.
§ 1
Abschnitt 1
###§ 2
§ 3
§ 4
Abschnitt 2
###§ 5
§ 6
§ 7
Abschnitt 3
###§ 8
§ 9
§ 10
#§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Abschnitt 4
###§ 16
#§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
Abschnitt 5
###§ 21
§ 22
§ 23
§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
#§ 5
§ 6
#§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
#
#
#Ausgabe 7Darmstadt, 15. Juli 2024
Synode
Nr. 47Beschlüsse
der 5. Tagung der Dreizehnten Kirchensynode der EKHN
in Frankfurt am Main vom 25. bis 27. April 2024
der 5. Tagung der Dreizehnten Kirchensynode der EKHN
in Frankfurt am Main vom 25. bis 27. April 2024
Die Kirchensynode stellt ihre Beschlussfähigkeit fest.
- Die Kirchensynode nimmt den Bericht der Präses entgegen (Drucksache Nr. 03/24).
- Die Kirchensynode nimmt folgende Berichte des Kirchenpräsidenten und der Kirchenleitung entgegen:
- 2.1
- Bericht des Kirchenpräsidenten zur Lage in Kirche und Gesellschaft (Drucksache Nr. 04/24)
- 2.2
- Bericht der Kirchenleitung 2023/2024 (Drucksachen Nr. 05/24 und Nr. 05-01/24)
Die Synode überweist zwei Anträge als Material an die Kirchenleitung. - 2.3
- 2. Klimaschutzbericht der EKHN für die Jahre 2017 – 2022 (Drucksache Nr. 08/24)
- ekhn2030
- 3.1
- Die Kirchensynode nimmt den Bericht der Kirchenleitung: ekhn2030 – Bericht der Kirchenleitung über die Weiterarbeit an Prioritäten und Posterioritäten in der EKHN – Informationen zum Projekt – Weiterentwicklung seit Dezember 2023 entgegen (Drucksache Nr. 11/24).
- Die Kirchensynode beschäftigt sich intensiv mit dem Thema sexualisierte Gewalt mit dem besonderen Fokus auf Sexualisierte Gewalt in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Diakonie und den Ergebnissen der ForuM-Studie und hört dazu Stimmen Betroffener (ohne Drucksache).
- Die Kirchensynode nimmt den Bericht des Ausschusses für Gesellschaftliche Verantwortung zum Thema „Flucht und Schutz – Migrationsbedingungen in Europa aus kirchlicher Sicht“ mit dem Schwerpunkt auf dem Thema Kirchenasyl entgegen (ohne Drucksache).
- Die Kirchensynode berät oder beschließt die folgenden Kirchengesetze:
- 6.1
- Die Kirchensynode berät den Entwurf eines Klimaschutzgesetzes der EKHN (Drucksache Nr. 09/24 G) in erster Lesung und beauftragt den Ausschuss für Gesellschaftliche Verantwortung (federführend) sowie Bauausschuss, Finanzausschuss, Rechtsausschuss, Rechnungsprüfungsausschuss, Theologischen Ausschuss, Verwaltungsausschuss, Ausschuss für Jugend und Bildung, Erwachsene, Lebenswelten und den Ausschuss für Kommunikation und Gemeindeentwicklung mit der Vorbereitung der zweiten Lesung und überweist weitere Anträge als Material an die Ausschüsse sowie zwei Anträge als Material an die Kirchenleitung.Die Kirchensynode überweist einen Entschließungsantrag an den Kirchensynodalvorstand: Bei Tagungen und Veranstaltungen der EKHN Kirchensynode wird hauptsächlich (vorrangig) eine vegetarische Verpflegung angeboten. Wer eine fleischhaltige Verpflegung wünscht, kann dies bei der Anmeldung zur Veranstaltung angeben, anderenfalls wird von einer vegetarischen Verpflegung ausgegangen. In diesem Zusammenhang soll die Lebensmittelversorgung dem § 7 Abs. 6 des neuen Kirchengesetzes (aktuell noch im Entwurf) der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau zur Erreichung der Netto-Treibhausgasneutralität (Klimaschutzgesetz-EKHN – KSG-EKHN) entsprechen. Hier heißt es: (6) Es sind klimaschonende Lebensmittel einzusetzen. Sie sollen folgenden Kriterien entsprechen: nachhaltig hergestellt, biozertifiziert, fair, regional, saisonal, das Tierwohl angemessen berücksichtigend. Der Anteil an Verpflegungsangeboten mit ausschließlich pflanzlichen Produkten ist stufenweise zu erhöhen.
- 6.2
- Die Kirchensynode berät den Entwurf eines Kirchengesetzes zur Neuregelung des Pfarrstellengesetzes und der Anpassung weiterer dienstrechtlicher Regelungen (Drucksache Nr. 14/24 G) in erster Lesung und beauftragt den Theologischen Ausschuss (federführend) sowie Finanzausschuss, Rechtsausschuss, Verwaltungsausschuss und den Ausschuss für Kommunikation und Gemeindeentwicklung mit der Vorbereitung der zweiten Lesung und überweist weitere Anträge als Material an die Ausschüsse. Die Kirchensynode bittet die Kirchenleitung zu evaluieren, wie viele Menschen im Alter von über 35 Jahren sich in den letzten zehn Jahren in der EKHN für den Pfarrdienst beworben haben.
- 6.3
- Die Kirchensynode berät den Entwurf eines Kirchengesetzes zur Änderung der Kirchengemeindewahlordnung, der Kirchengemeindeordnung und des Regionalgesetzes (Drucksache Nr. 15/24 G) in erster Lesung und beauftragt den Rechtsausschuss (federführend) sowie Benennungsausschuss, Theologischen Ausschuss, Verwaltungsausschuss, Ausschuss für Jugend und Bildung, Erwachsene, Lebenswelten und den Ausschuss für Kommunikation und Gemeindeentwicklung mit der Vorbereitung der zweiten Lesung und überweist weitere Anträge als Material an die Ausschüsse.
- 6.4
- Die Kirchensynode berät den Entwurf eines Kirchengesetzes zur Änderung der Dekanatssynodalwahlordnung und der Dekanatssynodalordnung (Drucksache Nr. 16/24 G) in erster Lesung und beauftragt den Rechtsausschuss (federführend) sowie Benennungsausschuss, Finanzausschuss, Theologischen Ausschuss, Verwaltungsausschuss, Ausschuss für Jugend und Bildung, Erwachsene, Lebenswelten und den Ausschuss für Kommunikation und Gemeindeentwicklung mit der Vorbereitung der zweiten Lesung und überweist weitere Anträge als Material an die Ausschüsse.
- 6.5
- Die Kirchensynode berät den Entwurf eines Kirchengesetzes zur Änderung der Kirchenordnung (Drucksache Nr. 17/24 G) in erster Lesung und beauftragt den Rechtsausschuss (federführend) sowie Theologischen Ausschuss, Verwaltungsausschuss und den Ausschuss für Kommunikation und Gemeindeentwicklung mit der Vorbereitung der zweiten Lesung und überweist weitere Anträge als Material an die Ausschüsse.
- 6.6
- Die Kirchensynode berät den Entwurf eines Kirchengesetzes zur Neufassung der Verordnung über die Erteilung von nebenamtlichem Religionsunterricht (Drucksache Nr. 69/23 G) in erster Lesung und beauftragt den Rechtsausschuss (federführend) sowie Ausschuss für Jugend und Bildung, Erwachsene, Lebenswelten und den Ausschuss für Kommunikation und Gemeindeentwicklung mit der Vorbereitung der zweiten Lesung und überweist weitere Anträge als Material an die Ausschüsse. Die Kirchensynode überweist einen Antrag als Material an die Kirchenleitung.
- 6.7
- Die Kirchensynode berät den Entwurf eines Kirchengesetzes zur Änderung finanzrechtlicher Vorschriften (Drucksache Nr. 19/24 G) in zweiter Lesung.Die Kirchensynode unterbricht die zweite Lesung und beauftragt den Finanzausschuss (federführend) sowie Bauausschuss, Rechtsausschuss, Verwaltungsausschuss, Rechnungsprüfungsausschuss, Theologischen Ausschuss, Ausschuss für Gesellschaftliche Verantwortung, Ausschuss für Jugend und Bildung, Erwachsene, Lebenswelten und den Ausschuss für Kommunikation und Gemeindeentwicklung mit der weiteren Beratung. Die Kirchensynode bittet dafür den Finanzausschuss und die Kirchenleitung, die Veränderung des Flächenfaktors auf 90 Prozent Gemeindemitgliederanzahl zu 10 Prozent Fläche zu prüfen. Die Kirchensynode bittet den Finanzausschuss außerdem zu prüfen, wie sich die Verteilung von 20 Prozent zu 80 Prozent zwischen Fläche und Gemeindemitgliederzahl konkret auf die Finanzierung von Gemeinden auswirkt. Die Ergebnisse sollen zur nächsten Tagung präsentiert werden und sollen, falls nötig, zu einer erneuten Anpassung der Faktorengewichtung führen. Die Kirchensynode überweist weitere Anträge als Material an die Ausschüsse.
- 6.8
- Die Kirchensynode beschließt das Kirchengesetz zur Neufassung des Kirchengesetzes über kirchliche Stiftungen in der EKHN (Drucksache Nr. 20/24 G) mit einer Änderung.
- 6.9
- Die Kirchensynode berät den Entwurf eines Kirchengesetzes zur Änderung des Kirchengesetzes zur gemeinschaftlichen Beschaffung von Strom und Gas in der EKHN (Drucksache Nr. 31/24 G) in erster Lesung und beauftragt den Ausschuss für Gesellschaftliche Verantwortung (federführend) sowie Bauausschuss, Finanzausschuss, Rechtsausschuss und Rechnungsprüfungsausschuss mit der Vorbereitung der zweiten Lesung und überweist weitere Anträge als Material an die Ausschüsse sowie zwei Anträge als Material an die Kirchenleitung.
- Die Kirchensynode fasst folgende Beschlüsse:
- 7.1
- Die Kirchensynode beschließt als Ergebnis des Prüfauftrags zum Kloster Höchst
(Drucksache Nr. 21/24 B):- Das Kloster Höchst wird ab dem 1. Januar 2025 verpachtet.
- Das für den Betrieb des Klosters angestellte Personal wird im Weg eines Betriebsübergangs (§ 613a BGB) ab dem 1. Januar 2025 überführt.
- Die Substanzerhaltungsrücklage für das Kloster Höchst in Höhe von 1,9 Mio. Euro wird als eigenständige (Klosterbau-)Rücklage fortgeführt, um einschließlich Zinserträgen zum dauerhaften Bauerhalt des Klosters beizutragen.
Die Kirchensynode bittet die Kirchenleitung, eine Übertragung der Immobilie Kloster Höchst an die Zentrale Pfarreivermögensverwaltung zu prüfen.
- Die Kirchensynode wählt Pfarrerin Sonja Löytynoja mit sofortiger Wirkung zum Mitglied des Kirchensynodalvorstands (Drucksache Nr. 22/24 W).
- Die Kirchensynode wählt Angelika Cezanne, Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Frankfurt mit Wirkung zum 1. Mai 2024 für die Dauer von sieben Jahren bis zum 30. April 2031 zur Richterin des Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgerichts (Drucksache Nr. 23/24 W).
- Die Kirchensynode wählt folgende Personen als Mitglied oder als stellvertretendes Mitglied in das Kollegium für theologische Lehrgespräche (Drucksache Nr. 24/24 W):Drei Pfarrerinnen und Pfarrer und deren Stellvertretung:
Pfarrerin Christine Streck-Spahlinger; Stellvertretung: n. n.
Propst Joachim Lenz; Stellvertretung: Dekan Olliver Zobel
Pfarrer Dieter Keim; Stellvertretung: n. n.Zwei Gemeindemitglieder und deren Stellvertretung:
Thomas Busch ; Stellvertretung: Dr. Rudolf Kriszeleit
Daniela Kobelt Neuhaus; Stellvertretung: Dr. Astrid NelleZwei Universitätsprofessorinnen und -professoren für evangelische Theologie:
Dr. Ilona Nord; Stellvertretung: n. n.
Prof. Dr. Peter Gemeinhardt ; Stellvertretung: Prof. Dr. Elisabeth Gräb-Schmidt - Die Kirchensynode beruft Oberkirchenrat Jens Böhm mit Wirkung zum 1. Juli 2024 auf sechs Jahre für die Dauer seiner Amtszeit als Personaldezernent, längstens jedoch bis zum Ruhestand erneut zum Stellvertreter des Leiters der Kirchenverwaltung (Drucksache Nr. 25/24 W).
- Die Kirchensynode wählt folgende Mitglieder in synodale Ausschüsse nach (Sammel-Drucksache Nr. 26/24 W):
- 12.1
- Zur Nachwahl in den Finanzausschuss gab es keine Kandidaturen.
- 12.2
- Christian Flach als nicht-ordiniertes Mitglied sowie Pfarrerin Lotte Jung und Pfarrer Stefan Koch als ordinierte Mitglieder in den Rechnungsprüfungsausschuss.
- 12.3
- Pfarrerin Lotte Jung als ordiniertes Mitglied in den Rechtsausschuss.
- 12.4
- Zur Nachwahl in den Theologischen Ausschuss gab es keine Kandidaturen.
- 12.5
- Michael Knoll als nicht-ordiniertes Mitglied in den Verwaltungsausschuss.
- Die Kirchensynode nimmt den Bericht von der 4. Tagung der EKD-Synode vom 12. bis 15. November und vom 5. Dezember 2023 entgegen (Drucksache Nr. 27/24).
- Die Fragestunde wird durchgeführt (Drucksache Nr. 28/24 F).
- Die Kirchensynode beschließt zu den folgenden Anträgen von Dekanatssynoden:
- 15.1
- Der Antrag des Dekanats Dreieich-Rodgau zur Finanzierung von Familienzentren (Drucksache Nr. 29/24 DA) wird im Rahmen der Beratungen zu TOP 6.7 als Material zur Beratung an die Ausschüsse überwiesen.
- 15.2
- Der Antrag des Dekanats Bergstraße zu Versammlungsflächen für sozialen Sonderbedarf (Drucksache Nr. 30/24 DA) wurde durch die Beratungen zu TOP 5 abschließend behandelt.
- 15.3
- Der Antrag des Dekanats Wetterau zur Entwicklung/Verwertung von Gebäuden im GBEP (Drucksache Nr. 32/24 DA) wird als Material an den Bauausschuss, Ausschuss für Kommunikation und Gemeindeentwicklung, Verwaltungsausschuss und Finanzausschuss sowie die Kirchenleitung überwiesen.Die Kirchensynode überweist einen Antrag sowie als Wiederaufnahme die Drucksachen Nr. 95/23 DA und Nr. 103/23 DA ebenfalls als Material an den Bauausschuss, Ausschuss für Kommunikation und Gemeindeentwicklung, Verwaltungsausschuss und Finanzausschuss sowie die Kirchenleitung.
- 15.4
- Der Antrag des Dekanats Wetterau zur Einrichtung einer Entwicklungsgesellschaft (Drucksache Nr. 33/24 DA) wird als Material an den Ausschuss für Kommunikation und Gemeindeentwicklung, Bauausschuss, Finanzausschuss und Verwaltungsausschuss sowie die Kirchenleitung überwiesen.
- 15.5
- Der Antrag des Dekanats Wetterau zur Kategorisierung der Pfarrhäuser im GBEP (Drucksache Nr. 34/24 DA) wird als Material an den Ausschuss für Kommunikation und Gemeindeentwicklung, Bauausschuss, Finanzausschuss und Verwaltungsausschuss sowie die Kirchenleitung überwiesen.
- 15.6
- Der Antrag des Dekanats Wetterau zur Regelung zur Erteilung von Religionsunterricht für Pfarrer*innen im Probedienst (Drucksache Nr. 35/24 DA) wird im Rahmen der Beratungen zu TOP 6.6 als Material an den Rechtsauschuss (federführend), Ausschuss für Kommunikation und Gemeindeentwicklung sowie Ausschuss für Jugend und Bildung, Erwachsene, Lebenswelten überwiesen.
- 15.7
- Der Antrag des Dekanats Vogelsberg zum Kirchengesetz zur Änderung finanzrechtlicher Vorschriften (Drucksache Nr. 36/24 DA) wird im Rahmen der Beratungen zu TOP 6.7 als Material zur Beratung an die Ausschüsse (Finanzausschuss federführend) überwiesen.
- Die Kirchensynode beschließt die Resolution der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau für Demokratie, Vielfalt und Menschenwürde – gegen Rechtspopulismus.Resolution der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
für Demokratie, Vielfalt und Menschenwürde – gegen Rechtspopulismus„Gott hat uns nicht gegeben den Geist der Furcht, sondern der Kraft, der Liebe und der Besonnenheit.“2. Timotheus 1,7Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) und die Kirchenleitung begrüßen die vielfältigen Aktivitäten für eine freie und demokratische Gesellschaft. Die in jüngster Zeit deutlich gewordene Gefahr für die Demokratie und besonders für benachteiligte Gruppen erfordert einen engagierten und nachhaltigen Einsatz. Uns leiten dabei das Gebot der Nächstenliebe und der biblische Auftrag. Wir stehen ein für Gerechtigkeit und ein Leben in Vielfalt und Frieden. Völkischer Nationalismus ist mit unserem christlichen Gottes- und Menschenbild nicht vereinbar. Angesichts unseres Auftrags und unserer Geschichte, die auch von Gewalt, Rassismus, Antisemitismus und anderen Formen von Menschenverachtung geprägt war, stehen wir heute umso deutlicher für Demokratie, Menschenwürde und Toleranz ein:- Die EKHN stellt sich an die Seite der Menschen, die von extrem rechten und anderen menschenverachtenden Akteur*innen ausgegrenzt und bedroht werden. Sie setzt sich ein für eine offene, gerechte, vielfältige und demokratische Gesellschaft.
- Die EKHN begrüßt Initiativen, die sich mit diskriminierend wirkenden Strukturen und Handlungsweisen in der Kirche auseinandersetzen, um eine für alle offene Kirche zu entwickeln.
- Die EKHN begrüßt die von vielen Gemeinden der EKHN mitgetragene Aktion „Unser Kreuz hat alle Farben!" und lädt weitere Gemeinden und Einrichtungen ein, sich zu beteiligen und Zeichen für Demokratie, Vielfalt und Menschenwürde zu setzen.
- Die EKHN begrüßt die von der Diakonie Hessen mitinitiierte Kampagne „Noch kannst Du...“ (https://noch-kannst-du.de/) und empfiehlt allen Gemeinden und kirchlichen Einrichtungen die Kampagne zu unterstützen.Wir ermutigen alle Wähler*innen, sich an der Europawahl und der Kommunalwahl in Rheinland-Pfalz am 9. Juni 2024 zu beteiligen und keine Parteien zu wählen, die Menschen diskriminieren und ausgrenzen.
- Die EKHN ruft alle ihre Mitglieder dazu auf, in Gesprächen mit Politiker*innen eine Politik einzufordern, die auf Teilhabe und Achtung der Menschenwürde zielt. Im kritischen Austausch werden scheinbare Alternativen hierzu als das sichtbar, was sie sind: Sie fördern weder die Zukunftsfähigkeit unseres Landes noch den gesellschaftlichen Zusammenhalt.
- Die EKHN steht ein für Dialog und Meinungsfreiheit, auch zu kontroversen Themen. Gespräche auf Augenhöhe und Ringen um gute Lösungen in Konflikten sind elementar für ein demokratisches Gemeinwesen.
- Die Kirchensynode nimmt den Bericht über die Fortsetzung der Arbeit der Aufarbeitungskommission zur Einführung der Doppik entgegen (Drucksache Nr. 10/24).
gez. Dr. Pfeiffer Präses | gez. Prawitz Stv. Präses |
Die Kirchenleitung hat in ihrer Sitzung am 17. Juni 2024 beschlossen, gegen die Beschlüsse der 5. Tagung der Dreizehnten Kirchensynode keinen Einspruch gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Kirchenordnung zu erheben.
LINK zu den Drucksachen: https://www.kirchenrecht-ekhn.de/list/synodalds
Gesetze und Verordnungen
Nr. 48Kirchengesetz
über kirchliche Stiftungen in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
(Kirchliches Stiftungsgesetz – KStiftG)
über kirchliche Stiftungen in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
(Kirchliches Stiftungsgesetz – KStiftG)
Vom 26. April 2024
Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Geltungsbereich
Dieses Kirchengesetz gilt für die rechtsfähigen evangelisch-kirchlichen Stiftungen, die der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau organisatorisch zugeordnet sind, sowie für die nicht rechtsfähigen evangelisch-kirchlichen Stiftungen, deren Treuhänder der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau organisatorisch zugeordnet sind.
#Abschnitt 1
Die rechtsfähige kirchliche Stiftung
###§ 2
Begriff der kirchlichen Stiftung
(
1
)
Kirchliche Stiftungen im Sinne dieses Kirchengesetzes sind rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts oder des bürgerlichen Rechts, die:
- von der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau durch ihre Organe, insbesondere von Kirchengemeinden, Dekanaten und kirchlichen Verbänden errichtet worden sind;
- von anderen natürlichen oder juristischen Personen errichtet worden sind und
- die organisatorisch der Kirche zugeordnet sind oder
- deren Zweck so bestimmt ist, dass er sinnvoll nur in Verbindung mit der Kirche erfüllt werden kann.
(
2
)
Kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts sind rechtsfähige Stiftungen, die zur Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, ihren Kirchengemeinden, Dekanaten und kirchlichen Verbänden in einer solchen Beziehung stehen, dass sie als kirchliche Einrichtung erscheinen und als kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet oder anerkannt worden sind.
(
3
)
Kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts sind rechtsfähige Stiftungen, die nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches errichtet worden sind.
#§ 3
Entstehung der Stiftung
(
1
)
Für die Entstehung einer Stiftung gelten die Vorschriften des staatlichen und kirchlichen Rechts.
(
2
)
Die Stifterinnen und Stifter haben den Antrag auf Anerkennung als kirchliche Stiftung bei der Kirchenleitung vor dem Antrag auf staatliche Anerkennung zu stellen.
(
3
)
Die Anerkennung der Stiftung als kirchliche Stiftung ist im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau zu veröffentlichen.
#§ 4
Stiftungssatzung
(
1
)
Die Stiftungssatzung muss neben den allgemeinen gesetzlichen Anforderungen Regelungen enthalten über
- den kirchlichen oder diakonischen Zweck der Stiftung,
- die kirchliche Aufsicht und
- die Anfallberechtigung an eine kirchliche oder diakonische Körperschaft.
(
2
)
Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs sollen einer Kirche angehören, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland ist. Die Mehrheit soll einer evangelischen Kirche angehören, die Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder mit der die Evangelischen Kirche in Deutschland in Kirchengemeinschaft verbunden ist.
#Abschnitt 2
Die Verwaltung der Stiftung
###§ 5
Stiftungsverwaltung
(
1
)
Die Stiftungsorgane haben die Stiftung sparsam und nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung zu verwalten. Die Verwaltung dient der dauernden und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks unter Berücksichtigung des Willens der Stifterin oder des Stifters.
(
2
)
Vergütungen für Dienstleistungen, Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder sind schriftlich zu regeln.
(
3
)
Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als vertraulich erklärt werden, Stillschweigen zu bewahren.
(
4
)
Für Fälle eines Interessenwiderstreits von Mitgliedern eines Stiftungsorgans gilt § 37 der Kirchengemeindeordnung entsprechend.
#§ 6
Vermögenserhalt
Die Stiftungsaufsicht kann auf Antrag einer Stiftung für einen bestimmten Teil des Grundstockvermögens eine zeitlich begrenzte Ausnahme vom Grundsatz des ungeschmälerten Erhalts gemäß § 83c Absatz 1 Satz 1 BGB zulassen, wenn dadurch die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt wird.
#§ 7
Buchführung, Jahresabschluss
(
1
)
Die Stiftung ist in Bezug auf alle Einnahmen und Ausgaben zur ordnungsgemäßen Buchführung und Rechnungslegung verpflichtet.
(
2
)
Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, ist Rechnungs- und Geschäftsjahr das Kalenderjahr.
#Abschnitt 3
Die Aufsicht über die Stiftungen
###§ 8
Stiftungsaufsicht
(
1
)
Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht der Kirchenleitung. Die laufende Aufsicht über die Stiftungen wird von der Kirchenverwaltung wahrgenommen.
(
2
)
Aufgabe der Stiftungsaufsicht ist es, sicherzustellen, dass die Verwaltung der Stiftung nach Maßgabe dieses Gesetzes und des kirchlichen Rechts sowie im Einklang mit dem Willen der Stifterinnen und Stifter sowie der Stiftungssatzung geführt wird; dazu gehört auch die Ausformung der Stiftung als einer Wesens- und Lebensäußerung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. Hierzu wird auch empfohlen, das Stiftungsvermögen ethisch-nachhaltig anzulegen. Die Stiftungsaufsicht soll die Stiftungsorgane sachverständig beraten.
(
3
)
Das zur Vertretung der Stiftung berufene Organ ist verpflichtet, der Stiftungsaufsicht die Zusammensetzung und jede Änderung in der Zusammensetzung eines Organs unverzüglich anzuzeigen.
#§ 9
Durchführung der Stiftungsaufsicht
(
1
)
Die Stiftungsaufsicht kann sich über alle Angelegenheiten der Stiftung unterrichten. Sie kann insbesondere Einrichtungen der Stiftung besichtigen, die Vorlage von Berichten, Akten und sonstigen Unterlagen verlangen. Sie kann die Geschäfts- und Kassenführung prüfen oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Kosten der Stiftung prüfen lassen.
(
2
)
Der ordnungsgemäße Jahresabschluss ist mit einer Vermögensübersicht und einem Geschäftsbericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres der Stiftungsaufsicht vorzulegen. Umfasst der Stiftungszweck die treuhänderische Verwaltung von nicht rechtsfähigen Stiftungen, müssen die Unterlagen die treuhänderisch verwalteten nicht rechtsfähigen Stiftungen einbeziehen.
(
3
)
Die Stiftungsaufsicht kann anordnen, dass der Jahresabschluss durch das Rechnungsprüfungsamt, einen Prüfungsverband, eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer oder eine andere zur Erteilung eines gleichwertigen Bestätigungsvermerks befugte Person oder Gesellschaft geprüft wird.
#§ 10
Genehmigungsvorbehalte
Folgende Rechtsgeschäfte und Maßnahmen der Stiftungsorgane bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsicht:
- Erwerb, Veräußerung, oder Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie Erwerb und Aufgabe von Rechten an fremden Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
- der Abschluss und die Änderung von Gesellschafts-, Beteiligungs- und Betriebsführungsverträgen.
§ 11
Beanstandung
Die Stiftungsaufsicht kann Beschlüsse und sonstige Maßnahmen der Stiftungsorgane, die kirchliches Recht verletzen oder gegen die Verfassung der Stiftung verstoßen, beanstanden und anordnen, dass sie innerhalb einer angemessenen Frist aufgehoben, abgeändert oder rückgängig gemacht werden. Beanstandete Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden.
#§ 12
Anordnung und Ersatzvornahme
Unterlässt die Stiftung eine rechtlich gebotene Maßnahme oder erfüllt die Stiftung sonstige Pflichten oder Aufgaben nicht, die ihr nach Gesetz oder der Verfassung der Stiftung obliegen, kann die Stiftungsaufsicht anordnen, dass die Maßnahme innerhalb einer von ihr bestimmten angemessenen Frist durchgeführt wird. Die Stiftungsaufsicht hat dabei die zu treffenden Maßnahmen zu nennen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann die Stiftungsaufsicht die Maßnahmen auf Kosten der Stiftung selbst durchführen oder durchführen lassen.
#§ 13
Abberufung von Organmitgliedern
(
1
)
Die Stiftungsaufsicht kann Mitglieder eines Stiftungsorgans aus wichtigem Grund, insbesondere wegen grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, abberufen und die Berufung anderer Mitglieder anordnen. Bei schuldhaftem Verhalten bedarf es einer vorherigen Abmahnung.
(
2
)
Die Stiftungsaufsicht kann dem Mitglied eines Stiftungsorgans einstweilen die Geschäftsführung untersagen, wenn es das Wohl der Stiftung erfordert.
(
3
)
Vor einer Maßnahme nach Absatz 1 oder 2 sollen die übrigen Mitglieder der Stiftungsorgane gehört werden.
#§ 14
Bestellung von Beauftragten
Wenn und solange der ordnungsgemäße Gang der Verwaltung der Stiftung es erfordert und die vorstehenden Befugnisse der Stiftungsaufsicht nicht ausreichen, kann die Stiftungsaufsicht Beauftragte bestellen, die alle oder einzelne Aufgaben der Stiftung oder eines Stiftungsorgans auf Kosten der Stiftung wahrnehmen.
#§ 15
Satzungsänderungen, Zulegung, Zusammenlegung, Auflösung, Aufhebung
Satzungsänderungen, Zulegung, Zusammenlegung, Auflösung und Aufhebung einer Stiftung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsicht, unbeschadet der Geltung staatlichen Rechts. Der Antrag auf Genehmigung durch die staatliche Stiftungsaufsicht darf erst gestellt werden, wenn die Genehmigung der Stiftungsaufsicht vorliegt.
#Abschnitt 4
Die nicht rechtsfähige kirchliche Stiftung
###§ 16
Begriff der nicht rechtsfähigen kirchlichen Stiftung
(
1
)
Eine nicht rechtsfähige kirchliche Stiftung im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vermögen, das entweder von einer Stifterin oder einem Stifter für einen von diesen festgelegten Zweck einem kirchlichen Träger gestiftet worden ist oder das von einem kirchlichen Träger durch Beschluss einem kirchlichen oder diakonischen Zweck gewidmet worden ist.
(
2
)
Kirchliche Träger im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen können sein
- die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau,
- ihre Kirchengemeinden, Dekanate und kirchlichen Verbände,
- ihre rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts.
§ 17
Errichtung einer nichtrechtsfähigen kirchlichen Stiftung
(
1
)
Die Stifterin oder der Stifter legt im Stiftungsgeschäft (Treuhandvertrag mit dem zukünftigen Treuhänder, Schenkung unter Auflage oder Testament) zur Stiftungsgründung den Zweck der Stiftung, den Namen und die Vermögensausstattung fest sowie gegebenenfalls die Errichtung eines Gremiums zur internen Entscheidungsfindung. Dasselbe gilt für den Gründungsbeschluss eines kirchlichen Trägers.
(
2
)
Die Stifterin oder der Stifter kann eine besondere Regelung über den Vermögensanfall für den Fall der Auflösung oder Aufhebung der nicht rechtsfähigen Stiftung treffen. Wird keine Regelung getroffen, verbleibt das Vermögen bei dem Träger, der es in einer Weise zu verwenden hat, die dem ursprünglichen Stiftungszweck möglichst nahe kommt.
#§ 18
Genehmigung und Anzeige
Der Beschluss über die Gründung einer nicht rechtsfähigen Stiftung durch die in § 16 Absatz 2 Nummer 2 genannten Träger bedarf der Genehmigung durch die Stiftungsaufsicht. Die sonstigen kirchengesetzlichen Genehmigungsbefugnisse bleiben unberührt. Die übrigen Träger haben die Gründung einer nicht rechtsfähigen Stiftung anzuzeigen.
#§ 19
Buchführung, Jahresabschluss
Die kirchlichen Träger gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 1 und 2 unterliegen bei der treuhänderischen Verwaltung der nicht rechtsfähigen Stiftungen den Regelungen der Kirchlichen Haushaltsordnung.
#§ 20
Satzungsänderungen, Zulegung, Zusammenlegung, Auflösung, Aufhebung
(
1
)
Durch Satzungsänderungen können Bestimmungen der Satzung, die nicht den Stiftungszweck betreffen, geändert werden, wenn dies der Erfüllung des Stiftungszwecks dient.
(
2
)
Änderungen des Stiftungszwecks sind zulässig, wenn sich die Verhältnisse nach der Errichtung wesentlich verändert haben oder der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann.
(
3
)
Die Zulegung oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung ist zulässig, wenn sich die Verhältnisse nach der Errichtung der nicht rechtsfähigen Stiftung wesentlich verändert haben und eine Zweckänderung nicht ausreicht, um die nicht rechtsfähige Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen.
(
4
)
Die Auflösung der Stiftung ist zu beschließen, wenn die nicht rechtsfähige Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann.
(
5
)
Die Kirchenleitung hat die Aufhebung einer nicht rechtsfähigen Stiftung zu beschließen, wenn die Voraussetzung des Absatz 4 vorliegt und das zuständige Organ nicht unverzüglich über die Auflösung entscheidet.
#Abschnitt 5
Schlussbestimmungen
###§ 21
Stiftungsverzeichnis
(
1
)
Die Stiftungsaufsicht führt ein Verzeichnis der kirchlichen Stiftungen, die unter ihrer Aufsicht stehen.
(
2
)
In das Stiftungsverzeichnis sind einzutragen:
- der Name der Stiftung,
- der Zweck der Stiftung,
- das zur Vertretung berechtigte Organ der Stiftung,
- das Jahr der Anerkennung,
- der Sitz der Stiftung sowie
- die Anschrift der Stiftung.
(
3
)
Die Stiftung hat die in Absatz 2 genannten Angaben und spätere Änderungen der Stiftungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(
4
)
Eintragungen im Stiftungsverzeichnis begründen nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit.
(
5
)
Die Einsicht in das Stiftungsverzeichnis ist allen gestattet.
#§ 22
Änderung der Kirchlichen Haushaltsordnung
§ 58 Nummer 5 Satz 2 der Kirchlichen Haushaltsordnung vom 26. November 2015 (ABl. 2015 S. 389), zuletzt geändert am 30. November 2023 (ABl. 2023 S. 223 Nr. 124), wird aufgehoben.
#§ 23
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt das Kirchliche Stiftungsgesetz vom 23. April 2005 (ABl. 2005 S. 162) außer Kraft.
#Darmstadt, 21. Juni 2024 |
Für den Kirchensynodalvorstand |
Dr. Pfeiffer |
Nr. 49Rechtsverordnung
zur Änderung von § 1 der Gemeindepädagogenverordnung
Vom 18. April 2024
zur Änderung von § 1 der Gemeindepädagogenverordnung
Vom 18. April 2024
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 12 des Gemeindepädagogengesetzes die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
Artikel 1
In § 1 Absatz 4 der Gemeindepädagogenverordnung vom 9. Mai 2014 (ABl. 2014 S. 255), zuletzt geändert am 26. November 2022 (ABl. 2022 S. 444 Nr. 139), wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„In begründeten Ausnahmefällen können diese Stellen auch mit Absolventinnen oder Absolventen weiterer Qualifikationen auf Hochschulniveau (B.A.; M.A.) besetzt werden, wenn keine religionspädagogischen oder überwiegend pädagogischen Aufgaben erfüllt werden sollen.“
Artikel 2
Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Amtsblatt in Kraft.
Der Kirchensynodalvorstand hat zugestimmt. |
Darmstadt, 19. Juni 2024 |
Für die Kirchenleitung |
Dr. Jung |
Arbeitsrechtliche Kommissionen
Nr. 50Arbeitsrechtsregelung der Diakonie Hessen vom 17. Juni 2024
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat in ihrer Sitzung 6/2024 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau
Die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau vom 7. November 2013 (ABl. EKHN 2014 S. 38), zuletzt geändert am 27. Mai 2024 (ABl. EKHN 2024 S. 82 Nr. 41), werden wie folgt geändert:
§ 58 wird wie folgt gefasst:
„§ 58
Beschäftigung nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze
Beschäftigung nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze
(1) Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze eingestellt, ist ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen. Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden, wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist.
(2) Die Möglichkeit des Hinausschiebens des Beendigungszeitpunktes des Arbeitsverhältnisses über die Regelaltersgrenze hinaus bleibt unberührt (§ 41 Satz 3 SGB VI).“
Artikel 2
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Artikel 1 tritt am 1. August 2024 in Kraft.
Vorstehender Beschluss wird hiermit veröffentlicht. |
Frankfurt am Main, 18. Juni 2024 Für die Diakonie Hessen Gehlhaar |
Bekanntmachungen
Nr. 51Satzung des Posaunenwerks
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
Vom 4. Juli 2024
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 50 der Kirchenordnung die folgende Satzung beschlossen:
####Präambel
Die Gemeinde Jesu Christi lobt und bezeugt Gott und das Kommen seines Reiches auch durch Singen und Musizieren. Dazu trägt der Dienst der Posaunenchöre gemeinsam mit allen anderen Formen der Verkündigung bei. Maßgebliche Grundlage für Arbeit und Selbstverständnis der Posaunenchöre sind die Bekenntnisse der Kirche Jesu Christi. Posaunenchöre leisten ihren Dienst in Gemeinde und Kirche. Sie wirken mit bei Gottesdiensten, Festen und Feiern der Kirche und tragen durch Musizieren zur öffentlichen Verkündigung bei. Wesentlicher Bestandteil der Musik der Posaunenchöre sind die Lieder der Kirche. Hinzu kommen für Posaunenchöre geeignete Kompositionen.
#§ 1
Name und Sitz des Posaunenwerks
(
1
)
Das Posaunenwerk der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau ist eine unselbständige Einrichtung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau gemäß Artikel 50 der Kirchenordnung. Es untersteht der Aufsicht der Kirchenleitung. Das Posaunenwerk ist im Jahr 1946 aus dem am 7. Februar 1928 gegründeten Gesamtverband evangelisch-kirchlicher Posaunenchöre in Hessen hervorgegangen. Das Posaunenwerk gliedert sich in die Bezirke
- Nord-Nassau, mit den Dekanaten An der Lahn, Biedenkopf-Gladenbach, An der Dill und Westerwald,
- Oberhessen, mit den Dekanaten Büdinger Land, Vogelsberg, Gießen, Gießener Land und Wetterau,
- Rheinhessen, mit den Dekanaten Ingelheim-Oppenheim, Alzey-Wöllstein, Mainz und Worms-Wonnegau,
- Frankfurt mit dem Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach,
- Starkenburg, mit den Dekanaten Groß-Gerau – Rüsselsheim, Bergstraße, Dreieich-Rodgau, Darmstadt, Vorderer Odenwald und Odenwald, und
- Süd-Nassau, mit den Dekanaten Rheingau-Taunus, Nassauer Land, Wiesbaden, Kronberg und Hochtaunus.
(
2
)
Das Posaunenwerk führt den Namen „Posaunenwerk der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau".
(
3
)
Das Posaunenwerk ist Mitglied des Evangelischen Posaunendienstes in Deutschland e.V. (EPiD).
(
4
)
Das Posaunenwerk ist dem Zentrum Verkündigung in Frankfurt am Main zugeordnet.
#§ 2
Aufgaben des Posaunenwerks
Das Posaunenwerk fördert und unterstützt die Arbeit der Posaunenchöre in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. Dies geschieht durch Schulung und Fortbildung, gegenseitige Anregungen, Austausch von Erfahrungen und Zusammenwirken bei gemeinsamen Veranstaltungen, insbesondere durch
- Beratung und Begleitung der Posaunenchöre vor Ort und Mithilfe bei der Gründung neuer Posaunenchöre,
- Veranstaltung von regionalen und überregionalen Lehrgängen und Seminaren,
- Veranstaltung von regionalen und überregionalen Bläsertreffen und Posaunentagen.
§ 3
Mitglieder des Posaunenwerks
(
1
)
Mitglieder des Posaunenwerks können alle Posaunenchöre im Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau werden.
(
2
)
Die Mitgliedschöre zahlen jährlich an den Bezirk einen Posaunenchorbeitrag. Dieser setzt sich zusammen aus einem Anteil für den Bezirk und einen Anteil für das Posaunenwerk.
(
3
)
Die Mitgliedschaft eines Posaunenchores ist schriftlich beim Landesposaunenrat zu beantragen.
(
4
)
Die Mitgliedschaft im Posaunenwerk endet zum Ende des laufenden Kalenderjahres durch schriftliche Austrittserklärung oder durch schriftliche Mitteilung über die Auflösung eines Posaunenchores.
(
5
)
Ein Mitglied kann aus dem Posaunenwerk ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten gegen die Ordnungen der EKHN oder die Satzung des Posaunenwerks verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Landesposaunenrat nach vorheriger Anhörung des betroffenen Mitglieds.
#§ 4
Organe des Posaunenwerks
Die Organe des Posaunenwerks sind
- die Bezirksversammlungen,
- die Landesversammlung,
- der Landesposaunenrat.
§ 5
Bezirksversammlung
(
1
)
In jedem Bezirk findet jährlich mindestens eine Bezirksversammlung statt.
(
2
)
In die Bezirksversammlung entsendet jeder Mitgliedschor im Bezirk eine stimmberechtigte Vertreterin oder einen stimmberechtigten Vertreter.
(
3
)
Die Referentin oder der Referent für Posaunenchorarbeit kann mit beratender Stimme an den Bezirksversammlungen teilnehmen.
(
4
)
Die Bezirksversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(
5
)
Beschlüsse der Bezirksversammlung werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet.
(
6
)
Bei Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. Erreicht bei mehreren Kandidierenden auch im zweiten Wahlgang keiner die erforderliche Mehrheit, so ist gewählt, wer im dritten Wahlgang die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das Los zieht die Sitzungsleiterin oder der Sitzungsleiter.
(
7
)
Die oder der Vorsitzende des Landesposaunenrats hat das Recht, an der Bezirksversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen.
(
8
)
Dem Landesposaunenrat werden die Sitzungsprotokolle der Bezirksversammlung zugeleitet.
#§ 6
Aufgaben der Bezirksversammlung
Die Aufgaben der Bezirksversammlung sind insbesondere:
- die Wahl des Bezirksvorstands aus ihrer Mitte für die Dauer von vier Jahren,
- die Beratung von Grundsatzfragen des Bezirks,
- die Festlegung des Bezirksanteils des jährlichen Posaunenchorbeitrags im Benehmen mit dem Zentrum Verkündigung.
§ 7
Bezirksvorstand
(
1
)
Der Vorstand besteht aus
- der oder dem Vorsitzenden der Bezirksversammlung, die oder der damit Bezirksvorsitzende oder Bezirksvorsitzender des jeweiligen Bezirks ist,
- der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden der Bezirksversammlung,
- der Schriftführerin oder dem Schriftführer,
- der oder dem Finanzbeauftragten,
Wählbar sind nur Personen, die Mitglied eines Posaunenchors sind, der Mitglied des jeweiligen Bezirks ist. Daneben kann der Bezirksvorstand bis zu vier weitere Mitglieder für die Dauer der Wahlperiode berufen, die die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen.
(
2
)
Der Bezirksvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, darunter muss die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende sein. Der Bezirksvorstand entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet.
(
3
)
Die Mitglieder des Bezirksvorstands werden nach ihrer Wahl oder nach ihrer Berufung dem Landesposaunenrat schriftlich bekannt gegeben.
#§ 8
Aufgaben des Bezirksvorstands
(
1
)
Die Aufgaben des Bezirksvorstands sind insbesondere:
- die Vertretung des Bezirks im Landesposaunenrat,
- die Planung und die Beratung der Arbeit im Bezirk,
- die Umsetzung und Durchführung der Beschlüsse des Landesposaunenrats und der Bezirksversammlung,
- die Vorbereitung und die Durchführung der Bezirksversammlung,
- die Vorbereitung und die Durchführung von Veranstaltungen des Bezirks,
- die Öffentlichkeitsarbeit des Bezirks,
- die Ehrung von Posaunenchören und Personen im Auftrag des Landesposaunenrats.
(
2
)
Der oder dem Finanzbeauftragten obliegt die finanztechnische Abwicklung von Projekten des Bezirks in Absprache mit den im Landesposaunenrat anordnungsbefugten Personen. Sie oder er erhält die Verfügungsberechtigung über einen Handvorschuss und wird jeweils von der oder dem Vorsitzenden des Bezirksvorstands vertreten.
(
3
)
Der Landesposaunenrat stellt dem Bezirksvorstand aus den im gesamtkirchlichen Haushalt hierfür vorgesehenen Mitteln ein angemessenes Budget zur Verfügung.
(
4
)
Der Bezirksvorstand berichtet dem Landesposaunenrat jährlich sowie auf Aufforderung über seine Tätigkeit.
#§ 9
Landesversammlung
Die Landesversammlung ist die Versammlung aller Mitgliedschöre des Posaunenwerks. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl der oder des Vorsitzenden, die oder der dann auch Vorsitzende oder Vorsitzender der Landesversammlung ist und der oder des stellvertretenden Vorsitzenden des Landesposaunenrats,
- die Beratung von Grundsatzfragen,
- die Planung und Beratung der Arbeit des Posaunenwerks,
- Förderung der Posaunenchorarbeit,
- Förderung der Zusammenarbeit der Mitgliedschöre über die Bezirke hinaus.
Wählbar sind nur Personen, die einem Mitgliedschor des Posaunenwerks angehören.
#§ 10
Zusammensetzung der Landesversammlung
(
1
)
Jeder Mitgliedschor entsendet eine stimmberechtigte Vertreterin oder einen stimmberechtigten Vertreter in die Landesversammlung. Daneben gehören die stimmberechtigten Mitglieder der Bezirksvorstände und die stimmberechtigten Mitglieder des Landesposaunenrats der Landesversammlung an.
(
2
)
Jedes Mitglied der Landesversammlung hat eine Stimme. Stimmbündelung ist nicht zulässig.
(
3
)
Die Referentin oder der Referent für Posaunenchorarbeit und die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor können mit beratender Stimme an den Landesversammlungen teilnehmen.
#§ 11
Tagung der Landesversammlung
(
1
)
Die Landesversammlung ist mindestens alle vier Jahre zu einer ordentlichen Versammlung einzuberufen. Der Landesposaunenrat kann aus dringenden Gründen außerordentliche Landesversammlungen einberufen.
(
2
)
Eine außerordentliche Landesversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel der Mitgliedschöre dies unter Angabe von Gründen beim Landesposaunenrat verlangt.
(
3
)
Die oder der Vorsitzende des Landesposaunenrats führt den Vorsitz der Landesversammlung.
(
4
)
Die oder der Vorsitzende lädt die Mitgliedschöre spätestens sechs Wochen vor der Versammlung gegebenenfalls mit einer vorläufigen Tagesordnung schriftlich ein. Die Mitgliedschöre können Anträge zur Tagesordnung bis spätestens vier Wochen vor der Landesversammlung an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Landesposaunenrats stellen.
(
5
)
Die Tagesordnung ist den Mitgliedschören spätestens zwei Wochen vor der Landesversammlung mit den schriftlichen Vorlagen zu den Anträgen zuzuleiten.
(
6
)
Die Landesversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedschöre beschlussfähig.
(
7
)
Beschlüsse der Landesversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet.
(
8
)
Bei Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. Auf Antrag eines Mitgliedes ist geheim zu wählen. Erreicht bei mehreren Kandidaten auch im zweiten Wahlgang keiner die erforderliche Mehrheit, so ist gewählt, wer im dritten Wahlgang die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das Los zieht die Sitzungsleiterin oder der Sitzungsleiter.
#§ 12
Aufgaben des Landesposaunenrats
(
1
)
Der Landesposaunenrat ist das verantwortliche Geschäftsführungsorgan des Posaunenwerks. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, für die nicht eine Zuständigkeit anderer Organe nach dieser Satzung gegeben ist.
(
2
)
Die Aufgaben des Landesposaunenrats sind insbesondere:
- die Beratung von Grundsatzfragen, Beratung des Zentrums Verkündigung und der Kirchenleitung,
- die Planung und Beratung der Arbeit des Posaunenwerks,
- Planung, Bewirtschaftung und Jahresabschluss des Haushalts des Posaunenwerks in Zusammenarbeit mit dem Zentrum Verkündigung,
- Führen der Mitgliederliste aller Mitgliedschöre des Posaunenwerks,
- die Festsetzung des Posaunenchorbeitrages für das Posaunenwerk im Einvernehmen mit dem Zentrum Verkündigung,
- die Vorbereitung und Durchführung der Landesversammlungen,
- die Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
- die Benennung der Delegierten für den Posaunenrat des Evangelischen Posaunendienstes in Deutschland e. V.,
- die Öffentlichkeitsarbeit des Posaunenwerks,
- die Ehrung von Chören und Personen, die sich um die Posaunenchorarbeit in Hessen und Nassau verdient gemacht haben.
(
3
)
Der Landesposaunenrat kann die Zuständigkeit für einzelne Arbeitsgebiete auf seine Mitglieder aufteilen. Er kann zu seiner Entlastung Ausschüsse einsetzen und deren Aufgaben und Arbeitsweise regeln.
#§ 13
Zusammensetzung und Amtszeit des Landesposaunenrats
(
1
)
Dem Landesposaunenrat gehören an:
- die oder der Vorsitzende, die oder der zugleich Vorsitzende bzw. Vorsitzender des Posaunenwerks ist,
- die oder der stellvertretende Vorsitzende,
- die Bezirksvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle ein anderes Mitglied des Bezirksvorstands.
Der Landesposaunenrat wählt aus seiner Mitte eine Finanzbeauftragte oder einen Finanzbeauftragten. Ihr oder ihm obliegt die Bewirtschaftung des Budgets des Posaunenwerks im Rahmen der übertragenen Anordnungsbefugnisse. Anordnungen und Feststellungsvermerke werden entsprechend den für die Bewirtschaftung des Haushalts der Gesamtkirche geltenden Regeln erteilt. Anordnungsbefugnisse sind über die Geschäftsführung des Zentrums Verkündigung zu beantragen. Anordnungen, die einen Betrag von 1.000 Euro übersteigen, werden außer durch feststellungs- und anordnungsbefugte Personen aus dem Landesposaunenrat, zusätzlich durch die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer des Zentrums Verkündigung unterzeichnet.
(
2
)
Die Amtszeit der oder des Vorsitzenden und der oder des stellvertretenden Vorsitzenden des Landesposaunenrats beträgt vier Jahre. Sie führen ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl fort.
(
3
)
Scheiden die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende aus dem Landesposaunenrat aus, so ist durch die Landesversammlung innerhalb einer Frist von sechs Monaten neu zu wählen. Im Übrigen findet Absatz 2 Satz 2 entsprechende Anwendung.
#§ 14
Sitzungen des Landesposaunenrats
(
1
)
Die Sitzungen des Landesposaunenrats sind nicht öffentlich. Die Referentin oder der Referent für Posaunenchorarbeit und die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen und sind zu den Sitzungen einzuladen. Sachkundige Personen können zu den Sitzungen oder zu einzelnen Punkten der Tagesordnung mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
(
2
)
Der Landesposaunenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, darunter muss die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende sein.
(
3
)
Der Landesposaunenrat wird von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich zu ordentlichen Sitzungen einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung.
(
4
)
Eine außerordentliche Sitzung muss einberufen werden, wenn mindestens drei Mitglieder des Landesposaunenrats dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen. Die Einladung zu einer außerordentlichen Sitzung muss mit einer Einladungsfrist von mindestens acht Tagen erfolgen.
(
5
)
Der Landesposaunenrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. Auf Antrag eines Mitglieds muss geheim abgestimmt werden.
(
6
)
Bei Wahlen entscheidet die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. Erreicht bei mehreren Kandidaten auch im zweiten Wahlgang keiner die erforderliche Mehrheit, so ist gewählt, wer im dritten Wahlgang die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das Los zieht die Sitzungsleiterin oder der Sitzungsleiter.
(
7
)
Über die Sitzungen des Landesposaunenrats wird ein Protokoll erstellt, das allen Mitgliedern sowie dem Zentrum Verkündigung zugeleitet wird und spätestens in der folgenden Sitzung des Landesposaunenrats zu genehmigen ist.
#§ 15
Aufgaben der oder des Vorsitzenden des Landesposaunenrats
(
1
)
Die Aufgaben der oder des Vorsitzenden sind insbesondere:
- Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Sitzungen des Landesposaunenrats sowie der Landesversammlung,
- sie oder er ist verantwortlich für die Durchführung und Umsetzung der Beschlüsse des Landesposaunenrats und der Landesversammlung,
- sie oder er ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Budgets.
(
2
)
Die oder der Vorsitzende des Posaunenwerks untersteht der Aufsicht der Dezernentin oder des Dezernenten des Dezernats I der Kirchenverwaltung.
#§ 16
Satzungsänderungen und Auflösung des Posaunenwerks
Änderungen dieser Satzung und die Auflösung des Posaunenwerks beschließt die Kirchenleitung nach Anhörung des Landesposaunenrats sowie der Bezirksvorstände.
#§ 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung vom 27. Juni 2009 (ABl. 2009 S. 418) außer Kraft.
Darmstadt, 4. Juli 2024 |
Für die Kirchenleitung |
Dr. Jung |
Nr. 52Ordnung zur Änderung der
Arbeitsrechtsrechtsregelungsordnung Diakonie Hessen (ARRO.DH)
Vom 25. März 2024
Arbeitsrechtsrechtsregelungsordnung Diakonie Hessen (ARRO.DH)
Vom 25. März 2024
Der Aufsichtsrat der Diakonie Hessen hat in seiner Sitzung am 25. März 2024 folgende Ordnung beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Arbeitsrechtsregelungsordnung Diakonie Hessen
Änderung der Arbeitsrechtsregelungsordnung Diakonie Hessen
Die Ordnung über das kirchengemäße Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse in der Diakonie Hessen durch eine Arbeitsrechtliche Kommission – Arbeitsrechtsregelungsordnung Diakonie Hessen (ARRO.DH) vom 20. Dezember 2017, geändert am 30. Juni 2022 (EKHN ABl. 2022 S. 337 Nr. 91; EKKW KABl. 2022 S. 220 Nr. 119) wird wie folgt geändert:
§ 15 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „8.000“ ersetzt durch die Angabe „20.000“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
Vorstehende Ordnung wurde gemäß § 1 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes Diakonie Hessen im Benehmen mit dem Koordinierungsausschuss für das Diakonische Werk und im Einvernehmen mit der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und dem Rat der Landeskirche der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck beschlossen. |
Darmstadt, 18. Juni 2024 |
Für die Kirchenverwaltung |
Lehmann |
Nr. 53Ordnung zur Änderung der Entschädigungsordnung
Vom 25. März 2024
Vom 25. März 2024
Der Aufsichtsrat der Diakonie Hessen hat in seiner Sitzung am 25. März 2024 folgende Ordnung beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Entschädigungsordnung
Änderung der Entschädigungsordnung
Die Ordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Kirchengerichts für Mitarbeitervertretungssachen, der Einigungsstellen, der Schlichtungsstelle, des Schlichtungsausschusses und der oder des Vorsitzenden des Landeskirchengerichts der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Entschädigungsordnung Diakonie Hessen – EntschO.DH) vom 11. September 2013, zuletzt geändert am 30. Juni 2022 (ABl. EKHN 2022 S. 338 Nr. 92; KABl. EKKW S. 221 Nr. 120) wird wie folgt geändert:
- Der bisherige § 3 in der Fassung vom 12. Juni 2019 wird § 7.
- In § 6 Abs. 1 und Abs. 2 wird die Angabe „30 Cent“ jeweils ersetzt durch die Angabe „35 Cent“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Artikel 1 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2020 in Kraft. Artikel 1 Nummer 2 tritt am 1. April 2024 in Kraft.
Vorstehende Ordnung wird hiermit bekannt gemacht. |
Frankfurt am Main, 18. Juni 2024 |
Für die Diakonie Hessen |
Mönch |
Nr. 54Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Evangelischen Kirchlichen Zweckverbandes Ökumenische Diakoniestation Friedrichsdorf
Vom 6. Juni 2024
Vom 6. Juni 2024
Der Verbandsvorstand des Evangelischen Kirchlichen Zweckverbandes Ökumenische Diakoniestation Friedrichsdorf hat folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
Nach § 3 Absatz 1 der Verbandssatzung des Evangelischen Kirchlichen Zweckverbandes Ökumenische Diakoniestation Friedrichsdorf vom 25. Februar 2015 (ABl. 2015 S. 67), geändert am 16. September 2020 (ABl. 2020 S. 389), wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Der Zweckverband kann zum Betrieb einer Tagespflegeeinrichtung eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichten. Der Gesellschaftsvertrag und etwaige Änderungen bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.“
Artikel 2
Diese Satzung tritt vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am 1. Juli 2024 in Kraft.
Vorstehende Satzung wird hiermit kirchenaufsichtlich genehmigt. |
Darmstadt, 17. Juni 2024 |
Für die Kirchenverwaltung |
Lehmann |
Nr. 55Erste Satzung zur Änderung der Satzung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Michelstadt
Vom 5. Juni 2024
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Michelstadt
Vom 5. Juni 2024
Der Gesamtkirchenvorstand der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Michelstadt hat im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand der Evangelischen Kirchengemeinde Weiten-Gesäß die folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
Die Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Michelstadt vom 20. Juli 2023 (ABl. 2023 S. 144 Nr. 89) wird wie folgt geändert:
- In § 1 Absatz 4 Satz 1 werden vor dem Wort „und“ ein Komma und die Wörter „die Evangelische Kirchengemeinde Weiten-Gesäß“ eingefügt.
- Nach § 6 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:„(1a) Zu den Aufgaben der Ortskirchenvertretung Weiten-Gesäß gehört die Zusammenarbeit mit der evangelischen Grundschule Weiten-Gesäß. Dies umfasst die Verwendung der dafür im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde vorgesehenen Mittel, insbesondere aus Spenden und Kollekten.“
- § 12 wird wie folgt gefasst:„§ 12
ÜbergangsbestimmungenBis zum 1. September 2027 gehören dem Gesamtkirchenvorstand 14 gewählte Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher an. Dies sind neben den amtierenden Mitgliedern zwei Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher, die von dem bisherigen Kirchenvorstand der Kirchengemeinde Weiten-Gesäß aus ihrer Mitte gewählt wurden.“
Artikel 2
Diese Satzung tritt vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am 1. Januar 2025 in Kraft.
Vorstehende Satzung wird hiermit kirchenaufsichtlich genehmigt. |
Darmstadt, 8. Juli 2024 |
Für die Kirchenverwaltung |
Lehmann |
Nr. 56Urkunde
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Stockhausen und der Evangelischen Kirchengemeinde Rixfeld, beide Evangelisches Dekanat Vogelsberg
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Stockhausen und der Evangelischen Kirchengemeinde Rixfeld, beide Evangelisches Dekanat Vogelsberg
Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Vogelsberg Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Kirchengemeinde Stockhausen und die Evangelische Kirchengemeinde Rixfeld, beide Evangelisches Dekanat Vogelsberg, werden am 1. Januar 2025 zur „Evangelischen Kirchengemeinde Stockhausen-Rixfeld“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Kirchengemeinde Stockhausen-Rixfeld ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Stockhausen und der Evangelischen Kirchengemeinde Rixfeld.
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Stockhausen und der Evangelischen Kirchengemeinde Rixfeld ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Kirchengemeinde Stockhausen-Rixfeld“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 17. Juni 2024
Für die Kirchenverwaltung
Zander
Zander
Nr. 57Urkunde
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Ober-Roden
und der Evangelischen Petrusgemeinde Urberach,
beide Evangelisches Dekanat Dreieich-Rodgau
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Ober-Roden
und der Evangelischen Petrusgemeinde Urberach,
beide Evangelisches Dekanat Dreieich-Rodgau
Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Dreieich-Rodgau Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Kirchengemeinde Ober-Roden und die Evangelische Petrusgemeinde Urberach, beide Evangelisches Dekanat Dreieich-Rodgau, werden am 1. Januar 2025 zur „Evangelischen Kirchengemeinde Rödermark“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Kirchengemeinde Rödermark ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Ober-Roden und der Evangelischen Petrusgemeinde Urberach.
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Ober-Roden und der Evangelischen Petrusgemeinde Urberach ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Kirchengemeinde Rödermark“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 17. Juni 2024
Für die Kirchenverwaltung
Zander
Zander
Nr. 58Urkunde
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Appenrod,
der Evangelischen Kirchengemeinde Dannenrod und
der Evangelischen Kirchengemeinde Erbenhausen,
alle Evangelisches Dekanat Vogelsberg
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Appenrod,
der Evangelischen Kirchengemeinde Dannenrod und
der Evangelischen Kirchengemeinde Erbenhausen,
alle Evangelisches Dekanat Vogelsberg
Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Vogelsberg Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Kirchengemeinde Appenrod, die Evangelische Kirchengemeinde Dannenrod und die Evangelische Kirchengemeinde Erbenhausen, alle Evangelisches Dekanat Vogelsberg, werden am 1. Januar 2025 zur „Evangelischen Johannesgemeinde Homberg (Ohm)“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelischen Johannesgemeinde Homberg (Ohm) ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinden Appenrod, der Evangelischen Kirchengemeinde Dannenrod und der Evangelischen Kirchengemeinde Erbenhausen.
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelischen Kirchengemeinden Appenrod, der Evangelischen Kirchengemeinde Dannenrod und der Evangelischen Kirchengemeinde Erbenhausen ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelischen Johannesgemeinde Homberg (Ohm)“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 18. Juni 2024
Für die Kirchenverwaltung
Zander
Zander
Nr. 59Urkunde
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Ober-Ofleiden-Gontershausen, der Evangelischen Kirchengemeinde Nieder-Ofleiden und der Evangelischen Kirchengemeinde Haarhausen/Oberh.,
alle Evangelisches Dekanat Vogelsberg
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Ober-Ofleiden-Gontershausen, der Evangelischen Kirchengemeinde Nieder-Ofleiden und der Evangelischen Kirchengemeinde Haarhausen/Oberh.,
alle Evangelisches Dekanat Vogelsberg
Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Vogelsberg Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Kirchengemeinde Ober-Ofleiden-Gontershausen, die Evangelische Kirchengemeinde Nieder-Ofleiden und die Evangelische Kirchengemeinde Haarhausen/Oberh., alle Evangelisches Dekanat Vogelsberg, werden am 1. Januar 2025 zur „Evangelischen Markusgemeinde Homberg (Ohm)“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Markusgemeinde Homberg (Ohm) ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Ober-Ofleiden-Gontershausen, der Evangelischen Kirchengemeinde Nieder-Ofleiden und der Evangelischen Kirchengemeinde Haarhausen/Oberh..
§ 3
Das Grundvermögen der der Evangelischen Kirchengemeinde Ober-Ofleiden-Gontershausen, der Evangelischen Kirchengemeinde Nieder-Ofleiden und der Evangelischen Kirchengemeinde Haarhausen/Oberh. ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Markusgemeinde Homberg (Ohm)“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 18. Juni 2024
Für die Kirchenverwaltung
Zander
Zander
Nr. 60Urkunde
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Büßfeld, der Evangelischen Kirchengemeinde Deckenbach-Höingen und der Evangelischen Kirchengemeinde Schadenbach, alle Evangelisches Dekanat Vogelsberg
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Büßfeld, der Evangelischen Kirchengemeinde Deckenbach-Höingen und der Evangelischen Kirchengemeinde Schadenbach, alle Evangelisches Dekanat Vogelsberg
Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Vogelsberg Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Kirchengemeinde Büßfeld, die Evangelische Kirchengemeinde Deckenbach-Höingen und die Evangelische Kirchengemeinde Schadenbach, alle Evangelisches Dekanat Vogelsberg, werden am 1. Januar 2025 zur „Evangelischen Lukasgemeinde Homberg (Ohm)“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Lukasgemeinde Homberg (Ohm) ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Büßfeld, der Evangelischen Kirchengemeinde Deckenbach-Höingen und der Evangelischen Kirchengemeinde Schadenbach.
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Büßfeld, der Evangelischen Kirchengemeinde Deckenbach-Höingen und der Evangelischen Kirchengemeinde Schadenbach ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Lukasgemeinde Homberg (Ohm)“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 18. Juni 2024
Für die Kirchenverwaltung
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Nr. 61Urkunde
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Angersbach-Rudlos
und der Evangelischen Kirchengemeinde Landenhausen,
beide Evangelisches Dekanat Vogelsberg
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Angersbach-Rudlos
und der Evangelischen Kirchengemeinde Landenhausen,
beide Evangelisches Dekanat Vogelsberg
Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Vogelsberg Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Kirchengemeinde Angersbach-Rudlos und die Evangelische Kirchengemeinde Landenhausen, beide Evangelisches Dekanat Vogelsberg, werden am 1. Januar 2025 zur „Evangelischen Kirchengemeinde Wartenberg-Rudlos“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Kirchengemeinde Wartenberg-Rudlos ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Angersbach-Rudlos und der Evangelischen Kirchengemeinde Landenhausen.
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Angersbach-Rudlos und der Evangelischen Kirchengemeinde Landenhausen ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Kirchengemeinde Wartenberg-Rudlos“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 19. Juni 2024
Für die Kirchenverwaltung
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Nr. 62Urkunde
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Herbstein
und der Evangelischen Kirchengemeinde Lanzenhain,
beide Evangelisches Dekanat Vogelsberg
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Herbstein
und der Evangelischen Kirchengemeinde Lanzenhain,
beide Evangelisches Dekanat Vogelsberg
Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Vogelsberg Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Kirchengemeinde Herbstein und die Evangelische Kirchengemeinde Lanzenhain, beide Evangelisches Dekanat Vogelsberg, werden am 1. Januar 2025 zur „Evangelischen Kirchengemeinde Herbstein-Lanzenhain“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Kirchengemeinde Herbstein-Lanzenhain ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Herbstein und der Evangelischen Kirchengemeinde Lanzenhain.
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Herbstein und der Evangelischen Kirchengemeinde Lanzenhain ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Kirchengemeinde Herbstein-Lanzenhain“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 19. Juni 2024
Für die Kirchenverwaltung
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Nr. 63Urkunde
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Adolfseck
und der Evangelischen Kirchengemeinde Bad Schwalbach,
beide Evangelisches Dekanat Rheingau-Taunus
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Adolfseck
und der Evangelischen Kirchengemeinde Bad Schwalbach,
beide Evangelisches Dekanat Rheingau-Taunus
Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Rheingau-Taunus Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Kirchengemeinde Adolfseck und die Evangelische Kirchengemeinde Bad Schwalbach, beide Evangelisches Dekanat Rheingau-Taunus, werden am 1. Januar 2025 zur „Evangelischen Kirchengemeinde Bad Schwalbach“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Kirchengemeinde Bad Schwalbach ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Adolfseck und der bisherigen Evangelischen Kirchengemeinde Bad Schwalbach.
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Adolfseck und der bisherigen Evangelischen Kirchengemeinde Bad Schwalbach ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Kirchengemeinde Bad Schwalbach“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 19. Juni 2024
Für die Kirchenverwaltung
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Nr. 64Urkunde
Zusammenlegung der Ev. Kirchengemeinden Neuhof
und Ev. Kirchengemeinde Orlen,
beide Evangelisches Dekanat Rheingau-Taunus
Zusammenlegung der Ev. Kirchengemeinden Neuhof
und Ev. Kirchengemeinde Orlen,
beide Evangelisches Dekanat Rheingau-Taunus
Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Rheingau-Taunus Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Kirchengemeinde Neuhof und die Evangelische Kirchengemeinde Orlen, beide Evangelisches Dekanat Rheingau-Taunus, werden am 1. Januar 2025 zur „Evangelischen Kirchengemeinde Neuhof-Orlen“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Kirchengemeinde Neuhof-Orlen ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Neuhof und der Evangelischen Kirchengemeinde Orlen.
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Neuhof und der Evangelischen Kirchengemeinde Orlen ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Kirchengemeinde Neuhof-Orlen“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 19. Juni 2024
Für die Kirchenverwaltung
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Nr. 65Urkunde
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Breithardt, der Evangelischen Kirchengemeinde Burg-Hohenstein und der Evangelischen Kirchengemeinde Steckenroth, alle Evangelisches Dekanat Rheingau-Taunus
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Breithardt, der Evangelischen Kirchengemeinde Burg-Hohenstein und der Evangelischen Kirchengemeinde Steckenroth, alle Evangelisches Dekanat Rheingau-Taunus
Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Rheingau-Taunus Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Kirchengemeinde Breithardt, die Evangelische Kirchengemeinde Burg-Hohenstein und die Evangelische Kirchengemeinde Steckenroth, alle Evangelisches Dekanat Rheingau-Taunus, werden am 1. Januar 2025 zur „Evangelischen Willkommensgemeinde Hohenstein“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Willkommensgemeinde Hohenstein ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Breithardt, der Evangelischen Kirchengemeinde Burg-Hohenstein und der Evangelischen Kirchengemeinde Steckenroth.
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Breithardt, der Evangelischen Kirchengemeinde Burg-Hohenstein und der Evangelischen Kirchengemeinde Steckenroth ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Kirchengemeinde Willkommensgemeinde Hohenstein“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 20. Juni 2024
Für die Kirchenverwaltung
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Nr. 66Urkunde
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Bechtheim,
der Evangelischen Kirchengemeinde Beuerbach und
der Evangelischen Kirchengemeinde Ketternschwalbach,
alle Evangelisches Dekanat Rheingau-Taunus
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Bechtheim,
der Evangelischen Kirchengemeinde Beuerbach und
der Evangelischen Kirchengemeinde Ketternschwalbach,
alle Evangelisches Dekanat Rheingau-Taunus
Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Rheingau-Taunus Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Kirchengemeinde Bechtheim, die Evangelische Kirchengemeinde Beuerbach und die Evangelische Kirchengemeinde Ketternschwalbach, alle Evangelisches Dekanat Rheingau-Taunus, werden am 1. Januar 2025 zur „Evangelischen Drei-Kirchen-Gemeinde Hünstetten“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Kirchengemeinde Drei-Kirchen-Gemeinde Hünstetten ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Bechtheim, der Evangelischen Kirchengemeinde Beuerbach und der Evangelischen Kirchengemeinde Ketternschwalbach.
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Bechtheim, der Evangelischen Kirchengemeinde Beuerbach und der Evangelischen Kirchengemeinde Ketternschwalbach ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Kirchengemeinde Drei-Kirchen-Gemeinde Hünstetten“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 20. Juni 2024
Für die Kirchenverwaltung
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Nr. 67Urkunde
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Trebur und Astheim
und der Evangelischen Kirchengemeinde Geinsheim,
beide Evangelisches Dekanat Groß-Gerau-Rüsselsheim
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Trebur und Astheim
und der Evangelischen Kirchengemeinde Geinsheim,
beide Evangelisches Dekanat Groß-Gerau-Rüsselsheim
Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Groß-Gerau-Rüsselsheim Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Kirchengemeinde Trebur und Astheim und die Evangelische Kirchengemeinde Geinsheim, beide Evangelisches Dekanat Groß-Gerau-Rüsselsheim, werden am 1. Januar 2025 zur „Evangelischen Kirchengemeinde Trebur“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Kirchengemeinde Trebur ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Trebur und Astheim und der Evangelischen Kirchengemeinde Geinsheim.
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Trebur und Astheim und der Evangelischen Kirchengemeinde Geinsheim ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Kirchengemeinde Trebur“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 21. Juni 2024
Für die Kirchenverwaltung
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Für die Kirchenverwaltung
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Nr. 68Urkunde
Zusammenlegung der Evangelischen Paulusgemeinde Kelkheim
und der Evangelischen Kirchengemeinde St. Johannes Fischbach,
beide Evangelisches Dekanat Kronberg
Zusammenlegung der Evangelischen Paulusgemeinde Kelkheim
und der Evangelischen Kirchengemeinde St. Johannes Fischbach,
beide Evangelisches Dekanat Kronberg
Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Kronberg Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Paulusgemeinde Kelkheim und die Evangelische Kirchengemeinde St. Johannes Fischbach, beide Evangelisches Dekanat Kronberg, werden am 1. Januar 2024 zur „Evangelischen Marthagemeinde Kelkheim“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Marthagemeinde Kelkheim ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Paulusgemeinde Kelkheim und der Evangelischen Kirchengemeinde St. Johannes Fischbach.
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelischen Paulusgemeinde Kelkheim und der Evangelischen Kirchengemeinde St. Johannes Fischbach ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Marthagemeinde Kelkheim“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 24. Juni 2024
Für die Kirchenverwaltung
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Für die Kirchenverwaltung
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Nr. 69Urkunde
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Mainz-Ebersheim
und der Evangelischen Kirchengemeinde Zornheim, beide Evangelisches Dekanat Mainz
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Mainz-Ebersheim
und der Evangelischen Kirchengemeinde Zornheim, beide Evangelisches Dekanat Mainz
Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Mainz Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Kirchengemeinde Mainz-Ebersheim und die Evangelische Kirchengemeinde Zornheim, beide Evangelisches Dekanat Mainz, werden am 1. Januar 2025 zur „Evangelischen Weinberg-Gemeinde Ebersheim und Zornheim“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Weinberg-Gemeinde Ebersheim und Zornheim ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Mainz-Ebersheim und der Evangelischen Kirchengemeinde Zornheim.
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Mainz-Ebersheim und der Evangelischen Kirchengemeinde Zornheim ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Weinberg-Gemeinde Ebersheim und Zornheim“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 24. Juni 2024
Für die Kirchenverwaltung
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Nr. 70Urkunde
Zusammenlegung der Evangelischen Altmünstergemeinde Mainz,
der Evangelischen Christuskirchengemeinde Mainz,
der Evangelischen Paulusgemeinde Mainz
und der Evangelischen St. Johanniskirchengemeinde Mainz,
alle Evangelisches Dekanat Mainz
Zusammenlegung der Evangelischen Altmünstergemeinde Mainz,
der Evangelischen Christuskirchengemeinde Mainz,
der Evangelischen Paulusgemeinde Mainz
und der Evangelischen St. Johanniskirchengemeinde Mainz,
alle Evangelisches Dekanat Mainz
Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Mainz Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Altmünstergemeinde Mainz, die Evangelische Christuskirchengemeinde Mainz, die Evangelische Paulusgemeinde Mainz und die Evangelische St. Johanniskirchengemeinde Mainz, alle Evangelisches Dekanat Mainz, werden am 1. Januar 2025 zur „Evangelischen Kirchengemeinde Mainz-Innenstadt“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Kirchengemeinde Mainz-Innenstadt ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Altmünstergemeinde Mainz, der Evangelischen Christuskirchengemeinde Mainz, der Evangelischen Paulusgemeinde Mainz und der Evangelischen St. Johanniskirchengemeinde Mainz,.
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelischen Altmünstergemeinde Mainz, der Evangelischen Christuskirchengemeinde Mainz, der Evangelischen Paulusgemeinde Mainz und der Evangelischen St. Johanniskirchengemeinde Mainz, ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Kirchengemeinde Mainz-Innenstadt“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 24. Juni 2024
Für die Kirchenverwaltung
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Nr. 71Urkunde
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Schlechtenwegen,
der Evangelischen Kirchengemeinde Altenschlirf
und der Evangelischen Kirchengemeinde Ilbeshausen,
alle Evangelisches Dekanat Vogelsberg
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Schlechtenwegen,
der Evangelischen Kirchengemeinde Altenschlirf
und der Evangelischen Kirchengemeinde Ilbeshausen,
alle Evangelisches Dekanat Vogelsberg
Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Vogelsberg Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Kirchengemeinde Schlechtenwegen, die Evangelische Kirchengemeinde Altenschlirf und die Evangelische Kirchengemeinde Ilbeshausen, alle Evangelisches Dekanat Vogelsberg, werden am 1. Januar 2025 zur „Evangelischen Kirchengemeinde Schwarzbach-Altefell“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Kirchengemeinde Schwarzbach-Altefell ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinden Schlechtenwegen, der Evangelischen Kirchengemeinde Altenschlirf und der Evangelischen Kirchengemeinde Ilbeshausen.
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelischen Kirchengemeinden Schlechtenwegen, der Evangelischen Kirchengemeinde Altenschlirf und der Evangelischen Kirchengemeinde Ilbeshausen ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Kirchengemeinde Schwarzbach-Altefell“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 25. Juni 2024
Für die Kirchenverwaltung
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Nr. 72Urkunde
Zusammenlegung der Evangelischen Michaelisgemeinde Ehringshausen,
der Evangelischen Martin-Luther-Gemeinde Ermenrod,
der Evangelischen St. Martinsgemeinde Rülfenrod
und der Evangelischen Johannesgemeinde Zeilbach,
alle Evangelisches Dekanat Vogelsberg
Zusammenlegung der Evangelischen Michaelisgemeinde Ehringshausen,
der Evangelischen Martin-Luther-Gemeinde Ermenrod,
der Evangelischen St. Martinsgemeinde Rülfenrod
und der Evangelischen Johannesgemeinde Zeilbach,
alle Evangelisches Dekanat Vogelsberg
Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Vogelsberg Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Michaelisgemeinde Ehringshausen, die Evangelische Martin-Luther-Gemeinde Ermenrod, die Evangelische St. Martinsgemeinde Rülfenrod und die Evangelische Johannesgemeinde Zeilbach, alle Evangelisches Dekanat Vogelsberg, werden am 1. Januar 2025 zur „Evangelischen Luthergemeinde Gemünden-Feldatal“ zusammengelegt.
§ 2
Die zwischen der Evangelischen Martin-Luther-Gemeinde Ermenrod und der Evangelischen Johannesgemeinde Zeilbach gemäß der Satzung vom 10. Oktober 2003 bestehende Arbeitsgemeinschaft wird zum 1. Januar 2025 aufgehoben.
§ 3
Die Evangelische Luthergemeinde Gemünden-Feldatal ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Michaelisgemeinde Ehringshausen, der Evangelischen Martin-Luther-Gemeinde Ermenrod, der Evangelischen St. Martinsgemeinde Rülfenrod und der Evangelischen Johannesgemeinde Zeilbach
§ 4
Das Grundvermögen der Evangelischen Michaelisgemeinde Ehringshausen, der Evangelischen Martin-Luther-Gemeinde Ermenrod, der Evangelischen St. Martinsgemeinde Rülfenrod und der Evangelischen Johannesgemeinde Zeilbach ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Luthergemeinde Gemünden-Feldatal“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 26. Juni 2024
Für die Kirchenverwaltung
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Nr. 73Urkunde
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Schwickartshausen
und der Evangelischen Kirchengemeinde Lißberg,
beide Evangelisches Dekanat Büdinger Land
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Schwickartshausen
und der Evangelischen Kirchengemeinde Lißberg,
beide Evangelisches Dekanat Büdinger Land
Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Büdinger Land Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Kirchengemeinde Schwickartshausen und die Evangelische Kirchengemeinde Lißberg, beide Evangelisches Dekanat Büdinger Land, werden am 1. Januar 2025 zur „Evangelischen Kirchengemeinde Schwickartshausen-Lißberg“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Kirchengemeinde Schwickartshausen-Lißberg ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Schwickartshausen und der Evangelischen Kirchengemeinde Lißberg.
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Schwickartshausen und der Evangelischen Kirchengemeinde Lißberg ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Kirchengemeinde Schwickartshausen-Lißberg“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 28. Juni 2024
Für die Kirchenverwaltung
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Nr. 74Urkunde
Zusammenlegung der Evangelischen Nikodemusgemeinde St. Goarshausen
und der Evangelischen Kirchengemeinde Nochern,
beide Evangelisches Dekanat Nassauer Land
Zusammenlegung der Evangelischen Nikodemusgemeinde St. Goarshausen
und der Evangelischen Kirchengemeinde Nochern,
beide Evangelisches Dekanat Nassauer Land
Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Nassauer Land Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Nikodemusgemeinde St. Goarshausen und die Evangelische Kirchengemeinde Nochern, beide Evangelisches Dekanat Nassauer Land, werden am 1. Januar 2025 zur „Evangelischen Kirchengemeinde Nochern-St. Goarshausen“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Kirchengemeinde Nochern-St. Goarshausen ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Nikodemusgemeinde St. Goarshausen und der Evangelischen Kirchengemeinde Nochern.
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelischen Nikodemusgemeinde St. Goarshausen und der Evangelischen Kirchengemeinde Nochern ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Kirchengemeinde Nochern-St. Goarshausen“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 3. Juli 2024
Für die Kirchenverwaltung
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Zander
Nr. 75Urkunde
Zusammenlegung der Evangelischen Stiftskirchengemeinde Diez
und der Evangelischen Jakobusgemeinde Diez-Freiendiez,
beide Evangelisches Dekanat Nassauer Land
Zusammenlegung der Evangelischen Stiftskirchengemeinde Diez
und der Evangelischen Jakobusgemeinde Diez-Freiendiez,
beide Evangelisches Dekanat Nassauer Land
Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Nassauer Land Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Stiftskirchengemeinde Diez und die Evangelische Jakobusgemeinde Diez-Freiendiez, beide Evangelisches Dekanat Nassauer Land, werden am 1. Januar 2025 zur „Evangelischen Kirchengemeinde Diez“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Kirchengemeinde Diez ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Stiftskirchengemeinde Diez und der Evangelischen Jakobusgemeinde Diez-Freiendiez.
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelischen Stiftskirchengemeinde Diez und der Evangelischen Jakobusgemeinde Diez-Freiendiez ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Kirchengemeinde Diez“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 3. Juli 2024
Für die Kirchenverwaltung
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Zander
Nr. 76Zusammensetzung der Gesamtmitarbeitervertretung
Gemäß § 18 Absatz 3 der Wahlordnung zum Mitarbeitervertretungsgesetz vom 18. September 2023 veröffentlichen wir hiermit die Zusammensetzung der Gesamtmitarbeitervertretung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau ab dem 23. Mai 2024:
Horst Pötzl (Vorsitzender)
Andrea Klem (Stellvertretende Vorsitzende)
Frauke Bannick
Lea Kleine-Wilde
Ebba Röhrig
Cornelia Schäfer
Michael Schweitzer
Darmstadt, 5. Juni 2024 |
Für die Kirchenverwaltung |
Löw |
Nr. 77Bekanntgabe neuer Dienstsiegel
Kirchengemeinde: Paul-Gerhardt-Gemeinde Wiesbaden Dekanat: Wiesbaden Umschrift des Dienstsiegels: EV. PAUL-GERHARDT-GEMEINDE WIESBADEN |
Mit der Ingebrauchnahme der neuen Dienstsiegel durch die Einrichtungen und Dienststellen werden die bislang benutzten Dienstsiegel außer Geltung gesetzt.
Darmstadt, 8. Juli 2024 |
Für die Kirchenverwaltung |
Dr. Dieckhoff |
Nr. 78Außergeltungsetzen von Dienstsiegeln
Das Dienstsiegel der Evangelischen Kirchengemeinde Rothenberg wird hiermit außer Geltung gesetzt.
Darmstadt, 8. Juli 2024 |
Für die Kirchenverwaltung |
Dr. Dieckhoff |
Dienstnachrichten und Stellenausschreibungen
Dienstnachrichten
Die Dienstnachrichten werden im Internet nicht veröffentlicht.
Stellenausschreibungen
#Pfarrstellen
#Information zur Bewerbung
Bewerbungen für die nachstehend ausgeschriebenen Pfarrstellen müssen in Textform auf dem aktuellen Dienstweg bei der Kirchenleitung eingereicht werden. Neben einem tabellarischen Lebenslauf, gern mit aktuellem Lichtbild, wird – im Blick auf die beworbene Pfarrstelle – eine aussagefähige Darstellung der persönlichen Motivation und Qualifikationen (inkl. der entsprechenden Nachweise) erwartet.
Zur Wahrung der Frist müssen die vollständigen Bewerbungsunterlagen bis zum Ablauf des 28. August 2024 eingereicht werden. Maßgeblich ist bei Bewerbung in Papierform der Eingangsstempel der ersten vorgesetzten Dienststelle des einzuhaltenden Dienstweges, bei Bewerbungen aus anderen Gliedkirchen der EKD der Eingangsstempel der Kirchenleitung. Eine Bewerbung per E-Mail hat als ein zusammenhängendes PDF-Dokument zu erfolgen. Maßgeblich ist das Eingangsdatum der E-Mail bei der ersten vorgesetzten Dienststelle. Der ausschließlich aktuelle Dienstweg ist vollständig zu informieren (z. B. Dekanat und Propstei). Bitte richten Sie in diesem Fall Ihre Bewerbung auch an: sabine.winkelmann@ekhn.de sowie an celina.maruhn@ekhn.de. An diese Adressen sind auch externe Bewerbungen per E-Mail zu richten.
Für nachstehende Stellenausschreibungen werden die Bestimmungen des AGG beachtet. Diskriminierungsfreie Bewerbungsverfahren nach dem AGG sind in der EKHN Standard. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Wir weisen darauf hin, dass Pfarrerinnen und Pfarrer aus anderen Gliedkirchen der EKD, die sich für eine Stelle interessieren, zuerst das Bewerbungsrecht erhalten müssen. Ansprechpartnerin ist die Leiterin des Referats Personalservice Pfarrdienst, OKRin Dr. Sabine Winkelmann, Tel.: 06151 405-390, E-Mail: sabine.winkelmann@ekhn.de.
Die nachfolgenden Stellenausschreibungen finden Sie online in der Stellenbörse der EKHN unter: |
Gesamtkirchliche Pfarrstellen
Frankfurt | Im Zentrum Oekumene der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (EKKW) wird zum 1. März 2025 die Pfarrstelle der Leitung (w/m/d) des Zentrums Oekumene im Umfang von einer 1,0 Stelle neu besetzt. Dienstsitz ist Frankfurt. |
Gemeindepfarrstellen
#Nord-Nassau
Dekanat an der Dill | Schönbach, 1,0 Pfarrstelle, Modus C Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung |
Oberhessen
Dekanat Gießener Land | Ettingshausen, pfarramtlich verbunden mit Hattenrod und Harbach im Nachbarschaftsraum C (Reiskirchen), 1,0 Pfarrstelle, Patronat des Fürsten zu Solms-Hohensolms-Lich, zum zweiten Mal | |
Muschenheim, pfarramtlich verbunden mit Birklar und Eberstadt/Kloster Arnsburg, 1,0 Pfarrstelle, Modus A, zum zweiten Mal |
Rheinhessen und Nassauer Land
Dekanat Nassauer Land | Niederlahnstein, 1,0 Pfarrstelle, Modus C Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung | |
Dekanat Worms-Wonnegau | Dalsheim-Bermersheim-Gundheim, Hohen-Sülzen, Kriegsheim, Monsheim und Wachenheim, 1,0 Pfarrstelle, Modus C Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung |
Rhein-Main
Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach | Frankfurt, Dankeskirchengemeinde, 1,0 Pfarrstelle, Modus C Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung, zum zweiten Mal |
Regionale Stellen
Dekanat Ingelheim-Oppenheim | Pfarrperson für das Handlungsfeld Gesellschaftliche Verantwortung ab dem 1. August 2024, 50 %-Stelle |
Gemeindepädagogikstellen
Die nachfolgenden Stellenausschreibungen finden Sie online in der Stellenbörse der EKHN unter: |
Dekanat Darmstadt | Gemeindepädagogin/Gemeindepädagogen oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagogen bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation (m/w/d) 50 %-Stelle mit Schwerpunkt Sozialwesen und Bildung als Mitarbeiter/Mitarbeiterin im Gemeindepädagogischen Dienst in der Arbeit mit Menschen im Alter von 55+ in Eberstadt. | |
Evangelisches Jugendwerk Hessen e. V. | Gemeindepädagogen oder Gemeindediakon oder Sozialpädagogen bzw. Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation als Referenten für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen (mit einem Stellenanteil von 100 %) in der Heliand-Pfadfinderschaft | |
Dekanat Westerwald | Gemeindepädagogin/Gemeindepädagogen oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagogen bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation (m/w/d) 1,0 Stelle, unbefristet, Schwerpunkt Familienarbeit | |