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Ausgabe 5Darmstadt, 15. Mai 2024
Arbeitsrechtliche Kommissionen
Nr. 29Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung von § 71 der Kirchlichen Dienstvertragsordnung
zur Änderung von § 71 der Kirchlichen Dienstvertragsordnung
Vom 22. März 2024
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat in ihrer Sitzung 11.3/2024 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
Artikel 1
In § 71 Absatz 1 der Kirchlichen Dienstvertragsordnung vom 7. November 2013 (ABl. 2014 S. 38), zuletzt geändert am 28. Februar 2024 (ABl. 2024 S. 37 Nr. 18), wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Dies gilt nicht für Ansprüche, soweit sie kraft Gesetzes einer Ausschlussfrist entzogen sind, insbesondere Mindestlohnansprüche.“
Artikel 2
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Mai 2024 in Kraft.
Vorstehender Beschluss wird gemäß § 12 Absatz 2 Satz 3 des Arbeitsrechts- regelungsgesetzes vom 29. November 1979 (ABl. 1979 S. 228) hiermit veröffentlicht. |
Darmstadt, 29. April 2024 |
Für die Kirchenverwaltung |
Lehmann |
Nr. 30Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung von § 7 der Kirchlichen Dienstvertragsordnung
zur Änderung von § 7 der Kirchlichen Dienstvertragsordnung
Vom 22. März 2024
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat in ihrer Sitzung 11.3/2024 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
Artikel 1
Dem § 7 Absatz 3 der Kirchlichen Dienstvertragsordnung vom 7. November 2013 (ABl. 2014 S. 38), zuletzt geändert am 22. März 2024 (ABl. 2024 Ausgabe 5), wird folgender Satz angefügt:
„Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter leitet die ärztliche Bescheinigung mit dem Untersuchungsergebnis nach Aufforderung an den Arbeitgeber weiter.“
Artikel 2
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Mai 2024 in Kraft.
Vorstehender Beschluss wird gemäß § 12 Absatz 2 Satz 3 des Arbeitsrechts- regelungsgesetzes vom 29. November 1979 (ABl. 1979 S. 228) hiermit veröffentlicht. |
Darmstadt, 29. April 2024 |
Für die Kirchenverwaltung |
Lehmann |
Bekanntmachungen
Nr. 31Genehmigung und Anerkennung des Landeskirchensteuerbeschlusses
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau für das Jahr 2024
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau für das Jahr 2024
Genehmigung des Landes Hessen
Hiermit genehmige ich für den Bereich des Landes Hessen nach § 7 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz) in der Fassung vom 12. Februar 1986, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Februar 2020 (GVBI. S. 146), nachstehenden, von der Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau auf ihrer Tagung vom 29. November 2023 bis zum 2. Dezember 2023 beschlossenen Landeskirchensteuerbeschluss gültig ab dem Kalenderjahr 2024:
- Die Erhebung der Landeskirchensteuer erfolgt ab 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 im gesamten Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau in Form eines Zuschlagsbetrages von neun Prozent zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer).
- Für den gleichen Zeitraum wird ein besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte oder Lebenspartner keiner steuerberechtigten Kirche angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft), nach Maßgabe der Kirchensteuerordnungen für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau im Bereich des Landes Hessen vom 24. November 1970 im Bereich des Landes Rheinland-Pfalz vom 29. November 1971 und im Bereich Nordrhein-Westfalen vom 30. November 2018 und der ihnen jeweils anliegenden Tabelle für die Zeit vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
- Die Landeskirchensteuer aus dem Zuschlag zur Einkommensteuer gemäß Nummer 1 kann auf Antrag des Kirchenmitglieds von der Kirchenleitung (Kirchenverwaltung) der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau auf 3,5 Prozent des für die Kirchensteuer maßgeblichen zu versteuernden Einkommens ermäßigt werden, sofern während des gesamten Veranlagungsjahres Kirchensteuerpflicht bestand.
- Für die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer), als Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge gemäß Nummer 1, des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft gemäß Nummer 2 und des zu versteuernden Einkommens gemäß Nummer 3 ist § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
- Die Kirchensteuer beträgt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohn- und Einkommensteuer neun Prozent der Einkommensteuer (Lohnsteuer). In den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37a und § 37b Einkommensteuergesetz und der Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40, § 40a Absatz 1, 2a und 3 und § 40b Einkommensteuergesetz wird der Hebesatz auf 7 v.H. der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Pauschalierende von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der gleich lautenden Ländererlasse vom 8. August 2016 (BStBl I S. 773) Gebrauch macht.
- Die oben festgesetzten Kirchensteuern werden auch über den 31. Dezember 2024 weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin neue Kirchensteuerhebesätze nicht beschlossen und staatlich genehmigt und anerkannt sind.
Hessisches Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen
In Vertretung
Dr. Manuel Lösel
In Vertretung
Dr. Manuel Lösel
***
Anerkennung des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen staatlich anerkannt für das Steuerjahr 2024.
Düsseldorf, 30. Januar 2024
Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Waldtraut Hof
Im Auftrag
Waldtraut Hof
***
Anerkennung des Landes Rheinland-Pfalz
Der vorstehende Landeskirchensteuerbeschluss für das Jahr 2024 der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (rheinland-pfälzischer Teil) vom 29. November 2023 wird hiermit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 KiStG vom 24. Februar 1971 (GVBl. S. 59) anerkannt. Dies gilt nicht für die Bestimmung unter Nummer 3.
Mainz, den 5. Januar 2024
Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit Rheinland-Pfalz Im Auftrag Jana Schmöller | Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz Im Auftrag Dr. Stefan Breinersdorfer |
Nr. 32Urkunde über die Zusammenlegung der Evangelischen Christuskirchengemeinde Bad Vilbel, der Evangelischen Heilig-Geist-Gemeinde Bad Vilbel-Heilsberg, der Evangelischen Kirchengemeinde Dortelweil und der Evangelischen Kirchengemeinde Massenheim, alle Evangelisches Dekanat Wetterau
Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Wetterau Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Christuskirchengemeinde Bad Vilbel, die Evangelische Heilig-Geist-Gemeinde Bad Vilbel-Heilsberg, die Evangelische Kirchengemeinde Dortelweil und die Evangelische Kirchengemeinde Massenheim, alle Evangelisches Dekanat Wetterau, werden am 1. Januar 2025 zur „Evangelischen Auferstehungsgemeinde Bad Vilbel“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Auferstehungsgemeinde Bad Vilbel ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Christuskirchengemeinde Bad Vilbel, der Evangelischen Heilig-Geist-Gemeinde Bad Vilbel-Heilsberg, der Evangelischen Kirchengemeinde Dortelweil und der Evangelischen Kirchengemeinde Massenheim.
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelischen Christuskirchengemeinde Bad Vilbel, der Evangelischen Heilig-Geist-Gemeinde Bad Vilbel-Heilsberg, der Evangelischen Kirchengemeinde Dortelweil und der Evangelischen Kirchengemeinde Massenheim ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Auferstehungsgemeinde Bad Vilbel“ zusammenzuführen.
Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 9. April 2024 |
Für die Kirchenverwaltung |
Zander |
Nr. 33Urkunde über die Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Löhnberg, der Evangelischen Kirchengemeinde Selters an der Lahn und der Evangelischen Kirchengemeinde Drommershausen alle Evangelisches Dekanat an der Lahn
Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats an der Lahn Folgendes beschlossen:
§ 1
Die bisherige Evangelische Kirchengemeinde Löhnberg, die Evangelische Kirchengemeinde Selters an der Lahn und die Evangelische Kirchengemeinde Drommershausen, alle Evangelisches Dekanat an der Lahn, werden am 1. Januar 2025 zur „Evangelischen Kirchengemeinde Löhnberg“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Kirchengemeinde Löhnberg ist Gesamtrechtsnachfolgerin der bisherigen Evangelischen Kirchengemeinde Löhnberg, der Evangelischen Kirchengemeinde Selters an der Lahn und der Evangelischen Kirchengemeinde Drommershausen.
§ 3
Das Grundvermögen der bisherigen Evangelischen Kirchengemeinde Löhnberg, der Evangelischen Kirchengemeinde Selters an der Lahn und der Evangelischen Kirchengemeinde Drommershausen. ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Kirchengemeinde Löhnberg“ zusammenzuführen.
Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 9. April 2024 |
Für die Kirchenverwaltung |
Zander |
Nr. 34Herbstsammlung der Regionalen Diakonie in Hessen und Nassau
Vom 20. bis 30. September 2024 findet die Diakoniesammlung unter dem Motto „Füreinander da sein in unserer Region“ statt. Die Schirmherrschaft hat die Stellvertretende Kirchenpräsidentin Ulrike Scherf übernommen. Die gesammelten Spenden kommen Menschen in der Region zugute, die benachteiligt oder auf Hilfe angewiesen sind – z. B. durch Beratungsgespräche, individuelle Förderung bis hin zu Hilfe in Notsituationen.
Informationen zur Teilnahme und Anmeldung unter: www.regionale-diakonie.de/sammlung oder per E-Mail an fundraising@regionale-diakonie.de.
Frankfurt am Main, 6. Mai 2024 |
Für die Regionale Diakonie in Hessen und Nassau |
Knöll Lauer |
Nr. 35Bekanntgabe neuer Dienstsiegel
Kirchengemeinde: Segensgemeinde Groß-Gerau Dekanat: Groß-Gerau-Rüsselsheim Umschrift des Dienstsiegels: EV. SEGENSGEMEINDE GROSS-GERAU |
Kirchengemeinde: Nieder-Ramstadt Dekanat: Darmstadt Umschrift des Dienstsiegels: EV. KIRCHENGEMEINDE NIEDER-RAMSTADT |
Kirchengemeinde: Ueberau Dekanat: Vorderer Odenwald Umschrift des Dienstsiegels: EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE UEBERAU |
Mit der Ingebrauchnahme der neuen Dienstsiegel durch die Einrichtungen und Dienststellen werden die bislang benutzten Dienstsiegel außer Geltung gesetzt.
Darmstadt, 8. Mai 2024
Für die Kirchenverwaltung
Dr. Dieckhoff
Dr. Dieckhoff
Nr. 36Außergeltungsetzen von Dienstsiegeln
Die Dienstsiegel der Evangelischen Luthergemeinde Mainz werden hiermit außer Geltung gesetzt.
Darmstadt, 8. Mai 2024 |
Für die Kirchenverwaltung |
Dr. Dieckhoff |
Nr. 37Bewerbung zur Teilnahme am Aufnahmeverfahren als Voraussetzung für die Bewerbung in den praktischen Vorbereitungsdienst (Vikariat)
Die Aufnahme in den praktischen Vorbereitungsdienst für Vikarinnen und Vikare setzt neben den in § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Vorbildungsgesetzes (VorbG) genannten Kriterien die Teilnahme an einem Aufnahmeverfahren und die Empfehlung der Aufnahmekommission zur Aufnahme in den praktischen Vorbereitungsdienst (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 VorbG) voraus. Kandidatinnen und Kandidaten, die über eine Teilnahmebescheinigung der Kirchlichen Studienbegleitung verfügen, brauchen am Aufnahmeverfahren nicht teilzunehmen.
Das nächste Aufnahmeverfahren findet am 15.November 2024 in der Kirchenverwaltung der EKHN in Darmstadt statt.
Für das Aufnahmeverfahren können sich bewerben:
Kandidatinnen und Kandidaten, die die Erste Theologische Prüfung bestanden oder den (berufsbegleitenden) Masterstudiengang nach § 5 des Vorbildungsgesetzes erfolgreich absolviert haben oder Theologiestudierende, die mindestens zur Integrationsphase zugelassen sind (Nachweis).
Die Bewerbungen sind - unter Angabe des geplanten Vikariatsbeginns - an die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau, Kirchenverwaltung, Referat Personalförderung und Hochschulwesen, 64276 Darmstadt zu richten.
Der Bewerbung sind folgende Anlagen beizufügen:
- Tabellarischer Lebenslauf & Lichtbild
- ggf. Zeugnis über die bestandene Erste Theologische Prüfung oder Zeugnis der Masterprüfung oder Nachweis über den Beginn der Integrationsphase bzw. Meldung zum Examen
- ggf. Einverständnis zur Einsicht in die Personalakte.
Die Bewerbungsfrist endet mit Ablauf des 31. August 2024 (maßgeblich ist das Datum des Poststempels).
Darmstadt, 8. Mai 2024 |
Für die Kirchenverwaltung |
Dr. Ludwig |
Nr. 38Sonder-Übernahmeverfahren
Die Kirchenleitung hat festgelegt, dass im Jahr 2024 für den Pfarrdienst 42 Einstellungsplätze zur Verfügung stehen. Darauf sind auch Bewerbungen von Interessierten aus anderen Gliedkirchen der EKD möglich. Nähere Informationen zum Procedere erhalten Sie entweder vorab bei OKRin Dr. Winkelmann oder nach Eingang Ihrer Bewerbungsunterlagen.
Der Stichtag für Bewerbende aus anderen Kirchen wird für das zweite Halbjahr 2024 auf den 30.06.2024 festgelegt. Die Bewerbungsfrist beginnt am 01.06.2024 und endet am 30.06.2024.
Interessentinnen und Interessenten können sich bei der Ev. Kirche in Hessen und Nassau, Kirchenverwaltung, Dezernat 2 - Personal, Referat Personalservice Pfarrdienst, 64285 Darmstadt unter Vorlage folgender Unterlagen zu Händen OKRin Dr. Winkelmann bewerben:
- Bewerbungs- und Motivationsschreiben,
- tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild,
- Zeugnisse der beiden Theologischen Prüfungen,
- ggf. weitere berufsqualifizierende Nachweise,
- Einverständniserklärung zur Einsicht in die Personal- und Ausbildungsakte.
Nach Eingang der Bewerbungsunterlagen erhalten Bewerbende eine Aufforderung zur Vorlage eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses und eines amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses.
Darmstadt, 6. Mai 2024 |
Für die Kirchenverwaltung |
Dr. Winkelmann |
Nr. 39Beauftragung für den Prädikanten- und Lektorendienst
Beauftragung für den Lektorendienst
Folgendes Gemeindemitglied wurden mit Wirkung vom 21. April 2024 für den Lektorendienst beauftragt:
Sebastian Baum, Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach
Beauftragung für den Prädikantendienst
Folgende Gemeindemitglieder wurden mit Wirkung vom 19. April 2024 für den Prädikantendienst beauftragt:
Volker Deußen, Dekanat an der Dill
Carolin Jendricke, Dekanat Dreieich-Rodgau
Dr. Franziska Siebel, Dekanat Bergstraße
Darmstadt, 26. April 2024 |
Für die Kirchenverwaltung |
Zander |
Nr. 40Verleihung der Ehrennadel und der Ehrenurkunde
Verleihung der Ehrennadel
In Anerkennung der langjährigen und besonderen Verdienste im ehrenamtlichen Bereich, wurde die Ehrennadel der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau verliehen an:
Anja Beeres, Ev. Kreuz-Jakobus-Gemeinde Holzhausen
Verleihung der Ehrenurkunde
In Anerkennung der langjährigen und besonderen Verdienste im ehrenamtlichen Bereich, wurde die Ehrenurkunde der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau verliehen an:
Walter Zorn, Ev. Segensgemeinde Groß-Gerau
Darmstadt, 6. Mai 2024
Für die Kirchenverwaltung
Zander
Zander
Dienstnachrichten und Stellenausschreibungen
Dienstnachrichten
Die Dienstnachrichten werden im Internet nicht veröffentlicht.
Stellenausschreibungen
#Pfarrstellen
#Information zur Bewerbung
Bewerbungen für die nachstehend ausgeschriebenen Pfarrstellen müssen in Textform auf dem aktuellen Dienstweg bei der Kirchenleitung eingereicht werden. Neben einem tabellarischen Lebenslauf, gern mit aktuellem Lichtbild, wird – im Blick auf die beworbene Pfarrstelle – eine aussagefähige Darstellung der persönlichen Motivation und Qualifikationen (inkl. der entsprechenden Nachweise) erwartet.
Zur Wahrung der Frist müssen die vollständigen Bewerbungsunterlagen bis zum Ablauf des 28. Juni 2024 eingereicht werden. Maßgeblich ist bei Bewerbung in Papierform der Eingangsstempel der ersten vorgesetzten Dienststelle des einzuhaltenden Dienstweges, bei Bewerbungen aus anderen Gliedkirchen der EKD der Eingangsstempel der Kirchenleitung. Eine Bewerbung per E-Mail hat als ein zusammenhängendes PDF-Dokument zu erfolgen. Maßgeblich ist das Eingangsdatum der E-Mail bei der ersten vorgesetzten Dienststelle. Der ausschließlich aktuelle Dienstweg ist vollständig zu informieren (z. B. Dekanat und Propstei). Bitte richten Sie in diesem Fall Ihre Bewerbung auch an: sabine.winkelmann@ekhn.de sowie an celina.maruhn@ekhn.de. An diese Adressen sind auch externe Bewerbungen per E-Mail zu richten.
Für nachstehende Stellenausschreibungen werden die Bestimmungen des AGG beachtet. Diskriminierungsfreie Bewerbungsverfahren nach dem AGG sind in der EKHN Standard. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Wir weisen darauf hin, dass Pfarrerinnen und Pfarrer aus anderen Gliedkirchen der EKD, die sich für eine Stelle interessieren, zuerst das Bewerbungsrecht erhalten müssen. Ansprechpartnerin ist die Leiterin des Referats Personalservice Pfarrdienst, OKRin Dr. Sabine Winkelmann, Tel.: 06151 405-390, E-Mail: sabine.winkelmann@ekhn.de.
Die nachfolgenden Stellenausschreibungen finden Sie online in der Stellenbörse der EKHN unter: |
Gesamtkirchliche Pfarrstellen
Darmstadt | Gesamtkirchliche Pfarrstelle einer Theologischen Referentin/eines Theologischen Referenten der Stellvertretenden Kirchenpräsidentin – befristet bis 31.12.2029. Besetzung durch die Kirchenleitung | |
Frankfurt | In der Evangelischen Akademie in Hessen und Nassau e. V. ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer Theologischen Studienleitung (m/w/d) zu besetzen. |
Gemeindepfarrstellen
#Nord-Nassau
Dekanat an der Lahn | Seelbach pfarramtlich verbunden mit Aumenau, 1,0 Pfarrstelle, Patronat des Fürsten zu Wied | |
Dekanat Westerwald | Montabaur, 1,0 Pfarrstelle I, Modus A, zum zweiten Mal | |
Montabaur, 1,0 Pfarrstelle II, Modus A |
Oberhessen
Dekanat Büdinger Land | Hirzenhain, pfarramtlich verbunden mit Steinberg im Nachbarschaftsraum Nordost, 0,5 Pfarrstelle, Patronat des Grafen zu Stolberg-Wernigerode | |
Wolferborn, pfarramtlich verbunden mit Michelau und Rinderbügen, 1,0 Pfarrstelle, Nachbarschaftsraum Gedern, Patronat des Fürsten Wolfgang Ernst zu Ysenburg und Büdingen | ||
Dekanat Gießener Land | Hungen, 1,0 Pfarrstelle I, Modus A, zum zweiten Mal | |
Dekanat Vogelsberg | Ober-Ofleiden-Gontershausen, pfarramtlich verbunden mit Nieder-Ofleiden und Haarhausen, 1,0 Pfarrstelle, Patronat des Fürsten Carl-Christian zu Solms-Hohensolms-Lich, zum wiederholten Mal |
Rheinhessen und Nassauer Land
Dekanat Mainz | Evangelische Kirchengemeinde in der Oberstadt Mainz, 1,0 Pfarrstelle III (ehemalige Pfarrstelle der Luthergemeinde Mainz), Modus A, zum zweiten Mal |
Rhein-Main
Dekanat Hochtaunus | Bad Homburg-Dornholzhausen, Waldenser-Kirchengemeinde, 1,0 Pfarrstelle, Gemeindewahl | |
Dekanat Rheingau-Taunus | Geisenheim, 1,0 Pfarrstelle, Modus B |
Starkenburg
Dekanat Bergstraße | Nordheim, 1,0 Pfarrstelle, Modus C Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung, zum zweiten Mal | |
Dekanat Darmstadt | Griesheim, Melanchtongemeinde, 1,0 Pfarrstelle II, Modus B |
Seelsorge
Region Westerwald und Rhein-Lahn | Fachkraft für Psychosoziale Notfallversorgung (PSNV) | |
Dekanat Wetterau | 1,0 Pfarrstelle für Klinikseelsorge mit Schwerpunkt an der Kerckhoff-Klinik Bad Nauheim, Ev. Dekanat Wetterau |
Regionale Stellen
Dekanat Darmstadt | eine Referentin/einen Referenten für Bildung und Gesellschaftliche Verantwortung (m/w/d) 1,0-Stelle, unbefristet |
Kirchenmusikstellen
Dekanat Vorderer Odenwald | Kirchenmusiker/Kirchenmusikerin B-Stelle 100 %-Stelle, unbefristet (https://kirchenmusikalischerdienst.ekhn.de) |
Gemeindepädagogikstellen
Die nachfolgenden Stellenausschreibungen finden Sie online in der Stellenbörse der EKHN unter: |
Dekanat Bergstraße | Gemeindepädagogin/Gemeindepädagogen oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagogen bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation als Dekanatsjugendreferenten/in (m/w/d) 100 %-Stelle, unbefristet | |
Dekanat Biedenkopf-Gladenbach | Gemeindepädagogin/Gemeindepädagogen oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagogen bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (m/w/d) 100 %-Stelle, unbefristet | |
Dekanat Biedenkopf-Gladenbach | Gemeindepädagogin/Gemeindepädagogen oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagogen bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (w/m/d) 50 %-Stelle, unbefristet | |
Dekanat Hochtaunus | Gemeindepädagogin/Gemeindepädagogen oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagogen bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation (m/w/d) 75 % einer Vollzeitstelle (29,25 Wochenstunden), unbefristet | |
Dekanat Kronberg | Gemeindepädagogin/Gemeindepädagogen oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagogen bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation als Dekanatsjugendreferenten/in (m/w/d) 50 %-Stelle, befristet bis 14.03.2026 (Elternzeitvertretung) | |
Dekanat an der Lahn | Gemeindepädagogin/Gemeindepädagogen oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagogen bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation (m/w/d) 2,0 Stellen im Gemeindepädagogischen Dienst, unbefristet, Teilzeit und Vollzeit möglich | |
Dekanat Westerwald | Gemeindepädagogin/Gemeindepädagogen oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagogen bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation (m/w/d) als Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge im Nachbarschaftsraum 100 %-Stelle, unbefristet | |
Dekanat Westerwald | Gemeindepädagogin/Gemeindepädagogen oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagogen bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation (m/w/d) als Dekanatsjugendreferent/Dekanatsjugendreferentin 100 %-Stelle, unbefristet |