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Synode

Nr. 111Beschlüsse
der 6. Tagung der Dreizehnten Kirchensynode der EKHN
in Frankfurt am Main vom 28. September 2024

Die Kirchensynode stellt ihre Beschlussfähigkeit fest.
Die Kirchensynode wählt Pfarrerin i. E. Prof. Dr. Christiane Tietz zur Kirchenpräsidentin der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. Die Amtszeit beginnt am 1. Februar 2025 und endet am 31. Januar 2033 (Drucksache Nr. 38/24 W).
gez. Dr. Pfeiffer
Präses
gez. Prawitz
Stv. Präses
Die Kirchenleitung hat in ihrer Sitzung am 30. September 2024 beschlossen, gegen die Beschlüsse der 6. Tagung der Dreizehnten Kirchensynode keinen Einspruch gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Kirchenordnung zu erheben.

Nr. 1127. Tagung der Dreizehnten Kirchensynode
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau

Gemäß Beschluss des Kirchensynodalvorstandes findet die 7. Tagung der Dreizehnten Kirchensynode vom 27. bis 30. November 2024 im Dienstgebäude des Evangelischen Regionalverbandes, Kurt-Schumacher-Str. 23 (Dominikanerkloster), 60311 Frankfurt a.M., statt.
Wir bitten, am Sonntag, dem 24. November 2024, in allen Gottesdiensten der Synode fürbittend zu gedenken.
Darmstadt, 30. September 2024
Für die Kirchenleitung
Dr. Jung
Tagesordnung
  1. Bericht der Präses
  2. Bericht des Kirchenpräsidenten
  3. Berichte der Kirchenleitung
    3.1
    Bericht zur finanziellen Lage der EKHN (nur schriftlich)
    3.2
    Bericht von der Vollversammlung der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa (GEKE) vom 27. August bis zum 2. September 2024 in Hermannstadt/Sibiu (Rumänien)
    3.3
    Sachstandsbericht für das Strategische Vorgehen zu Digitalisierung und IT in der EKHN
    3.4
    „Vielfalt vielfältig wahrnehmen“ – Beobachtungen und Empfehlungen als Ergebnis der Visitation
    (Visitationsbericht)
    3.5
    Bericht über Projekte, Initiativen und Beiträge aus der EKHN zur Pilgerreise und über die Vergabe der Mittel zum 30. September 2024 (nur schriftlich)
    3.6
    Bericht der Gesellschaft für diakonische Einrichtungen in Hessen und Nassau mbH (GfdE) (nur schriftlich)
    3.7
    Bericht der Regionalen Diakonie in Hessen und Nassau gGmbH (nur schriftlich)
  4. ekhn2030 – Berichte und Beschlüsse
    4.1
    ekhn2030 – Bericht der Kirchenleitung über die Weiterarbeit an Prioritäten und Posterioritäten in der EKHN
    4.2
    ekhn2030 – Strategische Ziele Kirchenentwicklung
    4.3
    ekhn2030 – Querschnittsthema 5 Verwaltungsentwicklung: Ergebnisbericht und Beschlussfassung zu den Eckpunkten einer neuen Verwaltungsstruktur der EKHN
  5. Berichte der Ausschüsse
  6. Bericht des ThA zu den ekklesiologischen und pastoraltheologischen Implikationen der Nachbarschaftsräume
  7. Zwischenbericht über die Aufarbeitung der Doppik-Einführung (nur schriftlich)
  8. Bericht über die 5. Tagung der 13. EKD-Synode vom 10. bis 13. November 2024
  9. Sachstandsbericht über die Weiterarbeit am Thema Sexualisierte Gewalt (nur mündlich)
  10. Bericht der Diakonie Hessen
  11. Gebäudebedarfs- und -entwicklungsplanung – zu Drucksache 05/23
    (Drucksachen Nrn. 32/24 DA, 33/24 DA und 34/24 DA; Drucksachen aus der 5. Tagung)
  12. Kirchengesetze
    12.1
    Entwurf eines Kirchengesetzes zur Änderung der Siegelordnung – 1. Lesung
    12.2
    Entwurf eines Kirchengesetzes zur Überprüfung des Schriftformerfordernisses in Kirchengesetzen – 1. Lesung
    12.3
    Entwurf eines Kirchengesetzes zur Änderung der Kirchensteuerordnungen (3 Lesungen)
    12.4
    Entwurf eines Kirchengesetzes zur Änderung der Kirchlichen Haushaltsordnung zur weiteren Vereinfachung der Jahresabschlüsse (3 Lesungen)
    12.5
    Entwurf eines Kirchengesetzes zur Änderung der Kirchlichen Haushaltsordnung zur Bildung von Sonderposten im Bereich der Kindertagesstätten (3 Lesungen)
    12.6
    Entwurf eines Kirchengesetzes zur Änderung des Diakoniegesetzes – 1. Lesung
    12.7
    Entwurf eines Klimaschutzgesetzes der EKHN – 2. und 3. Lesung
    12.8
    Entwurf eines Kirchengesetzes zur Neuregelung des Pfarrstellengesetzes und der Anpassung weiterer dienstrechtlicher Regelungen – 2. und 3. Lesung
    12.9
    Entwurf eines Kirchengesetzes zur Änderung der Kirchengemeindewahlordnung, der Kirchengemeindeordnung und des Regionalgesetzes – 2. und 3. Lesung
    12.10
    Entwurf eines Kirchengesetzes zur Änderung der Dekanatssynodalwahlordnung und der Dekanatssynodalordnung – 2. und 3. Lesung
    12.11
    Entwurf eines Kirchengesetzes zur Änderung der Kirchenordnung – 2. und 3. Lesung
    12.12
    Entwurf eines Kirchengesetzes zur Neufassung der Verordnung über die Erteilung von nebenamtlichem Religionsunterricht – 2. und 3. Lesung
    12.13
    Entwurf eines Kirchengesetzes zur Änderung finanzrechtlicher Vorschriften
    – Fortsetzung der 2. Lesung und 3. Lesung
    12.14
    Entwurf eines Kirchengesetzes zur Änderung des Kirchengesetzes zur gemeinschaftlichen Beschaffung von Strom und Gas in der EKHN
  13. Beschlüsse
    13.1
    Jahresabschluss 2021: Ergebnisverwendung und Entlastung der Kirchenleitung
    13.2
    Abnahme der Jahresrechnung der Zentralen Pfarreivermögensverwaltung für das Jahr 2023
    13.3
    Landeskirchensteuerbeschluss für das Jahr 2025
    13.4
    Bericht über die Flüchtlingsarbeit und die Mittelvergabe sowie Beschluss über die Zukunft des Flüchtlingsfonds
    13.5
    Bericht über die Tagungshäuser der EKHN für das Jahr 2023 verbunden mit einem Beschlussvorschlag zur künftigen Berichterstattung
    13.6
    Beschlussfassung Jugendcheck
  14. Wahl eines/einer Dezernent*in für das Dezernat 1 Kirchliche Dienste
  15. Wahl von stellvertretenden Mitgliedern des Kollegiums für theologische Lehrgespräche
  16. Nachwahlen in synodale Ausschüsse
    16.1
    Wahl zweier ordinierter und eines nicht-ordinierten Mitglieds in den Finanzausschuss
    16.2
    Wahl zweier ordinierter Mitglieder und eines nicht-ordinierten Mitglieds in den Rechnungsprüfungsausschuss
    16.3
    Wahl eines ordinierten und eines nicht-ordinierten Mitglieds in den Verwaltungsausschuss
    16.4
    Wahl zweier ordinierter Mitglieder in den Theologischen Ausschuss
    16.5
    Wahl eines ordinierten Mitglieds aus dem Propsteibereich Nord-Nassau in den Benennungsausschuss
  17. Fragestunde
  18. Anträge von Dekanatssynoden
    18.1
    Dekanat Wetterau: Asylberatungsverfahren
    18.2
    Dekanat Wetterau: Verkündigungsteams und Leitungsorgane
    18.3
    Dekanat Hochtaunus: Kirchenmusikalischer Stellenplan
Darmstadt, 8. Oktober 2024
Für den Kirchensynodalvorstand
Dr. Pfeiffer

Arbeitsrechtliche Kommissionen

Nr. 113Arbeitsrechtsregelung der Diakonie Hessen vom 16. September 2024

Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Hessen und Nassau vom 16. September 2024
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat in ihrer Sitzung 8/2024 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Arbeitsrechtsregelung zur Sicherung der Zukunft
von Einrichtungen der Diakonie in Hessen und Nassau vom 18. Juli 2019
Die Arbeitsrechtsregelung zur Sicherung der Zukunft von Einrichtungen der Diakonie in Hessen und Nassau vom 18. Juli 2019, zuletzt geändert am 31. Juli 2023 (ABl. EKHN 2023 S. 162 Nr. 94), wird wie folgt geändert:
  1. § 1 Absatz 2 wird aufgehoben.
  2. § 2 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 2 werden nach dem Wort „Wirtschaftsprüfer“ die Wörter „oder ein diakonisches bzw. kirchliches Rechnungsprüfungsamt“ eingefügt.
    2. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
      „Einrichtungen im Sinne dieser Arbeitsrechtsregelung sind die durch Leitung und Organisation selbständigen Betriebe eines Rechtsträgers. Als Einrichtung gelten auch Einrichtungsteile. Einrichtungsteil ist die kleinste organisatorische Einheit einer Einrichtung, für die eine vollständige, in sich abgeschlossene Buchhaltung abgebildet wird und für die eine Gewinn- und Verlustrechnung erstellt wird (wirtschaftlich selbständig arbeitender Teil einer Einrichtung). Nicht ausreichend ist die Zuordnung einer organisatorischen Einheit der Einrichtung als Kostenstelle im Rahmen der Kostenstellenrechnung.“
  3. § 3 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 werden nach den Wörtern „der monatlichen Grundvergütung“ die Wörter „oder der Sonderzahlung (§ 37 AVR.HN)“ eingefügt.
    2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      „Stellt der Arbeitgeber fest, dass ein vorübergehender Liquiditätsengpass besteht, kann er die Stundung beantragen
      1. von bis zu vier Prozent der monatlichen Grundvergütung für maximal zwölf Monate;
      2. der Sonderzahlung gem. § 37 Abs. 1 S. 1 AVR.HN, fällig gem. § 37 Absatz 6 AVR.HN im November des Jahres, für maximal sechs Monate, d.h. längstens bis Mai des Folgejahres.
      Der Liquiditätsengpass ist durch geeignete Unterlagen, bevorzugt ein entsprechendes Testat eines Wirtschaftsprüfers oder eines diakonischen bzw. kirchlichen Rechnungsprüfungsamtes nachzuweisen.“
  4. § 5 wird wie folgt geändert:
    1. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Für die Mitglieder des Ausschusses nach Satz 2 gilt die Verschwiegenheitspflicht des § 22 MVG-EKD entsprechend.“
    2. Abs. 3 Nr. 6 wird wie folgt geändert:
      ba)
      Nach dem Wort „Wirtschaftsprüfers“ werden die Wörter „oder des diakonischen bzw. kirchlichen Rechnungsprüfungsamtes“ eingefügt.
      bb)
      Das Wort „Dienstgeber“ wird durch das Wort „Arbeitgeber“ ersetzt.
    3. In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Dienstgeber“ durch das Wort „Arbeitgeber“ ersetzt.
  5. § 6 wird wie folgt geändert:
    1. In Ziffer 1 werden nach dem Wort „Wirtschaftsprüfers“ die Wörter „oder des diakonischen bzw. kirchlichen Rechnungsprüfungsamtes“ eingefügt.
    2. In Ziffer 7 wird das Wort „Dienstgebers“ durch das Wort „Arbeitgebers“ ersetzt.
  6. § 7 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 werden nach dem Wort „Antrag“ die Wörter „auf vorübergehende Absenkung der Personalkosten“ gestrichen.
    2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      ba)
      In Satz 1 werden die Wörter „von der Leitung“ durch die Wörter „von dem Arbeitgeber“ ersetzt.
      bb)
      In Satz 2 wird das Wort „Leitung“ durch das Wort „Einrichtungsleitung“ ersetzt.
    3. In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Wirtschaftsprüfers“ die Wörter „oder des diakonischen bzw. kirchlichen Rechnungsprüfungsamtes“ eingefügt.
    4. In Absatz 4 wird das Wort „Ordnung“ durch das Wort „Regelung“ ersetzt.
    5. In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „wenn“ die Wörter „bzw. soweit“ eingefügt.
  7. In § 8 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Wirtschaftsprüfer“ die Wörter „oder vom diakonischen bzw. kirchlichen Rechnungsprüfungsamt“ eingefügt.
  8. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    1. In Ziffer 1 wird die Angabe „§ 3“ durch die Angabe „§ 2“ ersetzt.
    2. In Ziffer 2 werden die Wörter „die Leitung“ durch die Wörter „der Arbeitgeber“ und die Angabe „§ 4 Absatz 5“ durch die Angabe „§ 4 Absatz 4“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Artikel 1 tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft.
Vorstehender Beschluss wird hiermit veröffentlicht.
Frankfurt am Main, 24. September 2024
Für die Diakonie Hessen
Gehlhaar

Bekanntmachungen

Nr. 114Geschäftsordnung
Stabsbereich Interne Revision
Kirchenverwaltung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau

1. Zielsetzung und organisatorische Einordnung
Das Ziel der Internen Revision ist es, die Fähigkeit der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) zu stärken, Werte zu schaffen, zu schützen und zu erhalten, indem sie dem Leiter der Kirchenverwaltung unabhängige, risikobasierte und objektive Prüfungssicherheit, Beratung, Erkenntnisse und Voraussicht liefert.
Die Interne Revision verbessert die EKHN in:
• der erfolgreichen Realisierung ihrer Ziele,
• den Governance-, Risikomanagement- und Kontrollprozessen,
• der Entscheidungsfindung und Aufsicht,
• der Reputation und Glaubwürdigkeit bei ihren Stakeholdern,
• der Fähigkeit, dem öffentlichen und kirchlichen Interesse zu dienen.
Die Interne Revision untersteht organisatorisch als Stabsbereich direkt dem Leiter der Kirchenverwaltung.
Bei Abwesenheit des Leiters der Kirchenverwaltung ist sie in Vertretung dem/der Kirchenpräsident*in bzw. dessen Stellvertretung unterstellt.
Bei Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit von Anordnungen des Leiters der Kirchenverwaltung hat der Leiter des Stabsbereichs Interne Revision sich an den/die Kirchenpräsident*in zu wenden.
Die Interne Revision ist damit auf einer Ebene angesiedelt, die es ermöglicht, Revisionsleistungen und -verantwortlichkeiten ohne Beeinflussung durch die Linienorganisation zu erbringen bzw. wahrzunehmen, wodurch die Unabhängigkeit der Internen Revision gewährleistet wird.
Die Koordination der Revisionsarbeit erfolgt durch den Leiter des Stabsbereichs Interne Revision.
2. Aufgabenstellung der Internen Revision
Der Stabsbereich Internen Revision ist in erster Linie in der Kirchenverwaltung der EKHN sowie den ihr zuzuordnenden rechtlich unselbstständigen Einheiten prüferisch tätig (Gesamtkirche).
Darüber hinaus sind Beauftragungen durch die Kirchenleitung zur Durchführung von Prüfungen in anderen kirchlichen Körperschaften der EKHN, die unter der Aufsicht der Kirchenleitung stehen, möglich. Der Leiter der Kirchenverwaltung ist dazu anzuhören.
Die Prüfungstätigkeit der Internen Revision erstreckt sich auf alle administrativen und geschäftlichen Aktivitäten und umfasst insbesondere auch Governance-, Risikomanagement- und Kontrollprozesse.
Die Interne Revision ist mit angemessener quantitativer und qualitativer Personalausstattung zu versehen. In Ausübung ihrer Funktion übernimmt die Interne Revision grundsätzlich keine direkte operative Verantwortung oder andere fachliche Tätigkeit, die sie normalerweise prüft und beurteilt.
3. Verantwortung und Vollmacht (Mandat)
Der Stabsbereich Interne Revision hat das Mandat, dem Leiter der Kirchenverwaltung objektive Prüfungssicherheit, Beratung, Erkenntnisse und Voraussicht zu liefern, um die Erreichung der Organisationsziele zu unterstützen und kontinuierliche Verbesserungen zu fördern.
Der Internen Revision ist zur Erfüllung ihrer Verantwortlichkeiten uneingeschränkter Zugang zu allen Funktionen, Daten, Aufzeichnungen, Informationen, physischen Einrichtungen und Personal zu gewähren. Hinsichtlich der Einsichtnahme in externe Unterlagen und Aufzeichnungen ist ihr die entsprechende Unterstützung zu geben. Die Interne Revision ist berechtigt, alle erforderlichen Unterlagen zu kopieren bzw. Originalunterlagen an sich zu nehmen und erforderlichenfalls Gegenstände und Unterlagen sicherzustellen.
Im Regelfall informiert die Interne Revision den Leiter der Kirchenverwaltung vor Aufnahme ihrer Prüfungstätigkeit. Sie ist – soweit erforderlich – jedoch auch berechtigt, ihre Prüfungstätigkeit jederzeit in allen Funktionsbereichen der Kirchenverwaltung unangemeldet durchzuführen. Die Mitarbeitenden der Internen Revision legitimieren sich zu Beginn einer Prüfung durch einen gültigen Personalausweis i. V. m. mit einer Legitimation der EKHN, sofern sie der geprüften Einheit nicht persönlich bekannt sind.
Um die Durchführung der Prüfungen so wirtschaftlich wie möglich zu gestalten und Leerzeiten oder unnötigen Mehraufwand zu vermeiden, sollen die geprüften Funktionsbereiche unverzüglich Unterstützung leisten.
Die Interne Revision hat ein uneingeschränktes Informationsrecht und wird ihrer Aufgabenstellung entsprechend in den Informationsfluss der EKHN eingebunden
4. Prüfungsplanung/Berichterstattung
Der Leiter des Stabsbereichs Interne Revision legt dem Leiter der Kirchenverwaltung in der Regel jährlich einen risikobasierten Revisionsplan zur Überprüfung und Genehmigung vor. Die Prüfungsplanung wird vom Leiter der Kirchenverwaltung freigegeben und der Kirchenleitung zur Kenntnis gegeben.
Im Rahmen der jährlichen Prüfungsplanung ist der Leiter der Kirchenverwaltung aufgefordert, seine Prüfungsvorschläge mitzuteilen. Sofern eine Einschaltung der Internen Revision kurzfristig notwendig ist, kann die Abstimmung über Prüfungen auch unterjährig erfolgen.
Die Interne Revision ist gehalten, Anliegen und Prüfungspläne des Rechnungsprüfungsamtes der EKHN im Rahmen der Prüfungsplanung angemessen zu berücksichtigen, um Doppelprüfungen zu vermeiden und Synergien zu fördern.
Die Interne Revision hat das Recht, Prüfungsberichte aller von ihr zu prüfenden Bereiche anzufordern oder einzusehen. Die Interne Revision berichtet grundsätzlich schriftlich über jede vorgenommene Prüfung. Die Berichte sind an den Leiter der Kirchenverwaltung und in Durchschrift an den geprüften Bereich zu richten.
Die Interne Revision berichtet der Kirchenleitung jährlich über die erfolgten Prüfungsaktivitäten insgesamt.
5. Revisionsregeln und Umfang von Revisionsleistungen
Die fachliche Tätigkeit der Internen Revision richtet sich nach den Richtlinien des Handbuches Interne Revision der Kirchenverwaltung, das von der Internen Revision zu pflegen ist, sowie den einschlägigen Dienst- und Arbeitsanweisungen der Kirchenverwaltung. Soweit eine Regelung nicht niedergelegt ist, orientiert sie sich an den nationalen Revisionsstandards (Deutsches Institut für Interne Revision) und internationalen Berufsstandards des Institute of Internal Auditors (Global Internal Audit Standards).
Die Bandbreite und zu prüfenden Bereiche werden in einer Prüfungslandkarte (Audit Universe) dokumentiert und laufend aktualisiert.
Art und Umfang von Beratungsleistungen werden vom Leiter der Kirchenverwaltung festgelegt.
6. Dokumentenlenkung
Die Geschäftsordnung für den Stabsbereich Interne Revision der EKHN ist regelmäßig vom Leiter der Internen Revision auf Aktualität zu überprüfen und in Abstimmung mit dem Leiter der Kirchenverwaltung ggf. anzupassen.
Der Leiter der Kirchenverwaltung ist verantwortlich dafür, allen relevanten Funktionen und Personen die jeweils aktuelle Geschäftsordnung des Stabsbereichs Interne Revision in geeigneter Weise und nachvollziehbar zur Kenntnis zu bringen.
7. Inkrafttreten
Die vorliegende Geschäftsordnung für den Stabsbereich Interne Revision der EKHN tritt zum 01.10.2024 in Kraft.
8. Bestätigung / Unterschriften
Buchholz
Leiter Stabsbereich Interne Revision
19.09.2024
Dr. Esterhaus
Leiter der Kirchenverwaltung
20.IX.2024
Dr. Jung
Kirchenpräsident
25.09.2024
Vorstehende Geschäftsordnung wird hiermit bekannt gemacht.
Darmstadt, 26. September 2024
Für die Kirchenverwaltung
Lehmann

Nr. 115Sonder-Übernahmeverfahren

Die Kirchenleitung hat festgelegt, dass im Jahr 2025 für den Pfarrdienst 32 Einstellungsplätze zur Verfügung stehen. Darauf sind auch Bewerbungen von Interessierten aus anderen Gliedkirchen der EKD möglich. Nähere Informationen zum Procedere erhalten Sie entweder vorab bei OKRin Dr. Winkelmann oder nach Eingang Ihrer Bewerbungsunterlagen.
Der Stichtag für Bewerbende aus anderen Kirchen wird für das erste Halbjahr 2025 auf den 30.11.2024 festgelegt. Die Bewerbungsfrist beginnt am 01.11.2024 und endet am 30.11.2024.
Interessentinnen und Interessenten können sich bei der Ev. Kirche in Hessen und Nassau, Kirchenverwaltung, Dezernat 2 - Personal, Referat Personalservice Pfarrdienst, 64285 Darmstadt unter Vorlage folgender Unterlagen zu Händen OKRin Dr. Winkelmann bewerben:
  1. Bewerbungs- und Motivationsschreiben,
  2. tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild,
  3. Zeugnisse der beiden Theologischen Prüfungen,
  4. ggf. weitere berufsqualifizierende Nachweise,
  5. Einverständniserklärung zur Einsicht in die Personal- und Ausbildungsakte.
Nach Eingang der Bewerbungsunterlagen erhalten Bewerbende eine Aufforderung zur Vorlage eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses und eines amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses.
Darmstadt, 1. Oktober 2024
Für die Kirchenverwaltung
Dr. Winkelmann

Nr. 116Beauftragung für den Lektoren- und Prädikantendienst

Beauftragung für den Lektorendienst
Folgende Gemeindemitglieder wurden mit Wirkung vom 8. September 2024 für den Lektorendienst beauftragt:
Verena Hammes, Dekanat Groß-Gerau-Rüsselsheim
Carsten Höfer, Dekanat Groß-Gerau-Rüsselsheim
Miriam Klöckler, Dekanat Groß-Gerau-Rüsselsheim
Emily Massey, Dekanat Groß-Gerau-Rüsselsheim
Daina Medda, Dekanat Groß-Gerau-Rüsselsheim
Jürgen Merz, Dekanat Groß-Gerau-Rüsselsheim
Dr. Matthias Münzner, Dekanat Dreieich-Rodgau
Martina Schauwienold, Dekanat Groß-Gerau-Rüsselsheim
Helen Winkler, Dekanat Groß-Gerau-Rüsselsheim
Folgende Gemeindemitglieder wurden mit Wirkung vom 21. September 2024 für den Lektorendienst beauftragt:
Helge Dillmann, Dekanat Darmstadt
Susi Meinel, Dekanat Darmstadt
Matthias Scharpe, Dekanat Darmstadt
Folgende Gemeindemitglieder wurden mit Wirkung vom 22. September 2024 für den Lektorendienst beauftragt:
Willem Boiten, Dekanat Kronberg
Dominic-Lucas Broweleit, Dekanat Hochtaunus
Christa Himmelreich-Tröger, Dekanat Hochtaunus
Petra Knöll, Dekanat Wiesbaden
Kerstin Leuthold, Dekanat Hochtaunus
Anja Mahne-Rohr, Dekanat Hochtaunus
Jona-Bennet Rübner, Dekanat Hochtaunus
Ute Wagler, Dekanat Kronberg
Bettina Vogelsberger, Dekanat Hochtaunus
Beauftragung für den Prädikantendienst
Folgende Gemeindemitglieder wurden mit Wirkung vom 15. September 2024 für den Prädikantendienst beauftragt:
Boris Gräter, Dekanat Westerwald
Melanie Henkel, Dekanat Biedenkopf-Gladenbach
Claudia Mertens, Dekanat Biedenkopf-Gladenbach
Olaf Oppermann, Dekanat an der Dill
Isolde Rink, Dekanat Biedenkopf-Gladenbach
Dr. Christopher Rock, Dekanat Gießen
Karin Runzheimer-Hansen, Dekanat Biedenkopf-Gladenbach
Martina Velte, Dekanat Biedenkopf-Gladenbach
Folgendes Gemeindemitglied wurde mit Wirkung vom 27. September 2024 für den Prädikantendienst beauftragt:
Christof Weller, Dekanat Westerwald
Darmstadt, 2. Oktober 2024
Für die Kirchenverwaltung
Zander

Nr. 117Verleihung der Ehrenurkunde

In Anerkennung der langjährigen und besonderen Verdienste im ehrenamtlichen Bereich, wurde die Ehrenurkunde der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau verliehen an:
Hiltrud Runkel, Ev. Kirchengemeinde Partenheim
Darmstadt, 2. Oktober 2024
Für die Kirchenverwaltung
Zander

Dienstnachrichten und Stellenausschreibungen

Dienstnachrichten

Die Dienstnachrichten werden im Internet nicht veröffentlicht.

Stellenausschreibungen

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Pfarrstellen

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Information zur Bewerbung

Bewerbungen für die nachstehend ausgeschriebenen Pfarrstellen müssen in Textform auf dem aktuellen Dienstweg bei der Kirchenleitung eingereicht werden. Neben einem tabellarischen Lebenslauf, gern mit aktuellem Lichtbild, wird – im Blick auf die beworbene Pfarrstelle – eine aussagefähige Darstellung der persönlichen Motivation und Qualifikationen (inkl. der entsprechenden Nachweise) erwartet.
Zur Wahrung der Frist müssen die vollständigen Bewerbungsunterlagen bis zum Ablauf des 28. November 2024 eingereicht werden. Maßgeblich ist bei Bewerbung in Papierform der Eingangsstempel der ersten vorgesetzten Dienststelle des einzuhaltenden Dienstweges, bei Bewerbungen aus anderen Gliedkirchen der EKD der Eingangsstempel der Kirchenleitung. Eine Bewerbung per E-Mail hat als ein zusammenhängendes PDF-Dokument zu erfolgen. Maßgeblich ist das Eingangsdatum der E-Mail bei der ersten vorgesetzten Dienststelle. Der ausschließlich aktuelle Dienstweg ist vollständig zu informieren (z. B. Dekanat und Propstei). Bitte richten Sie in diesem Fall Ihre Bewerbung auch an: sabine.winkelmann@ekhn.de sowie an celina.maruhn@ekhn.de. An diese Adressen sind auch externe Bewerbungen per E-Mail zu richten.
Für nachstehende Stellenausschreibungen werden die Bestimmungen des AGG beachtet. Diskriminierungsfreie Bewerbungsverfahren nach dem AGG sind in der EKHN Standard. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Wir weisen darauf hin, dass Pfarrerinnen und Pfarrer aus anderen Gliedkirchen der EKD, die sich für eine Stelle interessieren, zuerst das Bewerbungsrecht erhalten müssen. Ansprechpartnerin ist die Leiterin des Referats Personalservice Pfarrdienst, OKRin Dr. Sabine Winkelmann, Tel.: 06151 405-390, E-Mail: sabine.winkelmann@ekhn.de.
Die nachfolgenden Stellenausschreibungen finden Sie online in der Stellenbörse der EKHN unter:
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Gesamtkirchliche Pfarrstellen

Darmstadt
Gesamtkirchliche Pfarrstelle einer persönlichen Referentin/eines persönlichen Referenten (m/w/d) der Kirchenpräsidentin. Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung
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Dekanspfarrstellen

Dekanat
Ingelheim-Oppenheim
Stelle der stellvertretenden Dekanin/des stellvertretenden Dekans
(50 % - m/w/d), zum zweiten Mal
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Gemeindepfarrstellen

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Oberhessen

Dekanat Vogelsberg
Romrod, 1,0 Pfarrstelle, Modus B, zum zweiten Mal
Dekanat Wetterau
Bad Vilbel, Nachbarschaftsraum Bad Vilbel und zugleich Evangelische Auferstehungsgemeinde Bad Vilbel mit Dienstsitz auf dem Heilsberg bei der Heilig-Geist-Kirche/Wetterau, 1,0 Pfarrstelle,Modus B
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Rheinhessen und Nassauer Land

Dekanat
Ingelheim-Oppenheim
Versöhnungskirchengemeinde Ingelheim, Gustav-Adolf-Kirchengemeinde Ingelheim, 1,0 Pfarrstelle, Modus B
Dekanat Nassauer Land
Hahnstätten-Kaltenholzhausen, 1,0 Pfarrstelle, Modus B, zum wiederholten Mal
Dekanat Worms-Wonnegau
Alsheim, pfarramtlich verbunden mit Mettenheim, 1,0 Pfarrstelle, Modus B
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Starkenburg

Dekanat Darmstadt
Griesheim, Melanchtongemeinde, 1,0 Pfarrstelle II, Modus B (zu besetzen ab 1. Januar 2025), zum zweiten Mal
1,0 Pfarrstelle Springerdienst, Springerstelle (Umfang von 1,0) zur unbefristeten Erstbesetzung zum nächstmöglichen Zeitpunkt
Dekanat Odenwald
Seckmauern, 1,0 Pfarrstelle, Modus A
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Seelsorge

Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach
1,0 Pfarrstelle MainSegen
Dekanat Nassauer Land
0,5 Pfarrstelle für Hospiz- und Trauerseelsorge
Dekanat Wetterau
0,5 Pfarrstelle für Klinikseelsorge am Hochwaldkrankenhaus Bad Nauheim, Evangelisches Dekanat Wetterau
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Regionale Stellen

Dekanat Gießener Land
0,5 Profilstelle für ökumenische und interreligiöse Beziehungen
Dekanat Gießener Land
Referentin/Referenten für Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit (m/w/d) 100 %-Stelle (39 Wochenstunden), unbefristet
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Gemeindepädagogikstellen

Die nachfolgenden Stellenausschreibungen finden Sie online in der Stellenbörse der EKHN unter:
Dekanat Dreieich-Rodgau
Gemeindepädagogin/Gemeindepädagogen oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagogen bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation mit dem Schwerpunkt in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen. (m/w/d) 100 % Stelle
Dekanat Nassauer Land
Gemeindepädagogin/Gemeindepädagogen oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagogen bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Nachbarschaftsraum Rhein-Lahn-Eck (m/w/d) 100 %-Stelle, unbefristet