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Anlage 8a AVR.KW
Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte

Zuletzt geändert am 20. November 2023 (ABl. EKKW 2023 S. 300 Nr. 181)

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§ 1
Anwendung des TV Ärzte/VKA

Für Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte ist der „Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände vom 17.08.2006 in der Fassung des 5. Änderungstarifvertrages vom 05.02.2015“ (TV-Ärzte/VKA) mit der Maßgabe der folgenden Änderungen anzuwenden:
1. Zu § 1 TV-Ärzte/VKA: Abs. 1 wird ersetzt durch § 1 AVR.KW (Diakonischer Auftrag, Dienstgemeinschaft).
1a. Zu § 4 TV-Ärzte/VKA: In Abs. 2 Satz 2 werden die Daten 1. Dezember 2014 durch 1. April 2015 und 1. Dezember 2015 durch 1. April 2016 ersetzt. Satz 3 findet keine Anwendung.
2. Zu § 7 TV-Ärzte/VKA:
a. Abs. 5 wird ersetzt durch: „Die tägliche Arbeitszeit kann im Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden ausschließlich der Pausen ausgedehnt werden. Hierbei ist der Gesundheitsschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gewährleisten. In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier über zehn Stunden dauernde Schichten und in einem Zeitraum von zwei Kalenderwochen nicht mehr als insgesamt acht über zehn Stunden dauernde Schichten geleistet werden. Zwischen der Ableistung von Bereitschaftsdienst und einer Schicht im Sinne des Satzes 1 muss jeweils ein Zeitraum von 72 Stunden liegen. Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten nicht überschreiten.“
b. Abs. 9 wird ersetzt durch: „Dienstvereinbarungen nach den Absätzen 4, 7 und 8 bedürfen der Zustimmung der Arbeitsrechtlichen Kommission.“
2a. Zu § 12 TV-Ärzte/VKA: Abs. 2 wird ersetzt durch: Für die Arbeitszeit gewertete Zeit des Bereitschaftsdienstes wird das nachstehende Entgelt (in Euro) je Stunde gezahlt:
Ab dem 1. März 2023 bis 31. August 2024:
EG
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
I
31,44
31,44
32,64
32,64
33,81
33,81
II
37,37
37,37
38,55
38,55
39,74
39,74
III
40,34
40,34
41,52
IV
43,89
43,89
Ab dem 1. September 2024:
EG
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
I
34,11
34,11
35,41
35,41
36,68
36,68
II
40,55
40,55
41,83
41,83
43,12
43,12
III
43,77
43,77
45,05
IV
47,62
47,62
§ 19 Absatz 1 TV-Ärzte-VKA in der Fassung vom 05.02.2015 gilt entsprechend.
2b. Zu § 18 TV-Ärzte/VKA: Die Anlage zu § 18 wird durch Anhang zu § 1 Anlage 8a AVR.KW ersetzt.
3. Zu § 26 TV-Ärzte/VKA: Die Regelungen wird ersetzt durch: „Die Ärztinnen und Ärzte haben Anspruch auf eine zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung gemäß § 27 AVR.KW.“
3a. Zu § 27 TV-Ärzte/VKA: Anstelle von § 27 TV-Ärzte/VKA gelten die §§ 28 und 28a AVR.KW.
Für Ärztinnen und Ärzte, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2014 fortbestanden hat und deren Urlaubsanspruch nach der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung des § 27 TV-Ärzte/VKA 30 Urlaubstage im Kalenderjahr betragen hat, beträgt der Urlaubsanspruch abweichend von § 28a Absatz 1 AVR.KW 30 Arbeitstage für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.
4. Zu § 30 TV-Ärzte/VKA:
Weitere Anlässe im Sinne des § 30 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA sind
  • kirchliche Trauung der Ärztin/ des Arztes 1 Arbeitstag,
  • Taufe oder Konfirmation eines Kindes 1 Arbeitstag.
In Abs. 2 Satz 1 werden nach den Worten „Bei Erfüllung“ die Worte „kirchlicher und“ eingefügt.
Abs. 4 wird durch § 11 Abs. 3 AVR.KW ersetzt.
5. Zu § 35 TV-Ärzte/VKA:
Abs. 2 Satz 2 wird ersetzt durch: „Soweit Ärztinnen und Ärzte nach den bis zum 31.03.2013 geltenden Regelungen unkündbar waren, verbleibt es dabei.“
§ 35 wird um Abs. 4 ergänzt: „Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung liegt insbesondere vor bei den in § 32 Abs. 2 AVR.KW geregelten Fällen.“
6. Zu § 39 TV-Ärzte/VKA: Die Regelung wird ersetzt durch: „Anlage 17 AVR.KW gilt entsprechend.“
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§ 1a
Inflationsausgleichsprämie

Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte erhalten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt einen Zuschuss des Dienstgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne des § 3 Nr. 11c EstG nach Anlage 11 AVR.KW.
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§ 2
Besitzstand für Ärztinnen und Ärzte

( 1 ) Ärztinnen und Ärzte die am 31.03.2013 bereit in einem Dienstverhältnis stehen und deren bisherigen Entgelt („Entgelt alt“) das ihnen am 01.04.2013 zustehende Entgelt übersteigt, erhalten eine monatliche Besitzstandszulage.
( 2 ) Das Entgelt errechnet sich aus folgenden der Ärztin bzw. dem Arzt am 31.03.2013 zustehenden monatlichen Entgeltbestandteilen:
  • Grundentgelt (§ 2 i. V. m. Anhang 1 zu Anlage 8a in ihrer bis zum 31.03.2013 geltenden Fassung);
  • ggf. Besitzstandszulage nach § 3 Anlage 8a in ihrer bis zum 31.03.2013 geltenden Fassung;
  • ggf. außertarifliche/persönliche Zulagen.
( 3 ) Die monatliche Besitzstandszulage wird als Unterschiedsbetrag zwischen dem „Entgelt alt“ gem. Abs. 2 und dem am 01.04.2013 zustehenden monatlichen Grundentgelt nach TV-Ärzte/VKA ermittelt.
( 4 ) Die monatliche Besitzstandszulage wird als aufzehrbare persönliche Zulage gewährt. Sie reduziert sich in dem Maße, in dem die Entgelte der Ärztinnen und Ärzte im Rahmen der Stufenentwicklung oder einer Höhergruppierung steigen.
( 5 ) Verringert sich nach dem 01.04.2013 die individuelle regelmäßige Arbeitszeit der Ärztin bzw. des Arztes, reduziert sich ihre bzw. seine Besitzstandszulage im selben Verhältnis, in dem die Arbeitszeit verringert wird; erhöht sich die Arbeitszeit, bleibt die Besitzstandszulage unverändert. Erhöht sich nach einer Verringerung der Arbeitszeit diese wieder, so lebt die Besitzstandszulage im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeiterhöhung, höchstens bis zur ursprünglichen Höhe, wieder auf.
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§ 3
Laufzeit

Diese Regelung gilt bis zu einer Änderung durch die ARK der Diakonie Hessen, mindestens bis zum 31.08.2025.
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Anhang zu § 1