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#Ausgabe 11Darmstadt, 15. November 2024
Gesetze und Verordnungen
Nr. 118Rechtsverordnung
zur Änderung der Siegelordnung
zur Änderung der Siegelordnung
Vom 29. Oktober 2024
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 6 des Siegelgesetzes folgende Rechtsverordnung beschlossen:
Artikel 1
§ 2 Absatz 1 der Siegelordnung vom 10. September 1979 (ABl. 1979 S. 170), zuletzt geändert am 16. Mai 2023 (ABl. 2023 S. 84 Nr. 49), wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Kirchensiegel wird der eigenhändigen Unterschrift der oder des Siegelführenden, die sie oder er im Rahmen ihrer oder seiner dienstlichen Obliegenheiten vollzieht, beigedrückt:
- bei Urkunden, durch die Rechte oder Pflichten begründet, anerkannt oder verändert werden sollen,
- bei der Erteilung von Vollmachten,
- bei amtlichen Auszügen aus Kirchenbüchern und Protokollbüchern,
- bei der Beglaubigung von Abschriften von Urkunden und sonstigen Schriftstücken,
- bei Schriftstücken von besonderer Wichtigkeit,
- in anderen Fällen, wenn es durch kirchliche oder staatliche Vorschriften angeordnet oder anerkannt ist oder der herkömmlichen Übung entspricht.
Eine Siegelung von Patenscheinen, anderen Bescheinigungen der Kirchenmitgliedschaft und von Dokumenten, die im Rahmen der innerkirchlichen elektronischen Kommunikation übermittelt werden, erfolgt nicht.“
Artikel 2
Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Amtsblatt in Kraft.
Darmstadt, 29. Oktober 2024 |
Für die Kirchenleitung |
Dr. Jung |
Arbeitsrechtliche Kommissionen
Nr. 119Arbeitsrechtsregelungen der Diakonie Hessen vom 21. Oktober 2024
Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Hessen und Nassau vom 21. Oktober 2024
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat in ihrer Sitzung 9/2024 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau
Die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau vom 7. November 2013 (ABl. EKHN 2014 S. 38), zuletzt geändert am 17. Juni 2024 (ABl. EKHN 2024 S. 100 Nr. 50), werden wie folgt geändert:
Anlage 4 wird wie folgt geändert:
- In Nummer 5 wird nach den Wörtern „in der jeweils geltenden Fassung an“ die Angabe „.“ durch die Angabe „,“ersetzt.
- Der Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:„die EVIM gGmbH, Auguste-Viktoria-Straße 16 in 65185 Wiesbaden wendet anstelle dieser Arbeitsvertragsrichtlinien die Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen, die der Diakonie Deutschland angeschlossen sind, beschlossen durch die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Deutschland (AVR.DD) in der jeweils geltenden Fassung an.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Artikel 1 tritt am 01.01.2026 in Kraft.
*** |
Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Hessen und Nassau vom 21. Oktober 2024
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat in ihrer Sitzung 9/2024 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau
Die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau vom 7. November 2013 (ABl. EKHN 2014 S. 38), zuletzt geändert am 17. Juni 2024 (ABl. EKHN 2024 S. 100 Nr. 50), werden wie folgt geändert:
Anlage 4 wird wie folgt geändert:
- In Nummer 6 wird nach den Wörtern „in der jeweils geltenden Fassung an“ die Angabe „.“ durch die Angabe „,“ersetzt.
- Der Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt:„der EVIM Evangelischer Verein für Innere Mission in Nassau, Auguste-Viktoria-Straße 16 in 65185 Wiesbaden, wendet anstelle dieser Arbeitsvertragsrichtlinien die Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen, die der Diakonie Deutschland angeschlossen sind, beschlossen durch die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Deutschland (AVR.DD) in der jeweils geltenden Fassung an.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Artikel 1 tritt am 01.01.2026 in Kraft.
***
Vorstehende Beschlüsse werden hiermit veröffentlicht. |
Frankfurt am Main, 31. Oktober 2024 |
Für die Diakonie Hessen |
Gehlhaar |
Bekanntmachungen
Nr. 120Beschluss
zur Änderung der Geschäftsordnung der Kirchenleitung
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
zur Änderung der Geschäftsordnung der Kirchenleitung
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
Vom 29. Oktober 2024
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 48 Absatz 4 Satz 1 der Kirchenordnung folgenden Beschluss gefasst:
Artikel 1
Die Geschäftsordnung der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 26. Juni 2012 (ABl. 2012 S. 249), zuletzt geändert am 30. April 2020 (ABl. 2020 S. 171), wird wie folgt geändert:
- In § 2 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „vier“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.
- In § 2 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Anträge“ durch die Wörter „schriftlichen Anträge“ ersetzt.
- Nach § 3 Absatz 2 werden folgende Absätze eingefügt:„(2a) Bei umfangreichen Vorlagen soll der Begründung eine Kurzzusammenfassung vorangestellt werden.(2b) Bei komplexen Themen kann die Beschlussvorlage vorsehen, dass in einer ersten Sitzung nur eine Beratung und noch keine Beschlussfassung erfolgt.“
Artikel 2
Diese Änderung der Geschäftsordnung tritt am 1. Dezember 2024 in Kraft.
Darmstadt, 29. Oktober 2024 |
Für die Kirchenleitung |
Dr. Jung |
Nr. 121Dekanatswechsel der Evangelischen Lukasgemeinde Glashütten vom Evangelischen Dekanat Rheingau-Taunus in das Evangelische Dekanat Kronberg
Gemäß § 4 Absatz 1 der Dekanatssynodalordnung hat die Kirchenleitung am 29. Oktober 2024 nach Anhörung des beteiligten Kirchenvorstands und auf Beschluss der Dekanatssynoden des Evangelischen Dekanats Rheingau-Taunus sowie des Evangelischen Dekanats Kronberg beschlossen, dass die Evangelische Lukasgemeinde Glashütten mit Wirkung vom 1. Januar 2025 vom Evangelischen Dekanat Rheingau-Taunus in das Evangelische Dekanat Kronberg wechselt.
Darmstadt, 31. Oktober 2024 |
Für die Kirchenleitung |
Dr. Jung |
Nr. 122Änderung des Namens der Evangelischen Kirchengemeinde Gau-Heppenheim, Evangelisches Dekanat Alzey-Wöllstein
Der Kirchenvorstand der Evangelischen Kirchengemeinde Gau-Heppenheim hat am 19. September 2024 beschlossen, dass die Kirchengemeinde ab 1. Januar 2025 den Namen „Evangelische Barbaragemeinde Gau-Heppenheim“ führt. Der Beschluss wird hiermit kirchenaufsichtlich genehmigt.
Darmstadt, 10. Oktober 2024 |
Für die Kirchenverwaltung |
Zander |
Nr. 123Beschluss zur Änderung der Satzung
des Verbandes Evangelische Frauen in Hessen und Nassau e. V.
des Verbandes Evangelische Frauen in Hessen und Nassau e. V.
Vom 15. Juni 2024
Die Jahreshauptversammlung des Verbandes Evangelische Frauen in Hessen und Nassau e. V. beschließt, die Satzung vom 7. Juni 2021 wie folgt zu ändern:
- In § 9 Absatz 1 wird das Wort „Verbandsmitglieder“ durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt.
- In § 10 Satz 1 wird das Wort „Verbandsmitgliedes“ durch das Wort „Mitgliedes“ ersetzt.
- In § 10 Satz 2 wird das Wort „Verbandsmitglied“ durch das Wort „Mitglied“ ersetzt.
- In § 11 Absatz 1 wird das Wort „Verbandsmitglied“ durch das Wort „Mitglied“ ersetzt und werden die Wörter „als Gast“ gestrichen.
- In § 11 Absatz 2 wird das Wort „Verbandsmitglied“ durch das Wort „Mitglied“ ersetzt.
- In § 11 Absatz 3 wird das Wort „Verbandsmitglieder“ durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt.
- In § 12 Absatz 1 wird das Wort „Verbandsmitglieder“ durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt.
- Die §§ 14 und 15 werden aufgehoben.
- § 16 wird wie folgt gefasst:„§ 16
Einberufung der Jahreshauptversammlung(1) Die Jahreshauptversammlung findet in der Regel einmal im Jahr statt und wird vom Vorstand einberufen. Eine Einladung in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung und Versendung des Jahresberichtes erfolgt spätestens drei Wochen vor der Versammlung. Zusätzlich sollen Ort und Zeit mindestens zwei Monate vorher in geeigneter Weise bekannt gegeben werden.(2) Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung ist unter Angabe von Grund und Tagesordnung einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder ein schriftlich begründeter Antrag von mindestens zehn Prozent der Mitglieder vorliegt. Die Einladung muss vier Wochen vor Sitzungsbeginn schriftlich erfolgen.(3) Eine Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie fristgemäß an eine vom Mitglied in Textform bekanntgegebene Adresse (Postanschrift, E-Mail-Adresse) gerichtet wurde.(4) Der Vorstand kann eine Jahreshauptversammlung auch in hybrider oder virtueller Form einberufen.“ - In § 17 Absatz 1 werden die Wörter „und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Jahreshauptversammlung anwesend ist“ gestrichen.
- In § 17 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Verbandsmitglieder“ durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt.
- § 17 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:„Über zusätzliche Tagesordnungspunkte und Anträge kann nur beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.“
- Nach § 17 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:„(3a) In der Jahreshauptversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Wenn ein korporatives Mitglied sein Stimmrecht durch ein Einzelmitglied ausüben lässt, gibt das Einzelmitglied zwei Stimmen ab. Ein Einzelmitglied kann nicht mehr als zwei Stimmen abgeben.“
- § 19 wird wie folgt gefasst:„§ 19
Zusammensetzung des Vorstandes(1) Dem Vorstand gehören mit Stimmrecht an:- fünf Personen aus der regionalen Frauenarbeit,
- zwei Personen aus der übergemeindlichen Frauenarbeit,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der EKHN,
- bis zu drei Berufene.
(2) Die Geschäftsführerin des Verbandes gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an. Die Geschäftsführerin ist dem Vorstand gegenüber berichtspflichtig und wird regelmäßig zu Sitzungen des Vorstandes eingeladen. Weitere Personen können im Einzelfall zur Beratung hinzugezogen werden.(3) Die Vorstandsmitglieder gemäß Absatz 1 Nummer 1 und 2 werden von der Jahreshauptversammlung gewählt. Zur Vorbereitung der Wahl kann die Jahreshauptversammlung einen Benennungsausschuss einrichten.(4) Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder gemäß Absatz 1 Nummer 1 sollen alle Propsteibereiche berücksichtigt werden.(5) Das Vorstandsmitglied gemäß Absatz 1 Nummer 3 wird von der Kirchenleitung entsandt.(6) Die Vorstandsmitglieder gemäß Absatz 1 Nummer 4 werden von den übrigen Vorstandsmitgliedern berufen.(7) Die Diakonie Hessen kann eine Person zur Berufung in den Vorstand vorschlagen.(8) Beschäftigte des Verbandes können nicht in den Vorstand gewählt oder berufen werden.(9) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende und eine stellvertretende Vorsitzende und eine Finanzbeauftragte. Wiederwahl ist möglich.(10) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die Vorsitzende, die stellvertretende Vorsitzende und die Finanzbeauftragte. Für die rechtsgeschäftliche Vertretung genügt die übereinstimmende Erklärung von zwei der in Satz 1 genannten Personen.(11) Die Amtszeit des Vorstands beträgt grundsätzlich vier Jahre. Die Jahreshauptversammlung kann vor der Wahl eine andere Amtszeit beschließen. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes soll auf der nächsten Jahreshauptversammlung eine Nachwahl stattfinden.(12) Nach Ablauf seiner Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.“ - In § 20 Absatz 2 Nummer 5, 7 und 9 werden jeweils die Wörter „geschäftsführende Pfarrerin“ und „geschäftsführenden Pfarrerin“ durch das Wort „Geschäftsführerin“ ersetzt.
- In § 21 Absatz 1 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
- Nach § 21 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:„(3a) Ein Vorstandsbeschluss kann in Textform gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder mit einer Stimmabgabe in Textform einverstanden sind.“
- In § 22 Absatz 2 und 3 werden jeweils die Wörter „Die geschäftsführende Pfarrerin“ durch die Wörter „Die Geschäftsführerin“ ersetzt.
- In § 22 Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Punkt ein Komma und die Wörter „wenn sie Pfarrerin ist“ eingefügt.
- In § 24 Absatz 2 wird jeweils das Wort „Delegierten“ durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt.
- Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:„§ 24a
Ende der Amtszeit der bisherigen DelegiertenDie Amtszeit der bisherigen Delegierten der Jahreshauptversammlung endet am 31. Dezember 2024.“
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Die Kirchenleitung hat am 5. September 2024 das Benehmen zur Änderung der Satzung des Verbandes Evangelische Frauen in Hessen und Nassau hergestellt. Die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt (VR 738) erfolgte am 1. Oktober 2024. Die Satzungsänderung wird hiermit bekannt gemacht. |
Darmstadt, 15. Oktober 2024 |
Für die Kirchenverwaltung |
Lehmann |
Nr. 124Projektbezuschussung aus Erträgen der „Hermann-Schlegel-Stiftung“
Aus Erträgen der Hermann Schlegel-Stiftung können für Projekte im Jahr 2025 Zuschüsse vergeben werden.
Die Zielsetzung der Hermann Schlegel-Stiftung ist in der Stiftungsurkunde folgendermaßen festgelegt:
Zusätzliche Förderung der Seniorenarbeit und der Männerarbeit der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
Gefördert werden gemeindliche und kirchliche Projekte sowie Veranstaltungen, in denen es um die Arbeit mit älteren Menschen und/oder um innovative Vorhaben in der Männerarbeit geht. Unterstützt werden können auch Projekte der Männerarbeit, die den Kontakt zu unterschiedlichen Gruppen in der Arbeitswelt und in anderen gesellschaftlichen Zusammenhängen befördern.
Antragstellung:
Antragsberechtigt sind Kirchengemeinden, kirchliche Gruppen, Einrichtungen, Werke und Verbände; gegebenenfalls sind Angaben zur Rechtsform, Satzung und Besetzung der Gremien beizufügen.
Anträge können formlos bis 17. Februar 2025 gestellt werden.
Sie sind zu richten an:
Dezernat 1 Kirchliche Dienste,
Stiftungsrat, Heike Wilsdorf
Paulusplatz 1, 64285 Darmstadt,
Telefon: 06151 405-477, Fax: 06151 405-555477
Anträge können auch per E-Mail entgegen genommen werden. In diesem Falle sind sie an Frau Ingrid Allmrodt in der Kirchenverwaltung zu senden: E-Mail: Ingrid.Allmrodt@ekhn.de
Wichtig: Der Antrag muss Angaben über folgende Punkte enthalten:
- kurze Bezeichnung des Projektes
- Träger für die Durchführung/verantwortliche Personen
- Darstellung des Projekts (Zielsetzung, Durchführung, Kooperationen)
- Ort und Zeit des Projektes
- Kostenplan (ggf. Kostenvoranschläge)
- Finanzierungsplan (Eigenmittel und andere Einnahmen)
Darmstadt, 1. November 2024 |
Für die Kirchenverwaltung |
Wilsdorf |
Nr. 125Projektbezuschussung aus Erträgen der „Ernst-Zur-Nieden-Stiftung“
Für das Jahr 2025 können Zuschüsse aus Erträgen der Ernst Zur Nieden-Stiftung vergeben werden.
Der Schwerpunkt der Förderung liegt im Bereich der kirchlichen Erwachsenenbildung. Es geht dabei um Projekte und Vorhaben, die zur Erfüllung des kirchlichen Auftrages beitragen und sich im Rahmen innovativer Projektarbeit insbesondere an Männer wenden.
Neue und impulsgebende Ideen für kirchliche Arbeit sind gefragt, auch durch Nutzung kultureller und künstlerischer Medien.
Antragstellung:
Antragsberechtigt sind Kirchengemeinden, kirchliche Gruppen, Einrichtungen, Werke und Verbände; gegebenenfalls sind Angaben zur Rechtsform, Satzung und Besetzung der Gremien beizufügen.
Anträge können formlos bis 17. Februar 2025 gestellt werden.
Sie sind zu richten an:
Dezernat 1 Kirchliche Dienste,
Stiftungsrat, Heike Wilsdorf
Paulusplatz 1, 64285 Darmstadt,
Telefon: 06151 405-477, Fax: 06151 405-555477
Anträge können auch per E-Mail entgegen genommen werden. In diesem Falle sind sie an Frau Ingrid Allmrodt in der Kirchenverwaltung zu senden: E-Mail: Ingrid.Allmrodt@ekhn.de
Wichtig: Der Antrag muss Angaben über folgende Punkte enthalten:
- kurze Bezeichnung des Projektes
- Träger für die Durchführung/verantwortliche Personen
- Darstellung des Projekts (Zielsetzung, Durchführung, Kooperationen)
- Ort und Zeit des Projektes
- Kostenplan (ggf. Kostenvoranschläge)
- Finanzierungsplan (Eigenmittel und andere Einnahmen)
Darmstadt, 1. November 2024 |
Für die Kirchenverwaltung |
Wilsdorf |
Nr. 126Gutachterliche Stellungnahme der Schlichtungsstelle der EKHN
gemäß § 52 Absatz 6 MAVG
gemäß § 52 Absatz 6 MAVG
1. Fragestellung
Die Gesamtmitarbeitervertretung der EKHN beantragt die Klärung über die Beibehaltung oder den Verlust der MAV-Mitgliedschaft beim Wechsel der Dienststelle.
Die konkreten Szenarien wurden seitens der GMAV in drei Fällen dargestellt und angefragt.
2. Gutachterliche Stellungnahme:
Zulässigkeit auf Grundlage des MAVG
Zunächst einmal ist festzustellen, dass die Anrufung der Schlichtungsstelle gemäß § 52 Abs. 6 MAVG zulässig ist.
Gemäß § 52 Abs. 6 MAVG kann die Gesamtmitarbeitervertretung und die Kirchenleitung bei der Schlichtungsstelle eine gutachterliche Stellungnahme einholen, wenn
- keine Zuständigkeit der Schlichtungsstelle nach § 52 Abs. 1 bis 5 besteht
- Streitigkeiten aus der Anwendung dieses Gesetzes vorliegen.
Ein Fall des § 52 Absatz 1 bis 5 MAVG liegt nicht vor. Es handelt sich
- gemäß Abs. 1 nicht um Zustimmungsersetzung bzw. Bestätigung der Ablehnung von Maßnahmen (Kündigung eines Mitglieds der Mitarbeitervertretung (§ 19 Abs. 1 MAVG, Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten § 36 MAVG, Mitbestimmung in Personalangelegenheiten § 37 i.V.m. 39 Abs. 5 MAVG);
- gemäß Abs. 2 nicht um die Wahlberechtigung und Wählbarkeit, Anfechtung der Wahl, Abberufung Mitglied der Mitarbeitervertretung bei grobem Missbrauch oder grober Pflichtversäumung, Auflösung der Mitarbeitervertretung, Unwirksamkeit vorläufiger Maßnahmen, Vorliegen von Gründen für Nichteinhalten (Reaktion auf Initiative der MAV), Anordnung soziale Maßnahme auf Initiative der MAV, Streitigkeiten in Kostenfragen
- gemäß Abs. 4 nicht um grobe Verstöße der Dienststellenleitung
- gemäß Abs. 5 nicht um grobe Verstöße der Mitarbeitervertretung.
§ 52 Abs. 3 MAVG beschreibt den Prüfungsumfang der Schlichtungsstelle in Angelegenheiten, die der Mitwirkung unterliegen.
D. h., ein Fall der Absätze 1 bis 5 liegt nicht vor.
Zwischen der Mitarbeitervertretung und der Dienststellenleitung besteht Streit hinsichtlich der Anwendung des MAVG, so dass § 52 Abs. 6 MAVG einschlägig ist. Zwischen den Parteien steht in Streit, wann ein Fall des § 15 Abs. 1 d) MAVG vorliegt, also ein Ausscheiden des Mitarbeiters aus der Dienststelle und ein damit verbundenes Erlöschen der Mitgliedschaft in der MAV.
Ein Antrag auf gutachterliche Stellungnahme ist daher gemäß § 52 Abs. 6 MAVG zulässig.
Begründetheit
Gemäß § 6 Abs. 1 MAVG ist für die innerhalb eines Dekanats gelegenen Dienststellen der Kirchengemeinden und des Dekanats eine gemeinsame Mitarbeitervertretung zu bilden, die sog. Dekanatsmitarbeitervertretung.
Dienststellen im Sinne des MAVG sind gemäß § 2 MAVG die Kirchengemeinden, die Dekanate, die kirchlichen Verbände und alle übrigen selbständigen Anstellungsträger. D. h., dass die gewählten Mitglieder der Dekanatsmitarbeitervertretung auch zuständig sind für sämtliche innerhalb des Dekanats gelegenen Dienststellen. Ein Wechsel der Dienststelle innerhalb der Zuständigkeit der DekanatsMAV führt damit nicht zur Unzuständigkeit der gewählten Mitglieder. Gemäß § 15 Abs. 1 d) erlischt die Mitgliedschaft durch Ausscheiden aus der Dienststelle. Dienststelle im Sinne des § 2 MAVG ist auch das Dekanat, so dass im Falle einer DekanatsMAV nur das Ausscheiden aus dem Bereich des Dekanats zum Erlöschen der Mitgliedschaft führt.
Die gewählten Mitglieder bleiben für die DekanatsMAV weiter zuständig, wenn im Bereich des Dekanats Einrichtungen gewechselt werden.
Frage/ Fall 1: Der unverschuldete Wechsel der Dienststelle
Beispiel: Eine Kita aus einer Kirchengemeinde geht zu einer Gemeindeübergreifenden Trägerschaft (GüT) über. Dies ist zwar ein Wechsel der Dienststelle, aber der/die Mitarbeitende ist nun beim Rechtsnachfolger beschäftigt.
Mit dem Wechsel der Trägerschaft von der Kirchengemeinde zur Gemeindeübergreifender Trägerschaft handelt es sich um einen Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB. Der neue Rechtsträger tritt ipso iure in die Arbeitgeberstellung mit allen Rechten und Pflichten ein (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Arbeitsverhältnisse gehen über, es sei denn, der Arbeitnehmer macht von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch (§ 613a Abs. 6 BGB). Absatz 1 Satz 2 der Norm regelt aber nur, dass die normativen Regelungen der Dienstvereinbarung in das Arbeitsverhältnis transformiert werden, sie gelten individualrechtlich fort. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Betrieb unter Wahrung seiner Identität auf den Erwerber übergeht. In diesem Fall besteht die MAV unverändert fort und behält sein Vollmandat.
Besteht lediglich eine DekanatsMAV und gehen nicht sämtliche Einrichtungen, die unter der Zuständigkeit der DekanatsMAV sind, über, sondern nur einzelne Einrichtungen einer Kirchengemeinde auf den GüT, ist zu klären, ob die gemeindeübergreifende Trägerschaft im Rahmen des Dekanats erfolgt und damit im Zuständigkeitsbereich der Dekanatsmitarbeitervertretung bleibt, dann scheidet das DekanatsMAV-Mitglied nicht aus der Dienststelle gemäß § 15 Abs. 1 d) MAVG aus, weil sich hier Dienststelle auf das Dekanat im Sinne von § 2 MAVG bezieht (siehe oben).
Frage/ Fall 2: Wechsel der Dienststelle auf Wunsch des Arbeitgebers
Beispiel: Der/die Mitarbeitende wird gebeten die Dienststelle zu wechseln, um einen Personalnotstand einer anderen Dienststelle auszugleichen.
Wie bereits vorstehend ausgeführt, sind gemäß § 2 MAVG Dienststellen im Sinne des Gesetzes auch die Dekanate. Erfolgt ein Wechsel eines Mitglieds der DekanatsMAV von einer Arbeitsstätte zu einer anderen, dann fällt dies nach wie vor in den Zuständigkeitsbereich der DekanatsMAV und die Mitgliedschaft erlischt nicht nach § 15 Abs. 1 d) MAVG.
Wurde nur eine MAV für eine Einrichtung gewählt, dann führt das Ausscheiden aus dieser Einrichtung zum Ausscheiden i. S. des § 15 Abs. 1 d) MAVG, weil das Mitglied in seinem Zuständigkeitsbereich nicht mehr tätig ist. Unerheblich ist, ob der Wechsel der Dienststelle auf Wunsch des Arbeitgebers erfolgte.
Etwas anderes gilt aber, wenn es sich nur um eine vorübergehende Abordnung handelt, die zeitlich begrenzt ist und der Mitarbeitende nach Ablauf dieser Zeit an seinen ursprünglichen Arbeitsplatz zurückkehrt. Darauf hinweisen ist, dass das Bundesarbeitsgericht eine Versetzung, die länger als 24 Monate andauerte, als zu lang für eine vorübergehende Maßnahme ansah. Letztendlich ist es aber eine Entscheidung und Abwägung im Einzelfall.
Frage Fall 3: Wechsel der Dienststelle auf eigenen Wunsch des/der Mitarbeitenden innerhalb von Dienststellen im Zuständigkeitsbereich derselben zuständigen MAV (Beide Dienststellen werden durch dieselbe MAV vertreten)
Kann der/die Mitarbeitende in der MAV bleiben, die gemäß § 6 Abs. 1 MAVG beide betroffenen Dienststellen gebildet wurde.
Die Bildung der MAV richtet sich nach § 5 MAVG, wonach nach § 5 Abs. 2 MAVG gemeinsame Mitarbeitervertretungen für mehrere Dienststellen gebildet werden können, wenn dies die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Gesamtmitarbeitervertretung bestimmt.
Der Mitarbeitende wechselt zwar die Dienststelle, die Mitarbeitervertretung ist aber sowohl für die „abgebende“ Dienststelle, als auch für die „aufnehmende“ Dienststelle zuständig. Der Zuständigkeitsbereich des MAV-Mitglieds bleibt, weil er für die Belange beider Dienststellen in die Mitarbeitervertretung gewählt wurde.
Darmstadt, 11. Oktober 2024 |
Für die Schlichtungsstelle der EKHN |
Dr. Trieb, Vorsitzender |
Nr. 127Beauftragung für den Lektoren- und Prädikantendienst
Beauftragung für den Lektorendienst
Folgendes Gemeindemitglied wurde mit Wirkung vom 3. November 2024 für den Lektorendienst beauftragt:
Karly Eliah Schneider, Dekanat Büdinger Land
Beauftragung für den Prädikantendienst
Folgende Gemeindemitglieder wurden mit Wirkung vom 5. Oktober 2024 für den Prädikantendienst beauftragt:
Dr. Karin Bitz, Dekanat Ingelheim-Oppenheim
Alexandra Dziuron, Dekanat Wiesbaden
Heike Gerold, Dekanat Ingelheim-Oppenheim
Stefanie Herbert, Dekanat Wiesbaden
Dr. Manuela Struck, Dekanat Ingelheim-Oppenheim
Kerstin von Rothkirch und Panthen, Dekanat Kronberg
Dr. Nicole Weisheit-Zenz, Dekanat Mainz
Folgende Gemeindemitglieder wurden mit Wirkung vom 3. November 2024 für den Prädikantendienst beauftragt:
Ute Arendt-Söhngen, Dekanat Büdinger Land
Colin McLemore, Dekanat Büdinger Land
Silke Möser, Dekanat Büdinger Land
Meike Preußer, Dekanat Büdinger Land
Norman Stark, Dekanat Büdinger Land
Darmstadt, 7. November 2024 |
Für die Kirchenverwaltung |
Zander |
Dienstnachrichten und Stellenausschreibungen
Dienstnachrichten
Die Dienstnachrichten werden im Internet nicht veröffentlicht.
Stellenausschreibungen
Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) sucht eine kirchlich gut verankerte und theologisch breit qualifizierte Persönlichkeit für die Stelle einer Oberkirchenrätin/eines Oberkirchenrates für die
Leitung des Dezernates Kirchliche Dienste.
Das Dezernat Kirchliche Dienste unterstützt die Arbeit in den Kirchengemeinden/Nachbarschaftsräumen, Dekanaten, Arbeitszentren und Handlungsfeldern. Es bereitet Grundsatzentscheidungen der Leitungsgremien der EKHN zu Fragen des kirchlichen Handelns vor und begleitet die Umsetzung.
Dem Dezernat sind die gesamtkirchlichen Zentren zugeordnet.
Zu dem Dezernat gehören zurzeit die Referate Seelsorge und Beratung/Koordination Kirchengemeinden und Dekanate, Schule und Religionsunterricht, Kirchliche Daten, Fundraising und Mitgliederorientierung. Zudem sind die Projekte „Regionalbüro vernetzte Beratung“ und die „Koordination und Beratung neuer Ideen Kirchlicher Praxis“ dem Dezernat zugeordnet.
Der Zuschnitt des Dezernates wird sich verändern.
Zu den grundlegenden Aufgaben der Dezernatsleitung gehören:
- Verantwortung für die Rahmenbedingungen und Struktur der Handlungsfelder (Bildung, Gesellschaftliche Verantwortung, Ökumene, Seelsorge und Beratung, Verkündigung) in den Kirchengemeinden, Dekanaten und der Gesamtkirche
- Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht über die Leitungen der Referate und Zentren
- Budgetverantwortung für die Handlungsfelder und Zentren sowie die Referate des Dezernates
- Koordination der handlungsfeldübergreifenden Aufgaben und Prozesse
- Identifikation gesamtkirchlich relevanter Themen sowie die Anleitung von Prozessen zu deren Umsetzung in den Handlungsfeldern
- Bearbeitung aktueller theologischer Fragestellungen und Entwicklungen und Mitwirkung an theologischen Grundsatzfragen - insbesondere Fragen, die die Lebensordnung der EKHN betreffen
- Leitung von Konferenzen und Fachgruppen: Fachkonferenz des Dezernates Vorbereitung und Durchführung der gesamtkirchlichen Bildungskonferenz
- Weiterführung der dezernatsbezogenen Organisationsentwicklung
- Bearbeitung von Grundfragen der ehrenamtlichen Arbeit.
Die Dezernentin oder der Dezernent ist Mitglied der Kirchenleitung mit beratender Stimme und des Personalausschusses der Kirchenleitung. Darüber hinaus wird u.a. eine Mitarbeit im Vorstand der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung der EKHN und im Kuratorium der Ehrenamtsakademie, im Kuratorium Fundraising und weiteren Gremien erwartet. Des Weiteren kann die Dezernentin oder der Dezernent die EKHN in EKD-Gremien vertreten.
Bewerben können sich ordinierte Pfarrerinnen und ordinierte Pfarrer, die einer Gliedkirche der EKD angehören und in einem Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit stehen.
An formalen Qualifikationen wird zudem für eine Bewerbung vorausgesetzt:
- mehrjährige Erfahrung in einer Leitungsposition – nach Möglichkeit im regionalen oder gesamtkirchlichen Pfarrdienst
- Leitungsfähigkeit, die durch Fort- oder Weiterbildungen nachgewiesen werden kann; wünschenswert sind Erfahrungen in den Bereichen Organisations- und Personalentwicklung oder Personalmanagement
- vertiefte theologische Expertise, die idealerweise durch einschlägige Veröffentlichungen nachgewiesen werden kann
- Überblick über die Arbeitsfelder des Dezernates und vertiefte Kenntnisse des Transformationsprozesses ekhn2030.
Als Leitungspersönlichkeit in der Kirchenverwaltung werden von der Dezernentin/dem Dezernenten erwartet:
- reflektierte, theologisch-geistliche Fundierung
- Teamführungsfähigkeit und integrative Leitungskompetenz
- hohe Konfliktfähigkeit und Lösungskompetenz
- Belastbarkeit und Stabilität in Veränderungsprozessen
- interdisziplinäres Denken und Handeln in der Verknüpfung verschiedener kirchlicher Handlungsfelder
- sicheres Auftreten, sehr gute Kommunikationsfähigkeit.
Die EKHN fördert die Chancen von Männern und Frauen im Beruf. Bei dieser Ausschreibung sind besonders Frauen aufgefordert sich zu bewerben. Schwerbehinderte Bewerberinnen/Bewerber werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Die Dezernentin/der Dezernent wird auf Vorschlag der Kirchenleitung von der Kirchensynode für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Die Stelle ist bewertet mit Pfarrergehalt plus Zulage nach B 3 BBesG.
Nähere Informationen erteilt
- Herr Ltd. Oberkirchenrat Dr. Lars Esterhaus, Tel.: 06151 405-296.
Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis zum 16. Dezember 2024 auf dem Dienstweg an die
- Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
Herrn Ltd. Oberkirchenrat Dr. Lars Esterhaus
Paulusplatz 1, 64285 Darmstadt.
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Pfarrstellen
#Information zur Bewerbung
Bewerbungen für die nachstehend ausgeschriebenen Pfarrstellen müssen in Textform auf dem aktuellen Dienstweg bei der Kirchenleitung eingereicht werden. Neben einem tabellarischen Lebenslauf, gern mit aktuellem Lichtbild, wird – im Blick auf die beworbene Pfarrstelle – eine aussagefähige Darstellung der persönlichen Motivation und Qualifikationen (inkl. der entsprechenden Nachweise) erwartet.
Zur Wahrung der Frist müssen die vollständigen Bewerbungsunterlagen bis zum Ablauf des 30. Dezember 2024 eingereicht werden. Maßgeblich ist bei Bewerbung in Papierform der Eingangsstempel der ersten vorgesetzten Dienststelle des einzuhaltenden Dienstweges, bei Bewerbungen aus anderen Gliedkirchen der EKD der Eingangsstempel der Kirchenleitung. Eine Bewerbung per E-Mail hat als ein zusammenhängendes PDF-Dokument zu erfolgen. Maßgeblich ist das Eingangsdatum der E-Mail bei der ersten vorgesetzten Dienststelle. Der ausschließlich aktuelle Dienstweg ist vollständig zu informieren (z. B. Dekanat und Propstei). Bitte richten Sie in diesem Fall Ihre Bewerbung auch an: sabine.winkelmann@ekhn.de sowie an celina.maruhn@ekhn.de. An diese Adressen sind auch externe Bewerbungen per E-Mail zu richten.
Für nachstehende Stellenausschreibungen werden die Bestimmungen des AGG beachtet. Diskriminierungsfreie Bewerbungsverfahren nach dem AGG sind in der EKHN Standard. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Wir weisen darauf hin, dass Pfarrerinnen und Pfarrer aus anderen Gliedkirchen der EKD, die sich für eine Stelle interessieren, zuerst das Bewerbungsrecht erhalten müssen. Ansprechpartnerin ist die Leiterin des Referats Personalservice Pfarrdienst, OKRin Dr. Sabine Winkelmann, Tel.: 06151 405-390, E-Mail: sabine.winkelmann@ekhn.de.
Die nachfolgenden Stellenausschreibungen finden Sie online in der Stellenbörse der EKHN unter: |
Gesamtkirchliche Pfarrstellen
Darmstadt | Die EKHN besetzt zum 1. Juni 2025 die Stelle der*des Landesjugendpfarrer*in (1,0) Bitte beachten Sie, dass die Bewerbungsfrist für diese Pfarrstelle am 28. November 2024 ausläuft! | |
Religionspädagogisches Institut: Stelle einer Studienleiterin bzw. eines Studienleiters (m/w/d) mit dem fachlichen Schwerpunkt Berufsbildende Schulen | ||
Marburg | Studienleiterin bzw. Studienleiter (m/w/d) im Religionspädagogischen Institut für die Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden mit Dienstsitz in Marburg |
Dekanspfarrstellen
Dekanat Rheingau-Taunus | 1,0 Pfarrstelle der hauptamtlichen Dekanin/des hauptamtlichen Dekans | |
0,5 Pfarrstelle einer stellvertretenden Dekanin/eines stellvertretenden Dekans |
Gemeindepfarrstellen
#Nord-Nassau
Dekanat an der Lahn | Runkel, 1,0 Pfarrstelle, Patronat des Fürsten zu Wied, zum zweiten Mal | |
Dekanat Westerwald | Nordhofen, 1,0 Pfarrstelle, Patronat des Fürsten zu Wied |
Oberhessen
Dekanat Büdinger Land | Wolferborn, pfarramtlich verbunden mit Michelau und Rinderbügen, 1,0 Pfarrstelle, Nachbarschaftsraum Gedern, Patronat des Fürsten Wolfgang Ernst zu Ysenburg und Büdingen, zum zweiten Mal | |
Dekanat Gießener Land | Londorf, 0,5 Pfarrstelle II (befristet bis 31.12.2029), Modus A |
Rheinhessen und Nassauer Land
Dekanat Alzey-Wöllstein | Nieder-Wiesen, Bechenheim, Nack, Wendelsheim, 1,0 Pfarrstelle, Modus A |
Starkenburg
Dekanat Darmstadt | Darmstadt, Matthäusgemeinde, 0,5 Pfarrstelle I, Modus A, zum wiederholten Mal | |
Darmstadt, Matthäusgemeinde, 1,0 Pfarrstelle II, Modus B | ||
Dekanat Dreieich-Rodgau | Ober-Roden, 1,0 Pfarrstelle im Kooperationsraum Rödermark, Modus A, zum zweiten Mal Urberach, 1,0 Pfarrstelle im Kooperationsraum Rödermark, Modus A, zum zweiten Mal |
Kirchenmusikstellen
Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach | Kirchenmusikerin/Kirchenmusiker A-Stelle 100 %-Stelle, unbefristet (m/w/d) |
Gemeindepädagogikstellen
Die nachfolgenden Stellenausschreibungen finden Sie online in der Stellenbörse der EKHN unter: |
Jugendwerk Darmstadt e. V. | Gemeindepädagogin/Gemeindepädagogen oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagogen bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation als Referentin/Referenten für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (m/w/d) als Elternzeitvertretung mit einer 50 %-Stelle, befristet auf 1 Jahr | |
Dekanat Groß-Gerau-Rüsselsheim | Gemeindepädagogin/Gemeindepädagogen oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagogen bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation (kann berufsbegleitend erworben werden) für den Einsatz in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Region Mainspitze mit seinen vier Kirchengemeinden Ginsheim, Gustavsburg, Bischofsheim und Bauschheim (m/w/d) | |
Dekanat Gießener Land | Gemeindepädagogin/Gemeindepädagogen oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagogen bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation (m/w/d) 100 %-Stelle, unbefristet, zum nächstmöglichen Zeitpunkt | |
Dekanat Gießener Land | Gemeindepädagogin/Gemeindepädagogen oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagogen bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation (m/w/d) Teilzeit 50 %, unbefristet | |
Dekanat Odenwald | Gemeindepädagogin/Gemeindepädagogen oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagogen bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation als Dekanatsjugendreferent/Dekanatsjugendreferentin (m/w/d) 100 %-Stelle, unbefristet | |
Dekanat an der Dill | Gemeindepädagogin/Gemeindepädagogen oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagogen bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (m/w/d) 100 %-Stelle, unbefristet | |
Dekanat Worms-Wonnegau | Gemeindepädagogin/Gemeindepädagogen oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagogen bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation (m/w/d) 75 %-Stellenanteil (davon 50 % gemeindepädagogischer und 25 % kommunaler Tätigkeit) |
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Urlaubsseelsorge im Ausland 2025
Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) hat für das Jahr 2025 die Orte für Urlaubsseelsorge auf folgender Seite ausgeschrieben:
Entsprechend der Entsendungsbeihilfeverordnung der EKD in der zuletzt geänderten Fassung vom 13. November 2019 wird ein Sonderurlaub von bis zur Hälfte der am Einsatzort verbrachten Kalendertage gewährt. An- und Abreisetag gelten als ein Tag. Die restlichen Tage müssen auf den Erholungsurlaub angerechnet werden.
Interessentinnen und Interessenten bitten wir, ihre Anträge auf dem Dienstweg über die zuständige Dekanin oder den zuständigen Dekan und die Pröpstin oder den Propst an die Kirchenverwaltung in Darmstadt zu richten. Sie erhalten dann von dort die Anmeldeformulare, die ausgefüllt an die Kirchenverwaltung zurückgesandt werden müssen. Die Kirchenverwaltung leitet dieses Antragsformular an die EKD weiter.
Die Urlauberpfarrerinnen und -pfarrer tragen die Kosten für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung selbst. Als Aufwandsentschädigung erhalten Sie ein pauschales Entgelt in Höhe von 40 Euro/Tag an allen Einsatzorten. Dieses Entgelt ist nach Steuerklasse VI zu versteuern. Für die Aufwandsentschädigung in der Langzeiturlaubsseelsorge gilt eine Sonderregelung. Nach dem Beschluss der Kirchenleitung vom 24. November 1975 kann ein weiterer gesamtkirchlicher Zuschuss nicht geleistet werden.
In Absprache mit der EKD soll bei der Urlaubsseelsorge in der Regel die Altersgrenze von 75 Jahren eingehalten werden.
Darmstadt, 7. November 2024 |
Für die Kirchenverwaltung |
Dr. Winkelmann |