.Anlage 7a AVR.KW 
§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
        
      Anlage 7a AVR.KW 
Zuschlagsberechtigte Arbeiten
Zuletzt geändert am 19. Mai 2025 (ABl. EKKW 2025 S. 123 Nr. 70)
####§ 1
Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge
			(
			1
			)
		 Für außergewöhnliche Arbeiten wird ein Zuschlag gezahlt, wenn die Arbeit
- die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter einer außergewöhnlichen Beschmutzung des Körpers oder der eigenen Arbeitskleidung aussetzt,
- außergewöhnlich gefährlich, gesundheitsschädigend oder ekelerregend ist oder
- unter besonders erschwerenden Umständen ausgeführt werden muss.
			(
			2
			)
		 Ob eine Arbeit als zuschlagsberechtigt anzusehen ist, soll vor ihrer Inangriffnahme festgestellt werden.
			(
			3
			)
		 Zuschläge nach Abs. 1 Buchst. a) werden nicht gewährt, soweit das Verrichten außergewöhnlicher Arbeiten durch Gewährung von Schutzkleidung ausreichend abgegolten ist. 
#§ 2
Zahlung der Zuschläge
Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge gemäß § 1 werden für folgende zuschlagsberechtigte Arbeiten gezahlt:
- Beseitigen von Verstopfungen in Kanalisations- oder Toilettenanlagen, Reinigen oder Reparieren der Grundleitungen, der Kanal- oder Fallstränge oder Abflussleitungen von Toilettenanlagen, Reinigen von Sinkkästen
- Reinigen von Gefäßen, Geräten oder Tischen, die mit Blut, Stuhl, Urin oder infektiösem Material beschmutzt sind, in Laboratorien, in Behandlungs- oder Untersuchungsräumen (das gleiche gilt für das Reparieren von Gefäßen, Geräten oder Tischen in ungereinigtem Zustand)
- Sonstige besonders schmutzige Arbeiten
- Arbeiten, bei denen die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter der Einwirkung ätzender, gesundheitsschädigender oder giftiger Stoffe oder starker Staubeinwirkung ausgesetzt ist
- Schweißarbeiten mit Autogen- oder Elektroschweißgeräten
- Arbeiten in in Betrieb befindlichen Kühlhäusern, Kühlräumen oder Kühlwagen, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter mindestens zwei Stunden in ihnen arbeiten
- Arbeiten bei denen nach den erlassenen Anordnungen Atemschutzgeräte oder Hörschutzgeräte getragen werden müssen
- Arbeiten mit Glas- oder Steinwolle
- Arbeiten mit Motorkettensägen
- Bedienen von handgeführten Schneeräummaschinen
- Desinfektionsarbeiten.
§ 3
Höhe des Zuschlages
Für die zuschlagsberechtigten Arbeiten wird je Stunde ein Zuschlag in folgender Höhe gezahlt: 1,69 Euro (ab 01.01.2026: 1,76 Euro), in Einrichtungen der stationären Altenhilfe: 1,67 Euro (ab 01.01.2026: 1,74 Euro), in Diakoniestationen: 1,64 Euro (ab 01.01.2026: 1,71 Euro).
#§ 4
Berechnung der Zuschläge 
			(
			1
			)
		 Die Zuschläge werden für die Arbeitszeit gezahlt, in der zuschlagsberechtigende Arbeiten verrichtet werden. 
			(
			2
			)
		 1 Arbeitszeiten nach Abs. 1 werden für jeden Arbeitstag zusammengerechnet.  2 Ergeben sich nach der Zusammenrechnung Bruchteile einer Stunde, so werden Zeiten unter 15 Minuten nicht berücksichtigt, Zeiten von mindestens 15 Minuten als eine Stunde gewertet. 
 2 Liegen für eine Arbeit die Voraussetzungen für mehrere Zuschläge vor, wird nur ein Zuschlag gezahlt. 
#§ 5
Pauschalierung 
Die Zuschläge können durch Nebenabrede im Dienstvertrag oder durch Dienstvereinbarung pauschaliert werden. 
#§ 6
Ausschluss 
Die Zuschläge werden nicht gewährt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten in Pflege, Betreuung und Erziehung.