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Anlage 6 AVR.KW
Urlaubstag für Mitglieder der in die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen entsendenden Gewerkschaften und Mitarbeiterverbände

Zuletzt geändert am 18. Februar 2021 (ABl. EKKW 2021 S. 55)

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( 1 ) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die oder der spätestens am 1.10. des Kalenderjahres Mitglied einer Gewerkschaft oder eines Mitarbeiterverbandes ist, die bzw. der Vertreter der Dienstnehmerseite in die Arbeitsrechtliche Kommission entsandt haben, erhält einen zusätzlichen Urlaubstag im laufenden Kalenderjahr unter Zahlung des Urlaubsentgelts. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
( 2 ) Der zusätzliche Urlaubstag ist spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahrs anzutreten. Nach diesem Zeitpunkt verfällt der zusätzliche Urlaubstag.
( 3 ) Im Übrigen gelten die § 28, § 28a Absatz 4 und § 28c entsprechend.