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Synode

Nr. 796. Tagung der Dreizehnten Kirchensynode
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau

Gemäß Beschluss des Kirchensynodalvorstandes findet die 6. Tagung der Dreizehnten Kirchensynode am 28. September 2024 im Dienstgebäude des Evangelischen Regionalverbandes, Kurt-Schumacher-Str. 23 (Dominikanerkloster), 60311 Frankfurt a.M., statt.
Wir bitten, am Sonntag, dem 22. September 2024, in allen Gottesdiensten der Synode fürbittend zu gedenken.
Darmstadt, 5. August 2024
Für die Kirchenleitung
Dr. Jung
Tagesordnung
1. Begrüßung, Feststellung der Beschlussfähigkeit, Verpflichtung neuer Synodaler
2. Wahl der/des Kirchenpräsident*in der EKHN
Darmstadt, 2. August 2024
Für den Kirchensynodalvorstand
Dr. Pfeiffer

Arbeitsrechtliche Kommissionen

Nr. 80Arbeitsrechtsregelung der Diakonie Hessen vom 15. Juli 2024

Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Hessen und Nassau vom 15. Juli 2024
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat in ihrer Sitzung 7/2024 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Ausbildungs- und Praktikantenordnung
in der Diakonie in Hessen und Nassau
Die Ausbildungs- und Praktikantenordnung in der Diakonie in Hessen und Nassau vom 20. März 2014 (ABl. EKHN 2014 S. 210), zuletzt geändert am 16. Oktober 2023 (ABl. EKHN 2023, S. 202 Nr. 110), wird wie folgt geändert:
  1. Die Überschrift in Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
    „Schülerinnen und Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Altenpflege und Heilerziehungspflege, Auszubildende und Studierende nach dem Gesetz über die Pflegeberufe (PflBG)“
  2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
    㤠16a
    Studierende in der hochschulischen Pflegeausbildung nach dem Gesetz über die Pflegeberufe
    (1) Studierende, die mit Einrichtungen, die unter den Geltungsbereich der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau (AVR.HN) fallen, einen Vertrag für die Teilnahme an einer hochschulischen Pflegeausbildung nach dem Gesetz über die Pflegeberufe (PflBG) schließen, erhalten bis zur Beendigung der hochschulischen Pflegeausbildung ein Studienentgelt. Die hochschulische Pflegeausbildung beinhaltet theoretische und praktische Lehrveranstaltungen an der Hochschule („Studienteil“) und Praxiseinsätze beim Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung oder einem von diesem zu bestimmenden Dritten („Ausbildungsteil“).
    (2) Das monatliche Studienentgelt beträgt
    im ersten Ausbildungsjahr 1.500 €
    im zweiten Ausbildungsjahr 1.575 €
    im dritten Ausbildungsjahr 1.675 €
    im vierten Ausbildungsjahr 1.700 €.
    (3) Ist wegen des Besuchs einer weiterführenden oder einer berufsbildenden Schule oder wegen einer Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung die Ausbildungszeit verkürzt, gilt für die Höhe des Studienentgelts nach Absatz 2 der Zeitraum, um den die Ausbildungszeit verkürzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit.
    (4) Wird die Ausbildungszeit im Falle des Nichtbestehens der Abschlussprüfung auf Verlangen der Studierenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr, verlängert, wird während des Zeitraums der Verlängerung das Studienentgelt nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des jeweils letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnitts gezahlt.
    (5) Die Regelung wird ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten evaluiert.“
  3. § 17 wird wie folgt gefasst:
    㤠17
    Vermögenswirksame Leistungen
    Schülerinnen und Schüler, Auszubildende und Studierende der von §§ 15-16a erfassten Ausbildungs- und Studiengänge erhalten vermögenswirksame Leistungen in entsprechender Anwendung des § 38 AVR.HN mit der Maßgabe, dass der Betrag von 6,65 Euro je Monat ersetzt wird durch 13,29 Euro.“
  4. § 18 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    „Für Auszubildende für die Berufe der Krankenpflegehelfer/-in und Altenpflegehelfer/-in nach § 16 gilt abweichend eine Probezeit von drei Monaten.“
  5. § 19 wird wie folgt geändert:
    1. In der Überschrift wird nach dem Wort „Praktikanten“ das Wort „, Studierende“ eingefügt.
    2. In Absatz 2 werden die Wörter „wird die Ausbildungsvergütung“ durch die Wörter „und Studierenden wird die Vergütung“ ersetzt.
  6. In § 21 Satz 1 werden nach dem Wort „sofern“ die Wörter „das Studium, “ eingefügt.
  7. In § 22 werden die Wörter „Ausbildungs- bzw. Praktikantenvergütung gilt“ durch die Wörter „Ausbildungs- und Praktikantenvergütung sowie das Studienentgelt gelten“ ersetzt.
  8. § 22a wird wie folgt geändert:
    1. Der Wortlaut wird Absatz 1.
    2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
      „(2) Auszubildende und Studierende nehmen den Erholungsurlaub in der vorlesungs- und unterrichtsfreien Zeit in Anspruch.“
  9. Dem § 23 wird folgender Satz angefügt:
    „Satz 1 gilt nicht für Studierende nach § 16a.“
  10. § 24 wird wie folgt gefasst:
    㤠24
    Beendigung, Verkürzung und Verlängerung von Ausbildungs- und Praktikantenverhältnissen
    sowie von Ausbildungsverhältnissen im Rahmen der hochschulischen Pflegeausbildung
    (1) Das Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis endet ohne besondere Kündigung mit dem Bestehen der Abschlussprüfung, spätestens mit Ablauf der Ausbildungs- bzw. Praktikantenzeit.
    (2) Das Ausbildungsverhältnis von Auszubildenden nach § 15a und von Studierenden nach § 16a endet mit dem Ablauf der im Ausbildungs- und Studienvertrag vereinbarten Dauer; abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt. Das Ausbildungsverhältnis endet zudem:
    1. bei Exmatrikulation durch die Hochschule nach der jeweiligen Studien- oder Prüfungsordnung oder
    2. bei endgültigem Nichtbestehen einer notwendigen Ausbildungsprüfung; das gilt nicht, wenn sich im Falle des Nichtbestehens der Abschlussprüfung das Ausbildungsverhältnis auf Verlangen des oder der Studierenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung (höchstens um ein Jahr) verlängert oder die Abschlussprüfung ohne eigenes Verschulden des oder der Studierenden erst nach beendeter Ausbildungszeit des Ausbildungsteils abgelegt wird (spätestens nach einem Jahr). Abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
    (3) Bei der hochschulischen Pflegeausbildung nach § 16a kann eine Verkürzung des Studienteils (Regelstudienzeit) in Abstimmung mit dem Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung beantragt werden, sofern eine Verkürzung nach der Studien- und Prüfungsordnung für das Studium zulässig ist. Der Ausbildungsvertrag ist entsprechend anzupassen. Abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
    (4) Bestehen Auszubildende oder Studierende die staatliche Prüfung nicht, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf ihren schriftlichen Antrag bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr. Bestehen Praktikantinnen, Praktikanten, Schülerinnen oder Schüler die staatliche Prüfung nicht, so kann das Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis auf ihren schriftlichen Antrag bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr, verlängert werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen.
    (5) Während der Probezeit kann das Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis sowie das Ausbildungsverhältnis im Rahmen der hochschulischen Pflegeausbildung von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
    (6) Nach der Probezeit kann das Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis sowie das Ausbildungsverhältnis im Rahmen der hochschulische Pflegeausbildung nur gekündigt werden
    1. aus einem wichtigen Grund von jedem Vertragspartner ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist,
    2. wenn die Voraussetzungen von § 2 Nummer 2 und 3 des Pflegeberufegesetzes nicht oder nicht mehr vorliegen, oder
    3. von der oder dem Auszubildenden, Studierenden, der Praktikantin oder dem Praktikanten mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.
    (7) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatz 6 Nr. 1 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
    (8) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
    (9) Ausbildungs- und Praktikantenverhältnisse sowie Ausbildungsverhältnisse im Rahmen der hochschulischen Pflegeausbildung können jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen beendet werden.
    (10) Beabsichtigt der Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung keine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis, soll er dies dem bzw. der Studierenden drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende des Vertragsverhältnisses schriftlich mitteilen.
    (11) Werden Studierende nach § 16a im Anschluss an die hochschulische Pflegeausbildung beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.“
  11. Dem § 25 wird folgender Absatz 3 angefügt:
    „(3) Bestehende Ausbildungsverhältnisse für eine hochschulische Pflegeausbildung nach dem PflBG, die vor dem 01.09.2024 geschlossen wurden, können an diese Ordnung angepasst werden.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Artikel 1 tritt am 1. September 2024 in Kraft.
Vorstehender Beschluss wird hiermit veröffentlicht.
Frankfurt am Main, 17. Juli 2024
Für die Diakonie Hessen
Gehlhaar

Bekanntmachungen

Nr. 81Urkunde
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Gruppenpfarramt Vogelsberg

Die Evangelische Kirchengemeinde Brauerschwend, die Evangelische Kirchengemeinde Dirlammen, die Evangelische Kirchengemeinde Engelrod, die Evangelische Kirchengemeinde Groß-Felda, die Evangelische Kirchengemeinde Helpershain, die Evangelische Kirchengemeinde Hopfgarten, die Evangelische Kirchengemeinde Hopfmannsfeld, die Evangelische Kirchengemeinde Kestrich, die Evangelische Kirchengemeinde Köddingen, die Evangelische Kirchengemeinde Meiches, die Evangelische Kirchengemeinde Ober-Breidenbach, die Evangelische Kirchengemeinde Storndorf, die Evangelische Kirchengemeinde Stumpertenrod und die Evangelische Kirchengemeinde Windhausen bilden zum 1. Januar 2025 die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Gruppenpfarramt Vogelsberg mit Sitz in Brauerschwend.
Darmstadt, 17. Juli 2024
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
Für die Kirchenverwaltung
Lehmann
***

Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Gruppenpfarramt Vogelsberg
Vom 17. Juli 2024

Die Kirchenvorstände der Evangelischen Kirchengemeinden Brauerschwend, Dirlammen, Engelrod, Groß-Felda, Helpershain, Hopfgarten, Hopfmannsfeld, Kestrich, Köddingen, Meiches, Ober-Breidenbach, Storndorf, Stumpertenrod und Windhausen haben aufgrund von § 44 des Regionalgesetzes übereinstimmend die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden

(1) Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Gruppenpfarramt Vogelsberg“. Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach Abschnitt 5 des Regionalgesetzes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
(2) Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Kirchengemeinde im Sinne der Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und als solche Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat ihren Sitz in Brauerschwend. Das Gemeindebüro ist in Brauerschwend eingerichtet mit der Filiale Groß-Felda.
(4) Die Kirchengemeinden Brauerschwend, Dirlammen, Engelrod, Groß-Felda, Helpershain, Hopfgarten, Hopfmannsfeld, Kestrich, Köddingen, Meiches, Ober-Breidenbach, Storndorf, Stumpertenrod und Windhausen sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. Sie sind rechtlich selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts und führen ihren bisherigen Namen als Kirchengemeinden fort.
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§ 2
Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Gesamtkirchengemeinde nimmt alle Aufgaben der beteiligten Ortskirchengemeinden wahr.
(2) Die Bestimmungen für Kirchengemeinden der EKHN gelten für die Gesamtkirchengemeinde entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde. Es wird ein gemeinsames Gemeindegliederverzeichnis geführt. Die Zugehörigkeit zur jeweiligen Ortskirchengemeinde ist anzugeben.
(4) Für die Gesamtkirchengemeinde und die an ihnen beteiligten Ortskirchengemeinden werden gemeinsame Kirchenbücher geführt.
(5) Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse werden durch eine Ortskirchengemeinde nicht begründet.
(6) In Gesamtkirchengemeinden wird grundsätzlich das Siegel der Gesamtkirchengemeinde verwendet. In Grundstücksangelegenheiten wird das Siegel der jeweiligen Ortskirchengemeinde verwendet.
(7) Die Gesamtkirchengemeinde verwaltet das Vermögen der Ortskirchengemeinden in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Vorliegende Zweckbindungen der Erträge für Zwecke einzelner Ortskirchengemeinden bleiben unberührt.
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§ 3
Gesamtkirchenvorstand

(1) Der Gesamtkirchenvorstand (Gruppenpfarramtsvorstand) besteht aus 12 bis 21 gewählten Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorstehern sowie Mitgliedern des Verkündigungsteams und weiteren berufenen Mitgliedern.
(2) Die Wahl des Gesamtkirchenvorstandes erfolgt durch eine Bezirkswahl. Jede Ortskirchengemeinde bildet einen Wahlbezirk.
(3) Die Zahl der für jeden Wahlbezirk zu wählenden Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes soll wie folgt festgelegt werden:
  1. ein Mitglied bei Ortskirchengemeinden mit bis zu 400 Gemeindemitgliedern,
  2. zwei Mitglieder bei Ortskirchengemeinden mit bis zu 800 Gemeindemitgliedern,
  3. drei Mitglieder bei Ortskirchengemeinden mit bis zu 1200 Gemeindemitgliedern,
  4. vier Mitglieder bei Ortskirchengemeinden mit mehr als 1200 Gemeindemitgliedern.
(4) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
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§ 4
Vertretung der Gesamtkirchengemeinde und der Ortskirchengemeinden

(1) Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde. Es vertritt auch die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden, soweit für die Vertretung nicht ein Kirchengemeindeausschuss gemäß § 7 zuständig ist.
(2) Erklärungen des Gesamtkirchenvorstandes werden durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes abgegeben. Unter diesen muss die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sein.
(3) Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch die die Gesamtkirchengemeinde oder die Ortskirchengemeinde gegenüber Dritten verpflichtet wird, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes, unter denen die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen und notariellen Beurkundungen.
(4) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.
(5) In der Dekanatssynode werden die Ortskirchengemeinden durch die gewählten Gemeindemitglieder der Gesamtkirchengemeinde vertreten.
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§ 5
Kirchengemeindeausschuss

(1) Der Gesamtkirchenvorstand soll für jede Ortskirchengemeinde einen Kirchengemeindeausschuss berufen.
(2) Dem Kirchengemeindeausschuss gehören die Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes an, die Mitglieder der Ortskirchengemeinde sind. Die Gemeindeversammlungen in den einzelnen Ortskirchengemeinden können weitere Mitglieder vorschlagen, die vom Gesamtkirchenvorstand in den Kirchengemeindeausschuss berufen werden.
(3) Der Kirchengemeindeausschuss wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und eine Stellvertretung.
(4) Der Kirchengemeindeausschuss berät und beschließt über die auf die Ortskirchengemeinde übertragenen Aufgaben. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(5) Der Kirchengemeindeausschuss kann beschließen, dass an seinen Sitzungen weitere Personen mit beratender Stimme teilnehmen.
(6) Der Kirchengemeindeausschuss vertritt die Ortskirchengemeinde, soweit diesem Aufgaben nach § 6 übertragen sind. § 4 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(7) Der Gesamtkirchenvorstand lädt alle Kirchengemeindeausschüsse einmal im Jahr zu einer gemeinsamen Sitzung ein, in der die Ausschüsse über ihre Arbeit berichten und die Planung für das kommende Jahr vorstellen.
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§ 6
Aufgaben der Kirchengemeindeausschüsse

(1) Die Kirchengemeindeausschüsse nehmen folgende Aufgaben wahr:
  1. Verantwortung für das kirchengemeindliche Leben, Gottesdienstordnung, die Seelsorge und diakonische Aufgaben, sowie die ökumenische Zusammenarbeit im Bereich der Ortskirchengemeinde;
  2. Mitwirkung bei Verfügungen über Vermögen der Ortskirchengemeinde und bei der Zusammenführung von Kollekten, Spenden und Sammlungen;
  3. Verwendung der für die Ortskirchengemeinde im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel sowie der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen.
(2) Ist die Mitwirkung eines Kirchengemeindeausschusses vorgesehen, kann die Maßnahme erst durchgeführt werden, wenn der Gesamtkirchenvorstand und der Kirchengemeindeausschuss die beabsichtigte Maßnahme mit dem Ziel der Einigung erörtert haben.
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§ 7
Ausschüsse für Aufgaben des Gesamtkirchenvorstandes

(1) Der Gesamtkirchenvorstand bildet einen Finanzausschuss, einen Gebäudeausschuss und einen Personalausschuss. Unter den Ausschussmitgliedern muss mindestens ein Gesamtkirchenvorstandsmitglied sein.
(2) Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied und eine Stellvertretung.
(3) Der Gesamtkirchenvorstand kann weitere Ausschüsse einrichten.
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§ 8
Haushalt und Vermögen

(1) Die Gesamtkirchengemeinde ist an Stelle der an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden Empfänger der Zuweisungen.
(2) Für die Gesamtkirchengemeinde ist ein Haushalt aufzustellen, aus dem auch der Bedarf der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Ortskirchengemeinden zu decken ist. Der Haushalt der Gesamtkirchengemeinde ersetzt die Haushalte der Ortskirchengemeinden.
(3) Finanzmittel können Zweckbindungen zugunsten derjenigen Ortskirchengemeinde enthalten, die sie in die Gesamtkirchengemeinde eingebracht hat.
(4) Es wird festgestellt, dass die Kirchengemeinden Helpershain, Hopfgarten, Meiches, Ober-Breidenbach und Stumpertenrod Mitglieder der Zentralen Pfarreivermögensverwaltung in der EKHN sind. Zwingende Regelungen bei der Vermögensverwaltung oder Erlösverwendung und aufgrund dieser Zweckbindung bleiben unberührt.
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§ 9
Kollekten, Spenden und Sammlungen

(1) Vorhandene Mittel aus Kollekten, Spenden und Sammlungen werden mit ihrer Zweckbestimmung in dem den einzelnen Ortskirchengemeinden zugeordneten Vermögen dargestellt. Der Gesamtkirchenvorstand kann Mittel zusammenführen, soweit der Spenderwille nicht entgegensteht.
(2) Kollekten und Spenden können in begründeten Fällen auf einzelne Ortskirchengemeinden bezogen gesammelt werden.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat eine Kollektenbeauftragte oder einen Kollektenbeauftragten.
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§ 10
Satzungsänderungen

Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Die Änderung der Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 11
Aufhebung, Ausgliederung

(1) Die Kirchenleitung kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes, eines Kirchengemeindeausschusses oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.
(2) Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, Einrichtungen und Arbeitsverhältnisse, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen grundsätzlich entsprechend den Gemeindemitgliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
(3) Bei der Ausgliederung einzelner Ortskirchengemeinden gilt Absatz 2 entsprechend.
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§ 12
Schlichtung

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Gesamtkirchengemeinde und den an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden sowie unter den Ortskirchengemeinden über Rechte und Pflichten aus der regionalen Zusammenarbeit kann der Dekanatssynodalvorstand zur Schlichtung angerufen werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Kirchenleitung durch einen Beschluss, der die Beteiligten bindet.
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§ 13
Übergangsbestimmungen

(1) Bis zum 1. September 2027 gehören dem Gesamtkirchenvorstand neben den Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern bis zu 21 Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher an, die von den bisherigen Kirchenvorständen jeweils aus ihrer Mitte gewählt werden. Die Zahl und die Verteilung richten sich nach § 3 Absatz 3.
(2) Die von den Ortskirchengemeinden gewählten Mitglieder der Dekanatssynode bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit im Amt. Eine Nachwahl erfolgt erst, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Synodalen unterschritten wird.
(3) Die bisherigen Kirchenvorstände arbeiten in ihrer bisherigen Zusammensetzung als Kirchengemeindeausschüsse weiter.
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§ 14
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am 1. Januar 2025 in Kraft.
Vorstehende Satzung wird hiermit kirchenaufsichtlich genehmigt.
Darmstadt, 17. Juli 2024
Für die Kirchenverwaltung
Lehmann

Nr. 82Urkunde
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
der Mainperlen

Die Evangelische Kirchengemeinde Steinheim, die Evangelische Kirchengemeinde Klein-Auheim, die Evangelische Kirchengemeinde Hainburg und die Evangelische Kirchengemeinde Seligenstadt und Mainhausen bilden zum 1. Januar 2025 die Evangelische Gesamtkirchengemeinde der Mainperlen mit Sitz in Hainburg.
Darmstadt, 17. Juli 2024
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
Für die Kirchenverwaltung
Lehmann
***

Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde der Mainperlen
Vom 17. Juli 2024

Die Kirchenvorstände der Evangelischen Kirchengemeinden Steinheim, Klein-Auheim, Hainburg und Seligenstadt und Mainhausen haben aufgrund von § 44 des Regionalgesetzes übereinstimmend die folgende Satzung beschlossen:
####

§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden

(1) Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde der Mainperlen“. Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach Abschnitt 5 des Regionalgesetzes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
(2) Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Kirchengemeinde im Sinne der Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und als solche Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat ihren Sitz in Hainburg.
(4) Die Evangelische Kirchengemeinde Steinheim, die Evangelische Kirchengemeinde Klein-Auheim, die Evangelische Kirchengemeinde Hainburg und die Evangelische Kirchengemeinde Seligenstadt und Mainhausen sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. Sie sind rechtlich selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts und führen ihren bisherigen Namen als Kirchengemeinden fort.
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§ 2
Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Gesamtkirchengemeinde nimmt alle Aufgaben der beteiligten Ortskirchengemeinden wahr.
(2) Die Bestimmungen für Kirchengemeinden der EKHN gelten für die Gesamtkirchengemeinde entsprechend, soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde. Es wird ein gemeinsames Gemeindegliederverzeichnis geführt. Die Zugehörigkeit zur jeweiligen Ortskirchengemeinde ist anzugeben.
(4) Für die Gesamtkirchengemeinde und die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden werden gemeinsame Kirchenbücher geführt.
(5) Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse werden durch eine Ortskirchengemeinde nicht begründet.
(6) In Gesamtkirchengemeinden wird grundsätzlich das Siegel der Gesamtkirchengemeinde verwendet. In Grundstücksangelegenheiten wird das Siegel der jeweiligen Ortskirchengemeinde verwendet.
(7) Die Gesamtkirchengemeinde verwaltet das Vermögen der Ortskirchengemeinden in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Vorliegende Zweckbindungen der Erträge für Zwecke einzelner Ortskirchengemeinden bleiben unberührt.
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§ 3
Gesamtkirchenvorstand

(1) Dem Gesamtkirchenvorstand gehören gewählte und berufene Mitglieder an. Die Zahl der zu wählenden Gesamtkirchenvorstandsmitglieder wird vom Gesamtkirchenvorstand gemäß § 7 der Kirchengemeindewahlordnung festgelegt.
(2) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(3) Die Wahl des Gesamtkirchenvorstandes erfolgt durch eine Bezirkswahl. Jede Ortskirchengemeinde bildet mindestens einen Wahlbezirk.
(4) Der Gesamtkirchenvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 4
Vertretung der Gesamtkirchengemeinde und der Ortskirchengemeinden

(1) Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde. Er vertritt auch die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden.
(2) Erklärungen des Gesamtkirchenvorstandes werden durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes abgegeben. Unter diesen muss die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sein.
(3) Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch die die Gesamtkirchengemeinde oder die Ortskirchengemeinde gegenüber Dritten verpflichtet wird, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes, unter denen die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen und notariellen Beurkundungen.
(4) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.
(5) In der Dekanatssynode werden die Ortskirchengemeinden durch die gewählten Gemeindemitglieder der Gesamtkirchengemeinde vertreten.
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§ 5
Ortsausschüsse

(1) Für jede Ortskirchengemeinde wird ein Ortsausschuss gebildet.
(2) Dem Ortsausschuss gehören die Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes an, die Mitglieder der Ortskirchengemeinde sind, sowie weitere Gemeindemitglieder, die vom Ortsausschuss vorgeschlagen und vom Gesamtkirchenvorstand berufen werden.
(3) Der Ortsausschuss wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und eine Stellvertretung.
(4) Der Ortsausschuss berät und beschließt über die auf ihn übertragenen Aufgaben.
(5) Der Ortsausschuss kann beschließen, dass an seinen Sitzungen weitere Personen mit beratender Stimme teilnehmen.
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§ 6
Aufgaben der Ortsausschüsse

(1) Den Ortsausschüssen können folgende Aufgaben übertragen werden:
  1. Verantwortung für das gottesdienstliche Leben und die Gottesdienstordnung, die Seelsorge, Angebote religiöser Bildung, diakonische Aufgaben und gesellschaftliche Verantwortung sowie die ökumenische Zusammenarbeit im Bereich der Ortskirchengemeinde;
  2. Mitwirkung bei der Wahl der für die Ortskirchengemeinde zuständigen Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Einstellung der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Ortskirchengemeinde tätig sind;
  3. Mitwirkung bei der Zusammenführung von Kollekten, Spenden und Sammlungen;
  4. Verwendung der für die Ortskirchengemeinde im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel sowie der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen.
  5. Übernahme der Verwaltung ausgewählter Gebäude. Dies beinhaltet die Festlegung und Steuerung der Gebäudenutzung sowie alle Gebäudeangelegenheiten wie Bauherrenverantwortung, Betreuung und Abwicklung von Bauunterhaltungsmaßnahmen, Wahrnehmung von Betreiberpflichten, Durchführung der jährlichen Begehung, Wartung, Verbrauchskontrolle/Energiemanagement, Fundraising und Finanzierung.
(2) Werden in einem Ortsausschuss Aufgaben gemäß Absatz 1 Nummer 1 beraten, soll eine Pfarrerin oder ein Pfarrer an der Sitzung teilnehmen.
(3) Ist die Mitwirkung von Gesamtkirchenvorstand und Ortsausschuss vorgesehen, kann die Maßnahme erst durchgeführt werden, wenn der Gesamtkirchenvorstand und der Ortsausschuss die beabsichtigte Maßnahme mit dem Ziel der Einigung erörtert haben.
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§ 7
Übertragung von Aufgaben an die Ortsausschüsse

(1) Dem Ortsausschuss der Ortskirchengemeinde Steinheim wird gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 4 die Verwendung der für das Steinheimer Familien- und Generationenzentrum im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel sowie der zweckgebundenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen und gemäß Nummer 5 die Verwaltung des Steinheimer Familien- und Generationenzentrums übertragen.
(2) Die Übertragung von weiteren Aufgaben an die Ortsausschüsse erfolgt nach Bedarf.
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§ 8
Ausschüsse

(1) Der Gesamtkirchenvorstand bildet folgende Fachausschüsse, denen jeweils mindestens zwei Kirchenvorstandsmitglieder angehören müssen: Finanzausschuss, Bauausschuss, Kindertagesstättenausschuss und Kinder- und Jugendausschuss.
(2) Der Gesamtkirchenvorstand kann weitere Ausschüsse einrichten.
(3) Ausschüsse können zur Durchführung ihrer Aufgaben Unterausschüsse bilden.
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§ 9
Haushalt und Vermögen

(1) Die Gesamtkirchengemeinde ist an Stelle der an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden Empfänger der Zuweisungen.
(2) Für die Gesamtkirchengemeinde ist ein Haushalt aufzustellen, aus dem auch der Bedarf der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Ortskirchengemeinden zu decken ist. Der Haushalt der Gesamtkirchengemeinde ersetzt die Haushalte der Ortskirchengemeinden.
(3) Finanzmittel können Zweckbindungen zugunsten derjenigen Ortskirchengemeinde enthalten, die sie in die Gesamtkirchengemeinde eingebracht hat.
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§ 10
Kollekten, Spenden und Sammlungen

(1) Vorhandene Mittel aus Kollekten, Spenden und Sammlungen werden mit ihrer Zweckbestimmung in dem den einzelnen Ortskirchengemeinden zugeordneten Vermögen dargestellt. Der Gesamtkirchenvorstand kann Mittel zusammenführen, soweit der Spenderwille nicht entgegensteht.
(2) Kollekten und Spenden können in begründeten Fällen auf einzelne Ortskirchengemeinden bezogen gesammelt werden.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat eine Kollektenbeauftragte oder einen Kollektenbeauftragten.
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§ 11
Satzungsänderungen

Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Die Änderung der Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 12
Aufhebung, Ausgliederung

(1) Die Kirchenleitung kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.
(2) Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, Einrichtungen und Arbeitsverhältnisse, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen grundsätzlich entsprechend den Gemeindemitgliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
(3) Bei der Ausgliederung einzelner Ortskirchengemeinden gilt Absatz 2 entsprechend.
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§ 13
Übergangsbestimmungen

(1) Bis zum 1. September 2027 gehören alle Mitglieder der bisherigen Kirchenvorstände dem Gesamtkirchenvorstand an.
(2) Die von den Ortskirchengemeinden gewählten Mitglieder der Dekanatssynode bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit im Amt. Eine Nachwahl erfolgt erst, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Synodalen unterschritten wird.
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§ 14
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am 1. Januar 2025 in Kraft.
Vorstehende Satzung wird hiermit kirchenaufsichtlich genehmigt.
Darmstadt, 17. Juli 2024
Für die Kirchenverwaltung
Lehmann

Nr. 83Urkunde
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Limeshain

Die Evangelische Kirchengemeinde Hainchen und die Evangelische Kirchengemeinde Rommelhausen bilden zum 1. Januar 2025 die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Limeshain mit Sitz in Limeshain.
Darmstadt, 17. Juli 2024
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
Für die Kirchenverwaltung
Lehmann
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Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Limeshain
Vom 17. Juli 2024

Die Kirchenvorstände der – bisher pfarramtlich verbundenen – Kirchengemeinden: Evangelische Kirchengemeinde Hainchen und Evangelische Kirchengemeinde Rommelhausen (im Folgenden „die Kirchengemeinden“) haben aufgrund von § 44 des Regionalgesetzes übereinstimmend die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden

(1) Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen: „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Limeshain“. Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach Abschnitt 5 des Regionalgesetzes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
(2) Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Kirchengemeinde im Sinne der Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und als solche Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat ihren Sitz in Limeshain.
(4) Die Kirchengemeinden sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. Sie sind rechtlich selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts und führen ihren bisherigen Namen als Kirchengemeinden fort.
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§ 2
Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Gesamtkirchengemeinde nimmt alle Aufgaben der beteiligten Ortskirchengemeinden wahr.
(2) Die Bestimmungen für Kirchengemeinden der EKHN gelten für die Gesamtkirchengemeinde entsprechend, soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde. Es wird ein gemeinsames Gemeindegliederverzeichnis geführt. Die Zugehörigkeit zur jeweiligen Ortskirchengemeinde ist anzugeben.
(4) Für die Gesamtkirchengemeinde und die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden werden gemeinsame Kirchenbücher geführt.
(5) Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse werden durch eine Ortskirchengemeinde nicht begründet.
(6) In Gesamtkirchengemeinden wird grundsätzlich das Siegel der Gesamtkirchengemeinde verwendet. In Grundstücksangelegenheiten wird das Siegel der jeweiligen Ortskirchengemeinde verwendet.
(7) Die Gesamtkirchengemeinde verwaltet das Vermögen der Ortskirchengemeinden in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Vorliegende Zweckbindungen der Erträge für Zwecke einzelner Ortskirchengemeinden bleiben unberührt.
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§ 3
Gesamtkirchenvorstand

(1) Die Zahl der zu wählenden Kirchenvorstandsmitglieder und ihre Verteilung für den Gesamtkirchenvorstand wird durch einen einfachen Beschluss des Gesamtkirchenvorstands gemäß § 7 der Kirchengemeindewahlordnung gefasst.
(2) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(3) Die Wahl des Gesamtkirchenvorstandes erfolgt durch eine echte Bezirkswahl. Jede Ortskirchengemeinde bildet einen Wahlbezirk.
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§ 4
Vertretung der Gesamtkirchengemeinde und der Ortskirchengemeinden

(1) Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde. Er vertritt auch die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden.
(2) Erklärungen des Gesamtkirchenvorstands werden durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstands abgegeben. Unter diesen muss die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sein.
(3) Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch die die Gesamtkirchengemeinde oder die Ortskirchengemeinde gegenüber Dritten verpflichtet wird, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstands, unter denen die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen und notariellen Beurkundungen.
(4) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.
(5) In der Dekanatssynode werden die Ortskirchengemeinden durch die gewählten Gemeindemitglieder der Gesamtkirchengemeinde vertreten.
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§ 5
Ortskirchenvertretungen

(1) Der Gesamtkirchenvorstand beruft für jede Ortskirchengemeinde eine Ortskirchenvertretung.
(2) Der Ortskirchenvertretung gehören die Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes an, die Mitglieder der jeweiligen Ortskirchengemeinde sind. Ist eine Ortskirchengemeinde mit weniger als drei Mitgliedern im Gesamtkirchenvorstand vertreten, beruft der Gesamtkirchenvorstand ein oder zwei weitere Mitglieder der Ortskirchengemeinde in die Ortskirchenvertretung, sodass diese aus drei Mitgliedern besteht.
(3) Die Ortskirchenvertretung wählt aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied und eine Stellvertretung.
(4) Die Ortskirchenvertretung berät und beschließt über die auf die Ortskirchengemeinde übertragenen Aufgaben. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(5) Die Ortskirchenvertretung kann beschließen, dass an ihren Sitzungen weitere Personen mit beratender Stimme teilnehmen.
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§ 6
Aufgaben der Ortskirchenvertretungen

(1) Die Ortskirchenvertretungen nehmen folgende Aufgaben wahr:
  1. Verantwortung für das gottesdienstliche Leben und die Gottesdienstordnung, die Seelsorge, Angebote religiöser Bildung, diakonische Aufgaben und gesellschaftliche Verantwortung sowie die ökumenische Zusammenarbeit im Bereich der Ortskirchengemeinde;
  2. Mitwirkung bei der Wahl der für die Ortskirchengemeinde zuständigen Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer sowie der Einstellung der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Ortskirchengemeinde tätig sind;
  3. Mitwirkung bei Verfügungen über Vermögen der Ortskirchengemeinde und bei der Zusammenführung von Kollekten, Spenden und Sammlungen;
  4. Verwendung der für die Ortskirchengemeinde im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel sowie der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen.
(2) Werden in einer Ortskirchenvertretung Aufgaben gemäß Absatz 1 Nummer 1 beraten, soll eine Gemeindepfarrerin oder ein Gemeindepfarrer an der Sitzung teilnehmen.
(3) Ist die Mitwirkung einer Ortskirchenvertretung vorgesehen, kann die Maßnahme erst durchgeführt werden, wenn der Gesamtkirchenvorstand und die Ortskirchenvertretung die beabsichtigte Maßnahme mit dem Ziel der Einigung erörtert haben.
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§ 7
Ausschüsse

Der Gesamtkirchenvorstand kann Ausschüsse einrichten, denen mindestens ein Mitglied aus jeder Ortskirchengemeinde und mindestens ein Kirchenvorstandsmitglied angehören müssen.
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§ 8
Haushalt und Vermögen

(1) Die Gesamtkirchengemeinde ist an Stelle der an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden Empfänger der Zuweisungen.
(2) Für die Gesamtkirchengemeinde ist ein Haushalt aufzustellen, aus dem auch der Bedarf der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Ortskirchengemeinden zu decken ist. Der Haushalt der Gesamtkirchengemeinde ersetzt die Haushalte der Ortskirchengemeinden.
(3) Finanzmittel können Zweckbindungen zugunsten derjenigen Ortskirchengemeinde enthalten, die sie in die Gesamtkirchengemeinde eingebracht hat.
(4) Es wird festgestellt, dass die Ev. Kirchengemeinde Hainchen Mitglied der Zentralen Pfarreivermögensverwaltung in der EKHN ist. Zwingende Regelungen bei der Vermögensverwaltung oder Erlösverwendung und aufgrund dieser Zweckbindung bleiben unberührt.
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§ 9
Kollekten, Spenden und Sammlungen

(1) Vorhandene Mittel aus Kollekten, Spenden und Sammlungen werden mit ihrer Zweckbestimmung in dem den einzelnen Ortskirchengemeinden zugeordneten Vermögen dargestellt. Der Gesamtkirchenvorstand kann Mittel zusammenführen, soweit der Spenderwille nicht entgegensteht.
(2) Kollekten und Spenden können in begründeten Fällen auf einzelne Ortskirchengemeinden bezogen gesammelt werden.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat eine Kollektenbeauftragte oder einen Kollektenbeauftragten.
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§ 10
Satzungsänderungen

Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Die Änderung der Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 11
Aufhebung

(1) Die Kirchenleitung kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben.
(2) Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, Einrichtungen und Arbeitsverhältnisse, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen grundsätzlich entsprechend den Gemeindemitgliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
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§ 12
Übergangsbestimmungen

(1) Bis zum 1. September 2027 gehören alle Mitglieder der bisherigen Kirchenvorstände dem Gesamtkirchenvorstand an. Scheiden Mitglieder aus, werden an ihrer Stelle neue aus den jeweiligen Ortskirchengemeinden berufen.
(2) Die von den Ortskirchengemeinden gewählten Mitglieder der Dekanatssynode bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit im Amt. Eine Nachwahl erfolgt erst, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Synodalen unterschritten wird.
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§ 13
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am 1. Januar 2025 in Kraft.
Vorstehende Satzung wird hiermit kirchenaufsichtlich genehmigt.
Darmstadt, 17. Juli 2024
Für die Kirchenverwaltung
Lehmann

Nr. 84Urkunde
über die Auflösung des Evangelischen Kirchlichen Zweckverbandes
Diakoniestation Groß-Umstadt/Otzberg

Die Beschlüsse der Verbandsmitglieder des Evangelischen Kirchlichen Zweckverbandes Diakoniestation Groß-Umstadt/Otzberg über die Auflösung des Zweckverbandes werden hiermit kirchenaufsichtlich genehmigt.
Der Evangelische Kirchliche Zweckverband Diakoniestation Groß-Umstadt/Otzberg mit Sitz in Groß-Umstadt ist damit aufgelöst.
Darmstadt, 17. Juli 2024
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
Für die Kirchenverwaltung
Lehmann

Nr. 85Urkunde
Zusammenlegung der Evangelischen Albert-Schweitzer-Kirchengemeinde Ober-Mörlen, der Evangelischen Kirchengemeinde Bad Nauheim, der Evangelischen Kirchengemeinde Schwalheim-Rödgen und der Evangelischen Kirchengemeinde Steinfurth und Wisselsheim, alle Evangelisches Dekanat Wetterau

Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Wetterau Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Albert-Schweitzer-Kirchengemeinde Ober-Mörlen, die Evangelische Kirchengemeinde Bad Nauheim, die Evangelische Kirchengemeinde Schwalheim-Rödgen und die Evangelische Kirchengemeinde Steinfurth und Wisselsheim, alle Evangelisches Dekanat Wetterau, werden am 1. Januar 2025 zur „Evangelischen Kirchengemeinde in Bad Nauheim und Ober-Mörlen“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Kirchengemeinde in Bad Nauheim und Ober-Mörlen ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Albert-Schweitzer-Kirchengemeinde Ober-Mörlen, der Evangelischen Kirchengemeinde Bad Nauheim, der Evangelischen Kirchengemeinde Schwalheim-Rödgen und der Evangelischen Kirchengemeinde Steinfurth und Wisselsheim
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelischen Albert-Schweitzer-Kirchengemeinde Ober-Mörlen, der Evangelischen Kirchengemeinde Bad Nauheim, der Evangelischen Kirchengemeinde Schwalheim-Rödgen und der Evangelischen Kirchengemeinde Steinfurth und Wisselsheim ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Kirchengemeinde in Bad Nauheim und Ober-Mörlen“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 9. Juli 2024
Für die Kirchenverwaltung
Zander

Nr. 86Urkunde
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Assenheim, der Evangelischen Kirchengemeinde Bönstadt, der Evangelischen Kirchengemeinde Ilbenstadt und der Evangelischen Kirchengemeinde Kaichen,
alle Evangelisches Dekanat Wetterau

Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Wetterau Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Kirchengemeinde Assenheim, die Evangelische Kirchengemeinde Bönstadt, die Evangelische Kirchengemeinde Ilbenstadt und die Evangelische Kirchengemeinde Kaichen, alle Evangelisches Dekanat Wetterau, werden am 1. Januar 2025 zur „Evangelischen Kirchengemeinde Niddatal“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Kirchengemeinde Niddatal ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Assenheim, der Evangelischen Kirchengemeinde Bönstadt, der Evangelischen Kirchengemeinde Ilbenstadt und der Evangelischen Kirchengemeinde Kaichen.
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Assenheim, der Evangelischen Kirchengemeinde Bönstadt, der Evangelischen Kirchengemeinde Ilbenstadt und der Evangelischen Kirchengemeinde Kaichen ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Kirchengemeinde Niddatal“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 9. Juli 2024
Für die Kirchenverwaltung
Zander

Nr. 87Urkunde
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Burkhardsfelden, der Evangelischen Kirchengemeinde Lindenstruth und der Evangelischen Kirchengemeinde Veitsberg-Saasen, alle Evangelisches Dekanat Gießener Land

Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Gießener Land Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Kirchengemeinde Burkhardsfelden, die Evangelische Kirchengemeinde Lindenstruth und die Evangelische Kirchengemeinde Veitsberg-Saasen, alle Evangelisches Dekanat Gießener Land, werden am 1. Januar 2025 zur „Evangelischen Kirchengemeinde Reiskirchen 2“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Kirchengemeinde Reiskirchen 2 ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Burkhardsfelden, der Evangelischen Kirchengemeinde Lindenstruth und der Evangelischen Kirchengemeinde Veitsberg-Saasen.
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Burkhardsfelden, der Evangelischen Kirchengemeinde Lindenstruth und der Evangelischen Kirchengemeinde Veitsberg-Saasen im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Kirchengemeinde Reiskirchen 2“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 11. Juni 2024
Für die Kirchenverwaltung
Zander

Nr. 88Urkunde
Zusammenlegung der Evangelischen Martinsgemeinde Kelsterbach, der Evangelischen Christuskirchengemeinde Kelsterbach und der
Evangelischen Friedensgemeinde Kelsterbach,
alle Evangelisches Dekanat Groß-Gerau – Rüsselsheim

Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Groß-Gerau – Rüsselsheim Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Martinsgemeinde Kelsterbach, die Evangelische Christuskirchengemeinde Kelsterbach und die Evangelische Friedensgemeinde Kelsterbach, alle Evangelisches Dekanat Groß-Gerau – Rüsselsheim, werden am 1. Januar 2025 zur „Evangelischen Kirchengemeinde Kelsterbach“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Kirchengemeinde Kelsterbach ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Martinsgemeinde Kelsterbach, der Evangelischen Christuskirchengemeinde Kelsterbach und der Evangelischen Friedensgemeinde Kelsterbach
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelischen Martinsgemeinde Kelsterbach, der Evangelischen Christuskirchengemeinde Kelsterbach und der Evangelischen Friedensgemeinde Kelsterbach ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Kirchengemeinde Kelsterbach“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 24. Juni 2024
Für die Kirchenverwaltung
Zander

Nr. 89Urkunde
Zusammenlegung der Evangelischen Johanneskirchengemeinde Wiesbaden und der Evangelischen Martin-Luther-Gemeinde Wiesbaden,
beide Evangelisches Dekanat Wiesbaden

Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Wiesbaden Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Johanneskirchengemeinde Wiesbaden und die Evangelische Martin-Luther-Gemeinde Wiesbaden, beide Evangelisches Dekanat Wiesbaden, werden am 1. Januar 2025 zur „Evangelischen Martin-Luther-Gemeinde Wiesbaden“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Martin-Luther-Gemeinde Wiesbaden ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Johanneskirchengemeinde Wiesbaden und der bisherigen Evangelischen Martin-Luther-Gemeinde Wiesbaden.
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelischen Johanneskirchengemeinde Wiesbaden und der bisherigen Evangelischen Martin-Luther-Gemeinde Wiesbaden ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Martin-Luther-Gemeinde Wiesbaden“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 24. Juni 2024
Für die Kirchenverwaltung
Zander

Nr. 90Urkunde
Zusammenlegung der Evangelischen Johannesgemeinde Offenbach am Main und der Evangelischen Stadtkirchengemeinde Offenbach am Main,
beide Evangelisches Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach

Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Stadtdekanats Frankfurt und Offenbach Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Johannesgemeinde Offenbach am Main und die Evangelische Stadtkirchengemeinde Offenbach am Main, beide Evangelisches Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach, werden am 1. Januar 2025 zur „Evangelischen Stadt- und Johannesgemeinde Offenbach a. M.“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Stadt- und Johannesgemeinde Offenbach a. M. ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Johannesgemeinde Offenbach am Main und der Evangelischen Stadtkirchengemeinde Offenbach am Main.
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelischen Johannesgemeinde Offenbach am Main und der Evangelischen Stadtkirchengemeinde Offenbach am Main ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Stadt- und Johannesgemeinde Offenbach a. M.“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 24. Juni 2024
Für die Kirchenverwaltung
Zander

Nr. 91Urkunde
Zusammenlegung der Evangelischen Andreasgemeinde Frankfurt am Main und der Evangelischen Nazarethgemeinde Frankfurt a. M.-Eckenheim,
beide Evangelisches Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach

Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Stadtdekanats Frankfurt und Offenbach Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Andreasgemeinde Frankfurt am Main und die Evangelische Nazarethgemeinde Frankfurt a. M.-Eckenheim, beide Evangelisches Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach, werden am 1. Januar 2025 zur „Evangelischen Hanna-Gemeinde Frankfurt am Main“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Hanna-Gemeinde Frankfurt am Main ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Andreasgemeinde Frankfurt am Main und der Evangelischen Nazarethgemeinde Frankfurt a. M.-Eckenheim.
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelischen Andreasgemeinde Frankfurt am Main und der Evangelischen Nazarethgemeinde Frankfurt a. M.-Eckenheim ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Hanna-Gemeinde Frankfurt am Main“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 25. Juni 2024
Für die Kirchenverwaltung
Zander

Nr. 92Urkunde
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Odenhausen, der Evangelischen Kirchengemeinde Geilshausen, der Evangelischen Kirchengemeinde Rüddingshausen und der Evangelischen Kirchengemeinde Weitershain, alle Evangelisches Dekanat Gießener Land

Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Gießener Land Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Kirchengemeinde Odenhausen, die Evangelische Kirchengemeinde Geilshausen, die Evangelische Kirchengemeinde Rüddingshausen und die Evangelische Kirchengemeinde Weitershain, alle Evangelisches Dekanat Gießener Land, werden am 1. Januar 2025 zur „Evangelischen Kirchengemeinde Odenhausen/Lumda“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Kirchengemeinde Odenhausen/Lumda ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Odenhausen, der Evangelischen Kirchengemeinde Geilshausen, der Evangelischen Kirchengemeinde Rüddingshausen und der Evangelischen Kirchengemeinde Weitershain.
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Odenhausen, der Evangelischen Kirchengemeinde Geilshausen, der Evangelischen Kirchengemeinde Rüddingshausen und der Evangelischen Kirchengemeinde Weitershain ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Kirchengemeinde Odenhausen/Lumda zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 29. Juni 2024
Für die Kirchenverwaltung
Zander

Nr. 93Urkunde
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Kettenheim, der Evangelischen Kirchengemeinde Esselborn, der Evangelischen Kirchengemeinde Wahlheim und der Evangelischen Kirchengemeinde Freimersheim, alle Evangelisches Dekanat Alzey-Wöllstein

Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Alzey-Wöllstein Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Kirchengemeinde Kettenheim, die Evangelische Kirchengemeinde Esselborn, die Evangelische Kirchengemeinde Wahlheim und die Evangelische Kirchengemeinde Freimersheim, alle Evangelisches Dekanat Alzey-Wöllstein, werden am 1. Januar 2025 zur „Evangelischen Kirchengemeinde Kettenheimer Grund“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Kirchengemeinde Kettenheimer Grund ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Kettenheim, der Evangelischen Kirchengemeinde Esselborn, der Evangelischen Kirchengemeinde Wahlheim und der Evangelischen Kirchengemeinde Freimersheim.
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Kettenheim, der Evangelischen Kirchengemeinde Esselborn, der Evangelischen Kirchengemeinde Wahlheim und der Evangelischen Kirchengemeinde Freimersheim ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Kirchengemeinde Kettenheimer Grund“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 1. August 2024
Für die Kirchenverwaltung
Zander

Nr. 94Urkunde
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Schlechtenwegen, der Evangelischen Kirchengemeinde Altenschlirf und der Evangelischen Kirchengemeinde Ilbeshausen, alle Evangelisches Dekanat Vogelsberg

Die Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 7, Seite 116 wird dahingehend berichtigt, dass der Name der neuen Kirchengemeinde „Evangelische Kirchengemeinde an Schwarzbach und Altefell“ lautet. Die Urkunde wird wie folgt erneut veröffentlicht:
Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Vogelsberg Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Kirchengemeinde Schlechtenwegen, die Evangelische Kirchengemeinde Altenschlirf und die Evangelische Kirchengemeinde Ilbeshausen, alle Evangelisches Dekanat Vogelsberg, werden am 1. Januar 2025 zur „Evangelischen Kirchengemeinde an Schwarzbach und Altefell“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Kirchengemeinde an Schwarzbach und Altefell ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Schlechtenwegen, der Evangelischen Kirchengemeinde Altenschlirf und der Evangelischen Kirchengemeinde Ilbeshausen.
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Schlechtenwegen, der Evangelischen Kirchengemeinde Altenschlirf und der Evangelischen Kirchengemeinde Ilbeshausen ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Kirchengemeinde an Schwarzbach und Altefell“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 25. Juni 2024
Für die Kirchenverwaltung
Zander

Nr. 95Urkunde
Zusammenlegung der Evangelischen Paulusgemeinde Kelkheim und der Evangelischen Kirchengemeinde St. Johannes Fischbach,
beide Evangelisches Dekanat Kronberg

Die Bekanntmachung im Amtsblatt 7/2024, Seite 114 wird dahingehend berichtigt, dass die Zusammenlegung am 1. Januar 2025 in Kraft tritt. Die Urkunde wird wie folgt erneut veröffentlicht:
Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Kronberg Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Paulusgemeinde Kelkheim und die Evangelische Kirchengemeinde St. Johannes Fischbach, beide Evangelisches Dekanat Kronberg, werden am 1. Januar 2025 zur „Evangelischen Marthagemeinde Kelkheim“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Marthagemeinde Kelkheim ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Paulusgemeinde Kelkheim und der Evangelischen Kirchengemeinde St. Johannes Fischbach.
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelischen Paulusgemeinde Kelkheim und der Evangelischen Kirchengemeinde St. Johannes Fischbach ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Marthagemeinde Kelkheim“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 24. Juni 2024
Für die Kirchenverwaltung
Zander

Nr. 96Änderung des Namens der Evangelischen Marthagemeinde Kelkheim, Evangelisches Dekanat Kronberg

Die Evangelische Paulusgemeinde Kelkheim und die Evangelische Kirchengemeinde St. Johannes Fischbach werden zum 1. Januar 2025 zur Evangelischen Marthagemeinde Kelkheim zusammengelegt. Amtsblatt 7/2024, Nr. 68.
Die Kirchenvorstände der Evangelischen Paulusgemeinde Kelkheim und der Evangelischen Kirchengemeinde St. Johannes Fischbach haben beschlossen, dass die Evangelische Marthagemeinde Kelkheim zum 1. Januar 2025 den Namen „Evangelische Lukasgemeinde Kelkheim“ führt. Der Beschluss wird hiermit kirchenaufsichtlich genehmigt.
Darmstadt, 26. Juni 2024
Für die Kirchenverwaltung
Zander

Nr. 97Bekanntgabe neuer Dienstsiegel

Kirchengemeinde: Hirzenhain
Dekanat: Büdinger Land
Umschrift des Dienstsiegels:
EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE HIRZENHAIN
Grafik
Mit der Ingebrauchnahme der neuen Dienstsiegel durch die Einrichtungen und Dienststellen werden die bislang benutzten Dienstsiegel außer Geltung gesetzt.
Darmstadt, 8. August 2024
Für die Kirchenverwaltung
Dr. Dieckhoff

Nr. 98Genehmigung der Durchführung von Diakoniesammlungen im Jahr 2025

Die Beschlüsse der Kirchenvorstände über die Teilnahme der Kirchengemeinden an den nachstehenden Diakoniesammlungen der Diakonie Hessen werden hiermit kirchenaufsichtlich genehmigt:
  • Frühjahrssammlung vom 1. bis 11. März 2025
  • Herbstsammlung vom 21. bis 30. September 2025
Darmstadt, 8. August 2024
Für die Kirchenverwaltung
Kanert
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Dienstnachrichten und Stellenausschreibungen

Dienstnachrichten

Die Dienstnachrichten werden im Internet nicht veröffentlicht.

Stellenausschreibungen

Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) ist mit 1,36 Mio. Mitgliedern, 19.931 Beschäftigten, 1.075 Kirchengemeinden und einem Haushaltsvolumen von 710 Mio. € (Stand 2022) eine der großen evangelischen Kirchen in Deutschland.
Die Kirchenverwaltung ist das zentrale Dienstleistungszentrum der EKHN, in der ein umfassender digitaler Transformationsprozess gestartet wurde. Um die anstehenden Projekte und Veränderungen im Rahmen der Digitalisierung erfolgreich umzusetzen und die Integration in die Gesamtstrategie der EKHN sicherzustellen, wurde in der Kirchenverwaltung ein neuer Hauptstabsbereich Organisation, Digitalisierung und Informationstechnologie geschaffen.
Im Zuge dieser Umstrukturierung sucht die EKHN eine Leitung der Abteilung (Hauptstabsbereich) Organisation, Digitalisierung und Informationstechnologie.
Chief Information Officer (m/w/d)
Ihre Aufgaben und Verantwortlichkeiten:
  • Auswahl und Implementierung geeigneter Technologien, die Kolleg*innen in allen Ebenen der EKHN bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen
  • Optimierung interner und externer Prozesse zur kontinuierlichen Verbesserung der Anwendererfahrung
  • Definition der Ziele und Strategien sowie Neugestaltung des Hauptstabsbereich
  • Führung eines wachsenden und engagierten Teams (30–60 Mitarbeitende)
  • Repräsentation des Arbeitsbereichs in kirchlichen Gremien und Beratung zu Entscheidungen in der Kirchenverwaltung
  • Begrenzung der Risiken im IT-Betrieb und bei der Einführung neuer IT-Lösungen durch sorgfältige Planung, Informationssicherheitsmanagement und strategisches Risikomanagement.
  • Vertretung der EKHN nach außen in Bezug auf Digitalisierungs- und IT-Themen gegenüber der EKD, anderen Landeskirchen und vergleichbaren Einrichtungen
Qualifikation, Expertise & Kompetenzen:
  • Engagierte Leitungspersönlichkeit mit strategischer Denkweise und Erfahrungen mit digitalen Transformationen
  • Hochschulabschluss in Betriebswirtschaft, Informationstechnologie, (Wirtschafts-) Informatik, Data Science oder Management Information Systems und/oder Cyber-Security
  • Mehrjährige Führungserfahrungen größerer Organisationseinheiten; Leitungserfahrung auf landeskirchlicher Ebene oder im Bereich der Öffentlichen Verwaltung ist von Vorteil
  • Präzise sowie analytische Arbeitsweise, gepaart mit sehr guten Team- sowie Kommunikationsfähigkeiten
  • Vernetztes Denken, auch über den eigenen Verantwortungsbereich hinaus
  • Pflege einen motivierenden und wertschätzenden Führungsstil
  • Fähigkeit, komplexe (technische) Sachverhalte zielgruppengerecht darzustellen und durch präzise Kommunikation zielorientierte Entscheidungen zu unterstützen
  • Routine im Umgang mit partizipativ ausgestalteten Gremienstrukturen
  • Starke Kund*innen-/Nutzer*innen-Orientierung
  • Hohes Maß an Leistungs- und Zielorientierung, Gewissenhaftigkeit, Durchsetzungskraft sowie Konfliktlösungsfähigkeit
  • Hohe Identifikation mit der evangelischen Kirche
Wenn Sie sich für diese gestalterische und zukunftsorientierte Führungsaufgabe interessieren, steht Ihnen zur ersten Kontaktaufnahme Frau Manuela Meyer unter der Rufnummer +49 40 3257 79-13 zur Verfügung. Diskretion ist selbstverständlich.
Bewerben Sie sich über Kienbaum Jobs (https://jobs.kienbaum.com/de_DE/jobportal/FolderDetail/CIO-m-w-d/276597) mit Ihren aussagefähigen Bewerbungsunterlagen (Anschreiben und ausführlicher Lebenslauf, Zeugniskopien sowie möglicher Eintrittstermin) unter der Kennziffer 31644.
Informationen zum Umgang mit Ihren Daten erhalten Sie hier: https://career.kienbaum.com/de/datenschutz.
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Pfarrstellen

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Information zur Bewerbung

Bewerbungen für die nachstehend ausgeschriebenen Pfarrstellen müssen in Textform auf dem aktuellen Dienstweg bei der Kirchenleitung eingereicht werden. Neben einem tabellarischen Lebenslauf, gern mit aktuellem Lichtbild, wird – im Blick auf die beworbene Pfarrstelle – eine aussagefähige Darstellung der persönlichen Motivation und Qualifikationen (inkl. der entsprechenden Nachweise) erwartet.
Zur Wahrung der Frist müssen die vollständigen Bewerbungsunterlagen bis zum Ablauf des 30. September 2024 eingereicht werden. Maßgeblich ist bei Bewerbung in Papierform der Eingangsstempel der ersten vorgesetzten Dienststelle des einzuhaltenden Dienstweges, bei Bewerbungen aus anderen Gliedkirchen der EKD der Eingangsstempel der Kirchenleitung. Eine Bewerbung per E-Mail hat als ein zusammenhängendes PDF-Dokument zu erfolgen. Maßgeblich ist das Eingangsdatum der E-Mail bei der ersten vorgesetzten Dienststelle. Der ausschließlich aktuelle Dienstweg ist vollständig zu informieren (z. B. Dekanat und Propstei). Bitte richten Sie in diesem Fall Ihre Bewerbung auch an: sabine.winkelmann@ekhn.de sowie an celina.maruhn@ekhn.de. An diese Adressen sind auch externe Bewerbungen per E-Mail zu richten.
Für nachstehende Stellenausschreibungen werden die Bestimmungen des AGG beachtet. Diskriminierungsfreie Bewerbungsverfahren nach dem AGG sind in der EKHN Standard. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Wir weisen darauf hin, dass Pfarrerinnen und Pfarrer aus anderen Gliedkirchen der EKD, die sich für eine Stelle interessieren, zuerst das Bewerbungsrecht erhalten müssen. Ansprechpartnerin ist die Leiterin des Referats Personalservice Pfarrdienst, OKRin Dr. Sabine Winkelmann, Tel.: 06151 405-390, E-Mail: sabine.winkelmann@ekhn.de.
Die nachfolgenden Stellenausschreibungen finden Sie online in der Stellenbörse der EKHN unter:
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Gesamtkirchliche Pfarrstellen

Darmstadt
Religionspädagogisches Institut: Stelle einer Studienleiterin bzw. eines Studienleiters (m/w/d) mit dem fachlichen Schwerpunkt Berufsbildende Schulen
Marburg
Studienleiterin bzw. Studienleiter (m/w/d) im Religionspädagogischen Institut für die Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden mit Dienstsitz in Marburg
Darmstadt
Theologischer Fachreferentin/Theologischer Fachreferent der Kirchensynode (m/w/d), 1,0 Pfarrstelle
Besetzung der Pfarrstelle durch die Kirchenleitung auf Vorschlag des Kirchensynodalvorstandes
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Gemeindepfarrstellen

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Oberhessen

Dekanat Büdinger Land
Herrnhaag, 1,0 Pfarrstelle, Modus A, zum zweiten Mal
Dekanat Gießen
0,5 Pfarrstelle für Kasualkultur
Dekanat Gießener Land
Großen-Buseck, 1,0 Pfarrstelle I, Modus B, zum zweiten Mal
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Rhein-Main

Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach
Frankfurt-Bornheim, 0,5 Pfarrstelle II, Modus A
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Weitere Pfarrstellen

Dekanat Nassauer Land
1,0 Pfarrstelle für Altenseelsorge
JVA Rockenberg/Limburg
1.0 Pfarrstelle für Gefängnisseelsorge bei der Justizvollzugsanstalt Rockenberg/ Justizvollzugsanstalt Limburg
Dekanat an der Dill
1,0 Pfarrstelle für Kranken-Seelsorge an den Dill-Kliniken Dillenburg
Dekanat Mainz
0,5 Pfarrstelle für Alten-, Kranken- und Hospizseelsorge (AKH)
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Regionale Stellen

Dekanat Büdinger Land
Fachstelle Bildung und Gesellschaftliche Verantwortung
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Auslandspfarrdienst der EKD

Die Evangelische Kirche in Deutschland hat folgende Auslandspfarrstellen ausgeschrieben:
Beirut
zum 1. September 2025, für die Dauer von zunächst 3 Jahren
Costa Blanca
zum 1. September 2025, für die Dauer von zunächst 3 Jahren
Hongkong und Shanghai
zum 1. August 2025, für die Dauer von zunächst 3 Jahren
Kopenhagen
zum 1. August 2025, für die Dauer von zunächst 6 Jahren
London-West
zum 1. August 2025, für die Dauer von zunächst 6 Jahren
Melbourne
zum 1. August 2025, für die Dauer von zunächst 6 Jahren
Nairobi
zum 1. September 2025, für die Dauer von zunächst 6 Jahren
Toulouse
zum 1. September 2025, für die Dauer von zunächst 6 Jahren
Windhoek I
zum 1. September 2025, für die Dauer von zunächst 6 Jahren
Windhoek II und Kooperationsgemeinden
zum 1. September 2025, für die Dauer von zunächst 6 Jahren
Die Stellenausschreibungen können abgerufen werden unter: https://www.ekd.de/auslandspfarrstellen.
Pfarrerinnen und Pfarrer der EKHN werden gebeten, sich vor einer Bewerbung auf eine Auslandspfarrstelle mit OKR Detlev Knoche im Zentrum Oekumene in Verbindung zu setzen.
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Kirchenmusikstellen

Die nachfolgenden Stellenausschreibungen finden Sie online in der Stellenbörse der EKHN unter:
Dekanat Bergstraße
Kirchenmusiker/Kirchenmusikerin B-Stelle 50 %-Stelle, unbefristet (m/w/d)
Dekanat Biedenkopf-Gladenbach
Dekanatskantor/eine Dekanatskantorin 100 %-Stelle (m/w/d)
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Gemeindepädagogikstellen

Die nachfolgenden Stellenausschreibungen finden Sie online in der Stellenbörse der EKHN unter:
Dekanat Biedenkopf-Gladenbach
Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation für die Arbeit mit Erwachsenen (m/w/d) 50 %-Stelle, unbefristet
Dekanat Biedenkopf-Gladenbach
Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation als Referentin/Referent für Fundraising (m/w/d) 50 %-Stelle, vorerst auf zwei Jahre befristet
Dekanat Darmstadt
Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw.Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation (m/w/d) 50 %-Stelle, zunächst befristet zum 31.12.2027
Dekanat an der Dill
Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (m/w/d) 100%-Stelle, unbefristet
Dekanat Dreieich-Rodgau
Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation (m/w/d)
Dekanat Gießen
Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation (w/m/d) 100 %-Stelle (39 Wochenstunden), unbefristet
Dekanat Groß-Gerau - Rüsselsheim
Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien mit Einsatz in der Kernstadt Rüsselsheim, Königstädten und Nauheim (m/w/d)
Dekanat Kronberg
Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation als Dekanatsjugendreferenten/in (m/w/d) 75 %-Stelle, befristet bis 14.03.2026 (davon 50 % Elternzeitvertretung)
Dekanat Kronberg
Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (w/m/d) 50 %-Stelle, unbefristet