.Anlage 18 AVR.KW
§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Anlage 18 AVR.KW
Regelung zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit von Einrichtungen der Diakonie Hessen für den Bereich Kurhessen-Waldeck
Zuletzt geändert am 19. Mai 2025 (ABl. EKKW 2025 S. 125 Nr. 70)
####§ 1
Geltungsbereich
(
1
)
Diese Arbeitsrechtsregelung gilt im Geltungsbereich der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Hessen für den Bereich Kurhessen-Waldeck.
(
2
)
Der betriebliche Anwendungsbereich ist auf Krankenhäuser im Sinne des § 107 Absatz 1 SGB V beschränkt.
(
3
)
1 Einrichtungen im Sinne dieser Arbeitsrechtsregelung sind die durch Leitung und Organisation selbständigen Betriebe eines Rechtsträgers. 2 Als Einrichtung gelten Einrichtungsteile, die durch Aufgabenbereiche und Organisation eigenständig oder räumlich weit entfernt vom Sitz des Rechtsträgers sind.
#§ 2
Zweck
1 Diese Arbeitsrechtsregelung verfolgt den Zweck der Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit von Einrichtungen. 2 Hierzu werden Maßnahmen zur Verfügung gestellt, die unterschiedliche Interessenlagen in verschiedenen Tätigkeitsbereichen berücksichtigen.
#§ 3
unbesetzt
#§ 4
Gewährung einer Bindungs- und Rekrutierungszulage
(
1
)
Ein Dienstgeber kann zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von Fachkräften beantragen, dass Mitarbeitenden, die einer auf dem Markt besonders nachgefragten Berufsgruppe mit vergleichbarer Tätigkeit angehören, abweichend vom Grundentgelt (§ 15 AVR.KW) die Zahlung einer zeitlich befristeten monatlichen Zulage von bis zu 15 Prozent des Grundentgelts (§ 15 Absatz 1 AVR.KW) gewährt wird.
(
2
)
Die Zulage ist zu berücksichtigen bei der Berechnung des Entgelts nach § 14 Absatz 1 AVR.KW und den Entgeltbemessungen, die sich unmittelbar aus dem Entgelt nach § 14 Absatz 1 AVR.KW ableiten sowie bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage der Jahressonderzahlung (Anlage 14 Absatz 2 AVR.KW).
#§ 5
Einbeziehung der Mitarbeitervertretung und Antragstellung
(
1
)
1 Ein Antrag nach § 4 ist nur zulässig, wenn der Dienstgeber die Mitarbeitervertretung umfassend über die geplante Gewährung einer Bindungs- und Rekrutierungszulage informiert hat. 2 Besteht in der Einrichtung keine Mitarbeitervertretung, sind an Stelle dessen die Mitarbeitenden im Rahmen einer Mitarbeiterversammlung zu informieren. 3 Der Mitarbeitervertretung werden die erforderlichen Unterlagen vorgelegt und auf deren Wunsch erläutert. 4 Die Unterlagen müssen insbesondere umfassen:
- eine Aufstellung über die derzeit in der Einrichtung betroffenen Stellen, unter Angabe der nach § 4 Abs. 1 S. 1 erfassten Berufsgruppe,
- eine Aufstellung über noch offene oder abgelehnte interne Bewerbungen in der von der Zulage betroffenen Stellen- bzw. Berufsgruppe der letzten sechs Monate,
- die Planung der weiteren organisatorischen und finanziellen Maßnahmen, die angewandt werden, um die Arbeitgeberattraktivität zu erhöhen,
- eine detaillierte Prognose zu den voraussichtlichen Auswirkungen der Gewährung der Zulage auf die kurz-, mittel- und langfristige wirtschaftliche Stabilität der Einrichtung.
5 Die Mitarbeitervertretung hat Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Vorlage der Unterlagen beziehungsweise nach Beendigung der Erläuterung.
(
2
)
1 Der Antrag auf Gewährung einer Zulage ist gegenüber der Arbeitsrechtlichen Kommission zu begründen. 2 Er muss die Unterlagen gemäß Absatz 1 sowie die schriftliche Stellungnahme der Mitarbeitervertretung enthalten.
#§ 6
Beschlussfassung
(
1
)
Die Arbeitsrechtliche Kommission entscheidet über die Gewährung einer Bindungs- und Rekrutierungszulage nach §§ 4 und 5.
(
2
)
1 Die Arbeitsrechtliche Kommission kann von der Leitung alle erforderlichen Informationen verlangen. 2 Sie kann die Mitarbeitervertretung und die Leitung anhören.
(
3
)
Die Arbeitsrechtliche Kommission erteilt die Zustimmung zur Gewährung einer Bindungs- und Rekrutierungszulage durch Beschluss.
(
4
)
Die Arbeitsrechtliche Kommission kann die Gewährung einer Zulage jederzeit für die Zukunft durch Beschluss aufheben.
#§ 7
Schlussvorschriften
(
1
)
1 Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. März 2022 in Kraft. 2 Sie gilt bis zum 30.06.2027 bzw. längstens bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie durch eine Regelung in einer neuen Entgeltordnung ersetzt wird. 3 Das Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung ist von der ARK.DH gem. § 12 Absatz 6 ARRO bekannt zu machen
(
2
)
1 Eine von der Arbeitsrechtlichen Kommission, nach der bis zum 28. Februar 2022 geltenden Fassung dieser Arbeitsrechtsregelung beschlossene Bindungs- und Rekrutierungszulage, hat bis zu deren Ablauf Bestand. 2 Die Arbeitsrechtliche Kommission kann einen Beschluss auf Gewährung einer Bindungs- und Rekrutierungszulage, in der bis zum 28. Februar 2022 geltenden Fassung jederzeit für die Zukunft durch Beschluss aufheben.