.
Grafik

Synode

Nr. 128Landeskirchensteuerbeschluss für das Jahr 2025

Vom 27. November 2024

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 2 Absatz 3 der Kirchensteuerordnung für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau im Bereich des Landes Hessen vom 24. November 1970 (ABl. 1970 S. 193), aufgrund von § 2 Absatz 3 der Kirchensteuerordnung für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau im Bereich des Landes Rheinland-Pfalz vom 29. November 1971 (ABl. 1971 S. 471) und aufgrund von § 2 Absatz 3 der Kirchensteuerordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau im Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. November 2018 (ABl. 2018 S. 370) den folgenden Beschluss gefasst:
  1. Die Erhebung der Landeskirchensteuer erfolgt ab 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 im gesamten Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau in Form eines Zuschlagsbetrages von neun Prozent zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer).
  2. Für den gleichen Zeitraum wird ein besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte oder Lebenspartner keiner steuerberechtigten Kirche angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft), nach Maßgabe der Kirchensteuerordnungen für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau im Bereich des Landes Hessen vom 24. November 1970 im Bereich des Landes Rheinland-Pfalz vom 29. November 1971 und im Bereich Nordrhein-Westfalen vom 30. November 2018 und der ihnen jeweils anliegenden Tabelle für die Zeit vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025 in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
  3. Die Landeskirchensteuer aus dem Zuschlag zur Einkommensteuer gemäß Nummer 1 kann auf Antrag des Kirchenmitglieds von der Kirchenleitung (Kirchenverwaltung) der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau auf 3,5 Prozent des für die Kirchensteuer maßgeblichen zu versteuernden Einkommens ermäßigt werden, sofern während des gesamten Veranlagungsjahres Kirchensteuerpflicht bestand.
  4. Für die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer), als Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge gemäß Nummer 1, des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft gemäß Nummer 2 und des zu versteuernden Einkommens gemäß Nummer 3 ist § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  5. Die Kirchensteuer beträgt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohn- und Einkommensteuer neun Prozent der Einkommensteuer (Lohnsteuer). In den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37a und § 37b Einkommensteuergesetz und der Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40, § 40a Absatz 1, 2a und 3 und § 40b Einkommensteuergesetz wird der Hebesatz auf 7 v.H. der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Pauschalierende von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der gleich lautenden Ländererlasse vom 8. August 2016 (BStBl I S. 773) Gebrauch macht.
  6. Die oben festgesetzten Kirchensteuern werden auch über den 31. Dezember 2025 weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin neue Kirchensteuerhebesätze nicht beschlossen und staatlich genehmigt und anerkannt sind.
Frankfurt am Main, 27. November 2024
Für den Kirchensynodalvorstand
Dr. Pfeiffer

Gesetze und Verordnungen

Nr. 129Kirchengesetz
zur Änderung des Kirchengesetzes zur gemeinschaftlichen Beschaffung von Strom und Gas in der EKHN
Vom 28. November 2024

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Energiebeschaffungsgesetz vom 28. April 2018 (ABl. 2018 S. 147), geändert am 26. November 2022 (ABl. 2022 S. 455 Nr. 140), wird wie folgt geändert:
  1. Dem § 1 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
    „Der Bezug kann mittels Terminkontrakten, Einkauf an den Spot-Märkten zu variablen Preisen oder durch Bezug von kirchlichen Energieerzeugern erfolgen. Soweit der Bezug auf einem Terminkontrakt beruht, ist eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen.“
  2. § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
    „2.
    Verbindliche Entgelte, soweit diese nicht der Variabilität in Folge des Energiebezugs an Spot-Märkten unterliegen während der Vertragslaufzeit, über die nach Maßgabe von § 6 abzurechnen ist, sowie angemessene Vorschüsse hierauf,“
  3. § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
    „4.
    Erfassung und Übermittlung der Verbrauchsdaten (§ 5),“
  4. § 2 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
    „(4) Der Abschluss gemeinschaftlicher Versorgungsverträge bedarf der Zustimmung des Kirchensynodalvorstandes.“
  5. § 2 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    „Das zu beziehende Gas hat den Anforderungen eines anerkannten Gütesiegels für klimaneutrales Gas zu entsprechen.“
  6. § 3 Absatz 3 wird aufgehoben.
  7. § 5 wird wie folgt gefasst:
    „§ 5
    Datenerfassung
    Die Versorger haben die von ihnen erfassten Daten in ein von der Gesamtkirche zur Verfügung zu stellendes EDV-System einzuspeisen. Auf die Daten können die jeweils betroffenen Abnehmer, die jeweilige Kassenführungsstelle sowie die Gesamtkirche zugreifen.“
  8. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
    „§ 8a
    Berichte
    Die Auswirkungen dieses Kirchengesetzes sind regelmäßig im Klimaschutzbericht darzustellen.“
  9. § 9 wird wie folgt geändert:
    1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
    2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 2
Dieses Kirchengesetz tritt am 29. November 2024 in Kraft.
Frankfurt am Main, 28. November 2024
Für den Kirchensynodalvorstand
Dr. Pfeiffer

Nr. 130Kirchengesetz
zur Änderung der Kirchensteuerordnungen
für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
im Bereich des Landes Hessen
Vom 29. November 2024

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Kirchensteuerordnung für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
im Bereich des Landes Hessen
Die Kirchensteuerordnung für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau im Bereich des Landes Hessen in der Fassung vom 24. November 1970 (ABl. 1970 S. 193), zuletzt geändert am 25. November 2021 (ABl. 2021 S. 457), wird wie folgt geändert:
Die Kirchgeldtabelle für Gemeindeglieder in glaubensverschiedener Ehe [Anlage zu § 2 Absatz 2] wird durch die in dem Anhang zu diesem Kirchengesetz abgedruckte Kirchgeldtabelle ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Kirchensteuerordnung für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
im Bereich des Landes Rheinland-Pfalz
Die Kirchensteuerordnung für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau im Bereich des Landes Rheinland-Pfalz vom 29. November 1971 (ABl. 1971 S. 471), zuletzt geändert am 25. November 2021 (ABl. 2021 S. 457), wird wie folgt geändert:
Die Tabelle für das besondere Kirchgeld gemäß § 2 Abs. 2 b [Anlage zu § 2 Absatz 3] wird durch die in dem Anhang zu diesem Kirchengesetz abgedruckte Tabelle ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Kirchensteuerordnung für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
im Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen
Die Kirchensteuerordnung für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau im Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. November 2018 (ABl. 2018 S. 370), zuletzt geändert am 25. November 2021 (ABl. 2021 S. 457), wird wie folgt geändert:
Die Kirchgeldtabelle für Gemeindeglieder in glaubensverschiedener Ehe [Anlage zu § 2 Absatz 2] wird durch die in dem Anhang zu diesem Kirchengesetz abgedruckte Kirchgeldtabelle ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Anhang
Tabelle zur Erhebung des besonderen Kirchgelds (ab 01.01.2025)
.
Stufe
Bemessungsgrundlage
(Gemeinsam zu versteuerndes Einkommen unter
sinngemäßer Anwendung des § 51a Abs. 2 EStG)
jährliches
besonderes
Kirchgeld
Stufenuntergrenze
Stufenobergrenze
1
50.000
57.499
96
2
57.500
69.999
156
3
70.000
82.499
276
4
82.500
94.999
396
5
95.000
107.499
540
6
107.500
119.999
696
7
120.000
144.999
840
8
145.000
169.999
1.200
9
170.000
194.999
1.560
10
195.000
219.999
1.860
11
220.000
269.999
2.220
12
270.000
319.999
2.940
13
320.000
3.600
Darmstadt, 3. Dezember 2024
Für den Kirchensynodalvorstand
Dr. Pfeiffer

Nr. 131Kirchengesetz
zur Neufassung des Pfarrstellengesetzes
und zur Anpassung weiterer dienstrechtlicher Regelungen
Vom 29. November 2024

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
#

Artikel 1
Pfarrstellengesetz (PfStG)

##

Abschnitt 1
Allgemeines

#

§ 1
Allgemeines

( 1 ) Dieses Kirchengesetz regelt die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Pfarrstellen sowie deren Besetzungsverfahren.
( 2 ) Pfarrstellen sind verbunden mit einem gemeindlichen Auftrag (Pfarrstellen im Nachbarschaftsraum), mit einem allgemeinen kirchlichen Auftrag oder einem kirchenleitenden Auftrag (regionale und gesamtkirchliche Pfarrstellen). Der Auftrag erfolgt durch die Kirchenleitung. Er kann befristet sein.
( 3 ) Pfarrstellen werden bei Dekanaten oder der Gesamtkirche als 1,0 oder 0,5 Stelle errichtet.
( 4 ) Die Veränderung oder Aufhebung von besetzten Pfarrstellen ist nur unter den Voraussetzungen des § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Pfarrdienstgesetzes der EKD möglich. Bei der Auswahl sind individuelle, gemeindliche und gesamtkirchliche Interessen abzuwägen.
#

§ 2
Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Pfarrstellen bei den Dekanaten

( 1 ) Bei den Dekanaten werden Pfarrstellen im Nachbarschaftsraum und regionale Pfarrstellen errichtet. Die Errichtung, Änderung und Aufhebung erfolgt durch Festlegung im Sollstellenplan. Der jeweilige Dienstsitz ist festzulegen. Es sind Haushaltsvermerke (ku/kw) an konkreten Stellen anzubringen. Gemeindliche Pfarrstellen werden Nachbarschaftsräumen zugeordnet. Pfarrstellen der Personalgemeinden, Anstaltsgemeinden und sonstiger Kirchengemeinden besonderer Art gemäß Artikel 12 Absatz 5 der Kirchenordnung werden gesondert ausgewiesen.
( 2 ) Die orts- und aufgabenbezogenen Dienste der gemeindlichen Pfarrstellen werden in einer gemeinsamen Dienstordnung für den hauptamtlichen Verkündigungsdienst im Nachbarschaftsraum (Pfarrdienst, gemeindepädagogischer und kirchenmusikalischer Dienst) geregelt.
#

§ 3
Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Pfarrstellen für Dekaninnen und Dekane

( 1 ) Über die Errichtung, Veränderung und Aufhebung der Pfarrstellen für Dekaninnen oder Dekane entscheidet die Kirchenleitung im Rahmen der Stellenzuweisung an die Dekanate.
( 2 ) Die Pfarrstellen für die stellvertretenden Dekaninnen und Dekane bestimmt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Kirchensynodalvorstandes bedarf. Sind Stellenanteile zu besetzen, entscheidet der Dekanatssynodalvorstand vor der Ausschreibung über das Aufgabenprofil.
( 3 ) Die Stellen der stellvertretenden Dekaninnen oder Dekane, die im Umfang einer 1,0 oder 0,5 Stelle bestehen, sind wie die Stellen der Dekaninnen und Dekane auszuschreiben und zu besetzen.
( 4 ) Wird das Amt ohne Stellenanteil wahrgenommen, erfolgt die Wahl ohne Ausschreibung durch die Dekanatssynode.
( 5 ) Stellen der stellvertretenden Dekaninnen und Dekane, die im Umfang einer 0,5 Stelle bestehen, können mit einem Zusatzdienstauftrag verbunden werden, um einen 1,0 Stellenanspruch gewährleisten zu können. Bisher bestehende Inhaberschaften im Umfang von 1,0 sind zurückzugeben. Im Einvernehmen mit dem jeweiligen Leitungsorgan kann an der bisherigen Stelle ein Verwaltungsdienstauftrag als Zusatzauftrag erteilt werden. In diesem Falle kann die derzeitige Pfarrdienstwohnung überlassen bleiben.
#

§ 4
Errichtung, Veränderung und Aufhebung gesamtkirchlicher Pfarrstellen

( 1 ) Über die Errichtung, Veränderung und Aufhebung gesamtkirchlicher Pfarrstellen, einschließlich der gesamtkirchlichen Pfarrstellen mit regionaler Anbindung, beschließt die Kirchensynode im Rahmen des Stellenplans der Gesamtkirche.
( 2 ) Im gesamtkirchlichen Stellenplan kann eine begrenzte Zahl von beweglichen Pfarrstellen, die im Stellenplan als Beigaben dargestellt werden, zur Verwaltung ausgewiesen werden, über deren befristete Verwendung die Kirchenleitung entscheidet. Der Kirchensynode ist darüber zu berichten.
#

§ 5
Bewerbung und Bewerbungsfähigkeit

( 1 ) Die Bewerbung ist innerhalb der in der Ausschreibung angegebenen Frist auf dem Dienstweg schriftlich oder in Textform bei der Kirchenverwaltung einzureichen.
( 2 ) Jede Pfarrerin und jeder Pfarrer der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, die oder der in ein Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit berufen ist, kann sich um eine Pfarrstelle im Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau bewerben.
( 3 ) Pfarrerinnen und Pfarrer, die nicht der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau angehören, können sich ebenfalls bewerben, wenn sie die Anstellungsfähigkeit für die Ernennung zur Pfarrerin oder zum Pfarrer der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau besitzen (§§ 15 bis 18 PfDG.EKD) und
  1. die Kirchenleitung ihre Übernahme in den Dienst der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau in Aussicht gestellt hat oder
  2. die Stelle in der Stellenbörse der Evangelischen Kirche in Deutschland ausgeschrieben wurde.
( 4 ) Die Kirchenleitung prüft die Zulässigkeit der Bewerbungen. Die Kirchenleitung kann die Liste der Bewerberinnen und Bewerber im gesamtkirchlichen Interesse ergänzen.
#

Abschnitt 2
Besetzungsverfahren von Pfarrstellen im Nachbarschaftsraum

#

§ 6
Besetzung von Pfarrstellen im Nachbarschaftsraum

( 1 ) Pfarrstellen im Nachbarschaftsraum werden im Zusammenwirken von Nachbarschaftsraum, Dekanat und Kirchenleitung besetzt.
( 2 ) Eine Pfarrstelle ist besetzt, wenn eine Pfarrerin zur Inhaberin, ein Pfarrer zum Inhaber ernannt oder einer Pfarrerin oder einem Pfarrer ein Verwaltungsdienstauftrag übertragen worden ist.
( 3 ) Eine nicht besetzte Stelle kann einer Pfarrerin, einem Pfarrer oder einer Pfarrerin, einem Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe zur Verwaltung übertragen werden.
#

§ 7
Zuständiges Gremium

( 1 ) In Nachbarschaftsräumen, die sich nach § 2d des Regionalgesetzes als Kirchengemeinde oder Gesamtkirchengemeinde organisieren, entscheidet der Kirchenvorstand.
( 2 ) In Nachbarschaftsräumen, die sich nach § 2d des Regionalgesetzes als Arbeitsgemeinschaft organisieren, entscheidet der geschäftsführende Ausschuss. Die Kirchenvorstände der Kirchengemeinden des Nachbarschaftsraums sind vor der Wahl anzuhören.
#

§ 8
Bilanzierung und Ausschreibung von Pfarrstellen im Nachbarschaftsraum

( 1 ) Pfarrstellen sind grundsätzlich auszuschreiben. Erfolgen auf die erste Ausschreibung keine Bewerbungen, so ist die Pfarrstelle erneut auszuschreiben. Bleiben zwei Ausschreibungen ohne Erfolg, wird die Stelle im dritten Versuch auch in der Stellenbörse der EKD ausgeschrieben. Bleibt auch diese Ausschreibung erfolglos, fällt das Besetzungsrecht an die Kirchenleitung.
( 2 ) Grundlage der Ausschreibung ist eine Bilanzierung der pastoralen Arbeit. Diese wird durch die Pröpstin oder den Propst durchgeführt, die oder der durch die Dekanin oder den Dekan vertreten werden kann.
( 3 ) Eine Ausschreibung unterbleibt, wenn dies stellenplanerisch geboten ist. Die Kirchenleitung kann im Benehmen mit dem Leitungsorgan des Nachbarschaftsraums und dem Dekanatssynodalvorstand die Ausschreibung und Wiederbesetzung einer Pfarrstelle aussetzen, wenn
  1. die Pfarrstelle verändert oder aufgehoben werden soll,
  2. die Personalplanung im Dekanat dies erfordert oder
  3. die Versehung der Pfarrstelle auch ohne förmliche Besetzung gewährleistet ist.
Die Entscheidung ist dem Dekanat mit Angabe von Gründen mitzuteilen. Dabei ist anzugeben, für welchen Zeitraum die Ausschreibung und Besetzung ausgesetzt wird.
( 4 ) Die Ausschreibung einer Pfarrstelle unterbleibt für bis zu 18 Monate ab dem Zeitpunkt ihres Freiwerdens, soweit die im gesamtkirchlichen Stellenplan festgelegten Vakanzquoten nicht erreicht werden. Die Kirchenleitung kann Ausnahmen zulassen.
( 5 ) Die Ausschreibung einer Pfarrstelle ist nicht erforderlich, wenn das Leitungsorgan des Nachbarschaftsraums beantragt, der Pfarrerin oder dem Pfarrer, die oder der die Pfarrstelle verwaltet, die Inhaberschaft der Pfarrstelle zu übertragen.
( 6 ) Die Ausschreibung beinhaltet eine Frist und eine Aufgabenbeschreibung. Nach Ablauf der Frist eingehende Bewerbungen bleiben unberücksichtigt.
( 7 ) Bei Pfarrstellen im Nachbarschaftsraum wird die Ausschreibung durch das jeweilige Leitungsorgan erstellt und zur Veröffentlichung weitergegeben.
#

§ 9
Modi der Besetzung von Pfarrstellen im Nachbarschaftsraum

( 1 ) Die Pfarrstellen werden in zeitlicher Folge zweimal durch Wahl im Nachbarschaftsraum (Besetzungsmodus A und B) und einmal durch die Kirchenleitung (Besetzungsmodus C) besetzt. Im Zweifelsfall stellt die Kirchenleitung den Besetzungsmodus fest. Die erstmalige Besetzung einer Stelle erfolgt durch die Kirchenleitung. Werden bei Bildung einer Gesamtkirchengemeinde oder bei Fusion zugeordnete Pfarrstellen besetzt in die neue Rechtsform übertragen, gilt dies als C-Besetzung.
( 2 ) Wird eine 0,5-Pfarrstelle mit übergemeindlichem Dienstauftrag besetzt, die zur Vervollständigung eines 1,0-Dienstauftrages zusätzlich mit einem neuen gemeindlichen Dienstauftrag im Nachbarschaftsraum kombiniert werden soll, erfolgt die Besetzung der gemeindlichen Pfarrstelle durch die Kirchenleitung im Benehmen mit dem jeweiligen Leitungsorgan im Nachbarschaftsraum. Die Übertragung kann gemäß § 9 des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKD befristet werden.
( 3 ) Bei der Besetzung von Pfarrstellen sind Pfarrerinnen und Pfarrer, deren Beurlaubung oder befristeter Dienstauftrag endet, deren Übertragung einer Pfarrstelle endet oder deren Stelle reduziert wird, mit Vorrang zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck kann die Kirchenleitung gemeindliche Pfarrstellen im Benehmen mit dem jeweiligen Leitungsorgan abweichend von der Reihenfolge des Besetzungsmodus anstelle des Modus B nach Modus C besetzen. In diesem Fall wird die Pfarrstelle bei den beiden folgenden Besetzungen durch Wahl im Nachbarschaftsraum besetzt (Modus A und B).
#

§ 10
Vorstellung der Bewerberinnen und Bewerber

( 1 ) Die Dekanin oder der Dekan führt zusammen mit dem jeweilige Leitungsorgan mit den zugelassenen Bewerbenden ein Gespräch über den Nachbarschaftsraum, den Dienst, der von der Pfarrerin oder von dem Pfarrer erwartet wird, und die Person der Bewerberin oder des Bewerbers.
( 2 ) Das jeweilige Leitungsorgan soll die Bewerberinnen und Bewerber vor der Wahl in geeigneter Weise dem Nachbarschaftsraum und dem Mitarbeitendenkreis bekannt machen.
( 3 ) Die Bewerberinnen und Bewerber dürfen nicht um Stimmen werben oder die Wahl auf andere Weise beeinflussen.
#

§ 11
Wahlvorbereitung

( 1 ) Die Wahl kann nur stattfinden, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des jeweiligen Leitungsorgans anwesend sind.
( 2 ) Die Dekanin oder der Dekan leitet die Wahl. Sie oder er setzt im Benehmen mit dem jeweiligen Leitungsorgan den Tag der Wahl fest.
( 3 ) Die Wahl soll binnen drei Monaten nach Eingang der Liste der Bewerberinnen und Bewerber stattfinden. Die Kirchenverwaltung kann die Frist auf Antrag des jeweiligen Leitungsorgans einmal bis auf sechs Monate verlängern. Findet die Wahl innerhalb dieser Frist nicht statt, so gilt die Wahl als nicht zustande gekommen.
( 4 ) Die oder der Vorsitzende des jeweiligen Leitungsorgans lädt die Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Wahltag schriftlich oder in Textform zur Wahl ein und unterrichtet die Dekanin oder den Dekan über die ordnungsgemäße Einladung.
#

§ 12
Durchführung der Wahl

( 1 ) Für die Wahl wird ein Wahlvorstand gebildet, dem die Dekanin oder der Dekan, die oder der Vorsitzende des jeweiligen Leitungsorganes und eine Schriftführerin oder ein Schriftführer angehören, die oder der vom Leitungsorgan bestimmt wird.
( 2 ) Die Wahl ist geheim und mit Stimmzetteln vorzunehmen. § 41 der Kirchengemeindeordnung gilt entsprechend.
( 3 ) Gewählt ist, wer die Stimmenmehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans erhalten hat.
( 4 ) Bei Zweifeln über die Gültigkeit des Stimmzettels entscheidet der Wahlvorstand. Seine Entscheidung ist mit Begründung in die Niederschrift aufzunehmen.
( 5 ) Wird die erforderliche Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so ist die Wahl zu wiederholen. Wird die erforderliche Mehrheit auch im dritten Wahlgang nicht erreicht, ist das Verfahren beendet. Die Kirchenleitung kann im Anschluss die Pfarrstelle ohne erneute Ausschreibung gemäß § 15 besetzen oder die Ausschreibung der Pfarrstelle nach frühestens sechs Monaten erneut zulassen.
( 6 ) Über die Durchführung und das Ergebnis der Wahl ist von der Schriftführerin oder von dem Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, in der die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Wahl namentlich aufzuführen sind. Nach Abschluss der Wahl prüft der Wahlvorstand die Ordnungsmäßigkeit der Wahlhandlung. Das Ergebnis der Prüfung ist in der Niederschrift zu vermerken, die vom Wahlvorstand zu unterzeichnen ist. Die Dekanin oder der Dekan nimmt die Unterlagen der Wahl in Verwahrung.
( 7 ) Das Ergebnis der Wahl ist den Kirchengemeinden im Nachbarschaftsraum im Gottesdienst und auf andere geeignete Weise bekannt zu geben. Dabei ist auf die Möglichkeit des Einspruchs hinzuweisen.
( 8 ) Jedes nach der Kirchengemeindewahlordnung wahlberechtigte Kirchenmitglied im Nachbarschaftsraum kann innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch gegen die Wahl einlegen. Für das Einspruchsverfahren gilt § 23.
#

§ 13
Bestätigung der Wahl

( 1 ) Erfolgt kein Einspruch, so teilt das Leitungsorgan der Gewählten oder dem Gewählten das Ergebnis der Wahl schriftlich mit. Diese oder dieser hat binnen zwei Wochen schriftlich zu erklären, ob sie oder er die Wahl annimmt. Die Annahme ist bindend.
( 2 ) Ist die Einspruchsfrist abgelaufen, legt die Dekanin oder der Dekan die Wahlunterlagen der Kirchenverwaltung vor.
( 3 ) Die Kirchenleitung bestätigt die Wahl, indem sie die gewählte Pfarrerin zur Inhaberin oder den gewählten Pfarrer zum Inhaber der Pfarrstelle im Nachbarschaftsraum ernennt.
( 4 ) Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn das Besetzungsverfahren gesetzwidrig war oder ein Einspruch gegen die Wahl begründet ist.
( 5 ) Wird die Wahl nicht bestätigt, so entscheidet die Kirchenleitung über das weitere Verfahren. Das Gleiche gilt, wenn die oder der Gewählte die Wahl nicht annimmt oder innerhalb der Frist keine Erklärung abgibt.
( 6 ) Der Amtsantritt erfolgt in der Regel frühestens drei Monate nach der Wahl.
#

§ 14
Scheitern der Wahl

( 1 ) Wenn die Wahl gemäß § 11 oder § 12 Absatz 5 nicht zustande gekommen ist, kann die Kirchenleitung nach Anhörung des Leitungsorgans eine Bewerberin oder einen Bewerber mit der Verwaltung der Pfarrstelle beauftragen. Pfarrerinnen oder Pfarrer, die im vorangegangenen Besetzungsverfahren nicht zur Inhaberin oder zum Inhaber der Pfarrstelle ernannt werden konnten, dürfen nur im Einvernehmen mit dem Leitungsorgan des Nachbarschaftsraumes mit der Verwaltung einer Pfarrstelle in diesem Nachbarschaftsraum beauftragt werden. Eine solche Besetzung gilt nicht als Besetzung durch die Kirchenleitung im Sinne von § 9 Absatz 1.
( 2 ) Der Auftrag ist auf die Dauer von höchstens sechs Jahren zu befristen; er kann verlängert werden. Die Stelle kann für die Dauer der Verwaltung nicht ausgeschrieben werden, es sei denn, der Dienstauftrag zur Verwaltung wird zur Überbrückung, in der Regel für weniger als zwölf Monate, übertragen.
#

§ 15
Besetzung durch die Kirchenleitung (Modus C)

( 1 ) Erfolgt die Besetzung der Pfarrstelle gemäß § 9 Absatz 1 durch die Kirchenleitung (Modus C), so wählt sie unter Berücksichtigung der Bilanzierung eine Bewerberin oder einen Bewerber aus. Die zuständige Dekanin oder der zuständige Dekan stellt sie oder ihn dem jeweiligen Leitungsorgan vor. Es ist dem Leitungsorgan nicht gestattet, vor der Vorstellung ein Votum zu Bewerberinnen und Bewerbern abzugeben. Bei der Vorstellung ist auf die Möglichkeit des Einspruchs gemäß Absatz 2 hinzuweisen.
( 2 ) Jedes nach der Kirchengemeindewahlordnung wahlberechtigte Kirchenmitglied im Nachbarschaftsraum kann innerhalb von zwei Wochen nach der Vorstellung der Bewerberin oder des Bewerbers gegen die Besetzung der Pfarrstelle Einspruch einlegen. Für das Einspruchsverfahren gilt § 23.
( 3 ) Erfolgt kein Einspruch oder werden die Einsprüche zurückgewiesen, so beauftragt die Kirchenleitung die Bewerberin oder den Bewerber mit der Verwaltung der Pfarrstelle.
#

Abschnitt 3
Besetzungsverfahren von regionalen und gesamtkirchlichen Pfarrstellen

#

§ 16
Besetzung von regionalen Pfarrstellen

( 1 ) Für die Ausschreibung von regionalen Pfarrstellen und die Bewerbung auf regionale Pfarrstellen gelten die Vorschriften von Pfarrstellen im Nachbarschaftsraum sinngemäß. Die Ausschreibung erfolgt durch den Dekanatssynodalvorstand.
( 2 ) Grundlage der Ausschreibung ist eine Bilanzierung der Arbeit. Diese wird durch die Pröpstin oder den Propst durchgeführt, die oder der durch die Dekanin oder den Dekan vertreten werden kann. Das für die jeweilige Fachaufsicht zuständige Zentrum ist zu beteiligen.
( 3 ) Der Dekanatssynodalvorstand prüft die vorgelegten Bewerbungen. Die jeweilige Fachberatung kann hinzugezogen werden. Der Dekanatssynodalvorstand soll die Bewerberinnen und Bewerber zu einer persönlichen Vorstellung einladen. Der Dekanatssynodalvorstandes wählt eine Bewerberin oder einen Bewerber aus und teilt seine Entscheidung der Kirchenleitung schriftlich mit.
( 4 ) Die Kirchenleitung ernennt die Pfarrerin oder den Pfarrer zur Inhaberin oder zum Inhaber der Pfarrstelle auf Zeit.
#

§ 17
Besetzung von gesamtkirchlichen Pfarrstellen

( 1 ) Pfarrstellen bei der Gesamtkirche werden durch die Kirchenleitung besetzt. Die Kirchenleitung ernennt die Pfarrerin oder den Pfarrer gemäß § 9 des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKD zur Inhaberin oder zum Inhaber der Pfarrstelle auf Zeit.
( 2 ) Für Ausschreibung und Bewerbung gelten sinngemäß die Vorschriften für Pfarrstellen im Nachbarschaftsraum. Die Ausschreibung erfolgt durch die Kirchenleitung.
#

Abschnitt 4
Besetzung von Pfarrstellen für Dekaninnen und Dekane

#

§ 18
Besetzung

( 1 ) Die Besetzung der Pfarrstellen für Dekaninnen und Dekane erfolgt durch die Kirchenleitung im Zusammenwirken mit dem Dekanatssynodalvorstand und der Dekanatssynode.
( 2 ) Eine Pfarrstelle für Dekaninnen und Dekane ist besetzt, sobald die Kirchenleitung die von der Dekanatssynode gewählte Pfarrerin zur Inhaberin oder den von der Dekanatssynode gewählten Pfarrer zum Inhaber der Pfarrstelle für Dekaninnen und Dekane ernannt hat.
( 3 ) Eine nicht besetzte Pfarrstelle für Dekaninnen und Dekane wird von der stellvertretenden Dekanin oder vom stellvertretenden Dekan verwaltet. Ist auch das Amt der stellvertretenden Dekanin oder des stellvertretenden Dekans unbesetzt, so beauftragt die Kirchenleitung nach Anhörung des Dekanatssynodalvorstandes und des jeweiligen Leitungsorganes eine Pfarrerin oder einen Pfarrer mit der Verwaltung der Pfarrstelle für Dekaninnen und Dekane. Erfolgt keine Beauftragung, ist die vakante Stelle durch andere Dekaninnen und Dekane zu vertreten.
#

§ 19
Ausschreibung

( 1 ) Pfarrstellen für Dekaninnen und Dekane, die nicht besetzt sind oder bei denen der Zeitpunkt ihres Freiwerdens feststeht, sind frühestens neun Monate vor dem Freiwerden zur Bewerbung auszuschreiben, es sei denn, die Kirchenleitung schlägt im Einvernehmen mit dem Dekanatssynodalvorstand die Wiederwahl der bisherigen Dekanin oder des bisherigen Dekans vor. Das Verfahren zur Wiederwahl soll zwölf Monate vor Ende der Amtsperiode abgeschlossen sein.
( 2 ) Erfolgen auf die erste Ausschreibung keine Bewerbungen, soll die Pfarrstelle für Dekaninnen und Dekane zwei Monate nach Ablauf der Bewerbungsfrist erneut ausgeschrieben werden. Erfolgt auf die erste Ausschreibung nur eine Bewerbung, kann die Pfarrstelle für Dekaninnen und Dekane zwei Monate nach Ablauf der Bewerbungsfrist erneut ausgeschrieben werden.
#

§ 20
Verfahren bis zur Wahl

( 1 ) Die Kirchenleitung sichtet die Bewerbungsunterlagen. Nach Anhörung der Bewerberinnen und Bewerber nennt sie dem Dekanatssynodalvorstand die Bewerberinnen und Bewerber, die aus ihrer Sicht für die ausgeschriebene Stelle geeignet sind und legt ihm die Bewerbungsunterlagen vor.
( 2 ) Die von der Kirchenleitung benannten Bewerberinnen und Bewerber stellen sich dem Dekanatssynodalvorstand persönlich vor. In Abwesenheit der Bewerberinnen und Bewerber findet mit der Pröpstin oder dem Propst eine Aussprache über den Wahlvorschlag statt. Die Vorstellung und die Aussprache können in einer gemeinsamen Sitzung erfolgen.
( 3 ) Die Kirchenleitung und der Dekanatssynodalvorstand einigen sich nach Vorstellung bei den Mitarbeitenden im hauptamtlichen Verkündigungsdienst auf einen gemeinsamen Wahlvorschlag. Der Wahlvorschlag kann einen, zwei oder drei Namen enthalten.
( 4 ) Die Bewerbungsunterlagen und der Wahlvorschlag sind bis zur Bekanntgabe an die Mitglieder der Dekanatssynode vertraulich zu behandeln. Mitteilungen darüber dürfen an Personen, die am Verfahren nicht beteiligt sind, nur gemacht werden, wenn die Betroffenen damit einverstanden sind.
( 5 ) Im Einvernehmen mit dem Dekanatssynodalvorstand kann die Kirchenleitung der Dekanatssynode die Wiederwahl der bisherigen Dekanin oder des bisherigen Dekans vorschlagen. In einem solchen Fall wird nur über diesen Vorschlag abgestimmt.
( 6 ) Hat die stellvertretende Dekanin oder der stellvertretende Dekan einen weiteren Dienstauftrag in einem Nachbarschaftsraum des Dekanats, ist auch das Leitungsorgan des Nachbarschaftsraumes anzuhören.
#

§ 21
Wahl

( 1 ) Die Wahl der Dekanin oder des Dekans erfolgt in öffentlicher Sitzung der Dekanatssynode. Gewählt werden kann nur, wer von der Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem Dekanatssynodalvorstand vorgeschlagen wurde. Die Pröpstin oder der Propst begründet den Wahlvorschlag. Danach stellen sich die Vorgeschlagenen vor. Die Synodalen können Fragen an diese richten. Eine Personaldebatte ist zulässig.
( 2 ) Für das Wahlverfahren gilt § 28 der Dekanatssynodalordnung. Einspruch ist möglich. Er kann durch jedes Mitglied der Dekanatssynode erhoben werden.
( 3 ) Kommt keine Wahl oder Wiederwahl zustande, ist das Amt der Dekanin oder des Dekans neu auszuschreiben.
#

§ 22
Amtszeit

( 1 ) Die Dekaninnen und Dekane und stellvertretenden Dekaninnen und Dekane führen das Amt für die Dauer von sechs Jahren.
( 2 ) Der Amtsantritt erfolgt in der Regel frühestens drei Monate nach der Wahl.
( 3 ) Das Amt der Dekanin oder des Dekans endet mit Ablauf der Amtszeit, mit dem Eintritt in den Ruhestand oder bei Auflösung des Dekanats.
#

Abschnitt 5
Rechtsbehelfe

#

§ 23
Rechtsbehelfe

( 1 ) Einsprüche gemäß § 12 Absatz 8 sind schriftlich bei der Dekanin oder dem Dekan, Einsprüche gemäß § 15 Absatz 2 oder § 21 Absatz 2 Satz 2 bei der Kirchenleitung einzulegen und zu begründen. Sie können nur auf folgende Gründe gestützt werden:
  1. Gesetzwidrigkeit des Besetzungsverfahrens,
  2. erhebliche Bedenken gegen Lehre und Lebensführung,
  3. wesentlich eingeschränkte Dienstfähigkeit.
( 2 ) Über Einsprüche entscheidet die Kirchenleitung nach Anhörung des jeweiligen Leitungsorgans und der betroffenen Pfarrerin oder des betroffenen Pfarrers. Bei Einsprüchen aus Gründen der Lehre soll eine Stellungnahme des Kollegiums für theologische Lehrgespräche eingeholt werden.
( 3 ) Wird dem Einspruch stattgegeben, entscheidet die Kirchenleitung über das weitere Verfahren.
( 4 ) Erfolgt kein Einspruch oder werden die Einsprüche zurückgewiesen, ernennt die Kirchenleitung die Pfarrerin zur Inhaberin oder den Pfarrer zum Inhaber der Pfarrstelle oder beauftragt die Pfarrerin oder den Pfarrer mit der Verwaltung der Pfarrstelle.
#

Abschnitt 6
Schlussvorschriften

#

§ 24
Kirchengemeinden besonderer Art

Die überkommenen Rechte von Kirchengemeinden besonderer Art (Artikel 12 Absatz 5 der Kirchenordnung) zur Besetzung ihrer Pfarrstellen werden durch dieses Kirchengesetz nicht berührt. Für diese Kirchengemeinden findet Modus C keine Anwendung.
#

§ 25
Patronate

( 1 ) Durch die Errichtung der Pfarrstellen beim Dekanat ruht das Präsentationsrecht eines Patronats.
( 2 ) Nach dem Ruhen des Präsentationsrechts erfolgt die erste Besetzung der Pfarrstelle durch Wahl im Nachbarschaftsraum (Besetzungsmodus A).
( 3 ) Das Dekanat vereinbart mit dem Leitungsorgan des Nachbarschaftsraums und der Patronin oder dem Patron eine Regelung zum Besetzungs- oder Präsentationsrecht und den Patronatspflichten.
#

§ 26
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Für die Ermittlung und Zuweisung des Stellenbudgets für den Pfarrdienst gilt das Kirchengesetz zur Umsetzung der Pfarrstellenbemessung in den Jahren 2020 bis 2024 und zur Bemessung des hauptamtlichen Verkündigungsdienstes in den Jahren 2025 bis 2029 vom 26. November 2022.
( 2 ) Für die Ermittlung der regionalen Pfarrstellen und der gesamtkirchlichen Pfarrstellen mit regionaler Anbindung findet § 2 Absatz 3 bis 5 der Pfarrstellenverordnung vom 23. November 2012 (ABl. 2013 S. 35, 36), zuletzt geändert am 26. November 2022 (ABl. 2022 S. 444 Nr. 139), weiterhin Anwendung.
#

§ 27
Übergangsregelung bis zur Organisation der Nachbarschaftsräume

( 1 ) Bis zur Verabschiedung einer gemeinsamen Dienstordnung für den hauptamtlichen Verkündigungsdienst erfolgt die Zuordnung von Kirchengemeinden zu den Pfarrstellen durch eine Anlage zum Sollstellenplan, in der auch der Dienstsitz der gemeindlichen Pfarrstellen festgelegt wird.
( 2 ) Soweit Stellenbesetzungsverfahren durchgeführt werden, bevor sich die Nachbarschaftsräume organisiert haben, wird das Verfahren nach Abschnitt 2 von der Kirchengemeinde durchgeführt, bei der die Stelle bis zur Übertragung auf das Dekanat errichtet war. Die Wahl erfolgt in entsprechender Anwendung der §§ 6 ff. mit der Maßgabe, dass die der Pfarrstelle zugeordneten Kirchenvorstände des Nachbarschaftsraums an der Wahl teilnehmen.
#

Artikel 2
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKD

Das Ausführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz der EKD vom 23. November 2012 (ABl. 2013 S. 30), zuletzt geändert am 26. November 2022 (ABl. 2022 S. 444 Nr. 139), wird wie folgt geändert:
  1. Die §§ 6 und 8 werden aufgehoben.
  2. § 9 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
    „(3) Ist einer Pfarrerin oder einem Pfarrer eine Pfarrstelle mit allgemeinem kirchlichen Auftrag (regionale oder gesamtkirchliche Pfarrstelle) oder eine andere kirchenleitende Planstelle übertragen, hat die Kirchenleitung spätestens ein Jahr vor Ablauf der Übertragung über eine Verlängerung zu beschließen und die Entscheidung der Pfarrerin oder dem Pfarrer unverzüglich mitzuteilen. Vor der Entscheidung hat das zuständige Leitungsorgan in der Regel mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer ein Gespräch zu führen, in dem die bisherige Tätigkeit der Pfarrerin oder des Pfarrers auszuwerten ist. Beschließt das zuständige Leitungsorgan die Fortsetzung der Tätigkeit, so kann die Kirchenleitung die Übertragung der Pfarrstelle oder Planstelle um die vorgesehene Zeitdauer verlängern. Eine Verlängerung kann nur mit Zustimmung der Pfarrerin oder des Pfarrers erfolgen. Wiederholung ist möglich. Wenn mit Beginn der Wahlperiode bzw. der Wiederberufung bis zur Regelaltersgrenze noch zwei Jahre verbleiben, verlängert sich die Wahlperiode automatisch bis zur Regelaltersgrenze.“
  3. Nach § 10c wird folgender § 10d eingefügt:
    „§ 10d
    Erreichbarkeit
    Pfarrerinnen und Pfarrer sind verpflichtet, der dienstaufsichtsführenden Stelle eine Dienstunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Dienstunfähigkeit länger als drei Kalendertage, haben sie eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Dienstunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer an dem darauffolgenden Kalendertag vorzulegen. Die oder der Dienstvorgesetzte ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Erkrankung länger als in der Bescheinigung angegeben, sind sie verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Halten sich Pfarrerinnen oder Pfarrer bei Beginn der Dienstunfähigkeit im Ausland auf, so sind sie verpflichtet, der dienstaufsichtsführenden Stelle die Dienstunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen.“
  4. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
    „§ 13a
    Teildienst
    (Zu § 68 PfDG.EKD)
    Ein unterhälftiger Teildienst ist nur in Fällen der §§ 69, 69a und 69b des Pfarrdienstgesetzes der EKD zulässig.“
  5. Nach § 13a wird folgender § 13b eingefügt:
    „§ 13b
    Übernahme von Vertretungen
    (1) Pfarrerinnen und Pfarrer im Teildienst sind verpflichtet, Vertretungen im Dekanat zu übernehmen, auch wenn damit vorübergehend eine zusätzliche dienstliche Belastung verbunden ist. Mit Rücksicht auf ihre Teilbeschäftigung beschränkt sich jedoch der Vertretungsdienst auf Vertretungen im Einzelfall, Vertretungen bis zu vier Wochen (z. B. bei Urlaub und Krankheit) oder Vertretungen in einzelnen begrenzten Aufgabenbereichen (z. B. im Konfirmandenunterricht). Bei einer Dauer von mehr als vier Wochen ist dafür zu sorgen, dass sie im Rahmen des eingeschränkten Dienstauftrages wahrgenommen werden können.
    (2) Pfarrerinnen und Pfarrer, die sich eine Stelle teilen, sind in Einzelfällen und bei Urlaub und Krankheit bis zu vier Wochen zu gegenseitiger Vertretung verpflichtet. Während eines Teildienstes sollen Vertretungen regelmäßig nicht 20 Prozent der vereinbarten Dienstzeit überschreiten. Ist im Ausnahmefall eine Vertretung für mindestens zwei Monate geboten (z. B. bei Elternzeit, längerer Krankheit oder während der Mutterschutzfristen), kann die Kirchenverwaltung für die Dauer der Vertretung vom Beginn des zweiten Monats einen vollen Dienstauftrag mit vollen Dienstbezügen erteilen.
    (3) Während eines Teildienstes sind Vertretungen von mehr als vier Wochen nur mit Zustimmung der Pfarrerin oder des Pfarrers zulässig.“
  6. Nach § 13b wird folgender § 13c eingefügt:
    „§ 13c
    Teilpfarrstellen
    (Zu § 68 PfDG.EKD)
    (1) Teilpfarrstellen können einer Pfarrerin oder einem Pfarrer für die Dauer eines Teildienstes von mindestens fünf Jahren als Inhaberin oder Inhaber übertragen werden. Der Umfang des Teildienstverhältnisses muss dem Umfang der Teilpfarrstelle entsprechen.
    (2) Pfarrerinnen und Pfarrer, die eine Stelle gemeinsam versehen, vertreten sich gegenseitig, soweit nicht aus dienstlichen oder persönlichen Gründen eine andere Regelung erforderlich ist.“
  7. Dem § 20 wird folgender Absatz angefügt:
    „(5) Pfarrerinnen und Pfarrer im Ehrenamt erhalten für jeden Gottesdienst einen pauschalen Aufwendungssatz. § 11 des Prädikanten- und Lektorengesetzes findet sinngemäß Anwendung.“
#

Artikel 3
Änderung des Vorbildungsgesetzes

Das Vorbildungsgesetz vom 23. November 2012 (ABl. 2013 S. 30, 32), zuletzt geändert am 26. November 2022 (ABl. 2022 S. 444 Nr. 139), wird wie folgt geändert:
  1. Nach § 6 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
    „(1a) In den praktischen Vorbereitungsdienst der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau kann aufgenommen werden, wer das 33. Lebensjahr noch nicht vollendet hat in Form eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder wer das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat in Form eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses.“
  2. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    1. Der Nummer 4 wird das Wort „und“ angefügt.
    2. Nummer 5 wird aufgehoben.
    3. Die bisherige Nummer 6 wird neue Nummer 5.
  3. § 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) In besonders begründeten Ausnahmefällen, wie abgeschlossenen theologischen Qualifizierungsarbeiten, Mutterschutz, Elternzeit oder Pflege von Angehörigen, kann von den Voraussetzungen des Absatzes 1a abgewichen werden.“
#

Artikel 4
Änderung des Kirchenverwaltungsgesetzes

§ 11 Absatz 1 und § 12 Absatz 1 des Kirchenverwaltungsgesetzes vom 16. Mai 2003 (ABl. 2003 S. 322), zuletzt geändert am 1. Dezember 2017 (ABl. 2017 S. 288), wird jeweils folgender Satz angefügt:
„Wenn mit Beginn der Wahlperiode oder der Wiederberufung bis zur Regelaltersgrenze noch zwei Jahre verbleiben, verlängert sich die Wahlperiode automatisch bis zur Regelaltersgrenze.“
#

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig treten das Pfarrstellengesetz vom 26. November 2003 (ABl. 2004 S. 81), zuletzt geändert am 2. Dezember 2023 (ABl. 2023 S. 241 Nr. 128), das Kirchengesetz zur Regelung des Pfarrstellenrechts bis zu einer Neufassung des Pfarrstellengesetzes vom 2. Dezember 2023 (ABl. 2023 S. 241 Nr. 128), die Pfarrstellenverordnung vom 23. November 2012 (ABl. 2013 S. 35, 36), zuletzt geändert am 26. November 2022 (ABl. 2022 S. 444 Nr. 139), und die Verwaltungsordnung zur Regelung des pfarramtlichen Dienstes bei eingeschränkten Dienstaufträgen und bei Stellenteilung vom 10. November 1987 (ABl. 1987 S. 222), zuletzt geändert am 25. November 2015 (ABl. 2015 S. 370), außer Kraft.
Darmstadt, 3. Dezember 2024
Für den Kirchensynodalvorstand
Dr. Pfeiffer

Nr. 132Kirchengesetz
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
zur Erreichung der Netto-Treibhausgasneutralität
(Klimaschutzgesetz-EKHN – KSG-EKHN)
Vom 29. November 2024

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####

Präambel

Klimaschutz ist nicht nur Aufgabe staatlicher Gesetzgebung, sondern auch Gegenstand kirchlichen Auftrages. Dieser begründet sich aus der Verantwortung des christlichen Glaubens zur Bewahrung der Schöpfung und zur Wahrung der Lebensrechte aller Menschen der gegenwärtigen ebenso wie der künftigen Generationen. Deshalb tritt die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) auf vielfältige Weise für Klimaschutz, globale Klimagerechtigkeit und Generationengerechtigkeit sowie Nachhaltigkeit ein.
Die Beschlüsse der Pariser Weltklimakonferenz und die Verabschiedung der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen von 2015 sind eine wichtige Orientierungshilfe für das kirchliche Handeln. Dieser Rahmen beschreibt Nachhaltigkeit als Querschnittsaufgabe, die den Einsatz für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung umfasst.
Das Klimaschutzgesetz der EKHN leistet einen Beitrag für Klimaschutz und ist Vorlage für mehr Verbindlichkeit und mehr Ambitionen im Klimaschutzhandeln in der EKHN. Ein wichtiges Ziel dabei ist die Minderung der Treibhausgasemissionen zum Schutz des Klimas und die Erreichung der Netto-Treibhausgasneutralität in der EKHN.
#

§ 1
Zweck, Anwendungsbereich

( 1 ) Zweck dieses Kirchengesetzes ist die Erreichung der Netto-Treibhausgasneutralität in der EKHN bis spätestens 2045, um dem weiteren Fortschreiten des Klimawandels entgegenzutreten.
( 2 ) Dabei sind insbesondere die ökologischen und sozialen Auswirkungen sowie die ökonomischen Auswirkungen der zu ergreifenden Maßnahmen und Faktoren in ihren jeweiligen regionalen, nationalen und globalen Dimensionen zu berücksichtigen.
( 3 ) Dieses Kirchengesetz gilt für die EKHN, ihre Kirchengemeinden, Dekanate und Kirchlichen Verbände sowie für die sonstigen kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen im Aufsichtsbereich der EKHN.
( 4 ) Den Einrichtungen, die der EKHN zugeordnet sind, wird empfohlen, entsprechende Regelungen auf der Grundlage dieses Kirchengesetzes zu treffen.
#

§ 2
Begriffsbestimmungen

Es gelten die Begriffsbestimmungen des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) in der jeweils geltenden Fassung.
#

§ 3
Klimaschutzziele

( 1 ) Die Treibhausgasemissionen werden so reduziert, dass mit Ende des Jahres 2045 Treibhausgasneutralität erreicht ist. Ausgehend vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2035 wird eine Reduzierung der Treibhausgasemissionen auf zehn Prozent erreicht. Im Anschluss werden die Treibhausgasemissionen jährlich um ein Prozent des Vergleichswertes von 2024 reduziert.
( 2 ) Alle kirchlichen Stellen berücksichtigen bei ihren Planungen und Entscheidungen den Zweck dieses Kirchengesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele.
#

§ 4
Klimaschutzplan

( 1 ) Der Klimaschutzplan legt die Strategie zur Erreichung der Klimaschutzziele gemäß § 3 fest und bestimmt Zwischenziele insbesondere in den Bereichen Gebäude, Mobilität und Beschaffung.
( 2 ) Der Klimaschutzplan enthält Klimaschutzmaßnahmen zur Zielerreichung. Zu jeder Maßnahme werden folgende Angaben gemacht:
  1. Beschreibung der Maßnahme
  2. geplante Laufzeit
  3. prognostizierte Treibhausgasreduktion
  4. geplante Gesamtkosten der Maßnahme
  5. Personalbedarf
  6. Aufwand für die Kirchengemeinden, Dekanate und Kirchlichen Verbände
  7. einzustellende Mittel im Haushalt
  8. Wirkungs- und Kostenanalyse.
( 3 ) Der Klimaschutzplan wird von der Kirchenleitung aufgestellt und der Kirchensynode mit dem Haushalt vorgelegt. Der Klimaschutzplan ist Bestandteil des Haushalts der Gesamtkirche und wird von der Kirchensynode mit dem Haushalt beraten und beschlossen.
#

§ 5
Gebäude

( 1 ) Zur Erreichung der Klimaschutzziele sind für die Gebäude, die im kirchlichen Eigentum stehen, besondere Maßnahmen zu ergreifen.
( 2 ) Für alle Gebäude werden nach dem Kirchengesetz zur Erstellung von Gebäudebedarfs- und -entwicklungsplänen kontinuierlich und turnusgemäß Pläne aufgestellt, die zur Folge haben, dass eine Verbesserung der kirchlichen Treibhausgasbilanz erzielt wird.
( 3 ) Technische Anlagen, die mit fossiler Energie betrieben werden, sind sukzessive, in erster Priorität bei einem technisch notwendigen Austausch so zu ersetzen oder umzurüsten, dass sie mit aus erneuerbaren Energien erzeugten Energieträgern betrieben werden können. Die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen erfolgt gemäß den jeweils aktuellen wissenschaftlich-technischen Erkenntnissen und unter Beachtung bautechnischer Voraussetzungen.
( 4 ) Unter Beachtung der baufachlichen, wirtschaftlichen und denkmalschutzrechtlichen Vorgaben sollen Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien (z. B. Photovoltaikanlagen) auf Gebäuden, die im kirchlichen Eigentum stehen, errichtet werden.
( 5 ) Insbesondere bei Neubauten ist eine umbau- und rückbaufreundliche Konstruktion, die auf die Wiederverwendung und Verwertung von Produkten und Materialien ausgelegt ist, zu berücksichtigen (kreislauffähige Konstruktion/zirkuläres Bauen).
#

§ 6
Mobilität

( 1 ) Bei Dienstreisen ist grundsätzlich auf klimafreundliche Verkehrsmittel zurückzugreifen. Vorrangig sind das in der nachfolgenden Priorisierung:
  1. Fahrrad und Fußverkehr
  2. Öffentlicher Personenverkehr
  3. Mitfahrgelegenheiten
  4. treibhausgasneutral betriebene Dienstfahrzeuge
  5. Carsharing.
( 2 ) Auf Inlandsflüge und Kurzstreckenflüge unter 1 000 Kilometer ist bei Dienstreisen und Gruppenreisen grundsätzlich zu verzichten.
( 3 ) Dienstreisen dürfen nur angeordnet und genehmigt werden, wenn das Dienstgeschäft nicht ebenso auf andere Weise, insbesondere durch Einsatz digitaler Kommunikationsmittel, erledigt werden kann.
( 4 ) Vor der Neuanschaffung von Dienstfahrzeugen ist zu prüfen, ob stattdessen ein Carsharing-Anbieter genutzt werden kann. Bei der Neuanschaffung von Dienstfahrzeugen soll auf die Anschaffung von Fahrzeugen mit fossiler Verbrennungstechnik verzichtet werden.
( 5 ) Soweit sinnvoll sollte den Mitarbeitenden mobiles Arbeiten angeboten werden. Ferner sollte eine klimafreundliche Anreise zur jeweiligen Dienststelle gefördert werden.
#

§ 7
Beschaffung

( 1 ) Vor einer Beschaffung ist zu prüfen, ob vorhandene Güter gemeinschaftlich genutzt, gemietet, gepachtet, geliehen oder repariert werden können.
( 2 ) Bei der Beschaffung ist auf Nachhaltigkeit zu achten. Dies bedeutet, insbesondere auf sozial-ökologische Gerechtigkeit, Klimafreundlichkeit und Generationengerechtigkeit der Produkte über den gesamten Lebenszyklus zu achten. Bei allen Materialien sind recycelte und ressourcenschonende Rohstoffe zu bevorzugen.
( 3 ) Bei der Beschaffung elektrischer Geräte sind darüber hinaus Energieeffizienz und Langlebigkeit zu berücksichtigen.
( 4 ) Bei der digitalen Infrastruktur ist auf Energie- und Ressourceneffizienz zu achten.
( 5 ) Es sind klimaschonende Lebensmittel einzusetzen. Sie sollen folgenden Kriterien entsprechen:
- nachhaltig hergestellt
- biozertifiziert
- fair
- regional
- saisonal
- das Tierwohl angemessen berücksichtigend.
Der Anteil an Verpflegungsangeboten mit ausschließlich pflanzlichen Produkten ist stufenweise zu erhöhen.
#

§ 8
Bildung und Kommunikation

( 1 ) Die EKHN verpflichtet sich zu den Zielen der Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) der Deutschen UNESCO-Kommission.
( 2 ) Die Themen Schöpfungsverantwortung und Klimagerechtigkeit werden regelmäßig auch in Gottesdiensten, anderen spirituellen Angeboten sowie Religions- und Konfirmationsunterricht thematisiert.
( 3 ) Religiöse Bildung für nachhaltige Entwicklung schließt Gewissensbildung, spirituelle Bildung und Einübung konkreter Praxen und kollektiven Handelns ein.
( 4 ) Schöpfungstheologie und Schöpfungsspiritualität werden regelmäßig in der Aus- und Fortbildung von haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden thematisiert.
( 5 ) Schöpfungsverantwortung und Klimagerechtigkeit sind als fester Bestandteil in das Kommunikationskonzept der EKHN aufzunehmen.
( 6 ) Die Gesamtkirche unterstützt die kirchlichen Körperschaften durch fachliche Beratung bei der Konzeption und Umsetzung von entsprechenden Kommunikations- und Bildungsangeboten sowie bei der Etablierung von verhaltensbezogenen Maßnahmen. Unterstützendes Material auch für die Nachbarschaftsräume und Kirchengemeinden wird angeboten.
#

§ 9
Datenerhebung, Monitoring und Bilanzierung

( 1 ) Klimaschutzrelevante Daten zu Gebäuden, Mobilität, Beschaffung und Energieerzeugung werden unter Berücksichtigung ihrer Verfügbarkeit alle zwei Jahre erhoben. Daten und Werte werden mit dem konkreten Datum ihrer Entstehung erfasst. Die Kirchenleitung regelt durch Rechtsverordnung das Verfahren und den Umfang der zu erhebenden Daten.
( 2 ) Die Gesamtkirche stellt für die Erfassung und Auswertung der klimaschutzrelevanten Daten das erforderliche Erfassungs- und Auswertungssystem zur Verfügung. Die Pflege der zentralen Datenbank ist Aufgabe der Gesamtkirche.
( 3 ) Die Gesamtkirche legt jeder kirchlichen Körperschaft die Auswertungen ihrer klimaschutzrelevanten Daten offen.
( 4 ) Eine alle zwei Jahre durchgeführte Treibhausgasbilanz der EKHN gibt einen Überblick über die Verteilung der Energieverbräuche und Treibhausgasemissionen nach Sektoren und Energieträgern in den kirchlichen Körperschaften. Die Ermittlung der Treibhausgasbilanz orientiert sich grundsätzlich an den Vorgaben der EKD.
( 5 ) Die Kirchenleitung legt der Kirchensynode alle vier Jahre einen Klimaschutzbericht zur Entwicklung der Treibhausgasemissionen in der EKHN vor. Darin ist auch ein Bericht zum Umsetzungsstand der Maßnahmen des Klimaschutzplans enthalten.
#

§ 10
Verantwortung und Unterstützung der Kirchengemeinden, Dekanate und Kirchlichen Verbände

( 1 ) Verantwortlich für die Erreichung der Klimaschutzziele sind die Kirchengemeinden, Dekanate und kirchlichen Verbände in deren Zuständigkeitsbereich die jeweiligen Treibhausgasemissionen anfallen.
( 2 ) Die Kirchengemeinden, Dekanate und Kirchlichen Verbände wirken darauf hin, dass die Treibhausgasemissionen entsprechend der Zielsetzung in § 3 Absatz 1 reduziert werden.
( 3 ) Übergeordnete und unterstützende Aufgaben der Gesamtkirche werden im Klimaschutzplan geregelt.
( 4 ) Die Kirchenverwaltung, die gesamtkirchlichen Zentren und die Regionalverwaltungen beraten und unterstützen die Kirchengemeinden, Dekanate und Kirchlichen Verbände bei der Umsetzung der Ziele dieses Kirchengesetzes.
( 5 ) Zur Unterstützung und Beratung der Kirchengemeinden, Dekanate und Kirchlichen Verbände stellt die Gesamtkirche personelle und finanzielle Ressourcen bereit.
( 6 ) Die Empfänger von Zuschüssen und Fördermitteln außerhalb der verfassten Kirchen sind zu verpflichten, Maßnahmen zur Erreichung der Klimaschutzziele der EKHN zu ergreifen.
#

§ 11
Finanzierung und Vermögensanlagen

( 1 ) Die Förderung und die Umsetzung von Maßnahmen des Klimaschutzes erfolgen im Rahmen des Haushalts. Öffentliche Fördermittel sind zu berücksichtigen.
( 2 ) Bei Vermögensanlagen sind die Klimawirkungen der Geldanlagen als notwendiger Bestandteil einer ethisch-nachhaltigen Geldanlage zu berücksichtigen.
#

§ 12
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

Die Kirchenleitung wird ermächtigt, zur Ausführung dieses Kirchengesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen, die der Zustimmung des Kirchensynodalvorstandes bedürfen.
#

§ 13
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Darmstadt, 3. Dezember 2024
Für den Kirchensynodalvorstand
Dr. Pfeiffer

Nr. 133Kirchengesetz
zur Änderung der Kirchenordnung
Vom 29. November 2024

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen; Artikel 39 Absatz 2 der Kirchenordnung ist eingehalten:
Artikel 1
Die Kirchenordnung vom 17. März 1949, in der Fassung vom 20. Februar 2010 (ABl. 2010 S. 118), zuletzt geändert am 2. Dezember 2023 (ABl. 2023 S. 225 Nr. 126), wird wie folgt geändert:
  1. In Artikel 6 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Ämtern“ durch die Wörter „öffentlichen Ämtern“ ersetzt.
  2. Artikel 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Die Kirchengemeinde ist an der Besetzung der Pfarrstellen im Nachbarschaftsraum beteiligt.“
  3. Artikel 13 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Der Kirchenvorstand berät und entscheidet im Rahmen der gesamtkirchlichen Ordnung über die Angelegenheiten der Kirchengemeinde. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
      1. die Vertretung der Kirchengemeinde in geistlichen und rechtlichen Fragen;
      2. die Ordnung und Gestaltung des kirchlichen Lebens in der Kirchengemeinde;
      3. die Mitverantwortung für die Seelsorge sowie die Entscheidung in Fragen der Kirchenzucht;
      4. die Mitwirkung bei der Erstellung der Dienstordnung für den hauptamtlichen Verkündigungsdienst;
      5. die Ordnung der besonderen Dienste in der Kirchengemeinde und die Zusammenarbeit mit übergemeindlichen Einrichtungen und Werken der Kirche;
      6. die Mitwirkung bei der Pfarrstellenbesetzung im Nachbarschaftsraum;
      7. die Mitwirkung bei Änderungen in dem Bestand und der Begrenzung der Kirchengemeinde;
      8. die Entscheidung über die finanziellen Angelegenheiten der Kirchengemeinde.
      Durch Kirchengesetz kann geregelt werden, dass einzelne Aufgaben anderen Leitungsorganen zur regionalen Zusammenarbeit im Nachbarschaftsraum übertragen werden.“
    2. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
      „(4) Dem Kirchenvorstand gehören gewählte Mitglieder an. Der Kirchenvorstand kann weitere Mitglieder berufen. Die Amtszeit des Kirchenvorstands beträgt regelmäßig sechs Jahre. Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.“
    3. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
      „(5) Die Mitglieder des Kirchenvorstandes haben ihre Entscheidung als Glieder der Gemeinde Jesu Christi allein in der Bindung an Gottes Wort und in der Treue gegen Bekenntnis und Ordnungen der Kirchengemeinde und Kirche zu treffen und sind an keinerlei sonstige Weisungen gebunden. Sie versehen ihre einzelnen Dienste nach den Beschlüssen des Kirchenvorstandes oder des Leitungsorgans zur regionalen Zusammenarbeit im Nachbarschaftsraum.“
  4. Artikel 15 wird wie folgt geändert:
    1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
      „Artikel 15
      Pfarrerinnen und Pfarrer mit gemeindlichem Auftrag“
    2. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Pfarrerinnen und Pfarrer mit gemeindlichem Auftrag haben im Rahmen der kirchlichen Ordnung den Auftrag und das vorrangige Recht, in den Kirchengemeinden des Nachbarschaftsraums die öffentliche Wortverkündigung auszuüben, geistlich zu orientieren, Amtshandlungen vorzunehmen sowie die Seelsorge und Bildung wahrzunehmen. Sie sind verantwortlich für die pfarramtliche Verwaltung.“
    3. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Pfarrerinnen und Pfarrer mit gemeindlichem Auftrag leiten als Mitglieder des Kirchenvorstandes gemeinsam mit den Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorstehern die Kirchengemeinde. Die Mitgliedschaft der Pfarrerinnen und Pfarrer im Kirchenvorstand wird durch Kirchengesetz geregelt.“
    4. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
      „(4) Die Einführung der Pfarrerinnen und Pfarrer mit gemeindlichem Auftrag geschieht unter Mitwirkung der Kirchenvorstände im Nachbarschaftsraum. Die Kirchengemeinden erneuern dabei ihre Bereitschaft und Verpflichtung zur Mitarbeit im Dienst an Welt und Kirche.“
  5. Artikel 19 wird wie folgt gefasst:
    „Artikel 19
    Zusammensetzung der Dekanatssynode
    (1) Die Dekanatssynode besteht aus:
    1. Gemeindemitgliedern, die von den Leitungsorganen in den Nachbarschaftsräumen des Dekanats gewählt werden,
    2. Pfarrerinnen und Pfarrern sowie hauptamtlich im gemeindepädagogischen oder kirchenmusikalischen Dienst im Dekanat tätigen Personen, die aus der Mitte dieses Personenkreises gewählt werden,
    3. Mitgliedern, die in die Dekanatssynode berufen werden,
    4. der Dekanin oder dem Dekan sowie den stellvertretenden Dekaninnen und Dekanen.
    (2) Höchstens ein Drittel der gewählten Mitglieder der Dekanatssynode sollen Pfarrerinnen und Pfarrer oder hauptamtliche Mitarbeitende des gemeindepädagogischen oder kirchenmusikalischen Dienstes im Dekanat sein.
    (3) Unter den berufenen Mitgliedern sollen Vertreterinnen und Vertreter der zum Dekanat gehörenden kirchlichen Einrichtungen und Dienste sein.
    (4) Die Amtszeit der Dekanatssynode beträgt sechs Jahre.
    (5) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.“
  6. Dem Artikel 26 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
    „Die Wahlperiode kann durch Kirchengesetz auf bis zu acht Jahre verlängert werden.“
  7. Artikel 53 wird wie folgt geändert:
    1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Die Wahlperiode kann durch Kirchengesetz auf bis zu zehn Jahre verlängert werden.“
    2. In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „Der Kirchensynodalvorstand legt der Kirchensynode“ die Wörter „im Benehmen mit der Kirchenleitung und“ eingefügt.
    3. In Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort „ihnen“ die Wörter „die Kirchenleitung,“ eingefügt.
  8. Artikel 56 wird wie folgt geändert:
    1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Die Wahlperiode kann durch Kirchengesetz auf bis zu acht Jahre verlängert werden.“
    2. In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Kirchensynode“ die Wörter „im Benehmen mit der Kirchenleitung und“ und nach dem Wort „Pfarrerausschusses“ ein Komma und die Wörter „des Benennungsausschusses“ eingefügt.
    3. In Absatz 2 Satz 5 werden nach dem Wort „ihnen“ die Wörter „die Kirchenleitung,“ und nach dem Wort „Pfarrerausschuss“ ein Komma und die Wörter „der Benennungsausschuss“ eingefügt.
    Artikel 2
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Darmstadt, 3. Dezember 2024
Für den Kirchensynodalvorstand
Dr. Pfeiffer

Nr. 134Kirchengesetz
zur Änderung der Kirchengemeindeordnung,
der Kirchengemeindewahlordnung und des Regionalgesetzes
Vom 29. November 2024

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Kirchengemeindewahlordnung
Die Kirchengemeindewahlordnung vom 24. November 2012 (ABl. 2013 S. 38, 50), zuletzt geändert am 26. November 2020 (ABl. 2020 S. 409), wird wie folgt geändert:
  1. Das Inhaltsverzeichnis wird aufgehoben.
  2. § 1 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für die Wahl der Kirchenvorstände aller Kirchengemeinden, einschließlich der Gesamtkirchenvorstände von Gesamtkirchengemeinden gemäß § 42 des Regionalgesetzes.“
    2. Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3.
  3. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Wahlberechtigt sind alle Gemeindemitglieder, die am 1. September des Wahljahres das 14. Lebensjahr vollendet haben.“
  4. § 3 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    „Die Gemeindemitglieder sind spätestens vier Wochen vor der Wahl auf diese Möglichkeit auf geeignete Weise hinzuweisen.“
  5. § 4 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 wird das Wort „nur“ gestrichen und Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
      „1.
      zu Beginn der Amtszeit das 18. Lebensjahr vollendet haben; bei Kandidierenden, die vor diesem Stichtag minderjährig sind, muss das schriftliche Einverständnis der Sorgeberechtigten mit einer Kandidatur vorliegen, und“
    2. Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
      „(1a) Zu Jugendmitgliedern im Kirchenvorstand können abweichend von Absatz 1 Gemeindemitglieder gewählt werden, die zu Beginn der Amtszeit das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen der Wählbarkeit in Absatz 1 im Übrigen erfüllen.“
    3. Absatz 2 Nummern 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:
      „3.
      Ehepartnerinnen oder Ehepartner oder nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz verbundene Partnerinnen oder Partner von Pfarrerinnen und Pfarrern mit gemeindlichem Auftrag im Nachbarschaftsraum sowie deren Kinder.
      4.
      Pfarrerinnen und Pfarrer.
      5.
      Ehepartnerinnen oder Ehepartner oder nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz verbundene Partnerinnen oder Partner von Pfarrerinnen oder Pfarrern, die zuvor in derselben Kirchengemeinde im gemeindlichen Dienst waren.“
    4. Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
    5. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Nicht gewählt werden sollen Ehepartnerinnen oder Ehepartner oder nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz verbundene Partnerinnen oder Partner von Personen, die aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 zur Kirchengemeinde tätig sind.“
    6. In Absatz 4 wird das Wort „Ehegatten“ durch die Wörter „Ehepartnerinnen und Ehepartner“ ersetzt.
    7. Absatz 5 wird aufgehoben.
  6. § 6 wird wie folgt gefasst:
    „§ 6
    Aufstellung des vorläufigen Wahlvorschlags
    (1) Die Wahlberechtigten werden auf geeignete Weise aufgefordert, beim Benennungsausschuss schriftlich Vorschläge für die Wahl der Kirchenvorstandsmitglieder zu machen.
    (2) Der Benennungsausschuss stellt zunächst einen vorläufigen Wahlvorschlag auf, der zusätzlich auch Kandidierendenvorschläge für Jugendmitglieder enthalten soll.
    (3) Der Wahlvorschlag enthält mindestens so viele Kandidierende wie zu wählen sind.
    (4) In den Wahlvorschlag dürfen nur Gemeindemitglieder aufgenommen werden, die nach § 4 gewählt werden können.
    (5) In dem Wahlvorschlag soll auf die kirchliche, soziale und altersmäßige Zusammensetzung der Kirchengemeinde angemessen Rücksicht genommen und auf ein ausgewogenes Verhältnis der Geschlechter geachtet werden.
    (6) Die Namen der Vorgeschlagenen sind in alphabetischer Reihenfolge mit Angabe von Beruf, Alter am Wahltag und Wohnort (einschließlich Ortsteil oder Stadtteil) aufzuführen.“
  7. § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Die Zahl der zu wählenden Mitglieder legt der Kirchenvorstand fest. Sie beträgt in Gemeinden
    bis zu 2 000 Gemeindemitgliedern mindestens 4,
    bis zu 4 000 Gemeindemitgliedern mindestens 6,
    über 4 000 Gemeindemitgliedern mindestens 8
    zu wählende Mitglieder des Kirchenvorstands.“
  8. § 9 wird wie folgt gefasst:
    „§ 9
    Bezirkswahl
    (1) Der Kirchenvorstand kann die Kirchengemeinde in mehrere Wahlbezirke einteilen (Bezirkswahl).
    (2) Bei der Bezirkswahl werden in den einzelnen Wahlbezirken nur die auf den jeweiligen Wahlbezirk entfallenden Mitglieder des Kirchenvorstands gewählt.
    (3) Die Aufteilung der Zahl der zu wählenden Kirchenvorstandsmitglieder auf die einzelnen Wahlbezirke erfolgt durch den Kirchenvorstand. Der Wahlvorschlag muss für jeden Bezirk mindestens so viele Namen enthalten wie in diesem Bezirk zu wählen sind. Die Wahlvorschläge sind für die einzelnen Bezirke getrennt aufzustellen. In den Wahlvorschlag der jeweiligen Bezirke sollen nur Gemeindemitglieder dieses Bezirkes aufgenommen werden.
    (4) Kandidierendenvorschläge für Jugendmitglieder sind den einzelnen Wahlbezirken zuzuordnen.“
  9. § 10 wird wie folgt gefasst:
    „§ 10
    Gemeindeversammlung
    (1) Der Benennungsausschuss legt einer vom Kirchenvorstand einzuberufenden Gemeindeversammlung den vorläufigen Wahlvorschlag vor, begründet ihn und stellt die Kandidierenden vor. Mit der Einladung zur Gemeindeversammlung ist der vorläufige Wahlvorschlag bekannt zu machen.
    (2) Die Gemeindeversammlung kann den vorläufigen Wahlvorschlag mit der Zustimmung von mindestens einem Prozent der Wahlberechtigten ergänzen. Die Aufnahme in den Wahlvorschlag setzt voraus, dass die Voraussetzungen des § 4 erfüllt sind. Stimmberechtigt sind nur wahlberechtigte Gemeindemitglieder.
    (3) Die Gemeindeversammlung kann auch als Videokonferenz oder als hybride Versammlung durchgeführt werden. Durch die verifizierte Teilnahme an einer Videokonferenz oder hybriden Versammlung, auch per Telefon, können wahlberechtigte Gemeindemitglieder ihr Stimmrecht ausüben. Dies erfolgt durch mündliches Votum oder durch Nutzung digitaler Abstimmungsfunktionen.
    (4) Nach der Gemeindeversammlung kann der Wahlvorschlag durch den Benennungsausschuss weiter ergänzt werden.
    (5) Findet eine Bezirkswahl statt, kann zur Ergänzung des Wahlvorschlages gemäß Absatz 1 für jeden Wahlbezirk eine eigene Gemeindeversammlung einberufen werden. Stimmberechtigt bei einer Ergänzung des Wahlvorschlages sind in diesem Falle nur diejenigen wahlberechtigten Gemeindemitglieder, die dem betreffenden Wahlbezirk angehören. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.“
  10. § 11 wird wie folgt gefasst:
    „§ 11
    Bekanntgabe des Wahlvorschlages
    (1) Der endgültige Wahlvorschlag ist auf geeignete Weise so zu veröffentlichen, dass jedes wahlberechtigte Gemeindemitglied vom Wahlvorschlag Kenntnis erhalten kann.
    (2) Die Kandidierenden sind den Gemeindemitgliedern in geeigneter Weise so bekannt zu machen und vorzustellen, dass alle wahlberechtigten Gemeindemitglieder hiervon Kenntnis erhalten können.“
  11. § 12 wird wie folgt gefasst:
    „§ 12
    Prüfung der Wahlunterlagen
    (1) Vor Versand der Briefwahlunterlagen legt der Kirchenvorstand dem Dekanatssynodalvorstand den Kirchenvorstandsbeschluss über die Zahl der zu wählenden Kirchenvorstandsmitglieder (§ 7), den Stimmzettel, einen Satz Briefwahlunterlagen und die Erklärungen zur Kandidatur gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 zur Prüfung vor.
    (2) Nicht wählbare Kandidierende sind vom Stimmzettel zu streichen. Bei sonstigen Mängeln im Verfahren der Aufstellung des Wahlvorschlags ist der gesamte Vorschlag vom Dekanatssynodalvorstand zurückzuweisen und die erneute Aufstellung eines vorläufigen Wahlvorschlags sowie die Durchführung einer Gemeindeversammlung anzuordnen.
    (3) Die Entscheidung des Dekanatssynodalvorstands ist endgültig.“
  12. Nach § 12 wird folgende Überschrift eingefügt:
    „Abschnitt 3
    Wahl“
  13. § 13 wird wie folgt gefasst:
    „§ 13
    Online-Wahl
    (1) Das Wahlrecht wird in der Regel im Wege der Online-Wahl ausgeübt. Die hierfür einzusetzenden Computerprogramme legt die Kirchenverwaltung fest.
    (2) Für den Online-Stimmzettel gilt § 18 entsprechend. Die Wahlberechtigten haben zu versichern, dass sie den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet haben.
    (3) Die Online-Wahl findet in einem von der Kirchenleitung festgelegten Zeitraum statt.
    (4) Das Nähere zu den Absätzen 1 bis 3 ist durch Rechtsverordnung zu regeln.
    (5) Die Kosten der Online-Wahl trägt die Gesamtkirche.“
  14. § 14 wird wie folgt gefasst:
    „§ 14
    Briefwahl
    (1) Wahlberechtigte erhalten auf Antrag einen Briefwahlschein.
    (2) Der Antrag auf Briefwahl kann bis 12:00 Uhr am Wahltag schriftlich, in Textform oder mündlich beim Wahlvorstand gestellt werden. Bei Beantragung am Wahltag sind die Unterlagen am Ort der Stimmauszählung abzuholen.
    (3) Die Ausstellung eines Briefwahlscheines ist im Verzeichnis der Wahlberechtigten zu vermerken.
    (4) Die Wahlberechtigten haben dem Wahlvorstand in einem verschlossenen Umschlag den Briefwahlschein und den verschlossenen amtlichen Wahlumschlag mit ihrem Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens bis 18:00 Uhr am Wahltag eingeht. Auf dem Briefwahlschein haben die Wahlberechtigten zu versichern, dass sie den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet haben. Der Wahlbrief kann durch die Post zugesandt oder bei dem Wahlvorstand abgegeben werden.“
  15. Die Abschnittsüberschrift nach § 14 wird gestrichen.
  16. § 15 wird wie folgt gefasst:
    „§ 15
    Ende der Wahl
    Die Kirchenleitung legt einen Sonntag für die Beendigung der Wahl und die Stimmauszählung ab 18.00 Uhr (Wahltag) fest.“
  17. § 16 wird wie folgt gefasst:
    „§ 16
    Wahlbenachrichtigung
    (1) Die Wahlberechtigten, die zum Zeitpunkt der Adressfeststellung für den Versand der Wahlbenachrichtigungen Gemeindemitglied sind, erhalten eine Wahlbenachrichtigung mit einem Wahlcode oder einer anderen Möglichkeit zur Teilnahme an einer Online-Wahl und einem Antrag auf Briefwahl.
    (2) Der Ort der Stimmauszählung ist auf der Wahlbenachrichtigung zu vermerken.“
  18. § 17 wird wie folgt gefasst:
    „§ 17
    Wahlvorstand
    (1) Zur Durchführung der Wahl bildet der Kirchenvorstand einen Wahlvorstand, dem auch Gemeindemitglieder angehören sollen und die der Kirchengemeinde durch Dienstordnung zugeordneten Pfarrerinnen und Pfarrer angehören können. Mindestens ein Mitglied des Kirchenvorstands muss dem Wahlvorstand angehören.
    (2) Der Wahlvorstand hat für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl zu sorgen. Die Zahl seiner Mitglieder richtet sich nach den örtlichen Erfordernissen. Er ist zur vertraulichen Handhabung der Wahlunterlagen verpflichtet. Über die Stimmauszählung hat der Wahlvorstand eine Niederschrift aufzunehmen, die von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist.
    (3) Mitglieder des Wahlvorstandes sollen nicht zur Wahl stehen.“
  19. § 18 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Der Stimmzettel enthält die Namen der Kandidierenden des Wahlvorschlages in nach dem Zufallsprinzip vom Wahlvorstand ermittelter Reihenfolge. Zu jeder und jedem Kandidierenden sind Beruf, Alter am Wahltag und Wohnort (einschließlich Ortsteil oder Stadtteil) anzugeben. Der Stimmzettel hat anzugeben, wie viele Kandidierende zu wählen sind. Er hat den Hinweis zu enthalten, dass höchstens so viele Namen zu kennzeichnen sind, wie Mitglieder des Kirchenvorstandes zu wählen sind (§ 7). Die als Jugendmitglieder Kandidierenden sind gesondert aufzuführen. Der Stimmzettel kann Lichtbilder der Kandidierenden enthalten. Bei einer Bezirkswahl sind die Stimmzettel der Wahlbezirke entsprechend zu gestalten.“
  20. § 18a wird aufgehoben.
  21. § 19 wird wie folgt gefasst:
    „§ 19
    Stimmabgabe
    Die Stimmabgabe erfolgt geheim durch Ankreuzen oder durch eine andere eindeutige Kennzeichnung unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen:
    1. Es können so viele Stimmen abgeben werden, wie Kirchenvorstandsmitglieder zu wählen sind;
    2. Stimmen können nur Kandidierende erhalten, die im Stimmzettel aufgeführt sind.“
  22. § 19a wird aufgehoben.
  23. § 20 wird wie folgt gefasst:
    „§ 20
    Wahlergebnis
    (1) Die Wahlergebnisse der Online-Wahl werden den Wahlvorständen rechtzeitig zu Beginn der Auszählung zugestellt.
    (2) Nach Ende der festgelegten Wahlzeit werden alle eingegangenen Wahlbriefe geöffnet. Wahlbriefe von Teilnehmenden an der Online-Wahl sind ungültig. Die Wahlumschläge werden erst nach Feststellung der Gültigkeit der Briefwahlscheine geöffnet. Der Wahlvorstand ermittelt öffentlich das Wahlergebnis durch Zählen aller Stimmen, einschließlich der online abgegebenen Stimmen. Nach Beendigung der Stimmauszählung stellt der Wahlvorstand fest, wie viele Stimmen für die einzelnen Kandidierenden abgegeben worden sind (vorläufiges Wahlergebnis).
    (3) Gewählt sind diejenigen, welche bis zur Zahl der zu wählenden Mitglieder des Kirchenvorstands die meisten, mindestens mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten haben, in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Zahl gültiger Stimmen. Gewählt sind die bis zu zwei Jugendmitglieder, die die meisten, mindestens mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten haben, in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Zahl gültiger Stimmen. Ergibt sich für den letzten Platz der zu wählenden Mitglieder des Kirchenvorstandes Stimmengleichheit, so sind alle, die diese Stimmenzahl erreicht haben, gewählt.
    (4) Die Stimmabgabe ist ungültig, wenn zu viele Namen gekennzeichnet sind oder sie sonst nicht eindeutig ist.
    (5) Stimmzettel mit zweifelhafter Kennzeichnung sind zunächst auszuscheiden. Über die Gültigkeit der Kennzeichnung ist vor Abschluss der Zählung durch den Wahlvorstand zu entscheiden.“
  24. § 22 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Die Gewählten sind in alphabetischer Reihenfolge öffentlich bekannt zu geben. Das Wahlprotokoll und das endgültige Wahlergebnis sind zwei Wochen öffentlich auszulegen. Hierauf ist auf geeignete Weise hinzuweisen.
    (2) Gegen das Wahlergebnis kann jedes wahlberechtigte Gemeindemitglied bis eine Woche nach Ende der öffentlichen Auslegung des Wahlergebnisses schriftlich beim Kirchenvorstand Einspruch erheben. Der Einspruch kann nur auf Mängel des Verfahrens zur Aufstellung des Wahlvorschlags oder des Wahlverfahrens oder auf Einwendungen gegen die Wählbarkeit einer gewählten Kandidatin oder eines gewählten Kandidaten gestützt werden. Auf die Einspruchsmöglichkeit ist bei der Bekanntgabe des Wahlergebnisses hinzuweisen.“
  25. § 24 wird wie folgt gefasst:
    „§ 24
    Verfahren bei unvollständigen Wahlen
    Wurden weniger Kandidierende gewählt als nach § 7 zu wählen waren, findet § 31 der Kirchengemeindeordnung entsprechende Anwendung.“
  26. § 26 wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der Kirchengemeindeordnung
Die Kirchengemeindeordnung vom 24. November 2012 (ABl. 2013 S. 38), zuletzt geändert am 26. November 2022 (ABl. 2022 S. 444 Nr. 139), wird wie folgt geändert:
  1. Das Inhaltsverzeichnis wird aufgehoben.
  2. Dem § 2 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
    „Mehrere örtliche Kirchengemeinden können eine Gesamtkirchengemeinde bilden und dieser als Ortskirchengemeinden angehören.“
  3. § 5 wird aufgehoben.
  4. § 8 wird aufgehoben.
  5. § 13 Absatz 1, 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Jedes Gemeindemitglied hat im Rahmen der kirchlichen Ordnung Anspruch auf Amtshandlungen durch eine zuständige Pfarrerin oder einen zuständigen Pfarrer in dem Nachbarschaftsraum, dem es angehört.
    (2) Wünscht ein Gemeindemitglied eine kirchliche Amtshandlung außerhalb des Nachbarschaftsraums, dem es angehört, so ist die zuständige Pfarrerin oder der zuständige Pfarrer durch die die Amtshandlung durchführende Person in Textform zu informieren.“
    (3) Pfarrerinnen und Pfarrer, die um die Handlung gebeten worden sind, können die Bitte ablehnen.“
  6. Dem § 16 wird folgender Absatz 9 angefügt:
    „(9) Kirchengesetzliche Regelungen, die einzelne Aufgaben des Kirchenvorstands auf andere Leitungsorgane zur regionalen Zusammenarbeit im Nachbarschaftsraum übertragen, bleiben unberührt.“
  7. § 25 wird wie folgt gefasst:
    „§ 25
    Mitgliedschaft von Mitgliedern des Verkündigungsteams
    (1) Eine Berufung von Mitgliedern des Verkündigungsteams ist nur in Kirchenvorstände zulässig, die zugleich Leitungsorgan eines Nachbarschaftsraums sind. Der Kirchenvorstand legt zu Beginn seiner Amtszeit die Zahl der zu berufenden Mitglieder des Verkündigungsteams fest. Bei gemeindepädagogischen und kirchenmusikalischen Mitgliedern ist die Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Voraussetzung für eine Berufung.
    (2) Einem Kirchenvorstand, der zugleich Leitungsorgan eines Nachbarschaftsraums ist, müssen eine Pfarrerin oder ein Pfarrer angehören. Die beratende Begleitung durch Pfarrerinnen oder Pfarrer wird für alle anderen Kirchenvorstände durch die Dienstordnung des Verkündigungsteams geregelt.
    (3) Die Berufung von Mitgliedern des Verkündigungsteams erfolgt auf dessen Vorschlag für jeweils zwei Jahre. Erfolgt kein Vorschlag oder wird der Vorschlag durch den Kirchenvorstand abgelehnt, beruft der Dekanatssynodalvorstand Mitglieder aus dem Verkündigungsteam in den Kirchenvorstand.
    (4) Pfarrerinnen und Pfarrern im Ehrenamt kann auf Antrag des Kirchenvorstands durch den Dekanatssynodalvorstand Sitz und Stimme zuerkannt werden.“
  8. § 26 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Die erste Sitzung des neugewählten Kirchenvorstands findet nach der Amtseinführung statt. Sie wird durch den bisherigen Kirchenvorstand vorbereitet.“
  9. § 27 wird wie folgt gefasst:
    „§ 27
    Vorsitz und Stellvertretung
    (1) Der Kirchenvorstand wählt aus seiner Mitte binnen zwei Monaten nach Beginn seiner Amtszeit die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
    (2) Zur ersten Sitzung lädt das lebensälteste, gewählte Kirchenvorstandsmitglied ein und übernimmt den Vorsitz bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden.
    (3) In einem Kirchenvorstand, der Leitungsorgan eines Nachbarschaftsraums ist, ist für den Vorsitz ein gewähltes oder berufenes Mitglied zu wählen, das nicht zugleich Mitglied des Verkündigungsteams ist. Für den stellvertretenden Vorsitz ist ein Mitglied des Verkündigungsteams zu wählen. Kommt die Wahl eines gewählten oder berufenen Mitgliedes für den Vorsitz nicht zustande, kann ein Mitglied des Verkündigungsteams für den Vorsitz gewählt werden. In diesem Fall ist ein gewähltes oder berufenes Mitglied für die Stellvertretung zu wählen, das nicht zugleich Mitglied des Verkündigungsteams ist.
    (4) Die oder der Vorsitzende und die Stellvertretung werden für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
    (5) Die oder der Vorsitzende sowie die Stellvertretung sind mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Kirchenvorstands vorzeitig von ihrem Amt abrufbar.
    (6) Gewählte Mitglieder des Kirchenvorstands, die als Mitarbeitende in einem Beschäftigungsverhältnis zur Kirchengemeinde stehen, sind vom Vorsitz und der Stellvertretung ausgeschlossen.“
  10. § 28 wird aufgehoben.
  11. § 29 wird wie folgt gefasst:
    „§ 29
    Berufungen
    (1) Der Kirchenvorstand kann zwei weitere ehrenamtliche Mitglieder berufen. Die Berufenen müssen die Voraussetzungen der Wählbarkeit zum Kirchenvorstand erfüllen.
    (2) Berufungen nach § 25 Absatz 1 dürfen ein Drittel der Zahl der nach § 7 Absatz 1 der Kirchengemeindewahlordnung zu wählenden Mitglieder des Kirchenvorstands nicht übersteigen.
    (3) Berufungen erfolgen in geheimer Abstimmung.“
  12. § 30 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) In besonders begründeten Fällen kann der Kirchenvorstand beschließen, die Zahl der zu wählenden Mitglieder bis zu einem Drittel herauf- oder herabsetzen. § 7 Absatz 1 Satz 2 der Kirchengemeindewahlordnung bleibt unberührt. Der Kirchenvorstandsbeschluss ist dem Dekanatssynodalvorstand mitzuteilen.“
  13. § 31 Absatz 1, 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Scheiden gewählte Mitglieder des Kirchenvorstands nach Beginn der Amtszeit des Kirchenvorstands aus und wird dadurch die Zahl der gewählten Mitglieder des Kirchenvorstands nach § 7 der Kirchengemeindewahlordnung unterschritten, so hat der Kirchenvorstand für den Rest der Amtszeit binnen drei Monaten eine entsprechende Anzahl von Gemeindemitgliedern nach zu wählen, die die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen. Bei der Nachwahl ist der Kirchenvorstand an den früheren Wahlvorschlag nicht gebunden.
    (2) Wenn gewählte Kandidatinnen oder Kandidaten vor ihrer Einführung als Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher ihr Amt nicht antreten, hat der Kirchenvorstand eine entsprechende Nachwahl vorzunehmen; Absatz 1 gilt entsprechend.
    (3) Scheiden nach der Kirchengemeindewahlordnung gewählte Jugendmitglieder nach Beginn der Amtszeit des Kirchenvorstands aus, soll der Kirchenvorstand Jugendmitglieder nachwählen (§ 30 Absatz 4).“
  14. In § 32 Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.
  15. § 39 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Die oder der Vorsitzende beruft den Kirchenvorstand zu Sitzungen ein. Dies soll mindestens jeden zweiten Monat geschehen. Der Kirchenvorstand kann beschließen, dass Kirchenvorstandssitzungen auch als Video- oder Telefonkonferenzen oder als hybride Sitzungen durchgeführt werden können.“
  16. § 40 wird wie folgt geändert:
    1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
      „§ 40
      Sitzungen“
    2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Der Kirchenvorstand kann an seinen Sitzungen weitere Mitarbeitende der Kirchengemeinde sowie andere Sachverständige beratend teilnehmen lassen. Pfarrerinnen und Pfarrer, die den Kirchenvorstand nach § 25 Absatz 2 Satz 2 begleiten, können an Sitzungen des Kirchenvorstands teilnehmen. Zu Fragen ihres Sachgebietes sind die Mitglieder des Verkündigungsteams sowie die zuständigen Mitarbeitenden zu hören; an der Beschlussfassung nehmen sie nicht teil.“
  17. § 41 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit der Mehrheit der nach der Kirchengemeindewahlordnung gewählten und der nach § 29 Absatz 1 berufenen Mitglieder einschließlich der stimmberechtigten Jugendmitglieder notwendig. Der Anwesenheit steht die verifizierte Teilnahme an einer Video- oder Telefonkonferenz oder einer hybriden Sitzung gleich.“
    2. Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
      „(4) Bei Beschlüssen ist ein Antrag angenommen, wenn ihm mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder zustimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen; dies erfolgt durch Stimmzettel oder durch Nutzung digitaler Abstimmungsfunktionen, die eine geheime Abstimmung sicherstellen, bei Video- und Telefonkonferenzen oder hybriden Sitzungen durch Abstimmung der stimmberechtigten teilnehmenden Mitglieder durch Nutzung digitaler Abstimmungsfunktionen, die eine geheime Abstimmung sicherstellen, oder per Brief.
      (5) Wahlen sind geheim entweder mit Stimmzetteln oder durch Nutzung digitaler Abstimmungsfunktionen, die eine geheime Abstimmung sicherstellen, vorzunehmen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Bei Video- oder Telefonkonferenzen oder hybriden Sitzungen erfolgt die Stimmabgabe der stimmberechtigten teilnehmenden Mitglieder durch Nutzung digitaler Abstimmungsfunktionen, die eine geheime Abstimmung sicherstellen, oder per Brief. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält.“
    3. Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
      „(7) Die Regelungen für Video- und Telefonkonferenzen sowie hybride Sitzungen, einschließlich der Stimmabgabe, gelten für Pfarrwahlen entsprechend. Im Übrigen bleiben die besonderen Regelungen für Pfarrwahlen unberührt.“
  18. § 51 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Einem gewählten oder berufenen Mitglied des Kirchenvorstands ist sein Amt abzuerkennen
    1. wegen groben Verstoßes gegen die Pflichten als Mitglied des Kirchenvorstands oder
    2. wenn ein gedeihliches Zusammenwirken im Kirchenvorstand, im Nachbarschaftsraum oder Dekanat nicht mehr gewährleistet ist.“
  19. § 52 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Die Kirchenleitung kann einen Kirchenvorstand nach Anhörung des Dekanatssynodalvorstands auflösen,
    1. der beharrlich seine Pflichten verletzt oder vernachlässigt oder
    2. in dem ein gedeihliches Zusammenwirken innerhalb des Kirchenvorstands oder im Nachbarschaftsraum nicht mehr gewährleistet ist oder
    3. der dauerhaft beschlussunfähig ist, weil eine Ernennung nach § 50 nicht gelingt.“
  20. Dem Gesetz wird folgender § 56 angefügt:
    „§ 56
    Übergangsregelung
    (1) Die gewählten und berufenen Mitglieder der Kirchenvorstände nehmen ihr Amt bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode bis 2027 wahr.
    (2) Die Pfarrerinnen und Pfarrer, die einem Kirchenvorstand bisher nach § 25 Kirchengemeindeordnung von Amts wegen angehörten, nehmen ihr Amt bis Inkrafttreten der gemeinsamen Organisationsform im Nachbarschaftsraum, längstens bis zum Ende der laufenden Wahlperiode der Kirchenvorstände bis 2027 wahr.
    (3) Für alle übrigen Kirchenvorstände ist durch die Dekanin oder den Dekan eine Begleitung durch eine Pfarrerin oder einen Pfarrer zu regeln.“
Artikel 3
Änderung des Regionalgesetzes
Das Regionalgesetz vom 27. April 2018 (ABl. 2018 S. 136), zuletzt geändert am 2. Dezember 2023 (ABl. 2023 S. 225 Nr. 126), wird wie folgt geändert:
  1. § 2b wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Pfarrstellen mit gemeindlichem Auftrag werden einem Nachbarschaftsraum zugeordnet. Fach- und Profilstellen arbeiten auf Dekanatsebene. Stellen im gemeindepädagogischen und kirchenmusikalischen Dienst können der Dekanatsebene oder schwerpunktmäßig einem Nachbarschaftsraum zugeordnet werden.“
    2. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
      „(5) Die Dienste in einem Nachbarschaftsraum sind durch Dienstordnung zu regeln, die an die Stelle von Pfarrdienstordnungen tritt.“
    3. Absatz 6 wird aufgehoben.
  2. § 2d Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Kirchengemeinden eines Nachbarschaftsraums organisieren sich innerhalb von drei Jahren nach Beschluss des Regionalplans entweder als eine Kirchengemeinde oder Gesamtkirchengemeinde oder bilden eine Arbeitsgemeinschaft mit einem geschäftsführenden Ausschuss, der in wesentlichen gemeinsamen Angelegenheiten von Personal, Gebäuden und Verwaltung anstelle der Kirchenvorstände für die Kirchengemeinden entscheidet und diese insoweit auch im Rechtsverkehr vertritt. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Kirchenvorstände; deren Kirchengemeinden müssen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung mindestens die Hälfte der Gemeindemitglieder im Nachbarschaftsraum angehören; § 5 Absatz 2 und § 44 Absatz 1 Satz 2 finden in diesem Fall keine Anwendung.“
  3. § 3 wird aufgehoben.
  4. In § 5 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „und wird im Amtsblatt veröffentlicht“ gestrichen.
  5. § 5a Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Die Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses sind durch die Kirchenvorstände aller beteiligten Kirchengemeinden zu wählen, wobei eine gemeinsame Sitzung möglich ist. Wählbar sind die stimmberechtigten Mitglieder der Kirchenvorstände der beteiligten Kirchengemeinden. § 25 Kirchengemeindeordnung gilt für die Mitglieder des Verkündigungsteams entsprechend. Das Nähere ist durch Satzung zu regeln.
    (3) Für den Vorsitz und die Stellvertretung gilt § 27 der Kirchengemeindeordnung entsprechend. Für den geschäftsführenden Ausschuss gelten im Übrigen die §§ 35 bis 49, 51 bis 53 der Kirchengemeindeordnung entsprechend.“
  6. § 6 wird aufgehoben.
  7. § 42 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
    „(6) Die Gemeindemitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Gemeindemitglieder der Gesamtkirchengemeinde.“
  8. § 44 Absatz 4 wird aufgehoben.
  9. § 45 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Der Gesamtkirchenvorstand ist in entsprechender Anwendung der Kirchengemeindewahlordnung zu bilden.“
  10. Dem Gesetz wird folgender § 52 angefügt:
    „§ 52
    Übergangsregelung
Mit Inkrafttreten des Sollstellenplans für 2025 bis 2029 sind bis dahin bestehende pfarramtliche Verbindungen und Kooperationsräume aufgelöst.“
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Darmstadt, 3. Dezember 2024
Für den Kirchensynodalvorstand
Dr. Pfeiffer

Nr. 135Kirchengesetz
zur Änderung der Dekanatssynodalwahlordnung
und der Dekanatssynodalordnung
Vom 29. November 2024

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Dekanatssynodalwahlordnung
Die Dekanatssynodalwahlordnung vom 22. November 2013 (ABl. 2014 S. 3), geändert am 25. November 2015 (ABl. 2015 S. 370), wird wie folgt geändert:
  1. § 2 wird wie folgt gefasst:
    „§ 2
    Wahl der Gemeindemitglieder
    (1) In jedem Nachbarschaftsraum werden Gemeindemitglieder in die Dekanatssynode gewählt. Je vollendete 1.000 Gemeindemitglieder im Nachbarschaftsraum wählt der Kirchenvorstand, für Nachbarschafträume, die sich als Arbeitsgemeinschaft nach § 2d Absatz 1 des Regionalgesetzes organisieren, der geschäftsführende Ausschuss je ein Gemeindemitglied und eine Stellvertretung.
    (2) Stichtag für die Feststellung der Gemeindemitgliederzahlen ist der 31. Dezember vor der Neuwahl der Kirchenvorstände.“
  2. § 4 wird wie folgt gefasst:
    „§ 4
    Wählbarkeit der Pfarrerinnen, Pfarrer und Mitarbeitenden
    im gemeindepädagogischen und kirchenmusikalischen Dienst
    (1) In die Dekanatssynode können gewählt werden:
    1. Pfarrerinnen, Pfarrer, Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe, die eine Pfarrstelle im Dekanat innehaben oder die einen Verwaltungsdienstauftrag von mindestens drei Jahren erhalten haben,
    2. Pfarrerinnen und Pfarrer, deren Tätigkeitsschwerpunkte ganz oder überwiegend im jeweiligen Dekanat liegen,
    3. teilbeschäftigte Pfarrerinnen, Pfarrer, Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe sowie Pfarrerinnen, Pfarrer, Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe im Teildienstverhältnis,
    4. mindestens mit halber Stelle hauptamtlich im gemeindepädagogischen oder kirchenmusikalischen Dienst im Dekanat tätige Personen, die Mitglieder der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau sind.
    (2) Der Dekanatssynodalvorstand stellt fest, welche Personen gemäß Absatz 1 wählbar sind. In Zweifelsfällen entscheidet der Dekanatssynodalvorstand im Einvernehmen mit der Kirchenverwaltung. Stichtag für die nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Stellen ist der 1. September vor dem Zusammentritt der neu gewählten Dekanatssynode.“
  3. § 5 wird wie folgt gefasst:
    „§ 5
    Wahlversammlung
    Die Dekanin oder der Dekan lädt alle nach § 4 wählbaren Personen zu einer Versammlung ein. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass Teilnahmepflicht für die Versammlung besteht. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.“
  4. § 6 wird wie folgt geändert:
    1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
      „§ 6
      Wahl der Pfarrerinnen, Pfarrer und Mitarbeitenden
      im gemeindepädagogischen und kirchenmusikalischen Dienst“
    2. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Die nach § 4 wählbaren Personen wählen in der Wahlversammlung, die die Dekanin oder der Dekan leitet, aus ihrer Mitte die Mitglieder der Dekanatssynode und die jeweiligen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.“
    3. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Es sind so viele Personen zu wählen, dass das zahlenmäßige Verhältnis zwischen ihnen und den gewählten Gemeindemitgliedern eins zu zwei beträgt. Die Anzahl der von der Wahlversammlung zu wählenden Personen ist durch den Dekanatssynodalvorstand festzulegen.“
    4. Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
      „(4) Es können höchstens zwei Personen aus dem gemeindepädagogischen Dienst und höchstens eine Person aus dem kirchenmusikalischen Dienst im Dekanat gewählt werden. Gleiches gilt für die Wahl der Stellvertretungen.
      (5) Hat das Dekanat nicht mehr Pfarrerinnen, Pfarrer und hauptamtlich im gemeindepädagogischen oder kirchenmusikalischen Dienst im Dekanat tätige Personen, als nach den Absätzen 2 und 4 zu wählen sind, gelten diese ohne Durchführung einer Wahlversammlung als gewählt.“
  5. Die Überschrift von § 7 wird wie folgt gefasst:
    „§ 7
    Wahlverfahren“
  6. § 8 wird wie folgt gefasst:
    „§ 8
    Einspruch
    Gegen die Wahlen nach § 2 und § 6 kann binnen einer Woche beim Dekanatssynodalvorstand Einspruch erhoben werden. Gegen die Entscheidung des Dekanatssynodalvorstandes ist binnen einer Woche nach Zustellung oder Bekanntgabe die Beschwerde an die Kirchenleitung möglich, die endgültig entscheidet.“
  7. § 9 wird wie folgt gefasst:
    „§ 9
    Verordnungsermächtigung
    Die Kirchenleitung kann auf Antrag der Dekanatssynode durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Kirchensynodalvorstand abweichende Regelungen zur Wahl in die Dekanatssynode treffen.“
  8. § 11 wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der Dekanatssynodalordnung
Die Dekanatssynodalordnung vom 22. November 2013 (ABl. 2014 S. 3), zuletzt geändert am 26. November 2022 (ABl. 2022 S. 444 Nr. 139), wird wie folgt geändert:
  1. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
    „§ 6a
    Kircheneintrittsstellen
    Jede Pfarrerin und jeder Pfarrer, die oder der eine Pfarrstelle im Dekanat inne hat oder verwaltet, oder deren oder dessen Tätigkeitsschwerpunkt ganz oder überwiegend im jeweiligen Dekanat liegt, ist zugleich Eintrittsstelle nach § 7a Absatz 2 des Kirchenmitgliedschaftsgesetzes der EKD.“
  2. § 12 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Die Wahl der Gemeindemitglieder sowie der Pfarrerinnen und Pfarrer oder Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe und der hauptamtlich Mitarbeitenden im gemeindepädagogischen oder kirchenmusikalischen Dienst im Dekanat in die Dekanatssynode bestimmt sich nach Artikel 19 der Kirchenordnung und den Regelungen der Dekanatssynodalwahlordnung.“
    2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Die Teilnahme an den Synodaltagungen ist für gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer und gewählte Mitarbeitende im gemeindepädagogischen oder kirchenmusikalischen Dienst im Dekanat Teil der Dienstpflicht.“
  3. § 13 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Der Dekanatssynodalvorstand kann weitere Mitglieder berufen. Deren Zahl darf zehn Prozent der zu wählenden Mitglieder der Dekanatssynode nicht übersteigen. Hiervon können bis zu vier Mitarbeitende des Dekanats, der Kirchengemeinden oder im Dekanat tätiger kirchlicher Verbände berufen werden. Hierbei soll der Dekanatssynodalvorstand darauf achten, dass das zahlenmäßige Verhältnis zwischen Pfarrerinnen, Pfarrern und Mitarbeitenden im gemeindepädagogischen oder kirchenmusikalischen Dienst im Dekanat und anderen Mitarbeitenden sowie Gemeindemitgliedern eins zu zwei beträgt und auch Vertreterinnen und Vertreter der zum Dekanat gehörenden kirchlichen Einrichtungen berufen sowie die Geschlechter angemessen berücksichtigt werden.“
    2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Die berufenen Mitglieder müssen die Bedingungen der Wählbarkeit gemäß § 3 der Dekanatssynodalwahlordnung erfüllen und können Mitarbeitende des Dekanats oder der Kirchengemeinden sein. Pfarrerinnen und Pfarrer müssen einen Dienstauftrag oder ihren Tätigkeitsschwerpunkt ganz oder überwiegend im jeweiligen Dekanat haben.“
  4. § 14 wird wie folgt gefasst:
    „§ 14
    Beratende Mitglieder
    Zu den Tagungen der Dekanatssynoden sind mit beratender Stimme einzuladen, soweit sie nicht bereits Mitglieder der Dekanatssynode sind:
    1. bis zu drei hauptberufliche theologische Lehrerinnen und Lehrer an Hochschulen und theologischen Seminaren, die einer Kirchengemeinde des Dekanats angehören;
    2. die Leiterin oder der Leiter des zuständigen regionalen Diakonischen Werks;
    3. eine Dekanatsjugendreferentin oder ein Dekanatsjugendreferent;
    4. eine Dekanatskantorin oder ein Dekanatskantor;
    5. die oder der Vorsitzende der Mitarbeitervertretung;
    6. die Leiterin oder der Leiter der für das Dekanat zuständigen Regionalverwaltung.“
  5. § 15 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) In die Dekanatssynode sollen bis zu zwei Jugenddelegierte mit beratender Stimme berufen werden. Für Jugenddelegierte soll jeweils eine Stellvertretung berufen werden. Jugenddelegierte und ihre Stellvertretungen werden auf Vorschlag der Dekanatsjugendvertretung vom Dekanatssynodalvorstand bestimmt und müssen mindestens das 14. Lebensjahr vollendet haben. Bei Minderjährigen ist das schriftliche Einverständnis der Erziehungsberechtigten erforderlich.“
  6. § 17 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Verliert ein Mitglied der Dekanatssynode die Voraussetzung der Wählbarkeit nach § 3 der Dekanatssynodalwahlordnung, so scheidet es aus der Dekanatssynode aus. Gleiches gilt für gewählte Gemeindemitglieder und deren Stellvertretungen mit dem Ausscheiden aus ihrer Kirchengemeinde und für in die Dekanatssynode gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer und Mitarbeitende im gemeindepädagogischen und kirchenmusikalischen Dienst sowie deren Stellvertretungen mit dem Ausscheiden aus dem Dienst im Dekanat.“
    2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Scheiden eine gewählte Pfarrerin, ein gewählter Pfarrer oder Mitarbeitende im gemeindepädagogischen oder kirchenmusikalischen Dienst im Dekanat aus, rückt das stellvertretende Mitglied nach, ohne dass es einer Nachwahl bedarf. Ist das stellvertretende Mitglied ausgeschieden oder nachgerückt, ist für den Rest der Amtszeit ein neues stellvertretendes Mitglied gemäß § 6 der Dekanatssynodalwahlordnung zu wählen.“
  7. § 24 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Die Dekanatssynode tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Bei Bedarf können weitere Tagungen einberufen werden. Eine Tagung muss einberufen werden, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder oder die Kirchenleitung es verlangen. Die Tagung kann auch als Videokonferenz oder hybride Sitzung durchgeführt werden.“
    2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Anträge von Kirchenvorständen, geschäftsführenden Ausschüssen von Arbeitsgemeinschaften nach § 5a des Regionalgesetzes oder von mindestens fünf Mitgliedern der Dekanatssynode, die spätestens eine Woche vor der Synodaltagung bei dem Dekanatssynodalvorstand eingegangen sind, müssen noch auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Ergänzung der Tagesordnung ist den Synodalen mitzuteilen.“
  8. § 26 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Die Dekanatssynode ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel ihrer stimmberechtigten Mitglieder, einschließlich der stimmberechtigten Jugenddelegierten, anwesend sind, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Der Anwesenheit steht die verifizierte Teilnahme an einer Videokonferenz, auch per Telefon, oder einer hybriden Sitzung gleich.“
  9. § 27 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
    „(3) Die Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben, bei Videokonferenzen oder hybriden Sitzungen durch entsprechende offene Abstimmungsverfahren, sofern die Synode nicht geheime Abstimmung beschließt. Geheime Abstimmungen erfolgen durch Stimmzettel oder durch Nutzung digitaler Abstimmungsfunktionen, die eine geheime Abstimmung sicherstellen, bei Videokonferenzen oder hybriden Sitzungen durch Abstimmung der teilnehmenden Mitglieder durch Nutzung digitaler Abstimmungsfunktionen, die eine geheime Abstimmung sicherstellen, oder per Brief.“
  10. § 28 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Die Wahlen zur Kirchensynode und zum Dekanatssynodalvorstand sowie die Wahl der Dekanin oder des Dekans und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters sind geheim und mit Stimmzetteln oder durch Nutzung digitaler Abstimmungsfunktionen, die eine geheime Abstimmung sicherstellen, vorzunehmen; bei Videokonferenzen oder hybriden Sitzungen durch Wahl der teilnehmenden Mitglieder durch Nutzung digitaler Abstimmungsfunktionen, die eine geheime Abstimmung sicherstellen, oder per Brief. In allen anderen Fällen kann durch Handaufheben, bei Videokonferenzen oder hybriden Sitzungen durch entsprechende offene Abstimmungsverfahren gewählt werden, wenn niemand widerspricht.“
  11. § 35 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
    „(3) Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch die das Dekanat Verpflichtungen eingeht, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch zwei Mitglieder des Dekanatssynodalvorstands, unter denen die Vorsitzende oder der Vorsitzende oder die Dekanin oder der Dekan sein oder deren jeweilige Stellvertretungen sein müssen. Urkunden und Vollmachten sind mit dem Siegel des Dekanats zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen und notariellen Beurkundungen.“
  12. § 37 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Der Dekanatssynodalvorstand wird aus der Mitte der gewählten und berufenen Mitglieder der Dekanatssynode für die Dauer der Amtsperiode gewählt. Mitglieder, die als Mitarbeitende in einem Beschäftigungsverhältnis zum Dekanat oder einer Kirchengemeinde oder einem kirchlichen Verband tätig sind, können nicht als Vorsitzende und als Stellvertretungen der oder des Vorsitzenden des Dekanatssynodalvorstands gewählt werden. Die Regelung des Pfarrstellengesetzes für die stellvertretenden Dekane und Dekaninnen bleibt unberührt.“
    2. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
      „(5) Sodann sind in je einem besonderen Wahlgang und in nachstehender Reihenfolge zu wählen:
      1. die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Dekanin oder des Dekans, sofern diese oder dieser zum gleichen Zeitpunkt zu wählen ist;
      2. so viele nicht im hauptamtlichen Dienst des Dekanats stehende Gemeindemitglieder, dass ihre Gesamtzahl die Zahl der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der kirchenmusikalischen und gemeindepädagogischen Mitarbeitenden im Dekanat um eine Person übersteigt;
      3. die Pfarrerinnen und Pfarrer und kirchenmusikalischen und gemeindepädagogischen Mitarbeitenden des Dekanats;
      4. die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der oder des Vorsitzenden aus den Mitgliedern des Dekanatssynodalvorstands.“
  13. § 42 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Die oder der Vorsitzende beruft den Dekanatssynodalvorstand zu Sitzungen ein. Dies soll mindestens jeden zweiten Monat geschehen. Der Dekanatssynodalvorstand kann beschließen, dass Dekanatssynodalvorstandssitzungen als Video- oder Telefonkonferenzen oder als hybride Sitzungen durchgeführt werden.“
  14. § 44 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder notwendig, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Der Anwesenheit steht die verifizierte Teilnahme an einer Video- oder Telefonkonferenz oder hybriden Sitzung gleich.“
    2. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
      „(4) Bei Beschlüssen ist ein Antrag angenommen, wenn ihm mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder zustimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen; dies erfolgt durch Stimmzettel oder durch Nutzung digitaler Abstimmungsfunktionen, die eine geheime Abstimmung sicherstellen; bei Video- oder Telefonkonferenzen oder hybriden Sitzungen durch Abstimmung der teilnehmenden Mitglieder durch Nutzung digitaler Abstimmungsfunktionen, die eine geheime Abstimmung sicherstellen, oder per Brief.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Darmstadt, 3. Dezember 2024
Für den Kirchensynodalvorstand
Dr. Pfeiffer

Nr. 136Kirchengesetz
zur Änderung finanzrechtlicher Vorschriften
Vom 30. November 2024

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Zuweisungsverordnung
Die Zuweisungsverordnung vom 25. April 2008 (ABl. 2008 S. 224), zuletzt geändert am 12. März 2022 (ABl. 2022 S. 200 Nr. 39), wird wie folgt geändert:
  1. § 2 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 2 werden das Komma und die Wörter „beträgt aber mindestens 3.000 Euro“ gestrichen.
    2. Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
    3. Absatz 2 wird aufgehoben und die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.
  2. § 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
    1. Nach dem Wort „Sachkosten“ werden die Wörter „sowie des Dienstes der Prädikantinnen und Prädikanten und der Lektorinnen und Lektoren“ eingefügt.
    2. In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
    3. Nummer 4 wird aufgehoben.
  3. § 11 wird wie folgt geändert:
    1. § 11 Absatz 1 bis 4 wird aufgehoben.
    2. Absatz 4a wird aufgehoben.
    3. Der bisherige Absatz 4b wird einziger Absatz.
    4. Absatz 6 wird aufgehoben.
  4. In § 1 Absatz 6, § 3 Absatz 1, § 6 Satz 1 Nummer 1 und § 9 Satz 2 wird jeweils das Wort „Gemeindeglieder“ durch das Wort „Gemeindemitglieder“ ersetzt.
  5. In § 2 wird das Wort „Gemeindegliederzahl“ durch das Wort „Gemeindemitgliederzahl“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Kirchlichen Haushaltsordnung
Die Kirchliche Haushaltsordnung vom 26. November 2015 (ABl. 2015 S. 389), zuletzt geändert am 30. November 2023 (ABl. 2023 S. 223 Nr. 124), wird wie folgt geändert:
1.
§ 2 wird wie folgt geändert:
  1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Der Haushalt ist für zwei Kalenderjahre aufzustellen.“
  2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst.
    „(3) Abweichungen regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung.“
  3. Absatz 5 wird aufgehoben.
2.
§ 8 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
  1. Die Buchstaben b und c werden aufgehoben.
  2. Die bisherigen Buchstaben d bis f werden die Buchstaben b bis d.
3.
§ 23 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„Die übrigen Haushalte sind durch die zuständigen Organe festzustellen und Interessierten in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Die Möglichkeiten der Kenntnisnahme sind ebenfalls in geeigneter Weise bekanntzugeben.“
3a.
In § 24 Absatz 2 Buchstabe a wird das Wort „Sparmöglichkeit“ durch die Wörter „Spar- oder Deckungsmöglichkeit“ ersetzt.
4.
Nach § 25 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Pflichtrücklagen werden in der Gesamtkirche zentral bilanziert.“
5.
§ 34 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt geändert:
aa)
Nummer 4 wird aufgehoben.
bb)
Die bisherigen Nummern 5 bis 10 werden die Nummern 4 bis 9.
cc)
In der neuen Nummer 6 werden nach dem Wort „und“ die Wörter „rechnerischen sowie bei Bedarf zur“ eingefügt.
b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Kirchenleitung kann kirchliche Körperschaften zur Verwendung der elektronischen Form verpflichten.“
c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
Im Eingangssatz wird das Wort „ist“ durch die „Wörter „und die Feststellungsbefugnis sind“ ersetzt.
bb)
Nummer 1 Satz 2 wird aufgehoben.
cc)
Nummer 1 Satz 3 wird neuer Satz 2 und wie folgt gefasst:
„Das zuständige Vertretungsorgan kann durch Beschluss die Anordnungsbefugnis auf andere geeignete Personen innerhalb ihres Verantwortungsbereichs durch Dienstanweisung übertragen.“
dd)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
„2.
Die Richtigkeit darf nicht von der gleichen Person festgestellt werden, die die Anordnung unterzeichnet. Die Feststellungsbefugnis für die sachliche und rechnerische Richtigkeit liegt bei den Mitgliedern des jeweiligen Vertretungsorgans. Das zuständige Vertretungsorgan kann die Feststellungbefugnis auf andere geeignete Personen übertragen. Soweit besondere Fachkenntnisse zur Prüfung erforderlich sind, ist darüber hinaus die fachtechnische Richtigkeit von einer geeigneten fachkundigen Person festzustellen.“
ee)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
ff)
In der neuen Nummer 3 werden nach dem Wort „Anordnungsbefugnis“ die Wörter „und die Feststellungsbefugnis“ eingefügt.
d)
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:
„(6a) Die Absätze 5 und 6 geltend entsprechend für Personen, die die sachliche und rechnerische oder fachtechnische Richtigkeit feststellen.“
6.
Dem § 45 Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Im elektronischen Verfahren sind die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff zu beachten. Die Verpflichtung zur Ordnung der Belege nach Belegnummern entfällt insoweit. Soweit die papiernen Belege ergänzend aufbewahrt werden, ist die eindeutige Zuordenbarkeit der Belege zu den Buchungen zu gewährleisten. Die Kirchenverwaltung kann hierzu Ausführungsbestimmungen erlassen.“
7.
Nach § 87 Absatz 1b wird folgender Absatz 1c eingefügt:
„(1c) Haushaltsgemeinschaften kirchlicher Körperschaften, die keine Gesamtkirchengemeinden sind, sind bis zum 31. Dezember 2024 aufzulösen.“
Artikel 3
Änderung des Regionalgesetzes
Das Regionalgesetz vom 27. April 2018 (ABl. 2018 S. 136), zuletzt geändert am 29. November 2024 (ABl. 2024 S. 225 Nr. 134), wird wie folgt geändert:
  1. Dem § 4 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
    „Die Finanzierung der übertragenen Aufgaben erfolgt über den Haushalt einer der beteiligten Kirchengemeinden. Dies wird über gemeinsame Abrechnungsobjekte mit Bewirtschaftungsbefugnis durch den Geschäftsführenden Ausschuss abgebildet.“
  2. § 48 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    „Der Haushalt der Gesamtkirchengemeinde ersetzt die Haushalte der Ortskirchengemeinden.“
Artikel 4
Änderung der Kirchengemeindeordnung
§ 47 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Kirchengemeindeordnung vom 24. November 2012 (ABl. 2013 S. 38), zuletzt geändert am 29. November 2024 (ABl. 2024 S. 225 Nr. 134), wird wie folgt gefasst:
„1. Feststellung des Wirtschaftsplans von Wirtschaftsbetrieben einschließlich des Stellenplans;“
Artikel 5
Änderung der Dekanatssynodalordnung
§ 33 Absatz 2 der Dekanatssynodalordnung vom 22. November 2013 (ABl. 2014 S. 3), zuletzt geändert am 29. November 2024 (ABl. 2024 S. 233 Nr. 135), wird wie folgt geändert:
  1. Nummer 7 wird aufgehoben.
  2. Die bisherigen Nummern 8 bis 12 werden die Nummern 7 bis 11.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft. Artikel 1 Nummer 1 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
Darmstadt, 3. Dezember 2024
Für den Kirchensynodalvorstand
Dr. Pfeiffer

Nr. 137Kirchengesetz
zur Neufassung der Verwaltungsverordnung
über die Erteilung von nebenamtlichem Religionsunterricht
Vom 30. November 2024

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:

Artikel 1
Verwaltungsverordnung
über die Erteilung von nebenamtlichem Religionsunterricht

####

§ 1
Religionsunterricht als Dienstpflicht der Pfarrerinnen und Pfarrer
und der Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe

(1) Zu den Dienstpflichten der Pfarrerinnen und Pfarrer mit gemeindlichem Auftrag und Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe gehört die Erteilung des schulischen Religionsunterrichts nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Für jede volle Pfarrstelle mit gemeindlichem Auftrag werden zwei Wochenstunden Religionsunterricht berechnet, die im Nachbarschaftsraum als verpflichtendes Kontingent festgelegt werden. Vakante Pfarrstellen werden nicht in die Berechnung einbezogen. Das verpflichtende Kontingent von Religionsunterrichtsstunden wird im Nachbarschaftsraum nach den folgenden Regelungen verteilt.
(3) Pfarrerinnen und Pfarrer im übergemeindlichen Dienst sind zur Erteilung schulischen Religionsunterrichts verpflichtet, wenn dies im Dienstauftrag festgestellt wird. Die Feststellung setzt die Vereinbarkeit des übergemeindlichen Dienstes mit der Erteilung von Religionsunterricht voraus.
(4) Wer an der Erteilung des Unterrichts verhindert ist, teilt dies unverzüglich der Schulleitung mit. Verhinderungen, die über die Dauer von zwei Wochen hinausgehen (z. B. Fortbildung, Urlaub außerhalb der Ferien), sind auch dem Kirchlichen Schulamt anzuzeigen.
#

§ 2
Regelungen für die Erteilung von Religionsunterricht im Nachbarschaftsraum

(1) In jedem Nachbarschaftsraum erstellt das Verkündigungsteam als Teil der Dienstordnung ein Konzept, an welchen Schulen im Nachbarschaftsraum Religionsunterricht erteilt werden soll. Das Konzept bedarf der Genehmigung des Kirchlichen Schulamtes. Des Weiteren erstellt das Verkündigungsteam im Rahmen der Dienstordnung ein Konzept, dass auch Kooperationen mit Schulen (Gottesdienste, Projekte oder Seelsorgeangebote) beinhaltet. Pfarrerinnen und Pfarrer im Schuldienst an diesen Schulen sind an der Erstellung des Konzeptes zu beteiligen.
(2) Die Religionsunterrichtsstunden des Kontingents werden von den Pfarrerinnen und Pfarrer eines Nachbarschaftsraumes untereinander aufgeteilt. Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe müssen zwei Pflichtstunden erteilen. Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe sollen nicht mehr als acht Wochenstunden Religionsunterricht an nicht mehr als zwei Schulen erteilen. Ausnahmen sind vom Kirchlichen Schulamt zu genehmigen.
(3) In der Dienstordnung des Nachbarschaftsraums kann festgelegt werden, dass eine Gemeindepädagogin oder ein Gemeindepädagoge, die oder der für die Erteilung von Religionsunterricht qualifiziert ist, Religionsunterricht aus dem Kontingent übernimmt.
(4) Unterrichtet eine Pfarrerin oder ein Pfarrer oder eine Pfarrerin oder ein Pfarrer im Probedienst oder eine Gemeindepädagogin oder ein Gemeindepädagoge im Umfang von mehr als vier Wochenstunden, ist ein Stellenwechsel nur zum Ende des Schulhalbjahrs möglich.
#

§ 3
Erhebung über Religionsunterricht

Zu Beginn eines jedes Schuljahres fordert die Kirchenverwaltung Angaben des Nachbarschaftsraumes über ihren Religions- und Konfirmandenunterricht an. Jede Veränderung während des Schuljahres ist ebenfalls der Kirchenverwaltung unverzüglich auf dem Dienstweg anzuzeigen.
#

§ 4
Vergütung

(1) Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Pfarrerinnen und Pfarrer auf Probe erhalten für den Religionsunterricht, den sie im Rahmen ihrer Verpflichtung nach § 1 erteilen, keine Vergütung. Für darüber hinaus erteilten Religionsunterricht erhalten sie eine Vergütung nach den staatlichen Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung. Zusätzlich gemäß § 2 übernommene Pflichtstunden werden nicht vergütet.
(2) Hinsichtlich der Finanzierung des nebenamtlichen Religionsunterrichts durch die Bundesländer Hessen und Rheinland-Pfalz gelten die mit den Ländern getroffenen Vereinbarungen.
(3) Soweit das Land Hessen gemäß den Bestimmungen des hessischen Reisekostengesetzes geringere Fahrkosten als nach kirchlichen Bestimmungen gewährt, wird auf Antrag die Differenz von der Kirchenverwaltung erstattet, wenn der Unterricht außerhalb des Nachbarschaftsraumes erfolgt. Für den rheinland-pfälzischen Gebietsteil sind Reisekosten ausschließlich bei der Kirchenverwaltung zu beantragen.
(4) Bei Pflichtstunden aus Umverteilungen richtet sich die staatliche Vergütungsverpflichtung nach dem Unterricht der den Unterricht abgebenden Pfarrerin der des den Unterricht abgebenden Pfarrers.
#

§ 5
Unterrichtserteilung durch Pfarramtskandidatinnen und -kandidaten

Pfarramtskandidateninnen und Pfarramtskandidaten können während ihrer Ausbildung nur unter der Verantwortung der Lehrpfarrerin oder des Lehrpfarrers oder ihrer Mentorin oder ihres Mentors Religionsunterricht erteilen. Sie dürfen erst nach bestandenem Zweiten Theologischen Examen im Rahmen eines nebenamtlichen Gestellungsvertrages Religionsunterricht erteilen.
#

§ 6
Übergangsvorschriften

(1) Pfarrerinnen und Pfarrer, die bis zum 31. Juli 2025 das 60. Lebensjahr vollendet haben, sind nicht verpflichtet, Religionsunterricht zu erteilen.
(2) Die erste Berechnung der Kontingente der Nachbarschaftsräume erfolgt auf der Grundlage der Daten der Pfarrstellenbemessung zum 31. Dezember 2029.
#

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. August 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Erteilung von nebenamtlichem Religionsunterricht an Schulen durch Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe vom 26. März 1990 (ABl. 1990 S. 77), zuletzt geändert am 25. November 2015 (ABl. 2015 S. 370), außer Kraft.
Darmstadt, 3. Dezember 2024
Für den Kirchensynodalvorstand
Dr. Pfeiffer

Nr. 138Berichtigung
des Kirchengesetzes zur Neufassung des Pfarrstellengesetzes
und zur Anpassung weiterer dienstrechtlicher Regelungen
Vom 6. Dezember 2024

Das Kirchengesetz zur Neufassung des Pfarrstellengesetzes und zur Anpassung weiterer dienstrechtlicher Regelungen vom 29. November 2024 (ABl. 2024 S. 210 Nr. 131) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 3 Nummer 1 ist die Angabe „§ 6 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 1“ zu ersetzen.
Darmstadt, 6. Dezember 2024
Für die Kirchenverwaltung
Dr. Ludwig

Nr. 139Rechtsverordnung
zur Änderung von § 23 der Regionalverwaltungsverordnung
Vom 11. Juli 2024

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 31 Absatz 2 des Regionalverwaltungsgesetzes folgende Rechtsverordnung beschlossen:
Artikel 1
§ 23 der Regionalverwaltungsverordnung vom 11. November 2003 (ABl. 2004 S. 13), zuletzt geändert am 23. November 2022 (ABl. 2022 S.419 Nr. 133), wird wie folgt gefasst:
„§ 23
Übergangsbestimmung
(1) Abweichend von § 19 Absatz 2 und 3 werden für die Haushaltsjahre 2025 bis 2027 keine Budgetwerte und Leistungsmengen ermittelt. Stattdessen erhalten die Regionalverwaltungsverbände im Geltungszeitraum der Übergangsregelung eine jährliche Pauschale für den Personalaufwand der unmittelbaren Aufgabenerfüllung (Sachbearbeitung), für die Arbeitsplatzkosten und die Overheadkosten (mittelbare Aufgabenerfüllung) auf Grundlage des jährlich genehmigten Stellenplans. Näheres regelt die Kirchenverwaltung für den Geltungszeitraum im Benehmen mit den Regionalverwaltungsverbänden.
(2) Für über die Pauschale hinaus notwendige Mittel für besondere Sachverhalte kann die Kirchenverwaltung eine Bedarfszuweisung für festgelegte Zwecke gewähren. Näheres regelt die Kirchenverwaltung für den Geltungszeitraum im Benehmen mit den Regionalverwaltungsverbänden.
(3) Zur Finanzierung der kleinen und großen Bauunterhaltung eigener Gebäude erhalten die Regionalverwaltungsverbände eine gesonderte Zuweisung in Höhe der jährlichen Brutto-Abschreibung des genehmigten Flächenbedarfs der jeweiligen Regionalverwaltung. Bei genehmigten Anmietungen erhalten die Regionalverwaltungsverbände eine gesonderte Zuweisung in Höhe der vertraglich vereinbarten Kaltmiete im Umfang des genehmigten Flächenbedarfs der jeweiligen Regionalverwaltung. Nicht verbrauchte Mittel sind jährlich einer zweckgebundenen Rücklage zuzuführen. Eine Verwendung für andere Zwecke ist ausgeschlossen.“
Artikel 2
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Der Kirchensynodalvorstand hat zugestimmt.
Darmstadt, 6. Dezember 2024
Für die Kirchenleitung
Dr. Jung

Bekanntmachungen

Nr. 140Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
 
Beschluss des Präsidiums über die Zusammensetzung der Kammern,
die Vertretung der Mitglieder, die Geschäftsverteilung und die Geschäftsordnung

Vom 2. Mai 2024

Wegen einer Änderung in der Besetzung des Gerichts werden die Abschnitte B. und D. des Beschlusses des Präsidiums über die Zusammensetzung der Kammern, die Vertretung der Mitglieder, die Geschäftsverteilung und die Geschäftsordnung für die Zeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2025 vom 02.12.2022 (ABl. 2022 S. 473) mit Wirkung vom 01.05.2024 wie folgt neu gefasst:
###

B. Regelbesetzung der Kammern

1.
Die 1. Kammer ist wie folgt besetzt:
Vorsitzender: Der Stellvertreter der Präsidentin
Richter am Verwaltungsgericht Ermlich
Rechtskundige Beisitzerinnen und Beisitzer in der Reihenfolge des Dienstalters:
Universitätsprofessor Dr. Droege (Vertreter des Vorsitzenden)
Richterin am Verwaltungsgericht Guyot
Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Cezanne
Pfarrerbeisitzer:
Dekan a. D. Schwarz
2.
Die 2. Kammer ist wie folgt besetzt:
Vorsitzende: Die Präsidentin
Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht a. D. Schild
Rechtskundige Beisitzerinnen und Beisitzer in der Reihenfolge des Dienstalters:
Richter am Oberlandesgericht Dr. Fritzsche (Vertreter der Vorsitzenden)
Richterin am Oberlandesgericht Dr. Strube
Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Siems-Christmann
Pfarrerbeisitzer:
Pfarrer i. R. Dr. von Oettingen
#

D. Vertretung der Beisitzer

1.
Die Regelbeisitzer der 1. Kammer werden wie folgt vertreten:
Universitätsprofessor Dr. Droege durch
erste Vertreterin: Ministerialdirigentin Böhme
zweiter Vertreter: Präsident des Landgerichts Professor Dr. Köbler
Richterin am Verwaltungsgericht Guyot
erster Vertreter: Rechtsanwalt Schweppe
zweite Vertreterin: Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Funk
Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Cezanne
erster Vertreter: Präsident des Landgerichts Professor Dr. Köbler
zweite Vertreterin: Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Funk
Dekan a. D. Schwarz durch
erster Vertreter: Pfarrer Jaeckle
zweiter Vertreter: Pfarrer i. R. Dr. von Oettingen
2.
Die Regelbeisitzer der 2. Kammer werden wie folgt vertreten:
Richter am Oberlandesgericht Dr. Fritzsche durch
erste Vertreterin: Ministerialdirigentin Böhme
zweiter Vertreter: Rechtsanwalt Schweppe
Richterin am Oberlandesgericht Dr. Strube durch
erster Vertreter: Rechtsanwalt Schweppe
zweiter Vertreter: Präsident des Landgerichts Professor Dr. Köbler
Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Siems-Christmann durch
erste Vertreterin: Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Funk
zweite Vertreterin: Ministerialdirigentin Böhme
Pfarrer i. R. Dr. von Oettingen durch
erster Vertreter: Pfarrer Jaeckle
zweiter Vertreter: Dekan a. D. Schwarz
3.
Ist die vorstehende Vertretungsregelung für die rechtskundigen Beisitzer erschöpft, so ist der jeweils dienstjüngste rechtskundige Vertreter der betroffenen Kammer, hilfsweise der jeweils dienstjüngste rechtskundige Regelbeisitzer der anderen Kammer zur Vertretung berufen.
#
Darmstadt, 2. Mai 2024
DAS PRÄSIDIUM
Schild Ermlich Schwarz

Nr. 141Satzung zur Änderung der Satzung der Versorgungsstiftung der EKHN

Vom 21. November 2024

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 9 des Kirchengesetzes über die nicht rechtsfähige Versorgungsstiftung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 30. November 2018 (ABI. 2018 S. 383) folgende Änderungssatzung im Einvernehmen mit dem Kirchensynodalvorstand beschlossen:
Artikel 1
Die Satzung der Versorgungsstiftung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 22. August 2019 (ABl. 2019 S. 356) wird wie folgt geändert:
  1. In § 2 Absatz 3 Nummer 5 werden die Wörter „von Mitgliedern“ durch die Wörter „der Mitglieder“ ersetzt.
  2. § 3 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
  3. In § 4 Absatz 2 Nummer 4 werden nach dem Wort „Vorbereitung“ die Wörter „und Protokollierung“ eingefügt.
  4. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter „zwei Wochen“ durch die Wörter „eine Woche“ ersetzt.
  5. § 6 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
    „Die Kirchenleitung berichtet dem Finanzausschuss der Kirchensynode jährlich mit der Haushaltsvorlage der Gesamtkirche oder mittels Weitergabe des Geschäftsberichts über die Geschäftslage der Stiftung.“
Artikel 2
Diese Satzungsänderung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Darmstadt, 21. November 2024
Für die Kirchenleitung
Dr. Jung

Nr. 142Satzung des Verbands evangelischer Chöre in Hessen und Nassau

Vom 21. November 2024

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 50 der Kirchenordnung die folgende Satzung beschlossen:
####

Präambel

Ermuntert einander mit Psalmen und Lobgesängen und geistlichen Liedern, singt und spielt Gott in eurem Herzen (Eph 5,19).
Die Gemeinde Jesu Christi lobt und bezeugt Gott auch durch Singen und Musizieren. Dafür tragen die Chöre in der Kirche besondere Verantwortung.
#

§ 1
Aufgaben und Sitz

( 1 ) Im „Verband evangelischer Chöre in Hessen und Nassau“ (im Folgenden „Chorverband“ genannt) schließen sich die Chöre im Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau zu gemeinsamer Arbeit an der Kirchenmusik zusammen. Der Chorverband ist eine unselbständige Einrichtung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau gemäß Artikel 50 der Kirchenordnung. Er untersteht der Aufsicht der Kirchenleitung.
( 2 ) Der Zweck des Chorverbandes ist die Förderung des kirchlichen Singens und Musizierens. Damit verfolgt der Chorverband ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des § 54 der Abgabenordnung.
( 3 ) Aufgaben des Chorverbandes sind insbesondere:
  1. die Unterstützung der Chöre und Chorleiter/innen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben,
  2. das Bereitstellen geeigneter Literatur,
  3. die Fortbildung der Chorleiterinnen und Chorleiter, Sängerinnen und Sänger,
  4. die Veranstaltung von Singwochen und Chortreffen,
  5. die Gewinnung sängerischen Nachwuchses,
  6. die Unterstützung von Chorneugründungen.
( 4 ) Der Chorverband ist der Abteilung Kirchenmusik des Zentrums Verkündigung zugeordnet.
( 5 ) Der Chorverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 6 ) Mittel des Chorverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Chorverbandes.
( 7 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 8 ) Der Chorverband ist Mitglied des Chorverbands in der Evangelischen Kirche in Deutschland.
( 9 ) Der Chorverband hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. Seine Geschäftsstelle ist dem Zentrum Verkündigung zugeordnet.
#

§ 2
Mitgliedschaft

( 1 ) Mitglied des Chorverbandes können alle Chöre und musikalischen Gruppen sein, die in der EKHN und der Diakonie singen und musizieren.
( 2 ) Natürliche Personen können dem Chorverband als Einzelmitglieder angehören.
( 3 ) Die Verbandsmitglieder verpflichten sich, die festgesetzten Beiträge zu entrichten.
( 4 ) Die Mitgliedschaft im Chorverband wird durch Anmeldung beim Verbandsrat über den/die Dekanatskirchenmusiker/in und Empfang einer Aufnahmebestätigung erworben.
( 5 ) Die Mitgliedschaft im Chorverband endet
  1. durch die Auflösung des Mitgliedchores,
  2. durch freiwilligen Austritt,
  3. bei Einzelmitgliedern mit dem Tod des Mitgliedes,
  4. durch Ausschluss aus dem Chorverband.
( 6 ) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verbandsrat zum Schluss eines Kalenderjahres.
( 7 ) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Verbandsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluss des Verbandsrates aus dem Chorverband ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu einer Anhörung vor dem Verbandsrat zu geben.
#

§ 3
Fachabteilungen

( 1 ) Der Chorverband gliedert sich in folgende Fachabteilungen:
  1. Gemischte Chöre und Instrumentalkreise,
  2. Frauenchöre und Instrumentalkreise,
  3. Kinder- und Jugendchöre und Instrumentalkreise,
  4. Pop- und Gospelchöre und Instrumentalkreise.
( 2 ) Alle Chöre eines Typs bilden eine Fachabteilung. Instrumentalkreise können sich den Fachabteilungen zuordnen. Jede Fachabteilung wird durch einen Fachvorstand geleitet, der von der Fachversammlung gewählt wird.
( 3 ) Die Abteilung Kirchenmusik des Zentrums Verkündigung kann für jede Fachabteilung eine korrespondierende Referentin oder einen korrespondierenden Referenten benennen.
#

§ 4
Fachversammlungen

( 1 ) Jede Fachabteilung bildet eine Fachversammlung.
( 2 ) Die Fachversammlungen werden gebildet aus:
  1. den Chorleiterinnen und Chorleiter der Mitgliedschöre,
  2. weiteren Vertreterinnen oder Vertreter der Mitgliedschöre und zwar
    1. eine Person, wenn der Chor bis zu 39 gemeldete Sängerinnen und Sänger zählt,
    2. zwei Personen, wenn der Chor zwischen 40 und 69 Sängerinnen und Sänger zählt,
    3. drei Personen, wenn der Chor 70 und mehr Sängerinnen und Sänger zählt.
( 3 ) Die Fachversammlung tritt mindestens alle vier Jahre zusammen.
#

§ 5
Fachvorstände

( 1 ) Jede Fachversammlung wählt einen Fachvorstand.
( 2 ) Die Fachvorstände fördern das Singen der ihnen angehörenden Chöre im Zusammenwirken mit der Abteilung Kirchenmusik des Zentrums Verkündigung durch Veröffentlichungen, Veranstaltungen und in sonstiger Form.
( 3 ) Die Aufgaben der Fachvorstände sind insbesondere:
  1. die Vertretung des Fachversammlung im Verbandsrat,
  2. die Planung und die Beratung der Arbeit in der Fachabteilung,
  3. die Umsetzung und Durchführung der Beschlüsse des Verbandsrats und der jeweiligen Fachversammlung,
  4. die Vorbereitung und die Durchführung der Fachversammlung,
  5. die Vorbereitung und die Durchführung von Veranstaltungen für die Fachabteilungen,
  6. die Ehrung von Chören und Personen im Auftrag des Verbandsrats.
Sie laden mindestens alle vier Jahre zu den Fachversammlungen ein.
( 4 ) Die Fachvorstände bestehen aus:
  1. einer Sprecherin oder einem Sprecher,
  2. einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter,
  3. sowie drei weiteren Mitgliedern.
Wählbar ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und einem Mitgliedschor angehört. Die Amtszeit der Fachvorstände beträgt vier Jahre.
( 5 ) Die Fachvorstände werden von der jeweiligen Fachversammlung in einer Versammlung oder durch Briefwahl gewählt. Die Fachversammlung kann auch digital oder in hybriden Sitzungsformen tagen. Das Zentrum Verkündigung erhält ein Protokoll der Versammlung.
( 6 ) Bei Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. Digitale Abstimmungsprogramme, die eine geheime Abstimmung ermöglichen, sind zulässig. Auf Antrag eines Mitgliedes ist geheim zu wählen. Erreicht bei mehreren Kandidierenden auch im zweiten Wahlgang niemand die erforderliche Mehrheit, so ist gewählt, wer im dritten Wahlgang die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das Los zieht die Sitzungsleiterin oder der Sitzungsleiter.
( 7 ) Der Verbandsrat entscheidet rechtzeitig vor Ende seiner Amtsperiode, ob die Wahl in einer Versammlung oder durch Briefwahl erfolgen soll, und ruft in geeigneter Form zu Kandidaturen für die Fachvorstände auf. Die Kandidierenden werden bei der Geschäftsstelle des Chorverbandes schriftlich vorgeschlagen. Eine Erklärung ihrer Bereitschaft zur Kandidatur sowie eine kurze Darstellung der Person und ihres Interesses an der Arbeit des Chorverbandes sind beizufügen. Die Kandidaturen werden veröffentlicht. In den Fachversammlungen können weitere Kandidaten/innen genannt werden.
( 8 ) Kommt in einer Fachversammlung keine Wahl einer Sprecherin / eines Sprechers zustande, so beruft der Verbandsrat eine/n Sprecher/in für diesen Fachvorstand für die Hälfte der Amtsperiode. Für die zweite Hälfte der Amtsperiode ist zu einer erneuten Wahl in dieser Fachversammlung aufzurufen.
#

§ 6
Verbandsrat

( 1 ) Der Verbandsrat leitet den Chorverband. Er unterstützt die Arbeit der Fachabteilungen durch enges Zusammenwirken mit den Fachvorständen. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
  1. die Beratung von Grundsatzfragen, Beratung des Zentrums Verkündigung und der Kirchenleitung,
  2. die Planung und Beratung der Arbeit des Chorverbands,
  3. die Planung, Bewirtschaftung und den Jahresabschluss des Haushalts des Chorverbands in Zusammenarbeit mit dem Zentrum Verkündigung,
  4. das Führen der Mitgliederliste des Chorverbands,
  5. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags für den Chorverband im Einvernehmen mit dem Zentrum Verkündigung,
  6. die Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
  7. die Benennung der Delegierten für den Chorverband in der Evangelischen Kirche in Deutschland,
  8. die Öffentlichkeitsarbeit des Chorverbands,
  9. die Ehrung von Chören und Personen, die sich um die Chorarbeit in Hessen und Nassau verdient gemacht haben.
( 2 ) Der Verbandsrat kann die Zuständigkeit für einzelne Arbeitsgebiete auf seine Mitglieder aufteilen.
( 3 ) Dem Verbandsrat gehören an:
  1. die Sprecherinnen und Sprecher der Fachvorstände,
  2. die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter.
Die Amtszeit des Verbandsrates beträgt vier Jahre. Er bleibt bis zur Konstituierung des neuen Verbandsrates im Amt.
( 4 ) Die oder der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Verbandsrates bei Bedarf, mindestens dreimal jährlich mit einer Frist von 7 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Eine Einladung muss erfolgen, wenn sie von mindestens zwei Mitgliedern des Verbandsrates schriftlich beantragt wird. Sondersitzungen können auch mit kürzerer Einladungsfrist einberufen werden.
( 5 ) Der Verbandsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
( 6 ) Der Landeskirchenmusikdirektor/die Landeskirchenmusikdirektorin oder eine Vertretung des Zentrums Verkündigung können an den Sitzungen teilnehmen.
( 7 ) Die Arbeitsweise der Fachvorstände, ihr Zusammenwirken mit dem Verbandsrat und die Führung der laufenden Geschäfte des Verbandes kann durcheine Geschäftsordnung geregelt werden.
#

§ 7
Die oder der Vorsitzende

( 1 ) Die oder der Vorsitzende leitet den Verbandsrat und vertritt den Verband nach innen und außen. Er/Sie wird durch die Stellvertreterin/den Stellvertreter vertreten.
( 2 ) Der Verbandsrat wählt für die Dauer einer Amtsperiode des Verbandsrates eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Vor Ablauf der Amtsperiode können die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter mit den Stimmen von mindestens drei der vier Sprecherinnen und Sprecher der Fachvorstände wiedergewählt werden.
( 3 ) Die oder der Vorsitzende soll keinem der Fachvorstände angehören. Die oder der Vorsitzende untersteht der Aufsicht der Dezernentin oder des Dezernenten des Dezernats I der Kirchenverwaltung.
#

§ 8
Satzungsänderungen, Auflösung

Satzungsänderungen und die Auflösung des Chorverbands werden nach Anhörung des Verbandsrats von der Kirchenleitung beschlossen.
#

§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Verbands Evangelischer Chöre in Hessen und Nassau vom 1. Oktober 2006, geändert am 5. Oktober 2009 (ABl. 2010 S. 150), außer Kraft.
Darmstadt, 21. November 2024
Für die Kirchenleitung
Dr. Jung

Nr. 143Verbandssatzung
des Evangelischen kirchlichen Zweckverbandes
Ökumenische Diakoniestation Lampertheim
Vom 7. November 2024

Die Verbandsvertretung des Evangelischen Kirchlichen Zweckverbandes Ökumenische Diakoniestation Lampertheim hat folgende Verbandssatzung beschlossen:
####

Präambel

Die Sorge für den kranken und leidenden Menschen ist ein Teil des christlichen Zeugnisses. Im Dienst der Gemeindekrankenpflege sind, da er sich dem Menschen in seiner Ganzheit zuwendet, Leib- und Seelsorge unmittelbar miteinander verbunden.
#

§ 1
Name und Sitz des Zweckverbandes

( 1 ) Die Evangelische Lukasgemeinde Lampertheim, die Evangelische Martin-Luther-Gemeinde Lampertheim, die Evangelische Kirchengemeinde Hofheim, die Evangelische Kirchengemeinde Hüttenfeld und die Evangelische Johannesgemeinde Neuschloß bilden einen Evangelischen Kirchlichen Zweckverband zur Betrieb einer Diakoniestation mit Sitz in Lampertheim.
( 2 ) Der Zweckverband führt den Namen „Evangelischer kirchlicher Zweckverband Ökumenische Diakoniestation Lampertheim“.
( 3 ) Der Zweckverband ist berechtigt, das Kronenkreuz – das Zeichen des Diakonischen Werkes – zu führen.
( 4 ) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes und Artikel 2 Absatz 4 der Kirchenordnung.
( 5 ) Der Zweckverband ist Mitglied der als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege anerkannten Diakonie Hessen und damit mittelbar dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung angeschlossen.
( 6 ) Der Zweckverband tritt den zwischen der Liga der Freien Wohlfahrtspflege und den Krankenkassenverbänden getroffenen Vereinbarungen über die häusliche Krankenpflege in der jeweils gültigen Fassung bei.
#

§ 2
Gemeinnützigkeit und Vermögensbindung

( 1 ) Der Zweckverband verfolgt ausschließlich gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Zweckverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
( 2 ) Der Zweckverband darf keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigen. Die Mitglieder der Organe des Zweckverbandes dürfen in der Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Zweckverbandes erhalten. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
( 3 ) Bei Auflösung des Zweckverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Zweckverbandes an die Verbandsmitglieder, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben. 
#

§ 3
Aufgaben des Zweckverbandes

( 1 ) Der Zweckverband gewährt und koordiniert die ambulanten Pflegedienste (Kranken-, Alten-, Haus- und Familienpflege) in seinem Gebiet. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
  1. Pflege und Betreuung von Kranken, insbesondere Langzeitkranken jeden Alters,
  2. Pflege und Betreuung von frühentlassenen Krankenhauspatienten,
  3. Pflege und Betreuung von behinderten und alten Menschen,
  4. Hilfe für Familien in besonders belasteten Lebenssituationen,
  5. Gesundheitsvorsorge und -erziehung durch Beratung in den Familien, in Zusammenarbeit mit den örtlichen Kirchengemeinden,
  6. Seminare der häuslichen Krankenpflege und Gesundheitserziehung, in Zusammenarbeit mit den örtlichen Kirchengemeinden,
  7. Förderung der gemeindlichen Diakonie (Nachbarschaftshilfe, Helfergruppen, Altenarbeit).
Weitere Aufgaben können übernommen werden.
( 2 ) Die Dienste des Zweckverbandes können nach·Maßgabe der Personalsituation und nach Art und Grad der Hilfsbedürftigkeit von jedem in Anspruch genommen werden, der im Versorgungsbereich des Zweckverbandes wohnt.
( 3 ) Die Fachberatung erfolgt durch die Diakonie Hessen.
( 4 ) Das Pflegepersonal soll eng mit den Kirchengemeinden zusammenarbeiten. Es soll auf Wunsch der Pflegebedürftigen und Klienten die zuständige Gemeindepfarrerin oder den zuständigen Gemeindepfarrer informieren. Soweit möglich, soll das Pflegepersonal ständig einem bestimmten Pflegebezirk zugeordnet werden.
#

§ 4
Organ des Zweckverbandes

( 1 ) Einziges Organ des Zweckverbandes ist der Verbandsvorstand, der zugleich die Rechte einer Verbandsvertretung wahrnimmt.
( 2 ) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
#

§ 5
Aufgaben des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand ist für alle Verbandsangelegenheiten und die Aufgaben zuständig, die ihm durch Kirchengesetz und diese Verbandssatzung zugewiesen sind. Dies sind insbesondere:
  1. die Erledigung der laufenden Geschäfte des Zweckverbandes, soweit diese nicht einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer übertragen sind,
  2. die Überwachung einer Geschäftsführung,
  3. die Wahrnehmung der Dienstaufsicht gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Zweckverbandes,
  4. die Einstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Zweckverbandes im Rahmen des Stellenplanes und im Bedarfsfall die Erstellung von Dienstanweisungen für diese,
  5. die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan des Zweckverbandes, die Bewilligung außer- und überplanmäßiger Ausgaben sowie eine etwaige Verbandsumlage,
  6. die Beschlussfassung über die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung der kassenführenden Stelle, vorbehaltlich der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau,
  7. die Information der Kirchenvorstände der Verbandsmitglieder über die Arbeit der Diakoniestation,
  8. die Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen, den Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche und auf die für sie bestellten Sicherheiten, den Erwerb, die Veräußerung, die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Übernahme von Bürgschaften,
  9. die Beschlussfassung über die Aufnahme von Verbandsmitgliedern,
  10. die Beschlussfassung über Änderungen der Verbandssatzung,
  11. die Beschlussfassung über die Auflösung des Zweckverbandes.
( 2 ) Der Verbandsvorstand vertritt den Zweckverband im Rechtsverkehr. Erklärungen des Verbandsvorstandes im Rechtsverkehr werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder die Stellvertreterin oder den Stellvertreter, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes, abgegeben. Satz 2 gilt nicht für Aufgaben, die als laufende Verwaltungsgeschäfte von der Geschäftsführung gemäß § 9 wahrgenommen werden.
( 3 ) Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel des Zweckverbandes zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen oder notariellen Beurkundungen. Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.
( 4 ) Der Verbandsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er kann hierbei die Zuständigkeit für einzelne Arbeitsgebiete auf seine Mitglieder aufteilen. Im Übrigen gelten für die Geschäftsführung des Verbandsvorstandes die kirchengesetzlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung und Geschäftsordnung der Kirchenvorstände entsprechend.
( 5 ) Auf Beschlüsse des Verbandsvorstandes finden die für Beschlüsse des Kirchenvorstandes geltenden Genehmigungs- und Mitwirkungsvorbehalte des kirchlichen Rechts sinngemäß Anwendung.
#

§ 6
Zusammensetzung und Amtszeit des Verbandsvorstandes

( 1 ) Dem Verbandsvorstand gehören fünf Mitglieder an, wobei jedes Verbandsmitglied eine Person in den Verbandsvorstand entsendet.
( 2 ) Die Amtszeit des Verbandsvorstandes entspricht der Dauer der Wahlperiode der Kirchenvorstände. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Verbandsvorstandes bis zur Konstituierung des neu gebildeten Verbandsvorstandes im Amt. Die Mitglieder des Verbandsvorstandes sind jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände durch die Verbandsmitglieder zu wählen.
( 3 ) Scheidet ein Mitglied aus dem Verbandsvorstand aus, so ist durch den jeweiligen Kirchenvorstand innerhalb von zwei Monaten für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu wählen.
#

§ 7
Sitzungen des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand tritt erstmals innerhalb eines Monats nach seiner Neubildung zusammen und wird von der oder dem bisherigen Vorsitzenden einberufen und bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden geleitet.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende des Verbandsvorstandes lädt die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mindestens acht Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich ein.
( 3 ) Außerordentliche Sitzungen beruft die oder der Vorsitzende, erforderlichenfalls unter Verkürzung der Einladungsfrist, schriftlich ein.
( 4 ) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder anwesend ist.
( 5 ) Der Verbandsvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit durch Kirchengesetz oder die Verbandssatzung nichts anderes vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
( 6 ) Die Sitzungen des Verbandsvorstandes sind nicht öffentlich. Sachkundige Personen können zu den Sitzungen oder zu einzelnen Punkten der Tagesordnung mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
( 7 ) Über die Beschlüsse des Verbandsvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzusenden ist.
#

§ 8
Befugnisse der oder des Vorsitzenden des Verbandsvorstandes

( 1 ) Die oder der Vorsitzende des Verbandsvorstandes und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden aus der Mitte des Verbandsvorstandes gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ist die oder der Vorsitzende Pfarrerin oder Pfarrer, so soll die Stellvertreterin oder der Stellvertreter nicht auch Pfarrerin oder Pfarrer sein und umgekehrt.
( 2 ) Die Aufgaben der oder des Vorsitzenden sind insbesondere:
  1. die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Sitzungen des Verbandsvorstandes,
  2. die Ausführung der Beschlüsse des Verbandsvorstandes,
  3. die Anordnung von Kassenanordnungen nach § 34 der Kirchlichen Haushaltsordnung unter Verzicht auf die zweite Unterschrift, sofern die Kassenanordnung im Rahmen des beschlossenen Wirtschaftsplans erfolgt,
  4. die Vertretung des Zweckverbands in der Öffentlichkeit.
( 3 ) Sie oder er ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der Diakoniestation.
#

§ 9
Geschäftsführung

( 1 ) Der Verbandsvorstand kann die Leitung des laufenden Geschäftsbetriebes der Diakoniestation auf eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer als Leiterin oder Leiter der Geschäftsstelle gemäß § 27 des Regionalgesetzes übertragen.
( 2 ) Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung und Angelegenheiten mit öffentlicher Wirkung bleiben dem Verbandsvorstand vorbehalten. Er kann eine Aufgabe im Einzelfall jederzeit an sich ziehen.
( 3 ) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, hat die Geschäftsführung den Vorgang vorher dem Verbandsvorstand vorzulegen.
( 4 ) Das Nähere wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.
( 5 ) Der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer wird die Siegelberechtigung übertragen.
#

§ 10
Finanzwesen und Kassenführung

( 1 ) Grundlage des Finanzwesens ist die Kirchliche Haushaltsordnung.
( 2 ) Es ist jährlich ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
( 3 ) Die Kassenführung erfolgt durch den Evangelischen Regionalverwaltungsverband Starkenburg-West in Gernsheim.
( 4 ) Die Jahresrechnung wird vom Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau geprüft.
( 5 ) Die für die Aufgaben des Zweckverbandes erforderlichen Haushaltsmittel werden aufgebracht durch:
  1. Spenden der evangelischen und katholischen Kirchengemeinden, insbesondere im Verbandsbereich,
  2. finanzielle Zuschüsse des Landes Hessen, des Kreises Bergstraße und der Stadt Lampertheim,
  3. Entgelte der Sozialleistungs- und Krankenversicherungsträger sowie der Selbstzahler für nicht mit anderen Kostenträgern abrechenbaren Leistungen,
  4. Beiträge der Fördervereine und
  5. Spenden.
( 6 ) Die finanzielle Beteiligung der Stadt Lampertheim wird durch besonderen Vertrag geregelt.
#

§ 11
Mitgliedschaft

( 1 ) Weitere Kirchengemeinden können mit Zustimmung des Verbandsvorstandes dem Zweckverband als Mitglied beitreten. Der Beitrittsbeschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
( 2 ) Verbandsmitglieder können mit einjähriger Frist zum Ende des darauffolgenden Haushaltsjahres gegenüber dem Verbandsvorstand den Austritt erklären. Der Austritt bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
( 3 ) Scheidet ein Verbandsmitglied aus, so scheiden gleichzeitig die von ihm bestellten Mitglieder in im Verbandsvorstand aus.
( 4 ) Im Fall des Austritts einer Kirchengemeinde findet keine Vermögensauseinandersetzung statt.
#

§ 12
Auflösung

( 1 ) Im Fall der Auflösung des Zweckverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen satzungsgemäßen Zweckes fällt das Gesamtvermögen im Wege der Auseinandersetzung (Grundlage ist die Zahl der Kirchengemeindemitglieder) an die beteiligten Kirchengemeinden.
( 2 ) Der Beschluss der Auflösung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Mitglieder des Verbandsvorstandes sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
#

§ 13
Änderung der Verbandssatzung

Der Verbandsvorstand kann die Verbandssatzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen seiner satzungsgemäßen Mitglieder ändern. Der Beschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
#

§ 14
Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen durch die „Lampertheimer Zeitung“ und auf der Homepage der Diakoniestation. Die Verbandssatzung sowie die Änderungen der Verbandssatzung werden daneben im Amtsblatt der EKHN veröffentlicht.
#

§ 15
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Die Amtszeit der bisherigen Verbandsvertretung endet mit dem Inkrafttreten dieser Verbandssatzung.
( 2 ) Der bisherige Verbandsvorstand bleibt bis zu einer Neukonstituierung nach den nächsten Kirchenvorstandswahlen 2027 im Amt. Bei einer Nachwahl gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.
#

§ 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verbandssatzung tritt am Tag nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verbandssatzung vom 24. März 1994 (ABl. 1995 S. 11), geändert am 4. Dezember 2008 (ABl. 2009 S. 166), außer Kraft.
Vorstehende Verbandssatzung wird hiermit kirchenaufsichtlich genehmigt.
Darmstadt, 25. November 2024
Für die Kirchenverwaltung
Lehmann

#

Nr. 144Frühjahrssammlung der Regionalen Diakonie in Hessen
und Nassau

Vom 1. bis 11. März 2025 findet die Diakoniesammlung unter dem Motto „Füreinander da sein in unserer Region“ statt. Die Schirmherrschaft hat die stellvertretende Kirchenpräsidentin Ulrike Scherf übernommen. Die gesammelten Spenden kommen Menschen in der Region zugute, die auf Hilfe angewiesen sind – z. B. auf Beratungsgespräche, individuelle Förderung oder Hilfe in Notsituationen. Informationen zur Teilnahme und Anmeldung unter: www.regionale-diakonie.de/sammlung oder per E-Mail an fundraising@regionale-diakonie.de.
Frankfurt am Main, 1. Dezember 2024
Für die Regionale Diakonie in Hessen und Nassau
Knöll Lauer
#

Nr. 145Beauftragung für den Prädikantendienst

Folgende Gemeindemitglieder wurden mit Wirkung vom 3. November 2024 für den Prädikantendienst beauftragt:
Jörg Bürgis, Dekanat Worms-Wonnegau
Frauke Grundmann-Kleiner, Dekanat Dreieich-Rodgau
Andrea Quenzer, Dekanat Darmstadt
Sibylle Schuch-Wanke, Dekanat Bergstraße
Elisabeth Schulze, Dekanat Bergstraße
Dr. Eric Tjarks, Dekanat Bergstraße
Darmstadt, 28. November 2024
Für die Kirchenverwaltung
Zander

Dienstnachrichten und Stellenausschreibungen

Dienstnachrichten

Die Dienstnachrichten werden im Internet nicht veröffentlicht.

Stellenausschreibungen

#

Pfarrstellen

#

Information zur Bewerbung

Bewerbungen für die nachstehend ausgeschriebenen Pfarrstellen müssen in Textform auf dem aktuellen Dienstweg bei der Kirchenleitung eingereicht werden. Neben einem tabellarischen Lebenslauf, gern mit aktuellem Lichtbild, wird – im Blick auf die beworbene Pfarrstelle – eine aussagefähige Darstellung der persönlichen Motivation und Qualifikationen (inkl. der entsprechenden Nachweise) erwartet.
Zur Wahrung der Frist müssen die vollständigen Bewerbungsunterlagen bis zum Ablauf des 28. Januar 2025 eingereicht werden. Maßgeblich ist bei Bewerbung in Papierform der Eingangsstempel der ersten vorgesetzten Dienststelle des einzuhaltenden Dienstweges, bei Bewerbungen aus anderen Gliedkirchen der EKD der Eingangsstempel der Kirchenleitung. Eine Bewerbung per E-Mail hat als ein zusammenhängendes PDF-Dokument zu erfolgen. Maßgeblich ist das Eingangsdatum der E-Mail bei der ersten vorgesetzten Dienststelle. Der ausschließlich aktuelle Dienstweg ist vollständig zu informieren (z. B. Dekanat und Propstei). Bitte richten Sie in diesem Fall Ihre Bewerbung auch an: sabine.winkelmann@ekhn.de sowie an celina.maruhn@ekhn.de. An diese Adressen sind auch externe Bewerbungen per E-Mail zu richten.
Für nachstehende Stellenausschreibungen werden die Bestimmungen des AGG beachtet. Diskriminierungsfreie Bewerbungsverfahren nach dem AGG sind in der EKHN Standard. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Wir weisen darauf hin, dass Pfarrerinnen und Pfarrer aus anderen Gliedkirchen der EKD, die sich für eine Stelle interessieren, zuerst das Bewerbungsrecht erhalten müssen. Ansprechpartnerin ist die Leiterin des Referats Personalservice Pfarrdienst, OKRin Dr. Sabine Winkelmann, Tel.: 06151 405-390, E-Mail: sabine.winkelmann@ekhn.de.
Die nachfolgenden Stellenausschreibungen finden Sie online in der Stellenbörse der EKHN unter:
#

Gemeindepfarrstellen

#

Nord-Nassau

Dekanat
Biedenkopf-Gladenbach
Buchenau, 1,0 Pfarrstelle, Nachbarschaftsraum Evangelisch in Dautphetal, Patronat Joachim Ohm-Winter
#

Rheinhessen und Nassauer Land

Dekanat Nassauer Land
Niederlahnstein, Nachbarschaftsraum Rhein-Lahn-Eck, 1,0 Pfarrstelle,
Modus C
Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung,
zum zweiten Mal
#

Rhein-Main

Stadtdekanat
Frankfurt und Offenbach
Nachbarschaftsraum Frankfurt Mitte-West, 1,0 Pfarrstelle I (bis 31. Dezember 2024 1,0 Pfarrstelle I Bockenheim), Modus B
#

Starkenburg

Dekanat Bergstraße
Reichenbach, 0,5 Pfarrstelle II m. S. i. Beedenkirchen, Modus A
Lindenfels, 0,5 Pfarrstelle, Modus B
(ab 1. Januar 2025 1,0 Pfarrstelle im Nachbarschaftraum Odenwald-Nord)
Dekanat Darmstadt
Darmstadt, Petrusgemeinde, 1,0 Pfarrstelle, Modus B
Ernsthofen im Nachbarschaftsraum Ober-Ramstadt, 0,5 Pfarrstelle, Modus A, zum zweiten Mal
Pfungstadt, 1,0 Pfarrstelle IV (ab 1. Januar 2025 1,0 Pfarrstelle II im Nachbarschaftsraum Pfungstadt), Modus B
Dekanat Odenwald
Mümling-Grumbach, 1,0 Pfarrstelle (davon 0,5 Dienstauftrag in Höchst), Modus C
Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung, zum wiederholten Mal
#

Weitere Pfarrstellen

Senderbeauftragte/Senderbeauftragter für das ZDF (m/w/d) zum 1. September 2025, befristet für die Dauer von sechs Jahren in Vollzeit – Ausschreibung des Gemeinschaftswerks der Evangelischen Publizistik (GEP) der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD)
Bitte beachten Sie, dass die Bewerbungsfrist für diese Pfarrstelle am 30. Dezember 2024 endet!
Pfarrerin/Pfarrer für eine Stelle in Accra, Ghana, als Koordinatorin/Koordinator für Ökumenische Beziehungen in der Presbyterianischen Kirche von Ghana, befristet für drei Jahre – Ausschreibung der Evangelische Mission in Solidarität e. V.
Bitte beachten Sie, dass die Bewerbungsfrist für diese Pfarrstelle am 10. Januar 2025 endet!
##

Weitere Pfarrstellen

Dekanat Darmstadt
1,0 Pfarrstelle für Krankenhausseelsorge (m/w/d)
Dekanat Büdinger Land
1,0 Pfarrstelle für Kranken- und Hospizseelsorge (m/w/d)
Dekanat Nassauer Land
1,0 Pfarrstelle für Altenseelsorge (m/w/d)
Dekanat Nassauer Land
1,0 Pfarrstelle für Spirituelle Innovation und Lebensbegleitung (m/w/d)
Justizvollzugsanstalt Wiesbaden
1,0 Pfarrstelle für Gefängnisseelsorge bei der Justizvollzugsanstalt Wiesbaden (m/w/d)
Dekanat Mainz
0,5 Pfarrstelle für Innovation (m/w/d)
Dekanat Nassauer Land
0,5 Pfarrstelle für Inklusion (m/w/d)
Dekanat Nassauer Land
0,5 Pfarrstelle für Hospiz- und Trauerseelsorge (m/w/d)
#

Gemeindepädagogikstellen

Die nachfolgenden Stellenausschreibungen finden Sie online in der Stellenbörse der EKHN unter:
Dekanat Biedenkopf-Gladenbach
Gemeindepädagog*in oder Gemeindediakon*in oder Sozialpädagog*in bzw. Sozialarbeiter*in mit gemeindepädagogischer Qualifikation für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (m/w/d) 100 %-Stelle unbefristet
Dekanat an der Dill
Gemeindepädagog*in oder Gemeindediakon*in oder Sozialpädagog*in bzw. Sozialarbeiter*in mit gemeindepädagogischer Qualifikation die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (m/w/d) 100 %-Stelle, aber auch Teilzeit möglich, zunächst befristet
#