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Kirchengericht: | Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN |
Entscheidungsform: | Urteil (rechtskräftig) |
Datum: | 17.01.2025 |
Aktenzeichen: | KVVG II 4/22 |
Rechtsgrundlage: | §§ 5 Nr. 2, 18 Abs. 2 KVVG EKHN; §§ 38 KVVG, 43 Abs. 1 und 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO; §§ 4 Nr. 9, 20, 21 DSG-EKD |
Vorinstanzen: | |
Schlagworte: | Bürokosten, Datenlöschung, Dienstwohnung (Pfarrer), Erstattung, Fahrtkosten, Feststellungsinteresse, Klageerweiterung, Nutzungsentschädigung, Passivlegitimation, Richtigstellung, Räumung, Rückzahlung |
Leitsatz:
Zur Räumung einer Dienstwohnung sowie Anträgen auf Geldzahlung als vermögensrechtliche Angelegenheiten.
- Für Klagen auf Geldzahlungen von Pfarrern, Pfarramtskandidaten, Kirchenbeamten und Versorgungsempfängern ist das Kirchengericht gemäß § 5 Nr. 2 KVVG nicht zuständig, weil es sich um vermögensrechtliche Angelegenheiten handelt. Dies gilt über den Wortlaut der Regelung hinaus nicht nur für die Anfechtung entsprechender Verwaltungsakte, sondern auch für alle anderen Klagearten.
- Die Korrektur bzw. Löschung von als fehlerhaft eingestuften Daten kann nur von der datenschutzrechtlich verantwortlichen Stelle verlangt werden.
- Der Wunsch nach persönlicher Genugtuung und Rehabilitation innerhalb der kirchlichen Strukturen kann jedenfalls dann kein besonderes Feststellungsinteresse begründen, wenn durch die Rückkehr an den früheren Arbeitsplatz die Rechtswidrigkeit einer Versetzung schon nach außen deutlich geworden ist.
Tenor:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Für das Verfahren werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen verschiedene Begleitumstände seiner Versetzung aus dem Gemeindepfarrdienst zu einem allgemein kirchlichen Vertretungsauftrag in der Propstei A unter Beigabe zum Propst im Juni 2019. Erstrangig bemängelt er, dass er das Pfarrhaus vor Rechtskraft der Versetzung räumen musste, macht aber auch weitere finanzielle und immaterielle Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Versetzung geltend.
Der mittlerweile im Ruhestand befindliche Kläger war seit 01.06.1997 Pfarrer auf Lebenszeit im Dienst der EKHN und wurde zunächst als Gemeindepfarrer in D-Stadt, Dekanat A, eingesetzt. Zum 01.07.2012 wechselte er zur Kirchengemeinde E-Stadt (damaliges Dekanat B) und wurde Inhaber der dortigen Gemeindepfarrstelle.
Spätestens seit Juli 2015 erschwerten unterschiedliche Auffassungen zu verschiedenen gemeindlichen Aufgabenstellungen die Zusammenarbeit zwischen dem Kläger als Pfarrer und dem Kirchenvorstand der Gemeinde. Es gab wiederholt Auseinandersetzungen mit einzelnen Mitgliedern des Kirchenvorstandes, die sich später auf den gesamten Kirchenvorstand ausweiteten. Letztlich trat der komplette Kirchenvorstand zurück, nachdem vorher vergeblich versucht worden war, unter Einschaltung der Dienstvorgesetzten sowie über das Institut für Personalberatung, Organisationsentwicklung und Supervision der EKHN (IPOS) eine Befriedung herbeizuführen.
Aus Sicht der Beklagten erfüllten diese vergeblichen Konfliktbereinigungsversuche das Merkmal eines „geregelten Mediationsverfahrens“ im Sinne von § 17 Satz 2 PfDG.AG-EKHN, so dass sie sich Anfang 2019 veranlasst sah, Erhebungen nach § 80 Abs. 2 PfDG.EKD einzuleiten, um festzustellen, ob die Voraussetzungen für eine Versetzung des Klägers wegen nachhaltiger Störung in der Wahrnehmung des bisherigen Dienstes nach §§ 80 Abs. 1, 79 Abs. 2 Nr. 5 PfDG.EKD vorlägen. Sie bejahte dies, so dass die Kirchenleitung den Kläger durch Beschluss vom 18.06.2019 mit sofortiger Wirkung unter Verlust der bisherigen Stelle beauftragte, einen allgemein kirchlichen Auftrag zur Vertretung in der Propstei B oder A wahrzunehmen und ihn hierzu dem Propst beigab. Diese Entscheidung wurde dem Kläger mit Versetzungsbescheid vom 18.06.2019 mitgeteilt. Dagegen hat der Kläger am 18.07.2019 durch seinen damaligen Bevollmächtigten beim Kirchengericht Klage erhoben (Az II 10/19).
Mit Schreiben ebenfalls vom 18.06.2019 informierte die Beklagte den Kläger, dass er dem Propst für die Propstei A beigegeben werde und seine Inhaberschaft der Pfarrstelle in E-Stadt und damit auch sein Dienstwohnungsverhältnis mit Ablauf des 18.06.2019 ende. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, seine bisherige Dienstwohnung bis zum 30.09.2019 zu räumen und dem Kirchenvorstand zu übergeben sowie für die Zeit bis zur Räumung eine Nutzungsentschädigung in Höhe der ortsüblichen Miete zu zahlen. Mit Beschluss vom 19.09.2019 setzte der Dekanatssynodalvorstand (DSV) die Nutzungsentschädigung in Anlehnung an den steuerlichen Mietvorteil auf 893,08 EUR monatlich fest. Der Kläger folgte der Aufforderung zur Räumung der Dienstwohnung zunächst fristgerecht, ohne Rechtsmittel zu ergreifen, und suchte sich privat – ebenfalls in B-Stadt – eine neue Wohnung. Das Nutzungsentgelt zahlte er in der geforderten Höhe von insgesamt 3.036,47 EUR im Oktober 2019.
Erst im Mai 2020 wandte der Kläger sich schriftlich an das Personalreferat der Beklagten und äußerte Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Räumungsaufforderung und der rechtlichen Einschätzung zur Beendigung der Stelleninhaberschaft. Im Schreiben vom 18.06.2019 sei keine sofortige Vollziehung angeordnet worden, so dass es nicht unverzüglich habe umgesetzt werden dürfen. Außerdem habe es keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, weshalb die Widerspruchsfrist sich auf ein Jahr verlängere. Gegen das ihm am 21.06.2019 per Einschreiben zugegangene Schreiben lege er daher jetzt noch ausdrücklich Widerspruch ein.
Dem hielt die Beklagte entgegen, dass der Kläger bei einer Beschwerde den Dienstweg einzuhalten habe und man im Übrigen sein jetziges Anliegen durch die bereits anhängige Klage gegen den Versetzungsbescheid als abgedeckt ansehe.
Mit mehreren Mails erstrangig vom 17.06.2019, 02.03.2021 und 06.09.2022 vertiefte der Kläger seine Auffassung, dass es sich bei dem Schreiben vom 18.06.2019 mit der Räumungsaufforderung um einen eigenständigen Verwaltungsakt handele, den er gesondert – neben dem Versetzungsbescheid vom selben Tag aus dem Klageverfahren II 10/19 – anfechten könne und der so nicht habe ergehen dürfen, da kein Sofortvollzug bestehe. Weder hätte er die Dienstwohnung während des laufenden Verfahrens räumen müssen noch dürfe auf den Internetseiten der Kirchengemeinde behauptet werden, seine Stelle sei vakant. Außerdem monierte er die lang andauernde Bearbeitung seines Rechtsmittels bei der Beklagten.
Daraufhin wurde ihm am 21.09.2022 per Mail mitgeteilt, dass unter dem Datum des 18.06.2019 vom Personalreferat ein zweites Schreiben in Bezug auf die Versetzung verfasst worden sei, damit den zur Ausführung der Versetzung zuständigen Stellen der Grund für die Versetzungsentscheidung (die Störung in der Wahrnehmung des Dienstes) nicht zwangsläufig zur Kenntnis gelange. Bei diesem Schreiben handele es sich lediglich um ein Informationsschreiben, nicht um einen eigenständigen Verwaltungsakt. Soweit der Kläger gleichwohl dagegen Widerspruch eingelegt habe, werde dieses Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung im Klageverfahren II 10/19 ruhend gestellt.
Mit Schreiben seines früheren Bevollmächtigten vom 30.12.2022, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
Die Klage war anfangs (nur) darauf gerichtet, die aus Sicht des Klägers rechtswidrige Räumungsaufforderung aufzuheben, die gezahlte Nutzungsentschädigung von 3.036,47 EUR zu erstatten und korrigierte Lohnabrechnungen unter Einbeziehung der Dienstwohnung und Anrechnung der Miete für die Ersatzwohnung zu erstellen. Im Laufe des Klageverfahrens sind die Klageanträge – wie sich aus der weiteren Darstellung ergibt – mehrfach erweitert und verändert worden.
Der Kläger ist der Auffassung, dass das Räumungsverlangen einen eigenständigen Verwaltungsakt darstelle, gegen den er unabhängig von dem Klageverfahren wegen der Versetzung vorgehen könne. In Unkenntnis des Umstands, dass eine Aufhebung der Residenzpflicht und die Ausweisung aus der Dienstwohnung vor Rechtskraft des Versetzungsbeschlusses gar nicht möglich sei, habe der Kläger der rechtswidrigen Forderung Folge geleistet. Die Dienstwohnung sei Teil seiner Besoldung und stehe ihm mit der Anstellung als Gemeindepfarrer zu. Die Stelleninhaberschaft ende erst mit der Rechtskraft der Versetzungsentscheidung, und erst dann sei die Dienstwohnung zu räumen. Mangels Räumungsverpflichtung habe auch die Nutzungsentschädigung nicht von ihm verlangt werden dürfen und sei zu erstatten. Ohnehin sei sie fehlerhaft, nämlich um insgesamt 494,94 EUR zu hoch angesetzt worden. Der steuerliche geldwerte Vorteil habe nur bei 747,51 EUR gelegen.
Mit Schriftsatz des früheren Bevollmächtigten vom 16.03.2023, bei Gericht eingegangen am 22.03.2023, hat der Kläger die Klage zunächst dahingehend erweitert, dass auch die Rückgängigmachung der vollzogenen Pfarrstellenübergabe begehrt werde. Dieser Klageantrag ist in der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2025 zurückgenommen worden.
Gleichzeitig hat der Kläger mit der ersten Klageerweiterung die Korrektur falscher Daten über ihn als Nicht-Stelleninhaber sowie die Bezeichnung der Stelle als vakant im Internet, im Gemeindebrief oder auf Briefköpfen oder Mails verlangt. Diese Anträge begründet der Kläger ebenfalls mit seiner fortdauernden Stelleninhaberschaft während des laufenden Versetzungsverfahrens.
Für den 16.06.2023 ist das vorliegende Klageverfahren – in der bis dahin bestehenden Form – erstmals terminiert worden, gleichzeitig mit der Klage im Verfahren II 10/19 gegen den Versetzungsbescheid wegen Störung in der Wahrnehmung des Dienstbetriebs. In diesem Termin sind die Verfahrensbeteiligten übereingekommen, den hiesigen Rechtsstreit ruhend zu stellen. Für die Klage II 10/19 ist ein Verkündungstermin auf den 30.06.2023 anberaumt worden.
Mit Urteil vom 30.06.2023 im Verfahren II 10/19 hat die Kammer den Versetzungsbescheid vom 18.06.2019 als rechtswidrig aufgehoben, da es an dem notwendigen geregelten Mediationsverfahren vor Einleitung der Erhebungen gefehlt hat.
Der Kläger hat deshalb von Juli 2023 bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand Ende September 2023 seinen Dienst in der Gemeinde E-Stadt wieder aufgenommen.
Das ruhende Klageverfahren hat der Kläger mit Schreiben seines neu mandatierten Bevollmächtigten vom 12.12.2023, bei Gericht per Fax eingegangen am 13.12.2023, wieder aufgerufen. Im Hinblick auf den Ruhestandseintritt und den damit verbundenen Verlust des Anspruchs auf eine Dienstwohnung hat er gleichzeitig den ursprünglichen Klageantrag zu 1 dahingehend modifiziert, dass nunmehr anstelle der Aufhebung des Bescheids die Feststellung begehrt werde, der hier angegriffene Bescheid der Beklagten vom 18.06.2019 sei hinsichtlich der Aufforderung zur Räumung der Dienstwohnung rechtswidrig gewesen. Das notwendige Feststellungsinteresse ergebe sich daraus, dass die weiter geltend gemachten Ansprüche an die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheids anknüpften.
Mit weiterem Schriftsatz des neuen Bevollmächtigten vom 29.12.2023 wird klageerweiternd beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 8.198,72 EUR nebst Zinsen zu verurteilen. Diese Forderung bezeichnet der Kläger als „nicht verjährte Schadensersatzansprüche für die Zeit von 2020 bis zur Pensionierung im September 2023“ aus der unrechtmäßigen Versetzung und dem damit verbundenen Verlust seiner Dienstwohnung. Der Kläger errechnet diesen Betrag aus von ihm zu tragenden höheren Mietkosten von 3.602,70 EUR für die angemietete Ersatzwohnung im Verhältnis zur Dienstwohnung (monatlich 66,06 EUR im Jahr 2020; 76,06 EUR im Jahr 2021; 86,06 EUR im Jahr 2022 und den 9 Monaten bis zur Pensionierung im Jahr 2023). Hinzu kommen aus seiner Sicht 1.587,76 EUR für Fernsehen, Telefon und Internet, da er in seiner Dienstwohnung gemäß einer Absprache mit dem Kirchenvorstand nur pauschal 10 EUR monatlich habe bezahlen müssen, während für den genannten Zeitraum in der Ersatzwohnung 2.037,76 EUR angefallen seien. Weiterhin macht er den Verlust der Einspeisevergütung für seine Photovoltaik-Anlage auf dem Dach des Pfarrhauses geltend, die er habe deinstallieren müssen. Dadurch seien ihm – gemessen an dem Durchschnittsertrag von 2013 bis 2018 – von 2020 bis 2023 insgesamt 1.685,96 EUR entgangen. Schließlich seien ihm die dienstlichen Fahrtkosten von seinem Wohnort zu seinem tatsächlichen Einsatzort im Dekanat nicht mit 0,35 EUR pro km vergütet worden; für 3.778 km aus im Einzelnen aufgelisteten Fahrten ergebe dies allein für 2020 – die Geltendmachung der Folgejahre bleibe vorbehalten – 1.322,30 EUR. Zum Nachweis für die von ihm genannten Beträge hat der Kläger seinen Mietvertrag sowie eine Reihe von Belegen über seine Dienstbezüge, seine Telefon- und Internetkosten sowie die früher gezahlten Einspeisevergütungen vorgelegt. Mit der Verfügung zur Zustellung der Klageerweiterung hat das Gericht auf Zweifel an der Verfahrenszuständigkeit des KVVG hingewiesen.
Bis zum Frühjahr 2024 haben die Beteiligten außerhalb des gerichtlichen Klageverfahrens Vergleichsgespräche geführt und nach einer umfassenden Lösung zur gütlichen Beilegung dieses Rechtsstreites sowie sonstiger streitiger Punkte im Zusammenhang mit der aufgehobenen Versetzungsentscheidung gesucht.
Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 03.04.2024 hat die Beklagte mitgeteilt, dass diese Gespräche gescheitert seien, nachdem der Kläger eine Aufstellung über Ausgleichsforderungen von insgesamt 70.737,95 EUR vorgelegt, einer Gesamtbefriedung der Auseinandersetzung aber gleichwohl nicht zugestimmt habe. Im selben Schreiben äußerte der Bevollmächtigte seinerseits Zweifel an der Zuständigkeit des KVVG für die erhobenen Schadensersatzansprüche, da insoweit der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben sei.
Dem hat der Klägervertreter entgegengehalten, dass die Ersatzansprüche im Zusammenhang mit einem kirchlichen Verwaltungsakt, nämlich der Beendigung des Dienstwohnungsverhältnisses und der Räumungsanweisung stünden, so dass es sich um Annexansprüche handele, für die die Zuständigkeit des KVVG zu bejahen sein dürfte.
Das Gericht hat daraufhin am 26.06.2024 einen umfassenden Erörterungstermin vor der Berichterstatterin für den 05.09.2024 anberaumt, bei dem der Sach- und Streitstoff – einschließlich etwaiger noch nicht ins Klageverfahren eingebrachter Gesichtspunkte – geordnet und die Möglichkeiten einer umfassenden gütlichen Einigung ausgelotet werden sollten.
Erst einen Tag vor diesem Termin, nämlich mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 02.09.2024, bei Gericht eingegangen am 04.09.2024, hat der Kläger seine Klage erneut erweitert, und zwar um eine Zahlungsforderung von 12.471,85 EUR sowie die Verpflichtung der Beklagten, den Kirchenleitungsbeschluss zur Beendigung des Dienstwohnungsverhältnisses vorzulegen. Diesem Schriftsatz lag eine Aufstellung über weitere Fahrtkosten der Jahre 2021 bis Juni 2023 mit insgesamt 10.058 km, Kosten für Coaching-Termine beim IPOS im Jahr 2018 und bis Mai 2019 sowie eine Liste von Erkundungsfahrten zu potentiellen anderen Pfarrstellen nebst Parkquittungen bei; außerdem Rechnungen über Druckkosten für einen Gemeindebrief und eine Einladung zum Entpflichtungsgottesdienst in E-Stadt. Bezüglich ebenfalls geltend gemachter Büro- und Homeoffice-Kosten wird ein aus Sicht des Klägers allgemein üblicher Betrag von 1.250 EUR jährlich angesetzt, also insgesamt 5.000 EUR; ggfs. möge das Gericht schätzen.
Unmittelbar vor Beginn des Erörterungstermins vom 05.09.2024 hat der Kläger im Gerichtsgebäude seinen anwaltlichen Bevollmächtigten vom Mandat entbunden und dies dem Gericht gegenüber zu Beginn des Erörterungstermins nachgewiesen. Daraufhin ist der Erörterungstermin ohne Bevollmächtigten auf Seiten des Klägers und ohne die beabsichtigten Vergleichsbemühungen durchgeführt worden. Der Kläger hat einen von ihm selbst verfassten Schriftsatz vom 04.09.2024 überreicht, der an die Stelle des am 04.09.2024 eingegangenen anwaltlichen Schriftsatzes vom 02.09.2024 treten sollte und zum Teil eigenständige Antragsformulierungen enthielt.
In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 17.01.2025 hat der aktuelle Bevollmächtigte des Klägers die bisherigen Klageanträge im Wesentlichen übernommen und nur bezüglich der Pfarrstellenübergabe nicht aufrechterhalten.
Demgemäß beantragt der Kläger nunmehr,
- die Beklagte zu verurteilen, unter Einbezug der Dienstwohnung und der gezahlten Miete für die Ersatzwohnung korrigierte Lohnabrechnungen zu erstellen,
- festzustellen, dass der angegriffene Bescheid vom 18.06.2019 bezüglich der Räumung der Dienstwohnung rechtswidrig war,
- festzustellen, dass die Daten über den Status des Klägers und damit auch der Kirchengemeinde im Netz und auf den Homepages der Kirchengemeinde und des Dekanats sowie dem Gemeindebrief („vakant/Vakanzvertreter“) rechtswidrig waren,
- die Beklagte zu verurteilen, aufgrund gerichtlicher Verfügung vom 12.08.2019 im Verfahren II 10/19 den Kirchenleitungsbeschluss, welcher der Beendigung des Dienstwohnungsverhältnisses zu Grunde liegt, herauszugeben,sowie
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger folgende Beträge zu leisten:− Rückzahlung der Nutzungsentschädigung von 3.036,47 €,− Zahlung von 8.198,72 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen ab Rechtshängigkeit als Schadenersatz,− Zahlung vorgelegter Fahrtkosten von 3.520,30 € für die Jahre 2021 bis erstes Halbjahr 2023,− Erstattung von Büro- bzw. Homeofficekosten von 5.000,00 €,− Erstattung von Coachingkosten und Pfarrstellenerkundungsfahrten zwecks möglicher Neubewerbung in Höhe 3.526,15 €,− Erstattung von aufgewandten Druckkosten für Gemeindebrief und Einladung zum Entpflichtungsgottesdienst in Höhe von 425,40 €.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Klage bereits in weiten Teilen für unzulässig; jedenfalls aber für unbegründet. Bei dem Anschreiben vom 18.06.2019 handele es sich nicht um einen gesondert anfechtbaren Verwaltungsakt, sondern es sei nur eine Information über die Folgen der getroffenen Versetzungsentscheidung. Der Kläger irre, wenn er meine, weiterhin Rechte als Stelleninhaber der Gemeindepfarrstelle geltend machen zu können. Dem stehe der gesetzlich vorgesehene Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei Versetzungen aufgrund Störung des Dienstbetriebes entgegen. Die Nutzungsentschädigung sei aufgrund der Regelung in § 13 Abs. 5 der PfarrerdienstwohnungsVO in Höhe der ortsüblichen Miete festzusetzen; dafür sei die Kirchengemeinde zuständig. Da diese zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht über einen Kirchenvorstand verfügt habe, sei an dessen Stelle der DSV tätig geworden.
Soweit der Kläger Schadensersatz geltend mache, sei dafür der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben und damit auch nicht die Zuständigkeit des KVVG. Zudem würden sämtliche Posten dem Grunde und der Höhe nach bestritten.
Die Korrektur der (vermeintlich) falschen Daten über den Kläger im Netz oder im Gemeindebrief könne von der Beklagten gar nicht verlangt werden; dafür sei die Kirchengemeinde bzw. das Dekanat zuständig.
Parallel zu den laufenden Klageverfahren wegen der Versetzungsentscheidung hat der Kläger Anfang 2023 ein zusätzliches gerichtliches Eilverfahren vor dem KVVG anhängig gemacht (Az II 3/23), in dem er per einstweiliger Anordnung erreichen wollte, ihn zu sämtlichen dienstlichen Veranstaltungen seines bisherigen Dekanates einzuladen und ihm allen bisherigen und zukünftigen Schriftverkehr mit der Pfarrerschaft dieses Dekanates zur Verfügung zu stellen. Zur Begründung hat der Kläger sich in dem Eilverfahren im Wesentlichen – wie in dem hiesigen Klageverfahren – darauf berufen, dass kein Sofortvollzug für die Versetzung angeordnet sei und er deshalb, solange über seine Klage gegen den Versetzungsbescheid noch nicht entschieden sei, so behandelt werden müsse als sei er weiterhin Inhaber der Gemeindepfarrstelle. Dieser Eilantrag ist mit Beschluss des Gerichts vom 20.04.2023 abgelehnt worden, da weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch bestehe. Insbesondere treffe es nicht zu, dass der Klage gegen den Versetzungsbescheid aufschiebende Wirkung zukomme, sondern § 105 Abs. 3 Nr. 4 PfDG.EKD ordne für die Versetzung wegen Störung in der Wahrnehmung des Dienstes ausdrücklich das Gegenteil an. Richtig sei lediglich, dass die Gemeindepfarrstelle vor Rechtskraft der Versetzungsentscheidung nicht neu besetzt werden dürfe. Dies solle jedoch nur sicherstellen, dass es im Falle des Klageerfolgs noch einen Dienstposten gebe, auf den der bisherige Stelleninhaber zurückkehren könne, bedeute jedoch nicht, dass er während des laufenden Rechtsmittelverfahrens Stelleninhaber bleibe und alle Rechte aus der bisherigen Stelle weiterhin wahrnehmen dürfe.
Die Berichterstatterin hat im Erörterungstermin vom 05.09.2024 darauf hingewiesen, dass aus ihrer Sicht der größte Teil der gestellten Anträge schon deshalb unzulässig sei, weil es sich letztlich um besoldungsrechtliche bzw. vermögensrechtliche Angelegenheiten eines Pfarrers bzw. eines Versorgungsempfängers handele, für die nach § 5 Abs. 2 KVVG das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht nicht zuständig sei.
Dieser Betrachtung ist der Kläger mit Schreiben vom 30.10.2024 entgegengetreten, da es sich um genuin kirchliche Angelegenheiten handele, wenn ein kirchlicher Beamter mit seiner Frau während eines laufenden Kirchengerichtsverfahrens von einem kirchlichen Dienstvorgesetzten aus der kirchlichen Dienstwohnung ausgewiesen werde.
Mehrere vom Kläger gestellte Anträge zur Protokollberichtigung bezüglich des Erörterungstermins hat das Gericht mit Beschluss vom 15.11.2024 abgelehnt.
Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Klageverfahrens sowie der beigezogenen Akten der kirchengerichtlichen Streitverfahren II 10/19 und II 3/23 Bezug genommen.
#Entscheidungsgründe:
Die Klage ist im Wesentlichen bereits als unzulässig, hinsichtlich des Klageantrages zu 3. jedenfalls als unbegründet abzuweisen.
In weiten Teilen ist schon der Rechtsweg zum Kirchengericht nicht gegeben (§ 5 Nr. 2 KVVG); im Übrigen fehlt für die im Wege der (Fortsetzungs-)Feststellungsklage geltend gemachten Ansprüche das besondere Rechtsschutzbedürfnis oder sie stellen keine sachdienlichen Klageerweiterungen dar bzw. richten sich gegen die falsche Beklagte.
Soweit der Kläger mit sämtlichen unter Ziffer 5 aufgezählten Klageanträgen Geldzahlungen von der Beklagten verlangt, macht er als früherer Pfarrer und jetziger Versorgungsempfänger vermögensrechtliche Ansprüche geltend, für die der Rechtsweg zum Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgericht nach § 5 Nr. 2 KVVG ausdrücklich ausgeschlossen ist. Für vermögensrechtliche Angelegenheiten der Pfarrer, Pfarramtskandidaten, Kirchenbeamten und Versorgungsempfänger ist das Kirchengericht gemäß § 5 Nr. 2 KVVG nicht zuständig.
Zwar schließt diese Vorschrift ausdrücklich nur die „Anfechtung von Entscheidungen in vermögensrechtlichen Angelegenheiten“ aus, während der Kläger unmittelbare Geldforderungen erhebt. Dies ändert jedoch am Ergebnis nichts. Denn eigentlich müssten derartige Ansprüche auf Fahrtkostenerstattung, Abgeltung erhöhter Mietkosten, Erstattung von Bewerbungskosten, Ausgleich für ein heimisches Arbeitszimmer etc. zunächst gegenüber der Beklagten bzw. der zuständigen Dienststelle innerhalb der Kirchenorganisation geltend gemacht werden, und erst wenn darüber behördenintern entschieden und in der Regel auch noch ein Widerspruchsverfahren durchgeführt worden ist, kann der Rechtsweg beschritten werden (vgl. §§ 18 Abs. 2, 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KVVG). An diese vorgesehene Fallkonstellation knüpft das Gesetz mit dem Wortlaut „Anfechtung von Entscheidungen“ an, will aber nach Sinn und Zweck der Norm unabhängig von der gewählten Klageart alle Streitigkeiten in vermögensrechtlichen Angelegenheiten den staatlichen Verwaltungsgerichten anstelle der Kirchengerichte zuweisen.
Für alle erhobenen Ansprüche außer der Erstattung der Nutzungsentschädigung hat der Kläger im Übrigen nicht einmal vorher einen Antrag bei der Kirchenverwaltung gestellt, sondern diese Forderungen erstmals direkt im Klageverfahren erhoben. Daher wäre – sofern die Klage nicht bereits an der Rechtswegzuweisung scheitern würde – das fehlende behördliche Antragsverfahren ein weiterer Grund für die Unzulässigkeit der Klage.
Der Rechtsweg zum Kirchengericht besteht ebenfalls nicht für die mit dem ersten Klageantrag erstrebte Erstellung korrigierter Lohnabrechnungen. Abgesehen davon, dass Lohnabrechnungen nur das widerspiegeln können, was tatsächlich gezahlt worden ist – und dies sind aktuell die darin aufgeführten Entgelte, nicht das, was der Kläger für richtig erachtet –, handelt es sich jedenfalls um eine besoldungsrechtliche Angelegenheit, für die die Zuständigkeit des KVVG ausdrücklich nach § 5 Nr. 2 KVVG ausgeschlossen ist.
Erfolglos bleibt auch die mit dem Klageantrag zu 3 erstrebte Feststellung, dass die Daten über den Status des Klägers im Netz auf der Homepage der Kirchengemeinde und des Dekanates sowie im Gemeindebrief („vakant“/„Vakanzvertreter“) rechtswidrig waren. Selbst wenn die vom Kläger gerügten Bezeichnungen fehlerhaft gewesen wären, kann deren Korrektur bzw. Löschung oder die öffentliche Richtigstellung nur von der datenschutzrechtlich verantwortlichen Stelle verlangt werden (vgl. §§ 4 Nr. 9, 20, 21 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 DSG-EKD), also der Kirchengemeinde oder dem Dekanat, nicht von der Beklagten als Gesamtkirche. Ihr fehlt die Passivlegitimation, was die Klage jedenfalls unbegründet macht (§§ 38 KVVG, 78 Abs. 1 VwGO). Im Übrigen ist auch das erforderliche besondere Feststellungsinteresse (vgl. §§ 43 Abs. 1 bzw. 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit für nicht mehr aktuelle Daten aus vergangenen Jahren nicht ersichtlich.
Schließlich ist die Klage auch unzulässig, soweit sie als (Fortsetzungs-)Feststellungsklage gegen die erledigte Aufforderung/Information zur Räumung der Dienstwohnung weitergeführt werden soll (Klageantrag zu 2). Zum einen stellt sich die Nutzungsmöglichkeit für die Dienstwohnung als Teil der dem Pfarrer zustehenden Bezüge dar (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 BVG-EKD), was für den besoldungsrechtlichen Charakter eines Streites sowohl um die Einräumung als auch – als actus contrarius – um die Beendigung der Nutzungsmöglichkeit spricht. Gleiches gilt, weil nach § 3 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 S. 1 Pfarrdienstwohnungsverordnung (PfDWVO-EKHN) Pfarrerinnen und Pfarrer, die mit der Inhaberschaft einer gemeindlichen Pfarrstelle beauftragt sind, Anspruch auf eine Dienstwohnung (und damit einen vermögenswerten Vorteil) haben, so dass sich ein Streit um die Fortführung desselben ebenfalls als vermögensrechtliche Streitigkeit darstellt. Die ursprünglich erhobene Anfechtungsklage war also eine solche in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit im Sinne von § 5 Nr. 2 KVVG, für die der Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten und nicht zum Kirchengericht gegeben ist (so bezüglich eines Dienstwohnungsabschlages auch VG Ansbach, Urteil vom 13.07.2021 – AN 1 K 20.01259 – RN 60; juris). Dass kirchliche Akteure gehandelt haben und (in Gestalt des Klägers und ursprünglich auch seiner Ehefrau) betroffen waren, ändert daran nichts. Denn an einen kirchlich geprägten Personenkreis (Pfarrer, Pfarramtskandidaten, Kirchenbeamte und Versorgungsempfänger) knüpft die Regelung in § 5 Nr. 2 KVVG immer an. Ebenso wenig schließt die Umstellung der Klage auf eine (Fortsetzungs-)Feststellungsklage den vermögensrechtlichen Charakter der Streitigkeit aus. Insbesondere trifft es entgegen dem Vortrag des Klägers nicht zu, dass gleichzeitig mit der Räumungsaufforderung seine „Residenzpflicht“ (§ 38 Abs. 1 PfD.EKD) aufgehoben worden wäre. Dazu verhält sich das Schreiben vom 18.06.2019 überhaupt nicht, sondern zeigt lediglich die Konsequenzen aus der Versetzung in Bezug auf das Wohnen in der Dienstwohnung auf. Die Residenzpflicht knüpft dagegen automatisch an die Stellung als Gemeindepfarrer an und gilt schon von Gesetzes wegen nicht für Pfarrer mit einem allgemeinen kirchlichen Auftrag (§ 38 Abs. 2 PFD.EKD), wie ihn der Kläger nach der Versetzung wahrzunehmen hatte.
Außerdem fehlt es bezüglich der Räumung der Dienstwohnung am notwendigen besonderen Feststellungsinteresse für die als (Fortsetzungs-)Feststellungsklage weitergeführte Klage (vgl. §§ 43 Abs. 1, 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Dabei kann dahinstehen, ob es um eine Fortsetzungsfeststellungsklage infolge ehemals erhobener und zwischenzeitlich erledigter Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt der Beklagten geht oder ob das streitgegenständliche Schreiben vom 18.06.2019 keinen eigenständigen Verwaltungsakt enthält und deshalb nur eine allgemeine Feststellungsklage in Betracht kommt (vgl. zu dieser Unterscheidung: BeckOK VwGO/Möstl VwGO § 43 Rn. 24 mwN). Denn das Feststellungsinteresse (für ein vergangenes Rechtsverhältnis über das Bestehen eines Dienstwohnungsanspruchs des Klägers nach Juni 2019 bis zu seinem Ruhestand Ende September 2023) muss in beiden Fällen in identischer Weise bestehen (vgl. BeckOK VwGO/ Möstl VwGO § 43 Rn. 25 mwN). Der Kläger will ein solches aus seinem Interesse an persönlicher Genugtuung und Rehabilitation innerhalb der kirchlichen Strukturen herleiten. Diesem Bedürfnis dürfte allerdings durch die Rückkehr an seinen alten Arbeitsplatz nach der gerichtlichen Entscheidung im Rechtsstreit II 10/19 bereits Rechnung getragen sein, und es nicht dargetan oder ersichtlich, weshalb bezogen auf den Auszug aus der Dienstwohnung ein darüberhinausgehendes Rehabilitationsinteresse bestehen soll. Ebenso wenig kann der Kläger sein Feststellungsinteresse damit begründen, die Prüfung der Rechtmäßigkeit im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage diene der Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten zwischen den Beteiligten hinsichtlich des Auszugs aus der Dienstwohnung. Denn der Kläger hat bereits im jetzt anhängigen Klageverfahren – wenn auch unzulässigerweise – erhebliche Geldbeträge von der Beklagten im Zusammenhang mit der von ihm kritisierten Räumungsaufforderung verlangt.
Die gesonderte Forderung nach Herausgabe des Kirchenleitungsbeschlusses zur Beendigung des Dienstwohnungsverhältnisses (Klageantrag zu 4) scheitert schon daran, dass der Kläger nicht dargelegt hat, weshalb der vorzulegende Kirchenleitungsbeschluss für den Ausgang des hiesigen Rechtsstreites überhaupt von Bedeutung sein soll. Ihm fehlt insoweit das Rechtsschutzbedürfnis. Er hat keine Anhaltspunkte für sein Zustandekommen und Bestehen aufgezeigt, sondern lediglich in seinem Herausgabeantrag auf eine gerichtliche Verfügung vom 12.08.2019 in einem anderen, längst abgeschlossenen Klageverfahren (II 10/19) abgestellt, ohne zu erläutern, weshalb es auf diese gerichtliche Verfügung vorliegend noch ankäme. Insofern ähnelt sein Begehren einem unsubstantiierten Beweisantrag, der vom Gericht ohne weitere Ermittlungen abgelehnt werden kann. Es bleibt gleichfalls unklar, weshalb der im Wege der Klageerweiterung erst am 04.09.2024 gestellte Antrag sachdienlich (§§ 38 KVVG, 91 Abs. 1 VwGO) sein soll. Die Beklagte hat dieser Klageerweiterung weder zugestimmt noch sich darauf inhaltlich eingelassen, so dass es auf die Einstufung des Gerichts als sachdienlich ankommt (§ 91 Abs. 1 und 2 VwGO). Diese Sachdienlichkeit vermag das Gericht nicht zu erkennen, so dass der Klageantrag zu 4 aus mehreren Gründen keinen Erfolg haben kann.
Damit ist die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger als Unterlegener zu tragen (§ 38 KVVG, § 154 Abs. 1 VwGO). Gebühren und Auslagen werden gemäß § 36 KVVG nicht erhoben.