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Satzung
der Arbeitsgemeinschaft im Nachbarschaftsraum
evangelische Kirchen am Limes
im Dekanat Büdinger Land1#

Vom 25. November 2024

Die Kirchenvorstände der Kirchengemeinden im Nachbarschaftsraum evangelische Kirchen am Limes im Evangelischen Dekanat Büdinger Land haben gemäß den §§ 2b, 2c, 2d, 4, 5 und 5a des Regionalgesetzes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau übereinstimmend die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Bildung einer Arbeitsgemeinschaft

Die Evangelische Kirchengemeinden:
  • St. Nikolai Altenstadt, Stammheimer Straße 8, 63674 Altenstadt
  • Eckartshausen, Oberpforte 1, 63654 Büdingen-Eckartshausen2#
  • Enzheim, Ortenberger Str. 1, 63674 Altenstadt/Rodenbach3#
  • Hainchen, Hintergasse 3, 63694 Limeshain-Hainchen4#
  • Heegheim, Ortenberger Str. 1, 63674 Altenstadt/Rodenbach5#
  • Höchst a.d. Nidder, Mittelstr. 24, 63674 Altenstadt / Höchst
  • Langen-Bergheim, Am Seedamm 7, 63546 Hammersbach6#
  • Lindheim, Ortenberger Str. 1, 63674 Altenstadt/Rodenbach7#
  • Oberau, Vogelsbergstr. 45, 63674 Altenstadt
  • Rodenbach, Ortenberger Str. 1, 63674 Altenstadt-Rodenbach8#
  • Rommelhausen, Hauptstraße 5a, 63694 Limeshain-Rommelhausen9#
  • Martin-Luther-Gemeinde Waldsiedlung, Vogelsbergstr. 45, 63674 Altenstadt
bilden eine Arbeitsgemeinschaft zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben innerhalb ihres Nachbarschaftsraums.
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§ 2
Gemeinsame Aufgaben

(1) Folgende Aufgaben der Kirchengemeinden werden gemeinsam wahrgenommen:
  1. Ausübung der Rechte bei der Pfarrstellenbesetzung nach dem Pfarrstellengesetz sowie dem Einsatz der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verkündigungsdienst,
  2. Ausübung der Rechte bei der Erstellung der Dienstordnung des Verkündigungsteams,
  3. Unterhaltung eines gemeinsamen Gemeindebüros,
  4. Entwicklung eines gemeinsamen Gebäudekonzepts und Umsetzung des Gebäudebedarfs- und -entwicklungsplans.
(2) Die Kirchengemeinden können weitere Aufgaben zur gemeinsamen Wahrnehmung auf die Arbeitsgemeinschaft übertragen.
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§ 3
Geschäftsführender Ausschuss

(1) Die Kirchengemeinden bilden einen geschäftsführenden Ausschuss gemäß § 5a des Regionalgesetzes. Die Kirchengemeinde entsenden gewählte oder berufene Mitglieder in den Ausschuss. Die Anzahl der zu entsenden Mitglieder je Kirchengemeinde bestimmt sich wie folgt:
St. Nikolai Altenstadt
2
Eckartshausen
2
Langen-Bergheim
2
Enzheim
1
Lindheim
1
Hainchen
1
Rommelhausen
2
Heegheim
1
Rodenbach
1
Höchst a.d. Nidder
1
Oberau
1
Martin-Luther-Gemeinde Waldsiedlung
1
Es soll angestrebt werden, dass die/der jeweilige KV-Vorsitzende jeweils entsendet wird. Für jedes Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses bestimmt jede Kirchengemeinde eine Vertretung. Darüber hinaus gehören dem Ausschuss zwei Mitglieder des Verkündigungsteams an.
(2) Schließen sich einzelne Kirchengemeinden des Nachbarschaftsraums zu einer Kirchengemeinde oder einer Gesamtkirchengemeinde innerhalb des Nachbarschaftsraums zusammen, so bleibt die ursprüngliche Mitgliederzahl im Geschäftsführenden Ausschuss erhalten.
(3) Der geschäftsführende Ausschuss wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und eine Stellvertretung. Sie dürfen nicht demselben Kirchenvorstand angehören.
(4) Jedes Mitglied aus den Kirchengemeinden im geschäftsführenden Ausschuss hat eine Stimme. Die beiden Mitglieder des Verkündigungsteams haben jeweils eine Stimme.
(5) Die §§ 35 bis 49 sowie § 52a und § 53 der Kirchengemeindeordnung gelten für den geschäftsführenden Ausschuss entsprechend.
(6) Der geschäftsführende Ausschuss trifft anstelle der Kirchenvorstände alle Entscheidungen in den gemeinsamen Angelegenheiten gemäß den §§ 5 bis 7. Er kann dazu eine Geschäftsordnung beschließen.
(7) Tritt die Kirchengemeinde St. Nikolai Altenstadt in Angelegenheiten des gemeinsamen Gemeindebüros sowie in gemeinsamen Personalangelegenheiten im Rechtsverkehr auf, erfolgt die rechtsgeschäftliche Vertretung durch den geschäftsführenden Ausschuss. Die Kirchengemeinde St. Nikolai Altenstadt überträgt ihm hierzu die Siegelberechtigung.
(8) Erklärungen des geschäftsführenden Ausschusses werden durch zwei Mitglieder abgegeben. Unter diesen muss das vorsitzende Mitglied oder die Stellvertretung sein. § 22 Absatz 3 bis 5 der Kirchengemeindeordnung gilt entsprechend.
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§ 4
Gemeinsame Tagung

(1) Die Kirchenvorstände der Kirchengemeinden kommen in der Regel einmal im Jahr zu einer gemeinsamen Tagung zusammen.
(2) Die gemeinsamen Tagungen werden vom geschäftsführenden Ausschuss vorbereitet.
(3) Die oder der lebensälteste Kirchenvorstandsvorsitzende lädt zu den gemeinsamen Tagungen ein und leitet diese.
(4) Die gemeinsame Tagung nimmt den Bericht des geschäftsführenden Ausschusses entgegen und beschließt über dessen Entlastung.
(5) Für die Geschäftsführung gelten die §§ 38 bis 42 der Kirchengemeindeordnung entsprechend.
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§ 5
Pfarrwahl und Verkündigungsteam

(1) Der geschäftsführende Ausschuss übt das Wahlrecht bei der Pfarrwahl aus. Die Kirchenvorstände sind vor der Wahl anzuhören.
(2) Die Dienstordnung des Verkündigungsteams wird mit dem geschäftsführenden Ausschuss unter Beteiligung des Dekanatssynodalvorstandes erstellt und vom Dekanatssynodalvorstand unter Federführung der dienstvorgesetzten Personen im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Ausschuss beschlossen.
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§ 6
Gemeinsame Gebäudeangelegenheiten

(1) Die Kirchengemeinden entwickeln gemeinsam ein Gebäudekonzept für Nutzung, Betrieb und kleine Bauunterhaltungsmaßnahmen für die zuweisungsberechtigten Gebäude auf dem Gebiet des Nachbarschaftsraums.
(2) Die Umsetzung des vom Dekanat beschlossenen Gebäudebedarfs- und -entwicklungsplans erfolgt in gemeinsamer Verantwortung. Hierfür übertragen die Kirchengemeinden dem geschäftsführenden Ausschuss für alle Gebäude der Kategorien A und B folgende Aufgaben:
  1. Festlegung und Steuerung der Gebäudenutzung,
  2. Ermittlung und Eintreibung der jeweiligen Kostenbeteiligung gemäß § 8 Absatz 3.
Die konkrete Umsetzung ist durch den geschäftsführenden Ausschuss durch Nutzungsordnungen festzulegen. Die Gebäude verbleiben im Eigentum der jeweiligen Kirchengemeinde.
(3) Gebäudeangelegenheiten, die für die Zusammenarbeit unwesentlich sind, verbleiben in alleiniger Verantwortung bei dem jeweiligen Eigentümer. Hierzu gehören insbesondere:
  • Betreuung und Abwicklung von Bauunterhaltungsmaßnahmen
  • Wahrnehmung von Betreiberpflichten
  • Durchführung der jährlichen Begehung
  • Wartung
  • laufende Pflege
  • Verbrauchskontrolle/Energiemanagement
  • Fundraising
  • Organisation „Offene Kirche“
Die Verantwortung kann auf den geschäftsführenden Ausschuss übertragen werden.
(4) Im Nachbarschaftsraum kann ein dauerhafter Bauausschuss gegründet werden, dem die Aufgaben gemäß Absatz 2 und 3 ganz oder teilweise übertragen werden.
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§ 7
Gemeinsames Gemeindebüro

(1) Die an der Arbeitsgemeinschaft beteiligten Kirchengemeinden unterhalten ein gemeinsames Gemeindebüro und bringen dazu ihre Sekretariatsstellenanteile ein. Träger der gemeinsamen Einrichtung und Anstellungsträger der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die Kirchengemeinde St. Nikolai Altenstadt.
(2) Das gemeinsame Gemeindebüro wird gemäß dem Gebäudebedarfs- und -entwicklungsplan in dem Gebäude Vogelsbergstr. 45, 63674 Altenstadt eingerichtet.
(3) Die Kirchengemeinden übertragen der Kirchengemeinde St. Nikolai Altenstadt im Rahmen dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung Aufgaben der pfarramtlichen und gemeindlichen Verwaltung zur Wahrnehmung im gemeinsamen Gemeindebüro im Auftrag der jeweiligen Kirchengemeinde.
(4) Die Kirchengemeinden beantragen einen KirA- und einen MACH-Zugang für das gemeinsame Gemeindebüro und übertragen die Führung der Gemeindegliederverzeichnisse auf das gemeinsame Gemeindebüro.
(5) Der geschäftsführende Ausschuss ist für die Einstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gemeindebüros zuständig und führt die Aufsicht. Der jeweilige Kirchenvorstand ist berechtigt, den Mitarbeitenden fachliche Weisungen hinsichtlich der für seine Kirchengemeinde zu erbringenden Tätigkeiten zu erteilen.
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§ 8
Finanzierung

(1) Zur Wahrnehmung der gemeinsamen Aufgaben wird im Haushalt der Kirchengemeinde St. Nikolai Altenstadt ein separates Abrechnungsobjekt eingerichtet. Die Anordnungsbefugnis hierfür liegt beim geschäftsführenden Ausschuss.
(2) Die Kosten der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung werden zwischen den Kirchengemeinden nach der jeweiligen Gemeindemitgliederzahl abgerechnet.
(3) Die laufenden Gebäudekosten sowie Bauunterhaltungsmaßnahmen sind primär aus den hierfür zugewiesenen Mitteln zu bestreiten. Die Kostenbeteiligung der anderen Kirchengemeinden richtet sich für Kirchen und Gemeindehäuser nach dem Umfang der jeweiligen Nutzung, für Pfarrhäuser und Gemeindebüros nach der Anzahl der Gemeindemitglieder.
(4) Bei einer Veräußerung von Immobilien können die anderen Kirchengemeinden gegenüber der veräußernden Kirchengemeinde ihre geleistete Kostenbeteiligung für die große Bauunterhaltung zurückverlangen. Der Anspruch reduziert sich pro Jahr um 1/30.
(5) Maßgeblich für die Ermittlung der Zahl der Gemeindemitglieder ist jeweils der 30. Juni des Jahres vor dem Abrechnungsjahr (Stand im Meldewesen).
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§ 9
Satzungsänderungen

Satzungsänderungen werden von den Kirchenvorständen der Arbeitsgemeinschaft beschlossen. Ein Beschluss kommt zustande, wenn mindestens zwei Drittel der Kirchenvorstände der Satzungsänderung zustimmt. Satzungsänderungen bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 10
Beendigung der Arbeitsgemeinschaft und Austritt

(1) Die Arbeitsgemeinschaft endet, wenn alle beteiligten Kirchengemeinden eine Gesamtkirchengemeinde bilden oder gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung zusammengeschlossen werden. Ein Gemeindezusammenschluss erfolgt auch, wenn mehr als die Hälfte der Kirchenvorstände die Beendigung der Arbeitsgemeinschaft beschließt und an ihrer Stelle keine Gesamtkirchengemeinde gebildet wird.
(2) Bilden einzelne Kirchengemeinden innerhalb des Nachbarschaftsraums eine Gesamtkirchengemeinde oder schließen sich zu einer Kirchengemeinde zusammen, wird diese Teil der Arbeitsgemeinschaft.
(3) Eine Kirchengemeinde tritt aus der Arbeitsgemeinschaft aus, wenn sie einem anderen Nachbarschaftsraum zugeordnet wird.
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§ 11
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am 1. Januar 2025 in Kraft.

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1 ↑ Die Satzung wurde gemäß § 5 Absatz 3 Satz 2 des Regionalgesetzes am 25. November 2024 kirchenaufsichtlich genehmigt.
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2 ↑ Die Kirchengemeinden Eckartshausen und Langen-Bergheim bilden am 1. Januar 2026 eine Gesamtkirchengemeinde.
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3 ↑ Die Kirchengemeinden Enzheim und Lindheim bilden am 1. Januar 2026 eine Gesamtkirchengemeinde.
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4 ↑ Die Kirchengemeinden Hainchen und Rommelhausen bilden am 1. Januar 2025 die Gesamtkirchengemeinde Limeshain.
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5 ↑ Die Kirchengemeinden Heegheim und Rodenbach bilden am 1. Januar 2026 eine Gesamtkirchengemeinde.
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6 ↑ Die Kirchengemeinden Eckartshausen und Langen-Bergheim bilden am 1. Januar 2026 eine Gesamtkirchengemeinde.
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7 ↑ Die Kirchengemeinden Enzheim und Lindheim bilden am 1. Januar 2026 eine Gesamtkirchengemeinde.
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8 ↑ Die Kirchengemeinden Heegheim und Rodenbach bilden am 1. Januar 2026 eine Gesamtkirchengemeinde.
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9 ↑ Die Kirchengemeinden Hainchen und Rommelhausen bilden am 1. Januar 2025 die Gesamtkirchengemeinde Limeshain.