.
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Geltungszeitraum von: 01.01.2016
Geltungszeitraum bis: 31.12.2024
Dekanatssynodalwahlordnung (DSWO)1#
Vom 22. November 2013
(ABl. 2014 S. 3), geändert am 25. November 2015 (ABl. 2015 S. 370)
Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
§ 1
Anwendungsbereich
Dieses Kirchengesetz regelt die Wahl der Mitglieder der Dekanatssynoden der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
#§ 2
Wahl der Gemeindemitglieder
(
1
)
1 In Kirchengemeinden mit weniger als 2.000 Mitgliedern wählen die Kirchenvorstände ein Gemeindemitglied, in Kirchengemeinden mit weniger als 4.000 Mitgliedern wählen die Kirchenvorstände zwei Gemeindemitglieder und in Kirchengemeinden mit mindestens 4.000 Mitgliedern wählen die Kirchenvorstände drei Gemeindemitglieder in die Dekanatssynode. 2 Bei pfarramtlich verbundenen Kirchengemeinden mit insgesamt weniger als 2.000 Mitgliedern können die beteiligten Kirchenvorstände in gemeinsamer Sitzung ein Gemeindemitglied als gemeinsame Vertreterin oder gemeinsamen Vertreter in die Dekanatssynode wählen.
(
2
)
Für die zu wählenden Gemeindemitglieder der Dekanatssynode wählt der Kirchenvorstand je eine Stellvertretung.
(
3
)
Stichtag für die Feststellung der Gemeindemitgliederzahlen ist der 31. Dezember vor der Neuwahl der Kirchenvorstände.
#§ 3
Wählbarkeit
1 Die gewählten Gemeindemitglieder müssen die Bedingungen der Wählbarkeit zum Kirchenvorstand gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindewahlordnung3# erfüllen. 2 Gemeindemitglieder, die in einem Beschäftigungsverhältnis zum Dekanat oder in einem Beschäftigungsverhältnis, das mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit umfasst, in Kirchengemeinden oder kirchlichen Verbänden im Dekanat tätig sind, können nicht gewählt werden.
#§ 4
Wählbarkeit der Pfarrerinnen und Pfarrer
(
1
)
Pfarrerinnen, Pfarrer, Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe, die eine Pfarrstelle in einer Kirchengemeinde des Dekanats innehaben oder verwalten (§ 28 Absatz 1 Pfarrstellengesetz4#), können in die Dekanatssynode gewählt werden.
(
2
)
Pfarrerinnen oder Pfarrer oder Pfarrerinnen oder Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe, die eine beim Dekanat oder bei einem Verband errichtete übergemeindliche Pfarrstelle innehaben oder verwalten (§ 28 Absatz 1 Pfarrstellengesetz5#) oder deren Tätigkeitsschwerpunkte ganz oder überwiegend im jeweiligen Dekanat liegen, können in die Dekanatssynode gewählt werden.
(
3
)
1 Der Dekanatssynodalvorstand stellt fest, welche Pfarrerinnen und Pfarrer gemäß Absatz 2 wahlberechtigt sind. 2 In Zweifelsfällen entscheidet der Dekanatssynodalvorstand im Einvernehmen mit der Kirchenverwaltung. 3 Stichtag für die nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Stellen ist der 1. September vor dem Zusammentritt der neu gewählten Dekanatssynode.
(
4
)
Teilbeschäftigte Pfarrerinnen, Pfarrer, Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe sowie Pfarrerinnen, Pfarrer, Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe im Teildienstverhältnis können wählen und gewählt werden.
#§ 5
Wahlversammlung
1 Die Dekanin oder der Dekan lädt alle wahlberechtigten Pfarrerinnen und Pfarrer zu einer Versammlung ein. 2 In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass Teilnahmepflicht für die Versammlung besteht. 3 Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
#§ 6
Wahl der Pfarrerinnen und Pfarrer
(
1
)
Die wahlberechtigten Pfarrerinnen und Pfarrer wählen in der Wahlversammlung, die die Dekanin oder der Dekan leitet, aus ihrer Mitte die Mitglieder der Dekanatssynode und die jeweiligen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
(
2
)
1 Es sind so viele Pfarrerinnen und Pfarrer zu wählen, dass das zahlenmäßige Verhältnis zwischen gewählten Pfarrerinnen und Pfarrern und gewählten Gemeindemitgliedern eins zu zwei beträgt. 2 Die Anzahl der von der Wahlversammlung zu wählenden Pfarrerinnen und Pfarrer ist durch den Dekanatssynodalvorstand festzulegen.
(
3
)
Bei den gewählten Pfarrerinnen und Pfarrern soll der Anteil der übergemeindlich tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer ihrem zahlenmäßigen Anteil an den insgesamt im Dekanat tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern entsprechen; er soll ein Drittel der Gesamtzahl nicht übersteigen.
(
4
)
Hat das Dekanat nicht mehr Pfarrerinnen und Pfarrer als nach Absatz 2 zu wählen sind, gelten diese ohne Durchführung einer Wahlversammlung als gewählt.
#§ 7
Geschäftsordnung
(
1
)
Wahlen nach § 6 erfolgen geheim und mit Stimmzetteln.
(
2
)
1 Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. 2 Erreicht bei mehreren Kandidatinnen oder Kandidaten auch im zweiten Wahlgang niemand die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit, so ist gewählt, wer im dritten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten hat. 3 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die Dekanin oder der Dekan zieht.
(
3
)
Für die Einberufung und Durchführung der Wahlversammlung nach § 6 gelten im Übrigen die Vorschriften der Dekanatssynodalordnung6# entsprechend.
#§ 8
Einspruch
1 Gegen die Wahl kann binnen einer Woche beim Dekanatssynodalvorstand Einspruch erhoben werden. 2 Gegen die Entscheidung des Dekanatssynodalvorstandes ist binnen einer Woche nach Zustellung oder Bekanntgabe die Beschwerde an die Kirchenleitung möglich, die endgültig entscheidet.
#§ 9
Verordnungsermächtigung
Die Kirchenleitung kann auf Antrag der Dekanatssynode durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Kirchensynodalvorstand abweichende Regelungen zur Wahl der Gemeindemitglieder sowie der Pfarrerinnen und Pfarrer treffen.
#§ 10
Verweisung auf frühere Fassungen
Wird in Kirchengesetzen oder Verordnungen auf Bestimmungen früherer Fassungen der Dekanatssynodalwahlordnung verwiesen, so treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Kirchengesetzes.
#§ 11
Übergangsbestimmungen
(
1
)
Gemeindemitglieder und stellvertretende Gemeindemitglieder der Dekanatssynode, die aufgrund der Regelungen in § 3 als Mitarbeitende, die in einem Beschäftigungsverhältnis zum Dekanat tätig sind, ihre Wählbarkeit verlieren, bleiben bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode in ihrem Amt.
(
2
)
Die allgemeine Wahlperiode der Dekanatssynoden endet im Jahr 2015 am 31. Dezember.
#
1 ↑ Die Kirchenverwaltung hat einen rechtlichen Leitfaden zur Dekanatssynodalwahlordnung herausgegeben unter:
http://unsere.ekhn.de/gemeinde-dekanat/dekanatssynodalvorstand/rechtlicher-leitfaden-zur-dso.html
1 ↑ Die Kirchenverwaltung hat einen rechtlichen Leitfaden zur Dekanatssynodalwahlordnung herausgegeben unter:
http://unsere.ekhn.de/gemeinde-dekanat/dekanatssynodalvorstand/rechtlicher-leitfaden-zur-dso.html