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Gesetze und Verordnungen

Nr. 15Rechtsverordnung
über die Aufstellung von Doppelhaushalten

Vom 10. Oktober 2023

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 2 Absatz 3 der Kirchlichen Haushaltsordnung vom 26. November 2015 (ABI. 2015 S. 389), zuletzt geändert am 24. November 2022 (ABl. 2022 S. 428 Nr. 136), folgende Rechtsverordnung beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Rechtsverordnung gilt für alle kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die die Kirchliche Haushaltsordnung vom 26. November 2015 anwenden.
§ 2
Haushalte für zwei Kalenderjahre
Für die Kalenderjahre 2024 und 2025 kann ein Doppelhaushalt aufgestellt werden.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Amtsblatt in Kraft.
Der Kirchensynodalvorstand hat zugestimmt.
Darmstadt, 28. Februar 2024
Für die Kirchenleitung
Dr. Jung

Nr. 16Rechtsverordnung
zur Ausnahme von Körperschaften von der Geltung
der neuen Kirchlichen Haushaltsordnung

Vom 2. November 2023

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 87 Absatz 2 der Kirchlichen Haushaltsordnung vom 26. November 2015 (ABl. 2015 S. 389), zuletzt geändert am 24. November 2022 (ABl. 2022 S. 428 Nr. 136), folgende Rechtsverordnung beschlossen:
§ 1
Der Evangelische Regionalverband Frankfurt und Offenbach sowie sämtliche ihm angeschlossenen Körperschaften sind von der Geltung der Kirchlichen Haushaltsordnung vom 26. November 2015 befristet bis zum 31. Dezember 2025 ausgenommen.
§ 2
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung zur Ausnahme von Körperschaften von der Geltung der neuen Kirchlichen Haushaltsordnung vom 6. Oktober 2021 (ABl. 2022 S. 2 Nr. 1) außer Kraft.
Der Kirchensynodalvorstand hat zugestimmt.
Darmstadt, 28. Februar 2024
Für die Kirchenleitung
Dr. Jung

Nr. 17Verwaltungsverordnung
zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung (ÜVO)

Vom 22. Februar 2024

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 47 Absatz 1 Nummer 20 der Kirchenordnung die folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
§ 1
Aufgabenübertragung
Der Kirchenverwaltung werden folgende Aufgaben als laufende Verwaltungsgeschäfte gemäß Artikel 57 Absatz 1 Satz 2 der Kirchenordnung zur selbstständigen Wahrnehmung übertragen:
  1. Bildung, Veränderung, Aufhebung, Teilung oder Zusammenlegung von Kirchengemeinden bei Zustimmung der Beteiligten (§ 4 Absatz 1 KGO)
  2. Entscheidung über Vermögensauseinandersetzungen bei fehlender Einigung der Beteiligten (§ 4 Absatz 4 KGO)
  3. Genehmigungen nach dem Regionalgesetz
  4. Teilnahme an den Sitzungen der Organe der Regionalverwaltungsverbände (§ 21 RVG)
  5. Erlass von Ausführungsbestimmungen zu Pflichtaufgaben der Regionalverwaltungen (§ 29 RVG)
  6. Festlegung von Budget- und Planwerten bei der Budgetzuweisung an die Regionalverwaltungen (§ 19 Absatz 2 und 3 RVVO)
  7. Verrechnung von Einnahmen der Regionalverwaltungen (§ 19 Absatz 4 RVVO)
  8. Festsetzung der Zuweisung an die Regionalverwaltungen (§ 21 RVVO)
  9. Entscheidung über die Vergabe der Ehrenurkunde und die Verleihung der Ehrennadel (§ 1 Absatz 1 Buchstabe a und § 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinien für die Anerkennung ehrenamtlicher Tätigkeit in der Kirche und besonderer Verdienste für die Kirche)
  10. Anerkennung der Dienste von Predigerinnen und Predigern der Gemeinschaftsverbände (§ 4 Absatz 2 der Vereinbarung – RS Nr. 235)
  11. Herstellen des Einvernehmens über die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von gemeindlichen Pfarrstellen (§ 3 Absatz 1 PfStG)
  12. Herstellen des Einvernehmens über die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von regionalen Pfarrstellen (§ 3 Absatz 3 PfStG)
  13. Aussetzung der Ausschreibung und Wiederbesetzung einer Pfarrstelle (§ 13 Absatz 2 PfStG)
  14. Ernennung zur Inhaberin oder zum Inhaber der Pfarrstelle (§ 24 Absatz 3, § 26 Absatz 3 und § 30 Absatz 5 PfStG)
  15. Ernennung zum Inhaber oder zur Inhaberin einer gesamtkirchlichen Pfarrstelle soweit auf Beschluss der Kirchenleitung auf die Kirchenverwaltung übertragen (§ 29 Absatz 1 PfStG)
  16. Ernennung zur Inhaberin oder zum Inhaber einer gesamtkirchlichen Pfarrstelle mit regionaler Anbindung mit Ausnahme der Pfarrstellen der Stadtjugendarbeit (§ 29 Absatz 1 PfStG)
  17. Beauftragung mit der Verwaltung von Pfarrstellen (§ 28 PfStG)
  18. Verkürzung und Verlängerung der Probezeit (§ 12 PfDG.EKD)
  19. Befreiung von der Dienstwohnungs- und Residenzpflicht (§ 38 PfDG.EKD)
  20. Ausnahme von der Pflicht, dass die Ehepartnerin oder der Ehepartner einer christlichen Kirche angehören muss (§ 39 Absatz 2 Satz 3 PfDG.EKD)
  21. Ersatzvornahme (§ 59 PfDG.EKD)
  22. Vorläufige Untersagung der Dienstausübung (§ 60 PfDG.EKD)
  23. Genehmigung von Nebentätigkeiten (§§ 65 ff. PfDG.EKD)
  24. Beurlaubung und Bewilligung von Teildienst (§§ 68 ff. PfDG.EKD)
  25. Abordnung mit Zustimmung (§ 77 PfDG.EKD)
  26. Zuweisung mit Zustimmung (§ 78 PfDG.EKD)
  27. Versetzung mit Zustimmung (§§ 79 f. PfDG.EKD)
  28. Versetzung in den Wartestand mit Zustimmung (§ 83 Absatz 3 PfDG.EKD)
  29. Hinausschieben des Ruhestandes (§ 87 Absatz 4 PfDG.EKD)
  30. Versetzung in den Ruhestand auf Antrag und Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, soweit keine Einwendungen erhoben werden (§§ 87 ff. PfDG.EKD)
  31. Entlassung aus dem Dienst auf Antrag (§§ 100 f. PfDG.EKD)
  32. Verlängerung des Auftrags im Pfarrdienstverhältnis im Ehrenamt (§ 112 PfDG.EKD)
  33. Beendigung des Auftrags im Pfarrdienstverhältnis im Ehrenamt (§ 113 PfDG.EKD)
  34. Verkürzung und Verlängerung von Probezeiten (§ 8 KBG.EKD)
  35. Festsetzung von Mutterschutz (§ 39 KBG.EKD i.V.m. § 2 MuSchEltZV und § 3 MuSchG)
  36. Bewilligung von Elternzeiten (§ 39 KBG.EKD i.V.m. § 6 MuSchEltZV und § 15 BEEG)
  37. Genehmigung von Nebentätigkeiten (§§ 43 ff. KBG.EKD)
  38. Beurlaubung und Bewilligung von Teildienst bei Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der EKHN (§§ 49 ff. KBG.EKD)
  39. Feststellung des Eintritts in den Ruhestand kraft Gesetzes (§ 66 Absatz 1 KBG.EKD)
  40. Hinausschieben des Ruhestandes (§ 66a KBG.EKD)
  41. Versetzung in den Ruhestand auf Antrag und Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit von Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der EKHN, soweit keine Einwendungen erhoben werden (§§ 67 ff. KBG.EKD)
  42. Festsetzung der begrenzten Dienstfähigkeit (§§ 70 ff. KBG.EKD)
  43. Entlassung von Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der EKHN aus dem Dienst auf Verlangen (§ 80 KBG.EKD)
  44. Entscheidung über Ausnahmen bei der Umzugskostenvergütung (§ 6 Satz 2 UKG)
  45. Unterstützung bei der Vorbereitung der Wahlversammlung zur Wahl der GMAV (§ 17 Absatz 1 Satz 2 der Wahlordnung zum MAVG)
  46. Veröffentlichung des Wahlergebnisses zur Wahl der GMAV (§ 18 Absatz 2 und 3 der Wahlordnung zum MAVG)
  47. Beauftragung von Lektorinnen, Lektoren, Prädikantinnen und Prädikanten (§ 3 PLG)
§ 2
Dienstweg
Bei den Aufgaben gemäß § 1 Nummer 1 und 2, 10 bis 33 und 47 hat die Kirchenverwaltung darauf zu achten, dass der Dienstweg über die zuständige Pröpstin oder den zuständigen Propst eingehalten wird.
§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsverordnung tritt am 1. März 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung vom 19. April 2007 (ABl. 2008 S. 117), zuletzt geändert am 27. April 2018 (ABl. 2018 S. 136), außer Kraft.
Darmstadt, 22. Februar 2024
Für die Kirchenleitung
Scherf

Arbeitsrechtliche Kommissionen

Nr. 18Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Kirchlichen Dienstvertragsordnung

Vom 28. Februar 2024

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat in ihrer Sitzung 11.2/2024 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
Artikel 1
Die Kirchliche Dienstvertragsordnung vom 7. November 2013 (ABl. 2014 S. 38), zuletzt geändert am 27. November 2023 (ABl. 2023 S. 250 Nr. 133/134), wird wie folgt geändert:
Die Anlage 2 (Entgelttabelle) gültig ab 1. März 2024 wird durch die beigefügte Fassung ersetzt.
Artikel 2
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. März 2024 in Kraft.
Anhang
Anlage 2 zur KDO
gemäß § 30 Absatz 1 KDO
Entgelttabelle
Gültig ab 1. März 2024
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 5
+ LZ
ERZ
bis zu
2 Jahre
ERZ
mehr als
2 Jahre
ERZ
mehr als
5 Jahre
ERZ
mehr als
8 Jahre
ERZ
mehr als
11 Jahre
mit Leistungszulage gemäß
§ 29 Absatz 2 KDO
Entgelt-
gruppe
monatlich in Euro
E 1
2.437
2.437
2.437
2.437
2.437
2.680,70
E 2
2.566
2.592
2.620
2.654
2.680
2.936,60
E 3
2.801
2.876
2.957
3.037
3.116
3.396,10
E 4
2.943
3.042
3.140
3.237
3.336
3.630,30
E 5
3.082
3.216
3.349
3.485
3.614
3.922,20
E 6
3.401
3.401
3.579
3.751
3.924
4.264,10
E 7
3.560
3.560
3.774
3.990
4.206
4.562,00
E 8
3.920
3.920
4.141
4.355
4.573
4.965,00
E 9
4.294
4.294
4.544
4.797
5.046
5.475,40
E 10
4.687
4.687
5.032
5.378
5.719
6.187,70
E 11
5.143
5.143
5.483
5.821
6.159
6.673,30
E 12
5.589
5.589
5.987
6.390
6.785
7.343,90
E 13
6.034
6.034
6.518
6.999
7.482
8.085,40
E 14
6.556
6.556
7.058
7.557
8.057
8.712,60
Die Anlage 2 zur KDO gilt bis zur Beschlussfassung neuer Entgelttabellen, mindestens jedoch bis zum 31. Dezember 2024.
Vorstehender Beschluss wird gemäß § 12 Absatz 2 Satz 3 des Arbeitsrechts-
regelungsgesetzes vom 29. November 1979 (ABl. 1979 S. 228) hiermit veröffentlicht.
Darmstadt, 1. März 2024
Für die Kirchenverwaltung
Lehmann

Nr. 19Arbeitsrechtsregelungen der Diakonie Hessen vom 19. Februar 2024

Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Hessen und Nassau vom 19.02.2024
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat in ihrer Sitzung 2/2024 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau
Die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau vom 7. November 2013 (ABl. EKHN 2014 S. 38), zuletzt geändert am 18. Dezember 2023 (ABl. EKHN 2024/1 Nr. 3), werden wie folgt geändert:
§ 44 wird wie folgt gefasst:
„§ 44
Anzeige- und Nachweispflichten
(1) Im Krankheitsfall ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.
(2) Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden allgemeinen Arbeitstag der Dienststelle oder des Betriebes vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, in Einzelfällen die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter verpflichtet, unverzüglich eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
(2a) Die Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit gilt nicht für Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, für die eine elektronische ärztliche Bescheinigung zur Arbeitsunfähigkeit erstellt wird. Sie müssen zum Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Arbeitgeber zu den in Absatz 2 Satz 1 bis 3 genannten Zeitpunkten das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer feststellen lassen.
(3) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Fortzahlung der Bezüge zu verweigern, solange die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die ärztliche Feststellung nach Absatz 2a nicht einholt oder die nach Absatz 2 vorzulegende ärztliche Bescheinigung nicht vorlegt, es sei denn, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Verletzung dieser Verpflichtungen nicht zu vertreten hat.
(4) Die Anzeige-, Nachweis- und Feststellungspflichten bestehen auch, nachdem die Entgeltfortzahlung geendet hat.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Artikel 1 tritt am 20. Februar 2024 in Kraft.
***
Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Hessen und Nassau vom 19. Februar 2024
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat in ihrer Sitzung 2/2024 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau
Die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau vom 7. November 2013 (ABl. EKHN 2014 S. 38), zuletzt geändert am 18. Dezember 2023 (ABl. EKHN 2024/1, Nr. 3), werden wie folgt geändert:
In § 41 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „auszuhändigen“ durch die Wörter „in Textform zu erteilen“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Artikel 1 tritt am 20. Februar 2024 in Kraft.
***
Vorstehende Beschlüsse werden hiermit veröffentlicht.
Frankfurt am Main, 22. Februar 2024
Für die Diakonie Hessen
Gehlhaar

Bekanntmachungen

Nr. 20Urkunde über die Zusammenlegung der Evangelischen Heilig-Geist-Kirchengemeinde Heppenheim/Bergstraße und der Evangelischen Christuskirchengemeinde Heppenheim, beide Evangelisches Dekanat Bergstraße

Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Bergstraße Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Kirchengemeinde Heilig-Geist-Kirchengemeinde Heppenheim/Bergstraße und die Evangelische Christuskirchengemeinde Heppenheim, beide Evangelisches Dekanat Bergstraße, werden am 1. Januar 2025 zur „Evangelischen Kirchengemeinde in Heppenheim/Bergstraße“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Kirchengemeinde in Heppenheim/Bergstraße ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Heilig-Geist-Kirchengemeinde Heppenheim/Bergstraße und der Evangelischen Christuskirchengemeinde Heppenheim.
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelischen Heilig-Geist-Kirchengemeinde Heppenheim/Bergstraße und der Evangelischen Christuskirchengemeinde Heppenheim ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Kirchengemeinde in Heppenheim/Bergstraße“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 12. Februar 2024
Für die Kirchenverwaltung
Zander

Nr. 21Hauptberufliche Erteilung von Religionsunterricht

Zu Beginn des Schuljahres oder im Verlauf eines Schuljahres werden in wechselnder Anzahl hauptberufliche Gestellungsverträge für Pfarrer*innen zur Erteilung von Religionsunterricht abgeschlossen. Pfarrer*innen können sich für diesen hauptamtlichen Dienst als Schulpfarrer*innen in Schulen (Gesamtschulen/Gymnasien/Berufliche Schulen) bewerben.
Im kommenden Schuljahr 2024/2025 sind u. a. Gestellungsverträge an folgenden Schulen abzuschließen:
  • Theodor-Litt-Schule Gießen (Berufliche Schule – mit Dienstauftrag zur Schulseelsorge – Voll- oder Teilzeit)
  • Sebastian-Münster-Gymnasium Ingelheim (Vollzeit – mit Dienstauftrag zur Schulseelsorge)
  • Philipp-Holzmann-Schule Frankfurt am Main (Berufsbildende Schule – mit Dienstauftrag zur Schulseelsorge)
Weitere Schulen finden Sie auf den Homepages der Kirchlichen Schulämter der EKHN.
Die Bewerbung zur Übernahme einer Schulpfarrstelle setzt voraus:
  • praktische Unterrichtserfahrung im Rahmen eines nebenberuflichen Lehrauftrags für evangelische Religion
  • die Aufnahme in die Liste der Bewerber*innen für einen hauptberuflichen Gestellungsvertrag. Die Entscheidung darüber trifft die Kirchenleitung.
Während des ersten Jahres im hauptberuflichen Schuldienst ist eine Professionalisierungsmaßnahme gemäß § 4 Absatz 4 GestVO vorgesehen.
Schriftliche Bewerbungen werden bis zum 31. Mai 2024 auf dem Dienstweg über das Dekanat, die Propstei und das zuständige Kirchliche Schulamt an die Kirchenverwaltung – Referat Schule und Religionsunterricht, Postfach, 64276 Darmstadt, erbeten.
Weitere Auskunft erteilt Oberkirchenrat S. Krützfeld (06151 405-233).
Darmstadt, 1. März 2024
Für die Kirchenverwaltung
Krützfeld

Nr. 22Erteilung von Religionsunterricht an Schulen durch Pfarrer*innen
Anträge auf Umverteilung und Befreiung für das Schuljahr 2024/2025

Die Erteilung von nebenamtlichem Religionsunterricht gehört zu den Dienstpflichten der Pfarrer*innen, sowie der Pfarrer*innen auf Probe im Gemeindedienst. Der Umfang der Unterrichtsverpflichtung, die Möglichkeit von Stundenreduktion und Umverteilung, Fragen der Vergütung usw. sind im Einzelnen geregelt durch die Verordnung über die Erteilung von nebenamtlichem Religionsunterricht an Schulen durch Pfarrer*innen (RU-VO) vom 26. März 1999 (ABl. 1990 S. 77), zuletzt geändert am 14. Februar 2013 (ABl. 2013 S. 142).
Insbesondere wird auf Folgendes hingewiesen:
Wer mehr als acht Wochenstunden Religion unterrichtet (§ 2 Abs. 4 RU-VO) oder von der Möglichkeit der Umverteilung von Pflichtstunden Gebrauch macht (§ 3 RU-VO), muss dazu einen Antrag auf dem Dienstweg an das zuständige Kirchliche Schulamt stellen.
Nur in ganz besonderen Fällen kann eine Befreiung von der Erteilung des Religionsunterrichtes erfolgen. Etwaige Anträge auf Befreiung müssen
bis zum 31. Mai 2024
mit der Stellungnahme der Dekanin oder des Dekans und der Pröpstin oder des Propstes an das zuständige Kirchliche Schulamt gerichtet werden, damit eine verantwortliche Entscheidung getroffen werden kann. Es genügt nicht, den Antrag erst auf dem Erhebungsbogen für das Schuljahr 2024/2025 zu stellen. Werden gesundheitliche Gründe für eine Befreiung geltend gemacht, so sind diese durch ein spezifisches fachärztliches Attest nachzuweisen, aus dem hervorgeht, in welcher Weise die Dienstfähigkeit eingeschränkt ist.
Darmstadt, 1. März 2024
Für die Kirchenverwaltung
Krützfeld

Nr. 23Bekanntgabe neuer Dienstsiegel

Gesamtkirchengemeinde: Gießen Ost
Dekanat: Gießen
Umschrift des Dienstsiegels:
EV. GESAMTKIRCHENGEMEINDE GIESSEN OST
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Kirchengemeinde: Lollar
Dekanat: Gießener Land
Umschrift des Dienstsiegels:
EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE LOLLAR
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Kirchengemeinde: Worms-Innenstadt
Dekanat: Worms-Wonnegau
Umschrift des Dienstsiegels:
EV. KIRCHENGEMEINDE WORMS-INNENSTADT
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Mit der Ingebrauchnahme der neuen Dienstsiegel durch die Einrichtungen und Dienststellen werden die bislang benutzten Dienstsiegel außer Geltung gesetzt.
Darmstadt, 8. März 2024
Für die Kirchenverwaltung
Dr. Dieckhoff

Nr. 24Beauftragung für den Lektoren- und Prädikantendienst

Beauftragung für den Lektorendienst
Folgende Gemeindemitglieder wurden mit Wirkung vom 28. Januar 2024 für den Lektorendienst beauftragt:
Dr. Stefan Ernst, Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach
Dr. Daniel Groß, Dekanat Rheingau-Taunus
Andreas Grüschow, Dekanat Dreieich-Rodgau
Stefanie Heil, Dekanat Nassauer Land
Katharina Hellweg, Dekanat Rheingau-Taunus
Alexandra Kaiser, Dekanat Rheingau-Taunus
Hans-Jürgen Luck, Dekanat Vogelsberg
Elke Oestreich, Dekanat Rheingau-Taunus
Stefanie Reibe, Dekanat Rheingau-Taunus
Sandra Rösner, Dekanat Kronberg
Simone Rößler, Dekanat Rheingau-Taunus
Stefan Rottmann, Dekanat Kronberg
Sarah Schrädt, Dekanat Darmstadt
Rebekka Völp, Dekanat Rheingau-Taunus
Folgende Gemeindemitglieder wurden mit Wirkung vom 18. Februar 2024 für den Lektorendienst beauftragt:
Marina Brado, Dekanat Westerwald
Sylvia Dörner, Dekanat Nassauer Land
Susanne Hofmann, Dekanat an der Dill
Emil Walter Huck, Dekanat Westerwald
Florian Jungbluth, Dekanat Westerwald
Sabrina Loth, Dekanat Westerwald
Beauftragung für den Prädikantendienst
Folgendes Gemeindemitglied wurden mit Wirkung vom 17. Dezember 2023 für den Prädikantendienst beauftragt:
Stefan Huber, Dekanat Darmstadt

Nr. 25Verleihung der Ehrennadel und der Ehrenurkunde

Verleihung der Ehrennadel
In Anerkennung der langjährigen und besonderen Verdienste im ehrenamtlichen Bereich, wurde die Ehrennadel der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau verliehen an:
Werner Arzheimer, Ev. Kirchengemeinde Worms-Innenstadt
Helmut Lohkamp, Ev. Gustav-Adolf-Kirchengemeinde Ingelheim
Verleihung der Ehrenurkunde
In Anerkennung der langjährigen und besonderen Verdienste im ehrenamtlichen Bereich, wurde die Ehrenurkunde der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau verliehen an:
Iris Adlon-Vetter, Ev. Kirchengemeinde Heidesheim
Darmstadt, 28. Februar 2024
Für die Kirchenverwaltung
Zander

Dienstnachrichten und Stellenausschreibungen

Dienstnachrichten

Die Dienstnachrichten werden im Internet nicht veröffentlicht.

Stellenausschreibungen

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Pfarrstellen

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Information zur Bewerbung

Bewerbungen für die nachstehend ausgeschriebenen Pfarrstellen müssen in Textform auf dem aktuellen Dienstweg bei der Kirchenleitung eingereicht werden. Neben einem tabellarischen Lebenslauf, gern mit aktuellem Lichtbild, wird – im Blick auf die beworbene Pfarrstelle – eine aussagefähige Darstellung der persönlichen Motivation und Qualifikationen (inkl. der entsprechenden Nachweise) erwartet.
Zur Wahrung der Frist müssen die vollständigen Bewerbungsunterlagen bis zum Ablauf des 29. April 2024 eingereicht werden. Maßgeblich ist bei Bewerbung in Papierform der Eingangsstempel der ersten vorgesetzten Dienststelle des einzuhaltenden Dienstweges, bei Bewerbungen aus anderen Gliedkirchen der EKD der Eingangsstempel der Kirchenleitung. Eine Bewerbung per E-Mail hat als ein zusammenhängendes PDF-Dokument zu erfolgen. Maßgeblich ist das Eingangsdatum der E-Mail bei der ersten vorgesetzten Dienststelle. Der ausschließlich aktuelle Dienstweg ist vollständig zu informieren (z. B. Dekanat und Propstei). Bitte richten Sie in diesem Fall Ihre Bewerbung auch an: sabine.winkelmann@ekhn.de sowie an celina.maruhn@ekhn.de. An diese Adressen sind auch externe Bewerbungen per E-Mail zu richten.
Für nachstehende Stellenausschreibungen werden die Bestimmungen des AGG beachtet. Diskriminierungsfreie Bewerbungsverfahren nach dem AGG sind in der EKHN Standard. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Wir weisen darauf hin, dass Pfarrerinnen und Pfarrer aus anderen Gliedkirchen der EKD, die sich für eine Stelle interessieren, zuerst das Bewerbungsrecht erhalten müssen. Ansprechpartnerin ist die Leiterin des Referats Personalservice Pfarrdienst, OKRin Dr. Sabine Winkelmann, Tel.: 06151 405-390, E-Mail: sabine.winkelmann@ekhn.de.
Die nachfolgenden Stellenausschreibungen finden Sie online in der Stellenbörse der EKHN unter:
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Dekanspfarrstellen

Evangelisches Dekanat
Ingelheim-Oppenheim
Stelle der stellvertretenden Dekanin/des stellvertretenden Dekans
(50 % - m/w/d)
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Gemeindepfarrstellen

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Nord-Nassau

Dekanat an der Dill
Ewersbach, 1,0 Pfarrstelle II, Nachbarschaftsraum Dietzhölztal-Eschenburg, Modus C, zum zweiten Mal
Wissenbach, 1,0 Pfarrstelle, Nachbarschaftsraum Dietzhölztal-Eschenburg, Modus A, zum zweiten Mal
Dekanat
Biedenkopf-Gladenbach
Biedenkopf, 1,0 Pfarrstelle II, Nachbarschaftsraum WEB, Modus B
Dekanat Westerwald
Rennerod, 1,0 Pfarrstelle, Modus B, zum wiederholten Mal
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Oberhessen

Dekanat Büdinger Land
Eichelsdorf, pfarramtlich verbunden mit Ober-Schmitten, 1,0 Pfarrstelle,
Modus B, zum zweiten Mal
Dekanat Gießener Land
Annerod, pfarramtlich verbunden mit Oppenrod, 1,0 Pfarrstelle, Modus C
Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung
Ettingshausen, pfarramtlich verbunden mit Harbach und Hattenrod,
1,0 Pfarrstelle, Patronat des Fürsten Solms-Hohensolms Lich
Großen-Buseck, 1,0 Pfarrstelle I, Modus B
Muschenheim, pfarramtlich verbunden mit Birklar und Eberstadt/Kloster Arnsburg, 1,0 Pfarrstelle, Modus A
Dekanat Wetterau
Steinfurth-Wisselsheim, 1,0 Pfarrstelle, Nachbarschaftsraum Bad Nauheim/Ober-Mörlen, Patronat des Freiherrn Löw von und zu Steinfurth,
zum wiederholten Mal
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Rheinhessen und Nassauer Land

Dekanat Nassauer Land
St. Peter Diez, 1,0 Pfarrstelle, Modus C
Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung
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Rhein-Main

Dekanat Rheingau-Taunus
Steinfischbach-Reichenbach, 1,0 Pfarrstelle, Modus A
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Starkenburg

Dekanat
Groß-Gerau – Rüsselsheim
Groß-Gerau, Segensgemeinde, 1,0 Pfarrstelle ll, Modus C,
Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung
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Seelsorgestellen

Dekanat Vorderer Odenwald
0,5 Pfarrstelle für Krankenhausseelsorge
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Kirchenmusikstellen

Dekanat Odenwald
Dekanatskantor/Dekanatskantorin B-Stelle 100 %-Stelle, unbefristet
(https://kirchenmusikalischerdienst.ekhn.de)
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Gemeindepädagogikstellen

Die nachfolgenden Stellenausschreibungen finden Sie online in der Stellenbörse der EKHN unter:
Evangelische Dekanat Biedenkopf-Gladenbach
Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (w/m/d) 50 %-Stelle, unbefristet, 1. Ausschreibung
Dekanat Hochtaunus, Kirchengemeinde Wehrheim
Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation für die Arbeit mit Kindern- und Jugendlichen in der Gemeinde (w/m/d) 75 %-Stelle, befristet auf 2 Jahre, mit Option auf Verlängerung, 1. Ausschreibung