.Anlage 7a AVR.KW
§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Anlage 7a AVR.KW
Zuschlagsberechtigte Arbeiten
Zuletzt geändert am 31. Juli 2023 (ABl. EKKW 2023 S. 206 Nr. 123)
####§ 1
Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge
(
1
)
Für außergewöhnliche Arbeiten wird ein Zuschlag gezahlt, wenn die Arbeit
- die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter einer außergewöhnlichen Beschmutzung des Körpers oder der eigenen Arbeitskleidung aussetzt,
- außergewöhnlich gefährlich, gesundheitsschädigend oder ekelerregend ist oder
- unter besonders erschwerenden Umständen ausgeführt werden muss.
(
2
)
Ob eine Arbeit als zuschlagsberechtigt anzusehen ist, soll vor ihrer Inangriffnahme festgestellt werden.
(
3
)
Zuschläge nach Abs. 1 Buchst. a) werden nicht gewährt, soweit das Verrichten außergewöhnlicher Arbeiten durch Gewährung von Schutzkleidung ausreichend abgegolten ist.
#§ 2
Zahlung der Zuschläge
Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge gemäß § 1 werden für folgende zuschlagsberechtigte Arbeiten gezahlt:
- Beseitigen von Verstopfungen in Kanalisations- oder Toilettenanlagen, Reinigen oder Reparieren der Grundleitungen, der Kanal- oder Fallstränge oder Abflussleitungen von Toilettenanlagen, Reinigen von Sinkkästen
- Reinigen von Gefäßen, Geräten oder Tischen, die mit Blut, Stuhl, Urin oder infektiösem Material beschmutzt sind, in Laboratorien, in Behandlungs- oder Untersuchungsräumen (das gleiche gilt für das Reparieren von Gefäßen, Geräten oder Tischen in ungereinigtem Zustand)
- Sonstige besonders schmutzige Arbeiten
- Arbeiten, bei denen die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter der Einwirkung ätzender, gesundheitsschädigender oder giftiger Stoffe oder starker Staubeinwirkung ausgesetzt ist
- Schweißarbeiten mit Autogen- oder Elektroschweißgeräten
- Arbeiten in in Betrieb befindlichen Kühlhäusern, Kühlräumen oder Kühlwagen, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter mindestens zwei Stunden in ihnen arbeiten
- Arbeiten bei denen nach den erlassenen Anordnungen Atemschutzgeräte oder Hörschutzgeräte getragen werden müssen
- Arbeiten mit Glas- oder Steinwolle
- Arbeiten mit Motorkettensägen
- Bedienen von handgeführten Schneeräummaschinen
- Desinfektionsarbeiten.
§ 3
Höhe des Zuschlages
Für die zuschlagsberechtigten Arbeiten wird je Stunde ein Zuschlag in folgender Höhe gezahlt: 1,60 Euro (ab 01.09.2024: 1,69 Euro), in Einrichtungen der stationären Altenhilfe: 1,58 Euro (ab 01.09.2024: 1,67 Euro), in Diakoniestationen: 1,55 Euro (ab 01.09.2024: 1,64 Euro).
#§ 4
Berechnung der Zuschläge
(
1
)
Die Zuschläge werden für die Arbeitszeit gezahlt, in der zuschlagsberechtigende Arbeiten verrichtet werden.
(
2
)
1 Arbeitszeiten nach Abs. 1 werden für jeden Arbeitstag zusammengerechnet. 2 Ergeben sich nach der Zusammenrechnung Bruchteile einer Stunde, so werden Zeiten unter 15 Minuten nicht berücksichtigt, Zeiten von mindestens 15 Minuten als eine Stunde gewertet.
2 Liegen für eine Arbeit die Voraussetzungen für mehrere Zuschläge vor, wird nur ein Zuschlag gezahlt.
#§ 5
Pauschalierung
Die Zuschläge können durch Nebenabrede im Dienstvertrag oder durch Dienstvereinbarung pauschaliert werden.
#§ 6
Ausschluss
Die Zuschläge werden nicht gewährt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten in Pflege, Betreuung und Erziehung.