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Kirchengericht: | Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN |
Entscheidungsform: | Beschluss Erinnerung KfB (rechtskräftig) |
Datum: | 25.11.2024 |
Aktenzeichen: | KVVG II 5/23 und II 6/23 |
Rechtsgrundlage: | §§ 36, 38 KVVG-EKHN; §§ 87a, 151, 162 VwGO |
Vorinstanzen: | |
Schlagworte: | Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschluss |
Leitsatz:
Über eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss entscheidet der Berichterstatter der Kammer (als Einzelrichter), weil es sich um eine Frage der Kosten handelt, § 38 KVVG-EKHN i. V. m. § 87a Abs. 3 (bzw. Abs. 2) und Abs. 1 Nr. 5 VwGO (vgl. OVG Hamburg NVwZ-RR 1998, 462) und jedenfalls wenn er auch die zugrunde Kostengrundentscheidung getroffen hat (vgl. BVerwG NVwZ 1996, 786; VGH Bayern NVwZ-RR 2004, 309).
Zu den außergerichtlichen Auslagen einer Beteiligten zählt die Vergütung eines von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalts, die auch stets erstattungspflichtig ist (vgl. § 38 KVVG-EKHN i. V. m. § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO). Das gilt auch, obwohl der Kirchengerichtsrechtsstreit gerichtsgebührenbefreit ist (vgl. § 36 S. 1 KVVG-EKHN).
Tenor:
Die Erinnerungen des Klägers gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 30. Oktober 2024 – II 5 und 6/23 – werden auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Festsetzungen aufgrund der zuletzt am 12. Juni 2024 zugestellten Urteile erfolgen.
#I:
Der Kläger hat im Verfahren II 5/23 die Feststellung begehrt, dass die Schlichtungsstelle nach § 49 MAVG-EKHN mit ihren Entscheidungen zu Aktenzeichen 11-3/2022 und 12-02/2022 gegen ihre verbindlichen Aufgaben und Rechte entsprechend dem Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau verstoßen habe. Hintergrund ist u. a., dass der Kläger – auf Antrag der Beklagten – durch die Schlichtungsstelle der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) als Mitglied einer Mitarbeitervertretung abberufen wurde.
Der Kläger hat ferner im Verfahren II 6/23 die Feststellung begehrt, dass der Kirchenvorstand der Beklagten eine Handreichung der Evangelischen Kirche zum Umgang mit Konflikten etc. missachtet habe. Hintergrund ist u. a., dass der Kläger – auf Antrag der Beklagten – durch die Schlichtungsstelle der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) als Mitglied einer Mitarbeitervertretung abberufen wurde.
Die Beklagte hat sich mit Bevollmächtigung des Rechtsanwalts C gegen die Klagen verteidigt.
Die Kammer hat beide Klagen abgewiesen und den Kläger jeweils verpflichtet, die außergerichtlichen Auslagen der Beklagten zu tragen. Die nicht aufgrund mündlicher Verhandlung beruhenden Urteile wurden zuletzt am 12. Juni 2024 zugestellt. Die Kammer hat mit Beschluss vom 29. August 2024 den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeiten des Bevollmächtigten der Beklagten auf jeweils 5.000 € festgesetzt. Ausgehend hiervon hat die Beklagte gegen den Kläger die Festsetzung der ihr erwachsenen Auslagen (1,3-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG aus diesen Werten zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer) nebst Zinsen ab Antragstellung beantragt, dem die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle durch Erlass zweier Kostenfestsetzungsbeschlüsse „…aufgrund des Beschlusses des Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgerichts vom 29. August 2024…“ (ohne Ausspruch einer Verzinsung) nachkam. Diese Beschlüsse wurden dem Kläger am 8. November 2024 zugestellt.
Hiergegen richten sich die am 21. November 2024 eingegangenen Erinnerungen des Klägers, mit denen er eine Gerichtskostenfreiheit geltend macht.
#II:
Die jeweiligen Erinnerungen des Klägers sind statthaft, § 38 KVVG-EKHN i. V. m. §§ 165 S. 2, 151 S. 1VwGO. Sie sind auch im Übrigen zulässig, in der Sache aber unbegründet.
1. Über die Erinnerungen entscheidet der Berichterstatter der Kammer (als Einzelrichter), weil es sich um eine Frage der Kosten handelt, § 38 KVVG-EKHN i. V. m. § 87a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 5 (bzw. Abs. 2) VwGO (vgl. OVG Hamburg NVwZ-RR 1998, 462; differenzierend, aber für den Fall der vom Berichterstatter getroffenen Kostengrundentscheidung – wie hier – bejahend: BVerwG NVwZ 1996, 786; VGH Bayern NVwZ-RR 2004, 309).
2. Die Erinnerung ist unbegründet. Die zu Lasten des Klägers durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle erfolgten Festsetzungen halten sich im Rahmen der in den zuletzt am 12. Juni 2024 zugestellten Urteilen enthaltenen Kostengrundentscheidungen. Danach hat der Kläger die außergerichtlichen Auslagen der Beklagten zu tragen. Zu diesen zählt die Vergütung eines bevollmächtigten Rechtsanwalts, die stets erstattungspflichtig ist, vgl. § 38 KVVG-EKHN i. V. m. § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO. Zur Anwendbarkeit des RVG im Rahmen eines Kirchenrechtsstreites wird auf den Beschluss vom 29. August 2024 verwiesen. Die Höhe der geltend gemachten Vergütung ist nicht zu beanstanden. Der Kläger erhebt auch insofern keine Einwendungen. Dass ein Kirchengerichtsrechtsstreit gerichtsgebührenbefreit ist, vgl. § 36 S. 1 KVVG-EKHN, hat nicht zur Folge, dass es auch keine Erstattung der der Gegenseite erwachsenen Auslagen gäbe. Im Übrigen findet im Erinnerungsverfahren eine Überprüfung der in den benannten Urteilen zu Lasten des Klägers getroffenen Kostengrundentscheidungen nicht statt (vgl. Eyermann/Happ VwGO 16. Aufl. 2022 § 165 Rn. 8).
Allerdings sind die Kostenfestsetzungsbeschlüsse dahingehend klarzustellen, dass die Kostenfestsetzungen auf den zuletzt am 12. Juni 2024 zugestellten Urteilen der Kammer und den dort enthaltenen Kostengrundentscheidungen beruhen, weil diese selbige nur der Höhe nach ausgestalten. Die Wertfestsetzungsbeschlüsse der Kammer vom 29. August 2024 wirken sich zwar ebenfalls auf die Höhe der erstattungsfähigen Auslagen aus, die Erstattungspflicht selbst ergibt sich aber aus den in den Urteilen enthaltenen Kostengrundentscheidungen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 38 KVVG-EKHN i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO (vgl. VGH Bayern NVwZ-RR 2004, 309).