgestellt.
(5) Die Aufnahmekommission führt unter Zugrundelegung der in Absatz 4 genannten Kriterien und der Bewerbungsunterlagen ein strukturiertes Aufnahmegespräch mit der Bewerberin oder dem Bewerber von in der Regel 40 Minuten. Der Gesprächsverlauf wird anhand eines standardisierten Protokolls dokumentiert. Die Aufnahmekommission spricht eine Empfehlung zur Aufnahme oder Nichtaufnahme in den praktischen Vorbereitungsdienst aus.
(6) Der Aufnahmekommission gehören an:
- als Vorsitzende oder Vorsitzender eine Pröpstin oder ein Propst,
- ein ehrenamtliches Mitglied der Kirchenleitung oder ein nicht ordiniertes Mitglied des Kirchensynodalvorstandes,
- die Dezernentin oder der Dezernent des Dezernates Personal der Kirchenverwaltung oder eine andere theologische Dezernentin oder ein anderer theologischer Dezernent oder eine Pröpstin oder ein Propst und
- Referatsleitung Personalförderung und Hochschulwesen oder Referentin oder Referent für theologische Ausbildung (beratend, Protokollführung).
(7) Die Aufnahmekommission beschließt über die Empfehlung mit der Mehrheit ihrer Mitglieder. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(8) Die Empfehlung wird der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich zur Kenntnis gegeben.
(9) Die Teilnahme an einem Aufnahmeverfahren kann einmal wiederholt werden.“
Artikel 2
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Darmstadt, 23. November 2023 |
Für die Kirchenleitung |
Dr. Jung |
Arbeitsrechtliche Kommissionen
Nr. 133Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung von § 27 der Kirchlichen Dienstvertragsordnung
Vom 27. November 2023
zur Änderung von § 27 der Kirchlichen Dienstvertragsordnung
Vom 27. November 2023
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat in ihrer Sitzung 11.5/2023 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
Artikel 1
Dem § 27 der Kirchlichen Dienstvertragsordnung vom 7. November 2013 (ABl. 2014 S. 38), zuletzt geändert am 9. Oktober 2023 (ABl. 2023 S. 201 Nr. 108), wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis (z. B. Anerkennungsjahr) können ganz oder teilweise als entgeltrelevante Zeit angerechnet werden, sofern sie für die Tätigkeit förderlich sind. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 1. November 2023 bereits nach § 1 in der EKHN beschäftigt sind, können bis zum 31. Dezember 2024 eine Anrechnung von Ausbildungszeiten nach Satz 1 beantragen; Nachzahlungen für Beschäftigungszeiten vor der Anerkennung von Ausbildungszeiten sind ausgeschlossen.“
Artikel 2
Diese arbeitsrechtliche Regelung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Vorstehender Beschluss wird gemäß § 12 Absatz 2 Satz 3 des Arbeitsrechts- regelungsgesetzes vom 29. November 1979 (ABl. 1979 S. 228) hiermit veröffentlicht. |
Darmstadt, 5. Dezember 2023 |
Für die Kirchenverwaltung |
Lehmann |
Nr. 134Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung der Kirchlichen Dienstvertragsordnung
Vom 27. November 2023
zur Änderung der Kirchlichen Dienstvertragsordnung
Vom 27. November 2023
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat in ihrer Sitzung 11.5/2023 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
Artikel 1
Die Kirchliche Dienstvertragsordnung vom 7. November 2013 (ABl. 2014 S. 38), zuletzt geändert am 27. November 2023 (ABl. 2023 S. 250 Nr. 133), wird wie folgt geändert:
In der Anlage 2 (Entgelttabelle) werden die Beträge „2.035“ und „2.049“ jeweils durch den Betrag „2.097“ ersetzt sowie der Betrag „2.252,50“ durch den Betrag „2.307,00“.
Artikel 2
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Vorstehender Beschluss wird gemäß § 12 Absatz 2 Satz 3 des Arbeitsrechts- regelungsgesetzes vom 29. November 1979 (ABl. 1979 S. 228) hiermit veröffentlicht. |
Darmstadt, 5. Dezember 2023 |
Für die Kirchenverwaltung |
Lehmann |
Nr. 135Arbeitsrechtsregelungen der Diakonie Hessen vom 20. November 2023
Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Hessen und Nassau vom 20. November 2023
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat in ihrer Sitzung 12/2023 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau
Die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau vom 7. November 2013 (ABl. EKHN 2014 S. 38), zuletzt geändert am 16. Oktober 2023 (ABl. EKHN 2023, S. 202 Nr. 110), werden wie folgt geändert:
§ 28 wird wie folgt geändert:
Nach § 28 Absatz 2 AVR.HN wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Zur Deckung des Personalbedarfs (Personalgewinnung und -bindung) kann Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern abweichend von Absatz 2 ein um bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. Haben Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter bereits die Endstufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe erreicht, kann ihnen bei Vorliegen der Voraussetzungen aus Satz 1 ein bis zu 20 Prozent der Stufe 3 ihrer jeweiligen Entgeltgruppe höheres Entgelt gezahlt werden.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Artikel 1 tritt am 1. September 2024 in Kraft.
*** |
Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Hessen und Nassau vom 20. November 2023
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat in ihrer Sitzung 12/2023 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau
Die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau vom 7. November 2013 (ABl. EKHN 2014 S. 38), zuletzt geändert am 16. Oktober 2023 (ABl. EKHN 2023, S. 202 Nr. 110), werden wie folgt geändert:
Nach § 17 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Die tägliche Arbeitszeit für Ärztinnen und Ärzte im Schichtdienst kann auf bis zu zwölf Stunden ausschließlich der Pausen ausgedehnt werden. Hierbei ist der Gesundheitsschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gewährleisten. In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier über zehn Stunden dauernde Schichten und in einem Zeitraum von zwei Kalenderwochen nicht mehr als insgesamt acht über zehn Stunden dauernde Schichten geleistet werden. Zwischen der Ableistung von Bereitschaftsdienst und einer Schicht im Sinne des Satzes 1 muss jeweils ein Zeitraum von 72 Stunden liegen. Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten nicht überschreiten.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Artikel 1 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
*** |
Vorstehende Beschlüsse werden hiermit veröffentlicht. |
Frankfurt am Main, 29. November 2023 |
Für die Diakonie Hessen |
Gehlhaar |
Bekanntmachungen
Nr. 136Satzung
zur Änderung der Satzung für die Studierendenwohnheime
Vom 18. September 2023
zur Änderung der Satzung für die Studierendenwohnheime
Vom 18. September 2023
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 50 der Kirchenordnung folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
§ 1 Absatz 1 Buchstabe c der Satzung für die Studierendenwohnheime der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 18. Juni 2009 (ABl. 2010 S. 62) wird wie folgt gefasst:
„c) das Evangelische Studierendenzentrum Darmstadt,“
Artikel 2
Diese Satzung tritt am Tag nach der Verkündung im Amtsblatt in Kraft.
Darmstadt, 5. Dezember 2023 |
Für die Kirchenleitung |
Dr. Jung |
Nr. 137Information über die interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz
Die Evangelische Kirche in Deutschland hat eine Meldestelle eingerichtet, der sich neben anderen Gliedkirchen auch die EKHN angeschlossen hat. Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben, können diese über ein internetbasiertes Hinweisgebersystem melden. Das Hinweisgebersystem bietet auch die Möglichkeit einer anonymen Meldung.
Über folgende Internetseite kann eine Meldung abgegeben werden: www.bkms-system.com/ekd
Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz:
Evangelische Kirche in Deutschland
Herrenhäuser Straße 1230419 Hannover
Telefon: 0511 / 2796 236
Herrenhäuser Straße 1230419 Hannover
Telefon: 0511 / 2796 236
Weitere Informationen und die Beantwortung typischer Fragen zum Thema Hinweisgebersystem, Meldestelle und Hinweisgeberschutz sind auf der Homepage der EKHN zu finden: https://www.ekhn.de/themen/beruf-und-recht/infos-zu-beruf-und-recht/infos-zum-hinweisgeberschutzgesetz.
Darmstadt, 8. Dezember 2023 |
Für die Kirchenverwaltung |
Löw |
Nr. 138Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Pfarrstellen
###Urkunde
über die Aufhebung der Pfarrstelle II mit eingeschränktem Dienstauftrag (0,5) der Evangelischen Christuskirchengemeinde Kelsterbach, Evangelisches Dekanat Groß-Gerau – Rüsselsheim
Im Einvernehmen mit dem Dekanatssynodalvorstand des Evangelischen Dekanats Groß-Gerau – Rüsselsheim und im Benehmen mit dem beteiligten Kirchenvorstand der Evangelischen Christuskirchengemeinde Kelsterbach wird Folgendes beschlossen:
#§ 1
Die Pfarrstelle II mit eingeschränktem Dienstauftrag (0,5) der Evangelischen Christuskirchen-gemeinde Kelsterbach, Evangelisches Dekanat Groß-Gerau – Rüsselsheim, wird aufgehoben.
#§ 2
Diese Urkunde tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
#Darmstadt, 13. November 2023 |
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau |
Für die Kirchenleitung |
Dr. Jung |
Urkunde
über die Aufhebung der 0,5 Pfarrstelle der Evangelischen Friedrichsgemeinde Worms, Evangelisches Dekanat Worms-Wonnegau
Im Einvernehmen mit dem Dekanatssynodalvorstand des Evangelischen Dekanates Worms-Wonnegau und im Benehmen mit dem beteiligten Kirchenvorstand der Evangelischen Friedrichsgemeinde Worms wird Folgendes beschlossen:
#§ 1
Die 0,5 Pfarrstelle der Evangelischen Friedrichsgemeinde Worms, Evangelisches Dekanat Worms-Wonnegau, wird aufgehoben.
#§ 2
Diese Urkunde tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
#Darmstadt, 9. November 2023 |
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau |
Für die Kirchenleitung |
Dr. Jung |
Urkunde
über die Umbenennung der Pfarrstellen der Evangelischen Auferstehungsgemeinde Mainz und der Evangelischen Emmaus-Kirchengemeinde Mainz, beide Evangelisches Dekanat Mainz, in die Pfarrstellen der zum 01.01.2024 durch Fusion entstehenden Auferstehungsgemeinde Mainz, Evangelisches Dekanat Mainz
Im Einvernehmen mit dem Dekanatssynodalvorstand des Evangelischen Dekanats Mainz und im Benehmen mit den beteiligten Kirchenvorständen der Evangelischen Auferstehungsgemeinde Mainz und der Evangelischen Emmaus-Kirchengemeinde Mainz, wird Folgendes beschlossen:
#§ 1
Die 1,0 Pfarrstelle der Evangelischen Auferstehungsgemeinde Mainz, Evangelisches Dekanat Mainz, wird in die 1,0 Pfarrstelle I der zum 01.01.2024 durch Fusion entstehenden Evangelischen Auferstehungsgemeinde Mainz, Evangelisches Dekanat Mainz, umbenannt.
#§ 2
Die 1,0 Pfarrstelle der Evangelischen Emmaus-Kirchengemeinde Mainz, Evangelisches Dekanat Mainz, wird in die 1,0 Pfarrstelle II der zum 01.01.2024 durch Fusion entstehenden Evangelischen Auferstehungsgemeinde Mainz, Evangelisches Dekanat Mainz, umbenannt
#§ 3
Diese Urkunde tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
#Darmstadt, 14. November 2023 |
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau |
Für die Kirchenleitung |
Dr. Jung |
Urkunde
über die Umbenennung der Pfarrstellen der Evangelischen Dreifaltigkeitsgemeinde Worms, der Evangelischen Magnus- und Matthäusgemeinde Worms und der Evangelischen Lukasgemeinde Worms, alle Evangelisches Dekanat Worms-Wonnegau, in die Pfarrstellen der zum 01.01.2024 durch Fusion entstehenden Kirchengemeinde Worms-Innenstadt, Evangelisches Dekanat Worms-Wonnegau
Im Einvernehmen mit dem Dekanatssynodalvorstand des Evangelischen Dekanates Worms-Wonnegau und im Benehmen mit den beteiligten Kirchenvorständen der Evangelischen Dreifaltigkeitsgemeinde Worms, der Evangelischen Magnus- und Matthäusgemeinde Worms und der Evangelischen Lukasgemeinde Worms wird Folgendes beschlossen:
#§ 1
Die 1,0 Pfarrstelle II der Evangelischen Magnus- und Matthäusgemeinde Worms, Evangelisches Dekanat Worms-Wonnegau, wird in die 1,0 Pfarrstelle I der zum 01.01.2024 durch Fusion entstehenden Evangelischen Kirchengemeinde Worms-Innenstadt, Evangelisches Dekanat Worms-Wonnegau, umbenannt.
#§ 2
Die 0,5 Pfarrstelle der Evangelischen Lukasgemeinde Worms, Evangelisches Dekanat Worms-Wonnegau, wird in eine 1,0 Pfarrstelle umgewandelt und in die 1,0 Pfarrstelle II der zum 01.01.2024 durch Fusion entstehenden Evangelischen Kirchengemeinde Worms-Innenstadt, Evangelisches Dekanat Worms-Wonnegau, umbenannt.
#§ 3
Die 0,5 Pfarrstelle I der Evangelischen Magnus- und Matthäusgemeinde Worms, Evangelisches Dekanat Worms-Wonnegau, wird in die 1,0 Pfarrstelle III der zum 01.01.2024 durch Fusion entstehenden Evangelischen Kirchengemeinde Worms-Innenstadt, Evangelisches Dekanat Worms-Wonnegau, umbenannt.
#§ 4
Die 0,75 Pfarrstelle der Evangelischen Dreifaltigkeitsgemeinde Worms, Evangelisches Dekanat Worms-Wonnegau, wird in die 0,75 Pfarrstelle IV der zum 01.01.2024 durch Fusion entstehenden Evangelischen Kirchengemeinde Worms-Innenstadt, Evangelisches Dekanat Worms-Wonnegau, umbenannt.
#§ 5
Diese Urkunde tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
#Darmstadt, 9. November 2023 |
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau |
Für die Kirchenleitung |
Dr. Jung |
Urkunde
über die Umwandlung der Pfarrstelle mit vollem Dienstauftrag (1,0) der Evangelischen St. Martinsgemeinde Kelsterbach, Evangelisches Dekanat Groß-Gerau – Rüsselsheim
Im Einvernehmen mit dem Dekanatssynodalvorstand des Evangelischen Dekanats Groß-Gerau – Rüsselsheim und im Benehmen mit dem beteiligten Kirchenvorstand der Evangelischen St. Martinsgemeinde Kelsterbach wird Folgendes beschlossen:
#§ 1
Die Pfarrstelle mit vollem Dienstauftrag (1,0) der Evangelischen St. Martinsgemeinde Kelsterbach, Evangelisches Dekanat Groß-Gerau – Rüsselsheim, wird in eine Pfarrstelle mit eingeschränktem Dienstauftrag (0,5) umgewandelt.
#§ 2
Diese Urkunde tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
#Darmstadt, 13. November 2023 |
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau |
Für die Kirchenleitung |
Dr. Jung |
Urkunde
über die Umwandlung der 1,0 Pfarrstelle II der Evangelischen Kirchengemeinde Watzenborn-Steinberg, Evangelisches Dekanat Gießen, in eine 0,5 Pfarrstelle
Im Einvernehmen mit dem Dekanatssynodalvorstand des Evangelischen Dekanates Gießen und im Benehmen mit dem Kirchenvorstand der Evangelischen Kirchengemeinde Watzenborn-Steinberg wird Folgendes beschlossen:
#§ 1
Die 1,0 Pfarrstelle II der Evangelischen Kirchengemeinde Watzenborn-Steinberg, Evangelisches Dekanat Gießen, wird in eine 0,5 Pfarrstelle umgewandelt.
#§ 2
Diese Urkunde ist mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft getreten.
#Darmstadt, 16. Oktober 2023 |
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau |
Für die Kirchenleitung |
Dr. Jung |
Nr. 139Verleihung der Martin-Niemöller-Medaille
In Anerkennung der langjährigen und besonderen Verdienste im ehrenamtlichen Bereich, wurde die Martin-Niemöller-Medaille der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau verliehen an:
Dr. Winfried Schneider, Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht
Darmstadt, 6. Dezember 2023 |
Für die Kirchenverwaltung |
Zander |
Dienstnachrichten und Stellenausschreibungen
Dienstnachrichten
Die Dienstnachrichten werden im Internet nicht veröffentlicht.
Stellenausschreibungen
#Pfarrstellen
#Information zur Bewerbung
Bewerbungen für die nachstehend ausgeschriebene Pfarrstelle müssen in Textform auf dem aktuellen Dienstweg bei der Kirchenleitung eingereicht werden. Neben einem tabellarischen Lebenslauf, gern mit aktuellem Lichtbild, wird – im Blick auf die beworbene Pfarrstelle – eine aussagefähige Darstellung der persönlichen Motivation und Qualifikationen (inkl. der entsprechenden Nachweise) erwartet.
Zur Wahrung der Frist müssen die vollständigen Bewerbungsunterlagen bis zum Ablauf des 29. Januar 2024 eingereicht werden. Maßgeblich ist bei Bewerbung in Papierform der Eingangsstempel der ersten vorgesetzten Dienststelle des einzuhaltenden Dienstweges, bei Bewerbungen aus anderen Gliedkirchen der EKD der Eingangsstempel der Kirchenleitung. Eine Bewerbung per E-Mail hat als ein zusammenhängendes PDF-Dokument zu erfolgen. Maßgeblich ist das Eingangsdatum der E-Mail bei der ersten vorgesetzten Dienststelle. Der ausschließlich aktuelle Dienstweg ist vollständig zu informieren (z. B. Dekanat und Propstei). Bitte richten Sie in diesem Fall Ihre Bewerbung auch an: sabine.winkelmann@ekhn.de sowie an celina.maruhn@ekhn.de. An diese Adressen sind auch externe Bewerbungen per E-Mail zu richten.
Für nachstehende Stellenausschreibung werden die Bestimmungen des AGG beachtet. Diskriminierungsfreie Bewerbungsverfahren nach dem AGG sind in der EKHN Standard. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Wir weisen darauf hin, dass Pfarrerinnen und Pfarrer aus anderen Gliedkirchen der EKD, die sich für eine Stelle interessieren, zuerst das Bewerbungsrecht erhalten müssen. Ansprechpartnerin ist die Leiterin des Referats Personalservice Pfarrdienst, OKRin Dr. Sabine Winkelmann, Tel.: 06151 405-390, E-Mail: sabine.winkelmann@ekhn.de.
Die nachfolgenden Stellenausschreibungen finden Sie online in der Stellenbörse der EKHN unter: |
Gemeindepfarrstellen
#Nord-Nassau
Dekanat an der Dill | Ewersbach, 1,0 Pfarrstelle II, Modus C Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung | |
Herborn, 1,0 Pfarrstelle II, Modus A, zum wiederholten Mal | ||
Dekanat an der Lahn | Merenberg, 1,0 Pfarrstelle, Modus C Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung, zum wiederholten Mal | |
Schupbach, 1,0 Pfarrstelle, Patronatspfarrstelle, zum wiederholten Mal |
Oberhessen
Dekanat Büdinger Land | Bingenheim, pfarramtlich verbunden mit Gettenau und Leidhecken, 1,0 Pfarrstelle, Modus A, zum wiederholten Mal | |
Büdingen, 1,0 Pfarrstelle II (Süd), Patronat des Fürsten zu Ysenburg und Büdingen, zum wiederholten Mal | ||
Dekanat Vogelsberg | Queck, 1,0 Pfarrstelle, Modus B, zum wiederholten Mal | |
Stockhausen, pfarramtlich verbunden mit Rixfeld, 1,0 Pfarrstelle, Patronat der Familie Riedesel Freiherren zu Eisenbach, zum wiederholten Mal |
Rheinhessen und Nassauer Land
Dekanat Ingelheim-Oppenheim | Nieder-Saulheim, 1,0 Pfarrstelle, Modus B Die Pfarrstelle ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt neu zu besetzen, zum zweiten Mal |
Rhein-Main
Dekanat Kronberg | Langenhain, 0,5 Pfarrstelle, Modus C Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung, zum wiederholten Mal | |
Dekanat Rheingau-Taunus | Oestrich-Winkel, 1,0 Pfarrstelle I, Modus C Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung | |
Oestrich-Winkel, 1,0 Pfarrstelle zur Verwaltung, befristeter Verwaltungsdienstauftrag Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung |
Starkenburg
Dekanat Bergstraße | Nordheim, 0,5 Pfarrstelle zur Verwaltung, befristeter Verwaltungsdienstauftrag Die Besetzung dieser Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung, zum zweiten Mal | |
Nordheim, 1,0 Pfarrstelle, Modus C Die Besetzung dieser Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung | ||
Dekanat Darmstadt | Griesheim, Luthergemeinde, 1,0 Pfarrstelle II, Modus C Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung | |
Griesheim, Luthergemeinde, 1,0 Pfarrstelle I, Modus A, zum wiederholten Mal | ||
Dekanat Vorderer Odenwald | Altheim und Harpertshausen, 0,75 Pfarrstelle, Modus A 0,25 Zusatzdienstauftrag ist möglich, zum wiederholten Mal |
Weitere Pfarrstellen
Dekanat Wetterau | Geistliches Zentrum der Johanniter, 1,0 Pfarrstelle, Dienstsitz Butzbach/Nieder-Weisel, Nachbarschaftsraum Nördliche Wetterau, Modus A |
Weitere Pfarrstellen
Dekanat Büdinger Land | 0,5 Pfarrstelle für Altenseelsorge | |
Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt am Main | Pfarrer/Pfarrerin |
Kirchenmusikstellen
Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach | Kirchenmusiker/Kirchenmusikerin A-Stelle (m/w/d) 100 %-Stelle, unbefristet (https://kirchenmusikalischerdienst.ekhn.de) |
Gemeindepädagogikstellen
Die nachfolgenden Stellenausschreibungen finden Sie online in der Stellenbörse der EKHN unter: |
Zentrum Bildung der EKHN | Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation (m/w/d) als Fachberatung (w/m/d) für Familienzentren in der EKHN | |
Dekanat Biedenkopf-Gladenbach | Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (m/w/d) 100 %-Stelle, unbefristet, 4. Ausschreibung | |
Evangelische Jugendwerk Darmstadt e. V. | Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation als Referent/Referentin für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (w/m/d) 50 %-Stelle, befristet auf 2 Jahre, 2. Ausschreibung | |
Evangelische Jugendwerk Hessen e.V. | Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation als Referentin/einen Referenten für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit einem Stellenanteil von 75 % bis 100 % in der Arbeit der Heliand Pfadfinderinnenschaft | |
Evangelische Regionalverband Frankfurt und Offenbach | Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation (kann auch berufsbegleitend erworben werden) für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (m/w/d) 100 %-Stelle, unbefristet, 1. Ausschreibung | |
Dekanat Groß-Gerau – Rüsselsheim | Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation für den Einsatz in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Region Mainspitze mit seinen vier Kirchengemeinden Ginsheim, Gustavsburg, Bischofsheim und Bauschheim (m/w/d) 100 %-Stelle, unbefristet, 1. Ausschreibung | |
Dekanat Wiesbaden | Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation 100 %-Stelle, befristet bis 30. Juni 2026, 3. Ausschreibung |
Auslandspfarrdienst der EKD
Die Evangelische Kirche in Deutschland hat folgende Auslandspfarrstellen ausgeschrieben:
Brüssel | zum 15. August 2024, für die Dauer von zunächst 6 Jahren |
Die Stellenausschreibung kann abgerufen werden unter: https://www.ekd.de/auslandspfarrstellen
Pfarrerinnen und Pfarrer der EKHN werden gebeten, sich vor einer Bewerbung auf eine Auslandspfarrstelle mit OKR Detlev Knoche im Zentrum Oekumene in Verbindung zu setzen.