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Gesetze und Verordnungen

Nr. 17Rechtsverordnung
über die Aufstellung von Doppelhaushalten
im Evangelischen Regionalverband Frankfurt und Offenbach
sowie den angeschlossenen Körperschaften für die Jahre 2025 und 2026
Vom 29. Oktober 2024

Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 21 der Kirchlichen Haushaltsordnung vom 2. April 2000 (ABl. 2000 S. 145), zuletzt geändert am 24. November 2012 (ABl. 2013 S. 38, 54) i. V. m. der Rechtsverordnung zur Ausnahme von Körperschaften von der Geltung der neuen Kirchlichen Haushaltsordnung vom 2. November 2023 (ABl. 2024 S. 35 Nr. 16) folgende Rechtsverordnung beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für den Evangelischen Regionalverband Frankfurt und Offenbach, die ihm angehörenden Kirchengemeinden und das Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach.
§ 2
Geltungsdauer des Haushalts für die Jahre 2025 und 2026
( 1 ) Der Evangelische Regionalverband Frankfurt und Offenbach, die ihm angehörenden Kirchengemeinden und das Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach können für die Jahre 2025 und 2026 einen Haushaltsplan für zwei Jahre (Doppelhaushalt) aufstellen.
( 2 ) Die Aufstellung eines Doppelhaushalts nach Absatz 1 durch die Kirchengemeinden und das Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach bedarf des Einvernehmens mit dem Evangelischen Regionalverband Frankfurt und Offenbach.
§ 3
Planüberleitungsrechnung
Endet die Ausnahme des Evangelischen Regionalverbandes Frankfurt und Offenbach, der ihm angeschlossenen Körperschaften oder des Stadtdekanats Frankfurt und Offenbach von der Geltung der Kirchlichen Haushaltsordnung vom 26. November 2015 (ABl. 2015 S. 389), zuletzt geändert am 26. April 2024 (ABl. 2024 S. 95 Nr. 48), während der Geltung des Doppelhaushalts, hat der Evangelische Regionalverband Frankfurt und Offenbach für jede betroffene Körperschaft oder Einrichtung eine Planüberleitungsrechnung für das Haushaltsjahr ab Umstellung auf die kirchliche Doppik zu erstellen, welche die mit dem Doppelhaushalt bestimmten Pflichten und Ermächtigungen des Haushalts nach den dann geltenden Vorschriften aufzeigt. Die ordnungsgemäße Ausführung des Haushalts und der Jahresabschluss gemäß der Kirchlichen Haushaltsordnung vom 26. November 2015 sind sicherzustellen und der übergeleiteten Planung gegenüberzustellen.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Der Kirchensynodalvorstand hat zugestimmt.
Darmstadt, 21. Februar 2025
Für die Kirchenleitung
Prof. Dr. Tietz

Nr. 18Rechtsverordnung
zur Änderung der Gemeindepädagogenverordnung
Vom 19. Dezember 2024

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 12 des Gemeindepädagogengesetzes die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
Artikel 1
Die Gemeindepädagogenverordnung vom 9. Mai 2014 (ABl. 2014 S. 255), zuletzt geändert am 18. April 2024 (ABl. 2024 S. 99 Nr. 49), wird wie folgt geändert:
  1. In § 1 Absatz 1 werden die durch Artikel 10 des Kirchengesetzes zum Verkündigungsdienst vom 26. November 2022 (ABl. 2022 S. 444 Nr. 139) eingefügten Wörter „im Rahmen eines Budgets“ gestrichen.
  2. In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort „werden” die Wörter „im Rahmen eines Budgets” eingefügt.
Artikel 2
(1) Diese Rechtsverordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2025 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 2 tritt am 1. Januar 2028 in Kraft.
Der Kirchensynodalvorstand hat zugestimmt.
Darmstadt, 21. Februar 2025
Für die Kirchenleitung
Prof. Dr. Tietz

Nr. 19Rechtsverordnung
über die Nachhaltigkeit von Bau, Bauunterhaltung
und Betrieb kirchlicher Gebäude (GNVO)
Vom 20. Februar 2025

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 12 des Kirchenbaugesetzes vom 25. April 2009 (ABl. 2009 S. 222), zuletzt geändert am 25. November 2021 (ABl. 2021 S. 458), die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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Abschnitt 1
Allgemeiner Teil

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§ 1
Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieser Rechtsverordnung gelten für alle kirchlichen Körperschaften im Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau einschließlich ihrer Einrichtungen, Anstalten, Verbände und Stiftungen. Sie finden Anwendung bei der Durchführung von Baumaßnahmen an eigenen Gebäuden und bei Maßnahmen an Außenanlagen sowie bei deren Betrieb.
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§ 2
Ziel

Ziel der Rechtsverordnung ist die Errichtung, die Bauunterhaltung und der Betrieb kirchlicher Gebäude und der dazugehörigen Außenflächen in nachhaltiger Weise durch die Berücksichtigung ökonomischer, ökologischer und sozialer Kriterien (Nachhaltigkeitsgrundsatz). Anzustreben ist ein klimaneutraler Betrieb.
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§ 3
Allgemeine Anforderungen

( 1 ) Kirchliche Gebäude mit ihrer Nutzung, Gestaltung und Materialität sind ganzheitlich zu betrachten. Konzepte zur Energieeffizienz (Energiekonzepte) sind passend zur Baumaßnahme zu entwickeln und umzusetzen.
( 2 ) In der Vorplanung sind ökonomische, ökologische und soziale Kriterien zu berücksichtigen, Optimierungspotentiale von Gebäuden mit verschiedenen Varianten zu untersuchen und hinsichtlich ihrer klimarelevanten Auswirkungen hin zu evaluieren, um die Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Umwelt schon von der Grundkonzeption her zu minimieren.
( 3 ) Maßnahmen dürfen nur umgesetzt werden, sofern sie technisch und wirtschaftlich vertretbar sind.
( 4 ) Soweit bei einem Baudenkmal die Erfüllung der Anforderungen dieser Rechtsverordnung die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigt, mit sonstigen denkmalpflegerischen Anforderungen nicht vereinbar ist oder Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen, kann von den allgemeinen Anforderungen abgewichen werden.
( 5 ) Die zu beauftragenden Architekten und Architektinnen sowie Fachplaner und Fachplanerinnen sind vertraglich zu verpflichten, diese Rechtsverordnung umzusetzen.
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Abschnitt 2
Gebäude

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§ 4
Planungsgrundlagen

( 1 ) Anzustreben ist die bestmögliche Ausnutzung der bereitgestellten Flächen, die eine flexible Nutzung mit der Möglichkeit zur perspektivischen Umnutzung gewährleistet. Es ist auf eine kompakte Bauweise, kurze Installationswege und geringe Verkehrsflächen zu achten. Barrierefreiheit ist im Sinne der Inklusion zu berücksichtigen.
( 2 ) Auf eine umbau- und rückbaufreundliche Konstruktion ist zu achten, die auf die Wiederverwendung und Verwertung von Produkten und Materialien ausgelegt ist (kreislauffähige Konstruktion/zirkuläres Bauen).
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§ 5
Energetische Anforderungen

( 1 ) Verbesserungen des energetischen Standards, die über die einzuhaltenden öffentlich-rechtlichen Vorgaben zur Energieeinsparung bei Baumaßnahmen im Bestand, Neubauten und baulichen Erweiterungen hinausgehen, sind vor Durchführung der Baumaßnahme anzustreben und – wenn technisch und wirtschaftlich vertretbar – zu realisieren.
( 2 ) Bei umfassenden Maßnahmen ist zu prüfen, ob die Energieeffizienz eines Gebäudes durch eine Optimierung der Gebäudehülle und der technischen Ausstattung erhöht werden kann. Passive Maßnahmen zur Senkung des Energiebedarfs und der sommerliche Wärmeschutz sind zu berücksichtigen.
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§ 6
Baumaterialien

( 1 ) Der Materialverbrauch ist so ressourcenschonend wie möglich zu halten. Soweit möglich, sollen bereits vorhandene Baustoffe und Bauteile verwendet werden.
( 2 ) Bei der Auswahl von Baumaterialien und Baustoffen sind die Umweltverträglichkeit und der Gesundheitsschutz zu berücksichtigen.
( 3 ) Auf die Rückbaufähigkeit und Wiederverwertbarkeit der Baustoffe nach Ende der Nutzungsdauer, insbesondere eine leichte Trennbarkeit bei Verbundbauteilen, ist zu achten.
( 4 ) Die Umweltverträglichkeit soll anhand von eingeführten Baustoffdatenbanken und Informationssystemen, beispielsweise ÖKOBAUDAT oder WECOBIS, bewertet werden. Die Kirchenverwaltung kann Negativlisten führen, welche die Verwendung von einzelnen Baustoffen und Bestandteile der technischen Ausstattung aufgrund der aktuellen Erkenntnisse verbietet.
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§ 7
Raumheizung und Lüftung

( 1 ) Bei größeren Eingriffen im Bereich der Wärme- oder Kälteversorgung eines Gebäudes ist der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu einem möglichst hohen Anteil aus erneuerbaren Energien zu decken.
( 2 ) Für Raumtemperaturen sind die Norminnentemperaturen der DIN T/S 12831 in der jeweils gültigen Fassung oder eine sie ersetzende Norm als Richtwerte zu berücksichtigen. Wird ein Raum oder eine Heizzone mit mehreren einzelnen Heizflächen beheizt, ist in der Regel der Einsatz einer zentralen automatisierten Raumregelung vorzusehen.
( 3 ) Bei energetischen Sanierungen ist beim Einsatz von aktiven Lüftungsanlagen in Wohn- und Nicht-Wohngebäuden eine Bauweise mit Wärmerückgewinnung vorzusehen.
( 4 ) Bei energetischen Sanierungen sollen Heizflächen und Heizkörper so dimensioniert werden, dass die Heizlast unter Normbedingungen mit einer möglichst niedrigen Systemtemperatur, jedoch maximal 50°C, gedeckt werden kann.
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§ 8
Raumlüftung und Heizung in Sakralgebäuden

( 1 ) Für Sakralgebäude ist die Belüftung und eine etwaige Beheizung in einem Raumklimakonzept zu regeln. Durch das Raumklimakonzept ist sicherzustellen, dass bauphysikalisch bedingte Schäden an Gebäude und Ausstattung ausgeschlossen werden.
( 2 ) In Sakralbauten können von § 7 abweichende Lösungen eingesetzt werden. Insbesondere in historischen Sakralbauten soll eine automatisierte Raumbelüftung mit Feuchteregulierung vorgesehen werden.
( 3 ) Bei Änderungen der Wärmeversorgung ist eine körpernahe Heiztechnik vorzuziehen, die nicht primär über die Erwärmung der Raumluft arbeitet.
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§ 9
Regenerative Energieversorgung

( 1 ) Der durch die Versorgungsverträge zu beziehende Strom soll aus erneuerbaren Energien (Ökostrom) erzeugt sein; die ökologische Qualität des zu beziehenden Stromes soll den Anforderungen eines anerkannten Gütesiegels entsprechen.
( 2 ) Beim Bezug von flüssigen, festen oder gasförmigen Energieträgern ist bei Verfügbarkeit ein Bezugstarif zu wählen, der mit Gütesiegeln oder Zertifizierung nachhaltigen und erneuerbaren Energiebezug garantiert.
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§ 10
Wasserverbrauch in Gebäuden

( 1 ) Aus hygienischen, wirtschaftlichen und ökologischen Gründen sollen Handwaschbecken in WCs mit ausschließlicher Toilettennutzung ohne Warmwasserbereitung betrieben werden und insbesondere in Nicht-Wohngebäuden auf eine zentrale Warmwasserbereitung verzichtet werden.
( 2 ) Entnahmearmaturen für Kalt- und Warmwasser und Toilettenspülungen sind in wassersparender Ausführung zu wählen.
( 3 ) In Neubauten und bei Gebäudesanierungen ist der Einsatz von Grau- und/oder Regenwasser für die Gartenbewässerungen und Toilettenspülung zu prüfen und nach Möglichkeit anzuwenden.
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§ 11
Verbrauchsmessung

In Gebäuden mit mehreren Nutzungseinheiten sind Einrichtungen zur getrennten Verbrauchsmessung bzw. -überwachung vorzusehen. Die Ableseeinheiten sollen über eine elektronische Schnittstelle zur Datenübermittlung verfügen.
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Abschnitt 3
Außenanlagen

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§ 12
Planungsgrundlagen

( 1 ) Eine Neuversiegelung des Bodens ist zu vermeiden. Versiegelte Flächen sind bei umfassenden Neugestaltungen soweit wie möglich zurückzubauen.
( 2 ) Die Außenanlagen sind möglichst barrierefrei zu gestalten.
( 3 ) Lichtemissionen sind zu vermeiden und auf das Notwendigste zu begrenzen.
( 4 ) Außenanlagen sind bei Neugestaltungen mit einheimischen, jahreszeitenorientierten Gehölzen und Stauden zu bepflanzen, die die Artenvielfalt fördern und einen Lebensraum für Bienen, Schmetterlinge, andere Insekten, Vögel und Säugetiere bieten. Dabei ist auf eine standortgerechte, trockenheitsresistente und dem Zweck angepasste Artenwahl zu achten, damit die Bepflanzung pflegearm und robust ist. Die Bepflanzung soll nach Art und Größe zum Gebäude passen. Bei der Pflege der Grünanlagen ist auf den Einsatz von Bioziden zu verzichten. Wertvoller Bestand von Gehölzen ist möglichst zu erhalten.
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§ 13
Wasserbewirtschaftung auf dem Grundstück

Soweit technisch möglich, soll Regenwasser zur Neubildung des Grundwassers auf dem Grundstück versickern. Es sind Maßnahmen zur Verlangsamung des Regenwasserabflusses, wie z. B. Dachbegrünung, Zisternen, Rigolen umzusetzen, sofern wirtschaftlich vertretbar und technisch umsetzbar.
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§ 14
Lebens- und Nisträume

Die Lebens- und Nisträume für Tiere und Pflanzen an Gebäuden sollen bei Baumaßnahmen erhalten oder gefördert werden, solange dadurch keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
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Abschnitt 4
Schlussbestimmung

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§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien für die Berücksichtigung ökologischer und energiesparender Gesichtspunkte bei Baumaßnahmen vom 3. Februar 2009 (ABl. 2009 S. 126) und die Richtlinien für die Beheizung von Kirchen vom 8. Oktober 1979 (ABl. 1979 S. 202) außer Kraft.
Der Kirchensynodalvorstand hat zugestimmt.
Darmstadt, 21. Februar 2025
Für die Kirchenleitung
Prof. Dr. Tietz

Nr. 20Verwaltungsverordnung
zur Änderung der Verwaltungsverordnung zur Förderung der Arbeit
der ambulanten diakonischen Pflegedienste in der EKHN
Vom 11. März 2025

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 47 Absatz 1 Nummer 20 der Kirchenordnung folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
Artikel 1
Die Verwaltungsverordnung zur Förderung der Arbeit der ambulanten diakonischen Pflegedienste in der EKHN vom 8. Dezember 2015 (ABl. 2016 S. 10) wird wie folgt geändert:
  1. § 2 wird wie folgt gefasst:
    „§ 2
    Förderungszwecke
    Es können insbesondere folgende Zwecke und Projekte im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel gefördert werden:
    1. Förderung diakonischer Leistungen, die über die Kostenerstattung der Kranken- und Pflegekassen hinausgehen,
    2. Förderung von innovativen und modellhaften Projekten im ambulanten Bereich.“
  2. § 4 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Dem Fördergremium gehören mit Stimmrecht an:
      1. zwei Mitglieder, die von der Kirchenverwaltung entsandt werden,
      2. zwei Mitglieder, die von der Diakonie Hessen entsandt werden,
      3. bis zu drei Mitglieder, die von der Arbeitsgemeinschaft für Evangelische Altenhilfe und Pflege entsandt werden.“
    2. Absatz 3 wird aufgehoben.
    3. Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 3 bis 5.
  3. In § 6 Absatz 1 wird das Wort „viermal“ durch das Wort „zweimal“ ersetzt.
  4. § 9 wird wie folgt gefasst:
    „§ 9
    Übergangsbestimmung
    Die neue Amtszeit des Fördergremiums beginnt am 1. Juli 2025.“
Artikel 2
Diese Verwaltungsverordnung tritt am 15. März 2025 in Kraft.
Darmstadt, 11. März 2025
Für die Kirchenleitung
Prof. Dr. Tietz

Nr. 21Verwaltungsverordnung
zur Regelung der dienstlichen Kommunikation
in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
(Dienstwegverordnung – DwVO)
Vom 11. März 2025

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 47 Absatz 1 Nummer 20 der Kirchenordnung folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
§ 1
(1) Die dienstliche elektronische Kommunikation der Kirchengemeinden und Gesamtkirchengemeinden, der Leitungsorgane im Nachbarschaftsraum, der gemeinsamen Gemeindebüros sowie der Mitglieder des Verkündigungsteams mit den Organen und Dienststellen der Gesamtkirche wird in beiden Richtungen wird unter Nutzung der dienstlichen E-Mail-Adressen, der Funktionsadressen und des EKHN-Portals geführt. Das Dekanat wird in Kopie informiert. In allgemeinen Angelegenheiten ist die Funktionsadresse des Dekanats zu nutzen. In Personalangelegenheiten der Pfarrerinnen und Pfarrer, Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe, Pfarrdiakoninnen und Pfarrdiakone und Pfarramtskandidatinnen und Pfarramtskandidaten sind die Dekaninnen und Dekane in Kopie zu informieren.
(2) Das Gleiche gilt für die dienstliche elektronische Kommunikation der Kirchlichen Verbände, soweit sie in Angelegenheiten einer Kirchengemeinde tätig werden.
(3) Als Dienststelle der Gesamtkirche gelten auch die Regionalverwaltungen, soweit sie gesamtkirchliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.
(4) Bei Anträgen auf Erteilung kirchenaufsichtlicher Genehmigungen gemäß § 47 der Kirchengemeindeordnung ist der Beschluss vorzulegen. Eine Beglaubigung durch Unterschrift und Dienstsiegel ist nicht erforderlich.
(5) Sofern bei Anträgen in Personalangelegenheiten die Zustimmung der Dienstvorgesetzten erforderlich ist, gilt diese drei Arbeitstage (Montag bis Freitag) nach Absenden auf dem Dienstweg als erteilt, sofern dem Antrag innerhalb dieser Frist nicht widersprochen wird.
§ 2
Die Pröpstinnen und Pröpste werden in Kopie im Rahmen der elektronischen Kommunikation informiert, wenn ihre Aufgaben berührt sind. Dies gilt insbesondere für:
  1. Personalangelegenheiten der Pfarrerinnen und Pfarrer, Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe, Pfarrdiakoninnen und Pfarrdiakone und Pfarramtskandidatinnen und Pfarramtskandidaten,
  2. Errichtung, Veränderung, Aufhebung und Besetzung von Pfarrstellen und Pfarrstellen zur Verwaltung sowie Fach- und Profilstellen,
  3. Neubildung, Veränderung, Aufhebung, Teilung, Zusammenlegung und Namensgebung von Kirchengemeinden und Dekanaten,
  4. Konflikte in Kirchengemeinden und Kirchenvorständen,
  5. Gottesdienstliche Ordnung, Lebensordnung sowie andere Ordnungen, die das geistliche Leben in der Kirchengemeinde betreffen,
  6. Visitation,
  7. übergemeindliche Veranstaltungen von gesamtkirchlichem Interesse.
§ 3
In Angelegenheiten des Religionsunterrichts ist außerdem das zuständige Kirchliche Schulamt in Kopie im Rahmen der elektronischen Kommunikation zu informieren.
§ 4
Der Dienstweg ist ausgeschlossen, wenn dies durch besondere Vorschriften vorgesehen oder zur Wahrung dienstlicher oder besonders schutzwürdiger persönlicher Interessen erforderlich ist.
§ 5
(1) Allgemeine Informationen der Kirchenleitung und der Kirchenverwaltung werden in der Regel der Empfängerin oder dem Empfänger unmittelbar an die dienstliche E-Mail-Adresse übermittelt.
(2) Die dienstliche elektronische Kommunikation über die Begründung oder Veränderung von Arbeitsverhältnissen wird unmittelbar mit dem Anstellungsträger geführt, soweit keine Zweifel an der kirchenaufsichtlichen Genehmigungsfähigkeit bestehen.
§ 6
Werden die oben genannten Beteiligten ohne Begründung nicht in Kopie informiert, kann die dienstliche elektronische Kommunikation mit einem entsprechenden Hinweis an die Absenderin oder den Absender abgelehnt werden. Wird der Vorgang bearbeitet, ist seitens der bearbeitenden Stelle der Dienstweg einzuhalten.
§ 7
Die vorstehenden Regelungen gelten sinngemäß auch für die dienstliche Kommunikation in schriftlicher Form.
§ 8
Diese Verwaltungsverordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dienstwegverordnung vom 23. März 2005 (ABl. 2005 S. 137), zuletzt geändert am 15. Dezember 2016 (ABl. 2017 S. 7), außer Kraft.
Darmstadt, 11. März 2025
Für die Kirchenleitung
Prof. Dr. Tietz

Bekanntmachungen

Nr. 22Bekanntgabe neuer Dienstsiegel

Kirchengemeinde: Bad Nauheim und Ober-Mörlen
Dekanat: Wetterau
Umschrift des Dienstsiegels:
EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE IN BAD
NAUHEIM UND OBER-MÖRLEN
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Mit der Ingebrauchnahme der neuen Dienstsiegel durch die Einrichtungen und Dienststellen werden die bislang benutzten Dienstsiegel außer Geltung gesetzt.
Darmstadt, 6. März 2025
Für die Kirchenverwaltung
Dr. Dieckhoff

Nr. 23Beauftragung für den Lektoren- und Prädikantendienst

Beauftragung für den Lektorendienst
Folgende Gemeindemitglieder wurden mit Wirkung vom 9. Februar 2025 für den Lektorendienst beauftragt:
Dr. Jörg Herrfurth, Dekanat Bergstraße
Sabine Krüger, Dekanat Vorderer Odenwald
Ellen Lamprecht, Dekanat Rheingau-Taunus
Albrecht Mengler, Dekanat Vorderer Odenwald
Beauftragung für den Prädikantendienst
Folgende Gemeindemitglieder wurden mit Wirkung vom 9. Februar 2025 für den Prädikantendienst beauftragt:
Claudia Günther, Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach
Elke Hoppe-Borchers, Dekanat Mainz
Walter Lechert, Dekanat Mainz
Dr. Heinrich Lücke, Dekanat Mainz
Dr. Gerhard Mayer, Dekanat Mainz
Britta Sauer, Dekanat Mainz
Gerd Schreiner, Dekanat Mainz
Elisabeth Thiel, Dekanat Mainz
Dr. Carl Christian Wahrmann, Dekanat Mainz
Darmstadt, 21. Februar 2025
Für die Kirchenverwaltung
Zander

Nr. 24Verleihung der Ehrenurkunde

In Anerkennung der langjährigen und besonderen Verdienste im ehrenamtlichen Bereich, wurde die Ehrenurkunde der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau verliehen an:
Dr. Ursula Baltz-Otto, Bachchor
Darmstadt, 27. Februar 2025
Für die Kirchenverwaltung
Zander

Dienstnachrichten und Stellenausschreibungen

Dienstnachrichten

Die Dienstnachrichten werden im Internet nicht veröffentlicht.

Stellenausschreibungen

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Pfarrstellen

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Information zur Bewerbung

Bewerbungen für die nachstehend ausgeschriebenen Pfarrstellen müssen in Textform auf dem aktuellen Dienstweg bei der Kirchenleitung eingereicht werden. Neben einem tabellarischen Lebenslauf, gern mit aktuellem Lichtbild, wird – im Blick auf die beworbene Pfarrstelle – eine aussagefähige Darstellung der persönlichen Motivation und Qualifikationen (inkl. der entsprechenden Nachweise) erwartet.
Zur Wahrung der Frist müssen die vollständigen Bewerbungsunterlagen bis zum Ablauf des 28. April 2025 eingereicht werden. Maßgeblich ist bei Bewerbung in Papierform der Eingangsstempel der ersten vorgesetzten Dienststelle des einzuhaltenden Dienstweges, bei Bewerbungen aus anderen Gliedkirchen der EKD der Eingangsstempel der Kirchenleitung. Eine Bewerbung per E-Mail hat als ein zusammenhängendes PDF-Dokument zu erfolgen. Maßgeblich ist das Eingangsdatum der E-Mail bei der ersten vorgesetzten Dienststelle. Der ausschließlich aktuelle Dienstweg ist vollständig zu informieren (z. B. Dekanat und Propstei). Bitte richten Sie in diesem Fall Ihre Bewerbung auch an: sabine.winkelmann@ekhn.de sowie an alla.stoll@ekhn.de. An diese Adressen sind auch externe Bewerbungen per E-Mail zu richten.
Für nachstehende Stellenausschreibungen werden die Bestimmungen des AGG beachtet. Diskriminierungsfreie Bewerbungsverfahren nach dem AGG sind in der EKHN Standard. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Wir weisen darauf hin, dass Pfarrerinnen und Pfarrer aus anderen Gliedkirchen der EKD, die sich für eine Stelle interessieren, zuerst das Bewerbungsrecht erhalten müssen. Ansprechpartnerin ist die Leiterin des Referats Personalservice Pfarrdienst, OKRin Dr. Sabine Winkelmann, Tel.: 06151 405-390, E-Mail: sabine.winkelmann@ekhn.de.
Die nachfolgenden Stellenausschreibungen finden Sie in der Stellenbörse der EKHN unter:
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Gesamtkirchliche Pfarrstellen

Darmstadt
ESG Darmstadt, 1,0 Pfarrstelle
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Gemeindepfarrstellen

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Oberhessen

Dekanat Büdinger Land
Nachbarschaftsraum Konradsdorf, Kirchengemeinden Bergheim, Ortenberg, Usenborn, 1,0 Pfarrstelle III (vormals 1,0 Pfarrstelle Ortenberg), Modus C
Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung
Dekanat Gießener Land
Nachbarschaftsraum Lumdatal, 0,5 Stellenanteil der Pfarrstelle V (vormals Pfarrstelle Treis a. d. Lumda), Modus A
sowie
0,5 Dienstauftrag zur Verwaltung des zweiten 0,5 Stellenanteils dieser Pfarrstelle befristet bis 31. Dezember 2029
Nachbarschaftsraum Lumdatal, 0,5 Pfarrstelle VII (vormals 0,5 Pfarrstelle II Londorf), befristet bis 31. Dezember 2029, Modus A, zum zweiten Mal
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Rhein-Main

Dekanat Hochtaunus
Nachbarschaftsraum Usinger-Land-Süd, 1,0 Pfarrstelle I, Dienstsitz in Arnoldshain, Modus C
Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung
Nachbarschaftsraum Usinger Land Nord, 1,0 Pfarrstelle II mit Dienstsitz im Nachbarschaftsraum (vormals 0,5 Pfarrstelle Merzhausen-Lauken und 0,5 Pfarrstelle I Grävenwiesbach), Modus C
Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung
Dekanat Wiesbaden
Nachbarschaftsraum Wiesbaden-Süd, 0,5 Stellenanteil der Pfarrstelle I (vormals Pfarrstelle I der Hoffnungsgemeinde Wiesbaden Biebrich), Modus A
sowie
0,5 Dienstauftrag zur Verwaltung des zweiten 0,5 Stellenanteils dieser Pfarrstelle, befristet bis 31. Dezember 2027
Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach
Nachbarschaftsraum Frankfurt Mitte-West, 1,0 Pfarrstelle I, Modus B, zum zweiten Mal
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Starkenburg

Dekanat Darmstadt
Nachbarschaftsraum City Süd, 1,0 Pfarrstelle III (vormals 1,0 Pfarrstelle der Stadtkirchengemeinde), Modus A
Nachbarschaftraum Eberstadt, 0,5 Pfarrstelle III (vormals 0,5 Pfarrstelle Eberstadt-Süd), Modus C
Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung
Nachbarschaftsraum Mühltal, 1,0 Pfarrstelle III (vormals 1,0 Pfarrstelle I Nieder-Ramstadt), Modus A
Nachbarschaftsraum Pfungstadt, 1,0 Pfarrstelle II (vormals 1,0 Pfarrstelle IV Pfungstadt), Modus B, zum zweiten Mal
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Seelsorge

Dekanat Büdinger Land
0,5 Pfarrstelle für Altenseelsorge (m/w/d)
Dekanat Büdinger Land
1,0 Pfarrstelle für Kranken- und Hospizseelsorge (m/w/d)
Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach
1,0 Pfarrstelle für Klinikseelsorge im Ev. Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach (m/w/d)
JVA Diez
1,0 Pfarrstelle für Gefängnisseelsorge in der Justiz- und Sicherungsverwahrungsanstalt Diez. Besetzung durch die Kirchenleitung (m/w/d)
JVA Wiesbaden
1,0 Pfarrstelle für Gefängnisseelsorge bei der Justizvollzugsanstalt Wiesbaden (m/w/d)
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Regionale Stellen

Dekanat Odenwald
Referent*in für digitale Gemeindearbeit und Social Media 0,5 Stelle, befristet (m/w/d)
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Gemeindepädagogikstellen

Die nachfolgenden Stellenausschreibungen finden Sie in der Stellenbörse der EKHN unter:
Dekanat Bergstraße
Gemeindepädagog*in oder Gemeindediakon*in oder Sozialpädagog*in bzw. Sozialarbeiter*in mit gemeindepädagogischer Qualifikation mit dem Schwerpunkt Jugend- und Konfirmandenarbeit (m/w/d) 50 %-Stelle unbefristet
Jugendwerk Bad Homburg e. V.
Gemeindepädagog*in oder Gemeindediakon*in oder Sozialpädagog*in bzw. Sozialarbeiter*in mit gemeindepädagogischer Qualifikation Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (m/w/d), 100 %-Stelle unbefristet
Dekanat an der Dill
Gemeindepädagog*in oder Gemeindediakon*in oder Sozialpädagog*in bzw. Sozialarbeiter*in mit gemeindepädagogischer Qualifikation für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (m/w/d), 100 %-Stelle, unbefristet
Dekanat an der Dill
Gemeindepädagog*in oder Gemeindediakon*in oder Sozialpädagog*in bzw. Sozialarbeiter*in mit gemeindepädagogischer Qualifikation für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (m/w/d), 100 %-Stelle, aber auch Teilzeit möglich, zunächst befristet
Dekanat Hochtaunus
Gemeindepädagog*in oder Gemeindediakon*in oder Sozialpädagog*in bzw. Sozialarbeiter*in mit gemeindepädagogischer Qualifikation für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien (m/w/d), 100 % einer Vollzeitstelle (39 Wochenstunden), unbefristet
Dekanat Odenwald
Gemeindepädagog*in oder Gemeindediakon*in oder Sozialpädagog*in bzw. Sozialarbeiter*in mit gemeindepädagogischer Qualifikation für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (m/w/d), 50 %-Stelle, unbefristet
Dekanat Westerwald
Gemeindepädagog*in oder Gemeindediakon*in oder Sozialpädagog*in bzw. Sozialarbeiter*in mit gemeindepädagogischer Qualifikation als Gemeindepädagog*in im Nachbarschaftsraum (m/w/d), 100 %-Stelle, unbefristet