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Gesetze und Verordnungen

Nr. 11Rechtsverordnung
zur Änderung von § 4 der Zuweisungsverordnung
Vom 30. September 2024

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 6 Absatz 1 der Kirchensteuerordnung für die EKHN im Bereich des Landes Rheinland-Pfalz, § 5 Absatz 1 der Kirchensteuerordnung für die EKHN im Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen und § 6 Absatz 1 der Kirchensteuerordnung im Bereich des Landes Hessen folgende Rechtsverordnung beschlossen:
Artikel 1
In § 4 Absatz 3 der Zuweisungsverordnung vom 25. April 2008 (ABl. 2008 S. 224), zuletzt geändert am 12. März 2022 (ABl. 2022 S. 200 Nr. 39), wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Bei Gemeindezusammenschlüssen ab dem 1. Januar 2024 werden die Zuweisungsbeträge für die Vorgänger-Kirchengemeinden getrennt ermittelt und die Summe dieser Beträge der zusammengeschlossenen Kirchengemeinde zugewiesen.“
Artikel 2
Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Amtsblatt in Kraft.
Der Kirchensynodalvorstand hat zugestimmt.
Darmstadt, 28. Januar 2025
Für die Kirchenleitung
Scherf

Nr. 12Verwaltungsverordnung
für die Studierenden diakonisch-gemeindepädagogischer
und religionspädagogischer Studiengänge (GpStudVO)
Vom 30. Januar 2025

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 47 Absatz 1 Nummer 8 und 20 der Kirchenordnung die folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verwaltungsverordnung regelt die Beziehungen zwischen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und Studierenden der diakonisch-gemeindepädagogischen und religionspädagogischen Studiengänge an der Evangelischen Hochschule Darmstadt sowie Studierenden vergleichbarer Studiengänge an anderen Hochschulen, wenn sie sich auf den Beruf der Gemeindepädagogin oder des Gemeindepädagogen in der EKHN vorbereiten.
(2) Vergleichbare Studiengänge an anderen Hochschulen sind solche, die in den EKD-Texten 137.1 aufgeführt sind.
§ 2
Unterstützung der EKHN
(1) Die EKHN bietet den Studierenden, die die Absicht haben, als Gemeindepädagogin oder Gemeindepädagoge in der EKHN zu arbeiten, folgende Unterstützung an:
  1. Informationen, vor allem zu den Perspektiven des Studiums, den Hospitations- und Praxisphasen und Stellen, zur kirchlichen Ausbildung, zu allgemein-studentischen Fragen, zum optionalen gemeindepädagogischen Spezialpraktikum und zum gemeindepädagogischen Dienst in der EKHN;
  2. Studien- und Prüfungsberatung für einzelne und für Gruppen;
  3. Tagungen;
  4. interprofessionelle Angebote der Kirchlichen Studierendenbegleitung der Theologiestudierenden, u.a. Studienreisen – Pilgern;
  5. Kontakt- und Vernetzungsangebote.
(2) Die EKHN kann Studierende im Rahmen der dafür vorhandenen Haushaltsmittel mit Bücher- und Zeitschriftengeld unterstützen sowie bei einer schweren sozialen Notlage Darlehen zur Finanzierung des Studiums gewähren. Eine Unterstützung kann nur gewährt werden, wenn nicht bereits eine Unterstützung durch eine andere Gliedkirche der EKD erfolgt.
(3) Die EKHN kann berufsbegleitend Studierende und Master-Religionspädagogik-Studierende mit einem Zuschuss im Rahmen der dafür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel unterstützen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 3
Liste der Studierenden
(1) Eine Unterstützung nach § 2 setzt voraus, dass sich die Studierenden in eine Liste eintragen lassen, die in der Kirchenverwaltung der EKHN geführt wird.
(2) In die Liste kann aufgenommen werden, wer
  1. einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehört und
  2. die Absicht erklärt hat, später als Gemeindepädagogin oder Gemeindepädagoge in der EKHN zu arbeiten.
(3) Die Aufnahme in die Liste ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind der Lebenslauf mit Angabe der Konfession und die Immatrikulationsbescheinigung beizufügen. Die Kirchenverwaltung unterrichtet die Antragstellerin oder den Antragsteller über ihre oder seine Aufnahme in die Liste.
(4) Die Aufnahme in die Liste begründet keinen Rechtsanspruch auf eine spätere Verwendung im Dienst der EKHN.
(5) Eine Streichung aus der Liste erfolgt auf Antrag oder mit Beendigung des Studiums.
§ 4
Vertretung der Studierenden
(1) Die Studierenden, die in der Liste der Studierenden eingetragen sind, bilden einen Studierendenrat. Der Studierendenrat vertritt die Interessen der Studierenden diakonisch-gemeindepädagogischer und religionspädagogischer Studiengänge gegenüber den zuständigen Stellen der EKHN. Der Studierendenrat trifft sich in der Regel zweimal im Jahr zu Vollversammlungen. Dort wählt er einen geschäftsführenden Vorstand. Das Referat Personalförderung und Hochschulwesen der Kirchenverwaltung ist dazu einzuladen.
(2) Das Referat Personalförderung und Hochschulwesen der Kirchenverwaltung informiert den Studierendenrat über konzeptionelle Überlegungen auf EKD- und EKHN-Ebene sowie über beabsichtigte Maßnahmen oder Veränderungen, die Studium, Qualifikation, Anstellung und Fortbildung in den ersten Berufsjahren betreffen. Ist eine Änderung von Kirchengesetzen oder Verordnungen vorgesehen, die die diakonisch-gemeindepädagogische oder religionspädagogische Ausbildung betreffen, legt die Kirchenverwaltung dem Studierendenrat die beabsichtigten Änderungen zur Stellungnahme vor.
(3) Der Studierendenrat informiert das Referat Personalförderung und Hochschulwesen der Kirchenverwaltung über die Situation an den Hochschulen.
(4) Der Studierendenrat kann Anträge, die die Qualifikation, Anstellung und Fortbildung in den ersten Berufsjahren betreffen, an die Kirchenverwaltung richten.
(5) Der Studierendenrat soll Kontakt halten zum Studierendenrat der Theologiestudierenden der EKHN und auf EKD-Ebene im Studierendenrat evangelischer Religions-, Gemeindepädagogik und Diakonik (SERGuD) mitarbeiten.
§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsverordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsverordnung für die Studentinnen und Studenten der EKHN im Fachbereich Kirchliche Gemeindepraxis der Evangelischen Fachhochschule Darmstadt vom 10. November 1987 (ABl. 1988 S. 2) außer Kraft.
Darmstadt, 30. Januar 2025
Für die Kirchenleitung
Scherf

Bekanntmachungen

Nr. 1315. Ergänzungslieferung der Rechtssammlung
„Das Recht der EKHN“

Im Januar ist die 15. Ergänzungslieferung der Loseblattsammlung „Das Recht der EKHN“ erschienen. Die Dekanate, Regionalverwaltungen und gesamtkirchlichen Dienststellen haben die Ergänzungslieferung wie gewohnt erhalten, sofern keine Abbestellung erfolgt ist.
Den Kirchengemeinden wurde Ende Januar anstelle einer Ergänzungslieferung eine aktualisierte Broschüre mit den wichtigsten Rechtstexten für die Gemeindearbeit zugesandt. Weitere Exemplare können kostenfrei bei der Poststelle der Kirchenverwaltung bestellt werden (poststelle@ekhn.de).
Kirchengemeinden, die die Loseblattsammlung weiterhin pflegen, können die 15. Ergänzungslieferung im Onlineshop unter https://kirchenrecht-ekhn.shop bestellen.
Das Recht der EKHN kann tagesaktuell im Fachinformationssystem Kirchenrecht aufgerufen werden unter www.kirchenrecht-ekhn.de. Die Rechtstexte können im Browser gelesen, als PDF heruntergeladen und bei Bedarf ausgedruckt werden. Die komplette Rechtssammlung kann zudem als E-Book heruntergeladen werden.
Darmstadt, 31. Januar 2025
Für die Kirchenverwaltung
Lehmann

Nr. 14Genehmigung und Anerkennung des Landeskirchensteuerbeschlusses
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau für das Jahr 2025

Hessisches Ministerium für Kultus,
Bildung und Chancen
Genehmigung
des
Landeskirchensteuerbeschlusses der Evangelischen Kirche in
Hessen und Nassau für das Jahr 2025
Vom 27. November 2024
Hiermit genehmige ich für den Bereich des Landes Hessen nach § 7 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz) in der Fassung vom 12. Februar 1986, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Februar 2020 (GVBI. S. 146), nachstehenden, von der Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau auf ihrer Tagung vom 27. November 2024 bis zum 30. November 2024 beschlossenen Landeskirchensteuerbeschluss gültig ab dem Kalenderjahr 2025:
  1. Die Erhebung der Landeskirchensteuer erfolgt ab 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 im gesamten Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau in Form eines Zuschlagsbetrages von neun Prozent zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer).
  2. Für den gleichen Zeitraum wird ein besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte oder Lebenspartner keiner steuerberechtigten Kirche angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft), nach Maßgabe der Kirchensteuerordnungen für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau im Bereich des Landes Hessen vom 24. November 1970 im Bereich des Landes Rheinland-Pfalz vom 29. November 1971 und im Bereich Nordrhein-Westfalen vom 30. November 2018 und der ihnen jeweils anliegenden Tabelle für die Zeit vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025 in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
  3. Die Landeskirchensteuer aus dem Zuschlag zur Einkommensteuer gemäß Nummer 1 kann auf Antrag des Kirchenmitglieds von der Kirchenleitung (Kirchenverwaltung) der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau auf 3,5 Prozent des für die Kirchensteuer maßgeblichen zu versteuernden Einkommens ermäßigt werden, sofern während des gesamten Veranlagungsjahres Kirchensteuerpflicht bestand.
  4. Für die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer), als Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge gemäß Nummer 1, des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft gemäß Nummer 2 und des zu versteuernden Einkommens gemäß Nummer 3 ist § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  5. Die Kirchensteuer beträgt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohn- und Einkommensteuer neun Prozent der Einkommensteuer (Lohnsteuer). In den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37a und § 37b Einkommensteuergesetz und der Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40, § 40a Absatz 1, 2a und 3 und § 40b Einkommensteuergesetz wird der Hebesatz auf 7 v.H. der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Pauschalierende von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der gleich lautenden Ländererlasse vom 8. August 2016 (BStBl I S. 773) Gebrauch macht.
  6. Die oben festgesetzten Kirchensteuern werden auch über den 31. Dezember 2025 weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin neue Kirchensteuerhebesätze nicht beschlossen und staatlich genehmigt und anerkannt sind.
Wiesbaden, den 16. Januar 2025
Az.: Z.3 - 870.400.000-00236 -
In Vertretung:
Dr. Manuel Lösel
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Anerkennung des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen staatlich anerkannt für das Steuerjahr 2025.
Düsseldorf, 16. Januar 2025
Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Waldtraut Hof
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Anerkennung des Landes Rheinland-Pfalz
Der vorstehende Landeskirchensteuerbeschluss für das Jahr 2025 der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (rheinland-pfälzischer Teil) vom 27. November 2024 wird hiermit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 KiStG vom 24. Februar 1971 (GVBl. S. 59) anerkannt. Dies gilt nicht für die Bestimmung unter Nummer 3.
Mainz, den 12. Dezember 2024
Ministerium für Wissenschaft
und Gesundheit Rheinland-Pfalz
Im Auftrag
Jana Schmöller
Ministerium der Finanzen
Rheinland-Pfalz
Im Auftrag
Dr. Phuong-Mai Pott

Nr. 15Bewerbung um Aufnahme in den Kollektenplan 2027/2028

Zur Vorbereitung des Kollektenplans 2027/2028 laden wir zur Bewerbung ein. 30 Kollekten pro Jahr können von der Kirchensynode ausgewählt und als volle oder anteilige Kollekten vergeben werden. Die Aufnahme in den Kollektenplan setzt grundsätzlich eine Bewerbung voraus. Auch seit Jahren fest bzw. regelmäßig berücksichtigte Kollektenempfänger*innen müssen sich wiederum um die Aufnahme in den Kollektenplan schriftlich bewerben. Hierzu ergeht an die bisher berücksichtigten Kollektenempfänger*innen eine gesonderte schriftliche Benachrichtigung.
Auch bisher nicht berücksichtigte Kollektenempfänger*innen, Initiativen und Projekte können sich für die Aufnahme in den Kollektenplan 2027/2028 bewerben.
Kriterien für die Aufnahme in den Kollektenplan sind grundsätzlich:
  • Der/die Kollektenempfänger*innen soll/en einen Bezug zum Gebiet der EKHN haben, bzw. Anliegen kirchlicher Arbeit aufgreifen.
  • Die Projekte und Aufgaben sollen eine gesamtkirchliche Bedeutung und Ausstrahlung haben.
  • Empfänger*innen von Zuweisungen aus dem Haushalt der EKHN können für bestimmte Projekte, die nicht durch Haushaltsmittel finanziert werden, Kollektenmittel erhalten.
  • Die Kollekte soll vorwiegend der Finanzierung von Sachkosten dienen.
  • Kollektenmittel sind Zuschüsse, die eine Eigenfinanzierung und/oder Drittmittel voraussetzen. In der Regel werden Projekte zu höchstens 50 % der Gesamtkosten durch Kollektenmittel gefördert.
Bewerbungsberechtigt sind:
  • Kirchengemeinden
  • Dekanate
  • gesamtkirchliche Einrichtungen
  • kirchliche bzw. diakonische Gruppen, Träger, Vereine, Initiativen und Projekte
Unterlagen für die Bewerbung:
  • Beschreibung der Institution/der Trägereinrichtung/der Initiative
  • Beschreibung des Kollektenzweckes/der durch die Kollekte mitzufinanzierenden Aufgaben bzw. Arbeit
  • Beschreibung der Zielsetzung des Projektes sowie der gesamtkirchlichen Bedeutung
  • Vorlage eines Kosten- und Finanzierungsplans
Das entsprechende Antragsformular ist im Internet oder Intranet abrufbar, bzw. unter der folgender E-Mail-Adresse erhältlich: marion.glock@ekhn.de.
Bitte berücksichtigen Sie bei Ihrer Bewerbung, dass gesamtkirchliche Kollekten in der Regel einen gewissen Umfang haben. Für kleinere regionale Initiativen, verweisen wir auf die Möglichkeit, freie Kollekten oder auch Dekanatskollekten zu erheben.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass nur vollständig ausgefüllte Antragsformulare berücksichtigt werden und dass kein Anspruch auf Aufnahme in den Kollektenplan besteht.
Bewerbungen sind bis zum 18. April 2025 möglich (gerne per E-Mail an marion.glock@ekhn.de).
Rückfragen richten Sie bitte an:
Kirchenverwaltung
Dezernat 1 - Referat Seelsorge und Beratung, Koordination Kirchengemeinden und Dekanate
Frau Marion Glock
Paulusplatz 1
64285 Darmstadt
Darmstadt, 1. Februar 2025
Für die Kirchenverwaltung
Schuster

Nr. 16Bekanntgabe neuer Dienstsiegel

Kirchengemeinde: Barbaragemeinde Gau-Heppenheim
Dekanat: Alzey-Wöllstein
Umschrift des Dienstsiegels:
EV. BARBARAGEMEINDE GAU-HEPPENHEIM
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Kirchengemeinde: Johannesgemeinde Homberg (Ohm)
Dekanat: Vogelsberg
Umschrift des Dienstsiegels:
EV. JOHANNESGEMEINDE HOMBERG (OHM)
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Kirchengemeinde: Lukasgemeinde Homberg (Ohm)
Dekanat: Vogelsberg
Umschrift des Dienstsiegels:
EV. LUKASGEMEINDE HOMBERG (OHM)
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Kirchengemeinde: Markusgemeinde Homberg (Ohm)
Dekanat: Vogelsberg
Umschrift des Dienstsiegels:
EV. MARKUSGEMEINDE HOMBERG (OHM)
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Kirchengemeinde: Matthäusgemeinde Homberg (Ohm)
Dekanat: Vogelsberg
Umschrift des Dienstsiegels:
EV. MATTHÄUSGEMEINDE HOMBERG (OHM)
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Kirchengemeinde: Kelsterbach
Dekanat: Groß-Gerau-Rüsselsheim
Umschrift des Dienstsiegels:
EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE
KELSTERBACH
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Kirchengemeinde: Kettenheimer Grund
Dekanat: Alzey-Wöllstein
Umschrift des Dienstsiegels:
EV. KIRCHENGEMEINDE KETTENHEIMER GRUND
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Kirchengemeinde: Niddatal
Dekanat: Wetterau
Umschrift des Dienstsiegels:
EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE NIDDATAL
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Kirchengemeinde: Odenhausen/Lumda
Dekanat: Gießener Land
Umschrift des Dienstsiegels:
EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE
ODENHAUSEN/LUMDA
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Kirchengemeinde: Stadt- und Johannesgemeinde Offenbach a. M.
Stadtdekanat: Frankfurt und Offenbach
Umschrift des Dienstsiegels:
EV. STADT- UND JOHANNESGEMEINDE
OFFENBACH A. M.
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Kirchlicher Zweckverband: Sozialstation Wörrstadt-Wöllstein
Dekanat: Alzey-Wöllstein
Umschrift des Dienstsiegels:
EVANG. KIRCHL. ZWECKVERBAND EVANGELISCHE SOZIALSTATION WÖRRSTADT-WÖLLSTEIN
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Mit der Ingebrauchnahme der neuen Dienstsiegel durch die Einrichtungen und Dienststellen werden die bislang benutzten Dienstsiegel außer Geltung gesetzt.
Darmstadt, 6. Februar 2025
Für die Kirchenverwaltung
Dr. Dieckhoff

Dienstnachrichten und Stellenausschreibungen

Dienstnachrichten

Die Dienstnachrichten werden im Internet nicht veröffentlicht.

Stellenausschreibungen

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Pfarrstellen

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Information zur Bewerbung

Bewerbungen für die nachstehend ausgeschriebenen Pfarrstellen müssen in Textform auf dem aktuellen Dienstweg bei der Kirchenleitung eingereicht werden. Neben einem tabellarischen Lebenslauf, gern mit aktuellem Lichtbild, wird – im Blick auf die beworbene Pfarrstelle – eine aussagefähige Darstellung der persönlichen Motivation und Qualifikationen (inkl. der entsprechenden Nachweise) erwartet.
Zur Wahrung der Frist müssen die vollständigen Bewerbungsunterlagen bis zum Ablauf des 28. März 2025 eingereicht werden. Maßgeblich ist bei Bewerbung in Papierform der Eingangsstempel der ersten vorgesetzten Dienststelle des einzuhaltenden Dienstweges, bei Bewerbungen aus anderen Gliedkirchen der EKD der Eingangsstempel der Kirchenleitung. Eine Bewerbung per E-Mail hat als ein zusammenhängendes PDF-Dokument zu erfolgen. Maßgeblich ist das Eingangsdatum der E-Mail bei der ersten vorgesetzten Dienststelle. Der ausschließlich aktuelle Dienstweg ist vollständig zu informieren (z. B. Dekanat und Propstei). Bitte richten Sie in diesem Fall Ihre Bewerbung auch an: sabine.winkelmann@ekhn.de sowie an alla.stoll@ekhn.de. An diese Adressen sind auch externe Bewerbungen per E-Mail zu richten.
Für nachstehende Stellenausschreibungen werden die Bestimmungen des AGG beachtet. Diskriminierungsfreie Bewerbungsverfahren nach dem AGG sind in der EKHN Standard. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Wir weisen darauf hin, dass Pfarrerinnen und Pfarrer aus anderen Gliedkirchen der EKD, die sich für eine Stelle interessieren, zuerst das Bewerbungsrecht erhalten müssen. Ansprechpartnerin ist die Leiterin des Referats Personalservice Pfarrdienst, OKRin Dr. Sabine Winkelmann, Tel.: 06151 405-390, E-Mail: sabine.winkelmann@ekhn.de.
Die nachfolgenden Stellenausschreibungen finden Sie in der Stellenbörse der EKHN unter:
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Gesamtkirchliche Pfarrstellen

Mainz
Sende-Verstärkung gesucht: Pfarrstelle (1,0) Evangelische Rundfunkbeauftragung (m/w/d) beim Südwestrund-funk (SWR)
Bitte beachten Sie, dass die Bewerbungsfrist für diese Pfarrstelle am 31. März 2025 ausläuft!
Kassel
Das Religionspädagogische Institut (RPI) der EKKW und der EKHN sucht zum 1. Juni 2025 eine*n Pfarrer*in als Studienleiter*in mit Dienstsitz in Kassel
Bitte beachten Sie, dass die Bewerbungsfrist für diese Pfarrstelle am 31. März 2025 ausläuft!
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Dekanspfarrstellen

Dekanat
Rheingau-Taunus
0,5 Pfarrstelle eines*einer stellvertretenden Dekan*in, zum zweiten Mal
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Gemeindepfarrstellen

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Oberhessen

Dekanat Gießen
Nachbarschaftsraum Gießen Nord, 0,5 Pfarrstelle IV (vormals 0,5 Pfarrstelle III der Gesamtkirchengemeinde Gießen Nord)
Erteilung eines Verwaltungsdienstauftrages bis 31. Dezember 2029
Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung
Dekanat Wetterau
Bad Nauheim und Ober-Mörlen, 1,0 Pfarrstelle III im Nachbarschaftsraum Bad Nauheim/Ober-Mörlen, Modus C
Die Besetzung erfolgt durch die Kirchenleitung
Nachbarschaftsraum Bad Vilbel, 1,0 Pfarrstelle III Auferstehungsgemeinde Bad Vilbel mit Dienstsitz auf dem Heilsberg bei der Heilig-Geist-Kirche/Wetterau, Modus C
Die Besetzung erfolgt durch die Kirchenleitung
1,0 Pfarrstelle Springerdienst (Flexistelle)
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Rheinhessen und Nassauer Land

Dekanat Alzey-Wöllstein
Nachbarschaftsraum 5, 1,0 Pfarrstelle II Alzey, Obermarkt 13 in 55232 Alzey, Modus A
Dekanat
Worms-Wonnegau
Dalsheim-Bermersheim-Gundheim, Hohen-Sülzen, Kriegsheim, Monsheim und Wachenheim, 1,0 Pfarrstelle, Modus C
Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung, zum zweiten Mal
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Rhein-Main

Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach
Nachbarschaftsraum Frankfurt-Ost, 0,5 Pfarrstelle mit Sitz in Bornheim (vormals 0,5 Anteil der Pfarrstelle II Bornheim) - Modus A, zum zweiten Mal
Dekanat Kronberg
Nachbarschaftsraum Hofheim-Kriftel-Bremthal, 1,0 Pfarrstelle der Auferstehungsgemeinde Kriftel, Modus A
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Starkenburg

Dekanat Darmstadt
Nachbarschaftsraum City-Ost, 0,5 Pfarrstelle V (vormals 0,5 Pfarrstelle der Christophorusgemeinde Darmstadt), Modus A
Nachbarschaftsraum Weiterstadt-Erzhausen, 1,0 Pfarrstelle I
(vormals 1,0 Pfarrstelle I Erzhausen) – Modus A
Nachbarschaftsraum Weiterstadt-Erzhausen, 0,5 Pfarrstelle IV
(vormals 0,5 Pfarrstelle II Erzhausen) – Modus A
1,0 Springerstelle II
Dekanat Dreieich-Rodgau
Nachbarschaftsraum Rodgau-Rödermark, 1,0 Pfarrstelle V m. S. i. Ober-Roden (Kirchengemeinde Rödermark, 1,0 Pfarrstelle I - vormals 1,0 Pfarrstelle Ober-Roden im Kooperationsraum Rödermark), Modus A, zum dritten Mal
Nachbarschaftsraum Rodgau-Rödermark, 1,0 Pfarrstelle VI m. S. i. Urberach (Kirchengemeinde Rödermark 1,0 Pfarrstelle II - vormals 1,0 Pfarrstelle Urberach im Kooperationsraum Rödermark), Modus A, zum dritten Mal
Dekanat
Vorderer Odenwald
Nachbarschaftsraum 4, 1,0 Pfarrstelle V mit Sitz in Reinheim, Modus A
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Weitere Pfarrstellen

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Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach
0,5 Pfarrstelle MainSegen
0,5 Pfarrstelle für Gehörlosenseelsorge
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Regionale Stellen

Dekanat Gießen und Dekanat Gießener Land
0,5 Profilstelle für ökumenische und interreligiöse Beziehungen
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Gemeindepädagogikstellen

Die nachfolgenden Stellenausschreibungen finden Sie in der Stellenbörse der EKHN unter:
Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach
Gemeindepädagog*in oderGemeindediakon*in oder Sozialpädagog*in bzw. Sozialarbeiter*in mit gemeindepädagogischer Qualifikation (kann auch berufsbegleitend erworben werden) für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien (m/w/d) 100 %-Stelle (50 %-Stelle, unbefristet, 50 % befristet bis 31.12.2029 mit der Möglichkeit der Verlängerung)
Dekanat Mainz
Gemeindepädagog*in oder Gemeindediakon*in oder Sozialpädagog*in bzw. Sozialarbeiter*in mit gemeindepädagogischer Qualifikation (m/w/d) 100 %-Stelle, unbefristet
Dekanat Nassauer Land
Gemeindepädagog*in oder Gemeindediakon*in oder Sozialpädagog*in bzw. Sozialarbeiter*in mit gemeindepädagogischer Qualifikation für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (m/w/d) 100 %-Stelle, unbefristet
Jugendwerk Hessen e. V.
Gemeindepädagog*in oder Gemeindediakon*in oder Sozialpädagog*in bzw. Sozialarbeiter*in mit gemeindepädagogischer Qualifikation als Referent*in als Leitung der Heliand Mitarbeitenden und stellvertretende Geschäftsführung (m/w/d) 100 %-Stelle, unbefristet